Arbeitszeit im Homeoffice steigt langfristig stark an – vor allem in großen Unternehmen

Infolge der Corona-Pandemie erwarten Unternehmen in Deutschland einen starken und langfristigen Anstieg der Arbeitszeit, die im Homeoffice erbracht wird. Wie eine aktuelle Unternehmensbefragung des ZEW Mannheim zeigt, erwarten Unternehmen der Informationswirtschaft, dass nach der Pandemie ein durchschnittlicher Anteil von 24 Prozent der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten von zu Hause aus geleistet wird. Vor der Pandemie lag dieser Anteil noch bei lediglich 9 Prozent der Arbeitszeit. Im Verarbeitenden Gewerbe verdoppelt sich der durchschnittliche Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice derweil von 3 Prozent vor Corona auf 6 Prozent nach Corona. „Sowohl kleine, mittlere als auch große Unternehmen rechnen mit einem deutlichen Anstieg des Homeoffice-Anteils der Arbeitszeit. Die erwartete Verlagerung ins Homeoffice ist allerdings in großen Unternehmen am stärksten ausgeprägt“, sagt Dr. Daniel Erdsiek, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

An der repräsentativen Befragung beteiligten sich im Dezember 2021 und Januar 2022 über 1.000 Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe und der Informationswirtschaft, welche die IKT-Branche, Mediendienstleister und wissensintensive Dienstleister umfasst. Die Unternehmen wurden dabei gefragt, wie häufig sie vor der Pandemie hybride Arbeitsmodelle genutzt haben und welcher Einsatz für die Zeit nach der Pandemie geplant ist. Dabei reichten die abgefragten Arbeitsmodelle von wöchentlich 1 Tag Homeoffice bis zu 5 Tagen Homeoffice. Für jedes der fünf Homeoffice-Modelle gaben die Unternehmen den Anteil der Beschäftigten an, die diese Modelle voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Auf Basis dieser detaillierten Angaben kann der Anteil der in einem Unternehmen anfallenden Gesamtarbeitszeit abgeschätzt werden, der voraussichtlich im Homeoffice erbracht wird. Die zugrundeliegenden Annahmen sind hierfür, dass für die Beschäftigten eines Unternehmens eine Arbeitswoche aus 5 Tagen besteht und die Arbeitszeit jeweils gleichmäßig auf diese 5 Arbeitstage verteilt ist. So entspricht jeder Arbeitstag eines Beschäftigten einem Anteil von 20 Prozent seiner Arbeitszeit.

Durchschnittlicher Homeoffice-Anteil steigt deutlich an

Vor der Corona-Pandemie lag der durchschnittliche Anteil der Arbeitszeit, der aus dem Homeoffice erbracht wurde, bei 9 Prozent in Unternehmen der Informationswirtschaft und 3 Prozent in Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes. Für die Zeit nach der Pandemie erwarten die Unternehmen, dass 24 Prozent der Arbeitszeit in der Informationswirtschaft und 6 Prozent der Arbeitszeit im Verarbeitenden Gewerbe aus dem Homeoffice erfolgt. Der zeitliche Vergleich der Durchschnittswerte zeigt demnach, dass sich der Homeoffice-Anteil der Arbeitszeit nach Einschätzung der Unternehmen beider Sektoren langfristig vervielfacht. Dies gilt insbesondre für größere Unternehmen, in denen die Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice noch stärker ausgeprägt ist als in kleineren Unternehmen. So erwarten große Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten in der Informationswirtschaft, dass nach der Pandemie im Durchschnitt 38 Prozent der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten im Homeoffice erbracht werden. Zum Vergleich: Vor der Pandemie betrug dieser Anteil noch 10 Prozent. Auch im Verarbeitenden Gewerbe sehen große Unternehmen den deutlichsten Homeoffice-Schub und rechnen mit einem Anteil von 14 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice nach Corona (im Vergleich zu 3 Prozent vor der Pandemie).

Deutlich mehr Unternehmen planen intensive Verlagerung ins Homeoffice

„In nur jedem zehnten Unternehmen der Informationswirtschaft wurde bereits vor der Pandemie ein Anteil von mehr als 30 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht. Für die Zeit nach der Pandemie rechnet nun aber ein Drittel der Unternehmen mit einer solch intensiven Homeoffice-Nutzung. Der entsprechende Unternehmensanteil hat sich im Verlauf der Pandemie also verdreifacht“, sagt Erdsiek. Insgesamt gehen 15 Prozent der Unternehmen sogar davon aus, dass langfristig mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice erbracht wird. Die Erwartungen entsprechen auch hier dem Dreifachen des Vorkrisenniveaus. Im Verarbeitenden Gewerbe gehen hingegen nur wenige Unternehmen davon aus, dass nach der Pandemie mehr als 30 Prozent oder sogar 50 Prozent der Arbeitszeit von zu Hause aus erbracht werden. Allerdings erwartet fast jedes fünfte Unternehmen, dass nach der Pandemie mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit aus dem Homeoffice geleistet werden (im Vergleich zu nur 4 Prozent der Unternehmen vor Corona).

„Wie häufig Unternehmen eine intensive Homeoffice-Nutzung erwarten, hängt stark mit deren Größe zusammen“, so Erdsiek. So gehen in der Informationswirtschaft 58 Prozent der großen Unternehmen davon aus, dass nach der Pandemie mehr als 30 Prozent ihrer Arbeitszeit ins Homeoffice verlagert sein werden. Knapp ein Viertel der großen Unternehmen rechnet mit einem Homeoffice-Anteil von mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit. Bei den kleinen Unternehmen mit 5 bis 19 Beschäftigten erwarten hingegen jeweils nur etwa halb so viele Unternehmen eine vergleichbare Homeoffice-Intensität (29 Prozent bzw. 13 Prozent der Unternehmen). Dennoch verbuchen die Unternehmen aller Größenklassen einen deutlichen und langfristigen Homeoffice-Schub im Vergleich zum Vorkrisenniveau.

Im Verarbeitenden Gewerbe konzentriert sich die Verlagerung zum Homeoffice vor allem auf geringere Anteile der Gesamtarbeitszeit. Während hier fast die Hälfte der großen Unternehmen davon ausgeht, dass nach der Pandemie mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit von zu Hause aus geleistet werden, gilt dies nur für etwa jedes zehnte der kleinen Unternehmen. Einen Anteil von mehr als 30 Prozent Heimarbeitszeit erwarten derweil 12 Prozent der großen und 6 Prozent der kleinen Unternehmen (vor Corona waren es jeweils ca. 3 Prozent). Der Anteil der Unternehmen, die erwarten, dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit von zu Hause aus erbracht wird, bleibt im Verarbeitenden Gewerbe allerdings für alle Unternehmensgrößen relativ unverändert und liegt bei etwa 3 Prozent.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 01.08.2022

Gründungen sind ab 01.08.2022 online möglich – zumindest manchmal

  • Startups können als GmbH oder UG per Videoschalte gegründet werden
  • Ab kommendem Jahr sind auch Änderungen des Gesellschaftervertrages digital möglich
  • Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bleibt der persönliche Gang zum Notar allerdings Pflicht

Gründen in Deutschland wird einfacher. Seit dem 1. August 2022 können Unternehmen in Deutschland online gegründet werden – zumindest, wenn es sich um eine GmbH oder UG handelt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das zum 1. August in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) entbindet Gründerinnen und Gründer von der Pflicht, persönlich beim Notar zu erscheinen. Stattdessen ist die Gründung seit heute in einem Video-Meeting möglich. „Die Online-Gründung reduziert den bürokratischen Aufwand für Startups und macht das Gründen leichter. Diese Möglichkeit sollte für jegliche Rechtsform geöffnet werden und das Verfahren sollte nicht auf den eigentlichen Gründungsakt beschränkt bleiben“, sagt Daniel Breitinger, Leiter Startups beim Digitalverband Bitkom. So sei es nicht nachvollziehbar, dass für die Gründung einer Aktiengesellschaft weiterhin der persönliche Gang zum Notar vorgeschrieben ist.

Laut Bitkom Startup Report 2021 wünschen sich knapp 60 Prozent der Startups Erleichterungen bei Verwaltungsakten, etwa durch einen „One-Stop-Shop“ für alle bürokratischen Startup-Angelegenheiten. „Ziel muss sein, allen Gesellschaftsformen einen vollständig digitalen Gründungsprozess zu ermöglichen und etwa Anmelde-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren sowie die verschiedenen Portale zu verknüpfen“, so Breitinger.

Mit Blick auf das Ziel der Bundesregierung, die Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver zu gestalten, bleibt die Neuregelung zudem auf halbem Weg stehen. Viele Startups möchten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Kapitalbeteiligungen am Unternehmen beteiligen und zu Gesellschaftern machen. Dazu ist bei einem sog. ESOP-Modell (Employee Stock Ownership Plan) weiterhin in jedem einzelnen Fall der persönliche Gang zum Notar notwendig. Denn endlich sind jetzt die Gründung und zumindest ab August 2023 Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftervertrags wie zur Kapitalerhöhung virtuell durchführbar. Auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft dürfen dann bei der Gründung mittels Videokommunikation aufgenommen werden. Allerdings ist dies ausdrücklich auch weiterhin ausgeschlossen, wenn GmbH-Anteile als Kapitalerhöhungen eingebracht werden oder Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen – wie dies bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung der Fall ist. „Das digitale Übertragen von Gesellschaftsanteilen würde die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Startup deutlich einfacher und unbürokratischer machen: Mit Blick auf die gerade erst im Bundeskabinett beschlossene Startup-Strategie sollte hier nachgebessert werden“, sagt Breitinger.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 01.08.2022

Reform in Kraft getreten: Was ändert sich beim BAföG?

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die zum 1. August in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Was ändert sich durch die BAföG-Reform konkret?

Die Reform regelt weitreichende Maßnahmen, darunter beispielsweise:

  • Die Erhöhung der Freibeträge um 20,75 Prozent, die Anhebung der Bedarfssätze um 5,75 Prozent sowie die Anhebung des Wohnzuschlags für Empfängerinnen und Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, von 325 Euro auf 360 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze von 30 Jahren auf 45 Jahre bei Beginn der Ausbildung angehoben.
  • Darüber hinaus wird die digitale Beantragung des BAföG vereinfacht. Er soll nach der Umsetzung komplett digital angeboten werden.
  • Außerdem werden die Zuschläge für Studiengebühren im Ausland von 4.600 Euro auf 5.600 Euro erhöht.

Die BAföG-Reform ist eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag. Mit der Neuausrichtung des BAföG werden nun die ersten wesentlichen Schritte zur Umsetzung der Ziele aus dem Koalitionsvertrag verwirklicht.

Ab wann können BAföG-Berechtigte mit Verbesserungen rechnen?

Der Bundesregierung war es wichtig, dass die Reform zügig erfolgen kann. Studierende, Schülerinnen und Schüler können deshalb zum kommenden Schuljahresbeginn beziehungsweise dem Wintersemester 2022/2023 von diesen Leistungsverbesserungen profitieren.

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der BAföG-Reform?

Ziel ist es, mehr jungen Menschen und Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft oder der finanziellen Situation ihrer Familie beste Bildungschancen zu bieten und Teilhabe und Aufstieg zu ermöglichen.

Zuletzt konnte das BAföG angesichts kontinuierlich sinkender Gefördertenzahlen sein Aufstiegsversprechen aber immer weniger einlösen. Mit der Reform will die Bundesregierung daher die Zahl der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger wieder deutlich erhöhen.

Das BAföG ist der wichtigste Grundpfeiler der staatlichen Ausbildungsförderung. Es ermöglicht seit mehr als 50 Jahren vielen Menschen eine qualifizierte Ausbildung und damit einhergehende größere berufliche Chancen.

Werden darüber hinaus weitere Maßnahmen folgen?

Zuletzt hatte das Bundeskabinett Mitte Mai für das BAföG einen Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können. Diesen Punkt muss der Bundesrat erst noch billigen.

Dieser Nothilfemechanismus soll dann greifen, wenn es wegen erheblicher Einbrüche auf dem Arbeitsmarkt für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler keine Nebenjobs mehr gibt, die sie neben ihrer Ausbildung ausüben können. Dies gilt für Krisensituationen – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie.

BAföG als Nothilfeförderung soll dann denjenigen offenstehen, die aus persönlichen Gründen sonst kein BAföG bekommen würden – zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach spätem Fachrichtungswechsel, wegen fehlender Leistungsnachweise oder bei Personen jenseits der Altersgrenze, in Zweitausbildungen oder in Teilzeit.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.08.2022

DStV übt Kritik an der geplanten Modernisierung der Außenprüfung

Der BMF-Referentenentwurf zur Beschleunigung der Betriebsprüfung liegt vor. Die Pläne sehen massive Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Im Gegenzug könnten Steuerpflichtige unter Umständen etwa von sog. Teilabschlussbescheiden profitieren. Jedoch ist hier noch vieles unklar. In seiner Stellungnahme fordert der DStV Nachbesserungen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und deren Berater.

Der Referentenentwurf u. a. zur Reform der Außenprüfung liegt auf dem Tisch. Nach dem Lesen setzt die große Ernüchterung ein. Kurz zusammengefasst: Steuerpflichtige sollen stärker in die Pflicht genommen und die Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbefolgen deutlich ausgeweitet werden. Da sind Neuerungen, wie dass die Ablaufhemmung künftig fünf Jahre nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ablaufen soll oder dass Abschlussbesprechungen online geführt werden können, ein schwacher Trost. In seiner Stellungnahme S 11/2022 erläutert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Kritik und unterbreitet dringend benötigte Verbesserungsvorschläge.

Neues Instrument: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Sehr beunruhigend mutet die Einführung eines sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens an. Dieses soll Druckmittel gegenüber Steuerpflichtigen sein, damit diese ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung nachkommen. Die Ausgestaltung widerspricht jedoch nach Auffassung des DStV dem Rechtsstaatsgebot. So sollen Steuerpflichtige willkürlich und ohne Begründung zu dieser besonderen Form der Mitwirkung verpflichtet werden können. Dies erscheint angesichts der geplanten Konsequenzen unangemessen.

Kommen sie dem innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, drohen empfindliche Strafen. Diese umfassen automatische Verzögerungsgelder, ggf. weitere Straf-Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr. Diesen Plan lehnt der DStV entschieden ab – bürdet er den Steuerpflichtigen zusätzliche Belastungen und Rechtsunsicherheiten und den kleinen und mittleren Kanzleien weitere Haftungsrisiken auf.

Abgestimmte Rahmenbedingungen mit der Finanzbehörde

Steuerpflichtigen bleibt nur ein Ausweg, um dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen zu entkommen. Die Finanzverwaltung kann nach dem Entwurf mit ihm sog. Rahmenbedingungen für die Prüfung festlegen. Dahinter steht wohl der Wunsch nach einem kooperativen Prüfverfahren.

Was genau hier gemeint ist, bleibt jedoch auch beim Lesen der Begründung des Entwurfs sehr nebulös. Der DStV fürchtet, dass solche Rahmenbedingungen an bestimmte Voraussetzungen wie ein implementiertes Tax-Compliant-Management-System geknüpft werden könnten. Damit könnten gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vielfach nicht abwenden. Etliche KMU verfügen beispielsweise nicht über die notwendigen Ressourcen für solche Kontrollsysteme. Das heißt jedoch keineswegs, dass sie weniger „compliant“ sind als andere. Der DStV fordert Aufklärung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, was unter den sog. Rahmenbedingungen zu verstehen ist.

Teilabschlussbescheide – Top oder Flop?

Steuerpflichtige sollen künftig den Erlass von Teilabschlussbescheiden für im Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen beantragen können. Aber auch hier tauchen Fragen auf. Beispielsweise, welche konkreten Sachverhalte hier erfasst werden könnten? Von der Konkretisierung der Voraussetzungen ist es abhängig, ob das neue Instrument positiv zu werten ist. Entscheidend wäre, dass die breite Masse der Steuerpflichtigen von dem Instrument profitieren kann – insbesondere auch KMU.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.08.2022

Kindergeld: Dreimonatiger Anspruchsausschluss nach § 62 Abs. 1a EStG unionsrechtswidrig

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht.

Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland.

Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingeführten Voraussetzungen erfülle, um als Unionsbürgerin Kindergeld während der ersten drei Monate beanspruchen zu können, weil sie in dieser Zeit keine „inländischen Einkünfte“ bezogen habe. Mit diesem Erfordernis zielte der deutsche Gesetzgeber darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne. Dieses Erfordernis gilt dagegen nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren.

Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig.

Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer. Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern1.

Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Da hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist, steht das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen.

Auf die Gleichbehandlung kann sich der betreffende Unionsbürger allerdings nur berufen, wenn er während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt insoweit nicht.

Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert, dass die betreffende Person den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dort tatsächlich den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu errichten, und nachweist, dass ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.

Fußnote

1 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 18/16)

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.08.2022 zum Urteil C-411/20 vom 01.08.2022

Identifikationspflicht beim Handel mit Kryptowährungen

Auftraggeber und Begünstigte sollen in Zukunft bei der Übertragung von Kryptowerten identifiziert werden müssen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2824) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2531). Darin versichert die Bundesregierung, sie setze sich auf europäischer und internationaler Ebene für einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für Kryptowerte einschließlich Stablecoins ein. Mit der EU-Verordnung „Markets in Crypto Assets“ werde ein wettbewerbsfähiger und sicherer Rechtsrahmen für Kryptowerte einschließlich Stablecoins und für wesentliche Krypto-Dienstleistungen geschaffen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.07.2022

Erste Regelungen des neuen EEG 2023 treten in Kraft: Vorfahrt für erneuerbare Energien und mehr Vergütung für Solarstrom

Zur Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien greift von heute (29. Juli) an der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit haben erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen Vorfahrt. Zudem steigt von Samstag (30. Juli) an die Vergütung für alle neuen PV-Dachanlagen. Dies sind nur erste Beschleunigungs-Maßnahmen, die mit dem novellierten Erneuerbaren Energien-Gesetz (EG) einhergehen. Das Gesetz ist die umfassendste Novelle des EEG seit dessen Bestehen und zielt darauf, die erneuerbaren Energien in hohem Tempo auszubauen. Der Großteil der weiteren Regelungen des neuen EEG 2023 tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dazu wurde das reformierte EEG gestern (28. Juli) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

„Angesichts der sich zuspitzenden Klimakrise und des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind die erneuerbaren Energien zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Wir müssen so schnell wie möglich unser Energiesystem umstellen, weg von fossilen Energieträgern, hin zu erneuerbaren Energien. Deshalb haben wir alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien deutlich zu verbessern. Ab heute greift der zentrale Grundsatz, dass die Erneuerbaren im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Das ist entscheidend, um das Tempo zu erhöhen. Und ab Samstag treten höhere Vergütungssätze für Photovoltaik auf Dächern in Kraft. Das sendet ein klares Signal in den Markt und gibt der Solarenergie einen entscheidenden Schub. Wir müssen alle beherzt und konsequent den Erneuerbaren Ausbau vorantreiben.“

Bundesminister Robert Habeck

Von Samstag an können Solaranlagen bis zu 13,4 ct/kWh für ihren PV-Strom erhalten. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten und damit ab dem 30. Juli in Betrieb genommen werden. Zugleich wird der Netzanschluss unter anderem für kleine PV-Anlagen vereinfacht. Weitere Maßnahmen greifen am 1. Januar 2023.

Das EEG 2023 richtet den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf den 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus. Hierzu werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen vor allem für Wind an Land und Solarenergie massiv angehoben und mit einem umfassenden Paket an weiteren Maßnahmen unterlegt. So werden u. a. die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen erweitert, Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen in die reguläre Förderung aufgenommen, die Erschließung von windschwächeren Standorten insbesondere im Süden des Landes deutlich attraktiver, Bürgerenergie gestärkt und die Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen erweitert. Schließlich wurde mit dem EEG 2023 die EEG-Umlage bereits ab 1. Juli 2022 auf null gesenkt.

Die Regelungen des neuen EEG stehen unter dem Vorbehalt der europäischen Beihilfegenehmigung. Hierzu sind wir mit der EU-Kommission in guten und konstruktiven Gesprächen. Diese Gespräche wurden früh angestoßen worden und sind daher bereits weit fortgeschritten.

Das neue EEG wird flankiert von weiteren Gesetzen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, die ebenfalls bereits final verabschiedet sind. Insbesondere wird die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehende Fläche ausgeweitet, indem die Bundesländer von Nord bis Süd zu klaren Flächenzielen verpflichtet sind (Wind-an-Land-Gesetz), außerdem werden Genehmigungsverfahren beschleunigt. Zusätzlich wurden mit dem Wind-auf-See-Gesetz Ausbauziele für Windenergie auf See deutlich erhöht.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 29.07.2022

Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt: GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen fortan online möglich

Am 1. August 2022 treten wesentliche Regelungen des vom Bundesministerium der Justiz jeweils vorgelegten und im Sommer 2021 bzw. im Juni 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Ich freue mich, dass wir Unternehmen und Privatpersonen ab heute weitere digitale Lösungen zur Erleichterung und Förderung ihrer Geschäftstätigkeit anbieten können. GmbHs können ab heute online gegründet werden. Darüber hinaus können nunmehr alle Bürgerinnen und Bürger das Online-Verfahren auch für Registeranmeldungen nutzen. Notarielle Beglaubigungen zum Beispiel von Handelsregisteranmeldungen können sie mittels Videokommunikation durchführen lassen. Das erspart ihnen das persönliche Erscheinen beim Notar.

Registerauszüge sind zudem ab heute kostenlos. Separate Bekanntmachungen von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal fallen weg. Gute Nachrichten für alle Gründerinnen und Gründer, die sich, statt Zeit und Geld in Bürokratie zu investieren, vornehmlich der Verwirklichung ihrer Geschäftsideen widmen können. So nutzen wir gezielt die Chancen der Digitalisierung, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands zu erhöhen.“

Das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 15. Juli 2022 dient im Wesentlichen der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021. Das DiRUG hat zum Ziel, die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Digitalisierungsrichtlinie) in deutsches Recht umzusetzen. Daneben werden auch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway-Verordnung – SDG-VO) zur Einführung eines Online-Verfahrens für die Eintragung von Einzelkaufleuten im Handelsregister umgesetzt.

Die Digitalisierungsrichtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Dadurch werden diese Verfahren im Hinblick auf Kosten und Zeit effizienter gestaltet.

Umfassende Modernisierung des deutschen Registerrechts

Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie brachte umfassende Änderungen zur Modernisierung des Systems des deutschen Registerwesens mit sich. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben.

1. Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare wird ermöglicht. Dadurch können Bürgerinnen und Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren.

Ermöglichte das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften, so wird diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Zudem hat das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sog. Bargründung erlaubt, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht wird. Eine solche ist nunmehr ab dem 1. August 2022 möglich. Durch das DiREG wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 1. August 2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.

Zuletzt werden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.

2. Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

Zudem wird das Bekanntmachungswesen umgestellt. Die bisherige Offenlegungsstruktur wird digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Nach dem „once-only-Prinzip“ bedarf es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeutet, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekanntgemacht werden, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Auch erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.

Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals wird dadurch kompensiert, dass ab dem 1. August 2022 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich z. B. darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 29.07.2022

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, § 139b Abgabenordnung (AO)
  • weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)), § 49 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent, § 7 Absatz 4 EStG
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Absatz 3 EStG
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Absatz 9 EStG
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Vollendung der Familienkassenreform, § 72 EStG, § 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021

Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 (Bundesgesetzblatt Teil 1 (BGBl. I) Seite 3122, 3138)

Zudem wird weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 28.07.2022

Gesetzliche Neuregelungen im August 2022

Die gesetzlichen Neuregelungen im August 2022 betreffen ein breites Spektrum in der Gesellschaft: von Möglichkeiten besser auf den angespannten Gasmarkt zu reagieren über Ausschreibungen der Bundeswehr bis zu Frauenrechten, BAföG und mehr Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit.

Energie

Gasversorgung sichern

Die Lage auf dem Energiemarkt hat sich drastisch verschärft. Die Bundesregierung schafft deshalb mit einer Gesetzesänderung neue Möglichkeiten, um flexibel auf den angespannten Gasmarkt zu reagieren. Konkret geht es darum, Gaspreise anpassen und Energieunternehmen stabilisieren zu können. Das Gesetz ist am 12. Juli 2022 in Kraft getreten.

Weniger Gas für die Stromproduktion nutzen

Die Nutzung von Kohle und Öl soll befristet dazu beitragen, Gas in der Stromversorgung zu sparen. Mit der Verordnung der Bundesregierung können erste Ersatzkraftwerke an den Strommarkt zurückkehren und einen Beitrag zur Gaseinsparung leisten. Die Verordnung ist am 14. Juli 2022 in Kraft getreten.

Verteidigung

Bundeswehr schneller ausrüsten

Angesichts der neuen sicherheitspolitischen Bedrohungslage muss die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr schnellstmöglich erhöht werden. Ein Baustein ist das „Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr – Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)“. Es ermöglicht der Bundeswehr, für einen beschränkten Zeitraum Aufträge einfacher und schneller zu vergeben und nachprüfen zu lassen. Das Gesetz ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten.

Frauenrechte

Werbeverbot für Abtreibungen aufgehoben

Durch die Aufhebung des § 219a dürfen Ärztinnen und Ärzte nun öffentlich darüber informieren, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen. Schwangere sollen so einfacher als bisher geeignete Ärztinnen oder Ärzte für eine Abtreibung finden können. Die Gesetzesänderung ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten.

Bildung

BAföG-Reform: Freibetrag, Bedarfssatz und Wohnkostenzuschlag steigen

Die Freibeträge werden zum 1. August 2022 um 20,75 Prozent angehoben, die Bedarfssätze um 5,75 Prozent, der Wohnkostenzuschlag steigt auf 360 Euro. Außerdem wird die Altersgrenze von 30 Jahren bei Beginn der Ausbildung auf 45 Jahre angehoben. Das wirkt sich ebenfalls auf die Berufsausbildungshilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung aus.

Verkehrssicherheit

Abbiegeassistenten ab sofort Pflicht

Seit dem 6. Juli 2022 sind Abbiegeassistenten für neue Fahrzeugtypen europaweit verpflichtend – und ab dem 7. Juli 2024 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge. Diese Pflicht gilt für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3, also für Busse und Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. So sollen häufig tödliche Abbiegeunfälle mit Fußgängern und Radfahrern verhindert werden.

Landwirtschaft

Mehr Bio, weniger Gift: Neue EU-Vorschriften für Düngemittel

Seit dem 16. Juli 2022 gilt die neue EU-Verordnung für Düngemittel. Sie öffnet den EU-Binnenmarkt für organische und abfallbasierte Düngeprodukte und legt gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung fest. Erstmals werden Grenzwerte für toxische Stoffe in Düngemitteln wie Kadmium, Quecksilber oder Arsen eingeführt. Mit den neuen Regeln sollen die Risiken für Umwelt und Gesundheit sowie die Abhängigkeit von Importen verringert werden.

Verbraucherschutz

E171 – Titandioxid in Lebensmitteln verboten

Titandioxid (E171) wird bislang verwendet, um vielen Lebensmitteln eine weiße Farbe zu verleihen: von Backwaren und Brotaufstrichen bis hin zu Suppen, Soßen, Salatdressings und Nahrungsergänzungsmitteln. Aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Schluss, dass Titandioxid bei der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff nicht mehr als sicher angesehen werden kann. Ab 8. August 2022 ist die Verwendung von Titanoxid deshalb in Nahrungsmitteln verboten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.07.2022

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