BFH: Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen Privatanleger im Zusammenhang mit einer Verschmelzung US-amerikanischer Kapitalgesellschaften

Leitsatz

  1. Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft findet § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte.
  2. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 44/18 vom 14.02.2022

BFH zur Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

Leitsatz

  1. Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb.
  2. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.

Quelle: BFH, Urteil V R 26/20 vom 21.04.2022

BFH: Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als Massekosten

Leitsatz

  1. Von einer unmittelbaren Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden ist, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt.
  2. Wird ein sachverständiger Dritter durch den Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt, sind die Kosten der Prüfung Masseverbindlichkeiten, da sie i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Masse verursacht werden.

Quelle: BFH, Urteil V R 18/19 vom 21.04.2022

BFH: Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz

Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009 S. 1326, Rz. 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 26/20 vom 17.05.2022

DStV-Impulse für ein elektronisches Rechnungssystem

Der DStV hat mit Blick auf die geplante Einführung eines E-Rechnungssystems Handlungsempfehlungen an das BMF adressiert. Er spricht sich für einen grenzüberschreitend interoperablen Standard aus und regt hierzulande ein dezentrales Meldesystem nach französischem Vorbild an.

Die Planungen zur Einführung eines elektronischen Rechnungssystems laufen: Zum einen tüftelt die EU-Kommission an ihren Plänen zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung), um Mehrwertsteuerlücken zu schließen. Einen Legislativvorschlag hat sie für Herbst angekündigt. Zum anderen wollen die Regierungsparteien hierzulande ein bundesweit einheitliches Meldesystem zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen einführen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu in seiner Stellungnahme S 14/22 Impulse an das BMF adressiert.

Interoperabilität der Meldesysteme

Der DStV befürwortet im Grundsatz die Einführung gemeinsamer Meldepflichten innerhalb der EU. Allerdings müssen in einem solchen System z. B. die unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten, die Unterschiede der Finanzverwaltung und der steuerrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden.

Frankreich und Italien sind die großen Länder in Europa, die ein digitales E-Rechnungssystem gerade umsetzen bzw. umgesetzt haben – jeweils mit eigenem Strukturmodell.

Auch in einem grenzüberschreitenden Meldesystem sollten die Mitgliedstaaten Landesspezifika berücksichtigen dürfen. Gerade in Deutschland ist hier an die besondere Stellung des steuerberatenden Berufsstands zu denken.

Wichtig ist jedoch, dass am Ende ein gemeinsam genau definierter Datensatz erstellt werden kann, der in einem einheitlichen Datenformat grenzüberschreitend ausgetauscht werden kann. Es kommt mithin auf die Interoperabilität der Transaktionsdaten in einem europäischen System an.

Dezentrale Datenübermittlung

Das französische Modell könnte als Grundlage für ein E-Rechnungssystem in Deutschland dienen.

Dieses sieht die Übermittlung der E-Rechnungen zur Validierung an zertifizierte Verifizierungsplattformen vor. Diese zertifizierten Dritten extrahieren die Rechnungsdaten, validieren die Rechnungen, stellen sie den Empfängern zu und melden die erforderlichen Steuerinformationen an die nationale Plattform der Steuerbehörde.

Allerdings sollte hierzulande dringend der steuerberatende Berufsstand in das E-Rechnungssystem eingebunden sein. Er darf nicht vom schnellen Informationsfluss abgeschnitten sein. Nur dann kann der Berater eine effiziente Beratung gewährleisten.

Anforderungen an zertifizierte Dritte

Gerade bei hochsensiblen Rechnungsdaten muss bei dem Rückgriff auf Dritte die Datensicherheit gewährleistet bleiben. Eine moderne Plattformarchitektur und IT-Security sind daher für mögliche zertifizierte Dritte Pflicht.

Ferner empfiehlt der DStV Datenlokalisierungsauflagen, damit die Daten im Inland, mindestens aber im innereuropäischen Ausland, verbleiben.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.08.2022

Siehe auch: Diskussionspapier der BStBK

Alterssicherung durch Kapitaldeckung zukunftssicher gestalten – Wissenschaftlicher Beirat legt neue Stellungnahme vor

Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat am 17.08.2022 seine aktuelle Stellungnahme zum langfristigen kapitalgedeckten Vermögensaufbau in der Altersvorsorge vorgelegt.

Der Beirat hat sich vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag verankerten Reformvorschlags zum Einstieg in die teilweise Kapitaldeckung der gesetzlichen Rentenversicherung und den Prüfaufträgen zur Weiterentwicklung der privaten Altersvorsorge mit dem Thema befasst und eine Reihe von Maßnahmen diskutiert, um eine auskömmliche Alterssicherung durch Kapitaldeckung zukunftssicher zu gestalten.

Er kommt in seiner Stellungnahme u. a. zu folgenden Empfehlungen:

  • Der Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung kann dazu beitragen, die sozialen Alterssicherungssystem zukunftssicherer zu gestalten.
  • Die freiwillige Riester-Rente sollte in Richtung eines kapitalgedeckten Systems mit verpflichtendem Beitrag reformiert werden.
  • Der Staat könnte ein breit gestreutes Anlageprodukt anbieten, das in seinen Anlagen den Grundsätzen der modernen Portfoliotheorie folgt.
  • Es sollte dabei die Möglichkeit des Opt-out in eine begrenzte Zahl von zertifizierten, ähnlich breit gestreuten Anlageprodukten geben, die transparent ihre Gebühren ausweisen.
  • Es sei zu prüfen, ob das kapitalgedeckte System durch eine mit den Fiskalregeln kompatible öffentliche Schuldenfinanzierung ausgebaut werden sollte.

Die aktuelle Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats zur kapitalgedeckten Rente wird in der Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 17.08.2022

Elektronische Übermittlung von Schriftstücken

Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 17.08.2022 veröffentlichter Entscheidung die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. „Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren“, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). „Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar“, betont das OLG.

Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 26 W 4/22 vom 27.07.2022

Vorlage der Abgeltungsteuer an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Der Kläger hatte sich mit seiner Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.

Der 7. Senat folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25 % verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 hat das beklagte Finanzamt nun mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.

Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht entfallen, sodass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom 18. März 2022 war daher aufzuheben. Das ist durch Beschluss vom 10. August 2022 erfolgt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 7 K 120/21 vom 10.08.2022

Gasumlage: Mehrkosten in Milliardenhöhe für Industrie und private Haushalte

Am 15.08.2022 haben die Gas-Netzbetreiber bekannt gegeben, dass die Gasumlage ab Oktober 2,419 Ct/kWh betragen wird. Für Haushalte und Wirtschaft bedeutet das: Die Kosten für Energie klettern weiter in die Höhe. Insgesamt belaufen sich die Mehrkosten für die Industrie auf 5,7 Mrd. Euro. Eine Familie mit einem Einfamilienhaus (140 Quadratmeter) muss jährlich 542 Euro zusätzlich für Gas aufbringen.

Nach IW-Berechnungen dürften sich die Mehrkosten für die Industrie auf 5,7 Milliarden Euro pro Jahr belaufen. Am stärksten betroffen sind energieintensive Grundstoffindustrien. Weil hier besonders viel Gas benötigt wird, auch als Rohstoff, wird die Gasumlage dort am härtesten zu spüren sein. Dazu zählen etwa die Chemie- und Metallindustrie und die Hersteller und Verarbeiter von Glas, Keramik, Steinen und Erden. Alleine diese drei Branchen tragen mehr als die Hälfte der Mehrkosten.

Energiearmut dürfte steigen

Doch auch den privaten Haushalten kommt die Umlage teuer zu stehen. Die IW-Berechnungen zeigen, dass eine Familie mit einem Einfamilienhaus (140 Quadratmeter) nun 542 Euro mehr im Jahr zahlen muss – die Mehrwertsteuer noch nicht mit eingerechnet. Wer in einer Singlewohnung (60 qm) lebt, muss sich auf rund 203 Euro an Mehrkosten einstellen. Schon im Juli warnten Experten des IW, dass rund jeder vierte Haushalt in Deutschland mehr als zehn Prozent seines Einkommens für Energie ausgeben muss und demnach als energiearm gilt. Das Problem dürfte sich in den kommenden Monaten weiter verschärfen.

Preissignale und gezielte Hilfen sind wichtig

Die anstehende Umlage bedeutet eine enorme Mehrbelastung für alle Verbraucher. Sie trifft die Haushalte schwer, aber auch der Wirtschaftsstandort Deutschland wird durch den rapiden Anstieg der Energiepreise stark geschwächt. Doch nicht nur die Gasumlage belastet die Verbraucher: Ohnehin sind die Preise für Gas bereits gestiegen und auch auf der Stromrechnung könnte sich die Umlage bemerkbar machen. Dennoch führt kein Weg daran vorbei: Preissignale sind wichtig, um Verbraucher zum Sparen zu bewegen. Die aktuellen Szenarien der Bundesnetzagentur zur Gefahr einer Gasmangellage im Winter zeigen dies mehr als deutlich. „Alle müssen mit anpacken”, sagt IW-Ökonom Thilo Schaefer. „Doch die Politik sollte dabei nicht vergessen, gerade die sozial Schwächeren zu unterstützen und sie nicht mit den immensen Mehrkosten alleine zu lassen.”

Quelle: IW Köln, Mitteilung vom 15.08.2022

Inflation: Familien mit niedrigen Einkommen weiter am stärksten belastet – Steuererleichterungen helfen Ärmeren relativ wenig

Die allgemeine Inflationsrate in Deutschland ist zuletzt zwar leicht auf 7,5 Prozent gesunken. Familien mit niedrigem Einkommen tragen aber mit 8,4 Prozent im Juli weiterhin eine deutlich überdurchschnittliche Belastung, während Singles mit hohem Einkommen im Vergleich verschiedener Haushaltstypen mit 6,4 Prozent die geringste Teuerungsrate aufweisen. Wenn demnächst die Inflation zusätzlichen Schub erhält, weil 9-Euro-Ticket und Tankrabatt auslaufen und die Gasumlage eingeführt wird, dürfte die soziale Schere bei den Belastungen sogar noch weiter aufgehen. Denn zusätzliche Preissteigerungen bei der Haushaltsenergie schlagen bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen besonders stark durch. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Die vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagenen Steuerentlastungen würden die soziale Schieflage nicht mildern, warnen Prof. Dr. Sebastian Dullien und Dr. Silke Tober vom IMK in der Studie: „Denn damit würde gerade jenen Personen wenig oder gar nicht geholfen, die nach den Ergebnissen unserer Forschung besonders stark belastet sind. Am stärksten entlastet würde hingegen der Personenkreis mit höheren Einkommen, der im Verhältnis weniger unter der Inflation leidet.“ Das würde die soziale Komponente in der Entlastungspolitik der Bundesregierung deutlich schwächen. Diese ist nach der aktuellen Analyse des IMK bislang gegeben, allerdings mit Einschränkungen: Aktuell fangen die beiden beschlossenen Entlastungspakete beispielsweise bei Alleinlebenden, die Grundsicherung bekommen, 90 Prozent der für dieses Jahr absehbaren extremen Preisschübe bei Energie und Nahrungsmitteln ab, bei Familien mit zwei Erwerbstätigen und niedrigen Einkommen sind es 64 Prozent (allerdings ist die Entlastung bei Familien mit einer erwerbstätigen Person und bei Alleinerziehenden niedriger). Bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen werden dagegen 38 Prozent ausgeglichen. Rentnerinnen und Rentner werden jedoch auch bei kleinem Einkommen kaum entlastet. „Die Bundesregierung sollte bei weiteren Entlastungen die soziale Balance nicht schwächen, sondern weiter verstärken und bisherige Lücken schließen“, betont IMK-Direktor Dullien. Dazu geeignet wären etwa eine weitere Energiepauschale für alle Haushalte sowie ein Preisdeckel für einen Grundverbrauch beim Gas.

Der IMK Inflationsmonitor liefert monatlich die Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen auf Basis der jeweils spezifischen Warenkörbe (mehr zur Methode unten). Neben den ärmeren Familien sind auch Familien mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen sowie Alleinerziehende mit mittlerem Einkommen überdurchschnittlich von der Teuerung belastet: Für diese Haushalte betrug die Inflationsrate im Juli 8,1 bzw. 8,0 Prozent. Bei Familien mit höherem Einkommen verteuerte sich der haushaltsspezifische Warenkorb um 7,6 Prozent. Leicht überdurchschnittlich betroffen sind auch Alleinlebende mit niedrigen Einkommen und 7,7 Prozent Teuerungsrate. Für Alleinlebende mit mittleren und höheren Einkommen betrug die haushaltsspezifische Inflation 7,5 bzw. 7,3 Prozent. Paare ohne Kinder mit mittlerem Einkommen trugen eine überdurchschnittliche Preisbelastung von 7,9 Prozent.

Dass Haushalte mit niedrigen Einkommen besonders stark von der Inflation belastet sind, liegt daran, dass die aktuell größten Preistreiber – Haushaltsenergie und Lebensmittel – in ihren Warenkörben besonders schwer wiegen: Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen machen diese Komponenten plus Kraftstoffe 6,8 Prozentpunkte der haushaltsspezifischen Inflationsrate von 8,4 Prozent aus. Bei Alleinstehenden mit hohem Einkommen entfallen darauf hingegen 3,3 Prozentpunkte von insgesamt 6,4 Prozent haushaltsspezifischer Teuerung. Bei den Verbrauchsmustern von Familien und Alleinerziehenden mit mittleren Einkommen fallen zudem Kraftstoffe relativ stark ins Gewicht. Deren Preise sind zuletzt zwar leicht gesunken, im für die Inflationsrate maßgeblichen Jahresvergleich aber weiterhin hoch. Paare ohne Kinder spüren daneben etwa die deutlich gestiegenen Preise bei der Wohnungsinstandhaltung oder für Pauschalreisen.

Die neue IMK-Studie analysiert auf Basis der neuesten vorliegenden Daten auch die Wirkung der laufenden Entlastungspakete der Bundesregierung. Tober und Dullien charakterisieren die bisherigen Maßnahmen als „sozial ausgewogen mit Nachbesserungsbedarf“. Die Inflationsexpertin und der IMK-Direktor veranschlagen beispielsweise für eine durchschnittliche vierköpfige Familie mit zwei Erwerbstätigen und niedrigem Haushaltseinkommen für das Gesamtjahr 2022 eine Entlastung um 1060 Euro, während diese Familie trotz der preislichen Entlastungen bei Strom, Kraftstoffen und im öffentlichen Nahverkehr von Januar bis Juli insgesamt 826 Euro zusätzlich für Haushaltsenergie, Kraftstoffe und Lebensmittel ausgeben musste. Auf das Gesamtjahr gerechnet gehen die Forschenden aktuell davon aus, dass die staatlichen Hilfen die zusätzlichen Preisschübe bei Energie und Lebensmitteln für solche Familien zu 64 Prozent ausgleichen. Bei Familien mit zwei Erwerbstätigen und mittleren Einkommen sind es 54 Prozent, bei Alleinlebenden im Grundsicherungsbezug oder mit sehr niedrigen Erwerbseinkommen sind es 90 bzw. 75 Prozent. Schwächer fällt die Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden und Familien mit mittleren Einkommen aus, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist (48 bzw. 44 Prozent).

Eine große Lücke in den bisherigen Entlastungspaketen sehen die Forschenden darin, dass Haushalte von Nicht-Erwerbstätigen mit geringem Einkommen kaum Entlastung erfahren, sofern sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben oder diesen nicht geltend machen. So wird eine alleinlebende Person im Ruhestand mit einem Nettoeinkommen von unter 900 Euro nur für 10 Prozent der zusätzlichen Belastung kompensiert. Lediglich, wenn ein Wohngeldanspruch besteht und daher der Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro in Anspruch genommen werden kann, erhöht sich die Entlastung auf 46 Prozent der Belastung. Selbst wenn die Jahresinflationsrate, wie bislang vom IMK prognostiziert, nicht höher als 6,9 Prozent ausfallen sollte, „besteht daher ein dringender Nachbesserungsbedarf im Bereich niedriger Einkommen, die oberhalb der Grenze für Sozialleistungen liegen“.

Das gelte umso mehr, weil ein weiterer Preisschub für September und Oktober „vorprogrammiert“ sei, warnen Tober und Dullien. Denn erstens wurden bisher noch nicht alle Preissteigerungen von Haushaltsenergie im Großhandel an die Privathaushalte weitergegeben. Zweitens stellte das 9-Euro-Ticket insbesondere für Haushalte mit niedrigeren Einkommen durchaus eine spürbare Entlastung dar und auch die verringerte Energiesteuer auf Kraftstoffe mindert derzeit die Inflationsrate. Drittens würde allein die Gasumlage die allgemeine Inflationsrate ab Oktober um zusätzlich 1,0 Prozentpunkt erhöhen, wenn darauf auch Mehrwertsteuer erhoben wird (0,8 Prozentpunkte ohne Mehrwertsteuer), rechnen die Forschenden vor. Haushaltsenergie fällt, ebenso wie Nahrungsmittel, als Ware des Grundbedarfs bei den Ausgaben ärmerer Haushalte sehr stark ins Gewicht und kann kaum ersetzt werden. Hinzu kommt: Grundsätzlich haben Haushalte mit niedrigem Einkommen ein besonderes Problem mit starker Teuerung, weil sie kaum Spielräume besitzen, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.

Weitere staatliche Hilfen im Herbst seien daher notwendig. Das vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagene „Inflationsentlastungsgesetz“, das auf eine Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kindergeldes sowie eine Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommenssteuertarifs setzt, eigne sich aber nicht für eine gezielte Entlastung der besonders betroffenen Haushalte, betonen Dullien und Tober. Die vorgeschlagene Steuerentlastung sei so gestaltet, dass diese die höchste absolute Entlastung in Euro für Menschen bringt, die heute den Spitzensteuersatz zahlen. Die größte prozentuale Entlastung (im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen) würde bei Haushalten anfallen, die an der Grenze zwischen der Progressionszone und dem Spitzensteuersatz verdienen. Dies wären im Jahr 2024 bei einzeln Veranlagten Steuerzahlende mit einem zu versteuernden Einkommen von 63.515 Euro, bei Ehepaaren im Splittingverfahren jene mit zu versteuernden Einkommen von 127.030 Euro. Singles mit einem niedrigen zu versteuernden Einkommen von unter 10.348 Euro pro Jahr und Ehepaare mit einem Einkommen bis 20.696 Euro würden dagegen durch die geplanten Änderungen gar nicht entlastet.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin