Kommission genehmigt deutsche Beihilfe für energieintensive Unternehmen in Höhe von 27,5 Milliarden Euro

Energieintensive Unternehmen in Deutschland können für höhere Strompreise aufgrund indirekter Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden. Die Europäische Kommission hat eine entsprechende deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte, dass es die mit 27,5 Milliarden Euro ausgestattete Regelung Deutschland ermöglichen wird, die Auswirkungen der indirekten Emissionskosten auf seine energieintensiven Industrien zu verringern. So werde das Risiko reduziert, dass die betroffenen Unternehmen ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern. „Gleichzeitig wird die Maßnahme eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals erleichtern und mögliche Wettbewerbsverzerrungen begrenzen.“

Die deutsche Beihilferegelung

Die von Deutschland angemeldete Regelung mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 27,5 Milliarden Euro soll einen Teil der höheren Strompreise abdecken, die sich aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten (sog. indirekte Emissionskosten) im Zeitraum 2021 bis 2030 ergeben. Durch die Beihilferegelung soll die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringert werden, die mit einer Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen einhergehen würde. Im Falle einer solchen Abwanderung würde der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunehmen.

Die Maßnahme kommt Unternehmen zugute, die in den in Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden „EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“) aufgeführten Sektoren tätig sind, bei denen ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Diese Sektoren sind mit erheblichen Stromkosten konfrontiert und stehen in einem besonders intensiven internationalen Wettbewerb.

Der Ausgleich wird förderfähigen Unternehmen durch eine Teilerstattung der im Vorjahr angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Dieser Ausgleich soll letztmals 2031 gezahlt werden. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht in der Regel 75 Prozent der angefallenen indirekten Emissionskosten. In einigen Fällen kann der Beihilfehöchstbetrag jedoch heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet, die Anreize zu Energieeinsparungen setzen sollen.

Die Beihilfeempfänger müssen einen bestimmten Anteil ihrer indirekten Emissionskosten, nämlich die Kosten für 1 GWh des jährlichen Stromverbrauchs, selbst tragen. Darüber hinaus werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus Anlagen gewährt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz hat.

Um für den Kostenausgleich in Betracht zu kommen, müssen die Unternehmen entweder i) bestimmte in ihrem „Energiemanagementsystem“ (d. h. dem Unternehmensplan, in dem Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung festgelegt sind) aufgeführte Maßnahmen durchführen oder ii) mindestens 30 % ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken (durch standortinterne Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Strombezugsverträge oder Herkunftsnachweise). Darüber hinaus müssen die Unternehmen ab 2023 zusätzliche Investitionen tätigen, sodass sie insgesamt mindestens 50 % des Beihilfebetrags in die Umsetzung von im Energiemanagementsystem aufgeführten wirtschaftlich tragbaren Maßnahmen oder in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen geprüft.

Dabei stellte sie fest, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung der höheren Strompreise zu unterstützen und zu verhindern, dass sie ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern, was zu einem Anstieg der weltweiten Treibhausgasemissionen führen würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung die in den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Anforderungen an Energieaudits und Energiemanagementsysteme erfüllt. Daher unterstützt die Regelung die Klima- und Umweltziele der EU sowie die Ziele des europäischen Grünen Deals. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben wird.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.100559 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.08.2022

Inflationsziel der EZB wird bis 2024 weit verfehlt

Die Inflationsrate im Euroraum dürfte im Zeitraum 2022 bis 2024 das EZB-Inflationsziel von 2,0 Prozent deutlicher übersteigen als bisher angenommen. So werden für die Jahre 2022, 2023 bzw. 2024 im Median Inflationsraten von 7,5 Prozent, 4,5 Prozent bzw. 3,0 Prozent erwartet. Im Mai 2022 betrugen die entsprechenden Prognosen noch 6,3, 3,5 bzw. 2,5 Prozent. Insbesondere die Entwicklungen der Energie- und Rohstoffpreise sowie der Löhne im Euroraum aber auch die Geldpolitik der EZB führten zu den gestiegenen Inflationserwartungen. Einzig die konjunkturelle Entwicklung im Eurogebiet wird aktuell eher bremsend für die Inflationsentwicklung gesehen. Diese Ergebnisse liefert die Sonderfrage zum ZEW-Finanzmarkttest August 2022. Darin äußerten die Befragten ihre Einschätzung zu den Entwicklungen von Inflation in der Eurozone innerhalb der Jahre 2022 bis 2024.

Im August 2022 erwarten die Finanzmarktexpertinnen und Finanzmarktexperten für die Jahre 2022, 2023 bzw. 2024 im Median Inflationsraten von 7,5, 4,5 bzw. 3,0 Prozent. Im Vergleich zu den letzten beiden Sonderfragen zur Inflation in der Eurozone im Februar und Mai 2022 fallen die Prognosen deutlich höher aus. So wurden im Mai 2022 für die Jahre 2022 bis 2024 im Median noch Inflationsraten von 6,3, 3,5 bzw. 2,5 Prozent erwartet. Im Februar 2022 betrugen die entsprechenden Prognosen noch 3,9, 2,5 und 2,1 Prozent.

Entwicklungen der Energie- und Rohstoffpreise sowie der Löhne im Euroraum treiben die Inflation

Insbesondere die Entwicklungen der Energie- und Rohstoffpreise sowie der Löhne im Euroraum führten zu den gestiegenen Inflationserwartungen. Rund 77, 63 bzw. 66 Prozent der befragten Finanzmarktexpertinnen und Finanzmarktexperten gaben an, dass sie aufgrund dieser Entwicklungen ihre Inflationsprognosen angehoben haben.

Auch die Geldpolitik der EZB wird von den Befragten aktuell als eher inflationär, also zu expansiv, eingeschätzt. Während nur rund 25 Prozent der Expertinnen und Experten ihre Inflationsprognosen aufgrund geldpolitischer Entwicklungen nach unten revidiert haben, geben dagegen rund 43 Prozent an, diese deswegen stark bzw. leicht angehoben zu haben. Für die verbleibenden knapp 32 Prozent hatte die Geldpolitik der EZB keinen Einfluss auf ihre Inflationsprognosen.

Laut Einschätzung einiger Finanzmarktexpertinnen und Finanzmarktexperten war die Entwicklung der Konjunktur im Eurogebiet in den letzten drei Monaten eine Bremse für die Inflation. So gaben rund 38 Prozent der Befragten an, dass sie ihre Inflationsprognosen für den Zeitraum 2022 bis 2024 aufgrund dieser nach unten korrigiert haben.

„Zwar erwarten die Finanzmarktexpertinnen und Finanzmarktexperten weiterhin, dass sich die Inflation in den nächsten beiden Jahren verlangsamen wird. Allerdings entfernen sich die Prognosen der Expertinnen und Experten seit mehreren Quartalen immer weiter von der EZB-Zielmarke von 2,0 Prozent. Die stark gestiegenen Inflationserwartungen sind zu einem großen Teil auf die Preissteigerungen bei Energie und Rohstoffen zurückzuführen. Für rund 43 Prozent der befragten Expertinnen und Experten trägt die EZB allerdings mit einer zu expansiven Geldpolitik selbst zur Inflation bei.“ kommentiert Dr. Frank Brückbauer, Advanced Researcher im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“ das Ergebnis.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 19.08.2022

Werbe-E-Mails ohne Zustimmung stellen Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht dar

Mit Urteil vom 5. August 2022 untersagte das Amtsgericht München einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).

Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut elektronische Post der Beklagten, mit der diese für den Abschuss eines 12-monatigen Abos warb.

Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, habe er Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei wirksam. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen.

Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben könne.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus:

„(…) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203).

Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 –, Rn. 11 – 12, juris).

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von ihr unstreitig nach dem Widerspruch des Klägers übersandten E-Mails Werbung enthalten. Nach dem Widerspruch des Klägers war das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers dann erkennbar war.

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.

(…) Der Kläger hat der werblichen Nutzung seiner Daten ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten widersprochen. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, sodass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung durch die Beklagte künftig ohne weitere hinzutretenden Umstände kein Raum mehr ist. (…)“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 19.08.2022 zum Urteil 142 C 1633/22 vom 05.08.2022 (nrkr)

Coronahilfen: Erleichterung bei den Fristen zur Schlussabrechnung

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.08.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.08.2022

Staatliche Beihilfen mit Blick auf Krieg in der Ukraine: Kommission genehmigt deutsche Änderungen

Die Europäische Kommission hat grünes Licht für die Änderungen bestehender deutscher Regelungen gegeben, mit denen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine unterstützt werden.

Konkret handelt es sich um eine von der Kommission am 19. April 2022 genehmigte Regelung, die von föderalen, regionalen und lokalen Behörden verwaltet wird und eine Regelung, bei der die Beihilfe in Form von Darlehensbürgschaften („Bürgschaftsregelung“) und zinsverbilligten Darlehen („zinsverbilligte Darlehensregelung“) gewährt wird, die die Kommission am 4. Mai 2022 (SA.102631) genehmigt hat.

Deutschland meldete u. a. die folgenden Änderungen der bestehenden Regelungen an: i) eine Anhebung der Höchstbeträge für begrenzte Beihilfen im Einklang mit dem geänderten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine; ii) für die Bürgschaftsregelung und die Regelung für zinsverbilligte Darlehen eine Klärung der Frage, wie die Darlehenshöchstbeträge für neu gegründete Unternehmen berechnet werden; und iii) die Einführung der Möglichkeit, bei der Regelung für zinsverbilligte Darlehen den Darlehensbetrag zu erhöhen, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Anträgen auf finanzielle Sicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten zu decken.

Die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Änderungen stehen mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, der von der Kommission am 23. März 2022 angenommen und am 20. Juli 2022 geändert wurde, in Einklang. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die deutschen Regelungen in ihrer geänderten Form weiterhin erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie sind auch konform mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Bedingungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in der Fassung vom 20. Juli 2022.

Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird im Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.104019 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Mehrwertsteuer auf Gas wird gesenkt

Angesichts der gestiegenen Gaspreise will die Bundesregierung die Verbraucher bei der Mehrwertsteuer entlasten. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch 7 statt wie bisher 19 Prozent betragen, kündigte Kanzler Scholz in Berlin an. Dies solle bis März 2024 gelten – solange, wie auch die Gasumlagen erhoben werden.

Die Bundesregierung will die Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch bis 31. März 2024 auf sieben Prozent senken. „Mit diesem Schritt entlasten wir die Gaskunden insgesamt deutlich stärker, als die Mehrbelastung, die durch die Umlagen entsteht, beträgt“, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz. Von den Unternehmen erwarte er, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucher weitergäben. Das werde auch klar kommuniziert.

Hintergrund ist die Gasumlage, mit der erhöhte Beschaffungskosten an die Verbraucher weitergegeben werden. Alle Gasnutzer zahlen dann zusätzlich 2,419 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Gasumlage werden auch noch eine Bilanzierungs- und eine Speicherumlage fällig. Auf die Umlagen fällt zudem Mehrwertsteuer an.

Drittes Entlastungspaket kommt

„Die Gerechtigkeitsfrage ist entscheidend, damit das Land in dieser Krise zusammenbleibt“, betonte Kanzler Scholz. Die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch sei ein weiterer Schritt zur Entlastung.

Die Bundesregierung lässt niemanden in der Krise allein und wird in den kommenden Wochen noch ein zusätzliches Entlastungspaket schnüren. Über die genaue Ausgestaltung des Pakets werde nun vertrauensvoll beraten.Diese Nachricht anhören

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Habeck begrüßt niedrigere Mehrwertsteuer auf Gas

Bundesminister Robert Habeck hat die Ankündigung zur vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas begrüßt. „Es war immer klar: Wir wollen nicht, dass die Menschen noch zusätzlich durch die Mehrwertsteuer auf die Gas-Umlagen belastet werden. Da eine direkte Steuerbefreiung europarechtlich nicht möglich ist, ist eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas folgerichtig. Um es einfach zu handhaben, ist der schon bestehende Steuersatz von sieben Prozent sinnvoll, damit nicht noch zusätzlicher Aufwand entsteht und die Senkung schnell bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt. Das kompensiert auch andere Kosten, die über höhere Umlagen anfallen.“

Der Minister machte deutlich: „Ich erwarte von den Unternehmen, dass sie diese Senkung 1:1 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.“

Habeck sagte weiter: „Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas ist nur ein Schritt, der vor allem zusätzliche Belastungen abwendet. Klar ist: Es wird ein drittes Entlastungspaket geben, um den großen Druck, der auf vielen Menschen und Unternehmen lastet, zu senken. Dieser Druck ist umso größer, je weniger Einkommen man hat. Deshalb ist eine zielgenaue Unterstützung so wichtig. Die Gerechtigkeitsfrage stellt sich in dieser Krise in neuer Dimension, und sie braucht eine starke Antwort.“ Der Minister betonte: „Auch ein Teil der Unternehmen spürt die Auswirkungen der Energiekrise enorm, gerade auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wichtig ist, dass Betriebe hier gezielt unterstützt werden. Deshalb werden wir die Hilfsprogramme verlängern und wenn nötig, passgenau zur Lage neu kalibrieren.“

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 18.08.2022

BFH: Kein Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG bei der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Lohnsteuer, die auf den eigenen Arbeitslohn entfällt

Leitsatz

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.

Quelle: BFH, Urteil VI R 19/20 vom 08.03.2022

BFH: Betriebsnahe Kindergärten und Gemeinnützigkeit

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20 – zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.

Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken. Sie fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch der Bundesfinanzhof versagte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der (AO) darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehlte es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht.

Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 33/22 vom 18.08.2022 zum Urteil V R 1/20 vom 01.02.2022

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