Ausblick: Energie, Mindestlöhne, einheitliches Ladegerät

Was bringt die 2. Jahreshälfte 2022?

Das Europäische Parlament wird im Herbst neue Gesetze verabschieden, die das Leben der Europäer in Bereichen wie Energiesicherheit, Geschlechtergleichstellung und künstliche Intelligenz verbessern sollen.

Lage der Europäischen Union

In ihrer dritten Rede zur Lage der Europäischen Union wird Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen die wichtigsten Prioritäten und Herausforderungen der Kommission für die kommenden zwölf Monate erläutern. Die Abgeordneten werden die Arbeit der Kommission im vergangenen Jahr unter die Lupe nehmen und sich vergewissern, dass die wichtigsten Anliegen der Europäer – wie Energiesicherheit und Klimawandel – berücksichtigt werden. Die Debatte findet am 14. September in Straßburg statt.

Energie

Der Einmarsch Russlands in die Ukraine hat zu einem sprunghaften Anstieg der Öl- und Gaspreise in Europa und weltweit geführt. Seitdem ist die Energiesicherheit zu einem zentralen Anliegen geworden. Es wird erwartet, dass das Parlament über Maßnahmen abstimmen wird, die die Abhängigkeit der EU von russischen fossilen Brennstoffen verringern und die Produktion von grüner Energie steigern sollen, einschließlich neuer Vorschriften für Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz.

Einheitliches Ladegerät

Das Parlament wird voraussichtlich grünes Licht für Vorschriften zur Einführung eines einheitlichen Ladegeräts für elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Tablets und Headsets geben. Bis Herbst 2024 wird USB-C der Standard-Ladeanschluss in der EU werden, unabhängig vom Hersteller. Diese Änderung wird den Elektroschrott reduzieren und das Leben der Verbraucher erleichtern.

Follow-up der Konferenz zur Zukunft Europas

Die Abgeordneten werden die 49 Vorschläge der Konferenz zur Zukunft Europas, die am 9. Mai abgeschlossen wurde, weiterverfolgen. Im Herbst wird eine Feedback-Veranstaltung stattfinden, um die Bürgerinnen und Bürger auf dem Laufenden zu halten und zu erläutern, welche Fortschritte erzielt wurden.

Mindestlöhne

Die erste EU-Rechtsvorschrift über angemessene Mindestlöhne soll im September vom Parlament verabschiedet werden. Die EU-Mitgliedstaaten werden durch sie dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr nationaler gesetzlicher Mindestlohn einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Die Abgeordneten erwarten, dass die Vorschriften zu einem realen Lohnwachstum führen und dazu beitragen werden, die Armut trotz Erwerbstätigkeit und das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Künstliche Intelligenz

Das Parlament wird auch über neue Regeln für den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) abstimmen. Das sogenannte Gesetz über künstliche Intelligenz soll das Potenzial der KI in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt und Klimawandel erschließen. Die Abgeordneten fordern, dass die EU in diesem Bereich eine Führungsrolle übernimmt und klare Standards festlegt, die die Werte der EU widerspiegeln und den Schutz der Grundrechte sicherstellen.

Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz

Das Parlament wird voraussichtlich grünes Licht für einen Gesetzesentwurf geben, der die paritätische Besetzung von Aufsichtsräten in großen Unternehmen verbessern soll. Die sogenannte Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten wird transparente Einstellungsverfahren in Unternehmen einführen, sodass mindestens 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Aufsichtsratsmitglieder oder 33 Prozent aller Posten in Aufsichtsräten und Vorständen von dem unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.

Die Abgeordneten werden außerdem Verhandlungen mit dem Rat über die Richtlinie zur Lohntransparenz aufnehmen, durch die bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet werden würden, die Gehälter von Männern und Frauen in derselben Position und Funktion offenzulegen. Dadurch sollen Gehaltsvergleiche erleichtert und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede aufgedeckt werden.

Plattform für Arbeitnehmer

Die Abgeordneten werden eine Richtlinie zur Verbesserung der Rechte von Arbeitnehmern digitaler Plattformen, wie Uber und Deliveroo, vorantreiben. Mit den vorgeschlagenen Regeln sollen sichergestellt werden, dass diese Arbeitnehmer einen Beschäftigungsstatus erhalten, der ihren Arbeitsvereinbarungen entspricht.

Schätzungsweise neun von zehn Plattformen in der EU stufen die über sie arbeitenden Menschen derzeit als Selbstständige ein. Von den 28 Millionen Menschen, die über Plattformen arbeiten, werden derzeit möglicherweise 5,5 Millionen falsch eingestuft. Infolgedessen werden einigen Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, die Arbeits- und Sozialrechte verweigert, die mit einem Beschäftigungsstatus verbunden wären.

Krypto-Währungen

Die Europaabgeordneten werden über einen Rechtsrahmen für Kryptowerte in der EU abstimmen. Die von Parlament und Rat im Juni vereinbarten Regeln umfassen Maßnahmen gegen Marktmanipulation und zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen kriminellen Aktivitäten. Außerdem sollen die Verbraucher besser über Risiken, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich Kryptowährungen und nicht austauschbare Token (NFT), informiert werden.

Sacharow-Preis

Im Dezember wird das Parlament den jährlichen Sacharow-Preis für geistige Freiheit verleihen, mit dem Personen und Organisationen geehrt werden, die sich weltweit für Menschenrechte und Demokratie einsetzen. Im vergangenen Jahr wurde der Preis an den russischen Oppositionsführer und Anti-Korruptions-Aktivisten Alexei Nawalny verliehen.

Quelle: Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 23.08.2022

Club ohne Strandzugang, Pool, Wellness, Tennis oder Bistro in der Pandemie

Der Kläger buchte für seine Ehefrau und sich Anfang März 2020 eine Reise in einen Club der Beklagten nach Fuerteventura inklusive Flug ab Stuttgart für die Zeit vom 14.03.2020 bis 28.03.2020 zu einem Preis von insgesamt 3.600 Euro. Das Ehepaar trat die Reise an. Wegen der Corona-Pandemie wurden behördliche Anordnungen erlassen, aufgrund derer ab dem zweiten Reisetag der Strandzugang geschlossen wurde, tags darauf der Wellnessbereich, danach die Poolanlage und schließlich auch die Tennisplätze und das clubeigene Bistro.

Das Hotelmanagement ging außerdem ab dem 16.03.2020 dazu über, die Anlage zu renovieren. Durch den Einsatz von Schlagbohrern und Brennern sowie den Auf- und Abbau von Gerüsten kam es zwischen 8 und 17 Uhr zu erheblichem Baulärm. Vor dem Bungalow des Klägers und seiner Frau wurde zudem ein Materialumschlagplatz angelegt, von dem ebenfalls großer Lärm ausging.

Der Kläger rügte gegenüber der Reiseleitung vor Ort den Baulärm, das Fehlen des Meerzugangs und die Sperrung des Wellnessbereichs.

Am 20.03.2020 teilte die Beklagte dann mit, dass die Reise ab dem 21.03.2020 abgebrochen werde. Der Kläger und seine Ehefrau wurden auf einem Flug nach Frankfurt anstelle nach Stuttgart zurück nach Deutschland gebracht und zwar in der Economy-Class und nicht in der ursprünglich gebuchten Premium Economy-Class.

Der Kläger hat aufgrund von Reisemängeln eine Minderung des Reisepreises verlangt und zwar umgerechnet auf die betroffenen Tage je 20 % des Tagespreises für den gesperrten Meerzugang und die Schließung des Wellnessbereichs, für die Poolsperre und die geschlossenen Tennisplätze je 10 %, für den Lärm und die geschlossene Snackbar je 5 %, weiter 10 % für die Herabstufung in die Economy-Class sowie 5 % für die Beförderung nach Frankfurt statt nach Stuttgart. Ab dem 21.03.2020 hat er den Reisepreis für die nicht erfolgten Reisetage vollständig zurückverlangt. Die Beklagte bot ihm Gutscheine an. Der Kläger lehnte ab.

In einem Berufungsurteil vom 14.04.2022 (Az. 2-24 S 119/21) hat die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Klageforderung überwiegend bejaht: Die Schließungen und Einschränkungen im Club der Beklagten stellten Reisemängel dar und berechtigten zur Minderung in geltend gemachter Höhe. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem sog. allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern sie beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters. Wenn der Veranstalter bestimmte Nutzungsmöglichkeiten verspreche, trage auch er die Gefahr des Gelingens der Pauschalreise – nicht aber der Reisende. Für die verlorenen Urlaubstage nach Abbruch der Reise schulde die Beklagte außerdem vollen Ersatz.

Mangels Abhilfemöglichkeiten sei es auch unerheblich, ob der Kläger neben dem Baulärm auch alle coronabedingten Einschränkungen vor Ort gerügt habe. Denn der Veranstalter hätte ohnehin nicht abhelfen können. Anders sei es in Bezug auf das „Downgrade“ auf dem Rückflug in die Economy-Class: Hier habe der Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte ein Umsetzen oder eine Umbuchung tatsächlich abgelehnt habe, sodass dafür keine Minderung verlangt werden könne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 119/21 vom 14.04.2022 (rkr)

Keine Entschädigung für Reiseveranstalter nach Stornierung wegen Corona

In einem Berufungsverfahren (Az. 2-24 S 243/21) hatte der Kläger für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei.

Am 04.03.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen ohnehin später abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.

Die Reiserechtskammer bejahte in ihrem Urteil vom 07.07.2022 einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. außergewöhnlichen Umstände am Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand. Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ die Reiserechtskammer in diesem Fall noch ausdrücklich offen. Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Reiserechtskammer erwägt allerdings, Rechtsstreitigkeiten wie diese in Zukunft einstweilen auszusetzen. Denn der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.08.2022, Az. X ZR 53/21).

Quelle: LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 243/21 vom 07.07.2022

Warnung vor falschen E-Mails im Namen der Bundesregierung

Gefälschte E-Mails im Namen der Bundesregierung, die zur Verifizierung der Kreditkarte auffordern, sind derzeit im Umlauf. Bis zum 31. August müsse man angeblich handeln, damit die Karte weiter genutzt werden könne, heißt es in den betrügerischen Schreiben. Diese E-Mails stammen nicht von der Bundesregierung. Worauf Sie achten sollten und wie Sie reagieren können.

Wir bitten Sie – seien Sie wachsam, öffnen Sie keine E-Mails, die Ihnen zweifelhaft erscheinen, klicken Sie auf keine Links und öffnen Sie keine Dateianhänge, die in der Mail enthalten sein könnten.

Derzeit verbreiten Kriminelle eine Mail mit der Betreffzeile „Verifizierung ihrer Kredit- oder Debitkarte ist erforderlich, um eine Sperre zu vermeiden“. Die Absender behaupten sodann, die Bezahlkarte des Empfängers entspreche nicht mehr der PSD2-Richtlinie der Europäischen Union. Bis zum 31. August müsse die Kredit- oder Debitkarte deshalb verifiziert werden, andernfalls würde das Konto gesperrt.

  • Die Zahlungsrichtlinie PSD2 („Payment Service Directive“) ist 2019 in Kraft getreten. Seit Ablauf einer Übergangsfrist müssen Verbraucherinnen und Verbraucher deshalb bei vielen Geschäften im Internet ihre Identität mit zwei voneinander unabhängigen Komponenten nachweisen. Um etwa eine Zahlung online freizugeben, brauchen sie nicht nur Kreditkartendaten und Geheimnummer, sondern müssen ihre Identität auf einem zweiten Weg bestätigen – etwa über eine PIN, die per SMS geschickt wird oder per Handy-App.

Die Polizei warnt davor, den in der E-Mail enthaltenen Link zu öffnen. Wer dem beigefügten Link „Identität bestätigen“ folgt, landet zwangsläufig auf einer gefälschten Webseite, die versucht, Daten abzugreifen.

Hat man den Link „Identität bestätigen“ geöffnet, erscheint eine Seite, auf der persönlichen Daten eingegeben werden sollen. Wer seine Daten erfolgreich eingegeben hat, der wird im Anschluss kurz darüber informiert. Nach wenigen Sekunden leiten die Täter dann auf die echte Seite der Bundesregierung um, um den Anschein einer seriösen Webseite zu vermitteln. Hier missbrauchen die Täter unter anderem das Logo der Bundesregierung.

Was tun, wenn man in die Falle getappt ist?

Haben Sie Ihre Kreditkartendaten bereits eingegeben, sollten Sie unverzüglich ihre Bank informieren und die betroffene Karte sperren lassen, rät das Landeskriminalamt.

Dies ist jederzeit unter der Telefonnummer 116 116 möglich. Erstatten Sie außerdem Anzeige bei der örtlichen Polizei oder der Onlinewache.

Einige Merkmale, die auf einen Betrugsversuch hindeuten:

  • Eine unpersönliche Anrede: „Sehr geehrte/r Frau/Herr bzw. Kunde“
  • Der Text der Mail gibt dringenden Handlungsbedarf vor, etwa: „Wenn Sie Ihre Daten nicht umgehend aktualisieren, dann gehen sie unwiederbringlich verloren.“ Oder: „Begleichen Sie Ihre Schulden sofort.“
  • Drohungen kommen zum Einsatz: „Wenn Sie das nicht tun, müssen wir Ihr Konto leider sperren.“
  • Sie werden aufgefordert, vertrauliche Daten wie die PIN für Ihren Online-Bankzugang oder eine Kreditkartennummer einzugeben.
  • Die E-Mail enthält Links oder Formulare.
  • Die Mail scheint von einer bekannten Person oder Organisation zu stammen, jedoch kommt Ihnen das Anliegen des Absenders ungewöhnlich vor.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik (BSI). In seinem Newsletter informiert das BSI außerdem regelmäßig zu Verbraucherschutz-Themen. Sie können ihn hier abonnieren.

Auch der Verbraucherschutz klärt zum Thema ausführlich auf. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Netzwerks der Verbraucherzentralen in Deutschland.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.08.2022

Grundsteuererklärung: BdSt fordert Fristverlängerung

Reaktion auf Finanzminister-Vorstoß

Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken müssen bis Ende Oktober eine Grundsteuererklärung einreichen. Bei den Daten handelt es sich in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe. „Hier droht den Eigentümern eine XXL-Bürokratie!“, hatte BdSt-Präsident Reiner Holznagel bereits im Frühjahr gewarnt. Bei der sog. Feststellungserklärung droht in der Tat ein Wirrwarr, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhängen. Mit Blick auf diese Entwicklung hat Bundesfinanzminister Christian Lindner jetzt eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt. Der Bund der Steuerzahler begrüßt diesen Vorstoß und wird konkret! „Der viel zu kurze Zeitraum zur Abgabe der Feststellungserklärung muss großzügiger bemessen werden – auf jeden Fall bis Ende Januar 2023!“, macht Holznagel nochmals nachdrücklich deutlich.

Werden Bescheide zum Problem?

Der Verband vermutet, dass Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen können. Unsere konkrete Befürchtung: Der Rechenweg zur Ermittlung des Grundsteuerwerts wird dort nicht vollständig ausgewiesen. Deshalb fordert der BdSt, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betrifft zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 22.08.2022

Keine Novellierung der Handwerksordnung geplant

Die vierte Novelle der Handwerksordnung soll überprüft werden um zu evaluieren, inwiefern das Gesetz in Bezug auf den Schutz von Leben und Gesundheit, den Erhalt von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung beigetragen hat. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3082) auf eine Kleine Anfrage (20/2913) der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten hatten gefragt, ob die Bundesregierung einen weiteren Novellierungsbedarf der Handwerksordnung sehe. Derzeit besteht aus Sicht der Bundesregierung jedoch kein Anpassungsbedarf, sodass „kein konkretes Vorhaben zur Novellierung der Handwerksordnung in Planung ist“, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.08.2022

Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Absatz 1 AO) – Vorgaben für Erklärungen in Papierform

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).

Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl. I S. 522.

Inhaltsverzeichnis

  1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke …………………………………………2
  2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke ……………………………………….2
  3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke …3
  4. Eintragungen in Steuererklärungen ………………………………………….3
  5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken ………………………………………3
    Schlussbestimmungen ……………………………………………………………4

    Anlage: Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

1 Steuererklärungen in Papierform müssen nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen

  • Vordrucke, die mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind und z. B. in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen (amtliche Vordrucke);
  • Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden (amtliche Internet-Vordrucke) und
  • Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage – insbesondere durch Steuererklärungssoftware – erzeugt und ausgedruckt werden (nichtamtliche Vordrucke).

2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke

2 Auch wer Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellt, mit denen Steuererklärungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können, stellt nichtamtliche Vordrucke her.
3 Wer nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellt, muss insbesondere

  • die drucktechnische Ausgestaltung (Layout) und die Abmessung der amtlichen Vordrucke einhalten,
  • Wortlaut und Kennzahlenbeschriftung der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • die Zeilennummerierung sowie Seitenzahl und -folge der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • einen Gründruck im amtlichen Vordruck durch entsprechende Graustufen ersetzen und
  • in der Fußzeile den Herstellernamen angeben.

4 Diese und weitere Anforderungen werden im anliegenden „Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen“ näher erläutert (Anlage).

3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke

5 Internet-Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke müssen im DIN A4 Hochformat ausgedruckt werden. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein.

4. Eintragungen in Steuererklärungen

6 Steuererklärungen in Papierform müssen wie folgt ausgefüllt sein:

  • Feldeinteilungen müssen eingehalten werden.
  • Die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen muss eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden.
  • Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein (z. B. Druckschrift bei handschriftlichen Eintragungen oder Fettdruck bei maschinellen Eintragungen).
  • (Firmen-)Stempel, z. B. zur Eintragung von Adressen, sind nicht zu verwenden.
  • Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer – sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt noch mit sonstigen Vermerken ausgefüllt werden.
  • Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.

5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

7 Steuerpflichtige müssen bei der Abgabe von Steuererklärungen in Papierform Folgendes beachten:

  • Mehrseitige Steuererklärungsvordrucke sind vollständig abzugeben. Dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen. Nicht abgegeben werden müssen Anlagen ohne jegliche Eintragung, z. B. eine leere Anlage N für den im Veranlagungszeitraum nicht berufstätigen Ehegatten.
  • Die Seiten mehrseitiger Vordrucke dürfen nicht miteinander verbunden werden (z. B. durch Heft-oder Büroklammern).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004 vom 12.08.2022

Wie Unternehmen mit digitalen Gebäudetechnologien Energie sparen können

  • Jedes achte Unternehmen setzt auf digitale Gebäudetechnologien
  • Der Gebäudesektor ist einer der größten Energieverbraucher
  • Knapp 15 Millionen Tonnen CO2-Emissionen könnten bis 2030 durch Gebäudeautomation eingespart werden

Dreht in einem Bürogebäude jeder selbst an den Heizungen herum – oder wird die Temperatur in Abhängigkeit von Wetter und jeweiliger Raumnutzung automatisiert gesteuert? Läuft die Klimaanlage auf Hochtouren, während die Sommersonne durch die großen Fenster die Räume erhitzt – oder fahren sich Jalousien automatisch herunter, um für Kühle zu sorgen? Mit einer intelligenten Gebäudeautomation können massiv Energie und CO2 eingespart werden – allerdings hat nicht einmal jedes achte Unternehmen (12 Prozent) solche Technologien im Einsatz. Weitere 22 Prozent planen, digitale Gebäudetechnologien demnächst zu installieren. Und 30 Prozent können sich dies zumindest vorstellen, ohne jedoch entsprechende Pläne zu verfolgen. Das sind Ergebnisse einer für die deutsche Gesamtwirtschaft repräsentativen Befragung von 506 Unternehmen ab 20 Mitarbeitenden. Demnach ist eine intelligente Gebäudeautomation für ein Drittel (32 Prozent) generell kein Thema. „Im Gebäudesektor wird in Deutschland mit am meisten Energie und hier v.a. Gas verbraucht. Der Gebäudesektor ist neben Verkehr und industrieller Produktion einer der wesentlichen Verursacher von CO2-Emissionen“, sagt Bitkom-Präsidiumsmitglied Matthias Hartmann. „Digitale Technologien können den Ausstoß von Treibhausgasen und den Energiebedarf von Gebäuden massiv senken. Angesichts knapper Gasspeicher ist Energiesparen das Gebot der Stunde. Die Unternehmen tun damit nicht nur dem Klima einen Gefallen, sondern reduzieren so auch ihre Energiekosten. Mit digitalen Technologien der Gebäudeautomation lässt sich die Energie- und Prozesseffizienz im Gebäude steigern und der Komfort für die Nutzer verbessern.“

Insgesamt können digitale Technologien fast ein Drittel dazu beitragen, dass der Gebäudesektor in Deutschland seine Klimaziele für das Jahr 2030 erfüllt. Wie eine Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom ergibt, können so bis zu 14,7 Millionen Tonnen CO2-Emissionen eingespart werden. Dies entspricht fast 30 Prozent des im Klimaschutzgesetz formulierten Reduktionsziels für den Gebäudesektor von 51 Millionen Tonnen CO2. Maßgebliche Technologien sind eine smarte Steuerung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Wichtige Einsatzfelder sind zudem die Warmwassererzeugung und Beleuchtung. „Mit Hilfe traditioneller energetischer Baumaßnahmen bzw. Sanierung allein werden die nötigen Einsparungen nicht gelingen – schon allein deshalb, weil es kaum ausreichend Fachkräfte im Handwerk für ein solches Mammutprojekt gibt. Wir brauchen eine stärker ergebnisorientierte Förderung, die den Einsatz digitaler Technologien berücksichtigt. Mehr noch: Wir brauchen eine digitale Renovierungswelle“, betont Hartmann.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 22.08.2022

Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung rentenversicherungspflichtig

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 26.01.2022 entschieden (L 3 R 560/19).

Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage wies das SG Köln ab.

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Für ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung. Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z. B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z. B. selbstständige Rechtsanwälte) möglich sei. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbstständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.

Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgenommen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Urteil L 3 R 560/19 vom 26.01.2022

„Blessed“-Schriftzug auf Hoodie – Dekoratives Element

Schriftzug „BLESSED“ auf Vorderseite eines Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden.

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 22.08.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u. a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.08.2022 zum Urteil 6 U 40/22 vom 02.06.2022

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