SAFE, SAFER, am SAFESTEN: Die neue Initiative der EU-Kommission

Im ersten Quartal 2023 wird die EU-Kommission mit SAFE eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung verabschieden. Die beratenden und prüfenden Berufe dürften sich dabei im Anwendungsbereich wiederfinden. Der DStV lehnt die Bezeichnung „Vermittler“ für seine Mitglieder kategorisch ab.

SAFE lautet die neue Initiative der EU-Kommission. SAFE steht für „Securing the Activity Framework of Enablers” und richtet sich gegen die Rolle von „Vermittlern“ bei der Ermöglichung von Steuergestaltungen- oder -modellen, die zu aggressiver Steuerberatung und Steuerhinterziehung führen.

SAFE dürfte neben verschiedener Due-Diligence-Verpflichtungen ein Verbot der Vermittlung grenzübergreifender Steuergestaltungen beinhalten, soweit diese Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung erleichtern.

Außerdem erwägt die EU-Kommission die Einführung eines zentralen EU-Registers für solche „Vermittler“. Allein registrierte „Vermittler“ sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission dann noch solche Steuerberatungsleistungen erbringen dürfen. Bei Verstößen könnten registrierte „Vermittler“ aus dem Register gelöscht werden.

Zur Erreichung ihrer Ziele schlägt die EU-Kommission zudem die Einführung eines Verhaltenskodexes vor, der sicherstellen soll, dass „Vermittler“ weder Steuerhinterziehung noch aggressive Steuerplanung erleichtern.

Schließlich sollen EU-Steuerzahler künftig jede Beteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die 25 % der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Kontrollrechte ausmachen, in ihren Steuererklärungen angeben müssen.

Sowohl in Gesprächen mit der EU-Kommission als auch in seinem Konsultationsbeitrag hat der DStV die Bezeichnung für seine Mitglieder als „Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung“ kategorisch abgelehnt. Dies scheint sich auszuzahlen, denn inzwischen hat die EU-Kommission dem DStV mitgeteilt, dass der Begriff „Vermittler“ nicht in Zusammenhang mit dem Berufsstand im Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags genannt werden soll. Das freut uns. Wir bleiben dennoch wachsam.

Zudem fordert der DStV eine klare Definition des Begriffs aggressiver Steuerplanung, damit für den Berufsstand möglichst wenig Graubereich in der Beratung entsteht. Nach derzeitigem Stand scheint die EU-Kommission deshalb eine Kombination aus einer Definition und Erkenntnissen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d ff. der Abgabenordnung anzustreben. Inwieweit eine solche Gesetzesgestaltung auch umsetzbar ist, bleibt jedoch abzuwarten.

Der DStV spricht sich zudem dafür aus, dass der Anwendungsbereich von SAFE auf Sachverhalte beschränkt werden, die eine Steuerplanung aufgrund von komplexen Strukturen in Drittstaaten zum Inhalt haben. Damit blieben die meisten DStV-Mitglieder, insbesondere kleinere und mittlere Kanzleien, die weder die Kenntnisse noch die entsprechende Nachfrage von Mandanten für Offshore-Konstrukte haben, entlastet.

Dessen ungeachtet bezweifelt der DStV, dass ein Verbot der Vermittlung aggressiver Steuerplanung umsetzbar sein wird. Insbesondere spricht er sich aufgrund rechtsdogmatischer Erwägungen gegen eine mögliche Sanktionierung aus. Schließlich kann die Hilfestellung zu einer Tat analog zum Strafrecht nur dann sanktioniert werden, wenn auch die Haupttat sanktionierbar ist. Die Haupttat, also die aggressive Steuerplanung durch den Steuerpflichtigen, soll aber weiterhin sanktionsfrei möglich sein.

Zudem sieht der DStV ein Vermittlungsverbot bei „Vermittlern“ mit Sitz in Drittstaaten als kaum durchsetzbar an.

Auch sieht der DStV eine EU-Registrierung für „Vermittler“, gleich ob aus Drittstaaten oder aus der Europäischen Union, kritisch. Eine solche Registrierung wäre nur dann sinnvoll, wenn ein Steuerpflichtiger einen nicht registrierten Vermittler auch nicht mehr mit der Steuerplanung betrauen dürfte. Zudem befürchtet der DStV, dass ein solches zentrales EU-Register mittelfristig zur Umgehung der berufsrechtlichen Beschränkung des Marktzugangs führen könnte.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.09.2022

Kabinett beschließt Bürgergeld-Gesetz: Regelbedarfe steigen – Verbesserungen bei Freibeträgen und Weiterbildungsmöglichkeiten

Heil: „Starkes Signal für Sicherheit und mehr Respekt“

Mit dem Bürgergeld-Gesetz bringt die Bundesregierung zentrale Regelungen zur Erneuerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den Weg. Deutliche Verbesserungen bei den Regelbedarfen, Einkommensfreibeträgen, Weiterbildungsmöglichkeiten, im Eingliederungsprozess und bei den Anspruchsvoraussetzungen bilden die Schwerpunkte dieser großen Sozialreform.

Hilfebedürftigkeit kann jede und jeden treffen, ob durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder andere Schicksalsschläge. Mit der Einführung des Bürgergelds setzen wir hier ein starkes Signal für Sicherheit und mehr Respekt: Mir geht es darum, dass sich die Menschen auf den Staat verlassen können, wenn es hart auf hart kommt. Dass sie das Gefühl haben, der Sozialstaat begegnet ihnen als Partner. Wir machen den Sozialstaat bürgerfreundlicher und entlasten langfristig die Jobcenter. Wir erhöhen die Regelsätze und verbessern die Einkommensfreibeträge, denn ein Mehr an Arbeit soll sich stärker auszahlen. Gleichzeitig eröffnen wir mit dem Bürgergeld-Gesetz mehr Chancen auf Aus- und Weiterbildung. Wir setzen starke finanzielle Anreize für den Abschluss einer Ausbildung und öffnen so neue Wege für die Menschen, in Arbeit zu kommen. Mit dem Bürgergeld stärken wir den Sozialstaat und bringen Menschen dauerhaft aus der Arbeitslosigkeit.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die wichtigsten Neuregelungen, die mit dem Bürgergeld-Gesetz vorgenommen werden, im Überblick:

Bessere Absicherung, mehr Respekt

Regelbedarfe

Die Preisentwicklung und damit auch die Auswirkungen der Energiekrise werden durch eine aktuellere Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt. Ziel ist, die Menschen auch in Krisenzeiten verlässlich abzusichern.

Für die Regelbedarfe ergeben sich zum 1. Januar 2023 folgende Beträge:

  • nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 Euro
  • mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 Euro
  • Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro
  • Kinder bis unter 6 Jahre: 318 Euro

Freibeträge

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Auch die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende werden erhöht.

Mehr Bürgerfreundlichkeit

  • Das Bürgergeld ist insgesamt unbürokratischer und digital zugänglich – mit einer einfachen, nutzerorientierten und barrierefreien Beantragung. Mit einer Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen wird zudem die Anzahl der Bescheide reduziert und Bürokratie abgebaut. Gleichzeitig bringen Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung mit sich.
  • Leistungsberechtige und Integrationsfachkräfte erarbeiten gemeinsam einen Kooperationsplan. Dieser dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie und kommt ohne Hinweis auf Rechtsfolgen aus. Mit Erstellung des Kooperationsplans beginnt eine sechsmonatige Vertrauenszeit, in der bei Pflichtverletzungen keine Leistungsminderungen erfolgen.

Mehr Weiterbildung und nachhaltigere Vermittlungen in Arbeit

  • Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. So werden Qualifizierung und nachhaltige Arbeitsaufnahmen gestärkt.
  • Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung erhalten künftig ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro, wenn sie arbeitslos sind oder als Beschäftigte aufstockende SGB II-Leistungen beziehen. Die Prämienregelungen für den erfolgreichen Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung werden entfristet.
  • Zudem wird ermöglicht, bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung zu besuchen anstatt wie bisher in zwei Jahren.
  • Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, wird ein Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt.
  • Der „Soziale Arbeitsmarkt“ wird entfristet und dauerhaft verankert.
  • Aufsuchendes oder beschäftigungsbegleitendes Coaching wird als neues Regelinstrument eingeführt.

Mehr Sicherheit

  • Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten in den ersten zwei Jahren Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. In dieser Zeit wird Vermögen nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist und die Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Auch nach Ablauf dieser Karenzzeiten wird die Vermögensprüfung entbürokratisiert und die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden angehoben. Bei Wohneigentum schaffen wir Rechtssicherheit, indem klar gesetzlich definiert wird, wann ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als angemessen anerkannt wird. Wir verbessern außerdem den Schutz von Vermögen, das der Altersvorsorge dient. Versicherungsverträge, die zur Alterssicherung dienen, gelten nicht als Vermögen.
  • Neuordnung der Leistungsminderungen: Außerhalb der sechsmonatigen Vertrauenszeit betragen Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen nach Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung zunächst 20 Prozent und dann im Weiteren höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.

Zeitplan: Der Gesetzentwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren, soll bis Jahresende verkündet werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Einzelne Regelungen, deren Umsetzung etwas mehr Vorlauf erfordert, treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 14.09.2022

Bundeskabinett bringt Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg

Jahressteuergesetz 2022, Temporäre Absenkung Umsatzsteuer auf Gaslieferungen, Verlängerung Spitzenausgleich

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird. Gleichzeitig werden notwendige Anpassungen an EU-Recht und sowie an die Rechtsprechung des EuGHs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgenommen. Darüber hinaus hat das Kabinett heute weitere Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg gebracht, mit denen die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 umgesetzt werden.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

1. Jahressteuergesetz 2022

Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer

In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.

Konkret wird nun in § 139b der Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürgerinnen und Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.

Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer

Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden.

Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.

Auf der anderen Seite werden bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte vereinfacht und stärker pauschaliert. Die Neuregelung entlastet die Bürgerinnen und Bürger dauerhaft jährlich um zusätzlich 1,4 Milliarden Euro.

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent

Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So wird ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet.

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen. Dies wird für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern steuermindernde Auswirkungen haben. Zugleich trägt die Regelung langfristig dazu bei, eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden.

Anhebung des sog. Ausbildungsfreibetrags

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages

Es ist zudem die Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlages vorgesehen.

Der Grundrentenzuschlag verfolgt die Zielsetzung, die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen pflichtversichert waren.

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023

Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung

    Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen

    Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o. g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
  • Umsatzsteuer: Nullsteuersatz

    Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale

Darüber hinaus setzt die Bundesregierung die gesetzliche Verpflichtung von Bund und Ländern, Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, für den Bereich der Umsatzsteuer um.

Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007

Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben.

Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung

Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.

Weitgehende Abschaffung der Registerfallbesteuerung

Im Anwendungsbereich beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte wird die Registerfallbesteuerung, nach der bislang Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, weitgehend für die Zukunft und in Drittlizenzfällen zudem rückwirkend abgeschafft. Gegenüber Steueroasen, die auf der sogenannten Schwarzen Liste der EU stehen, wird die Besteuerung aufrechterhalten.

2. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.

Damit wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022, im Rahmen des dritten Entlastungspakets Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen zu treffen, umgesetzt.

Die aufgrund des Krieges gegen die Ukraine erheblich gestiegenen Gaspreise sowie der bevorstehende Preisanstieg aufgrund der Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der russischen Minderlieferungen (sog. Gasumlage) sollen damit ausgeglichen werden.

Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.

3. Verlängerung des Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer

Der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer wird um ein weiteres Jahr verlängert. Dies wurde vom Koalitionsausschuss am 3. September 2022 beschlossen.

Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.

Durch die Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen in Deutschland weiterhin gewährleistet.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 14.09.2022

Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz werden u. a. die Folgen der kalten Progression bei der Einkommensteuer ausgeglichen. Steuerliche Mehrbelastungen, die sich aufgrund der deutlich spürbaren Preissteigerungen ergeben, werden durch den vorgeschlagenen Ausgleich der kalten Progression umfassend abgefedert. Dies ist ein wirksames und faires Instrument, von dem rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt. So wird beispielsweise eine vierköpfige Familie mit einem Jahreseinkommen von rund 56.000 Euro um 680 Euro im Jahr entlastet.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die aus dem 14. Existenzminimumbericht und dem 5. Progressionsbericht voraussichtlich resultierenden Anpassungen zunächst unter Berücksichtigung der Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zeitnah umgesetzt werden. Mit Vorlage der beiden Berichte im Herbst 2022 werden die Werte entsprechend angepasst.

Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Aktualisierung des Einkommensteuertarifs

Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und die Tarifeckwerte werden nach rechts verschoben. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2023 und 2024 gewährleistet. Mit der Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte wird der Effekt der kalten Progression auf tariflicher Ebene ausgeglichen. So kommen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an und werden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. Davon wird die „Reichensteuer“ ausgenommen.

Steuerliche Unterstützung von Familien

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und das Kindergeld wird für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023 angehoben.

Anpassung steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen

Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 14.09.2022

Dritter Mittelstandsgipfel: Habeck stellt Rahmen für die Erweiterung des Energiekostendämpfungs­programms insbesondere für Mittelstand vor

„Abfederung der hohen Energiepreissteigerungen gerade für Mittelständlerinnen und Mittelständler jetzt zwingend notwendig“

Heute Nachmittag fand auf Einladung von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck der dritte digitale Mittelstandsgipfel statt mit rund 40 Mittelstandsverbänden. Das heutige Treffen war das dritte Treffen dieser Art seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Auf dem Treffen wurde vor allem über eine Ausweitung des aktuellen Rettungsschirms für die vom Angriffskrieg betroffenen Unternehmen gesprochen. Wie von Bundesminister Habeck in der vergangenen Woche im Bundestag erklärt, laufen aktuell die Arbeiten an einer Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms, um insbesondere den Mittelstand stärker zu stützen. Mittelständlerinnen und Mittelständler aus allen Wirtschaftssektoren, die von den steigenden Energiekosten stark betroffen sind, sollen künftig leichter Zuschüsse erhalten können, als dies nach den aktuellen Programmbedingungen der Fall ist.

„Viele Mittelständlerinnen und Mittelständler sind durch die Energiepreissteigerungen stark belastet. Und diese Belastung trifft viele in einer Phase, in der die Corona-Krise, Lieferkettenprobleme und Fachkräftemangel ohnehin schon schwer auf den Unternehmen lasten. Ich meine: Wir müssen jetzt alle finanzielle Kraft aufbringen, die nötig ist, um die gute Substanz unserer Wirtschaft und Arbeitsplätze in diesem Land zu sichern und in die Zukunft zu führen. Der Mittelstand und das Handwerk vor Ort sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Deshalb werden wir als Staat unterstützen und unsere Hilfe entsprechend erweitern.“

Bundesminister Habeck

Die Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramm soll schnell auf den Weg gebracht werden. Daher hat das BMWK für den heutigen Mittelstandsgipfel einen ersten Rahmen gezogen, um diese mit den Verbänden zu erörtern:

1. Einrichtung einer zusätzlichen Programmlinie (KMU-Stufe) als branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand

Das Energiekostendämpfungsprogramm ist in seiner aktuellen Fassung auf die energie- und handelsintensive Industrie ausgerichtet. Es soll Unternehmen unterstützen, die stark gestiegene Energiekosten aufgrund des internationalen Wettbewerbs nicht an ihre Kunden weitergeben können. Der weit überwiegende Teil der mehr als 2.500 Unternehmen, die sich für das Energiekostendämpfungsprogramms registriert haben, kommt schon jetzt aus dem Mittelstand. Diese Unterstützung ist aber in der aktuellen Lage nicht genug: Es gibt viele weitere energieintensive Unternehmen und dies ganz besonders im Mittelstand, die die gestiegenen Energiepreise nicht weitergeben können und daher zunehmend unter der Energiepreissteigerung leiden. Daher soll jetzt eine zusätzliche Programmstufe (KMU-Stufe) für den Mittelstand geschaffen werden mit neuen Kriterien, die zielgenau zugeschnitten sind.

2. Zielgruppe und beihilferechtlicher Rahmen

Zielgruppe der neuen Programmlinie für den Mittelstand sollen energieintensive mittelständische Unternehmen sein und zwar unabhängig davon, ob sie einer Branche nach dem Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) angehören. Damit soll die neue Programmlinie nicht nur das produzierende Gewerbe erfassen, sondern etwa auch das Handwerk und die Dienstleistungswirtschaft.

Die Zuschusskriterien sollen sich an der bisherigen Systematik des Energiekostendämpfungsprogramms orientieren. Je stärker die Betroffenheit durch die Energiekosten ist, desto höher der Zuschuss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staat – und somit der Steuerzahler – nicht jede Kostensteigerung ausgleichen kann. Zudem muss ein Zuschuss mit dem Ziel zusammenpassen, insbesondere in diesem Winter Gas einzusparen und eine Gasmangellage zu verhindern, die die Wirtschaft noch mal härter treffen würde.

Bei Hilfsprogrammen für Unternehmen und Wirtschaft ist das europäische Beihilferecht zu beachten. Daher wird das BMWK parallel Gespräche mit der EU-Kommission führen und sich dafür einsetzen, dass der europäische Beihilferahmen erweitert wird und Deutschland dadurch seine Unternehmen noch besser unterstützen kann. Insbesondere will Bundesminister Habeck die Unterstützungsleistungen bis mindestens April 2024 verlängern.

3. Zeitplan

Das Programm soll nach Vorstellung des BMWK so angelegt werden, dass energieintensive mittelständische Unternehmen für ihre Erdgas- und Stromkosten so schnell wie möglich Zuschüsse erhalten können, möglichst sogar rückwirkend ab September. Zugleich ist seit den Corona-Hilfen klar: Ein derartiges Großprogramm für eine hohe Zahl an Unternehmen lässt sich nicht innerhalb weniger Tage starten. Bundesminister Habeck sagte: „Ich habe in meinem Haus bereits alle erforderlichen Prozesse angestoßen. Nun kommt es aber entscheidend darauf an, wie schnell wir uns in der Bundesregierung einigen und die Umsetzung schnell auf den Weg bringen können.“

4. Weitere Unternehmenshilfen

Über das neue Programm für den Mittelstand hinaus ist eine zusätzliche Erweiterung des bestehenden Energiekostendämpfungsprogramms in Planung. So wird aktuell in der Bundesregierung erörtert, das Programm in Stufe 1 und 2 unter bestimmten Voraussetzungen für alle Branchen der Industrie zu öffnen und insgesamt zeitlich zu verlängern. Außerdem setzt sich das BMWK für die Berücksichtigung von Chemieparks ein. Auch die übrigen Säulen des im April 2022 aufgesetzten Schutzschildes für die vom russischen Angriffskrieg auf die Unternehmen betroffenen Elemente werden aktuell auf Verbesserungen geprüft und sollen ebenfalls zeitlich verlängert werden.

Für Unternehmen, die besonders hart von den Folgen des russischen Angriffskriegs betroffen sind und durch die aktuellen Hilfsprogramme nicht ausreichend gesichert sind, soll an Auffanglösungen gearbeitet werden.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 13.09.2022

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im September 2022

  • Die deutsche Wirtschaft hat sich im ersten Halbjahr als widerstandsfähig erwiesen. Trotz Krieg in der Ukraine und der in dessen Folge drastisch gestiegenen Energiepreise ist die Wirtschaft im zweiten Quartal nochmal leicht gewachsen (+0,1 %).
  • Allerdings hat sich der Ausblick für das zweite Halbjahr merklich eingetrübt. Die deutsche Wirtschaftsleistung könnte in der zweiten Jahreshälfte stagnieren oder rückläufig sein.
  • Die Industrie musste zu Beginn des zweiten Halbjahres einen Rücksetzer hinnehmen. Im Berichtsmonat Juli sind sowohl die Produktion als auch die Auftragseingänge zurückgegangen. Der Ausblick für die Industriekonjunktur ist gedämpft.
  • Die Umsätze im Einzelhandel hatten sich im Juli erholt. Die Stimmung bei den privaten Konsumenten setzte aber ihre Talfahrt vor dem Hintergrund kräftiger Preisniveausteigerungen weiter fort.
  • Die Inflationsrate hat sich im August wieder erhöht auf voraussichtlich 7,9 %. Der dämpfende Effekt durch die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe und das Neun-Euro-Ticket wird im September wegfallen.
  • Der Arbeitsmarkt trotzt vorerst den globalen Unsicherheiten. Die Frühindikatoren haben sich stabilisiert und die Nachfrage nach Arbeitskräften liegt weiter auf hohem Niveau.
  • Für das 1. Halbjahr 2022 meldeten die deutschen Amtsgerichte mit insgesamt 7.113 beantragten Unternehmensinsolvenzen 4 % weniger Anträge als im 1. Halbjahr 2021. Aktuelle Frühindikatoren und Umfragen deuten auf steigende Zahlen in der zweiten Jahreshälfte hin, eine „Insolvenzwelle“ ist derzeit jedoch nicht in Sicht.

Schwacher Ausblick ins zweite Halbjahr

Die konjunkturelle Stimmung in Deutschland hat sich deutlich eingetrübt. Im Berichtsmonat Juli entwickelten sich fast alle Indikatoren negativ: Die Industrieproduktion sank, vor allem in den energieintensiven Bereichen. Die Auftragseingänge verzeichneten ihren sechsen Rückgang in Folge. Auch der Außenhandel entwickelte sich schwach, wobei die Exporte noch etwas mehr als die Importe zurückgingen. Einziger Lichtblick bleiben leicht positive reale Einzelhandelsumsätze, die die Rückgänge aus den vergangenen Monaten jedoch nicht kompensieren können.

Insgesamt kommt der Energiepreisschock, der sich durch die Reduzierung der russischen Gaslieferungen ergeben hat, immer mehr in der Breite der deutschen Volkswirtschaft an. So rechnen viele Unternehmen und Verbraucher mit weiter steigenden Preisen für Strom und Gas. Auch wenn es zu keiner physischen Rationierung der Gasmengen im Winter kommen dürfte, sorgen die hohen Preise dafür, dass viele Produktionsprozesse unrentabel werden und die Nachfrage nach den hergestellten Produkten zurückgeht. Die Inflationsrate, die im August nach vorläufigen Berechnungen bei 7,9 % lag, dürfte im kommenden Monat nochmals steigen, weil sich die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe und das Neun-Euro-Ticket dann nicht mehr preisdämpfend auswirken.

Immerhin gibt es erste Zeichen der Entspannung bei den weltweiten Lieferketten. Die Anzahl der Unternehmen, die über Materialmangel klagen, ging im August deutlich zurück. Auch die Containerfrachtraten sinken allmählich. Dies könnte allerdings auch auf die Abkühlung der Weltwirtschaft zurückzuführen sein und kann deshalb nicht ausschließlich als positive Nachricht interpretiert werden.

Nach einem soliden ersten Halbjahr droht der deutschen Volkswirtschaft somit ein schwieriges zweites Halbjahr 2022. Die komplette Einstellung der Gaslieferungen über Nord Stream 1 kann zwar mittlerweile besser verkraftet werden als noch vor wenigen Monaten, weil in der Zwischenzeit andere Lieferanten einspringen und die Nachfrage auf die gestiegenen Preise reagiert hat, so dass die Gasspeicher inzwischen recht gut gefüllt sind. Gleichwohl bringen die weiterhin zu zahlenden hohen Gaspreise für Deutschland einen Wohlfahrtsverlust mit sich, da sich die Terms of Trade der deutschen Volkswirtschaft deutlich verschlechtert haben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass die Wirtschaftsleistung in der zweiten Jahreshälfte stagniert oder rückläufig sein wird.

Weltwirtschaftliche Erholung gerät ins Stocken

Die harten Indikatoren zur Weltwirtschaft liegen nur mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten vor. Im Juni war die weltweite Industrieproduktion mit +1,2 % gegenüber dem Vormonat noch aufwärtsgerichtet, auch wenn der Welthandel damals mit einer Veränderungsrate von -0,1 % bereits ins Stocken geriet. Die Stimmungsindikatoren am aktuellen Rand signalisieren eine weitere Abkühlung der weltwirtschaftlichen Lage. Der Index von S&P Global (ehemals IHS Markit) fiel erstmals seit dem Frühjahr 2020 – als die Welt fest im Griff der ersten Corona-Welle war – unter die Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Der Rückgang im Dienstleistungsbereich war dabei noch etwas stärker als der Rückgang im Bereich des Verarbeitenden Gewerbes. Für die kommenden Monate rechnen die Umfrageteilnehmer mit einem schwierigen weltwirtschaftlichen Umfeld.

Dämpfer für den deutschen Außenhandel

Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen sind im Juli saisonbereinigt um 2,2 % gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Auch die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen entwickelten sich rückläufig. Im Vergleich zum Juni waren sie um 0,6 % im Minus. Aufgrund des Aufschwungs im Außenhandel der vergangenen Monate erfolgt der Rückgang jedoch von hohem Niveau: Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich sind sowohl Aus- als auch Einfuhren noch deutlich im Plus.

Interessant ist zudem, dass zum ersten Mal seit sieben Monaten die Ausfuhrpreise wieder etwas stärker zulegten als die Einfuhrpreise. Da Energie nahezu vollständig importiert wird und dort große Preissteigerungen infolge des RUS-UKR-Konflikts zu beobachten waren, litt Deutschland im letzten Halbjahr unter stark steigenden Einfuhrpreisen und einer Verschlechterung der Terms of Trade. Der Saldo der Leistungsbilanz lag im Zeitraum von Januar bis Juli in der Summe nur rund halb so hoch wie im Vorjahr.

Der Ausblick für den Außenhandel bleibt gemischt. Die Indikatoren zeichnen zurzeit ein uneinheitliches Bild.

  • Einerseits deutet sich bei den Lieferengpässen, die die Weltwirtschaft im Zuge der Erholung von der Corona-Krise belastet haben, eine erste Entspannung ab. Containerfrachtraten sinken allmählich. Zudem sagen in einer ifo-Umfrage zur Materialknappheit in der Industrie nur noch 62 % der befragten Firmen, dass sie von Engpässen betroffen seien. Dies ist der niedrigste Wert seit über einem Jahr.
  • Andererseits könnten die nachlassenden Lieferengpässe auch ein Zeichen schwacher Nachfrage in einem Umfeld der konjunkturellen Abkühlung sein. In den nächsten Monaten wird sich der Energiepreisschock nach und nach durch die Volkswirtschaft ziehen. Preisgarantien zu günstigen Konditionen werden sukzessive ersetzt durch Neuverträge, die oft deutlich teurer sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Produktion der exportorientierten deutschen Industrie auswirkt. Die ifo Exporterwartungen sind im August jedenfalls auf ein 5-Monats-Tief gefallen.

Die aktuelle Euro-Schwäche hat ebenfalls weitreichende Implikationen für den deutschen Außenhandel. Seit Jahresbeginn hat der Euro rund 12 % an Wert gegenüber dem Dollar verloren, aktuell werden die Währungen im Verhältnis 1:1 getauscht. Grundsätzlich macht ein schwacher Euro deutsche Exporte im Ausland billiger, weshalb sich für die hier ansässigen Firmen neue Chancen auf internationalen Märkten ergeben. Allerdings wird z. B. Öl hauptsächlich in Dollar gehandelt, weshalb ein schwacher Euro die Energiepreisbelastung hierzulande nochmals verstärkt. Insgesamt ist der schwache Euro ein zweischneidiges Schwert für die deutsche Volkswirtschaft.

Die Industrie startet schwach ins dritte Quartal

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Juli leicht um 0,3 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Der Ausstoß in der Industrie ging gegenüber Vormonat um 1,0 % zurück. Insbesondere die Herstellung von Konsumgütern lag markant im Minus (-2,4 %). Die Produktion im Baugewerbe expandierte um 1,4 %. Im Bereich Energie kam es zu einem merklichen Zuwachs um 2,8 %. Die energieintensiven Bereiche im Verarbeitenden Gewerbe entwickelten sich unterdurchschnittlich.

Im gewichtigen Bereich Kfz und Kfz-Teile gab es nach dem kräftigen Plus im Vormonat wieder einen Rücksetzer (-4,6 %). Auch der Maschinenbau drosselte seine Produktion (-1,5 %). Die im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung besonders energieintensiven Wirtschaftszweige Chemie (- 2,2 %), Metallerzeugung und -bearbeitung (-0,6 %), die Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik (-0,9 %) sowie Papier und Pappe (-4,3 %) verzeichneten teils deutliche Rückgänge. Auch der Bereich Nahrungs- und Futtermittel ging kräftig zurück (-4,2 %). Wachstumsimpulse kamen aus den Bereichen Datenverarbeitungsgeräte (+2,9 %) sowie elektrische Ausrüstungen (+2,0 %).

Die Auftragseingänge sind im Juli gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt um 1,1 % gesunken. Infolge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine ist es bereits zum sechsten Rückgang hintereinander gekommen. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen haben sich die Ordereingänge um 0,8 % verringert. Insgesamt lagen die Bestellungen damit zuletzt 13,6 % unter ihrem Niveau von einem Jahr zuvor.

Ausschlaggebend für die Abnahme im Juli gegenüber dem Vormonat waren weniger Bestellungen von Investitions- und vor allem Konsumgütern (-0,2 % bzw. -16,9 %). Die Produzenten von Vorleistungsgütern meldeten hingegen einen Zuwachs um 1,5 %. Aus dem Inland gingen 4,5 % weniger Auftragseingänge ein. Die Auslandsnachfrage erhöhte sich insgesamt um 1,3 %, wobei einem Orderplus aus dem Nicht-Euroraum von 6,5 % ein Orderminus aus dem Euroraum von 6,4 % gegenüberstand.

Die Industrie ist schwach ins dritte Quartal gestartet. Die Belastungen durch hohe Energiepreise dauern an und dämpfen die Produktion. Zwar ließen Materialknappheiten laut Unternehmensumfragen zuletzt etwas nach, eine nachhaltige Entspannung ist hier aber noch nicht in Aussicht. Die Indikatoren am aktuellen Rand sprechen für eine schwächere Nachfrage im Verarbeitenden Gewerbe und die gedrosselten Gaslieferungen aus Russland und die hohe Unsicherheit durch den Krieg trüben die Aussichten für den Rest des Jahres weiter ein.

Umsatz im Einzelhandel legt wieder zu

Im Einzelhandel ohne Kfz haben sich die Umsätze im Juli gegenüber dem Vormonat um 1,9 % erhöht, nachdem sie im Juni um 1,5 % gesunken waren. Damit lagen die Umsätze zuletzt um 2,6 % unter ihrem Niveau von einem Jahr zuvor, was hauptsächlich auf die hohen Preisniveausteigerungen im Einzelhandel zurückzuführen ist. So kam es in nominaler Rechnung, also ohne Preisbereinigung, binnen Jahresfrist zu einem Umsatzplus von 6,1 %. Der Handel mit Lebensmitteln verzeichnete im Juli im Vergleich zum Vormonat eine Zunahme des realen Umsatzes von 2,1 % (ggü. Vorjahresmonat -4,4 %). Der Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren meldete ein leichtes Plus von 0,6 % (ggü. Vorjahresmonat +0,2 %). Der Internet- und Versandhandel konnte nach einer schwachen Entwicklung im Juni nun im Juli einen deutlichen Zuwachs um 9,2 % verbuchen (ggü. Vorjahresmonat +5,1 %). An den Tankstellen kam es im Juli zu einem Umsatzplus von 1,3 % und angesichts des sog. Tankrabatts ggü. Vorjahr zu einem spürbaren Zuwachs um 7,5 % Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter haben im August kräftig um 13,2 % zugelegt, nachdem es bereits in den beiden Vormonaten zu Steigerungen gekommen war (Juli: +1,1 %, Juni: +2,6 %; Mai: +5,9 %).

Laut dem GfK Konsumklima ist die Stimmung bei den privaten Haushalten weiter auf Talfahrt. Für September wird ein erneuter Rückgang auf einen neuen historischen Tiefststand prognostiziert. Die ifo Geschäftserwartungen im Einzelhandel hellten sich im August leicht auf. Der Saldo der Meldungen liegt aber weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau.

Erneut auftrieb für die Verbraucherpreise

Die Inflationsrate, also die Entwicklung des Preisniveaus binnen Jahresfrist, hat sich im August laut der vorläufigen Meldung des Statistischen Bundesamtes wieder erhöht auf voraussichtlich 7,9 %. Dies entspricht einem Anstieg um 0,4 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat (Juli: +7,5 %). Bereits im Mai hatte die Rate mit +7,9 % den bisher höchsten Wert seit dem Winter 1973/74 zu Zeiten der ersten Ölkrise erreicht. Gegenüber dem Vormonat ist das Niveau der Verbraucherpreise um voraussichtlich 0,3 % gestiegen. Die endgültige Meldung über die Verbraucherpreise lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Wesentlicher Treiber der hohen Inflationsrate ist nach wie vor die sehr starke Teuerung bei den Energieprodukten (+35,6 %, Juli: 35,7 %) vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges. Allerdings fiel auch der Anstieg der Preise für Nahrungsmittel im August sehr kräftig aus. Er verzeichnete mit +16,6 % gegenüber Vorjahresmonat ein neues Allzeithoch seit der Wiedervereinigung (zuvor: +14,8%). Die Kerninflationsrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) lag im August bei +3,5 % und damit deutlich unter dem Gesamtwert. Insbesondere bei den Lebensmitteln wirkten sich Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen preiserhöhend aus. Im Juli hatten sich die Erzeugerpreise binnen Jahresfrist mit +37,2 % so stark wie nie seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949 erhöht. Auch hier war die Preisniveauentwicklung bei Energie maßgeblich. Auch in den kommenden Monaten ist weiterhin mit einem starken Preisdruck bei Energie und deshalb auf absehbare Zeit mit hohen Inflationsraten zu rechnen.

Das Neun-Euro-Ticket und der Tankrabatt wirken seit Juni mildernd auf die Inflationsrate. Weil beide Maßnahmen Ende August ausliefen, wird es im September zu einem gegenläufigen, preistreibenden Effekt kommen. Schätzungen der Deutschen Bundesbank zufolge könnte er rund einen Prozentpunkt betragen und dürfte somit die Inflationsrate für sich genommen merklich erhöhen. Weiterhin preisdämpfend wirkt die seit Juli geltende Abschaffung der EEG-Umlage.

Arbeitsmarkt trotzt globalen Unsicherheiten

Der Arbeitsmarkt zeigt sich weiterhin vergleichsweise robust, auch wenn die Fluchtmigration aus der Ukraine sich erneut deutlich auf die registrierte Arbeitslosigkeit auswirkt. Sie erhöhte sich im August saisonbereinigt merklich um 28.000 Personen. Der Anstieg ist wie bereits in den Vormonaten im Wesentlichen auf Fluchtmigration aus der Ukraine zurückzuführen. Die ukrainischen Geflüchteten werden seit Juni in der Grundsicherung erfasst. Dementsprechend steigt die Zahl der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II stärker, im August um 25.000 Personen (saisonbereinigt). Der Anstieg im SGB III liegt deutlich niedriger (+3.000 Personen sb). In Ursprungswerten nahm die registrierte Arbeitslosigkeit um 77.000 auf 2,55 Mio. Personen zu. Die Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen lag damit aber immer noch um 31.000 Personen unter dem Vorjahresmonat. Bei Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung hält der bisherige positive Trend weiter an. Die Erwerbstätigkeit wuchs im Juli saisonbereinigt um 23.000 Personen. In Ursprungswerten waren damit 45,6 Millionen Menschen erwerbstätig, 571.000 Personen mehr als im Vorjahresmonat. Bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gab es im Juni ebenfalls einen Zuwachs in Höhe von 27.000 Personen. Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit lag im Juni bei rund 0,26 Mio. Personen und ist damit weiter rückläufig. Die Frühindikatoren haben sich stabilisiert und die Nachfrage nach Arbeitskräften liegt weiter auf hohem Niveau. Erwartet wird aber, dass Fluchtmigration auch in den kommenden Monaten zu weiteren Anstiegen bei der registrierten Arbeitslosigkeit führt. Sollte es zu stärkeren gesamtwirtschaftlichen Verwerfungen kommen, dürften sie sich zeitverzögert auch auf dem Arbeitsmarkt niederschlagen. Das Instrument der Kurzarbeit dürfte dann einen Anstieg konjunkturellen Arbeitslosigkeit abfedern.

Erneut Rückgang der Insolvenzen im 1. Halbjahr 2022

Die rückläufige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen der vergangenen beiden Jahre hält weiterhin an und die Zahlen bleiben auch im Jahr 2022 bisher weiter unter Vorjahresniveau. Nach endgültigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Amtsgerichte mit insgesamt 7.113 beantragten Unternehmensinsolvenzen 4 % weniger Anträge als im 1. Halbjahr 2021 (-21% ggü. 1. Halbjahr 2020).

Als Frühindikator gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes setzte sich der zuletzt im Juni (-7,6 %) und Juli (-4,2 %) rückläufige Trend im August 22 nicht weiter fort (+6,6 %, jeweils ggü. Vormonat). Experten des IW Halle gehen von wieder steigenden Insolvenzzahlen im weiteren Jahresverlauf aus; eine „Insolvenzwelle“ wird derzeit jedoch nicht erwartet. Allerdings stellen die Folgen des Kriegs in der Ukraine und die drastisch gestiegenen Energiepreise für viele Unternehmen Belastungen dar, deren Auswirkungen auf das Insolvenzgeschehen im weiteren Jahresverlauf nur schwer abzuschätzen sind.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 13.09.2022

Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Referentenentwurfs)

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 08.09.2022

IESBA: 2022 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2022 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht.

Änderungen zum 15. Dezember 2022

Die Neuauflage berücksichtigt die folgenden genehmigten Änderungen am Code of Ethics, die am 15. Dezember 2022 in Kraft treten (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird vom IESBA empfohlen):

Änderung zum 15. Dezember 2024

Daneben wurde im hinteren Teil des Handbuchs (ab Seite 284) folgende, kürzlich genehmigte Änderung aufgenommen, die erst am 15. Dezember 2024 in Kraft tritt (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird vom IESBA empfohlen):

Quelle: WPK, Mitteilung vom 12.09.2022

Inflationsrate im August 2022 bei +7,9 %

Teure Energie und Nahrungsmittel lassen Inflationsrate erneut steigen, 9-Euro-Ticket und Tankrabatt wirkten letztmalig dämpfend

Verbraucherpreisindex, August 2022

  • +7,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2022

  • +8,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2022 bei +7,9 %. Die Inflationsrate hat sich damit wieder leicht erhöht (Juli 2022: +7,5%; Juni 2022: +7,6 %). Sie verweilt somit seit einem halben Jahr deutlich oberhalb von 7 %. „Hauptursachen für die hohe Inflation sind nach wie vor Preiserhöhungen bei den Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln. Leicht dämpfend wirkten sich insbesondere von Juni bis August 2022 zwei Maßnahmen des Entlastungspakets auf die Gesamtteuerung aus: das 9-Euro-Ticket und der Tankrabatt“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im August 2022 gegenüber Juli 2022 um 0,3 %.

Entlastungsmaßnahmen dämpfen den Preisauftrieb infolge der Kriegs- und Krisensituation nur leicht

Die auf drei Monate befristete Einführung des 9-Euro-Tickets zum 1. Juni 2022 wirkte sich letztmalig im August 2022 preissenkend im öffentlichen Regional- und Personennahverkehr aus. Auch dämpfte seit Juni 2022 die Senkung der Mineralölsteuer („Tankrabatt“) den Preisanstieg bei Kraftstoffen. Die Teuerung im Vergleich zum Vorjahresmonat hat sich durch diese Maßnahmen im Bereich Verkehr deutlich abgeschwächt: Im August 2022 lag sie bei 3,7 %, nach +5,4 % im Juli und +8,3 % im Juni. Im Mai 2022 hatte sie noch bei +16,3 % gelegen. Im Juli 2022 wurde zudem die EEG-Umlage abgeschafft, die seit Jahresbeginn bei 3,7 Cent pro Kilowattstunde Strom lag. Der Preisauftrieb für Strom wurde dadurch nur leicht abgefedert.

Die Inflationsrate wird trotz der Sondereffekte nach wie vor erheblich vom Anstieg der Preise für alle Energieprodukte infolge der Kriegs- und Krisensituation bestimmt. Hinzu kommen weiterhin Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten sowie deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Dadurch verteuerten sich neben den Energieprodukten auch andere Waren und Dienstleistungen, insbesondere erneut viele Nahrungsmittel.

Energieprodukte binnen Jahresfrist trotz Entlastungsmaßnahmen um 35,6 % teurer

Die Preise für Energieprodukte lagen im August 2022 um 35,6 % über dem Niveau des Vorjahresmonats (Juli 2022: +35,7 %). Haushaltsenergie verteuerte sich mit +46,4 % besonders stark: So haben sich die Preise für leichtes Heizöl binnen Jahresfrist mit +111,5 % mehr als verdoppelt, die Teuerung für Erdgas betrug +83,8 %. Die Preise für Strom erhöhten sich um 16,6 %. Die Teuerung für Kraftstoffe lag im August 2022 bei +16,5 %, nach +23,0 % im Juli und +33,2 % im Juni. Im Mai hatte die Teuerung für Kraftstoffe bei 41,0 % gelegen. Die Preiserhöhung für Energieprodukte lag somit trotz der Entlastungsmaßnahmen über der Gesamtteuerung. Ursachen sind mehrere Faktoren, insbesondere die starken Anstiege der internationalen Einkaufspreise.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 16,6 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im August 2022 um 16,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat und damit ebenfalls stärker als die Gesamtteuerung. Damit hat sich der Preisauftrieb den sechsten Monat in Folge verstärkt. Erneut wurden im August 2022 bei allen Nahrungsmittelgruppen Preiserhöhungen beobachtet: Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+44,5 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+26,8 %). Auch für Fleisch und Fleischwaren (+18,6 %) sowie für Brot und Getreideerzeugnisse (+17,1 %) erhöhten sich die Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar.

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +3,5 %

Im August 2022 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +4,7 %. Wie stark aktuell zudem die Nahrungsmittelpreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln: Sie lag bei +3,5 % und damit nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtinflationsrate.

Waren verteuerten sich gegenüber August 2021 um 14,7 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im August 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um 14,7 %. Verbrauchsgüter, zu denen unter anderem Energie und Nahrungsmittel gehören, verteuerten sich um 19,5 %. Die Preise von Gebrauchsgütern stiegen um 5,8 % (darunter Möbel und Leuchten: +9,3 %; Fahrzeuge: +9,0 %).

Dienstleistungen verteuern sich binnen Jahresfrist nur um 2,2 %, dämpfender Effekt des 9-Euro-Tickets wirkte sich letztmalig aus

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im August 2022 um 2,2 % über dem Niveau des Vorjahresmonats (Juli: +2,0%; Juni: +2,1 %). Ein wesentlicher Grund für den Rückgang der Teuerung ab Juni 2022 war die Einführung des 9-Euro-Tickets. Dieses führte zu deutlichen Preisentlastungen im öffentlichen Regional- und Personennahverkehr: Die Preise verbilligten sich binnen Jahresfrist im August 2022 sowohl für die Bahntickets im Nahverkehr (-43,9 %) als auch für die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (-63,0 %). Zudem waren beispielsweise die Leistungen sozialer Einrichtungen (-2,1 %) günstiger als ein Jahr zuvor. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten hingegen verteuerten sich um 1,8 %. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+14,4 %), Pauschalreisen (+12,5 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+8,3 %).

Erneuter Preisanstieg bei Nahrungsmittel um 1,5 % gegenüber dem Vormonat

Im Vergleich zum Juli 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im August 2022 um 0,3 %. Erneut mussten die privaten Haushalte mehr für Nahrungsmittel insgesamt bezahlen (+1,5 %, darunter Molkereiprodukte: +2,7 %). Energiepreise insgesamt erhöhten sich nur leicht um 0,3 %: Hier standen den Preisanstiegen bei Haushaltsenergie (+2,6 %, darunter Gas: +5,4 %) auch Preisrückgänge bei Kraftstoffen gegenüber (-4,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.09.2022

Eilantrag eines ungeimpften Zahnarztes gegen infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot bleibt erfolglos

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. September 2022 (Az. 14 ME 297/22) die Beschwerde eines Zahnarztes gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Az. 3 B 104/22) zurückgewiesen, mit der dieses seinen Eilantrag gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot abgelehnt hatte (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 25.07.2022).

Nach § 20a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen unter anderem Personen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Corona-Virus verfügen. Da der Antragsteller einen solchen Nachweis nicht vorlegte, untersagte ihm das Gesundheitsamt am 9. Juni 2022, bis zum 31. Dezember 2022 in seiner Zahnarztpraxis oder in einer anderen in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtung tätig zu sein. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück am 25. Juli 2022 abgelehnt.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Zahnarztes hat der 14. Senat zurückgewiesen, weil das angegriffene Tätigkeitsverbot voraussichtlich rechtmäßig sei. Es finde seine Rechtsgrundlage in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Danach könne das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betrete oder in einer solchen Einrichtung tätig werde. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die wie bei dem hier strittigen Tätigkeitsverbot im Ergebnis darauf hinauslaufe, eine Regelung in einem Gesetz jedenfalls vorläufig nicht anzuwenden, verlange wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz), dass der Grundrechtsverstoß durch das Gesetz evident bzw. offenkundig sei. Eine solche offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG sei aber nicht festzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht habe am 27. April 2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer COVID-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß seien (Az. 1 BvR 2649/21). In der Begründung seiner Entscheidung habe es ausgeführt, dass nach überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Übertragungsgefahr durch die COVID-19-Impfung auszugehen sei. Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor nicht durchreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die Prognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen.

Hiervon ist der Senat auch bei seiner Entscheidung weiter ausgegangen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Übertragung des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre.

Auch habe das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestünden im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tätigkeitsverbotes, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patientinnen und Patienten des Antragstellers diene. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner angegriffenen Entscheidung auch zutreffend berücksichtigt, dass gerade ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patientinnen und Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund- und Nasenöffnungen, und dass dadurch die Übertragungswahrscheinlichkeit ohnehin bereits erhöht sei.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.09.2022 zum Beschluss 14 ME 297/22 vom 08.09.2022

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