Neue Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2022

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge wurden zum 01.07.2022 erhöht.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 01.07.2022 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 31.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Seit dem 01.07.2022 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.330,16 Euro monatlich (bisher 1.252,64 Euro)
  • § 850c II 1 ZPO: 500,62 Euro monatlich (bisher 471,44 Euro)
  • § 850c II 2 ZPO: 278,90 Euro monatlich (bisher 262,65 Euro)
  • § 850c III 3 ZPO: 4.077,74 Euro monatlich (bisher 3.840,08 Euro)

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 27.07.2022

BaFin: Hinweis zur Anwendung von § 25h KWG bei registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften

Im Hinblick auf die diesjährige erstmalige Prüfung von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) haben wir von der BaFin folgenden Hinweis in Bezug auf die Prüfungspflicht der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 KWG erhalten:

Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und EDV-Monitoring

Die Pflichten einer registrierten KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird, und auch der § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierte KVG nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubte KVG – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Anhang zur KAPrüfbV ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.

Durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung entfallen für die registrierten KVG alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten, also auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin, Telefon +49 228 41080.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.07.2022

Änderungen der BORA treten zum 01.10.2022 in Kraft

In ihrer 3. Sitzung Ende April hat die Satzungsversammlung Änderungen der BORA beschlossen, u. a. mit Blick auf Sammelanderkonten und auf die neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Änderungen treten zum 01.10.2022 in Kraft.

Mit Schreiben vom 25.07.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 29./30.04.2022 zur Änderung der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.07.2022 auf der Website der BRAK veröffentlicht und treten damit gem. § 191e III BRAO mit Wirkung zum 01.10.2022 in Kraft.

Die Satzungsversammlung hatte ursprünglich beabsichtigt, dass die von ihr beschlossenen Änderungen der §§ 8, 30, 32 und 33 BORA zum 01.08.2022, also zeitgleich mit der „großen BRAO-Reform“, in Kraft treten. Dies war jedoch nicht möglich, da die Beschlüsse nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium (§ 191e I BRAO) erst am 27.07.2022 veröffentlicht werden konnten.

Die Änderungen betreffen u. a. die Pflicht, Sammelanderkonten zu führen (§ 4 BORA) sowie die ab dem 01.08.2022 geltende neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 5a BORA n. F.; § 43f BRAO n. F.). Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Die von der Satzungsversammlung ebenfalls am 29./30.04.2022 beschlossene Änderung ihrer Geschäftsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung, also am 27.07.2022, in Kraft.

Hintergrund

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsident:innen der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 27.07.2022

Verwirkung des Courtageanspruchs eines Maklers

In einem Verfahren wegen Maklercourtage hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sich u. a. mit der Verwirkung des Zahlungsanspruchs des Maklers zu beschäftigen. Werden wichtige, dem Makler bekannte Informationen zurückgehalten, kann der Zahlungsanspruch des Maklers entfallen. Weiß der Makler von der „Vermüllung“ einer Mietwohnung, muss er hierüber informieren.

Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen und vermittelte ein Mehrfamilienhauses in Marl. Auf ein Inserat der Klägerin, das eine Käufercourtage von 3,57 % auswies und dem Austausch von Schriftverkehr, darunter einem vollständigen Exposé, vereinbarte die Beklagte einen Besichtigungstermin und besichtigte das Objekt zusammen mit einer Mitarbeiterin der Klägerin. Aus zwischen den Parteien umstrittenen Umständen wurde dabei die Wohnung einer älteren Dame nicht besichtigt. Die Beklagte erwarb die Immobilie. Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass es sich bei der nicht besichtigten Wohnung um eine sog. Messi-Wohnung handelte. Unter anderem mit der Behauptung, die Mitarbeiterin der Klägerin habe dies gewusst, weshalb sie ihr die fragliche Wohnung bewusst nicht gezeigt habe, hat die Beklagte die Zahlung der Maklercourtage verweigert. Das Landgericht Münster hat zahlreiche von den Parteien benannte Zeugen vernommen und die Beklagte zur Zahlung der Maklercourtage von gut 10.000 Euro verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Klägerin von dem Zustand der fraglichen Wohnung gewusst habe.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgte und vorbrachte, das Landgericht habe einen von ihr benannten Zeugen nicht gehört und die Aussagen der gehörten Zeugen unvollständig gewürdigt.

In rechtlicher Hinsicht ist der 18. Zivilsenat davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch aus einem Maklervertrag analog § 654 BGB verwirkt ist, wenn der Makler den Kunden in zumindest grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt. Die „Vermüllung“ einer Wohnung ist dabei ein aufklärungsbedürftiger Zustand. Denn bei einer „Messie-Wohnung“ seien neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung) für den Erwerber auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches zu erwarten.

In tatsächlicher Hinsicht hat der 18. Zivilsenat weitergehenden Aufklärungsbedarf gesehen und die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen ergänzt.

Nachdem der Senat die Parteien im Anschluss an die Beweisaufnahme in einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen hat, dass auch die Abweisung der Klage in Betracht komme, der Senat aber bis zum Verkündungstermin nochmals alle Aspekte der Beweiswürdigung genau beraten müsse, haben sich die Parteien noch vor Verkündung eines Urteils auf eine Zahlung in Höhe der Hälfte der Klageforderung geeinigt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.07.2022 zur Entscheidung 18 U 149/19

177,5 Mrd. Euro für Klimaschutz, Energiesicherheit und Entlastungen bei Energiekosten

Das Bundeskabinett hat am 27. Juli 2022 den Regierungsentwurf für den Wirtschaftsplan des Sondervermögens im Klima- und Transformationsfonds (KTF) für 2023 sowie die Finanzplanung bis 2026 beschlossen. Neben verschiedenen Fördermaßnahmen für mehr Klimaschutz im Gebäude- und Verkehrsbereich sowie zur Absenkung der Klimagase in energieintensiven Branchen sieht der Finanzplan bis 2026 Entlastungen bei den Strompreisen von insgesamt rund 47,6 Mrd. Euro vor. So wird die Förderung der erneuerbaren Anlagen künftig nicht mehr über die EEG-Umlage als Teil des Strompreises, sondern vollständig aus KTF-Mitteln finanziert.

Für die Jahre 2023 bis 2026 plant die Bundesregierung mit Mitteln in Höhe von insgesamt 177,5 Mrd. Euro (der BMWK-Anteil liegt bei rund 85,3 %) für Maßnahmen zum Klimaschutz und für die Transformation der deutschen Wirtschaft. 2023 belaufen sich die Ausgaben auf 35,4 Mrd. Euro. Der Anteil des BMWK liegt bei 85,6 % (30,2 Mrd. Euro). Der Großteil Ausgaben fließt in die Förderung zur klimafreundlichen Gebäudesanierung. Außerdem wird mit den KTF-Mitteln die Abschaffung der EEG-Umlage finanziert. Der KTF speist sich unter anderem aus den Erlösen des Europäischen und Nationalen CO2-Bepreisung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Klimaschutz-Einnahmen des Staates direkt in möglichst wegweisende Investitionen für wirksame Klimaschutzmaßnahmen fließen.

Die Ausgabenschwerpunkte des BMWK im KTF bis 2026 im Einzelnen:

  • Reform der Förderung für effiziente Gebäude (rund 56,3 Mrd. Euro): Die Haushaltsmittel sollen künftig hauptsächlich auf Sanierungen mit vergleichsweise hohem CO2-Einsparpotenzial pro Fördereuro konzentriert werden.
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen (rund 35,5 Mrd. Euro). Im Jahr 2023 werden die erwarteten, aufgrund gestiegener Börsenstrompreise hohen Vermarktungserlöse der erneuerbaren Anlagen allerdings voraussichtlich dazu führen, dass keine Zuschüsse aus Bundesmitteln nötig sind.
  • Dekarbonisierung der Industrie und Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie (rund 19,9 Mrd. Euro). Dabei wird 2023 unter anderem ein Programm zur Umrüstung von Kohle- zu Gaskraftwerken aufgesetzt, die mit grünem Wasserstoff betrieben werden können.
  • Strompreiskompensation zur Entlastung der Unternehmen von den Kosten durch den Europäischen Emissionshandel (rund 12,1 Mrd. Euro)
  • Förderung für effiziente, klimafreundliche Wärmeversorgungsnetze (rund 3,8 Mrd. Euro)
  • Reform des Umweltbonus zur Förderung rein elektrisch- und brennstoffzell-betriebene Fahrzeuge (rund 3,4 Mrd. Euro)
  • Förderung für Energie- und Ressourceneffizienz (rund 3,4 Mrd. Euro).

Der Entwurf des Wirtschaftsplans wird nun zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushalts dem Bundestag für das parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Mit der bereits am 23. Juni vom Bundestag beschlossenen und am 8. Juli vom Bundesrat bestätigten Änderung des EKF-Gesetzes wurde der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, den EKF in einen Klima- und Transformationsfonds (KTF) weiterzuentwickeln, um die Ausgaben aus dem Sondervermögen noch stärker auf die Ziele des Klimaschutzgesetzes und den Umbau der deutschen Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft auszurichten.

Das Überblickspapier des BMWK.

Pressemitteilung des BMF

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Zentralisierung der Inkassoaufsicht auf Bundesebene

Die Bundesregierung hat am 27. Juli 2022 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Die Inkassoaufsicht verteilt sich gegenwärtig auf 38 verschiedene Gerichte, was oftmals zu uneinheitlichen Entscheidungen führt. Auch deshalb ist die Aufsicht bislang nicht so wirksam wie sie sein könnte. Wir wollen daher die Inkassoaufsicht auf Bundesebene zentralisieren und die bisherige Zersplitterung überwinden. Dadurch sorgen wir für eine bundesweit einheitliche Entscheidungspraxis und bündeln das erforderliche Fachwissen an einer zentralen Anlaufstelle. Von dieser Stärkung der Aufsicht profitieren insbesondere auch Verbraucherinnen und Verbraucher.

Gerade in Aufsichtsbereichen mit komplexen Fragestellungen und einer sehr dynamischen Entwicklung wird sich diese Bündelung des Know-Hows auszahlen. So kann etwa die schnell fortschreitende Entwicklung im Bereich von Legal-Tech-Angeboten effektiver begleitet werden und kritische Entwicklungen können frühzeitig erkannt werden. Auch die gestiegenen Anforderungen im Bereich der Geldwäscheprävention können im Rahmen einer zentralisierten Aufsicht wirksamer zur Geltung gebracht werden.“

Der Gesetzentwurf sieht die Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister und andere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu registrierende Personen beim Bundesamt für Justiz vor. Dadurch soll die Aufsicht in diesem Bereich gestärkt und die Herausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis gefördert werden. Diese Aufgabe obliegt bisher 38 verschiedenen Gerichten. Darüber hinaus können beim Bundesamt für Justiz künftig auch erforderliche Spezialkenntnisse gebündelt werden.

Die Reform der Aufsicht soll auch zum Anlass genommen werden, um derzeitige Wertungswidersprüche im Bereich der Sanktionen zu beseitigen. Dies wird durch eine einheitliche bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen erreicht.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Verbesserungen zu einzelnen Fragen im Bereich der rechtsberatenden Berufe:

  • Ausländischen Anwältinnen und Anwälten, die aus Staaten stammen, in denen Unruhen oder politische Verfolgung herrschen, soll es erleichtert werden, sich nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 157 der Patentanwaltsordnung in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Hier sollen die Kammern im Einzelfall auf die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Beruf verzichten können, wenn die Anwältinnen und Anwälte eine solche trotz aller Bemühungen nicht erlangen konnten.
  • Zur besseren Geldwäschebekämpfung im anwaltlichen Bereich soll die Bundesrechtsanwaltskammer die Möglichkeit erhalten, die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwältinnen und -anwälte bei der Einhaltung der Geldwäschevorschriften zu unterstützen.
  • Im anwaltlichen und patentanwaltlichen Berufsrecht sollen zudem die Sozietätserstreckung im Fall wissenschaftlicher Mitarbeit abgeschafft und Klarstellungen bei der Haftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften vorgenommen werden.
  • Auch das Steuerberatungsgesetz soll in vielen kleineren Punkten angepasst werden. Unter anderem soll künftig für weitere Beratungsstellen die Möglichkeit bestehen, ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet zu bekommen.
  • Schließlich sind in der Wirtschaftsprüferordnung kleinere Änderungen vorgesehen, die der Sicherstellung einer unionskonformen Auslegung und der gesetzlichen Klarstellung dienen.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 27. Juli 2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können. Das heute vom Kabinett beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz schafft für sie ein kohärentes Schutzsystem. Das neue Gesetz schützt aber auch Unternehmen und Behörden selbst. Durch frühzeitiges Einschreiten lassen sich Haftungsansprüche und Reputationsschäden vermeiden, die mit einer späteren externen Aufdeckung möglicherweise verbunden wären. Ein effektiver Hinweisgeberschutz kann so auch ein wesentlicher Baustein für ein gutes Compliance-System sein, das eine positive Fehlerkultur stärkt.“

Der Parlamentarische Staatssekretär bei dem Bundesminister der Justiz Benjamin Strasser erklärt dazu:

„Wer Missstände in seinem beruflichen Umfeld aufdeckt, hat Anerkennung verdient, keine Drangsalierung. Denn eine Kultur des Schweigens und Vertuschens ist brandgefährlich: Ohne Aufklärung gibt es oft keine Besserung! Viele Unternehmen und Behörden haben dies zum Glück längst erkannt. Doch noch nicht überall ist ein Schutz von Hinweisgebern Standard. Deshalb braucht es klare gesetzliche Vorgaben. Die letzte Bundesregierung hat es versäumt, Whistleblower gesetzlich zu schützen – obwohl auch das europäische Recht dies verlangt. Wir beheben diesen Missstand jetzt. Der heute vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf enthält eine stimmige Lösung für den Hinweisgeberschutz. Wir vermeiden unnötige Bürokratie – und stellen zugleich sicher, dass couragierte Whistleblower wirkungsvoll geschützt sind. Profitieren wird die Gesellschaft insgesamt.“

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Die Richtlinie war bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz) hatte bereits im Dezember 2020 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland in die Ressortabstimmung gegeben. Das Gesetzgebungsverfahren konnte allerdings wegen des Widerspruchs damals unionsgeführter Ressorts nicht weiter betrieben werden.

Unmittelbar nachdem die neue Bundesregierung ihren Dienst antrat, hat das Bundesministerium der Justiz einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie erstellt. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es wird begleitet von notwendigen Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen.

Die wesentlichen Bestandteile des Gesetzentwurfs sind:

Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG soll entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbstständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten sein.

Der sachliche Anwendungsbereich soll so ausgestaltet sein, dass das Gesetz für die Praxis handhabbar und anwendungsfreundlich ist. Der Entwurf greift daher die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf und ergänzt sie, wo dies erforderlich ist, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. So sollen in den Anwendungsbereich insbesondere alle Verstöße einbezogen werden, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Außerdem wird der Anwendungsbereich teilweise über die nach der Richtlinie einzubeziehenden Rechtsakte der Europäischen Union hinaus in begrenztem Umfang auf nationale Vorschriften aus dem jeweiligen Regelungsbereich ausgedehnt. Beispielsweise werden nicht nur Verstöße gegen europäisches Kartellrecht, sondern auch solche gegen deutsche Kartellrechtsvorschriften in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes einbezogen.

Interne und externe Meldestellen

Institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für eine Meldung von Verstößen zur Verfügung stehen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben sind hinweisgebende Personen frei darin, für ihre Meldung die internen oder sogleich die externen Stellen zu wählen. Die internen und externen Meldestellen prüfen die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgemaßnahmen.

Beschäftigungsgeber müssen interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Spielräume, die die Richtlinie für Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bietet, wurden im Entwurf des HinSchG wahrgenommen. So sollen Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit haben. Auch können Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll den Unternehmen auch dadurch erleichtert werden, dass Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden können oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden können.

Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt werden. Die externe Meldestelle des Bundes beim BfJ soll mit einer Bund-Länder-übergreifenden Zuständigkeit ausgestattet werden, die sowohl den öffentlichen Sektor als auch die Privatwirtschaft betrifft. Der externen Meldestelle des Bundes soll darüber hinaus die Aufgabe zukommen, Personen, die eine Meldung erwägen, umfassend über die zur Verfügung stehenden Verfahren zu informieren und zu beraten. Den Ländern steht es frei für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten.

Offenlegung

Dass sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit wenden dürfen, ist den Richtlinienvorgaben folgend nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Dies gilt etwa bei der Gefahr irreversibler Schäden oder in Fällen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

Vertraulichkeitsgebot

Wesentlich für die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Anonyme Meldungen

Um der Gefahr einer Überlastung des neuen Hinweisgeberschutzsystems vorzubeugen und erste Erfahrungen sowohl interner als auch externer Meldestellen abzuwarten, können die zur Einrichtung von Meldestellen Verpflichteten frei darüber entscheiden, ob sie Systeme vorsehen, die die Abgabe und Bearbeitung anonymer Meldungen unter Gewährleistung der Anonymität ermöglichen, oder ob sie hierauf verzichten. Allerdings sollten interne und externe Meldestellen – soweit nicht bereits eine spezialgesetzliche Regelung existiert – dennoch auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Dadurch darf aber die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet werden. Auch anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber fallen unter die Schutzbestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird.

Schutz vor Repressalien

Der Entwurf des HinSchG sieht entsprechend den Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor. Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet.

Um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger zu verbessern, enthält der Entwurf in Umsetzung der Richtlinie eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person.

Schadensersatzansprüche

Der Entwurf des HinSchG enthält zudem zwei spezielle Schadensersatzvorschriften: Zum einen ist der hinweisgebenden Person bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Zum anderen ist im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet.

Sanktionen

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Dies gilt beispielsweise für das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.

Der am 27. Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Start-up Fahrplan steht: Kabinett beschließt erste umfassende Start-up-Strategie

Das Kabinett hat am 27.07.2022 die erste umfassende Start-up-Strategie einer Bundesregierung beschlossen. Ziel der Strategie ist, die Start-up-Ökosysteme in Deutschland und Europa zu stärken. Nach dem Kabinettsbeschluss beginnt jetzt die Umsetzung der Maßnahmen, die in zehn Handlungsfelder aufgeteilt sind.

  1. Finanzierung für Start-ups stärken,
  2. Start-ups die Gewinnung von Talenten erleichtern – Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver ausgestalten,
  3. Gründungsgeist entfachen – Gründungen einfacher und digitaler machen,
  4. Start-up-Gründerinnen und Diversität bei Gründungen stärken,
  5. Start-up-Ausgründungen aus der Wissenschaft erleichtern,
  6. Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientierte Start-ups verbessern,
  7. Start-up-Kompetenzen für öffentliche Aufträge mobilisieren,
  8. Start-ups den Zugang zu Daten erleichtern,
  9. Reallabore stärken – Zugänge für Start-ups erleichtern,
  10. Start-ups ins Zentrum stellen.

„Wirtschaftspolitische Zukunftsprojekte müssen gerade auch in schwierigen Zeiten wie diesen vorangetrieben werden. Die Start-up-Strategie der Bundesregierung ist daher ein sehr wichtiges Signal. Start-ups sind junge innovative Unternehmen, die wachsen wollen. Sie entwickeln neue Ideen und treiben Innovationen voran. Start-ups pushen uns in Richtung Zukunft. Wenn wir die Bedingungen für Start-ups in Deutschland und Europa verbessern, stärken wir gleichzeitig unseren Wirtschaftsstandort.“

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

„Ich möchte Deutschland zur Gründerrepublik machen. Dem dient die jetzt vorgelegte Start-Up-Strategie. Es mangelt nicht an privatem Kapital für Innovationen. Oft aber fehlt es an den richtigen Rahmenbedingungen, damit Investitionen in Start-Ups auch gelingen können. Als Bundesfinanzminister will ich die Finanzierungsmöglichkeiten verbessern. Dazu legen wir in Kürze ein Zukunftsfinanzierungsgesetz vor. Es soll Start-Ups den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtern. Außerdem werden wir die Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärken, damit aus ihr ein echter Eigentumsturbo wird. Wir werden Bürokratie abbauen – denn nur so werden sich Gründerinnen und Gründer auf das konzentrieren können, was sie am besten können: Ihre Ideen in die Tat umzusetzen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Die Start-up-Strategie ist einem umfangreichen Beteiligungsprozess entstanden. In Workshops und einer Online-Konsultation haben viele Akteure ihre Perspektiven und Expertise eingebracht. Die Bundesregierung hat diese bei der Erstellung der Strategie berücksichtigt.

Viele Maßnahmen sind bereits in Vorbereitung und können relativ zügig umgesetzt werden. Die Umsetzung der Start-up-Strategie wird von einem Monitoring begleitet. Die Bundesregierung wird jährlich über den Stand der Umsetzung berichten. Darüber hinaus wird sie regelmäßig überprüfen, ob und wie die Strategie fortentwickelt werden sollte. Dabei wird sie weiter den Dialog mit allen relevanten Stakeholdern pflegen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Anpassung an die Änderung von § 138h AO durch das Gesetz vom 12. Juli 2022, BGBl. I Seite 1142

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) wurden die § 138e Absatz 3 und § 138h Absatz 2 AO an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018, ABl. L 139 vom 5.6.2018 S. 1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rn. 255 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

255 Liegt eine marktfähige Steuergestaltung in diesem Sinn vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten neuer Nutzer die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5, 7 und 8 AO zu wiederholen und folgende Ergänzungen mitzuteilen:

  • Angaben zu dem oder den Intermediär(en) (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.1;
  • Angaben zu dem bzw. den Nutzer(n) der Steuergestaltung (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.2;
  • Angaben zu verbundenen Unternehmen (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.3;
  • Datum des ersten Umsetzungsschrittes (hierzu gehört sowohl das Datum des ersten Umsetzungsschrittes der Gestaltung sowie das ggf. individuelle Datum des ersten Umsetzungsschrittes der Nutzer) (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.6;
  • Angabe der betroffenen Mitgliedstaaten (§ 138f Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.9;
  • Angabe der betroffenen Personen (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.10.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0304 / 19 / 10006 :012 // IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :023 vom 26.07.2022

Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung tritt in Kraft

Aktionärsrechte sind Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes

Die wesentlichen Vorschriften des vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten und Anfang Juli 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften treten morgen, am 27. Juli 2022, in Kraft.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Heute wird unser Gesellschaftsrecht wieder ein Stück digitaler: Die virtuelle Hauptversammlung wird fester Bestandteil des deutschen Aktiengesetzes. Wir setzen die Schwelle für die Ausübung der Aktionärsrechte auch für entfernt lebende Aktionärinnen und Aktionäre herab. Dadurch stärken wir die Hauptversammlung. Die Möglichkeit der Vorabstellungnahme und das Fragerecht im Vorfeld erlauben eine gezieltere Vorbereitung auf die Versammlung und erhöhen deren Qualität und Nutzen. Das stärkt die Aktien- und Aktionärskultur in Deutschland. Zugleich wird die Präsenzversammlung weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Wir überlassen die Entscheidung über das Versammlungsformat den Aktionärinnen und Aktionären und bieten ihnen somit größtmögliche Flexibilität. Wir nutzen die Chancen der Digitalisierung, um mit einem modernen Aktienrecht den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.“

Aufgrund der COVID-19-Pandemie war mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) u. a. die Möglichkeit geschaffen worden, Hauptversammlungen ausschließlich im virtuellen Format abzuhalten.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung des Aktienrechts sowie der Vorgabe im Koalitionsvertrag, die virtuelle Hauptversammlung für Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen unter uneingeschränkter Wahrung der Aktionärsrechte zu verstetigen, wird nun die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung in das Aktiengesetz (AktG) aufgenommen. Aufgrund des Auslaufens des GesRuaCOVBekG zum 31. August 2022 ist es wichtig, dass es eine Übergangsregelung (§ 26x EGAktG) gibt, die die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen durch Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats für ein weiteres Jahr ermöglicht.

Durch den zuletzt im Bundestag geeinten Änderungsantrag ist das virtuelle Format noch weiter an die Präsenzversammlung angenähert worden. Die Regelungen wurden noch praxisnäher ausgestaltet. Vor allem die Konkretisierung der Befugnisse des Versammlungsleiters schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Durchführung der Versammlungen.

Vor allen Dingen aber folgt das Gesetz der Leitidee, die Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) bei der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form uneingeschränkt sicherzustellen. Dies ist Dreh- und Angelpunkt der neuen Regelungen. Zudem wurden zuletzt Regelungen zu alternativen Versammlungsformen für die Generalversammlung von Genossenschaften sowie punktuelle Konkretisierungen zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) mit aufgenommen.

Mehr Flexibilität für Unternehmen in Bezug auf die Hauptversammlung

Das Gesetz sieht im Einzelnen vor:

  • In das AktG wird ein neuer § 118a als zentrale Vorschrift der virtuellen Hauptversammlung eingefügt. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Präsenzversammlung bildet damit weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.
  • Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird zum Schutz der Aktionäre u. a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:
    • Die gesamte Versammlung ist in Bild und Ton zu übertragen.
    • Es ist die elektronische Stimmrechtsausübung der Aktionäre zu ermöglichen.
    • Aktionäre müssen Anträge in der Versammlung im Wege der Videokommunikation stellen können. Dies umfasst auch Gegenanträge.
    • Die Aktionäre erhalten ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation. Dieses Auskunftsrecht kann, wie in der Präsenzversammlung, ausschließlich im Versammlungstermin gewährt werden. Der Vorstand kann allerdings auch entscheiden, dass Aktionärsfragen bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind. Dann gilt Folgendes:
      1. Die Fragen müssen bis einen Tag vor der Versammlung beantwortet werden. Die Aktionäre können in der Versammlung zu diesen Antworten nachfragen.
      2. Zudem können die Aktionäre in der Versammlung Fragen zu neuen Sachverhalten stellen, die sie bis drei Tage vor der Versammlung nicht hätten stellen können.
      3. Lediglich Fragen, die schon vor der Versammlung hätten eingereicht werden können, müssen im Versammlungstermin nicht mehr zugelassen und beantwortet werden. Der Versammlungsleiter kann diese Fragen aber zulassen.
    • Zur Verbesserung der Transparenz ist der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bereits sieben Tage vor der Versammlung den Aktionären zugänglich zu machen, sofern der Vorstand vorgegeben hat, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind.
    • Alle Aktionäre erhalten das Recht, Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung einzureichen, die den Aktionären zudem ebenfalls zugänglich zu machen sind.
    • Es ist ein Rederecht in der Versammlung für die elektronisch zugeschalteten Aktionäre im Wege der Videokommunikation vorzusehen. Fragen, Nachfragen und Anträge dürfen in Redebeiträgen gestellt werden.
    • Es ist den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Recht zum Widerspruch zur Verfügung zu stellen.
  • Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt. Über solche technischen Störungen hinaus bleibt das Anfechtungsrecht eröffnet.
  • Die virtuelle Hauptversammlung enthält keine gesetzliche Begrenzung bezüglich in ihr zu behandelnder Gegenstände.
  • Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
  • Auch für die Generalversammlung bei Genossenschaften treten neue Regelungen zu digitalen Versammlungsformen in Kraft.

Alle Regelungen des Gesetzes betreffend virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen sowie Generalversammlungen von Genossenschaften treten morgen, am 27. Juli 2022, in Kraft, nachdem das Gesetz heute (26. Juli 2022) verkündet worden ist.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 26.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin