Inflationsrate im Juli 2022 erneut leicht abgeschwächt bei +7,5 %

Inflationsrate auch im Juli 2022 auf hohem Niveau

Verbraucherpreisindex, Juli 2022
+7,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2022
+8,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2022 bei +7,5 %. Die Inflationsrate hat sich damit erneut leicht abgeschwächt, verweilt aber auf hohem Niveau deutlich oberhalb von 7 %. Im Juni 2022 hatte die Inflationsrate bei +7,6 % gelegen, im Mai bei +7,9 %. „Hauptursachen für die hohe Inflation sind nach wie vor Preiserhöhungen bei den Energieprodukten. Leicht dämpfend wirkten sich seit Juni 2022 zwei Maßnahmen des Entlastungspakets auf die Gesamtteuerung aus: das 9-Euro-Ticket und der Tankrabatt. Im Juli 2022 wurde zudem die EEG-Umlage abgeschafft“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Juli 2022 gegenüber Juni 2022 um 0,9 %.

Entlastungsmaßnahmen dämpfen den Preisauftrieb infolge der Kriegs- und Krisensituation nur leicht

Die auf drei Monate befristete Einführung des 9-Euro-Tickets zum 1. Juni 2022 wirkte sich preissenkend im öffentlichen Regional- und Personennahverkehr aus. Auch dämpft seit Juni 2022 die Senkung der Mineralölsteuer („Tankrabatt“) die Kraftstoffpreise. Die Teuerung im Vergleich zum Vorjahresmonat hat sich dadurch im Bereich Verkehr abgeschwächt (+5,4 %). Im Juni hatte die Teuerung bei +8,3 % gelegen, im Mai bei +16,3 %. Im Juli 2022 wurde zudem die EEG-Umlage abgeschafft, die seit Jahresbeginn bei 3,7 Cent pro Kilowattstunde Strom lag. Der Preisauftrieb für Strom wurde dadurch ebenfalls leicht abschwächt.

Die Inflationsrate wird trotz der Sondereffekte nach wie vor erheblich vom Anstieg der Preise für alle Energieprodukte infolge der Kriegs- und Krisensituation bestimmt. Hinzu kommen weiterhin Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten sowie deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Dadurch verteuerten sich neben den Energieprodukten auch andere Waren und Dienstleistungen, insbesondere erneut viele Nahrungsmittel.

Energieprodukte binnen Jahresfrist um 35,5 % teurer trotz Entlastungsmaßnahmen

Die Preise für Energieprodukte lagen im Juli 2022 um 35,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, nach +38,0 % im Juni 2022. Die Preiserhöhung bei Strom betrug binnen Jahresfrist +18,1 % und hat sich vor allem infolge der Abschaffung der EEG-Umlage abgeschwächt (Juni 2022: +22,0 %). Seit dem Inkrafttreten des Tankrabatts im Juni 2022 hat sich zudem der Preisauftrieb für Kraftstoffe abgeschwächt: Die Teuerung betrug hierfür im Juli +23,0 % (Juni 2022: +33,2 %, Mai 2022: +41,0 %). Auch andere Energieprodukte verteuerten sich von Juli 2021 bis Juli 2022 merklich: Die Preise für leichtes Heizöl haben sich mit +102,6 % mehr als verdoppelt. Die Teuerung beispielsweise für Erdgas betrug +75,1 %. Die Preiserhöhung für Energieprodukte lag somit trotz der Entlastungsmaßnahmen deutlich über der Gesamtteuerung, da sie von mehreren Faktoren beeinflusst wird, unter anderem von internationalen Einkaufspreisen und der CO2-Abgabe.

Nahrungsmittel verteuern sich binnen Jahresfrist um 14,8 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juli 2022 um 14,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit hat sich der Preisauftrieb den fünften Monat in Folge verstärkt. Bei allen Nahrungsmittelgruppen wurden im Juli 2022 Preiserhöhungen beobachtet. Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+44,2 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+24,2 %). Ebenso wurden für andere Nahrungsmittelgruppen Teuerungsraten im zweistelligen Bereich ermittelt, unter anderem für Fleisch und Fleischwaren (+18,3 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Juli 2021 um 14,1 %

Die Preise für Waren insgesamt, die unter anderem Energieprodukte und Nahrungsmittel umfassen, erhöhten sich im Juli 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat spürbar (+14,1 %, davon Verbrauchsgüter: +18,8 %; Gebrauchsgüter: +5,4 %).

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +3,2 %

Im Juli 2022 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +4,4 %. Wie stark aktuell zudem die Nahrungsmittelpreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln: Sie lag bei +3,2 % und damit nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtinflationsrate.

Dienstleistungen verteuern sich binnen Jahresfrist nur um 2,0 %, dämpfender Effekt des 9-Euro-Tickets bleibt erhalten

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juli 2022 um 2,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Im Juni 2022 hatte die Teuerung hierfür bei +2,1 % gelegen. Ein wesentlicher Grund für den Rückgang der Teuerung ab Juni 2022 war die Einführung des 9-Euro-Tickets. Dieses führte zu deutlichen Preisentlastungen im öffentlichen Personenverkehr: Die Preise verbilligten sich binnen Jahresfrist im Juli 2022 sowohl für die Bahntickets im Nahverkehr (-43,9 %) als auch für die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (-63,0 %). Wie bereits in den vergangenen Monaten waren zudem die Leistungen sozialer Einrichtungen (-2,2 %) sowie für Telekommunikation (-1,2 %) günstiger als ein Jahr zuvor. Hingegen verteuerten sich die Nettokaltmieten um 1,7 %. Einige Dienstleistungspreise erhöhten sich darüber hinaus deutlich, unter anderem die Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+14,2 %) sowie von Fahrzeugen (+6,7 %).

Erneuter Preisanstieg bei Nahrungsmittel um 2,3 % gegenüber dem Vormonat

Im Vergleich zum Juni 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im Juli 2022 um 0,9 %. Im Urlaubsmonat Juli erhöhten sich insbesondere die Preise für Pauschalreisen (+15,2 %). Erneut mussten die privaten Haushalte mehr für Nahrungsmittel insgesamt bezahlen (+2,3 %, darunter Molkereiprodukte: +9,2 %). Dagegen gingen die Energiepreise insgesamt leicht zurück (-0,3 %), wobei die Preise für Kraftstoffe um 5,3 % und für Strom um 3,3 % sanken. Letzteres vor allem in Folge der Abschaffung der EEG-Umlage. Bei der Energie gab es aber auch Preisanstiege, vor allem für Erdgas (+9,2 %). Billiger wurden zudem Bekleidung und Schuhe (-2,7 %), vorrangig saisonbedingt durch Preisnachlässe für Sommerartikel.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.08.2022

Löhne in EU könnten 2022 real um 2,9 Prozent sinken

Experten warnen vor Umverteilung zu Lasten von Beschäftigten

Durch die hohe Inflation sind in diesem Jahr in allen EU-Ländern deutliche Reallohnverluste für Beschäftigte wahrscheinlich – ein in den vergangenen Jahrzehnten einmaliger Vorgang. Die Entwicklung der effektiven Bruttolöhne könnte EU-weit um 2,9 Prozent hinter der Preissteigerung zurückbleiben, ebenso groß ist der drohende Reallohnverlust in Deutschland. Anzeichen für eine sich überhitzende Lohndynamik, die ihrerseits die Inflation verstärken könnte, gibt es angesichts einer weiterhin verhaltenen Entwicklung der Nominallöhne hingegen nicht. Diese stiegen in Deutschland im Jahr 2021 nach Daten der Europäischen Kommission nur um 3,4 Prozent, und damit deutlich unterhalb der allgemeinen Preissteigerung. Für das laufende Jahr zeichnet sich danach für Deutschland gesamtwirtschaftlich eine ähnliche Entwicklung ab, und auch das EU-weite Nominallohnwachstum dürfte in diesem Jahr mit voraussichtlich 3,7 Prozent moderat bleiben. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue Europäische Tarifbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung auf Basis der aktuellen Prognose der EU-Kommission.

Gleichzeitig verzeichnen viele Unternehmen weiterhin hohe Gewinne und schütten Milliarden Euro an Dividenden aus, wie die Studienautoren Dr. Malte Lübker und Thilo Janssen etwa mit Verweis auf die deutsche Automobilindustrie analysieren. Das laufende Jahr könnte damit von einer Umverteilung zulasten der Beschäftigten geprägt sein – eine Entwicklung, die sich nach Einschätzung der Europäischen Kommission in einer sinkenden Lohnquote zeigen wird. Spiegelbildlich führt dies zu einem höheren Anteil der Unternehmens- und Vermögenseinkommen am Volks-einkommen. Um den entgegenzusteuern, seien hohe Lohnforderungen in Branchen mit guter Gewinnentwicklung durchaus berechtigt und für die Unternehmen auch zu verkraften, so die Analyse der Wissenschaftler. Dies gilt auch, wenn die gestiegenen Weltmarktpreise für Vorprodukte und importierte Energieträger berücksichtigt werden.

Dazu haben die Wissenschaftler den Verteilungsspielraum berechnet, bei dem der Anteil von Löhnen und Gewinnen an der inländischen Wertschöpfung konstant bleibt. Um sicherzustellen, dass das Ergebnis nicht durch die gestiegenen Importpreise – die derzeit wesentlich zur Inflation beitragen – verfälscht wird, wurde der Verteilungsspielraum auch als Summe aus BIP-Deflator und Produktivitätsentwicklung gebildet. Beides bezieht sich auf die inländische Wertschöpfung und ist für die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen entscheidend. Sowohl für Deutschland als auch die Europäische Union ergibt sich hieraus ein gesamtwirtschaftliches Potenzial für Lohnsteigerungen von etwa sechs Prozent.

Die Prognose der Europäischen Kommission „legt damit nahe, dass gesamtwirtschaftlich gesehen relativ hohe nominale Lohnsteigerungen möglich sind, ohne dass diese zwangsläufig zu einem Rückgang der Unternehmensgewinne führen“, schreiben Lübker und Janssen. Allerdings, auch darauf weisen die Forscher hin, ist jeder Ausblick im Moment „mit einer ungewöhnlich hohen Unsicherheit behaftet“. Diese Unsicherheiten seien sicherlich Anlass für Vorsicht, sollten aber nicht zu holzschnittartig vereinfachten Schlussfolgerungen verführen, warnen die Wissenschaftler. „Einseitige Forderungen an die Gewerkschaften, im übergeordneten Interesse auf Lohnsteigerungen zu verzichten, greifen jedoch zu kurz und verkennen die Ursachen der momentanen Preisdynamik. Angebrachter wäre ein Appell an die Unternehmen, ihrerseits ‚Gewinnzurückhaltung‘ zu üben“, analysieren Lübker und Janssen daher in ihrem Fazit. „Auch dem Staat kommt derzeit eine besondere Verantwortung dafür zu, die sozial- und verteilungspolitischen Auswirkungen der Inflation abzufedern und so indirekt den Erwartungsdruck auf die Tarifparteien zu mildern.“

Die WSI-Experten werten in ihrem Tarifbericht umfangreiches Datenmaterial für alle 27 EU-Länder aus, unter anderem die Prognosen der EU-Kommission. Trotz spürbarer nationaler Unterschiede beobachten sie ein EU-weites Muster im laufenden Jahr: „Die Tarifparteien agieren in einer ungewöhnlich komplexen Situation – zumal der wirtschaftliche Ausblick ungewiss und die weitere Entwicklung des Krieges in der Ukraine nur schwer absehbar ist.“ Aktuell ist die wirtschaftliche Entwicklung in der EU allerdings recht stabil. Nach vorläufigen Schätzungen von Eurostat lag das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im 2. Quartal 2022 um 4,0 Prozent über dem des Vorjahreszeitraums. Für das Gesamtjahr prognostiziert die Kommission in ihrem jüngsten Ausblick vom 14. Juli 2022 im EU-Mittel weiterhin ein Wirtschaftswachstum von 2,7 Prozent. Auch das Bruttoinlandsprodukt im Euroraum (+2,6 Prozent) und in Deutschland (+1,4 Prozent) wird nach der aktuellen Prognose in diesem Jahr zulegen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 09.08.2022

Stärkere Digitalisierung vor Corona führte zu weniger Kurzarbeit in der Krise 2020

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt

War ein regionaler Arbeitsmarkt bereits vor der Corona-Pandemie gut mit digitalem Kapital – also mit Computern und anderer Informations- und Kommunikationsausrüstung (IKT) – ausgestattet, führte dies in den ersten acht Monaten der Pandemie dazu, dass deutlich weniger Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit gehen mussten. Dies traf vor allem auf Regionen zu, in denen es durch digitales Kapital einen entsprechend hohen Prozentsatz an Beschäftigen gab, die auch in Heimarbeit arbeiten konnten. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des ZEW Mannheim. Regionen mit wenig digitalem Kapital hingegen waren im Nachteil: So lag in Gegenden, die hinsichtlich der Ausstattung mit digitalem Kapital zum unteren Fünftel in Deutschland zählten, der Anteil der Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 bis zu 25 Prozent über dem Durchschnitt.

Die Möglichkeit, Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, ist ein Faktor, der die Häufigkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeit beeinflusst, aber nur in Arbeitsmarktregionen mit ausreichendem digitalen Kapital. „Dass Beschäftigte überhaupt von zu Hause aus arbeiten können, wird erst durch eine geeignete Ausstattung mit digitalem Kapital ermöglicht, etwa durch ein gut funktionierendes Virtuelles Privates Netzwerk (VPN) und eine angemessene IKT-Unterstützung“, erläutert Dr. Sarra Ben Yahmed, eine der Autorinnen der Studie und Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Arbeitsmärkte und Sozialversicherungen“. Allein die Möglichkeit, Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, führte aber noch nicht dazu, dass weniger Beschäftigte in Kurzarbeit waren: Gegenden mit niedriger Digitalkapital-Ausstattung wiesen unabhängig von ihrem Heimarbeitspotenzial gleich hohe Kurzarbeitsquoten auf.

Kurzarbeitsregelungen mit Wirkung

„Entscheidende Voraussetzung für eine niedrige Kurzarbeitsquote war also die Ausstattung mit digitalem Kapital“, so Ben Yahmed.

Wie die ZEW-Studie zeigt, hatte eine Ausstattung mit digitalem Kapital in Vor-Corona-Zeiten in Verbindung mit der Möglichkeit zur Heimarbeit allerdings nur bis zum Herbst 2020 Effekte. Danach hatten sich die Anteile der Beschäftigten in Kurzarbeit bereits wieder aneinander angeglichen. Die Ungleichheit auf den lokalen Arbeitsmärkten war demnach vorübergehender Natur. So haben die Kurzarbeitsregelungen in Regionen mit zuvor niedrigem Digitalkapital voraussichtlich dabei geholfen, langfristig negative Auswirkungen auf deren regionale Arbeitsmärkte zu vermeiden.

Deutschland führte gleich zu Beginn der Corona-Pandemie flexible Kurzarbeitsregelungen ein, die stark in Anspruch genommen wurden. So stieg die durchschnittliche Kurzarbeitsquote im April 2020 von nahe Null auf 18 Prozent. Die lokalen Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeit waren im April 2020 hoch; sie wichen bis zu 25 Prozentpunkte voneinander ab. Während es Gegenden mit Kurzarbeitsquoten deutlich unter zehn Prozent gab, lag die Quote in stark betroffenen Regionen bei knapp unter 30 Prozent.

Die ZEW-Studie nutzte verschiedene Daten der Bundesagentur für Arbeit, etwa den monatlichen Arbeitsmarktreport, der detaillierte Informationen zu Arbeitsmärkten auf Kreisebene und für verschiedenste Branchen beinhaltet. Diese Daten für deutsche Landkreise fassten die Autoren/-innen zu 257 lokalen Arbeitsmärkten zusammen, die wirtschaftlich stark miteinander verflochten sind.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 09.08.2022

Bankenprivileg nach § 19 GewStDV

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Az. 4 K 4039/20) entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.

Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an andere Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.

In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss. Das Urteil des Finanzgerichts befasst sich u. a. auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.08.2022 zum Urteil 4 K 4039/20 vom 28.06.2022

Finanzielle Entlastung für Gasimportunternehmen

Mit der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) soll den von Preissteigerungen betroffenen Gasimporteuren ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werden. Verbraucher müssen mit höheren Kosten rechnen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu reduzierten Gasliefermengen geführt, die Rohstoffknappheit wiederum führt zu steigenden Preisen. In der aktuell äußerst angespannte Marktsituation drohe „der Zusammenbruch großer, für das Funktionieren des Gasmarkts relevanter Gasimportunternehmen“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung einer Verordnung (20/2985) nach Paragraf 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung. Die Norm hatte der Bundestag im Juli beschlossen. Um eine zufällige und ungleichmäßige Verteilung des Kostenrisikos unter den gewerblichen und privaten Verbrauchern zu vermeiden bedürfe es einer „Regelung der Weitergabe der Ersatzbeschaffungskosten“, heißt es weiter in der Verordnung. Zudem sollten so Ausgleichszahlungen an die Gasimporteure ermöglicht werden, die ausreichen, um Insolvenzen zu verhindern. Doch es müsse auch darauf geachtet werden, dass diese Ausgleichszahlungen nicht zu einer Absicherung von Gewinnen auf Kosten der Verbraucher führten.

Der Ausgleichsanspruch richtet sich laut Verordnung gegen den „Marktgebietsverantwortlichen im Sinne von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes“. Dieser könne den finanziellen Ausgleich durch eine Umlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen weitergeben. Damit werde „eine Belastung durch die gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten der unmittelbar betroffenen Gasimporteure gleichmäßig auf die Gesamtheit der ausgespeisten Gasmengen verteilt“. Der Ausgleichsanspruch soll zeitlich begrenzt werden und nur für die Ersatzbeschaffung von Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert worden sind, gelten. Darüber hinaus sei eine Beschränkung auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen. Nach diesem Zeitraum werde sich der Markt neu konsolidiert haben, sodass eine saldierte Preisanpassung nicht mehr notwendig erscheine, schreibt die Bundesregierung. Darüber hinaus sei es den Gasimporteuren zuzumuten, „ihre künftigen Lieferverträge mit ihren Abnehmern so zu fassen, dass sie Beschaffungsrisiken angemessen zuordnen“.

Die Bundesregierung rechnet mit einem Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Milliarden Euro. Dieser stehe in Abhängigkeit vom Umfang der Ersatzbeschaffungsmengen der Importeure und den Marktpreisen. Bezüglich des Erfüllungsaufwands rechnet die Bundesregierung, abgesehen von administrativen Kosten, mit keinen neuen Kosten. Es würden lediglich die „aus der Nicht- bzw. Minderlieferung von kontrahierten Gasmengen resultierenden Kosten für die Ersatzbeschaffung gleichmäßig verteilt“.

Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kosten auf die Verbraucher weitergegeben werden. Nach Angaben der Bundesregierung wird, verteilt über alle Gasverbraucher in Deutschland, von einer Umlage von 1,5 bis 5 Cent je Kilowattstunde ausgegangen, abhängig der Preisentwicklung auf dem Gasmarkt. „Die Bundesregierung ist sich einig, dass es weitere Entlastungsmaßnahmen für Letztverbraucher geben soll“, heißt es dazu in der Verordnung.

Pressemitteilung des BMWK vom 09.08.2022 „Bundeskabinett verabschiedet zeitlich befristete Gas-Umlage für sichere Wärmeversorgung im Herbst und Winter“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 400/2022

Verwahrungskosten von 2.331 Euro für ein Kfz-Kennzeichen sind unverhältnismäßig

Kosten in Höhe von 2.331 Euro für die Verwahrung eines Kfz-Kennzeichens für die Dauer von nahezu einem Jahr sind unverhältnismäßig. Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. Juli 2022 entschieden.

Im Dezember 2020 stellten Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen des Klägers sicher, da die EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte. Im Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfalle. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei. Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land alsdann die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro (333 Tage à 7 Euro) fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben.

Die 8. Kammer des Gerichts hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgehoben. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 Euro bis 21,50 Euro pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage) vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen – von solchen sei jedenfalls bei einem Wiederbeschaffungswert von unter 50 Euro auszugehen –, an denen kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, sei es nach der Systematik der maßgeblichen Vorschriften angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen. Im vorliegenden Einzelfall wären bei einem Kfz-Kennzeichen, das zu Preisen von unter 10 Euro erworben werden könne, 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten. Da der Beklagte nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, um die Verwahrung umgehend nach Sicherstellung zu beenden, seien die festgesetzten Verwahrungsgebühren rechtswidrig und der Bescheid daher aufzuheben.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 09.08.2022 zum Urteil 8 K 728/22 vom 27.07.2022

Militärdienstleistende in der Türkei haben keine Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind auf Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebene beschränkt. Dass in einem anderen Staat Wehrdienst geleistet wurde, eröffnet den persönlichen Geltungsbereich nicht schon deshalb, weil der andere Staat, ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland, Mitglied der NATO ist.

Der im April 1972 geborene, schwerbehinderte Kläger K hat vom August 1998 bis Februar 2000 Militärdienst beim türkischen Militär in Ostanatolien geleistet. Nach seinen Angaben herrschte dort seinerzeit Krieg; er habe in den Bergen bei Wind, Kälte und Nässe gegen die PKK gekämpft. Er leidet an einer chronischen Lungenerkrankung, die er auf diese Verhältnisse zurückführt. Seit 2000 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und steht seit 2010 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II („Hartz IV“).

K beantragte mehrfach die Gewährung einer Beschädigtenrente und machte geltend, aufgrund des türkischen Militärdienstes an einem Bronchialasthma, chronischer obstruktiver Lungenerkrankung und einer Lungenfunktionseinschränkung zu leiden. Im Gegensatz zum normalen Zeitsoldat habe er 12 Stunden Wache ohne Pause oder Ablösung halten müssen. Seine Erkrankung resultiere aus diesen langen Wachzeiten bei starkem Wind, Kälte und Nässe. Aufgrund der NATO-Zugehörigkeit der Türkei sei der Militärdienst in der Türkei mit dem Dienst in der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen.

Das beklagte Land Baden-Württemberg lehnte die Anträge ab, zuletzt mit Bescheid vom März 2021: Eine Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sei nur für Soldaten der Bundeswehr vorgesehen. Der Kläger begehre hingegen eine Versorgung nach dem SVG aufgrund seines Militärdienstes in der Türkei, sodass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom März 2022).

Der 6. Senat des Landessozialgerichts hat die Berufung des K zurückgewiesen: K, der zu keinem Zeitpunkt Dienst in der Bundeswehr geleistet habe, unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des SVG. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften rechtfertigten seine Versorgung nicht, nachdem dieser eben gerade nicht als Soldat im Dienste des deutschen Staates insoweit ein besonderes Opfer erbracht habe, welches unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens eine staatliche Leistungspflicht begründe. Er habe mit seinem Militärdienst vielmehr in einem Dienstverhältnis zum türkischen Staat gestanden. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass sowohl die Türkei als auch die Bundesrepublik NATO-Staaten seien. Dies gelte auch für den Fall, falls der Kläger (was dieser schon gar nicht behaupte) an einem NATO-Einsatz beteiligt gewesen wäre. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus. Denn im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten komme dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung besondere Bedeutung zu. Das gelte in gleichem Maße für den Bereich des Soldatenversorgungsrechts. Auch kämen Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an jeglichen Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff fehle. Im Übrigen würden Ansprüche wegen vermeintlicher Taten im Ausland nach dem OEG auch deshalb scheitern, da der Kläger nach eigenem Bekunden den Militärdienst jedenfalls von 1998 bis 2000 verrichtet und sich damit mehr als sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten habe.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.08.2022 zum Urteil L 6 VS 933/22 vom 21.07.2022

Die Sonderregelungen, die für das Beitrittsgebiet einen Rentenwert (Ost) vorsehen, sind auch im Jahr 2019 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 10. Mai 2022 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az. L 4 R 284/20 KN).

Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, die u. a. einen Rentenwert (Ost) vorsehen.

Der aktuelle Rentenwert ist der Bestandteil der Rentenformel, der das Rentenniveau dynamisch in der Nähe des Entgelts der beitragszahlenden aktiven Versicherten hält. Er wird zum 1. Juli jeden Jahres u.a. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (zum 1. Juli 2019 33,05 Euro) der „aktuelle Rentenwert (Ost)“, der ab dem 1. Juli 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts betrug (31,89 Euro).

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig sind (Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R). Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Rentenversicherung die – im Beitrittsgebiet niedrigeren – Roherträge der Wirtschaftsunternehmen entscheidend sind. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.

Der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die Ungleichbehandlung (noch) rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat aber auch auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wiedervereinigung reagiert und die Rentenwerte Ost schrittweise an die Rentenwerte West angeglichen. Zum Juli 2024 wird schließlich der aktuelle Rentenwert für alle Renten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) treten.

Quelle: LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 08.08.2022 zum Urteil L 4 R 284/20 KN vom 10.05.2022

BFH: Kein Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims

Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.12.2021 – II R 1/21 – zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entschieden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (BFH Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20 – siehe Pressemitteilung Nr. 28/22).

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Die Klägerin berief sich gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.

Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30/22 vom 04.08.2022 zum Urteil II R 1/21 vom 01.12.2021

BFH: Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen – Krankheit eines Richters und Verzögerung des Verfahrens

Leitsatz

  1. Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.
  2. Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.
  3. Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 D, BayVBL 2014, 149, Rz. 44).

Quelle: BFH, Urteil X K 2/20 vom 23.03.2022

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