Corona: Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin gegen Praxisbetretungsverbot bleibt erfolglos

Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Beschäftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises Südliche Weinstraße, die Praxisräume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach § 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, ab 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betritt. Hierauf gestützt untersagte das Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 30. Juni 2022 der ungeimpften Antragstellerin, die dem Betrieb der Praxis dienenden Räume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Sie erhob dagegen Widerspruch und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurde bei ihr das Coronavirus mit einem PCR-Test nachgewiesen. Daraufhin konkretisierte der Landkreis Südliche Weinstraße das Betretungsverbot dahingehend, dass es bis zum Außerkrafttreten des § 20a IfSG (derzeit: 31. Dezember 2022) mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion gilt. Ihren Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 13/2022). Das Oberverwaltungsgericht wies ihre hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des gegenüber der Antragstellerin angeordneten Praxisbetretungsverbots überwiege gegenüber ihrem Aussetzungsinteresse. Die in § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet geregelte Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller in bestimmten Einrichtungen tätigen Personen sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen zwischenzeitlich veränderter tatsächlicher Bedingungen oder neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse als offensichtlich verfassungswidrig zu erachten.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne die Frage der Verfassungskonformität eines Gesetzes nur dann Gegenstand der ausschließlich möglichen summarischen Prüfung sein, wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – müsse eine etwaige Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein. Gemessen hieran bleibe das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg, wonach § 20a IfSG mittlerweile wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz offensichtlich verfassungswidrig sei, da eine Wirksamkeit der Impfungen zum Schutz vor (symptomatischen) SARS-CoV-2-Infektionen bei der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante BA.5 im Vergleich zu den Omikron-Vorgängervarianten deutlich nachgelassen habe bzw. nicht mehr „relevant“ sei (sog. Immune Escape), so dass mit Testungen ein milderes und effektiveres Mittel zur Infektionsprävention zur Verfügung stehe. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei es nicht „auf Grundlage aller verfügbaren Daten“ offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen, erschüttert wäre.

Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG zugrundeliegenden Stellungnahmen der als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften bezifferten eine Impfstoffwirksamkeit gegenüber „der Omikron-Variante“ des Coronavirus SARS-CoV-2 – vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten – bei dreifach Geimpften auf 40 bzw. 50 bis 70 %; bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzrate (teils mit 42,8 % beziffert) zwar reduziert, aber nicht bzw. erst nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung aufgehoben. Zudem bestehe eine im Allgemeinen niedrigere Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine geimpfte Person nach Infektion mit der Omikron-Variante. Hiervon ausgehend habe das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass die Annahme des Gesetzgebers einer noch relevanten Schutzwirkung der Nachweispflicht des § 20a IfSG im Rahmen der auf die Eignung bezogenen Einschätzungsprärogative sowohl im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes als auch weiterhin tragfähig sei (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –). Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung sei nicht festzustellen, dass sich diese noch im April 2022 verfassungsgerichtlich gebilligte Einschätzung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der seit Mitte Juni 2022 und gegenwärtig mit 95 % den ganz überwiegenden Teil sequenzierter Sublinien ausmachenden Omikron-Sublinie BA.5 offensichtlich als nicht mehr vertretbar erweise. Dies gelte insbesondere mit Blick auf eine nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 1. September 2022 erwartbare Zulassung für September 2022 angekündigter, an die Virusvariante BA.1 angepasster Impfstoffe sowie die geplante Einführung an die Virusvarianten BA.4 und BA.5 angepasster Impfstoffe Ende September/Anfang Oktober 2022.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.09.2022 zum Beschluss 6 B 10723/22 vom 02.09.2022

Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG

Bei der Einstufung einer Tätigkeit unter den Kunstbegriff des § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist u. a. darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit im Wesentlichen durch das künstlerische Element oder nach allgemeinem Verständnis durch andere Elemente, wie zeremonielle Wortbeiträge im Rahmen einer Trauung, bestimmt wird.

Die Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG, da Trauredner weder als Künstler noch publizistisch tätig sind. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 04.05.2022 – S 3 KR 1817/19).

Die Klägerin, die als Hochzeitsrednerin selbständig erwerbstätig ist, begehrt für diese Tätigkeit die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Sie macht geltend, dass es sich bei den von ihr durchgeführten freien Trauungen um künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten handle, die den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 1 KSVG ermöglichten.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 3 KR 1817/19 vom 04.05.2022

Mangelhafter Möbelkauf – Käufer hat Mitwirkungspflichten bei Mangelbeseitigung

Mit Urteil vom 10.06.2022 verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 877,19 Euro an die Betreiberin eines Möbelgeschäfts.

Die Beklagte kaufte in einem großen Möbelhaus der Klägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1764,20 Euro. Die Beklagte zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden. Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der Beklagten aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel.

Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen. Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der Käuferin. Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch der Wohnung, weil sie diese unverschämt fand.

Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Klägerin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50-100 Euro in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten Möbel ermögliche. Trotzdem ließ die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht mehr zurückhalten.

Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus: „(…) Nach Überzeugung des Gerichts waren die gelieferten Möbel mangelhaft. Der Schrank war an mehreren Böden gebrochen, das Bett war verschmutzt und am Kopfteil zerrissen. (…) Damit hatten die Beklagte das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, § 439 BGB. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. (…) In der Folge kam es zu drei Terminen, an denen die Klägerin neue Möbel liefern wollte: Am 16.05.2019 bot die Klägerin der Beklagten den Austausch der Möbel an, wies dabei darauf hin, dass dann auch der Restbetrag fällig sei. Die Beklagte verweigerte daraufhin einen Austausch der Möbel.

Am 20.05.2019 erfolgte ein zweiter Austauschversuch, bei der der Beklagten ein Gutschein in Höhe von 50-100 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie den Austausch ermöglichte. Die Beklagte verwies die Erfüllungsgehilfen der Klägerin daraufhin der Wohnung.

Am 11.02.2021 verweigerte die Beklagte den Erfüllungsgehilfen der Klägerin den Zutritt zur Wohnung. Die Beklagte hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt, § 439 Abs. 5 BGB. Sie ist verpflichtet, dem Verkäufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dies beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht bestand nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08) und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019.

Hier hätte die Klägerin die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht [der Beklagten] ist damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen. (…)“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 02.09.2022 zum Urteil

DStV fordert realisierbare Nachweispflichten – auch in der Kryptowelt!

Bitcoin, Ripple, Ether & Co.: Wer in die Welt der Kryptowährungen eintaucht, weiß um deren Vielfalt und Komplexität. Die Finanzverwaltung will dieser nun mit einigen neuen steuerrechtlichen Regelungen Herr werden. Der DStV fordert, bei den geplanten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor allem die Umsetzbarkeit seitens der Steuerpflichtigen stärker in den Fokus zu nehmen.

Nur wenige Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ aus Mai 2022 plant das BMF ein erstes Ergänzungsschreiben herauszugeben. Der Inhalt: Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner DStV-Stellungnahme S 15/22 die zügige Fortentwicklung des Anwendungsschreibens. Er gibt jedoch zu bedenken, dass unangemessen hohe Anforderungen an etwaige Nachweispflichten weder den Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung „helfen“ dürften.

Hürde: Verfahrensdokumentationen

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token braucht es spezieller Software. Für diese sollen Steuerpflichtige laut BMF-Entwurf eine Verfahrensdokumentation erstellen.

Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige diese Forderung nicht erfüllen können. Sie haben als Anwender weder Informationen noch Zugang zu den erforderlichen Datenaggregationsschritten. Derart überschießende Anforderungen, die ggf. noch an etwaige Sanktionen bei Nichterfüllung geknüpft sind, verfehlen ihr Ziel. Hier braucht es deutlich handhabbarere Lösungen. Der DStV spricht sich daher für die Möglichkeit einer „vereinfachten Verfahrensdokumentation“ aus.

Dilemma: Unveränderbarkeit

Laut BMF-Entwurf sind die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu beachten, d.h. die Steuerpflichtigen sollen eine Festschreibung der Daten in den Vorsystemen sicherstellen.

Das Problem: Aktuell bietet der Markt keine Software-Lösung an, die eine solche Unveränderbarkeit von Werten in den Vorsystemen umsetzt. Die Steuerpflichtigen als Nutzer können die Softwaregegebenheiten nicht beeinflussen. Es sollte daher außer Frage stehen, dass ihnen dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen darf. Hinzukommt, dass sämtliche Transaktionen bereits in der Blockchain festgeschrieben und entsprechend nachprüfbar sind. Der DStV fordert daher eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, bis entsprechende Lösungen vorliegen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.09.2022

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten

Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, und des BFH-Urteils vom 27. Oktober 2020 – V R 20/20 (V R 61/17)

Auf ein Vorlageersuchen des BFH hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.

In seinem Folgeurteil vom 27. Oktober 2020 – V R 20/20 (V R 61/17), BStBl II 2022 S. xxx, hat der BFH daraufhin entschieden, dass bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte und bei dem die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze entfällt, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen könne. Demgegenüber bewirke der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

  • Der EuGH hat im Urteil C-374/19 bestätigt, dass bei einer ursprünglichen Nutzung der Räumlichkeiten einer Cafeteria sowohl für besteuerte Tätigkeiten als auch für steuerbefreite Tätigkeiten der Wegfall der besteuerten Tätigkeit bei ausschließlicher Nutzung der Räumlichkeiten für die steuerbefreite Tätigkeit ein Anwendungsfall des § 15a UStG sein kann.
  • Auch der BFH ist im Folgeurteil V R 20/20 (V R 61/17) dieser Entscheidung im Grundsatz gefolgt. Lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem streitigen Sachverhalt möglicherweise ausnahmsweise doch keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG durchzuführen war, weshalb er die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen hat.
  • Im Streitfall hing eine Änderung der Verhältnisse demnach davon ab, ob die verfahrensgegenständliche Cafeteria ständig verschlossen gewesen war und nur anlässlich der (auch in den Vorjahren erfolgten) Nutzung für einzelne Veranstaltungen im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen geöffnet worden ist. In diesem Fall liegt keine Nutzungsänderung der Cafeteria hinsichtlich der aufgegebenen Tätigkeit vor, sondern weiterhin eine zum Vorsteuerabzug berechtigende erfolglose Investition.
  • Für den Fall jedoch, dass die Cafeteria jederzeit offenstand und damit potenziell hätte genutzt werden können, liegt eine tatsächliche Nutzung nur noch für steuerfreie Umsätze und damit eine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG vor. Eine derartige Entscheidung kann nur unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden.

Im UStAE werden n in Abschnitt 15a.2 Abs. 8 folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

  • „4Bei einer ursprünglich gemischten Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird (z. B. die zum Vorsteuerabzug berechtigende) und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit (z. B. der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden) genutzt wird, ist grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG auszugehen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 7. 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, BStBl II 2022 S. xxx). 5Es ist jedoch unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob im Anschluss ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung des betroffenen Wirtschaftsgutes im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung (z. B. ein Leerstand) ohne Verwendungsabsicht vorliegt. 6Im Umfang einer derartigen Nichtnutzung liegt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 27. 10. 2020 – V R 20/20 (V R 61/17), BStBl II 2022 S. xxx).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7316 / 19 / 10002 :001 vom 01.09.2022

Vordrucke der Anlage EÜR 2022

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2022 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Das Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 21 / 10002 :010 vom 01.09.2022

BFH: Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung

Leitsatz

  1. Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Dessen Bearbeitung ist dann als verfahrensfördernde Maßnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat.
  2. Ist dem Entschädigungskläger aufgrund der unangemessen langen Dauer eines Gerichtsverfahrens ein Nichtvermögensnachteil entstanden, ist allein der Gesichtspunkt, der Entschädigungskläger sei neben der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteilen ausgesetzt gewesen, im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht geeignet, dem Entschädigungskläger eine Geldentschädigung zu versagen und ihn auf eine Wiedergutmachung in anderer Weise zu verweisen.
  3. Eine bereits geleistete Geldentschädigung für die unangemessene Dauer eines Parallelverfahrens bei demselben Ausgangsgericht steht der Zuerkennung einer weiteren Entschädigung aufgrund der Verzögerungen des anderen Verfahrens regelmäßig nicht entgegen.

Quelle: BFH, Urteil X K 6/20 vom 23.03.2022

BFH: Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Leitsatz

Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 32/19 vom 14.02.2022

BFH: Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

Leitsatz

Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat unterwegs gewesen ist, steht das Besteuerungsrecht den Niederlanden nicht vollständig, sondern zeitanteilig zu.

Quelle: BFH, Beschluss I R 45/18 vom 01.06.2022

BFH: Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO nachträglich eingetreten sind

Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO maßgeblich

Leitsatz

  1. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.04.2008 – IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009 S. 35).
  2. Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist zudem erforderlich, dass die (Fehler heilende) Einspruchsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen wird.

Quelle: BFH, Urteil VI R 20/19 vom 12.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin