Weniger Bürokratie bei Dokumenten für Behörden: EU bereitet den Weg für „Once Only“

In Zukunft sollen die Bürgerinnen und Bürger ein Dokument nur einmal bei einer öffentlichen Behörde einreichen müssen. Für das dafür einheitliche technische „Once Only Technical System“ hat die EU-Kommission am 06.09.2022 die Durchführungsverordnung veröffentlicht. Zuvor hatten die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt. Ab Ende 2023 soll es zur Verfügung stehen.

„Dies ist ein lang erwarteter Schritt hin zu einem effizienten Binnenmarkt ohne digitale Schranken. Mit dem einheitlichen technischen System sind wir besser gerüstet, um das Leben der europäischen Bürger und Unternehmen zu verbessern und die Effizienz des Binnenmarkts durch einen erheblichen Bürokratieabbau zu steigern“, sagte der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton.

Das „Once Only Technical System“ (OOTS) wird es öffentlichen Behörden in der gesamten EU ermöglichen, auf Anfrage von Bürgern und Unternehmen amtliche Dokumente und Daten auf einfach und effizient auszutauschen. Mit dem-System, das die nationalen Portale miteinander verbindet, sollen die Bürger ein Dokument nur einmal bei einer öffentlichen Behörde einreichen können. Wenn eine andere öffentliche Behörde in der EU Zugang zu demselben Dokument benötigt und mit der ausdrücklichen Genehmigung des Bürgers, kann sie es über das technische OOTS-System abrufen.

Aufgrund mangelnder Interoperabilität und digitaler Barrieren zwischen den Mitgliedstaaten sind heute immer mehr Europäer gezwungen, dieselben Informationen an verschiedene Behörden weiterzugeben, selbst wenn eine Behörde diese Informationen bereits in elektronischer Form vorhält. Beispielsweise müssen Studenten, wenn sie sich für einen Masterstudiengang an einer Online-Universität bewerben, eine Kopie ihres Bachelorabschlusses vorlegen, auch wenn dieses Dokument von der Universität elektronisch aufbewahrt wird, wenn der Bürger seinen Abschluss erworben hat.

Das OOTS-System wird auch ein wiederverwendbares Modell für andere Datenräume innerhalb der EU liefern.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.09.2022

Drittes Entlastungspaket: „Deutschland steht in einer schwierigen Zeit zusammen“

Das dritte Entlastungspaket wird die Bürgerinnen und Bürger um 65 Milliarden Euro entlasten. Kanzler Scholz sagte nach dem Koalitionsausschuss, es geht darum, das Land gut durch diese Zeit zu führen – durch kurzfristige Hilfen, strukturelle Veränderungen, um den Anstieg der Energiepreise zu dämpfen, und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt. Die geplanten Maßnahmen im Überblick.

„Das dritte Entlastungspaket, das wir jetzt geschnürt haben, ist von seinem Umfang größer als die ersten beiden zusammen“, betonte Bundeskanzler Olaf Scholz in der Pressekonferenz zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses am Sonntag. Zusammen ergeben die drei Entlastungspakete ein Gesamtvolumen von 95 Milliarden Euro. „Das ist sehr viel, was wir bewegen. Das ist notwendig, und es soll dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürger durch diese Situation mit uns gemeinsam gehen können“, so Scholz.

„Es hat etwas Zeit erfordert, aber ich denke, das Ergebnis überzeugt“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner zum geplanten Paket. „Das dritte Entlastungspaket ist eine wichtige Antwort auf die Krise. Grundlage ist ein entscheidendes Prinzip: Wer weniger verdient, wird absolut mehr entlastet“, erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.

Und das sind die Beschlüsse im Einzelnen:

Entlastung bei den Strompreisen

  • Eine Strompreisbremse soll Bürgerinnen, Bürger – und ebenso kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif – spürbar entlasten. Sie sollen eine Basisversorgung zu billigeren Preisen nutzen können. Der Anreiz zum Energiesparen bleibt erhalten. Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Strompreise insgesamt sinken.
  • Zudem soll der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Strompreise und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen.

Hohe Zufallsgewinne von Stromproduzenten werden abgeschöpft

  • Um die Strompreisbremse zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden. Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle- oder Atomstrom zu gleichbleibend geringen Produktionskosten herstellen, erzielen derzeit auf dem europäischen Strommarkt sehr hohe Zufallsgewinne. Ganz Europa ist massiv von den stark gestiegenen Strompreisen betroffen.
  • Die Bundesregierung setzt sich deshalb in der Europäischen Union mit Nachdruck dafür ein, dass solche Zufallsgewinne nicht mehr anfallen oder abgeschöpft werden können. Die EU-Energieminister werden am 9. September in einer Sondersitzung über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen und die geplante Strompreisbremse beraten.

Erhöhung beim CO2-Preis wird verschoben

  • Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht zusätzlich bei den Energiekosten zu belasten, soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr verschoben werden. Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas würde regulär zum 1. Januar 2023 um fünf Euro pro Tonne steigen.

Krisensichere Energieversorgung

  • Mittel- und langfristig wird sich die Lage auf den Energiemärkten entspannen, wenn mehr sichere Alternativen zu russischem Gas zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung arbeitet daran seit Übernahme der Amtsgeschäfte Anfang Dezember 2021. Die Gasspeicher sind bereits einen Monat vorher zu mehr als 85 Prozent gefüllt. Die ersten Flüssigerdgas-Terminals gehen Anfang nächsten Jahres in Betrieb.
  • Energie sparen bleibt wichtig. So kommen wir als Land gemeinsam durch diese schwierige Zeit. Und es hilft für jede Einzelne und jeden Einzelnen, die Preissteigerung zu begrenzen.

Unterstützung für Familien

  • Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt bereits zum 1. Januar 2023 um 18 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Das gilt für die Jahre 2023 und 2024. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das 432 Euro jährlich mehr für die kommenden zwei Jahre. Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist dies gerade für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen wichtig.
  • Familien mit niedrigen Einkommen werden auch durch eine weitere Erhöhung des Kinderzuschlags unterstützt. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro monatlich je Kind erhöht. Um die zusätzlichen Belastungen dieser Familien aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar. 2023 nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

Einmalzahlung für Studierende

  • Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BaföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.

Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte

  • Ab 1. Januar 2023 soll es die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geben. Mit dieser sollen künftig deutlich mehr Geringverdienende ein höheres Wohngeld bekommen. Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert werden. Künftig soll das Wohngeld dauerhaft eine Klima- und eine Heizkostenkomponente enthalten.

Kurzfristig zweiter Heizkostenzuschuss

  • Für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 soll es für Wohngeldempfänger einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss geben: Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro geplant.

Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner

  • Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten. Wegen der Steuerpflichtigkeit wirkt die Pauschale bei niedriger Rente stärker.

Midi-Job: Anhebung der Grenze auf 2.000 Euro

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringen monatlichen Einkommen ist eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) besonders hilfreich. Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden ab dem 1. Januar 2023. Dadurch werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

  • Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.

Einführung eines Bürgergeldes

  • Das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das moderne Bürgergeld abgelöst. Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird dabei so geändert, dass jeweils die zu erwartende regel-bedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So wird die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt. Dies beginnt am 1. Januar 2023 zum Start des Bürgergelds und führt zu einem Erhöhungsschritt auf etwa 500 Euro.

Abbau der Kalten Progression

  • Die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif werden angepasst. Davon profitieren ab dem 1. Januar 2023 rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese Werte werden im Herbst angepasst, wenn der Progressions- und Existenzminimumbericht vorliegt.

Bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr

  • Das zeitlich befristete 9-Euro-Ticket für die Monate Juni bis September war ein großer Erfolg. Daher soll ein bundesweites Nahverkehrsticket eingeführt werden. Die Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister von Bund und Ländern erarbeiten zeitnah ein gemeinsames Konzept für ein bundesweit nutzbares, digital buchbares Abo-Ticket. Ziel ist ein Ticket von etwa 49 bis 69 Euro pro Monat.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

  • Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

Nationale Mindestbesteuerung

  • Die Bundesregierung wird die Umsetzung der international vereinbarten globalen Mindestbesteuerung bereits jetzt national beginnen. Das führt langfristig zu Mehreinnahmen in Milliardenhöhe.

Weitere Maßnahmen zur finanziellen Entlastung

  • Abschaffung der sogenannten Doppelbesteuerung (Rente): Steuerzahlerinnen und Steuerzahlen sollen bereits ab dem 1. Januar 2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. Dies geschieht damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.
  • Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf sieben Prozent: Zeitlich bis Ende März 2024 befristet wird für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 Prozent der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gelten. Wenn die Senkung zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass sich diese Maßnahme direkt inflationshemmend auswirken wird.
  • Entfristung und Verbesserung der Home-Office Pauschale: Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Home-Office Pauschale wird entfristet und verbessert. Damit wird pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro möglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Entlastet werden auch Familien mit kleineren Wohnungen, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen.

Hilfen für Unternehmen

  • Insbesondere energieintensive Unternehmen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, werden noch einmal stärker mit einem Programm unterstützt. Daneben werden die bestehenden Maßnahmen bis zum Jahresende verlängert und ebenfalls inhaltlich erweitert.
  • Das KfW-Programm, das Kredithilfen von hundert Milliarden Euro beinhalten, wird zudem denen helfen können, die aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten gekommen sind.
  • Unternehmen sollen weiterhin bei Investitionen unterstützt werden, ihre Energieversorgung effizienter zu gestalten und umzustellen. Für energieintensive Unternehmen ist zudem die Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine Steuerbegünstigung bei der Energie- und Stromsteuer.
  • Die Strompreisbremse soll ebenso für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif greifen.

Weitergeltende Maßnahmen

  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen.
  • Anhebung der Fernpendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ist befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht worden. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses werden vor dem Inkrafttreten ins Kabinett getragen und passieren den Bundestag sowie den Bundesrat.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 05.09.2022

Hundesteuer: Auch 2021 mit 401 Millionen Euro Rekordeinnahme

Mehr Zeit zuhause und eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten: Auch im zweiten Pandemie-Jahr 2021 sind anscheinend viele Menschen auf den Hund gekommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2021 rund 401 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein – ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 5,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2020 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 380 Millionen Euro.

Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind in den letzten Jahren durchgehend gestiegen. Im Zehn-Jahresvergleich sogar um 46 %: 2011 hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch 275 Millionen Euro eingebracht.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzer entrichten müssen, auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.09.2022

Drittes Entlastungspaket: Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise bereits mit zwei Entlastungspaketen im Jahr 2022 umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Zudem ist am 4. September ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Milliarden Euro von den Koalitionsparteien vorgestellt worden, das jetzt umgesetzt werden und kleine Einkommen, die arbeitende Mitte als auch Unternehmen entlasten soll. Bundesfinanzminister Lindner hat darüber hinaus Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit drei Entlastungspaketen im Volumen von insgesamt rund 95 Milliarden rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Das dritte und umfangreichste Entlastungspaket wurde am 4. September von den Koalitionsparteien vorgestellt und soll zügig realisiert werden. Es umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld, zahlreiche steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um Entwicklungen bei den Energiepreisen zu dämpfen.

Ein gesondertes Maßnahmenpaket unterstützt zudem Unternehmen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Um darüber hinaus zusätzliche steuerliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger infolge der Inflation zu vermeiden, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Erstes Entlastungspaket

Das erste Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 entfallen
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhalten damit 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 38 Cent gestiegen.

Zweites Entlastungspaket

Das zweite Entlastungspaket beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Mehrbelastungen vermeiden

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner am 10. August 2022 Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Die Eckpunkte sehen für 2023 insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro.
  • Verschiebung der Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation. Der Spitzensteuersatz soll damit bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen.
  • Besonders hohe Einkommen (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.

Zudem sollen Familien gezielt unterstützt werden, indem Kindergeld und Kinderfreibetrag bis 2024 schrittweise angehoben werden. Außerdem soll der Unterhalthöchstbetrag für 2022 angehoben werden.

Details zu den Vorschlägen für ein Inflationsausgleichsgesetz

Wirtschaftspaket

Um gezielt Unternehmen zu unterstützen, die infolge des russischen Angriffskrieges von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind, stellt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket bereit.

Es enthält Maßnahmen, um Unternehmen kurzfristig Liquidität zu sichern. Folgende Programme sind bereits startklar:

  • KfW-Kreditprogramm für kurzfristige Liquidität
  • Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme
  • Finanzierungprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen
  • Hilfsprogramm für energieintensive Industrie

Details haben Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 8. April 2022 vorgestellt.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 05.09.2022

Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo.

Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.09.2022 veröffentlichter Entscheidung.

Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte haftete für den Schaden vollumfänglich. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u. a. Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Er verweist darauf, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein Weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.

Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und die Ansprüche auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.

Ein solcher Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei. Vorliegend hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können. Ohne Erfolg verweise der Kläger dabei auf die „Sperrigkeit“ dieses zur Mittelklasse gehörenden und für den Stadtverkehr geeigneten Fahrzeuges. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.

„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das OLG weiter. Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führe „lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens“. Diese Beschränkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.09.2022 zum Beschluss 11 U 7/21 vom 21.07.2022

Habeck zum dritten Entlastungspaket

Zu dem von der Koalition am 04.09.2022 vorgestellten dritten Entlastungspaket sagt der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck:

„Das dritte Entlastungspaket ist eine wichtig Antwort auf die Krise. Grundlage ist ein entscheidendes Prinzip: Wer weniger verdient, wird absolut mehr entlastet. Damit wirkt das Paket zielgenau. Und das ist wichtig, denn wir müssen in dieser Krise den demokratischen Konsens sozialpolitisch absichern.

Diese Krise hat die Gerechtigkeitsfrage in neuer Dimension auf den Tisch gebracht. Deshalb ist mir ist die Einigung auf eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen besonders wichtig, gepaart mit einer Senkung der Strompreise über die Strompreisbremse. Über beides werden wir bereits am 9. September mit den europäischen Energieministerinnen und -ministern beraten und die Dinge schnell weiter ausbuchstabieren. Die Abschöpfung von Zufallsgewinnen ist nur gerecht: Denn Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle-, oder Atomstrom produzieren, tun dies zu gleichbleibend geringen Produktionskosten, verdienen aber nach den aktuellen Mechanismen des europäischen Strommarkts irrsinnig viel Geld damit. Dieses Geld für einen solidarischen Beitrag für das Gemeinwohl zu nutzen und in die Senkung der Strompreise und die Dämpfung der Netzentgelte zu stecken, ist genau richtig. Denn über die Abschöpfung der Zufallsgewinne können wir dann eine Strompreisbremse für die Haushalte einführen. Das bedeutet konkret, das Verbraucherinnen und Verbrauchern für einen bestimmten Basisverbrauch einen stabilen Preis bezahlen. Die Haushalte werden so finanziell spürbar entlastet und gleichzeitig bleibt ein Anreiz zum Energiesparen erhalten.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen wird es ein ähnliches Modell geben. Und natürlich müssen wir auch die Wirtschaft in dieser angespannte Lage weiter stabilisieren. Hierzu werden wir diejenigen Unternehmen, die besonders unter den hohen Energiepreisen leiden, nochmal stärker unterstützen. Daneben werden die bestehenden Maßnahmen aus dem aktuellen Rettungsschirm bis zum Jahresende verlängert und ebenfalls inhaltlich erweitert.“

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 04.09.2022

Online-Gründung von zu Hause aus

Eine GmbH gründen – und das bequem von zu Hause aus – das ist seit dem 1. August 2022 grundsätzlich möglich. Auch notarielle Beglaubigungen für Anmeldungen zum Handelsregister, zum Partnerschaftsregister sowie zum Genossenschaftsregister können nun auf diese Weise durchgeführt werden. Ermöglicht wird dies durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie sowie das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften.

Keine Präsenz vor Ort mehr notwendig

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundung kann nun alternativ zum Verfahren in Präsenz im Rahmen einer Videokommunikation mit dem Notar erfolgen, soweit es sich um eine sogenannte Bargründung handelt, bei welcher die Einlage mit Geldmitteln erfolgt. Ab August 2023 wird auch die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen per Videokommunikation ermöglicht, soweit die Übertragung der einzubringenden Gegenstände nicht selbst beurkundungspflichtig ist (wie beispielweise bei Grundstücken). Gemischte Beurkundungen sind grundsätzlich zulässig, so dass ein Gesellschafter in Präsenz vor Ort bei dem zuständigen Notar und weitere Gesellschafter per Videokommunikationsverfahren teilnehmen können.

Musterprotokolle zulässig

Bei der Online-Gründung ist grundsätzlich die Verwendung der Musterprotokolle aus dem GmbH-Gesetz möglich. Gründer sollten kritisch prüfen und sich entsprechend informieren, ob die übersichtlichen Musterprotokolle ihren Bedürfnissen gerecht werden oder es einer ausführlicheren Regelung im Gesellschaftsvertrag bedarf.

Verschiedene technische Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Für das Online-Verfahren ist zunächst eine Registrierung beim Portal der Bundesnotarkammer erforderlich, über welches auch Dokumente zwischen Gründern und Notar ausgetauscht werden können. Zu den technischen Voraussetzungen zählen eine stabile Internetverbindung, ein Laptop oder Computer jeweils mit Kamera und Mikrofon sowie ein Smartphone, das mittels einer App einen geeigneten Ausweis auslesen kann. Außerdem ist ein deutscher elektronischer Personalausweis beziehungsweise eine eID-Karte für EU/EWR-Ausländer oder ein elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige erforderlich – inklusive der jeweiligen PIN und der vorherigen Freischaltung der Online-Ausweisfunktion. Auch das Auslesen des Lichtbildes muss möglich sein. Die Unterschriften werden durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt.

Unter www.onlineverfahren.notar.de hat die Bundesnotarkammer weitere Details und Hinweise zum notariellen Online-Verfahren zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich kann das sogenannte Präsenzverfahren beim Notar weiterhin genutzt werden.

Weiteres Digitalisierungspotenzial

Die digitalen Möglichkeiten werden noch erweitert: Der Gesetzgeber hat bereits beschlossen, dass ab August 2023 unter anderem die Gründung einer GmbH mit bestimmten Sacheinlagen im notariellen Videokommunikationsverfahren möglich sein wird oder zum Beispiel Anmeldungen zum Vereinsregister online erfolgen können. Die Chancen sind längst nicht ausgeschöpft.

Neben der GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stehen Gründern noch weitere Rechtsformen zur Auswahl. Die Industrie- und Handelskammern bieten hier Beratung und weitere Informationen. Ihre regionale IHK finden Sie unter www.ihk.de. Aufgrund eines IT-Vorfalls ist der Kontakt derzeit eingeschränkt. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 01.09.2022

Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU

Die Europäische Kommission hat Anfang August eine Konsultation in Vorbereitung des Erlasses einer Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen in der EU gestartet.

Vereinen und gemeinnützigen Organisationen sollen nach der Empfehlung des Rechtsausschusses des EP (JURI) von September 2021 bestimmte Mindestgarantien für ihre Arbeit und Mitglieder zugesprochen werden. Es soll in etwa garantiert werden, dass sie ihre eigenen Statuten, Satzungen und Regeln annehmen dürfen und die Mitgliedschaft frei ausgeübt werden darf. Der Zugang zum Binnenmarkt soll durch einen besseren Schutz der damit verbundenen Freiheiten insgesamt erleichtert werden. Interessenträger können sich bis zum 28. Oktober 2022 an der Konsultation beteiligen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.09.2022

Europäische Union tritt dem Haager Urteilsübereinkommen bei

Die Europäische Union ist am 29. August 2022 dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigetreten.

Dadurch sind alle Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme von Dänemark, an das Übereinkommen gebunden. Ebenso wie die EU ist die Ukraine dem Übereinkommen beigetreten. Mit nunmehr zwei Vertragspartnern kann dieses am 1. September 2023 in Kraft treten. Außer der EU und der Ukraine haben bisher Costa Rica, Israel, die Russische Föderation, die USA und Uruguay das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Solange dies nicht geschehen ist, beschränkt sich die Wirkung des Übereinkommens auf die EU und die Ukraine. Selbst nach einer Ratifizierung wäre es jedoch jedem einzelnen Staat selbst überlassen zu bestimmen, zu welchem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Beziehung geschaffen werden soll.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.09.2022

Studie über die Regulierung von Steuerintermediären

Das Europäische Parlament hat eine Studie über die Regulierung von Intermediären und Best Practice veröffentlicht. Sie untersucht das regulatorische Umfeld in Deutschland sowie in den Niederlanden, Italien, Irland und im Vereinigten Königreich und kommt zu dem Schluss, dass in Deutschland aufgrund des regulatorischen Umfelds Probleme anderer Staaten nicht bestehen.

Analysiert werden der regulatorische Raum steuerberatender Tätigkeit, die Auswirkungen der Regulierung auf die Steuer-Compliance, Schwächen im jeweiligen System und mögliche EU-weite Lösungsansätze. In Bezug auf letzteres werden ein EU-Verhaltenskodex, eine Berufshaftpflichtversicherung sowie gezielte Maßnahmen gegen Steuervermeidungs-Enabler diskutiert.

Die Studie kommt zu dem Schluss, dass unterschiedliche Berufsgruppen, wie eben auch Anwältinnen und Anwälte, Steuerberatung erbringen, deren Status in Deutschland im Gegensatz zu den anderen untersuchten Staaten geschützt ist. Obwohl in vier Staaten die Steuerberatung der Selbstverwaltung unterliegt, praktizieren Steuerintermediäre aufgrund europäischer wie nationaler Regelungen in allen fünf Staaten in einem zunehmend regulierten Umfeld.

Zu Deutschland kommt die Studie hinsichtlich Steuer-Compliance zu dem Schluss, dass die intensive Regulierung manche Probleme anderer Staaten verhindere, dies könne ggf. durch die Tatsache unterstützt werden, dass der größte Betrugsfall in der Geschichte der Bundesrepublik ein Bankenskandal – kein Steuerberaterskandal – gewesen sei.

Die Studie empfiehlt schließlich, weitergehende Untersuchungen durchzuführen, die Datenlage sei vielfach noch nicht ausreichend.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin