Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer bei Reparatur eines Segelbootes aus der Schweiz in Deutschland

Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt.

Sachverhalt

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot. Er verbrachte das Boot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, am 28. März 2017 auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuführen. Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es an. Zum Sachverhalt befragt, erläuterte der Kläger den Kontrollbeamten, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Beamten leiteten daraufhin gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren ein und setzten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. März 2017 ausgehend von einem geschätzten Zollwert des eingeführten Bootes von 21.000 Euro Zoll in Höhe von 357,00 Euro und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 4.057,83 Euro fest. Nachdem der Kläger die Einfuhrabgaben in Höhe von 4.414,83 Euro bezahlt und eine Strafsicherheit in Höhe von 3.580,00 Euro hinterlegt hatte, setzte er seine Fahrt zur Firma XY fort. Die Kosten für deren Arbeiten beliefen sich auf insgesamt 1.173,70 Euro. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz, die ausweislich eines vom Zollamt A-Autobahn hierüber erstellten Beschaubefundes am 18. Mai 2017 erfolgte, wurde das Boot nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers im Zollgebiet nicht anderweitig genutzt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Einfuhrabgabenbescheid auf.

Aus den Gründen

Für das streitgegenständliche Boot sei zwar nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a des Unionszollkodex (UZK) zunächst eine Zollschuld entstanden; ob dies auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelte, sei dagegen zweifelhaft. Das FG könne diese Frage allerdings offenlassen, da sowohl die Zollschuld als auch eine etwaige Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK wieder erloschen seien.

Entstehung der Einfuhrzollschuld

Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstünde eine Einfuhrzollschuld u. a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt sei.

Im Streitfall habe der Kläger gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung verstoßen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft unverzüglich zu gestellen. Der Kläger habe unstreitig am 28. März 2017 mit seinem Pkw und dem auf dem Anhänger verladenen Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen sei, aus der Schweiz kommend den Grenzübergang A passiert, ohne gegenüber der zuständigen Zollbehörde eine entsprechende ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Darüber hinaus habe der Kläger für das streitgegenständliche Boot auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben.

Gestellung und Zollanmeldung waren nicht wegen nur vorübergehender Verwendung entbehrlich

Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung seien vorliegend nicht entbehrlich gewesen. Dies erfordere, dass in Bezug auf die eingeführte Ware die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt seien. Dies sei bei dem Segelboot indes nicht der Fall gewesen.

Nach Art. 250 UZK könnten in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmter Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel werde u. a. gewährt, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen seien und von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, denn das Boot sei weder zum Zeitpunkt seines Verbringens noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor seiner Wiederausfuhr am 18. Mai 2017 „eingesetzt“ worden. Der Kläger habe es vielmehr auf einem Pkw-Anhänger verladen zur Firma XY in B transportiert und nach Erledigung der Arbeiten wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, ohne es zwischenzeitlich als Beförderungsmittel genutzt zu haben. Davon, dass das Segelboot „in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzt“ gewesen wäre, könne unter diesen Umständen keine Rede sein.

Keine aktive Veredelung

Das Boot sei auch nicht ordnungsgemäß in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt worden. Die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung bedürfe gemäß Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK der Bewilligung und müsse beantragt werden. Die Bewilligung könne zwar in vereinfachter Form beantragt und erteilt werden, setze dann aber die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die aktive Veredelung voraus. Eine Überführung in das Verfahren durch konkludentes Verhalten sei nicht möglich. Die Zollschuld sei deshalb wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden.

Zweifel am Entstehen von Einfuhrumsatzsteuer

Ob neben der Zollschuld darüber hinaus Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei, sei dagegen zweifelhaft. Für die Verwirklichung des Tatbestands der Einfuhrumsatzsteuer reiche es nicht aus, dass Gegenstände (körperlich) in das Gebiet der EU gelangten. Vielmehr setze eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehe und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden könne. Diese Voraussetzung sei nach Auffassung des FG nicht erfüllt. Das streitgegenständliche Segelboot sei weder Gegenstand einer Lieferung noch sei mit ihm eine Dienstleistung erbracht worden; der Kläger selbst habe es im Zollgebiet auch nicht als Beförderungsmittel genutzt, sondern an ihm lediglich die Kielschwerthalterung abändern, den Motor kontrollieren, die Kraftstofffilteranlage instandsetzen sowie den Abgasschwamm erneuern lassen.

Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer sind erloschen

Aber selbst wenn man die Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer vorliegend abweichend beurteilen wollte, wäre eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer – wie auch die Zollschuld – jedenfalls nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen. Nach dieser Vorschrift erlösche eine entstandene Zollschuld, wenn den Zollbehörden nachgewiesen werde, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden seien, und wenn kein Täuschungsversuch vorliege (Art. 124 Abs. 6 UZK).

Der Begriff der Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK sei nach Auffassung des FG restriktiv und insbesondere unter Berücksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen. Vor diesem Hintergrund stelle die Einfuhr des Bootes und die Vornahme von Arbeiten an demselben keine das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschließende Verwendung dar. Das Segelboot selbst sei vom Kläger im Zollgebiet nicht als Beförderungsmittel genutzt und deshalb nicht in Konkurrenz zu unionsansässigen Vermietern oder Verkäufern von Booten getreten. Die im Zollgebiet der Union durchgeführten Arbeiten am Segelboot, die im Rahmen eines (bewilligten) Verfahrens der aktiven Veredelung unstreitig möglich gewesen wären, ohne dass für das Boot Einfuhrabgaben entstanden wären, beeinträchtigten ebenfalls keine wirtschaftlichen Interessen einheimischer Unternehmen.

Die weiteren Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld seien, ebenfalls erfüllt. Insbesondere sei dem Kläger nach den konkreten Umständen kein Täuschungsversuch vorzuwerfen, sondern er habe das Boot ohne vorherige Zollabwicklung nach Deutschland verbracht, weil er eine solche aufgrund der geplanten Wiederausfuhr – rechtsirrig – nicht für erforderlich gehalten habe. Darüber hinaus sei nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Segelboot am 18. Mai 2017 wieder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde. Damit sei nicht nur die Zollschuld, sondern auch eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer erloschen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 11 K 2900/21 vom 25.01.2022 (nrkr – BFH-Az.: VII R 17/22)

Pfändungs- und Einziehungsverfügung: Keine Darlegungspflicht für Ermessungserwägungen gegenüber dem Drittschuldner

  1. Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nur der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Drittschuldner geltend machen. Dementsprechend bedarf es gegenüber dem Drittschuldner keiner Darlegung und Begründung der entsprechenden Ermessenserwägungen.
  2. Das Vollstreckungsprogramm „Elektronisches Vollstreckungssystem“ (eVS) überlässt dem Sachbearbeiter die Entscheidung über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, den Vollstreckungsbeginn sowie die konkrete Vollstreckungsmaßnahme, sodass kein Automatismus vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausschließt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Im Jahr 2017 führte das beklagte Hauptzollamt auf Grund entsprechender Vollstreckungsaufträge die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gläubigerin) gegen die A-GmbH (Vollstreckungsschuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren „Elektronisches Vollstreckungssystem“ (eVS), die der Klägerin als Drittschuldnerin zugestellt wurden. Diese enthielten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken, sowie die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären. Im Briefkopf weisen die Verfügungen jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel auf. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten diese Ausfertigungen nicht. Sie schließen jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig“.

Die Sache befindet sich nach Zurückverweisung durch den BFH im zweiten Rechtsgang. Ursprünglich war im Wesentlichen streitig, ob Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach §§ 309 und 314 Abgabenordnung (AO) für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bedürften. Inzwischen steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann. Sie macht geltend, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien rechtswidrig, da sie formularmäßig ergangen seien, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen gehandelt habe und nicht erkennbar sei, dass das Hauptzollamt seinen Ermessensspielraum erkannt habe und von welchen Gesichtspunkten es bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen sei. Das FG wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Schriftform auch bei elektronischer Erzeugung gewahrt

Beide Verfügungen seien mit ihrer Zustellung an die Klägerin wirksam geworden und genügten insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und Inhaltserfordernissen des § 309 Abs. 1 AO. Sie seien zwar mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugt worden; entscheidend sei jedoch die äußere Form der übermittelten Ausfertigung. Der Klägerin seien die Verfügungen unstreitig nicht in Form von elektronischen Dokumenten i. S. des § 87a Abs. 4 AO übermittelt worden.

Fehlende Unterschrift unschädlich

Zwar würden die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der AO (Vollstreckungsanweisung – VollstrA – in der bis 14.11.2017 geltenden Fassung, Abschn. 41 Abs. 2 Nr. 7) entsprechen, der zufolge eine Pfändungsverfügung „die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle“ enthalten musste. Hierbei handele es sich jedoch um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung hätten.

Hinreichende Bestimmtheit und Form der Vollstreckungsmaßnahmen

Die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen entsprächen auch den Anforderungen des § 119 AO. Sie seien insbesondere hinreichend bestimmt, ließen die ausstellende Behörde unter Angabe des Sachbearbeiters erkennen und bedürften keiner Unterschrift.

Die der Pfändung unterworfenen Forderungen der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin seien genau bezeichnet. Dass die betroffenen Konten der Vollstreckungsschuldnerin nicht unter Angabe der jeweiligen Kontonummer einzeln benannt werden, sei unschädlich. Auch die Angabe des Schuldgrunds gehöre nach der grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach § 309 AO geltenden Bestimmung des § 260 AO nicht zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung. Zwar enthalte § 309 Abs. 2 Satz 2 AO eine Spezialregelung für die an den Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung der Pfändungsverfügung, wonach diese den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen soll. Das entspreche dem Interesse des Drittschuldners, für den allein die Höhe der Forderung von Bedeutung sei, und schütze die Privatsphäre des Vollstreckungsschuldners. Dem Anspruch des Vollstreckungsschuldners, seinerseits genau und zweifelsfrei zu erfahren, wegen welcher Zahlungsverpflichtung die Pfändung erfolge, werde i. d. R. dadurch genügt, dass die nach § 260 AO geforderten Angaben in einer der Pfändungsverfügung beigefügten Anlage aufgenommen würden, die allein dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt werde. Die Angabe des Schuldgrundes sei daher in der Ausfertigung für die Klägerin als Drittschuldnerin nicht erforderlich.

Wirksamer Erlass mittels elektronischer Einrichtungen ohne Programmautomatismus

Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO sei eine Unterschrift oder die Namenswiedergabe nicht erforderlich für Verwaltungsakte (VA), die formularmäßig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden. Damit werde eine eigenständige Regelung für das Abgabenrecht getroffen, die der allgemeinen Regelung in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift (oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen) enthalten müsse, vorgehe. Beide Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien unter Verwendung des IT-Verfahrens eVS erstellt worden. Dieses diene dabei lediglich als Hilfsmittel; die Entscheidungen über den Beginn der Vollstreckung und die Art der Vollstreckungsmaßnahme habe das Hauptzollamt jeweils durch seinen Sachbearbeiter getroffen.

Das FG habe auf Grund der Vorführung durch die Vertreter des Hauptzollamts festgestellt, dass das IT-Verfahren eVS bei der Bearbeitung von Vollstreckungsfällen, insbesondere auch bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, lediglich als Hilfsmittel diene; es bedürfe schon auf Grund seiner Programmierung bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stets entsprechender Entscheidungen des jeweiligen Sachbearbeiters. Einen Automatismus bei der Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen, nach dem z. B. in vorbelegten Konstellationen systembedingt eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme angeordnet werde, sehe das Programm nicht vor.

Kein Begründungsmangel wegen fehlender Ermessenserwägungen

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen eines Begründungsmangels, insbesondere nicht wegen des Fehlens der Darlegung von Ermessenserwägungen.

Das Hauptzollamt hätte trotz des geringen Umfangs der beizutreibenden Forderungen eine vollumfängliche Pfändung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Klägerin als Kreditinstitut vornehmen dürfen. Einer besonderen Begründung gegenüber der Klägerin bedürfe es dafür nicht. Die Pfändung erstrecke sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspreche; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners sei nur ausnahmsweise geboten und müsse ggf. in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden. Dies gelte auch, wenn die Pfändungswirkung eine Überpfändung im Sinne des § 281 Abs. 2 AO zur Folge habe. Die Vollstreckungsbehörde kenne nämlich i. d. R. weder die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners noch dessen etwaige Einwendungen.

Klägerin kann sich nicht auf mögliche Ermessensfehler gegenüber dem Vollstreckungsschuldner berufen

Dass die Ermessenserwägungen hinsichtlich der gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ausgewählten Vollstreckungsmaßnahme der Klägerin als Drittschuldnerin nicht mitgeteilt werden müssen, ergebe sich schon aus den Regelungen des § 309 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AO, nach der die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen unterschiedlichen Inhalt haben sollen. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift müssen an Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner unterschiedliche Verbote ergehen, nach Abs. 2 Satz 2 soll die Pfändungsverfügung an den Drittschuldner den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die sie geschuldet wird, bezeichnen. Die Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO diene dem Schutz des Vollstreckungsschuldners, dessen Interesse es sei, dass der Drittschuldner u. a. keine Rückschlüsse auf Einkommen, Umsätze, Umsatzentwicklung, Höhe der Löhne, Vermögen, Konfession, Subventionen usw. ziehen könne.

Datenschutzrechtliches Mitteilungsverbot

Im Übrigen stünden der Mitteilung der Ermessenserwägungen vorliegend zwar nicht das Steuergeheimnis, wohl aber das Sozialdatengeheimnis und der Datenschutz entgegen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I habe jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Der Anspruch richte sich auch gegen die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 66 SGB X durchführen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I). Eine Übermittlung von Sozialdaten sei nach § 67b SGB X in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 9.12.2004 nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlaubten oder anordneten. Unabhängig davon, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Übermittlung der Sozialdaten erfolge, werde die Übermittlung stets davon abhängig gemacht, ob eine Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich sei (vgl. §§ 69 und 74a SGB X). Eine Übermittlung entsprechender Daten an die Klägerin als Drittschuldnerin sei aber gerade nicht erforderlich. Entsprechendes gelte für den Datenschutz (§ 25 Bundesdatenschutzgesetz).

Kein Ermessensausfall wegen Verwendung eines IT-Programms

Eine Ermessensausübung durch das Hauptzollamt sei weder im konkreten Fall noch grundsätzlich durch die Verwendung des IT-Programms eVS ausgeschlossen. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass in den Vollstreckungsakten keine Begründung der getroffenen Entscheidung enthalten sei. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen dem Betroffenen grundsätzlich (erst) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung mitzuteilen seien. Aus dem Fehlen von Ermessenserwägungen in der Behördenakte könne nicht darauf geschlossen werden, dass kein Ermessen ausgeübt und die Gründe nirgends niedergelegt worden seien.

Durch das IT-Verfahren eVS sei eine Ermessensausübung nicht ausgeschlossen; der jeweilige Bearbeiter müsse vielmehr zwangsläufig Entscheidungen über das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen, deren Art und Weise und über ihren Beginn treffen. Das System biete jeweils verschiedene Handlungsmöglichkeiten, aus denen eine Auswahl getroffen werden müsse. Eine Vorbelegung i. S. eines Handlungsvorschlags erfolge dabei nicht. Der jeweilige Bearbeiter sei daher gezwungen, Entscheidungen über das „Ob“, „Wie“ und „Wann“ der Vollstreckung zu treffen. Ein Automatismus sei durch die Programmierung ausgeschlossen.

Die Entscheidung des Hauptzollamts über die ausgewählte Vollstreckungsmaßnahme sei auch nicht als unter keinen Umständen ermessensgerecht anzusehen. Insbesondere sei nach Aktenlage kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ersichtlich. Die Pfändung sei weder von vornherein aussichtslos, noch handele es sich um eine Pfändung „ins Blaue hinein“. Das gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den zu vollstreckenden Forderungen um Säumniszuschläge und Kosten und nicht um die Hauptforderung handele.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 11 K 1433/20 vom 23.11.2021 (rkr)

Kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau (Privates Wohnhaus als Anschauungs- und Werbeobjekt)

  1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die nach summarischer Prüfung ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind.
  2. Es ist unerheblich, dass die Kapitalgesellschaft gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bzw. der Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation ihres Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist Herr C, dessen Ehefrau B bei der GmbH geringfügig beschäftigt ist. Frau B ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Streitjahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte und zwar „das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks“ und die beiden Garagenstellplätze. Für die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen. So wurde eine Lüftungsanlage, Rollläden und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Gebäude mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin (Frau B) oder dem Geschäftsführer (Herr C) erfolgte nach Aktenlage nicht. Seit 2016 wird das Gebäude vom Geschäftsführer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.

Gegenüber dem FA trug die GmbH vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Geschäftsführers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potenziellen Kunden diene. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH (Lüftung, Rollläden, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbeträge (z. B. für Stützstrümpfe, Massagen, Getränke, Lebensmittel, Operettenkarten). Die GmbH beantragte beim FA erfolglos, die sich aus der Vorsteuerkürzung ergebende Umsatzsteuerzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Auch das FG gewährte der GmbH keinen vorläufigen Rechtsschutz.

Aus den Gründen

Kein Vorsteuerabzug einer GmbH für Eingangsleistungen, die den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und seiner Ehefrau dienen

Das FA habe zu Recht den Vorsteuerabzug für die an dem Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH erbrachten Leistungen versagt (Elektroinstallation, Einbau von Steuerungselementen, Dachfenstern, Lüftungsanlage, Türsprechanlage, Versorgungsschacht und Rollläden). Gleiches gelte für die Lieferung von Stützstrümpfen, die Verabreichung von Massagen, Telefon und Strom für den Privatgebrauch, die Lieferung von Getränken und Lebensmittel, für den Erwerb eines Geschenkgutscheins und Operettenkarten. Nach summarischer Prüfung dienten diese Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.).

Es sei unerheblich, dass die GmbH gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens durch Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt bzw. durch gesundheitsbezogenen Leistungen (Massagen, Stützstrümpfe, Getränke, Lebensmittel usw.) zur Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation des Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag.

„Mittelbare“ Veranlassung kann nur bei nebensächlichen Privatvorteilen zum Vorsteuerabzug führen

Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2020 XI R 26/20 (BFHE 272, 240) entgegen. Beziehe danach ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, stehe ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgehe, was erforderlich/unerlässlich gewesen sei, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten seien und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich sei. Insoweit reiche eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.

Im Streitfall fehle es bereits daran, dass der Vorteil des Dritten (hier: des Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Ehefrau) lediglich als nebensächlich zu werten sei, da diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden seien. Auch habe die GmbH nicht dargetan, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausginge, was erforderlich/unerlässlich gewesen sei, um die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin auf das Gebiet des „smart home“ auszudehnen. Zudem fehle jedweder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten seien.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Beschluss 12 V 2329/20 vom 08.02.2022

Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

  1. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist.
  2. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich privater Verwendung

Der Klägerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlten die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.

Batteriespeichersystem ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage

Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Insbesondere sei die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Zwar sei nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordere dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z. B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage habe die Klägerin auch übergangsweise installiert.

Eigenständige Beurteilung des Stromspeichers für den Vorsteuerabzug

Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolge unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliege, könne daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten habe.

Keine Bindung des FG an die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung

Das FG sei nicht an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebene „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ vertretenen Auffassungen gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung bestehe lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung.

Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegebenenfalls im Rahmen einer nach § 163 Abgabenordnung (AO) oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären, könne das FG im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 12 K 418/18 vom 19.02.2020 (rkr)

Mieter ohne Warmwasser – Wohnungsaufsichtsrechtliches Einschreiten wegen Gaszufuhrunterbrechung

Mit Beschluss vom 22. August 2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt den Eilantrag eines Hausmiteigentümers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt wendete.

Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässe und Preissteigerungen für Gas unterbrochen. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung führte sie u. a. aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt und führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Quelle: VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.08.2022 zum Beschluss 8 L 1907/22 vom 22.08.2022

Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit

Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO.

Die Parteien streiten über den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsansprüchen. Der beklagte Insolvenzverwalter hat sich im Lauf des Insolvenzverfahrens nach erfolgter Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Folgezeit zunächst auf Neumasseunzulänglichkeit und sodann auf Neu-Neumasseunzulänglichkeit berufen und diese jeweils dem Insolvenzgericht gegenüber angezeigt. Der Eintritt der angezeigten Neu-Neumasseunzulänglichkeit ist zwischen den Parteien streitig.

Der von der Arbeitsleistung freigestellte Kläger hat Annahmeverzugsansprüche, die in den Zeitraum nach der „Neumasseunzulänglichkeitsanzeige“ des Beklagten fallen, vorrangig mit einer Leistungsklage geltend gemacht. Hilfsweise hat er gestaffelt die Feststellung dieser Ansprüche als Masseverbindlichkeiten begehrt, die jeweils im Rang vor denjenigen Masseverbindlichkeiten stehen, die bis zu der jeweiligen (Neu-)Masseunzulänglichkeitsanzeige begründetet worden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Leistungsklage abgewiesen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben.

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten hatten vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs können Ansprüche nur noch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn nach erfolgter Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Insolvenzverwalter die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Neumasseverbindlichkeiten ausreicht.

Hat der Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO (drohende) Masseunzulänglichkeit angezeigt, ändert sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof die Rangfolge für die Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn in der Folgezeit die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um fällige Neumasseverbindlichkeiten zu decken. Diese sind dann nur noch quotal zu befriedigen. An dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat festgehalten. Die Insolvenzordnung regelt abschließend, dass eine Rangfolgenordnung nur einmal erfolgt. Daher findet eine Rangabwertung der Neumasseverbindlichkeiten i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei erneuter Masseunzulänglichkeit nicht statt. Sog. Neu- bzw. Neu-Neumasseunzulänglichkeitsanzeigen des Insolvenzverwalters entfalten deshalb keine Bindungswirkung iSd. § 208 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter hat folglich die Neumasseunzulänglichkeit im Bestreitensfall darzulegen und zu beweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – Einbeziehung von Leistungen Dritter – Restricted Stock Units (RSUs)

Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB*, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Deshalb sind, soweit der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Restricted Stock Units (RSUs – beschränkte Aktienerwerbsrechte) nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe schließt, der sein Vertragsarbeitgeber angehört, die dem Arbeitnehmer seitens der Obergesellschaft gewährten RSUs bzw. die ihm – nach Wegfall bestimmter Restriktionen – zugeteilten Aktien grundsätzlich nicht Teil der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Vertragsarbeitgeber im Hinblick auf die Gewährung der RSUs durch die Obergesellschaft ausdrücklich oder konkludent eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Der Kläger war von Januar 2012 bis Januar 2020 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Sein monatliches Grundgehalt belief sich zuletzt auf 10.666,67 Euro brutto. Die Beklagte ist Mitglied einer Unternehmensgruppe, deren Obergesellschaft ein US-amerikanisches Unternehmen ist. Der im Dezember 2011 geschlossene Arbeitsvertrag des Klägers enthält unter § 15 die Vereinbarung eines neunmonatigen konzernweiten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Im Gegenzug verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an den Kläger „nach Ende der Anstellung eine Entschädigung zu zahlen, welche für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht“. Ergänzend wurde die Geltung der §§ 74 ff. HGB vereinbart. Während seines Arbeitsverhältnisses partizipierte der Kläger an dem „RSU-Programm“ der Obergesellschaft und erhielt auf der Grundlage der von ihm mit dieser jeweils separat getroffenen „Global Restricted Stock Unit Award Agreements“ jährlich eine bestimmte Anzahl von RSUs.

Mit seiner Klage hat der Kläger, der sich nach seinem Ausscheiden an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, die Beklagte zuletzt noch auf Zahlung von Karenzentschädigung i. H. v. insgesamt 80.053,65 Euro brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Karenzzeit – über den von der Beklagten bereits gezahlten und den ihm erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten weiteren Betrag hinaus – eine weitere Karenzentschädigung i. H. v. 8.894,85 Euro brutto monatlich zu. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung seien auch die ihm gewährten RSUs zu berücksichtigen. Darauf, wer Schuldner dieser Leistungen sei, könne es schon in Anbetracht der Möglichkeit der Einflussnahme der Obergesellschaft auf die Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ankommen. Die Vorinstanzen haben die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung. Ein solcher Anspruch hätte sich nur unter Berücksichtigung der dem Kläger seitens der Obergesellschaft gewährten RSUs ergeben können. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um „vertragsmäßige Leistungen“ i. S. der unter § 15 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Karenzentschädigung getroffenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung greift den Wortlaut von § 74 Abs. 2 HGB auf und ist mithin dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger eine Karenzentschädigung i. H. der gesetzlichen Mindestentschädigung zugesagt hat. Für die Auslegung des Begriffs der „vertragsmäßigen Leistungen“ in § 15 des Arbeitsvertrags gilt demnach nichts anderes als für die Auslegung des entsprechenden Rechtsbegriffs in § 74 Abs. 2 HGB. Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Da der Kläger die jeweiligen „Global Restricted Stock Unit Award Agreements“, also die Vereinbarungen über die Gewährung der RSUs, nicht mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, sondern mit der Obergesellschaft getroffen hat, setzt die Berücksichtigung der RSUs bei der Berechnung der Karenzentschädigung zumindest voraus, dass die Beklagte im Hinblick auf die Gewährung dieser RSUs – ausdrücklich oder konkludent – eine (Mit-)Verpflichtung übernommen hatte. Die Beklagte ist jedoch – wie das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat – weder ausdrücklich noch konkludent eine solche (Mit-)Verpflichtung eingegangen. Insbesondere war eine andere Bewertung nicht deshalb geboten, weil die Parteien in § 15 des Arbeitsvertrags ein „konzernweites“ Wettbewerbsverbot vereinbart hatten. Selbst wenn die Wettbewerbsabrede hinsichtlich ihres vereinbarten Konzernbezugs nicht dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen der Beklagten gedient haben sollte, hätte dies nach § 74a Abs. 1 HGB** „nur“ eine Rückführung der dem Kläger auferlegten Beschränkungen auf die zulässige Reichweite des Verbots bewirkt, nicht aber dazu geführt, dass der Kläger, soweit er sich auch des Wettbewerbs insbesondere im Geschäftsbereich der Obergesellschaft enthalten hat, eine Karenzentschädigung unter Berücksichtigung der RSUs verlangen könnte.

Hinweis zur Rechtslage

* § 74 Abs. 2 HGB

Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

** § 74a Abs. 1 HGB

Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. (…)

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 8 AZR 453/21 vom 25.08.2022

(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO* unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (im Folgenden Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn i. H. v. 1.350,00 Euro brutto und Sonntagszuschlägen i. H. v. 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie i. H. v. 400,00 Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag i. H. v. 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags i. H. v. 182,99 Euro netto auf.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 850 a ZPO

Unpfändbar sind

(…)

(…) Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

(…)

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 8 AZR 14/22 vom 25.08.2022

Gericht droht Gesundheitsministerium Zwangsgeld wegen ausstehender Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen an

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt.

Im Ausgangsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster das BMG mit einem Eilbeschluss vom 29. Juli 2022 verpflichtet, dem Zeitungsverlag die Frage zu beantworten, „auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium“ akzeptiert worden sei, dass eine namentlich benannte Firma „lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde?“. Das BMG antwortete hierauf zuletzt, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die u. a. von „dem Bundesministerium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium“ getroffen worden seien. Weil die Antragstellerin damit ihre Frage nicht beantwortet sah, stellte sie beim Verwaltungsgericht Köln am 22. August 2022 einen Vollstreckungsantrag. Das BMG vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben; anderenfalls sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstreckungsfähig.

Dem ist das Gericht mit seinem Vollstreckungsbeschluss vom 24. August 2022 nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtung zur Beantwortung der Frage ist hinreichend bestimmt. Die Frage zielt ersichtlich auf die Benennung derjenigen Person/en ab, auf deren Veranlassung akzeptiert wurde, dass die besagte Firma lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde. Jedenfalls ist unter Heranziehung der Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses erkennbar, dass Inhalt der begehrten Auskunft sei, auf wen die erfragte Veranlassung innerhalb des Ministeriums zurückgeht. Diese Auskunft hat das BMG bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt.

Gegen den Beschluss kann das BMG Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Beschluss 6 M 63/22 vom 24.08.2022

Kindertagesbetreuung weiter verbessern

Mehr Personal, eine gute Sprachförderung sowie verstärkt Angebote zu Gesundheit und Bewegung: Das Bundeskabinett hat das „Kita-Qualitätsgesetz“ verabschiedet. Für eine bessere Qualität in der Kindertagesbetreuung unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren mit vier Milliarden Euro.

Eine gute frühkindliche Bildung legt die entscheidenden Grundlagen für einen erfolgreichen Bildungsweg. Die Bundesregierung will deshalb gezielte Verbesserungen in der Qualität der Kindertagesbetreuung erreichen.

„Alle Kinder in Deutschland sollen die Chance auf gute frühkindliche Bildung haben, egal, wo sie wohnen, egal, ob ihre Eltern reich oder arm sind. Wir investieren deshalb allein in den kommenden beiden Jahren vier Milliarden Euro ganz gezielt in die Qualität der Kindertagesbetreuung und frühkindliche Bildung“, sagte Bundesfamilienministerin Lisa Paus nach dem Beschluss des Kita-Qualitätsgesetzes durch das Bundeskabinett.

Das Kita-Qualitätsgesetz sieht daher unter anderem Folgendes vor:

  • Mit dem neuen Gesetz sollen die für die Kinderbetreuung zuständigen Länder dabei unterstützt werden, die Personalsituation in Kitas zu verbessern. Ziel ist eine Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, die Gewinnung neuer Fachkräfte und eine Stärkung der Kita-Leitung.
  • Gleichzeitig soll in bedarfsgerechte Angebote und in die sprachliche Bildung investiert werden, um der besonderen Bedeutung der sprachlichen Entwicklung von Kindern Rechnung zu tragen.
  • Auch die Kindertagespflege soll als gleichwertiges Angebot der Kindertagesbetreuung gestärkt werden.
  • Darüber hinaus sollen – als Konsequenz aus der Corona-Pandemie – Maßnahmen zur Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung stärker in den Fokus genommen werden. Verschiedene Studien hatten erhebliche Auswirkungen der Pandemie auf Kinder festgestellt, etwa den Anstieg von Förderbedarfen sowie Häufungen von psychischen und physischen Auffälligkeiten.
  • Weiteres Ziel ist es, die soziale Teilhabe an der Kindertagesbetreuung für alle Kinder in Deutschland zu erleichtern. Daher sollen künftig die Beiträge bundesweit verpflichtend nach dem Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der individuellen täglichen Betreuungszeit gestaffelt werden. Die Evaluation hat gezeigt, dass bisher nur rund ein Drittel der Kommunen die Beiträge nach dem Einkommen staffelt.
  • Maßnahmen zur Beitragsentlastung, die seit 2019 im Rahmen des „Gute-Kita-Gesetzes“ von den Ländern umgesetzt wurden, sollen grundsätzlich fortgesetzt werden können. Neue Maßnahmen zur Beitragsentlastung sollen aber künftig nicht mehr mit Bundesmitteln finanziert werden. Damit soll die Budgetkonkurrenz zwischen Maßnahmen von Qualität und Teilhabe verringert werden.

Vier Milliarden Euro für 2023 und 2024

Bereits 2019 ist ein Gesetz zur „Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“, das sogenannte „Gute-Kita-Gesetz“, in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll nun fortgesetzt und – auf der Grundlage der Empfehlungen einer Evaluation dieses Gesetzes – weiterentwickelt werden.

Der Bund will die Länder bei den Maßnahmen nach dem neuen Kita-Qualitätsgesetz 2023 und 2024 mit insgesamt vier Milliarden Euro unterstützen.

Ziel: Qualitätsentwicklungsgesetz für Kitas mit bundesweiten Standards

Bis zum Ende der Legislaturperiode will die Bundesregierung das neue Kita-Qualitätsgesetz – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – in einem weiteren Schritt abschließend zu einem Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards weiterentwickeln.

Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit für alle Kinder durch Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 24.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin