Bundesgesetzblatt soll elektronisch ausgegeben werden

Die amtliche Verkündung von Gesetzen auf Bundesebene soll künftig elektronisch erfolgen. Bisher erfolgt die Verkündung von Bundesgesetzen sowie einem Teil der Rechtsverordnungen im gedruckten Bundesgesetzblatt. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens (20/3068) sieht dazu vor, ein neues „Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen“ (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) zu schaffen. Danach soll künftig das Bundesgesetzblatt Verkündungsorgan des Bundes für alle Gesetze und Rechtsverordnungen sein. Die bisher mögliche elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger entfällt damit. Der Gesetzentwurf sieht zudem zahlreiche Folgeänderungen vor.

Gegenüber der papiergebundenen Ausgabe habe die elektronische Ausgabe die Vorteile, dass der Ausgabeprozess beschleunigt, der Zugang zum Bundesgesetzblatt verbessert und Ressourcen gespart würden, begründet die Bundesregierung. Die Bundesregierung verweist darauf, dass der Gesetzentwurf von einer Verfassungsänderung abhänge, die als separater Gesetzentwurf (20/2729) vorliegt.

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme eine Änderung im Entwurf des VkBkmG hinsichtlich der technischen Umsetzung nachträglicher Löschungen personenbezogener Daten und der notwendigen Siegelung der konkreten PDF-Datei vor. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des Entwurfstextes als nicht notwendig ab.

Die hib-Meldung zur Grundgesetzänderung: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-903884

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 25.08.2022

KfW-Konjunkturkompass Sommer 2022: Zwischen Stagflation und Rezession

  • Konjunktur trübt sich ab Jahresmitte ein, der Schub aus Erholung der Dienstleister ebbt ab
  • KfW Research erwartet für 2022 Zunahme des deutschen BIP um 1,4 %; 2023 Minus von 0,3 %
  • Deutsche Inflationsrate 2022 bei 8,4 %; 2023 dank nachlassenden Drucks im Jahresverlauf bei 5,1 %

Der sehr hohe Nachholbedarf in den zuvor pandemiebeschränkten Dienstleistungsbereichen sorgte im ersten Quartal für ein kräftiges Wachstum und war auch im zweiten Quartal noch so stark, dass sich die Auf- und Abtriebskräfte für die deutsche Wirtschaft in etwa in der Waage hielten. Ab der Jahresmitte dürften nun aber die konjunkturellen Abtriebskräfte überwiegen, die vor allem von den Folgen des russischen Kriegsangriffs auf die Ukraine und der damit entstandenen Energiekrise, aber auch von den anhaltenden Störungen in den globalen Lieferketten insbesondere infolge wiederkehrender strikter Lockdowns in China ausgehen. Nachdem die Aufholbewegung bei den Dienstleistern inzwischen praktisch abgeschlossenen ist, dämpfen die enormen Kaufkraftverluste aufgrund stark steigender Lebenshaltungskosten und Anpassungen der Produktion in energieintensiven Branchen die Konjunktur.

KfW Research rechnet für das laufende dritte Quartal und vor allem für das Winterhalbjahr 2022/2023 mit leicht negativen Quartalswachstumsraten in Deutschland. Erst ab Frühjahr 2023 dürfte eine Rückkehr auf einen moderaten Wachstumspfad anstehen, wenn die Unsicherheit über die Gasversorgung abnimmt, eine Anpassung der Produktion in energieintensiven Industrien erfolgt ist und steigende Nominallöhne im Zusammenspiel mit sinkenden Inflationsraten die Realeinkommensentwicklung wieder etwas verbessern. Alles in allem dürfte die deutsche Wirtschaft dank des gelungenen Jahresstarts im Gesamtjahr 2022 noch um 1,4 % wachsen (Vorprognose: +1,6 %). Die voraussichtlich schrumpfende Wirtschaftsleistung in der zweiten Jahreshälfte 2022 und zu Beginn von 2023 wirkt sich vor allem auf die Wachstumsprognose für das kommende Jahr aus: KfW Research senkt diese auf -0,3 % (Vorprognose: +1,2 %).

„Mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden negativen Quartalen haben wir es per Definition mit einer technischen Rezession zu tun.“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Praktisch bedeutet unsere Konjunkturprognose aber Stagnation beziehungsweise – mit Blick die gleichzeitig sehr hohe Inflation – Stagflation im kommenden Jahr im Gegensatz zu einer echten Rezession. Von der in unserer neuen Prognose vorhergesagten leichten Schrumpfung des BIP um 0,3 % sind 0,2 Prozentpunkte auf weniger Arbeitstage im Jahr 2023 zurückzuführen, also einen negativen Kalendereffekt. Angesichts der weiter hohen Fachkräfteengpässe gehen wir auch von relativ stabiler Beschäftigung aus, weil Unternehmen trotz angespannter Wirtschaftslage zweimal nachdenken, bevor sie Mitarbeitenden kündigen.“

Auf die Eurozone insgesamt wirken dieselben konjunkturellen Kräfte wie auf Deutschland. Allerdings haben viele Eurostaaten und insbesondere die großen Länder Frankreich, Italien und Spanien im vergangenen Quartal besonders von einer kräftigen Erholung im Tourismus profitiert. Vorteilhaft ist außerdem ein kleineres gesamtwirtschaftliches Gewicht der Industrie, die zudem etwas weniger stark von internationalen Wertschöpfungsketten und russischen Gaslieferungen abhängig ist. In der ersten Jahreshälfte hat sich das Wachstum im Euroraum daher überraschend stark gezeigt: Im ersten Quartal lag es bei 0,5 % und für das zweite Quartal werden sogar 0,7 % ausgewiesen. Das Vorkrisenniveau des BIP vom vierten Quartal 2019 überschreitet das BIP bereits um 1,5 %. Im laufenden dritten Quartal dürfte der Schwung aus der Tourismuserholung aber auslaufen, bevor ab Herbst der Gegenwind überwiegt und auch die Eurozone in eine technische Rezession abgleitet. Wegen des starken ersten Halbjahrs hebt KfW Research die Prognose für das BIP der Eurozone im Jahr 2022 auf 3,0 % an (Vorprognose: +2,5 %), während für 2022 nur noch ein Wachstum von 0,5 % zu erwarten ist (Vorprognose: +1,3 %).

„Die Energiepreisinflation in Deutschland wird im Herbst mit der kürzlich beschlossenen Gasumlage und regulären Anpassungen der Gas- und Stromtarife an die massiv gestiegenen Großhandelspreise voraussichtlich einen neuen Schub bekommen“, so Köhler-Geib weiter. „Inflationsdämpfende Maßnahmen wie das 9-Euro-Ticket und der Tankrabatt laufen außerdem aus. Dies führt dazu, dass sich ein Abwärtstrend bei der Inflationsrate weiter verzögert. Im Durchschnitt des Jahres 2022 wird die Inflation in Deutschland gemessen am EU-weit vergleichbaren harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) voraussichtlich 8,4 % betragen.“ Neben Energie tragen besonders die Lebensmittel zur hohen Inflation bei. Im Verlauf von 2023 dürfte es allerdings zu einer rückläufigen Entwicklung der monatlich gemeldeten Gesamtinflationsrate kommen, da Basiseffekte aus dem Vorjahr die Beiträge aus der Energie- und Lebensmittelpreisinflation verringern. Ab dem Jahresende 2022 anziehende Löhne und Dienstleistungspreise halten jedoch den Druck bei der Inflation ohne Energie- und Lebensmittelpreise (Kernrate) hoch. Diese liegt in der zweiten Hälfte von 2023 voraussichtlich sogar in einigen Monaten über der Gesamtinflationsrate. Mittelfristig dürften die Konjunkturschwäche und die geldpolitische Straffung der EZB aber dämpfend auf die Kerninflation wirken. Für das Gesamtjahr 2023 erwartet KfW Research, dass die deutsche Inflationsrate mit 5,1 % noch sehr hoch ausfällt, vor allem aber wegen hoher Raten zum Jahresbeginn. Für die Eurozone insgesamt ist mit sehr ähnlichen Inflationsraten in diesem und dem kommenden Jahr zu rechnen (2022: +8,5 %; 2023: +4,6 %).

Angesichts der zahlreichen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und dessen Folgen ist die Prognoseunsicherheit gegenwärtig außerordentlich hoch. Um dem zu begegnen, hat KfW Research auch ein adverses Szenario gerechnet, das von einem zeitnahen und vollständigen Stopp der russischen Gaslieferungen ausgeht. In diesem Fall würde sich die deutsche Konjunktur erheblich schlechter entwickeln. Erstens wäre in diesem Fall mit noch größeren Kaufkraftverlusten und Konsumrückgängen aufgrund noch höherer Energieausgaben zu rechnen. Zweitens würde eine Rationierung des Gasverbrauchs wahrscheinlicher, die wohl vor allem große Industrieunternehmen beträfe. Für die Berechnung nahm KfW Research unter anderem an, dass es zu einer Rationierung von 10 bis 20 % des Gasverbrauchs in besonders gasintensiven Industriebereichen und erheblichen Zweitrundeneffekten kommt. Im Jahresdurchschnitt 2022 wäre dann noch ein Realwachstum von knapp 1 % zu erwarten, für 2023 beliefe sich das Minus hingegen auf rund 2½ %. Die Inflation würde unter diesen Voraussetzungen vor allem 2023 noch höher ausfallen als im Basisszenario, anschließend könnte aber der inflationsdämpfende Effekt der Rezession überwiegen.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 25.08.2022

ESMA: ESEF-Berichterstattungshandbuch aktualisiert

Am 24. August 2022 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ein neuerlich aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format veröffentlicht (ESEF Reporting Manual). Die letzte Aktualisierung erfolgte vor etwa einem Jahr.

Als wesentliche Neuerung sind weiterführende Ausführungen in Bezug auf die Umsetzung der Anforderung des technischen Regulierungsstandards (RTS) zum „Block-Tagging“ für ESEF enthalten, wonach die Anhangangaben im konsolidierten IFRS-Abschluss ab dem Geschäftsjahr 2022 auch der Auszeichnungspflicht unterliegen.

Weitere Neuerungen

  • Ausführungen für den Fall, dass Emittenten ihre Jahresfinanzberichte in anderen Formaten als ESEF veröffentlichen (Kapitel 1.0.2),
  • Ausführungen, falls Jahresfinanzberichte in mehreren Sprachen veröffentlicht werden (Kapitel 1.1.2.) sowie
  • Hinweise zur technischen Umsetzung von Block-Tags (zum Beispiel Mindestumfang der Auszeichnung von tabellarischen Angaben sowie Auszeichnung von Textinformationen oder Zahlenangaben, die Leerzeichen und Bindestriche enthalten) (Kapitel 2.2.5).

Die Beteiligten werden ermutigt, die im Handbuch enthaltenen Leitlinien so bald wie möglich zu befolgen, spätestens jedoch für Finanzberichtszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.08.2022

Leitentscheidung zur Finanzierung gemeindlicher Feuerwehrlöschfahrzeuge

Am 23.08.2022 verhandelte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein über den Widerruf einer Zuwendung des Kreises Segeberg, die er einer kreisangehörigen Gemeinde zwecks Anschaffung eines neuen Feuerwehrlöschfahrzeuges (LF10/6) gewährt hatte. Das Gericht entschied, dass der Widerruf als solcher zwar hätte ergehen können, dem Kreis allerdings ein Fehler unterlaufen ist, der zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt. Damit war die Berufung der Gemeinde gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgreich und die geforderte Rückzahlung der Zuwendung über rund 48.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von rund 10.000,- Euro vom Tisch.

Beide Instanzen bestätigten jedoch, dass die Gemeinde gegen die ihr gemachte Auflage, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, in mehrfacher Hinsicht verstoßen hat. So habe sie trotz Überschreitens der maßgeblichen Wertgrenze nur eine auf fünf Anbieter beschränkte Ausschreibung und keine Öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Hinzu komme ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung anderer Anbieter, weil die Firma, die später den Zuschlag für den Fahrzeugaufbau bekam, die Ausschreibungsunterlagen vorab erhalten hatte und ein „Infoangebot“ abgeben konnte. Schließlich soll die Gemeinde das gesamte Vergabeverfahren nicht ausreichend dokumentiert haben.

Der 5. Senat hat ihrer Klage dennoch stattgegeben, weil der Kreis entgegen der gesetzlichen Regelung irrigerweise angenommen habe, dass ihm in Bezug auf die Höhe der Rückforderung kein Ermessen zustehe und er den vollen Betrag zurückfordern müsse. Tatsächlich hätte er die Verhältnismäßigkeit der Rückforderung prüfen müssen, indem er die Schwere der Vergaberechtsverstöße bewertet und diese gegen andere Aspekte wie etwa die geringe Finanzkraft der kleinen Gemeinde abwägt. Ob die Klage auch deshalb hätte erfolgreich sein müssen, weil der Kreis die gesetzliche Jahresfrist für den Widerruf nicht eingehalten hat, ist danach offengeblieben.

Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor (Az. 5 LB 9/20).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 5 LB 9/20 vom 23.08.2022

Voller Einsatz gegen Finanzkriminalität

Finanzkriminalität darf keine Zukunft in Deutschland haben. Um schlagkräftig dagegen vorzugehen und Sanktionen konsequent durchzusetzen, bündeln wir wichtige Kräfte unter einem Dach, bilden die besten Finanzermittlerinnen und Finanzermittler aus und treiben Digitalisierung und Vernetzung voran.

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 24. August 2022 die Eckpunkte für eine schlagkräftigere Bekämpfung der Finanzkriminalität und eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen in Deutschland vorgestellt. Die Pläne sehen insbesondere vor, die wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde auf Bundesebene zu bündeln. Ziel dieser weitreichenden Maßnahmen ist es, Finanzkriminalität in Deutschland entschieden einzudämmen.

„Deutschland darf nicht länger den Ruf eines Geldwäsche-Paradieses haben. Wir haben den Mut zum großen Wurf: Mit leistungsfähigen und wirksamen Strukturen werden wir dafür sorgen, dass die ehrlichen Kaufleute vor denen geschützt werden, die sich nicht an Regeln halten.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Mit den vorgestellten Eckpunkten unterstreicht der Bundesfinanzminister die hohe Priorität eines entschlossenen Vorgehens gegen Finanzkriminalität für die Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien bereits entsprechende Schritte im Kampf gegen Geldwäsche skizziert. Zudem hatte jüngst die Financial Action Task Force (FATF) Deutschlands System gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen umfassend geprüft. Die Veröffentlichung des Berichts mit Empfehlungen steht unmittelbar bevor.

Eckpunkte für schlagkräftige Bekämpfung von Finanzkriminalität

Die Eckpunkte sehen die folgenden drei Maßnahmen vor:

  • Kernkompetenzen unter einem Dach bündeln
  • Hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausbilden
  • Digitalisierung und Vernetzung von Registern vorantreiben

1. Kernkompetenzen unter einem Dach bündeln

Für die wirksame Bekämpfung der Finanzkriminalität werden die wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde gebündelt: der „Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (BBF). Alle relevanten Funktionen und Kompetenzen werden darunter zusammengezogen:

Ermittlungstätigkeit für große und komplexe Fälle von Finanzkriminalität (insbesondere auch internationale Geldwäsche)

  • Operative Verantwortung für die Umsetzung von Sanktionen
  • Analysetätigkeit für Verdachtsmeldungen
  • Koordinierung der Aufsichtstätigkeit im Nichtfinanzsektor

Alle Funktionen werden unter dem Dach der neuen Behörde in drei jeweils eigenständigen Strängen vereint:

  • I: Neues Bundesfinanzkriminalamt
    Ein neu geschaffenes Bundesfinanzkriminalamt soll gezielt komplexe Fälle von Finanzkriminalität aufklären und bündelt hierfür die erforderliche Expertise. Es verfolgt den „follow-the-money“-Ansatz, fokussiert also auf illegale Finanzströme. Es bietet darüber hinaus die nötige klare Struktur für eine effektive Durchsetzung von Sanktionen.
  • II: Effektivere Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit)
    Anfangspunkt zahlreicher Ermittlungen sind Verdachtsmeldungen, die bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingehen. Die FIU ist daher wichtiger Partner des Bundesfinanzkriminalamts. Sie wird als zweite Säule unter dem Dach der BBF integriert und als unabhängige Analyseeinheit entsprechend den europäischen und internationalen Vorgaben fortgeführt. Durch gezieltere Steuerung und risikobasierte Ausrichtung soll die FIU zudem weiteres Effizienzpotential heben.
  • III: Neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht
    Neu geschaffen wird als dritte Säule eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht. Sie koordiniert künftig die Aufsicht über den sehr breit aufgestellten Nichtfinanzsektor, der neben unterschiedlichsten Gewerbetreibenden z. B. auch Veranstalter von Glücksspiel umfasst. Dabei ist das Ziel, die Zahl der Aufsichtsbehörden der Länder von derzeit über 300 zu reduzieren. Darüber hinaus hat die Zentralstelle die Aufgabe, Leitlinien und Standards für eine risikobasierte Aufsicht aus einem Guss zu erarbeiten und soll der zukünftigen europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA als zentraler Ansprechpartner zu Fragen des Nichtfinanzsektors in Deutschland dienen.

2. Hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausbilden

Um Expertise in der Bekämpfung von Finanzkriminalität auf- und auszubauen, sollen hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausgebildet werden. Den Ausgangspunkt dafür bildet ein Kern besonders relevanter Trainings. Gemeinsam mit Expertinnen und Experten wird dieses Angebot ausgebaut und konzeptionell weiterentwickelt.

3. Digitalisierung und Vernetzung von Registern vorantreiben

Um Eigentumsverhältnisse und wirtschaftlich Berechtigte insbesondere im Ermittlungsfall oder bei Sanktionsdurchsetzung effizient prüfen zu können, sollen alle dafür relevanten Register digital verknüpft werden. Bis zur Umsetzung einer solchen umfassenden Vernetzung sollen einfach zu realisierende Übergangslösungen schnell unmittelbaren Mehrwert bieten.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.08.2022

Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages

Seit mehreren Jahren beschäftigt sich die Justiz mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Was steckt eigentlich dahinter?

Ein Verbraucher schließt – zumeist vermittelt durch ein Autohaus – mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zum Schutze des Verbrauchers sieht das Gesetz bei Verbraucherkreditverträgen ein Widerrufsrecht vor, das in der Regel bis zu 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliegt aber dann keiner zeitlichen Beschränkung, wenn die Belehrungen des Kreditinstituts über den Widerruf oder Pflichtangaben fehlerhaft sind.

Wenn der Widerruf wirksam ausgeübt wurde, sind die jeweils empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Der Verbraucher kann danach grundsätzlich die Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen. Er hat aber seinerseits u. a. das Fahrzeug herauszugeben, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verbraucher insoweit vorleistungspflichtig ist.

Mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen hat sich der 4. Zivilsenat in dem Berufungsverfahren 4 U 36/21 befasst: Der Verbraucher hat im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.

Das Landgericht Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hat.

Der 4. Zivilsenat wies ihn mit Beschluss vom 24.06.2022 darauf hin, dass das Landgericht zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen habe. Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen habe. Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei, bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.

Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 22.08.2022 zum Beschluss 4 U 36/21 vom 24.06.2022

Bundeskabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und leisten einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine befindet sich Deutschland weiterhin in einer angespannten Gasversorgungslage. Die Bundesregierung und das Bundeswirtschaftsministerium tun daher alles, um durch konsequente Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern die Abhängigkeit von russischen Importen so schnell wie möglich zu reduzieren. Die Verordnungen zum Energiesparen sind dabei ein wichtiges Handlungsfeld. Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Eine Verordnung mit Kurfristmaßnahmen gilt ab dem 01.09.2022 und hat eine Dauer von 6 Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 01.010.2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden. Wir treiben den Bau von Flüssiggas-Terminals voran, damit wir überhaupt eine alternative Infrastruktur für Gas haben. Wir sichern die Befüllung der Gasspeicher auch mit Milliardenhilfen ab. Und wir stellen die Funktionsfähigkeit des Gasmarktes und damit der Gasversorgung sicher, unter anderem durch die Rettung eines der größten Gasimporteure in Deutschland, an dem sich der Staat beteiligt. All dies trägt maßgeblich dazu bei, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Es kommt aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag. Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt.“

Die am 24.08.2022 im Kabinett verabschiedeten Energieeinsparverordnungen dienen zugleich auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August dieses Jahres um mindestens 15 % zu verringern – im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre. Deutschland, das über die letzten Jahre besonders abhängig von russischem Gas war, muss seinen Gasverbrauch demnach um 20 % senken.

Mit den am 24.08.2022 im Kabinett verabschiedeten Verordnungen kann ein kleiner, aber unverzichtbarer Beitrag erreicht werden. So lässt sich mit den darin enthaltenen Maßnahmen der Gasverbrauch nach ersten Schätzungen um ungefähr zwei Prozent senken. Zugleich rechnen sich die Maßnahmen für private Haushalte, Unternehmen und die der öffentlichen Hand. Werden sie umgesetzt, lässt sich in den kommenden beiden Jahren ein Einsparvolumen von gut 10,8 Mrd. Euro erreichen.

Die Maßnahmen der zwei Verordnungen im Einzelnen:

A) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden können. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand, die damit ihrer Vorbildfunktion nachkommt und so anderen Bereichen Orientierung hinsichtlich machbarer, praktikabler Einsparmaßnahmen geben kann. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll zum 1. September in Kraft treten.

Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen

Mieterinnen und Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn diese Mieterinnen und Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer der VO vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.

Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt, Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden

Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe (z.B. Gründen der Bauphysik oder Gründen der Nutzung, z. B. im Fall einer Lagerung anderweitig gefährdeter Gegenstände oder Stoffe). Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z. B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden

Um der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Gassparen Rechnung zu tragen, darf in öffentlichen Nichtwohngebäuden eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Eine entsprechende Herabsetzung der Lufttemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden in Abhängigkeit des Grades körperlichen Anstrengung, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist. Ausgenommen sind auch hier z. B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind auch hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern

Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen

Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren. Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

B) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten.

Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden

Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung.

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Dies ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m2) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.

Einsparungen in Unternehmen

Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben. Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, z. B. Druckluftsystemen. Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Rechtliche Verpflichtungen und freiwilliges Engagement ergänzen sich gegenseitig

Die beiden Verordnungen sind Teil eines Maßnahmenbündels. Neben den unmittelbaren Einspareffekten sollen die Maßnahmen auch eine Signal- und Vorbildwirkungen haben. Sie zielen somit auch darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Durch die Umsetzung der Energieeinsparverordnungen lässt sich nur ein kleiner Teil der erforderlichen Einsparungen erreichen. Nötig ist eine nationale Kraftanstrengung. Dafür braucht es ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft.

Die Verordnungen finden Sie hier (EnSikuMaV) und hier (EnSimiMaV).

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 24.08.2022

Pandemievorsorge für Herbst und Winter: Kabinett beschließt neues Infektionsschutzgesetz

Bundesweit soll ab Oktober Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sehen Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, die das Kabinett am 24.08.2022 beschlossen hat. Danach sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn sich eine starke Corona-Welle aufbaut, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können.

Die Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Mit diesem Instrumentarium können wir die absehbare Corona-Welle im Herbst bewältigen. Wir sind gut vorbereitet auf schwierige Zeiten und geben den Ländern alle Möglichkeiten, angepasst zu reagieren. Maskenpflicht, Impfungen und Obergrenzen im Innenraum können der Lage angepasst eingesetzt werden. Hohe Todeszahlen, viele Arbeitsausfälle und schwere Langzeitfolgen zu vermeiden bleiben die Ziele unserer Corona-Politik. “

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren:

1. Stufe

Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

2. Stufe

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Die Änderungsanträge werden als Formulierungshilfe den Fraktionen zur Verfügung gestellt und bedürfen als Bestandteil des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Quelle: BMG, Pressemitteilung vom 24.08.2022

Bedingungen für Start-ups sollen besser werden

Anfang des Jahres gab es in Deutschland 25 „Einhörner“ – Start-ups mit einer Marktbewertung von mindestens einer Milliarde US-Dollar. Das teilt die Bundesregierung in ihrer als Unterrichtung (20/3063) vorliegender „Start-up-Strategie“ mit. Man begrüße das Ziel der Europäischen Kommission, die Zahl der „Einhörner“ in Europa bis 2030 zu verdoppeln, heißt es weiter. Start-ups seien „Ideengeber und Innovationstreiber“; sie stünden für „Dynamik, Erneuerung und Transformation“. Zentrale Ziele der Bundesregierung seien deshalb die Stärkung und Förderung des Start-up-Ökosystems in Deutschland und Europa.

Um hierzulande die Bedingungen für Gründerinnen und Gründer zu verbessern, habe die Bundesregierung erstmals eine „umfassende Start-up-Strategie“ mit zehn Handlungsfeldern vorgelegt, heißt es in der Unterrichtung. Diese solle unter anderem die Finanzierung von Start-ups stärken, Ausgründungen aus der Wissenschaft erleichtern, die Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientierte Start-ups verbessern und Kompetenzen für öffentliche Aufträge mobilisieren. Die in der Start-up-Strategie gebündelten Maßnahmen sollen innerhalb der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Die Ausgaben dafür würden „im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanungsansätze finanziert“, teilt die Bundesregierung mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.08.2022

Erfolgreiche Neuordnung der Ausbildung für Steuerfachangestellte

Die neu gefasste Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte ist aktuell im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I vom 22.08.2022, S. 1390). Sie wird zum 01.08.2023 und damit rechtzeitig zum Ausbildungsbeginn im kommenden Jahr in Kraft treten. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer für eine zeitgemäße Neuordnung der Berufsausbildung der Steuerfachangestellten stark gemacht und das Neuordnungsverfahren aktiv begleitet.

Im Fokus stand vor allem eine zeitgemäße Darstellung der Struktur der Berufsausbildung und des Berufsbildes. Ein besonderes Augenmerk wurde etwa auf die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten und die Vermittlung der digitalen Prozesse in den Kanzleien gelegt. Bewährte Elemente wie die Aufteilung in eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung werden auch künftig den Ablauf der Ausbildung bestimmen.

Der DStV ist überzeugt, dass mit der neuen Ausbildungsordnung ein wichtiger Beitrag geleistet werden kann, um in Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels die Berufsausbildung der Steuerfachangestellten auch für Zukunft praxisgerecht zu gestalten und interessierte junge Menschen von der Attraktivität des Berufsbildes zu überzeugen.

In Kürze soll ebenfalls der auf die Ausbildungsordnung abgestimmte und von der Kultusministerkonferenz beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschulen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 23.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin