Kein Schadensersatz wegen Messeabsage während der Corona-Pandemie

Einer Ausstellerin stehen keine Schadensersatzansprüche wegen der am 24.02.2020 erfolgten Verschiebung einer für den 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe auf den Herbst 2020 sowie der vollständigen Absage dieser Messe am 05.05.2020 zu. Beide Entscheidungen waren im Hinblick auf das sich rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.09.2022 verkündeter Entscheidung.

Die Klägerin hatte mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag über die Teilnahme an der vom 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“ geschlossen. Am 24.02.2020 hatte die Beklagte die Messe im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus zunächst auf September 2020 verschoben und letztlich am 05.05.2020 ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte sie der Klägerin zurück. Diese begehrt nunmehr u.a. Schadensersatz in Höhe von knapp 75.000 Euro und verweist auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, bestätigte das OLG.

Zu der zunächst vorgenommenen Verschiebung der Messe sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Bis zum 24.02.2020 hätten sich die Umstände, die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden waren, so schwerwiegend geändert, dass die Parteien bei Kenntnis dieser veränderten Umstände den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen hätten. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 bis zu ihrer Entscheidung am 24.02.2022, die dadurch bedingten erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung und die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (…) Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung um ca. 6 Monate berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen. Unerheblich sei, dass am 24.02.2020 kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung bestanden habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot bei einer ex ante Prognose hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts der Erklärung des Infektionsgeschehens zu einer Pandemie durch die WHO am 11.03.2020, des am 12.03.2020 erfolgten Verbots von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (wie hier) und des am 14.03.2020 verhängten vollständigen Verbots von Veranstaltungen wäre es allein vom Zufall abhängig gewesen, ob die Messe gerade noch hätte stattfinden können oder nicht. Dabei habe die Beklagte auch in besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmer und die Verhinderung der Infektion einer unübersehbaren Zahl an Personen berücksichtigen dürfen.

Die endgültige Absage der Messe am 05.05.2020 sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Nach der damals gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hätte die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können. Diese wäre wohl nicht zu erlangen gewesen. Jedenfalls habe die Lage am 05.05.2020 wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Beklagte zu der völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Am 05.05.2020 sei die Durchführung von Messen bis zum 31.08.2020 verboten gewesen. „Die Prognose, ob die Durchführung der Messe zu dem geplanten Ausweichtermin möglich sein würde und wenn ja in welchem Umfang, (war) für die Beklagte angesichts der sich ständig überschlagenden und beinahe täglich erfolgenden Neueinschätzungen durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen“, begründete das OLG weiter. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Ausstellern und des Umstands, dass die drohenden Schäden mit der Kurzfristigkeit einer Absage immer größer würden, habe die Beklagte die alle zwei Jahre stattfindende Messe absagen dürfen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.09.2022 zum Urteil 4 U 331/21 vom 07.09.2022

BFH: Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern

Leitsatz

  1. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.
  2. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann.

Quelle: BFH, Urteil VII R 18/21 vom 05.042022

BFH: Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung

Mit Urteil vom 15.12.2021 – X R 19/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.

Im Streitfall war der Kläger als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als „Sportler“ erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.

Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der S als Einnahmen des klägerischen Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten. Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der S als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen seien nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 35/22 vom 08.09.2022 zum Urteil X R 19/19 vom 15.12.2021

LG Berlin: Anwält:innen dürfen sich nicht vom eigenen wirtschaftlichen Interesse leiten lassen

Schließt ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsausübung ab und verknüpft dabei seine anwaltliche Tätigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen, wenn er anwaltsfremde Maßnahmen umfasst. Das hat das Landgericht Berlin in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts gab der folgende Sachverhalt: Im Jahr 1992 erteilte die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1., einem Rechtsanwalt, eine Anwaltsvollmacht zur Prozessführung und Verwaltung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Anwalt schloss bzw. kündigte Mietverträge im Namen der Klägerin; u .a. schloss er zwei Gewerberaummietverträge mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., und verlängerte den Gewerberaummietvertrag mit einem Ehepaar. Für die Verlängerung dieses Mietvertrags und das Absehen von Mieterhöhungen soll der Anwalt nach der Behauptung des Klägers von dem Ehepaar Schmiergeld in Höhe von insgesamt 14.500 Euro erhalten haben.

Die Klägerin hielt die Mietverträge mit der Beklagten zu 2 für sittenwidrig und beantragte beim Landgericht die Feststellung, dass diese nichtig seien und dass dem Beklagten keinerlei Honorar für deren Abschluss zustehe. Zudem begehrte sie die Auskehrung des erhaltenen Schmiergelds. Nach dem Tod der Klägerin im Jahr 2020 nahm ihr Sohn das Verfahren auf.

Das Gericht gab der Zahlungsklage statt und stellte fest, dass die Mietverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. sittenwidrig und damit nichtig seien. Der Beklagte zu 1. habe in fundamentaler Weise die anwaltliche Unabhängigkeit verletzt, indem er einen Mietvertrag mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., im Namen der Klägerin abschloss und sich damit bei der Mandatsausübung von eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten ließ. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche Ziehung von Nutzungen durch den Rechtsanwalt bzw. seine Ehefrau an, sondern auf eine drohende Gefahr, dass der Beklagte zu 1. als Rechtsanwalt die Interessen seiner Ehefrau den Interessen seiner Mandantin vorzieht. Dadurch sieht das Gericht die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit ergibt.

Das Gericht nahm an, dass der Rechtsanwalt und die verstorbene Klägerin einen Anwaltsvertrag geschlossen hatten. Ein Anwaltsvertrag mit der Pflicht, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten (§ 3 BRAO) liege selbst dann vor, wenn der Vertrag anwaltsfremde Pflichten – wie hier die Verwaltung des Mietobjekts – enthält, solange diese einen engen inneren Zusammenhang zu der rechtlichen Beistandspflicht haben. Anders sei es dann, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt. Die zahlreichen Anwaltsvollmachten, die die verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1. erteilt hatte, sprächen eindeutig für das Vorliegen eines Anwaltsvertrags, so das LG.

Damit unterlag der Beklagte zu 1. dem anwaltlichen Berufsrecht bei seinen Handlungen im Verhältnis zu der Klägerin, sodass die Mietverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2., die unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten geschlossen wurden, nichtig sind. Ein Vergütungsanspruch für den sittenwidrigen Abschluss der Mietverträge steht dem Beklagten hierfür nicht zu.

Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Rechtsanwalt Schmiergelder entgegengenommen hatte, damit er den Mietvertrag des Ehepaars ohne Mieterhöhung verlängerte. Es ging ferner davon aus, dass der verstorbenen Klägerin dadurch ein Schaden entstanden war, weil sie ansonsten höhere Miete vereinnahmt hätte. Die als Schmiergeld vereinnahmten Zahlungen seien daher als Schadensersatz an den Kläger auszukehren.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil 83 O 9/22 des LG Berlin vom 08.08.2022

Digitalstrategie der Bundesregierung soll auch Justiz und Verwaltung modernisieren

Mit ihrer Ende August vorgestellten Digitalstrategie setzt die Bundesregierung einen Rahmen für ihre Digitalpolitik. Priorität haben unter anderem Projekte zur weiteren Digitalisierung der Justiz und der Verwaltung.

In ihrer Klausurtagung Ende August hat die Bundesregierung die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitete Digitalstrategie verabschiedet. Damit will sie die Rahmenbedingungen für das Vorankommen der Digitalisierung für Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Bildung und Wissenschaft verbessern, damit die Chancen der Digitalisierung und die Gestaltungsmöglichkeiten des digitalen Wandels besser genutzt werden können. Dabei wird eine Reihe von Leuchtturmprojekten priorisiert. Im Fokus stehen moderne, leistungsfähige und nachhaltige Netze und die Verfügbarkeit von Daten und Datenwerkzeugen, sichere und nutzerfreundliche digitale Identitäten und moderne Register sowie internationale einheitliche technische Normen und Standards.

Eines der Leuchtturmprojekte betrifft die Digitalisierung der Justiz. Unter anderem sollen vollständig digital geführte Zivilverfahren erprobt werden, eine bundesweit einsetzbare Software für eine digitale Rechtsantragsstelle und ein bundesweites Justizportal für Videoverhandlungen sollen entwickelt werden und die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen soll rein elektronisch erfolgen. Zudem soll der Rahmen für die Aufzeichnung und automatische Transkription strafgerichtlicher Hauptverhandlungen geschaffen werden. Die Projekte sollen zum Teil bereits bis Ende 2023 bzw. 2024 realisiert werden.

Ein weiteres Leuchtturmprojekt, das „Ökosystem digitale Identitäten“, soll für Bürgerinnen und Bürgern digitale Identitäten und ein integriertes Postfach schaffen, damit sie rechtssicher digitale Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen können. Dazu sollen unter anderem das Bundesportal sowie der rechtliche Rahmen durch das Online-Zugangsgesetz ausgebaut werden. Nachweise, die Behörden vorzulegen sind, sollen nur noch einmal eingereicht werden müssen. Dazu sollen unter anderem auf Bundes- und Landesebene eine Reihe von Registern angepasst werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (InvStG)

Das BMF hat das BMF-Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :001 vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527) ergänzt und geändert (Az. IV C 1 – S-1980-1 /19 / 10008 :025).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 /19 / 10008 :025 vom 06.09.2022

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2023

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2023 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, Bundessteuerblatt I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen ist die Änderung der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung nach den Grundsätzen des § 41c EStG zu prüfen.

Quelle: BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :003 vom 07.09.2022

Geldwäschebekämpfung: neue zentrale Aufsichtsbehörde geplant

Bundesfinanzminister Christian Lindner will die Geldwäschebekämpfung neu organisieren. Eine neue Bundesbehörde soll unter anderem die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor koordinieren, zu dem auch die Anwaltschaft zählt.

Als Reaktion auf den Ende August veröffentlichten Länderbericht 2022 der Financial Action Task Force (FATF) will der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, die Geldwäschebekämpfung in Deutschland neu organisieren. Nach dem von ihm am 24.08.2022 vorgestellten Eckpunktepapier soll eine neue zentrale Bundesbehörde aufgebaut werden. Diese soll auf drei Säulen ruhen: einem neu zu schaffenden Bundesfinanzkriminalamt mit eigenständigen Fahndungsbereich und eigenen Ermittlungsbefugnissen, der bereits bestehenden und dort zu integrierenden Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sowie einer neuen Zentralstelle für die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor, die Länderzuständigkeiten koordinieren und Standards definieren soll.

In seiner Rede zur Vorstellung des Eckpunktepapiers betonte der Finanzminister, dass die Pläne schnellstmöglich umgesetzt werden sollen. Zudem sprach er davon, dass auch die Durchsetzung von Sanktionen im Geldwäschebereich ebenfalls bei der neuen Bundesbehörde angesiedelt werden soll. Übergangsweise könne die Zollverwaltung diese Aufgabe wahrnehmen.

Die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt den regionalen Rechtsanwaltskammern. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht der Landesjustizministerien. Die Einführung einer koordinierenden Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor, so wie sie in dem Eckpunktepapier vorgesehen ist, würde mit umfassenden Aufsichtsbefugnissen der neuen Bundesbehörde über den Nichtfinanzsektor einhergehen, die über die Rechtsaufsicht der Landesjustizministerien über die Rechtsanwaltskammern hinausgehen. Eine wie auch immer geartete Fachaufsicht im Bereich Geldwäsche über die Kammern liefe der Struktur der anwaltlichen Selbstverwaltung zuwider. Die BRAK hat derartige Pläne bereits im Zusammenhang mit entsprechenden Plänen auf europäischer Ebene entschieden abgelehnt.

Die FATF bescheinigt Deutschland in ihrem am 25.08.2022 veröffentlichten Länderbericht erhebliche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, selbst wenn sich im Vergleich zu dem Bericht aus dem Jahr 2010 schon positive Entwicklungen gezeigt hätten. Den Grund für die Defizite sieht die FATF vor allem in der kleinteiligen Aufsichtsstruktur mit vielen Zuständigkeitsüberschneidungen. Insbesondere sei die Aufsicht im Nichtfinanzsektor auf über 300 Behörden verteilt. Die FATF empfiehlt eine personelle wie technische Aufrüstung bei der Aufsicht des Nichtfinanzsektors und eine zentrale Aufsicht in Deutschland.

Die Geldwäscheaufsicht der regionalen Rechtsanwaltskammern wird in einem gesonderten Kapitel thematisiert. Anerkannt wird, dass die Kammern die Aufsicht erst seit 2017 innehaben und dass sie, etwa durch Schulungen und durch Auslegungs- und Anwendungshinweise, an der Sensibilisierung der Berufsträger arbeiten. Die FATF kritisiert unter anderem, dass aus der Anwaltschaft trotz der Bemühungen der Kammern nur äußerst wenige Verdachtsmeldungen erfolgen und dass die Kammern zu selten Sanktionen verhängen. An mehreren Stellen wird in dem Bericht das Berufsgeheimnis in Zusammenhang mit der geringen Zahl von Verdachtsmeldungen gebracht. Gesprochen wird dabei von „Verwirrung“ im Umgang und Umfang der Verschwiegenheitspflicht und „Behinderung“ von Verdachtsmeldungen. Die BRAK hat mehrfach darauf hingewiesen, dass nur wenige Anwältinnen und Anwälte überhaupt zu Verdachtsmeldungen nach dem GwG verpflichtet sind, und hat sich gegen eine Aushöhlung des Berufsgeheimnisses zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung gewandt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022

Kommission stellt Europäische Strategie für Pflege und Betreuung vor

Die Europäische Kommission hat die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung präsentiert. Das Ziel ist, hochwertige, bezahlbare und leicht zugängliche Pflege- und Betreuungsdienste in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten. Zudem soll die Strategie sowohl die Situation der Betreuungs- und Pflegebedürftigen als auch die Situation derjenigen, die sich professionell oder informell um sie kümmern, verbessern. Zusammen mit der Strategie werden zwei an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen vorgelegt. Sie betreffen die Überarbeitung der Barcelona-Ziele zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und den Zugang zu bezahlbarer und hochwertiger Langzeitpflege.

Dubravka Šuica, Vizepräsidentin für Demokratie und Demografie, hob die entscheidende Rolle von in der Pflege und Betreuung tätigen Arbeitskräfte in unserer Gesellschaft hervor. Ihre Arbeit werde jedoch oft nicht ausreichend gewürdigt. „Es ist an der Zeit, dass wir uns um Pflege und Betreuung kümmern.“

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, betonte, „Menschen, die Langzeitpflege benötigen, müssen auf erschwingliche und hochwertige Dienste zugreifen können, sodass sie ein Leben in Würde führen können.“

Die für Gleichheitspolitik zuständige EU-Kommissarin Helena Dalli fügte hinzu: „Investitionen in Pflege und Betreuung sind auch Investitionen in die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Gerechtigkeit.“

Hochwertige, bezahlbare und gut zugängliche Betreuungs- und Pflegedienste mit besseren Arbeitsbedingungen und besserer Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Erschwingliche und gut zugängliche Betreuungs- und Pflegedienste von hoher Qualität kommen allen Altersgruppen zugute. So wirkt sich die Teilnahme an der frühkindlichen Bildung positiv auf die Entwicklung der Kinder aus und verringert auch im späteren Leben das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung. Die Langzeitpflege ermöglicht es Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit und/oder einer Behinderung im Alltag auf Hilfe angewiesen sind, ihre Eigenständigkeit zu bewahren und in Würde zu leben. Doch für viele Menschen sind solche Dienste nach wie vor nicht erschwinglich, nicht verfügbar oder nicht zugänglich.

Investitionen in Pflege und Betreuung sind wichtig, um Fachkräfte für diesen Sektor zu gewinnen, der bislang häufig durch schwierige Arbeitsbedingungen und niedrige Löhne gekennzeichnet ist. Investitionen sind außerdem bedeutend, um den Arbeitskräftemangel zu beheben und um das Potenzial des Sektors zur Konjunkturbelegung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen auszuschöpfen.

Zugleich tragen Investitionen in hochwertige Pflege und Betreuung dazu bei, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und insbesondere das geschlechtsspezifische Einkommens- und Rentengefälle abzubauen. Denn bislang tragen Frauen hier nach wie vor die Hauptlast: 90 Prozent der professionellen Pflege- und Betreuungskräfte sind Frauen, und 7,7 Millionen Frauen sind wegen Pflege- und Betreuungsaufgaben nicht erwerbstätig.

Zur Bewältigung dieser Probleme schlägt die Kommission konkrete Maßnahmen vor: Sie will die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, den Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Betreuungs- und Pflegeangeboten zu verbessern sowie die Arbeitsbedingungen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben in diesem Sektor zu verbessern.

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die 2002 festgelegten Ziele für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung – die sogenannten „Barcelona-Ziele“ – überarbeiten, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu steigern. Die bisherigen Ziele sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für 33 Prozent der Kinder unter drei Jahren und für 90 Prozent der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter Kinderbetreuung anbieten sollen. Die Kommission schlägt nun ehrgeizige, aber realistische neue Ziele vor. Bis 2030 sollen mindestens

  • 50 Prozent der Kinder unter drei Jahren an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilnehmen,
  • 96 Prozent der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilnehmen, wie bereits im Rahmen des europäischen Bildungsraumes vereinbart.

Darüber hinaus empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten unter anderem,

  • bezahlbare, gut zugängliche und hochwertige Kinderbetreuung sowohl in städtischen als auch in ländlichen und benachteiligten Gebieten sicherzustellen;
  • einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung einzuführen, der idealerweise nahtlos an das Ende eines des bezahlten Urlaubs aus familiären Gründen anknüpft; gezielte Maßnahmen umzusetzen, um die Teilnahme von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, mit Behinderungen oder mit besonderen Bildungs- oder Betreuungsbedürfnissen an der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu ermöglichen und zu verstärken und ihre Teilnahmequote an diejenige der Gesamtheit der Kinder anzugleichen;
  • die Zahl der Wochenstunden zu prüfen, die die Kinder in der Betreuung verbringen, und dafür zu sorgen, dass die Kinderbetreuung während eines ausreichenden Zeitraums zur Verfügung steht, sodass die Eltern in angemessenem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, und
  • eine gerechtere Aufteilung der Kinderbetreuungspflichten zwischen den Elternteilen zu fördern, und zwar durch Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und Unterstützung familienfreundlicher Arbeitszeitregelungen.

Langzeitpflege

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, nationale Aktionspläne aufzustellen, um die Verfügbarkeit, die Zugänglichkeit und die Qualität der Pflege für alle Menschen in der EU zu verbessern, z. B. durch Folgendes:

  • sicherstellen, dass Personen mit Langzeitpflegebedarf rechtzeitig umfassende und bezahlbare Pflegeleistungen erhalten, die ihnen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen,
  • ein umfassenderes und vielfältigeres Angebot an Langzeitpflegediensten bereitstellen (häusliche Pflege, gemeindenahe Pflege und stationäre Pflege), geografische Unterschiede beim Zugang zu Langzeitpflege beseitigen, barrierefreie digitale Lösungen für die Erbringung von Pflegediensten schaffen und den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Langzeitpflegediensten und -einrichtungen gewährleisten,
  • hohe Qualitätskriterien und -standards für Anbieter von Langzeitpflege festlegen,
  • pflegende Angehörige und Nahestehende (häufig Frauen und Familienmitglieder der Pflegebedürftigen) durch Schulungen, Beratung sowie psychologische und finanzielle Hilfen unterstützen und
  • eine angemessene und nachhaltige Finanzierung der Langzeitpflege mobilisieren, unter anderem aus EU-Mitteln.

Faire Arbeitsbedingungen und Berufsbildung für Betreuungs- und Pflegepersonal

Um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und mehr Menschen – insbesondere Männer – für den Betreuungs- und Pflegesektor zu gewinnen, wird den Mitgliedstaaten empfohlen,

  • Tarifverhandlungen und den sozialen Dialog zu fördern, um angemessenere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen;
  • für die Einhaltung höchster Standards hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu sorgen;
  • Weiterbildungsangebote für Pflege- und Betreuungskräfte zu entwickeln;
  • Geschlechterstereotypen im Bereich Betreuung und Pflege zu bekämpfen und entsprechende Kommunikationskampagnen durchzuführen;
  • das IAO-Übereinkommen 189 über Hausangestellte zu ratifizieren und umzusetzen.

Die Kommission wird ihrerseits

  • die Einrichtung eines neuen sektoralen sozialen Dialogs für Sozialdienstleistungen auf EU-Ebene prüfen;
  • die Einrichtung einer Kompetenzpartnerschaft im Rahmen des Kompetenzpakts für die Langzeitpflege fördern;
  • Projekte und Forschungsvorhaben finanzieren, um den sozialen und wirtschaftlichen Wert der Arbeit im Betreuungs- und Pflegesektor und die Arbeitsbedingungen zu bewerten;
  • die Anwendung der EU-Standards für die Arbeitsbedingungen überprüfen;
  • eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Zulassungsbedingungen und Rechte von Langzeitpflegekräften aus Nicht-EU-Ländern vornehmen und die Durchführbarkeit von Programmen auf EU-Ebene prüfen, um Pflegekräfte anzuziehen und
  • die Möglichkeiten bekannt machen, die das Programm Erasmus+ Fachkräften in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bietet.

Nächste Schritte

Die Vorschläge der Kommission für Empfehlungen des Rates werden nun von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Annahme durch den Rat erörtert. Die Vorschläge sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission ein Jahr nach der Annahme der Empfehlungen über die Maßnahmen zu deren Umsetzung unterrichten. Für jede Empfehlung wird die Kommission innerhalb von fünf Jahren einen ausführlichen Bericht mit einem Überblick über den Stand der Umsetzung vorlegen. Zudem wird die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters die politischen Entwicklungen weiter beobachten sowie Reformen und Investitionen durch verfügbare EU-Mittel unterstützen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.09.2022

Pflegeversicherung muss Kosten für Einbau einer Klimaanlage in eine Dachwohnung nicht tragen

Der Einbau einer Klimaanlage in eine Dachwohnung stellt keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dar. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2022 – S 19 P 2557/21, rechtskräftig).

Die bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherte, pflegebedürftige Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem ebenfalls pflegebedürftigen Ehemann eine Dach­wohnung. Sie beantragte bei der beklagten Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für den Einbau einer Klimaanlage in ihrem Aufenthaltsraum. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung eines MDK-Gutachtens mit der Begründung ab, der erforderliche Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit sei nicht gegeben.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Einbau einer Klimaanlage in die Dachwohnung der Klägerin stelle keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dar, da hierdurch keine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die besonderen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Klägerin erfolge, eine standardmäßige Nutzung der Wohnung möglich sei und es sich bei einer Klimaanlage um einen normalen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, welcher weder speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konzipiert worden sei noch überwiegend von diesem Personenkreis genutzt werde.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 19 P 2557/21 vom 08.02.2022 (rkr)

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