EU-Kanada Abkommen: CETA im Fokus der Wirtschaft

Seit September 2017 wird das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA, kurz für Comprehensive Economic and Trade Agreement) vorläufig angewandt. Deutsche Unternehmen profitieren davon, dass seitdem Handelshemmnisse auf beiden Seiten abgebaut wurden: Zölle sind gesunken, Doppelzertifizierungen entfallen, und der Marktzugang hat sich verbessert. In Folge stieg das deutsch-kanadische Handelsvolumen allein 2021 um 9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Für ein vollständiges Inkrafttreten des Abkommens fehlt jedoch noch die Ratifizierung in zwölf EU-Ländern, darunter auch Deutschland. Der nun im Bundestag gestartete Ratifizierungsprozess ist für die Planungssicherheit im deutschen Außenhandel und für Investitionen wichtig, vor allem aber auch ein wichtiges Signal angesichts des weltweit zunehmenden Protektionismus.

Vorteile für deutsche Unternehmen

Kanada ist ein bedeutender Wirtschaftspartner: Das jährliche Güterhandelsvolumen mit Deutschland ist seit der Anwendung von CETA um rund ein Fünftel gestiegen.

So hat das Abkommen inzwischen den Abbau von 99 Prozent aller Industriezölle bewirkt. Für europäische Unternehmen fallen seitdem jährlich 590 Millionen Euro an kanadischen Zollgebühren weg. Die hatten zuvor etwa bei Textilien bis zu 16 Prozent betragen, bei Automobilen und Maschinen bis zu 9,5 Prozent.

Hinzu kommt die weitreichende Öffnung der staatlichen Beschaffungsmärkte. Der Bürokratieabbau im Kanada-Geschäft, etwa bei der Zollabwicklung oder bei doppelten Prüfanforderungen, kann insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen: Durch CETA können beispielsweise bei Elektro-, Elektronik-, Mess- und Funkgeräten, bei Spielzeug oder Maschinen Konformitätsbescheinigungen der jeweils anderen Seite akzeptiert werden, sodass die Betriebe nicht mehr doppelt für vergleichbare Prüfungen zahlen müssen.

Von der vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgenommen sind bis dato aber teilweise die Bereiche Investitionen und Finanzdienstleistungen sowie der Investitionsschutz. Diese Bestandteile werden für Unternehmen erst aktiviert, sobald CETA vollständig in Kraft ist, und sie sind bei einem Bestand von 20 Milliarden Euro deutscher Direktinvestitionen in Kanada durchaus relevant. Während Handelsabkommen wie CETA auch in der Wirtschaft intensiv diskutiert werden, sieht ein Großteil der Unternehmen in diesen angesichts der Handelsvorteile überwiegend Chancen.

Signalwirkung für offene Märkte, …

Angesichts zunehmender geopolitischer Spannungen und protektionistischer Strömungen, die den Außenhandel belasten sollte sich die Bundesregierung gerade jetzt für engere Handelsbeziehungen mit wichtigen Partnern einsetzen und etwa die EU-Abkommen mit Mercosur, Indonesien und Indien vorantreiben. Die EU sollte als Weltmeister der Handelsabkommen ihre Führungsrolle für weltweit offene Märkte und regelbasierten Handel stärker zum Tragen bringen. Denn moderne Abkommen können verlässliche Rahmenbedingungen zur Diversifizierung von Lieferketten schaffen und neue Absatzmärkte erschließen. Hierfür ist eine Zustimmung des Bundestages zur CETA-Ratifizierung ein wichtiges Signal für die international eng vernetzte deutsche Wirtschaft. Immerhin hängt ein Viertel der deutschen Arbeitsplätze am Außenhandel, in der Industrie sogar jeder zweite.

… aber Umsetzung entscheidend

Handelsabkommen können nur Erfolg haben, wenn sie auch umsetzbar sind – gerade für den Mittelstand. Die neue Bundesregierung sollte sich deshalb auch über CETA hinaus bei allen Handelsabkommen für Vereinfachungen stark machen, insbesondere für klare und harmonisierte Warenursprungsregeln, ein vollumfängliches EU-Online-Tool zu Ursprungsregeln oder für die Ausfertigung von standardisierten Ursprungsnachweisen über alle Abkommen hinweg.

Die Digitalisierung der Zollprozesse sollte beschleunigt und der EU-Zolltarif durch vereinfachte Eintarifierungen entbürokratisiert werden. Das würde gerade kleine und mittlere Unternehmen entlasten und den Handel erleichtern.

Der DIHK, das Netzwerk der AHKs mit 142 Standorten in 92 Ländern weltweit sowie die in Deutschland regional verankerten 79 IHKs setzen sich täglich dafür ein, dass der deutsche Außenhandel weiterhin erfolgreich voranschreiten kann.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 04.08.2022

Keine Wettbewerbswidrigkeit der Öffnung einer Filiale in Outletcenter an Feriensonntagen

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat am 4. August 2022 die Berufung im Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten im Zweibrücker Factory-Outlet-Center zurückgewiesen (Az. 4 U 202/21).

Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u. a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit, der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers, angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u. a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i. V. m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.

Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2021 (Az. HK O 46/20) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb nun erfolglos.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung vom 13. März 2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe. Der Senat zieht hierbei eine Parallele zur Situation bei einer (nicht nichtigen) Erlaubnis durch Verwaltungsakt. Eine abstrakte Normenkontrolle der Regierungsverordnung zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf den in Art. 47 und Art. 57 der Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten besonderen Sonntagsschutz, sei nur durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz möglich.

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (§ 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz) habe der Senat nicht gewonnen. Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebes) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht – auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin – sanktioniert zu werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 04.08.2022 zum Urteil 4 U 202/21 vom 04.08.2022

Verblasste Parkberechtigung – wer trägt die Auto-Abschleppkosten?

Wer trägt die Kosten, wenn ein Auto abgeschleppt wird, weil der Stempel auf der Parkberechtigung durch die Sonneneinstrahlung verblichen ist? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen. Im Jahr 2020 erhielt er zum Nachweis dieser Berechtigung von der Stadt B., der Beklagten, einen Parkausweis, den er an der Windschutzscheibe seines Autos befestigte.

Am 07.07.2021 stellte der Kläger sein Auto am Bahnhof in K. auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der Beklagten auf dem Parkausweis erkennbar. Wegen des fehlenden Stempels ließ das Ordnungsamt den Wagen abschleppen und stellte dem Kläger dafür Kosten in Höhe von 259,94 Euro in Rechnung.

Der Kläger vertrat im Prozess die Auffassung, die beklagte Stadt müsse die Kosten für das Abschleppen und seine Anwaltskosten übernehmen. Sie habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt. Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe. Daher sei die Beklagte für das Geschehen verantwortlich.

Diese verweigerte die Kostenübernahme. Sie argumentierte, der Parkausweis sei bei Übergabe mit einem gut sichtbaren Dienstsiegel versehen gewesen, das offenbar durch das Sonnenlicht verblasst sei. Es sei eigens beschaffte, angeblich lichtbeständige Stempelfarbe verwendet worden. Wenn der Kläger den Ausweis der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe und dadurch der Stempel verschwunden sei, habe er sich rechtzeitig um eine Erneuerung kümmern müssen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers und eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung B. zeigte es sich überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt war.

Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Die Behörde müsse die Stempel so anbringen, dass sie bei Ausstellung des Ausweises leserlich seien. Wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Es stelle – so das Gericht weiter – keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwende.

Der Kläger habe selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert werde. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt. Und spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt K. im April 2021 sei ihm bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. Auch wegen dieses weit überwiegenden Mitverschuldens müsse der Kläger in jedem Fall die Abschleppkosten allein tragen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Quelle: LG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.08.2022 zum Urteil 1 O 328/21 vom 04.07.2022 (rkr)

Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) bei sog. Softwareauftragsentwicklung Folgendes:

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 6. Juni 2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist dieses Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2021 zufließen (zum Zuflusszeitpunkt, siehe § 73c Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)).

Die im BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017, IV C 5 – S 2300/12/10003 :004, BStBl I S. 1448, dargelegten Grundsätze zur beschränkten Steuerpflicht werden nicht berührt.

  1. Softwareauftragsentwicklung
    Einkünfte aus einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug. Bei der grenzüberschreitenden Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer durch einen ausländischen Auftragnehmer entwickelten Software überlassen. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach deutschem Recht ausgeschlossen (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG).

    Dabei treten vor allem folgende Sachverhaltsgestaltungen auf:
  • Softwareauftragsentwicklung im Rahmen eines Dienstvertrages,
  • Softwareauftragsentwicklung im Rahmen eines Werkvertrages mit Einräumung umfassender, exklusiver, zeitlich und räumlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software,
  • Erwerb einer Software von einem im Ausland ansässigen Vertragspartner mit umfassenden, exklusiven, zeitlich und räumlich unbeschränkten sowie unwiderruflichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software.

    Die Sachverhalte sind nach einheitlichen Grundsätzen (unter 3.) unter Berücksichtigung der zum 7. Juni 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Urhebergesetzes (unter 2.) zu beurteilen.
  1. Reform des UrhG
    (…)
  2. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
    (…)
  3. Freistellung und Entlastung
    Bei Bestehen einer Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, gelten für die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und die Entlastung vom Steuerabzug die allgemeinen Grundsätze.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2303 / 19 / 10004 :001 vom 02.08.2022

Gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren

Das Kabinett hat am 27.07.2022 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im kommenden Jahr stabilisiert. Zudem wird mit ersten strukturellen Maßnahmen eine Grundlage zur mittel- und langfristigen Sicherung einer solidarischen und nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung gelegt.

Wir haben für das Jahr 2023 ein voraussichtliches Defizit in Höhe von 17 Milliarden Euro vorgefunden. Mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmenpaket wird ein starker Anstieg der Zusatzbeitragssätze im kommenden Jahr verhindert. Die finanziellen Lasten werden auf die Krankenkassen, den Bund, Leistungserbringer und die Beitragszahlenden verteilt. Der Bund leistet im Jahr 2023 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro und vergibt ein Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds. Mit einem kassenübergreifenden Solidarausgleich werden Finanzreserven der Krankenkassen von rund 4 Milliarden Euro zur Stabilisierung der Beitragssätze herangezogen und zudem Mittel aus dem Gesundheitsfonds in Höhe von 2,4 Milliarden Euro.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach:

„Gerade in Krisenzeiten geben die Sozialsysteme der Bevölkerung Sicherheit. Wir haben ein sehr großes Defizit in der Krankenversicherung vorgefunden. Und wir haben eine schwierige Krise aufgrund des katastrophalen Krieges in der Ukraine. Deshalb müssen mit der Reform alle Beteiligten einen Beitrag zur kurzfristigen Stabilisierung leisten. Daneben werden wir natürlich weiter an langfristiger wirkenden Strukturreformen mit dem Ziel ausgeglichener Finanzen arbeiten. Für den Krankenhausbereich haben wir hier eine erstklassige Kommission eingesetzt, die extrem effizient arbeitet. Insgesamt ist unser Ziel, dass die Gesetzliche Krankenversicherung erstklassig bleibt. Ohne Abstriche in der Versorgung. Und Leistungskürzungen für Versicherte bleiben ausgeschlossen.“

Die Bestandteile der GKV-Finanzreform

Konkret sieht der Entwurf u. a. folgende Inhalte vor:

  • Finanzreserven: Vorhandene Finanzreserven der Krankenkassen werden mit einem kassenübergreifenden Solidarausgleich zur Stabilisierung der Beitragssätze herangezogen. Zudem wird die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds halbiert Durch die Halbierung der Obergrenze für die Liquiditätsreserve halbiert und übersteigende Mittel können für höhere Zuweisungen an die Krankenkassen genutzt werden, um die Finanzierungslücke weiter zu schließen.
  • Bundeszuschuss: Der bestehende Bundeszuschuss zur GKV wird von 14,5 Mrd. Euro für 2023 um 2 Mrd. Euro erhöht.
  • Darlehen Bund: Der Bund gewährt der GKV ein unverzinsliches Darlehen für 2023 von 1 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds.
  • Für das Jahr 2023 ist ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Herstellerabschlag insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel vorgesehen.
  • Reform AMNOG: Mittelfristig wirkende strukturelle Änderungen der Preisbildung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen und ergänzenden Maßnahmen zur Dämpfung des Ausgabenanstiegs.
  • Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf 2 Euro je Arzneimittelpackung (auf zwei Jahre befristet).
  • Das Preismoratorium bei Arzneimitteln wird bis Ende 2026 verlängert.
  • Konkretisierung der im Pflegebudget berücksichtigungsfähigen Berufsgruppen.
  • Die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber sog. Neupatienten für Vertragsärzte wird abgeschafft.
  • Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärztinnen und Zahnärzte.
  • Auch der Zusatzbeitrag für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler wird steigen. Auf Grundlage der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises im Herbst wird das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung festlegen. Eine Anhebung des Zusatzbeitrags um 0,3 Prozentpunkte ist derzeit nicht unrealistisch.

Quelle: BMG, Pressemitteilung vom 27.07.2022

OLG Karlsruhe setzt Dieselverfahren aus

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Rantos vom 02.06.2022 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Schadensersatzprozess ausgesetzt (Beschluss vom 27.07.2022 nach Hinweisbeschluss vom 04.07.2022 – 8 U 58/21).

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Berufung eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 sowie zur Auslegung der Verordnung Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 aufwerfe, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits zur Vorabentscheidung vorliegt.

Dabei geht es um die Frage, ob dem Verbot, ein Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszustatten und in den Verkehr zu bringen, Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auch insoweit zukommt, als das Interesse des Fahrzeugerwerbers, keine ungewollte Verbindlichkeit einzugehen, geschützt sein soll.

Der Senat hat dies bislang, dem Bundesgerichtshof folgend, verneint.

Der Generalanwalt hat nunmehr aber eine Auslegung der Richtlinie vorgeschlagen, wonach das Interesse eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, geschützt sei (Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100). Eine solche Auslegung würde die bisherige rechtliche Einordnung des Schutzcharakters der Vorschriften in Frage stellen. Hierüber wird der EuGH in dem genannten Verfahren zu entscheiden haben.

Mit Blick auf das im vorliegenden Berufungsverfahren gerügte Thermofenster will der Senat die Klärung dieser Rechtsfrage durch den EuGH abwarten und hat zu diesem Zweck das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt. Zur Begründung hat er weiter ausgeführt, dass die europarechtliche Frage des Schutzzweckes des Typgenehmigungsrechts nach den Schlussanträgen des Generalanwalts ungeklärt sei und bis zu einer Entscheidung des EuGH nicht im Sinne der bisherigen BGH-Rechtsprechung beantwortet und als „acte clair“ behandelt werden könne. Vielmehr sei insbesondere aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Der Senat verweist insoweit auch auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 (Pressemitteilung Nr. 104/2022 – VIa ZR 335/21).

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist für Berufungen in allen Diesel-Abgasverfahren aus den Landgerichtsbezirken Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach zuständig, die Fahrzeuge aus dem VW-Konzern betreffen, soweit sie nicht den Motor EA 189 eingebaut haben, sowie für Fahrzeuge des BMW-Konzerns.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 03.08.2022 zum Beschluss 8 U 58/21 vom 27.07.2022

Schadenersatzanspruch eines Busunternehmers bei unbegründeter Gefahr

Ein Busunternehmer erhält Schadensersatz, wenn die Polizei einen Reisebus aus dem Verkehr zieht, sich aber hinterher herausstellt, dass der Bus verkehrssicher war.

Das Landgericht Köln hat einen Fall entschieden, in dem die Polizei einen Reisebus wegen angeblich abgefahrener Reifen angehalten hatte.

Die Klägerin befördert Fahrgäste mit Reisebussen im Linienverkehr. Am Samstag, den 06.10.2018, gegen 18:50 Uhr unterzogen zwei Beamte des Polizeipräsidiums Köln einen Reisebus auf seiner Fahrt in Leverkusen einer Verkehrskontrolle. Die beiden Beamten beanstandeten einen verkehrsunsicheren Zustand der Fahrzeugbereifung. Der hintere linke Außenreifen der Zwillingsbereifung des klägerischen Busses wies eine glatte Lauffläche auf; die Kante zwischen Lauffläche und Reifen Seitenwand war wellenförmig verformt. Die Polizei hat die Meldung eines Fahrgastes erhalten, der den Eindruck gewonnen hatte, dass der Bus „schwammig“ auf der Straße liege. Im Bus saß der Fahrgast direkt über der linken Hinterachse. Die beiden Polizeibeamten untersagten die Weiterfahrt des mit Fahrgästen besetzten Busses. Daraufhin beorderte die Klägerin einen Ersatzbus nach Leverkusen, mit dem die Linienfahrt fortgesetzt werden konnte und veranlasste die Rückbringung des angehaltenen Busses an ihren Geschäftssitz in Bayern. Dort stellte sich beim TÜV heraus, dass der Bus in jeglicher Hinsicht ohne Mängel war.

Die Klägerin behauptet, die Bereifung des Busses sei im Kontrollzeitpunkt in jeder Hinsicht verkehrssicher gewesen. Es habe keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder die Fahrgäste bestanden. Die beiden Polizeibeamten hätten nicht über das technische Wissen verfügt, den Zustand des Busses auf seine vorschriftsmäßige Bereifung zu überprüfen. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden i. H. v. 2.453,70 Euro entstanden, den sie von dem beklagten Land verlangt.

Das beklagte Land lehnt jede Haftung ab. Bei Überprüfung des Busses seien neben dem desolaten Zustand der Reifen eine teilweise abgebrochene Radkappe sowie Karosserieschäden im Bereich des Radkastens festgestellt worden. Dies habe den Anlass gegeben, den Bus nicht mehr weiterfahren zu lassen.

Das Gericht hat entschieden, dass dem Busunternehmen Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Betrages von 2.453,70 Euro wegen der Kosten der Bereitstellung des Ersatzbusses zustehe.

Zwar liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beiden handelnden Polizeibeamten des beklagten Landes vor. Wenn ein Amtsträger im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens tätig werde, liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Amtspflichtverletzung so lange nicht vor, wie sich die Tätigkeit der Behörde innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessensgebrauchs hält. Der Zustand der Reifen habe nach Auffassung der Richter jedenfalls Grund zu der Annahme gegeben, dass dieser eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt und einen Bußgeldtatbestand erfüllen konnte. Dieser Gefahrenverdacht sei auch durch ein Telefonat mit dem Busunternehmer nicht ausgeräumt worden. Danach habe die letzte Untersuchung des Busses zwei Tage zuvor stattgefunden und der Reifen hätte ohne weiteres erst in der Zwischenzeit beschädigt worden sein können.

Soweit die polizeiliche Verfügung rechtmäßig war, hat der Busunternehmer einen Entschädigungsanspruch nach § 67 PolG NRW i. V. m. § 39 Abs. 1a OBG NRW: Danach erhält derjenige Schadensersatz, der als Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen wird, wenn von seiner Sache eine Gefahr ausgeht, diese Gefahr sich aber später als unbegründet erweist. Der Inanspruchgenommene erhält einen Ausgleich, wenn das den Anschein der Gefahr begründende Verhalten rechtmäßig gewesen ist und er keine Ursache für diese Anscheinsgefahr gesetzt hat.

Der Zustand der Reifen habe berechtigten Anlass zum polizeilichen Einschreiten geboten. Der Busunternehmer habe diesen Zustand auch nicht schuldhaft verursacht. Der fragliche Reifen sei in Wirklichkeit nicht unsicher gewesen und daher habe auch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen. Dazu habe die Klägerin ein Gutachten des TÜV Süd vom 15.10.2018 vorgelegt. Der Kammer erschien auch die dargelegte Höhe des eingeklagten Anspruchs nachvollziehbar. Dass zur möglichst zeitnahen Fortsetzung der Linienfahrt ein Ersatzbus beschafft werden musste, sei angesichts sehr viel höherer möglicher Ersatzkosten des Auftraggebers oder der Fahrgäste plausibel.

Die Entscheidung vom 05.07.2022 zum Az. 5 O 382/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Urteil 5 O 382/21 vom 05.07.2022 (nrk)

Platzverweis bei Verdacht auf Corona-Erkrankung rechtmäßig

Ist eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert, darf gegen diese für einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, der in Berlin öffentlichkeitswirksam Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz. Dort sollten an diesem Tag Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung thematisierten. Der Kläger wurde von der Polizei angesprochen, die aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen davon ausging, dass er sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Er wurde des Platzes verwiesen. Der Kläger sieht sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeihandelns gerichtete Klage nach Anhörung des Klägers und Zeugenvernehmung des damals handelnden Polizeibeamten abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Kläger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei; dieser habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen wolle.
Der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln ausgesprochene Platzverweis sei rechtmäßig. Aufgrund des anonymen Hinweises, der Internetrecherche und des Umstands, dass der Kläger offenkundig geschwächt gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei und eine Ansteckungsgefahr für die auf dem Hardenbergplatz befindlichen Personen bestanden habe. Denn dieser sei ein gerichtsbekannt belebter Ort, an dem infolge der angemeldeten Versammlungen an diesem Tag mit einem zusätzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei. Bei Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sei ohne Verwendung von Masken auch im Freien von einem Übertragungsrisiko auszugehen. Der Platzverweis sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wäre die Verpflichtung zum Tragen einer Maske kein milderes Mittel gewesen, weil dies das Übertragungsrisiko nicht auf Null reduziert hätte.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.08.2022 zum Urteil 1 K 475/21 vom 01.08.2022

Startups müssen im Schnitt noch 3,3 Mio. Euro Kapital einsammeln

  • Nur 4 Prozent brauchen in den kommenden zwei Jahren kein frisches Geld
  • Große Mehrheit rechnet mit erfolgreichen Finanzierungsrunden

8 von 10 Startups in Deutschland (79 Prozent) brauchen innerhalb der nächsten zwei Jahre frisches Kapital. Dabei ist die Zuversicht bei Gründerinnen und Gründern hoch, dass die Finanzierungsrunden erfolgreich verlaufen. Im Schnitt müssen diese Startups 3,3 Millionen Euro einsammeln – etwas weniger als noch vor einem Jahr, als der durchschnittliche Kapitalbedarf bei 4 Millionen Euro lag. Das sind Ergebnisse aus einer Befragung von rund 150 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Nur 4 Prozent der Startups haben in den kommenden 24 Monaten keinen Kapitalbedarf, 17 Prozent können dazu aktuell noch keine Aussage machen. Von den Startups mit Kapitalbedarf haben 15 Prozent die Finanzierung bereits gesichert, 84 Prozent sind dagegen noch auf der Suche nach frischem Geld. „Die Startup-Finanzierung wird angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit Ukraine-Krieg, steigender Inflation und Turbulenzen an den Börsen nicht eben einfacher. Zugleich hat die Bedeutung digitaler Technologien und Lösungen in den vergangenen Monaten deutlich zugenommen, so dass Gründerinnen und Gründer mit wirklich innovativen Ideen und Lösungen sehr gute Chancen haben, auch weiterhin eine Finanzierung zu finden“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg.

Die große Mehrheit der Startups mit Kapitalbedarf teilt diesen Optimismus und ist sich sicher, am Ende erfolgreich zu sein. 38 Prozent halten es für sehr wahrscheinlich, dass sie die benötigten Mittel finden werden, 48 Prozent für eher wahrscheinlich. Zugleich ist nur rund ein Drittel (38 Prozent) der Startups der Meinung, dass es in Deutschland ausreichend Venture Capital gibt. Ebenfalls rund ein Drittel (33 Prozent) denkt darüber nach, mit dem eigenen Startup ins Ausland zu gehen, weil es in Deutschland zu wenig Kapital gibt. So beklagen 31 Prozent, dass sie gerne Venture Debt nutzen würden, das Angebot in Deutschland aber nicht attraktiv genug ist. Berg: „Wenn wir innovative Unternehmen in Deutschland halten wollen, muss es künftig noch stärker darum gehen, neue Investorengruppen wie institutionelle Anleger zu aktivieren. Vor allem entwicklungsintensive Tech-Startups brauchen einen international wettbewerbsfähigen Zugang zu Wagniskapital.“

Die Börse als mögliche Finanzierungsmöglichkeit ist dabei für eine knappe Mehrheit der Startups ebenfalls eine interessante Perspektive. 57 Prozent geben an, dass sie sich vorstellen können, mit ihrem Startup in Zukunft an die Börse zu gehen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 03.08.2022

Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale: Niedersachsen wählt einfachen und transparenten Weg – Selbständige erhalten ab Anfang August geänderte Vorauszahlungsbescheide

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale zur Abfederung der sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten eingeführt. Die steuerpflichtige (aber beitragsfreie) Pauschale in Höhe von 300 Euro wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig in der Regel direkt von deren Arbeitgebern mit dem Arbeitslohn für den September 2022 ausgezahlt. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.

Anspruchsberechtigt sind jedoch auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale naturgemäß nicht über einen Arbeitgeber ausgezahlt, sondern einmalig durch das Finanzamt über die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den Monat September berücksichtigt.

Niedersachsen hat sich aus Gründen der Transparenz und der Bürgerfreundlichkeit für den Erlass geänderter Vorauszahlungsbescheide entschieden, die ab Anfang August an die Steuerpflichtigen versandt werden. Damit erhalten betroffene Steuerpflichtige unkompliziert Kenntnis von der Herabsetzung der Vorauszahlung und können diese nachvollziehen. Ein Antrag auf Berücksichtigung der Energiepreispauschale ist nicht notwendig, die Minderung wird von Amts wegen durchgeführt. Liegt dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vor, wird automatisch der geminderte Betrag vom Konto abgebucht. Liegt hingegen keine Einzugsermächtigung vor, muss lediglich der geminderte Betrag laut Vorauszahlungsbescheid für September 2022 gezahlt werden.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird bei Auszahlung mit dem Arbeitslohn durch den Lohnsteuerabzug versteuert. Erfolgt die Berücksichtigung durch die Minderung der Vorauszahlungen wird die Energiepreispauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 versteuert und die Steuerschuld in Höhe der Energiepreispauschale gemindert.

Weitergehende Informationen finden Sie in den FAQ des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Minister Hilbers: „Es ist gut, dass die Energiepreispauschale all denjenigen hilft, die es schwer haben, die beruflich bedingt höheren Energiekosten zu verkraften. Aufgrund des Progressionsvorbehalts findet zwar auch eine Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit statt, dennoch ist die Energiepreispauschale wenig zielgerichtet. Auch fehlt mir nach wie vor die Einbeziehung von Rentnerinnen und Rentnern, Arbeitslosen und Studenten, die gerade unter sozialen Gesichtspunkten einer gleichgerichteten Förderung bedürfen. Ich kann die Bundesregierung nur aufrufen, hier nachzusteuern.“

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 03.08.2022

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