Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im August 2022

  • Die deutsche Wirtschaft hat sich im ersten Halbjahr als widerstandsfähig erwiesen. Trotz des Krieges in der Ukraine und der in dessen Folge drastisch gestiegenen Energiepreise blieb die Wirtschaftsleistung im zweiten Quartal gegenüber dem Vorquartal unverändert.
  • Insgesamt hat sich die deutsche Volkswirtschaft im ersten Halbjahr besser entwickelt als von vielen Beobachtern erwartet. Allerdings sorgen die seit Mitte Juni reduzierten Gaslieferungen, die nochmals gestiegenen Energiepreise, die fortwirkenden Lieferengpässe sowie die allgemein erhöhte Unsicherheit für deutlich schlechtere Aussichten für das zweite Halbjahr.
  • Die deutsche Industrie erholte sich auch im Berichtsmonat Juni weiter von dem externen Schock, den sie durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine erlitten hatte. Die Produktion und der Export von Waren legten zu. Die Nachfrage allerdings verlief bei abgekühltem Geschäftsklima schwach. Der Ausblick für die Industriekonjunktur im zweiten Halbjahr bleibt angesichts der großen Unsicherheit zurückhaltend.
  • Die Umsätze im Einzelhandel verzeichneten binnen Jahresfrist aufgrund hoher Preissteigerungen in realer Rechnung den größten Rückgang seit dem Jahr 1994. Vor dem Hintergrund kräftiger Preisniveausteigerungen im Einzelhandel setzte das Konsumklima seine Talfahrt weiter fort.
  • Die Inflationsrate ging von Juni auf Juli zum zweiten Mal hintereinander leicht auf 7,5 % zurück. Das entspricht einer Abnahme um 0,1 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat (Juni: +7,6 %). Die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, das Neun-Euro-Ticket und seit Juli auch die Abschaffung der EEG-Umlage haben den Preisauftrieb leicht gedämpft. Die Energieträger verteuerten sich etwas schwächer aber erneut kräftig. Der Preisanstieg bei Nahrungsmitteln verzeichnete ein neues Allzeithoch seit der Wiedervereinigung.
  • Der Arbeitsmarkt zeigte sich weiterhin vergleichsweise robust, auch wenn die Fluchtmigration aus der Ukraine sich erneut deutlich auf die Arbeitslosigkeit auswirkte. Die Geflüchteten dürften auch in den kommenden Monaten zu weiteren Anstiegen bei der registrierten Arbeitslosigkeit führen. Gleichzeitig stieg die Zahl der offenen Stellen im zweiten Quartal auf ein Allzeithoch. Der steigende Personalbedarf erfasst fast alle Branchen. Auch für den Arbeitsmarkt ist das größte Risiko ein Gaslieferstopp aus Russland, der zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung und einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit führen dürfte.
  • Für Mai 2022 meldeten die deutschen Amtsgerichte mit 1.242 beantragten Unternehmensinsolvenzen in etwa genauso viele Insolvenzen wie im Vormonat April 2022. Insgesamt lagen die beantragten Unternehmensinsolvenzen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2022 um 4 % unter dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Aktuelle Frühindikatoren und Umfragen deuten – trotz der gestiegenen Risken – auf keinen signifikanten Anstieg in naher Zukunft hin.

Die Deutsche Wirtschaft hat sich im ersten Halbjahr widerstandsfähig gezeigt – Ausblick weiter von Unsicherheit geprägt

Die konjunkturelle Stimmung in Deutschland ist weiterhin zweigeteilt. Einerseits haben sich wichtige Kennzahlen für die deutsche Wirtschaft im Juni positiv entwickelt. So stiegen die Industrieproduktion und die Warenexporte an und die Warenimporte liegen weiter auf hohem Niveau. Andererseits deuten vorausschauende Indikatoren und Stimmungsdaten wie die Auftragseingänge und das ifo Geschäftsklima auf eine Verschlechterung der Wirtschaftsleistung im zweiten Halbjahr hin. Vor allem die reduzierten Gaslieferungen aus Russland drücken die Stimmung und eine weitere Drosselung stellt das Hauptrisiko für die weitere wirtschaftliche Entwicklung dar.

Die Lage bei den weltweiten Lieferketten bleibt ebenfalls angespannt, auch wenn sich das aus China stammende Frachtvolumen zuletzt wieder erholte. Die Engpässe dürften jedoch im zweiten Halbjahr anhalten, sodass die Aussichten für den deutschen Außenhandel verhalten ausfallen. Die Unsicherheit und die hohe Inflation wirkten belastend auf das Konsumklima: Die Einzelhandelsumsätze waren zuletzt wieder rückläufig. Die Inflationsrate sank im Juli zwar erneut leicht auf +7,5 %, liegt damit aber immer noch auf einem Niveau wie während der ersten Ölkrise im Winter 1973/74 im früheren Bundesgebiet. Nach wie vor sind es vor allem die Preise für Energie und Nahrungsmittel, die die allgemeine Teuerung treiben. Der eingeführte Tankrabatt und das Neun-Euro-Ticket sorgten allerdings für eine gewisse Entlastung. Die weitere Entwicklung des Preisniveaus hängt vor allem am Fortgang der Energielieferungen aus Russland sowie an der Reaktion der EZB auf die hohen Inflationsraten.

Insgesamt zeigt sich aber ein solides erstes Halbjahr, in dem die deutsche Wirtschaft einige Widerstandskraft bewies: Das Bruttoinlandsprodukt ist im ersten Quartal nach neuen Berechnungen vom Statistischen Bundesamt merklich aufwärts korrigiert worden und robust gewachsen. Im zweiten Quartal wurde dieses Niveau gehalten. Mancher Beobachter hatten in diesem Zeitraum eine rückläufige Entwicklung erwartet. Die bisherige Entwicklung war also besser als gedacht.

Weltwirtschaft erholt sich langsam – Ausblick bleibt aber verhalten

Die Weltwirtschaft ist dabei, den externen Schock durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine zu verkraften. Die weltweite Industrieproduktion wurde im Mai um lediglich 0,4 % gegenüber dem Vormonat erhöht, nachdem sie im März sowie im April gedrosselt worden war (-1,0 % bzw. -2,3 %). Der Welthandel indes konnte im Mai (+2,5 %) die Abnahme aus dem März (-1,2 %) nach zwischenzeitlicher Stagnation im April (+0,0 %) wieder gut machen. Dennoch wird der Welthandel von der Störung der Lieferketten gedämpft. Es stauen sich derzeit vermehrt Schiffe in der Nordsee vor den Häfen Deutschlands, der Niederlande und Belgiens. Hier stecken gegenwärtig knapp 2 % der globalen Frachtkapazität fest.

Der Stimmungsindikator von S&P Global (ehemals IHS Markit) deutet auf eine leichte Erholung in den kommenden Monaten hin. Er fiel zwar im Juli von 53,5 recht deutlich auf 50,8 Punkte, lag damit aber weiterhin etwas über der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Die ifo-Exporterwartungen haben sich gegenüber dem Vormonat ebenfalls wieder eingetrübt (-0,5 nach +3,4 Saldopunkten). Erstmals seit März überwog damit der Anteil pessimistischer Unternehmen jene Fraktion, die mit einer Verbesserung in den nächsten Monaten rechnet.

Deutscher Außenhandel: Ausfuhren steigen kräftig – Einfuhren nehmen leicht zu

Das erhöhte Preisniveau der Energieträger macht sich auch im deutschen Außenhandel bemerkbar. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen stiegen im Juni saisonbereinigt um kräftige 4,3 % gegenüber dem Vormonat. Im Mai hatten sie um moderatere 2,5 % zugelegt. Für das zweite Quartal 2022 ergibt sich damit ein deutliches Plus von 8,8 %. Die Exportpreise sind im Juni um saisonbereinigt 1,0 % gestiegen (2. Quartal: +4,3 %) und dürften den Anstieg der Ausfuhren in realer Rechnung damit (merklich) dämpfen. Nach Bestimmungsländern stiegen die Waren-Ausfuhren sowohl in die EU-Mitgliedstaaten (+3,9 %) als auch in Drittstaaten wie den Vereinigten Staaten (+6,2 %) und China (+2,4 %).

Demgegenüber nahmen die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen im Juni gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt leicht zu (+0,6 %). Im Mai waren sie um 2,8 % gestiegen. Im Quartalsvergleich steht ein kräftiger Zuwachs von 8,3 %. Bei nochmals gestiegenen Importpreisen im Juni (+1,2 %; 2. Quartal: +6,2 %) dürfte die reale Entwicklung der Einfuhren zuletzt negativ ausgefallen sein. Die nominalen Waren-Einfuhren aus den Vereinigten Staaten sowie China fielen geringer aus als im Vormonat (-6,6 % bzw. -3,9 %), während die Einfuhren aus der EU leicht zunahmen (+0,3 %).

Im Zuge der außerordentlichen Preisdynamik im Bereich der Energieträger belief sich der monatliche Leistungsbilanzüberschuss Deutschlands im Juni auf außergewöhnlich niedrige 16,2 Mrd. Euro. Im Durchschnitt der letzten Jahre waren monatliche Leistungsbilanzüberschüsse von über 20 Mrd. Euro üblich.

Die deutschen Waren-Ausfuhren nach Russland stiegen im Juni gegenüber Mai saisonbereinigt um 14,5 % (Mai: +29,4 %). Gegenüber dem Vorjahresmonat sanken die Waren-Ausfuhren gemäß Ursprungswerten jedoch um 40,3 %. Ein Grund für die Steigerungsraten im Vormonatsvergleich könnte eine Reaktion im Bereich nicht-sanktionierter Güter wie z. B. Pharmazeutische Erzeugnisse sein. In den Monaten März und April gab es möglicherweise noch Unsicherheit zur Anwendbarkeit der Sanktionen.

Nach dem Lockdown- und Hafenstreik-bedingten Einbruch vor zwei Wochen erholt sich das aus China stammende Frachtvolumen wieder. Dennoch bleibt der weltweite Seeverkehr aufgrund von Lieferkettenstörungen und Kapazitätsengpässen angespannt. Auch vor diesem Hintergrund haben sich die ifo Exporterwartungen im Juli erneut eingetrübt und liegen nun erstmals seit März wieder im negativen Bereich (von +3,4 auf -0,5 Saldenpunkte). Derzeit rechnen nur rund 12 % der Unternehmen mit einer Verbesserung in den nächsten drei Monaten. Der Ausblick für den deutschen Außenhandel in den kommenden Monaten fällt zusammengenommen eher verhalten aus.

Die Industrie erholt sich im Juni weiter; der Ausblick bleibt aber gedämpft

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Juni um 0,4 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Die Industrie und konnten ihren Ausstoß um 0,7 % erhöhen, während die Produktion im Baugewerbe um 0,8 % zurückging. Im Bereich Energie gab es keine Veränderung (0,0 %).

Innerhalb der Industrie gab es im gewichtigen Bereich Kfz und Kfz-Teile ein kräftiges Plus von 5,5 %. Hier wurde der kriegsbedingte Einbruch im März mittlerweile wieder wettgemacht, die Produktion liegt nun wieder über ihrem Niveau zu Jahresanfang. In den anderen Bereichen der Industrie waren unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen: Im Maschinenbau steigerte sich der Ausstoß leicht um 0,4 %. Auch die Bereiche Papier und Pappe (+2,2 %) sowie Nahrungs- und Futtermittel (+2,0 %), die im Vormonat teils merkliche Rückgänge gemeldet hatten, steigerten ihre Produktion. Die Herstellung von Metallerzeugnissen (-2,1 %) und chemischen Erzeugnisse (-0,7 %) ging hingegen zurück.

Die Auftragseingänge sind im Juni gegenüber dem Vormonat um 0,4 % zurückgegangen. In den vier Monaten zuvor waren sie bereits infolge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine stetig gesunken. Zuletzt gab es unterdurchschnittlich wenig Großaufträge. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen haben sich die Ordereingänge um 0,4 % gegenüber dem Vormonat erhöht. Insgesamt lagen die Auftragseingänge damit zuletzt in arbeitstäglich bereinigter Rechnung 9,0 % unter ihrem Niveau vor Vorjahresfrist.

Ausschlaggebend für die Abnahme im Juni gegenüber dem Vormonat war eine spürbar gesunkene Nachfrage nach Investitionsgütern (-1,8 %). Die Produzenten von Vorleistungs- und Konsumgütern meldeten hingegen Zuwächse um 1,2 % bzw. 1,7 %. Aus dem Inland gingen 1,1 % mehr Bestellungen ein. Die Auslandsnachfrage gab um 1,4 % nach, wobei ein kräftiges Orderminus aus dem Nicht-Euroraum von 4,3 % zu Buche schlägt (Euroraum: +3,4 %). Die gewichtigen Bereiche Kfz/Kfz-Teile und Maschinenbau verzeichneten leichte Abnahmen der Auftragseingänge um 0,1 % bzw. 0,4 %. Der sonstige Fahrzeugbau meldete einen kräftigen Rückgang um 25,6 %. Zu Zuwächsen kam es indes in den Bereichen pharmazeutische Erzeugnisse (+9,2 %), chemische Erzeugnisse (+1,1 %) und elektrische Ausrüstungen (+0,6 %).

Die Industrie als Ganzes erholte sich auch im Berichtsmonat Juni weiter von dem externen Schock, den sie durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine erlitten hatte. Angesichts hoher Energiepreise und der teilweise gestörten Lieferketten zeigte sie damit ihre Widerstandskraft. Aufgrund ihrer Exportorientierung ist die deutsche Industrie überproportional von den Handelssanktionen gegen Russland betroffen. Die Nachfrage verläuft schwach bei abgekühltem Geschäftsklima. Angesichts der erhöhten Unsicherheit durch den Krieg und einer drohenden Gasknappheit bleibt der Ausblick für die Industriekonjunktur im zweiten Halbjahr zurückhaltend.

Einzelhandelsumsatz hat im Vorjahresvergleich kräftig abgenommen

Im Einzelhandel ohne Kfz haben sich die Umsätze im Juni gegenüber dem Vormonat um 1,6 % verringert, nachdem sie im Mai um 1,2 % gestiegen waren. Die Umsätze lagen damit zuletzt um 8,8 % unter ihrem Niveau von einem Jahr zuvor; dies ist die stärkste Abnahme binnen Jahresfrist seit dem Jahr 1994, als die Erhebung der Zeitreihe begonnen wurde. Hauptgrund dafür sind die hohen Preisniveausteigerungen im Einzelhandel. So kam es in nominaler Rechnung, also ohne Preisbereinigung, binnen Jahresfrist lediglich zu einem Umsatzrückgang von 0,8 %. Der Handel mit Lebensmitteln verzeichnete im Juni im Vergleich zum Vormonat einen realen Umsatzrückgang von 0,6 % (ggü. Vorjahresmonat -7,2 %) und damit das tiefste Niveau seit Juni 2016. Neben stark gestiegenen Preisen könnte auch das kräftige Umsatzplus in der Gastronomie von 8,6 % den Lebensmittelhandel negativ beeinflusst haben. Beim Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren setzte sich die im bisherigen Jahresverlauf zu beobachtende aufwärtsgerichtete Tendenz nicht fort. Er meldete ein deutliches Minus von 5,4 % (ggü. Vorjahresmonat -10,1 %). Auch im Internet- und Versandhandel verlief die Entwicklung schwach. Er hatte im Juni den stärksten Rückgang gegenüber dem Vormonat seit 1994 von 3,8 % zu verbuchen (ggü. Vorjahresmonat -15,1 %). An den Tankstellen kam es im Zuge der Einführung des Tankrabatts im Juni zu einem Umsatzplus von 6,4 % (ggü. Vorjahr -8,0 %) Bei den Neuzulassungen von Pkw durch private Halter ergab sich im Juli erneut eine Zunahme um 1,4 %, nachdem sie bereits in den beiden Vormonaten merklich zugelegt hatten (Juni: +2,6 %; Mai: +5,9 %).

Das Konsumklima setzte gemäß der beiden gängigen Frühindikatoren seine Talfahrt aufgrund der sehr kräftigen Steigerungen bei den Preisen für Energie- und Lebensmittel weiter fort: Für das GfK Konsumklima wird für August wieder ein neuer historischer Tiefststand prognostiziert. Auch die ifo Geschäftserwartungen im Einzelhandel trübten sich im Juli weiter merklich ein. Der Saldo der Meldungen erreicht nunmehr ein sehr niedriges Niveau.

Inflationsrate erneut leicht rückläufig

Das Niveau der Verbraucherpreise ist im Juli gegenüber dem Vormonat um 0,9 % gestiegen, was vor allem auf einen deutlichen Preisanstieg bei Pauschalreisen (+15,2 %) zurückzuführen ist. Auch Nahrungsmittel verteuerten sich wieder spürbar (+2,3 %). Die Preise für Energie gingen indes leicht zurück (-0,3 %).

Die Inflationsrate, also die Entwicklung des Preisniveaus binnen Jahresfrist, ging im Juli zum zweiten Mal hintereinander auf 7,5 % leicht zurück. Dies entspricht einer Abnahme um 0,1 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat (Juni: +7,6 %). Im Mai hat die Rate mit +7,9 % ihren bisherigen Höchstwert seit dem Winter 1973/74 zu Zeiten der ersten Ölkrise erreicht. Zu Beginn des Jahres hatte sie allerdings noch unter 5 % gelegen. Maßgeblich für das hohe Niveau der Inflationsrate ist nach wie vor die sehr starke Teuerung bei den Energieprodukten (+35,5 %, Juni: 38,0 %). Das Neun-Euro-Ticket und der Tankrabatt wirken seit Juni leicht dämpfend auf die Inflation. Im Juli wurde zudem die EEG-Umlage abgeschafft. Der Anstieg der Preise für Nahrungsmittel verzeichnete jedoch mit +14,8 % ein neues Allzeithoch seit der Wiedervereinigung (Juni: +12,7 %). Auch von den Preisen für Pauschalreisen ging erneut ein spürbarer Impuls auf die Inflationsrate aus (+10,1 %). Die Kerninflationsrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) lag im Juli unverändert bei +3,2 %. Im Vergleich zur Inflation insgesamt ist das eine eher geringe Rate, zu Beginn des Jahres hatte sie jedoch noch unter 3 % gelegen. Angesichts der anhaltenden Unsicherheit bei den russischen Gaslieferungen ist in den kommenden Monaten weiterhin mit einem starken Preisdruck bei Energie und deshalb auf absehbare Zeit mit hohen Inflationsraten zu rechnen.

Arbeitsmarkt vorerst stabil, Fluchtmigration erhöht Arbeitslosigkeit

Der Arbeitsmarkt zeigt sich weiterhin vergleichsweise robust, auch wenn die Fluchtmigration aus der Ukraine sich erneut deutlich auf die Arbeitslosigkeit auswirkt. Die registrierte Arbeitslosigkeit erhöhte sich im Juli saisonbereinigt nochmal kräftig um 48.000 Personen. Der Anstieg ist auf ukrainische Geflüchtete zurückzuführen, die seit Juni in der Grundsicherung erfasst werden. In Ursprungswerten nahm die registrierte Arbeitslosigkeit um 107.000 auf 2,47 Mio. Personen zu. Im Vergleich zum Vorjahresmonat waren aber immer noch 120.000 Personen weniger arbeitslos gemeldet. Bei Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung setzte sich der bisherige positive Verlauf weiter fort. Die Erwerbstätigkeit erhöhte sich im Juni saisonbereinigt um 24.000 Personen. In Ursprungswerten waren damit 45,6 Millionen Menschen erwerbstätig, 610.000 Personen mehr als im Vorjahresmonat. Bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gab es im Mai ein deutliches Plus von 45.000 Personen. Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit lag im Mai bei rund 0,33 Mio. Personen und damit nochmals merklich niedriger als im Vormonat. Auch die Anzeigen gingen weiter zurück. Die Zahl der offenen Stellen stieg für das gesamten zweiten Quartal auf ein Allzeithoch. Nahezu alle Branchen meldeten steigenden Personalbedarf. Die Frühindikatoren fallen am aktuellen Rand verhalten aus. Laut Umfragen sind die Unternehmen zurückhaltender bei der Schaffung neuer Stellen, dennoch liegt die Nachfrage nach Arbeitskräften weiter auf sehr hohem Niveau. Die Fluchtmigration dürfte auch in den kommenden Monaten zu weiteren Anstiegen bei der Arbeitslosigkeit führen, ihre Intensität aber abnehmen. Das größte Risiko für den Arbeitsmarkt ist ein Gaslieferstopp aus Russland, der zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung und einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit führen dürfte.

Weiterhin kein signifikanter Anstieg der Insolvenzen

Die rückläufige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen der vergangenen beiden Jahre hält weiterhin an und die Zahlen bleiben auch im Jahr 2022 bisher weiter unter Vorjahresniveau. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2022 lagen die beantragten Unternehmensinsolvenzen um etwa 4 % unter dem Wert des entsprechenden Vorjahreszeitraums.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen als Frühindikator für die zukünftige Insolvenzentwicklung ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2022 um -4,2 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Damit setzte sich der bereits im Juni 2022 beobachtete Rückgang (-7,6 % ggü. Mai 2022) weiter fort. Ein signifikanter Anstieg der Insolvenzen ist derzeit nicht in Sicht, allerdings stellen die Folgen des Kriegs in der Ukraine ein zusätzliches Risiko für die Unternehmen dar, dessen Auswirkungen auf das Insolvenzgeschehen im weiteren Jahresverlauf nur schwer abzuschätzen sind. Experten des IW Halle rechnen aufgrund des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds für das Gesamtjahr 2022 mit einem etwas höheren Insolvenzaufkommen als im Vorjahr.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 12.08.2022

Kalte Progression: Hohe Inflation erfordert Korrektur des Einkommensteuertarifs

Für die rund 2,3 Millionen Einzelunternehmen und 450.000 Personengesellschaften in Deutschland ist die Einkommensteuer die relevante Unternehmensteuer. Sie schultern circa 30 Prozent des gesamten Aufkommens an der Einkommensteuer von geschätzten 236 Milliarden Euro in diesem Jahr. Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet: Der durchschnittliche Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen beziehungsweise Gewinn.

Im Jahresdurchschnitt 2022 erwartet die Europäische Zentralbank (EZB) eine Inflationsrate von gut 7 Prozent, für 2023 geht sie von 3,6 Prozent aus. Wird der Einkommensteuertarif nicht an solch bedeutende Änderungen der Kaufkraft angepasst, kommt es zur sogenannten kalten Progression: Steigt das Einkommen, steigt auch der Steuersatz (Progression). Steigt das Einkommen allein in Höhe der Inflation, bliebe zwar die Kaufkraft dieselbe, aber der Steuersatz und die Steuerbelastung steigen dennoch. Ändert der Gesetzgeber nicht den Steuertarif entsprechend, erhöht sich die Steuerbelastung auch für die Unternehmen, obwohl keine Steuererhöhungen beschlossen wurden.

Schwieriges wirtschaftliches Umfeld

Selbst bei zurückhaltender Schätzung kommt es 2022 aufgrund der kalten Progression zu staatlichen Mehreinnahmen in Höhe von gut 10 Milliarden Euro. Der Ukraine-Krieg und die Corona-Pandemie haben den Druck für die deutsche Wirtschaft immens erhöht.

Viele Betriebe geraten in ein Dilemma: Einerseits steigen die Einkaufs- beziehungsweise Produktionskosten durch höhere Preise für Vorprodukte und Energie. Andererseits verfügen viele Unternehmen nicht über die Wettbewerbsstellung, gestiegene Herstellungskosten an ihre Kunden vollständig weiterzugeben. Sie bleiben also auf einem Großteil der gestiegenen Kosten sitzen und müssen – wegen des höheren Steuertarifs – auch noch eine höhere Steuerlast schultern.

In vielen Fällen sind betriebliche Anpassungen und eine deutliche Drosselung der eigenen Produktion die letzte Option. Aktuelle DIHK-Umfragen zeigen, dass infolgedessen Investitionen vertagt oder gar ganz ad acta gelegt werden. Es ist deshalb von großer Bedeutung, dass der Staat zeitnah seine Zusatzeinnahmen aus der kalten Progression durch eine Anpassung des Einkommensteuertarifs an die Steuerpflichtigen zurückgibt.

Ausgleich durch bürokratiearme Dezemberlösung

Für Arbeitnehmer wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Jede Änderung des Einkommensteuertarifs wirkt sich damit auch auf den Lohnsteuerabzug aus. Rückwirkende Tarifänderungen sorgen in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung der Arbeitgeber jedoch für erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand: Sie unterliegen einer Korrekturpflicht und müssen daher Neuberechnungen durchführen und Neubescheinigungen ausstellen. Hier mussten die Unternehmen in den zurückliegenden Monaten bereits einiges an (Bürokratie-)Kosten schultern, zum Beispiel bei der Auszahlung der Energiepreispauschalen an Arbeitnehmer. Ein Weg wäre, die wegen der hohen Inflation erforderlichen Anpassungen im Einkommensteuertarif noch im Herbst zu beschließen und schon im Dezember wirksam werden zu lassen.

Eine solche „Dezember-Lösung“, bei der die Effekte der kalten Progression aus dem laufenden Jahr gebündelt korrigiert würden, hätte gleich mehrere Vorteile: Für viele Beschäftigte bliebe bei der Dezember-Abrechnung spürbar mehr Netto vom Brutto. Und für die Unternehmen wäre der Aufwand deutlich niedriger als bei einer rückwirkenden Änderung der Lohnsteuerabrechnungen für das gesamte Jahr 2022. Ab Januar 2023 würde der angepasste Tarif gelten. Im Idealfall würde erst gar keine kalte Progression im Jahr 2023 entstehen.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 11.08.2022

E-Auto-Förderung ab September 2023 für Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen

Ressortabstimmung zum novellierten Umweltbonus eingeleitet

Am 11.08.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf der novellierten Förderrichtlinie zum Umweltbonus zur Abstimmung an die übrigen betroffenen Ministerien der Bundesregierung gesandt. Der Entwurf basiert auf den Eckpunkten, auf die sich die Bundesregierung am 26. Juli 2022 verständigt hatte.

Neu ist, dass ab dem 1. September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen weiterhin vom Umweltbonus profitieren sollen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Ab 2023 fokussieren wir uns bei der E-Auto-Förderung voll auf Klimaschutz und rein batterieelektrische Fahrzeuge. Ziel ist, mit den Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, größtmögliche Effekte zu erzielen und diejenigen beim Umstieg auf E-Mobilität zu unterstützen, die diese Förderung am nötigsten brauchen. Daher sollen ab September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt sein. Gemeinnützige Organisationen erfüllen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Rolle – insbesondere auch beim Klimaschutz.“

Nach Abschluss der Ressortabstimmung muss die novellierte Förderrichtlinie noch von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft werden. Abschließend wird die novellierte Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und im Herbst 2022 in Kraft treten.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 11.08.2022

Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – geänderte Prüfungsaufgaben der WP/vBP

Mit der umfassenden Reform des EEG 2021 (nun EEG 2023) will sich die Bundesregierung ihrem Ziel nähern, erneuerbare Energien auszubauen und – so heißt es im Koalitionsvertrag – die „Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Pfad“ auszurichten.

Das diese Reform umfassende Mantelgesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wurde am 28. Juli 2022 verkündet (BGBl. I, S. 1237).

Die im EEG enthaltenen WP/vBP-Vorbehaltsaufgaben betrafen bisher schwerpunktmäßig die besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Diese Regelung wurde nunmehr in ein neues Gesetz überführt, das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG). Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Zu den WP/vBP betreffenden Änderungen im Einzelnen:

Legaldefinition des Prüfers

§ 2 Nr. 12 EnFG enthält eine Legaldefinition des Prüfers. Diese stellt klar, dass Prüfer nur WP/vBP, WPG/BPG und genossenschaftliche Prüfungsverbände sein dürfen.

Reduzierte Prüfung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen

Die Prüfung nach § 64 EEG 2021 wurde vom Inhalt und Umfang her reduziert. Die Besondere Ausgleichsregelung sah bisher vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG- und KWKG- sowie Offshore-Netzumlage zahlen müssen. Mit der künftig vollständigen Haushaltsfinanzierung des EEG-Finanzierungsbedarfs und dem damit einhergehenden Wegfall der EEG-Umlage bezieht sich die Besondere Ausgleichsregelung grundsätzlich nur noch auf die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. In dem Zusammenhang wurde die Besondere Ausgleichsregelung in das neue Energiefinanzierungsgesetz überführt.

Außerdem wurde die Regelung entbürokratisiert. Dazu ist die Stromkostenintensität als Voraussetzung weggefallen. Künftig ist ein Prüfertestat nur noch dann erforderlich, wenn eine Begrenzung nach dem sogenannte Supercap beantragt wird (nähere Informationen dazu auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz).

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/1630, S. 224 f.): „Dieses Antragskriterium hat es in der Vergangenheit erforderlich gemacht, dass jedem Antrag der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers (…) beizufügen war, da für die Berechnung der Stromkostenintensität die Bruttowertschöpfung auf Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse des Unternehmens maßgeblich ist. Gerade für kleine Unternehmen, die nach dem HGB nicht zu einem geprüften Jahresabschluss verpflichtet sind, gingen hiermit erhebliche Mehrkosten einher. Für eine Begrenzung der zu zahlenden Umlagen auf 15 bzw. 25 Prozent nach § 31 Nummer 2 … [EnFG] bedarf es zukünftig keines Prüfvermerks eines Wirtschaftsprüfers (…). (…)

Will das antragstellende Unternehmen seine nach diesem Gesetz zu zahlenden Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil an seiner Bruttowertschöpfung (sog. Supercap) gemäß § 31 Nummer 3 … [EnFG] begrenzen, ist der Nachweis der Bruttowertschöpfung des Unternehmens durch einen Prüfungsvermerk erforderlich (§ 31 Nummer 1 Buchstabe c … [EnFG]). Die neue Besondere Ausgleichsregelung führt damit ein Grund- und ein erweitertes Verfahren ein. (…) Zukünftig können sich antragstellende Unternehmen entscheiden, ob sie nur das vereinfachte, schlanke Grundverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung zum Erhalt der Regelbegrenzung nach § 31 Nummer 2 … [EnFG] betreiben wollen oder ob sie im erweiterten Verfahren mit erweiterten Nachweispflichten [§ 32 Nr. 1 c) EnFG] die Supercap-Begrenzung beantragen wollen.“

Neue Prüfung der Kontoabrechnung von Übertragungsnetzbetreibern

§ 6 Abs. 2 EnFG enthält eine neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP. Dort ist der Grundsatz des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs aus dem Energie- und Klimafonds geregelt. Für ihren Ausgleichsanspruch müssen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur und dem BMWK jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung übermitteln.

Wegfall der Prüfung bei Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen

Bei Schienenbahnen fällt die bisherige Prüfung nach § 65 Abs. 6 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG 2021 weg. Die neue Regelung ist in § 37 Abs. 3 bis 7 EnFG verortet. Die Regelung zu Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (bisher § 65a EEG 2021) ist in § 38 EnFG zu finden. Der bisher verpflichtende Prüfungsvermerk mit Angaben zu den Strommengen muss nicht mehr mit dem Antrag eingereicht werden. Es genügen nun die Angaben der Schienenbahn beziehungsweise des Verkehrsunternehmens.

Prüfung der Nachweispflichten für Hersteller von Grünem Wasserstoff

§ 52 EnFG regelt die bislang im EEG 2021, in der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dem KWKG verstreuten Mitteilungspflichten zu der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien. Die Regelung entspricht überwiegend dem bisherigen § 74 EEG 2021. Sie wird jedoch aufgrund der geänderten Umlageerhebungssystematik angepasst. Insbesondere sind Adressaten der Mitteilungspflicht in erster Linie die Netznutzer. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 EnFG müssen Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlage in Anspruch nehmen wollen, durch einen Prüfungsvermerk gewisse Nachweise erbringen.

Prüfung der Angaben von Netzwerkbetreibern

§ 55 EnFG enthält die bislang in § 75 EEG 2021 und § 30 KWKG 2020 normierten Testierungsverpflichtungen, soweit diese Bezug zu dem Belastungsausgleich und der Umlageerhebung aufweisen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.08.2022

Kritisch: DStV zu geplanten Änderungen bei Cloud-Kassen

Das BMF plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a AO zu veröffentlichen. Der Änderungsvorschlag wirft jedoch teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft. In seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf fordert der DStV diverse Konkretisierungen und Klarstellungen.

Gerade einmal ein gutes Jahr ist vergangen, da die letzte Frist im Zusammenhang mit der mitunter recht holprigen Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE abgelaufen ist. Schon droht neue Aufregung: Das BMF sieht weiteren Regelungsbedarf. Insbesondere in puncto Ausfall der TSE oder des elektronischen Aufzeichnungsgeräts seien Klarstellungen erforderlich. Enge Rahmenbedingungen für einen Notfallbetrieb sollen den sicheren Fortgang im Offline-Modus bei sog. Cloud-Kassen gewährleisten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigt in seiner Stellungnahme S 12/22, dass verschärfte Anforderungen an Nachweispflichten vor allem eines sicherstellen: höheren Dokumentationsaufwand und zusätzliche Kosten auf Seiten der Anwender.

Ausfall/Störung der TSE: neue eindeutige Kennzeichnung auf dem Beleg erforderlich

Bereits derzeit gilt: „… der Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung [muss] auf dem Beleg durch eine eindeutige Kennzeichnung ersichtlich sein.“ Bedurfte es hierfür bislang einer fehlenden Transaktionsnummer oder sonstigen eindeutigen Kennzeichnung, soll künftig der Zeitpunkt der letzten erfolgreichen Signatur die entscheidende Information darstellen.

Zwar sollen Kassensysteme, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bis 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden können. Dennoch ist es aus Perspektive des DStV höchst bedauerlich, dass die Unternehmer lediglich für einen sehr kurzen zeitlichen Horizont auf die Akzeptanz der von ihnen angeschafften Systeme nebst technischen Vorgaben vertrauen können. Hier sollten zukünftig deutlich längere Zeithorizonte greifen.

Zugleich weist der DStV darauf hin: „Gut Ding will Weile haben“. Sind neue bzw. entsprechend aktualisierte Software-Lösungen nicht rechtzeitig und kostengünstig auf dem Markt, kommen am Ende stets die Steuerpflichtigen in Bedrängnis. Um etwaigem Umstellungschaos im Einzelhandel mitten im Weihnachtstrubel von vornherein vorzubeugen, fordert der DStV für die neuen Vorgaben eine großzügige Ausweitung des Nichtbeanstandungszeitraums etwa bis 31.12.2024.

Notfallbetrieb bei Cloud-Kassen: Verbindungsmaßstäbe lassen Anwender „aus allen Wolken fallen“

Für Cloud-Lösungen ist im BMF-Entwurf Folgendes geplant: „Sofern die Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion erfolgt, … [das] über eine Internet- oder andere Kommunikationsverbindung angebunden ist, stellt der Ausfall dieser Kommunikationsverbindung einen Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems dar.“

Grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass das elektronische Aufzeichnungssystem im normalen Betrieb stabil und störungsfrei läuft. Treten häufiger Störungen auf, seien das elektronische System oder die Einsatzumgebung entsprechend anzupassen.

Problematisch: Die digitale Infrastruktur in Deutschland ist vielerorts alles andere als stabil, Internetverbindungen selten dauerhaft störungsfrei. Gerade in ländlichen Regionen bereiten relativ langsame und mitunter durchaus schwankende Internetverfügbarkeiten Schwierigkeiten. Dabei ist es Aufgabe der Politik, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Via Verwaltungsanweisungen das Pflichtenheftchen der Unternehmer zu füllen und in Störungsfällen mitunter weitreichende Systemumstellungen zu fordern, erscheint an dieser Stelle nicht angemessen. Dies gilt einmal mehr, als dass der politische Beitrag – der im Koalitionsvertrag 2021 verkündete umfassende digitale Aufbruch – auf sich warten lässt. Insofern fordert der DStV praktikable und – insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Internetversorgung – angemessene Vorgaben.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.08.2022

Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent

BMAS hat Ressortabstimmung eingeleitet

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (KSA-VO 2023) eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben.

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Dies ist eine angemessene Lastenverteilung zwischen Bund und abgabepflichtigen Unternehmen.Diese Nachricht anhören

Hintergrund

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023

Die Verordnung legt die Höhe des Abgabesatzes der Künstlersozialabgabe fest. Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt.

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023

BFH: Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG

Leitsatz

  1. Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 Euro fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.
  2. Greift die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 14/18 vom 17.05.2022

BFH zur Berechnung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei der sinngemäßen Anwendung der Regelungen auf Einnahmenüberschussrechner

Leitsatz

  1. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen.
  2. Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 38/18 vom 17.05.2022

BFH: Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

Leitsatz

Eine Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen.

Quelle: BFH, Urteil V R 37/20 vom 12.05.2022

BFH zum Kindergeld – Berücksichtigung eines minderjährigen Kindes bei mehr als einjährigem Schulbesuch außerhalb des Gebietes der EU und des EWR

Leitsatz

  1. Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt.
  2. Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt.

Quelle: BFH, Urteil III R 12/20 vom 28.04.2022

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