Das bringen die Entlastungen konkret

Welche Entlastungen gelten bereits?

Neun-Euro-Ticket: Seit dem 1. Juni können alle Bürgerinnen und Bürger ein ÖPNV-Ticket für neun Euro im Monat nutzen. Es gilt deutschlandweit für die Monate Juni bis August 2022 und wurde allein im Juni rund 21 Millionen Mal gekauft. Der Bund finanziert das Neun-Euro-Ticket mit 2,5 Milliarden Euro.

Senkung der Energiesteuer: Zum 1. Juni wurde die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 29,55 Cent je Liter, für Diesel 14,04 Cent je Liter. Dafür verzichtet der Bund auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 3,1 Milliarden Euro.

  • Rechner zur Energiesteuer-Entlastung: Berechnen Sie hier, wie viel steuerliche Entlastung in Ihrer Tankfüllung steckt.

„Wir werden niemanden mit seinen Herausforderungen alleinlassen. 30 Milliarden Euro umfassen die Entlassungspakete, die wir bereits auf den Weg gebracht haben, und darin sind eine ganze Reihe von Maßnahmen festgelegt worden, die teilweise erst jetzt greifen.“

Bundeskanzler Olaf Scholz am 22. Juli 2022

Welche Entlastungen werden ab Juli wirksam?

Kinderbonus: Im Juli erhalten Familien für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Dieser wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Gesamtkosten: 1,4 Milliarden Euro.

Kindersofortzuschlag: Ab Juli erhalten armutsgefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ergänzend zum Kinderzuschlag einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Dafür stehen 31 Millionen Euro zusätzlich bereit. Damit steigt der Höchstbetrag im Kinderzuschlag von bis zu 209 Euro auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind.

Einmalzahlung in der Grundsicherung: Erwachsene Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Diese wird mit den regulären Leistungen im Juli ausgezahlt.

Einmalzahlung für Empfangende von Arbeitslosengeld 1: Empfangsberechtigte von Arbeitslosengeld 1 erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Voraussetzung ist, dass im Juli 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht.

Heizkostenzuschuss: Ab Juli 2022 erhalten insgesamt 2,1 Millionen Menschen einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Dieser beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug. Dafür stellt der Bund rund 380 Millionen Euro zur Verfügung.

Abschaffung der EEG-Umlage: Stromkundinnen und -kunden müssen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen – ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant. Der Strompreis sinkt damit um 3,7 Cent je Kilowattstunde und entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher um insgesamt 6,6 Milliarden Euro.

Welche Entlastungen kommen noch?

  • Rechner zur Lohnsteuer-Entlastung: Berechnen Sie hier Ihre Lohnsteuer-Entlastung für das Jahr 2022.

Energiepreispauschale: Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständigen wird über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung ein Vorschuss gewährt. Das Entlastungsvolumen beträgt insgesamt 10,4 Milliarden Euro.

Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro je steuerpflichtige Person. Werbungskosten können also bei der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr ohne Belege pauschal geltend gemacht werden. Entlastungsvolumen: 1,1 Milliarden Euro.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro, kann also für dieses Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Die Anhebung des Grundfreibetrags entspricht einer Entlastung von knapp drei Milliarden Euro und dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression.

Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale für Berufspendlerinnen und -pendler steigt rückwirkend zum 1. Januar auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer. Sie kann also in der Steuererklärung für 2022 geltend gemacht werden. Die Regelung gilt bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Mehr Entlastungen, ein Plus für alle: Um die hohen Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung spürbare Entlastungen auf den Weg gebracht. Das Bundesfinanzministerium zeigt an sechs konkreten Beispielen, wie sie bei Bürgerinnen und Bürgern ankommen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 25.07.2022

Tätigkeitsverbot gegenüber einem nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzt voraussichtlich rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis (Antragsgegner) ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt. Dieses hatte der Antragsgegner damit begründet, dass der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe.

Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, Zahnärzte seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst, zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.

Dem folgte die Kammer nicht. Sie führte zur Begründung ihres Beschlusses aus, die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Abs. 5 Satz 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infektionsrisiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.

Der Beschluss (Az. 3 B 104/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.07.2022 zum Beschluss 3 B 104/22 vom 25.07.2022 (nrkr)

So reagieren die Konsumenten auf die Inflation

Konsumenten verzichten wegen der Inflation auf Genusskategorien bei Produkten des täglichen Bedarfs. Bei Kategorien mit Nachholbedarf wie Reisen und Kleidung sind die Auswirkungen der Inflation jedoch weniger stark. Auf dem Markt für technische Konsumgüter entwickelt sich der Umsatz nach einem erfolgreichen Jahresstart langsam rückläufig. Aktuelle GfK-Daten geben einen Überblick über den Markt.

Die Inflationsrate in Deutschland war in den letzten Monaten deutlich höher als in den entsprechenden Vorjahresmonaten. Zuletzt lag sie im Juni nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bei 7,6 Prozent. Während noch im letzten Jahr die Pandemie die größte Sorge der Deutschen war, sind dies jetzt die Inflation und die hohen Preise. Deren Auswirkungen spüren die Konsumenten in Deutschland in fast allen Lebensbereichen. So hat sich laut GfK Konsumklimaindex die Konsumstimmung deutlich verschlechtert und erreichte im Juni mit 26,2 Minuspunkten ein historisches Tief. Anstatt direkt zuzugreifen, warten 45 Prozent der Deutschen, bis das gewünschte Produkt im Angebot verfügbar ist.

Konsumenten verzichten zunehmend auf Genusskategorien

Besonders stark zeigen sich die Auswirkungen der Inflation bei Produkten des täglichen Bedarfs wie Lebensmitteln oder Körperpflegeprodukten. Dieser Bereich verzeichnete in den Monaten Januar bis Mai insgesamt einen großen Mengenrückgang. Die Konsumenten verzichten auf Genusskategorien wie Fleisch- und Wurstwaren (-8,2 Prozent), frisches Obst oder Gemüse (-8,5 Prozent) oder frische Backwaren (-7 Prozent).

Bei diesen schnelldrehenden Produkten passen Konsumenten ihre Strategien schnell an, indem sie weniger kaufen, auf Angebotspreise zurückgreifen oder von Herstellermarken zu günstigeren Eigenmarken umsteigen. Im Einzelhandel ist in den ersten drei Monaten diesen Jahres der Anteil von Eigenmarken am Gesamtumsatz um 34,6 Prozent im Vergleich zum ersten Quartal im Vorjahr gewachsen. Für 36 Prozent der Deutschen ist aktuell der Preis das wichtigste Kriterium bei der Kaufentscheidung.

Ab in den Urlaub: Buchungszahlen auf Vor-Covid-Niveau

Während Alltagsprodukte einen starken Mengenrückgang verzeichneten, entwickelte sich die Reisebranche komplett gegensätzlich. Nach über zwei Jahren Corona-Pandemie besteht großer Nachholbedarf bei den Konsumenten. Die Buchungszahlen für private Urlaubsreisen sind in der aktuellen Sommersaison vergleichbar mit 2019, also vor der Pandemie, und gehen teils sogar darüber hinaus. Man geht in der Branche davon aus, dass die Sommersaison (von Mai bis Oktober) sehr positiv verlaufen wird.

Fashion-Branche trotz Nachholbedarf ausgebremst

Kleidung wurde während der Pandemie von den Konsumenten weniger stark nachgefragt. Stattdessen verzeichneten insbesondere Möbel oder Gartenzubehör ein großes Plus. GfK-Experten führen diese Entwicklung darauf zurück, dass die Konsumenten während der Pandemie viel Zeit Zuhause verbracht haben und sich dieses schön gestalten und einrichten wollten.

Auch beim Thema Kleidung hat sich ein Nachholbedarf angestaut. Aktuell scheinen die Fashion-Käufer einer Teuerung jedoch gezielt auszuweichen. So lag der bezahlte Durchschnittspreis leicht unter dem von Mai 2019. Dahinter stecken zwei Strategien: Konsumenten kaufen im Fachhandel günstigere Produkte oder weichen auf andere Vertriebslinien mit niedrigeren Preisen aus. So konnten sich die Textildiscounter über eine zweistellige Umsatzsteigerung freuen.

Erfolgreicher Jahresstart für technische Konsumgüter, aber eine Abkühlung ist zu erwarten

Zunächst positiv entwickelte sich der Markt für technische Konsumgüter (TCG) dieses Jahr: Von Januar bis Mai stieg der Umsatz im Gesamtmarkt im Vergleich zum Vorjahr noch um drei Prozent. In den letzten Wochen zeigte sich jedoch ein Umschwung. Die Umsätze gingen in den meisten Produktbereichen zurück. Auch in dieser Kategorie halten sich Konsumenten derzeit eher zurück.

Besonders zeigt sich der Rückgang bei preiswerten Einstiegsgeräten. Höherwertige und höherpreisige Premiumgeräte hingegen sind weniger von der aktuellen Krisensituation betroffen. So lag beispielsweise bei Kaffeevollautomaten im April der durchschnittliche Verkaufspreis noch acht Prozent über dem Vorjahresniveau und Geräte über 600 Euro verzeichneten bei Umsatz und Gerätemenge ein deutliches Plus. Die Konsumenten achten beim Einkaufen demnach weiterhin auf Qualität und sind dafür auch bereit mehr zu bezahlen.

Quelle: GfK, Pressemitteilung vom 25.07.2022

Änderungen der Berufs- und Fachberaterordnung treten am 1. August 2022 in Kraft

Die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 3. Mai 2022 Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) beschlossen. Eine Anpassung der BOStB war insbesondere aufgrund des zum 1. August 2022 in Kraft tretenden Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften erforderlich geworden.

BStBK-Präsident Prof. Schwab betont: „Die Satzungsversammlung hat damit wichtige Entscheidungen für eine moderne und zeitgemäße Berufs- und Fachberaterordnung getroffen. Beide Regelwerke sind jetzt fachlich wieder auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch neue Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung.“

Die BOStB wurde an die seit der letzten Novellierung ergangene Rechtsprechung (z. B. im Bereich der Werbung) angepasst. Auch berücksichtigt die Novelle der BOStB neue Entwicklungen bei den vereinbaren Tätigkeiten wie etwa die Einführung des Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators im Insolvenzrecht. Bei der Fachberaterordnung wurden insbesondere die Anlagen zur FBO, die die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse regeln, überarbeitet. Hinsichtlich der Pflichtfortbildung wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass diese auch in elektronischer Form (z. B. durch Teilnahme an einem Online-Seminar) erfolgen kann. Das Bundesfinanzministerium gab am 20. Juni 2022 grünes Licht für die beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO.

Die BStBK hat die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO auf ihrer Website unter www.bstbk.de veröffentlicht. Dort finden sich auch Erläuterungen zu den beschlossenen Änderungen und eine konsolidierte Lesefassung der geänderten Berufs- und Fachberaterordnung.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 25.07.2022

IDW: Weiterer Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat am 18. Juli 2022 einen weiteren Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf Rechnungslegung und Prüfung (www.idw.de/idw/themen-und-branchen/russland-ukraine-krieg) veröffentlicht. Dieser ist als Ergänzung zu den Fachlichen Hinweisen vom 8. März 2022 (zuletzt ergänzt am 14. April 2022) zu sehen und verweist auf die Rechnungslegungsnormen und Risiken, die bei der Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30. Juni 2022 zusätzlich Beachtung finden sollten.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.07.2022

Konsultation zur Reform der EU-Zollunion

Die EU-Kommission bittet Bürger um ihre Meinung zur nächsten Reform der EU-Zollunion, die bis Ende 2022 vorgeschlagen werden soll. Die Reform wird dazu beitragen, den Welthandel und die Lieferketten zu stärken und gleichzeitig die Normen und Werte der EU zu schützen. Die öffentliche Konsultation wird bis zum 14. September geöffnet bleiben.

Die Reform der EU-Zollunion wird Auswirkungen haben:

  • auf die Sicherheit von Waren im Binnenmarkt
  • den Schutz der EU-Anforderungen in allen Politikbereichen
  • die regionalen und globalen Lieferketten
  • und nicht zuletzt auf das Krisenmanagement und die Sicherheit der EU

Der Zoll in der EU hat seine Rolle in den letzten Jahren vollständig und wirksam erfüllt, nun jedoch seine Grenzen erreicht: Immer mehr EU-Maßnahmen im Bereich der Grenzkontrolle, die Entwicklung von Handel und Technologie sowie neue und sich abzeichnende Herausforderungen bei den Lieferketten haben die Grenzen und Lücken des derzeitigen EU-Zollrahmens aufgezeigt.

Die Konsultation baut auf früheren Vorarbeiten in diesem Bereich auf, einschließlich der Empfehlungen der Gruppe der Weisen zur Zukunft des Zolls, die Anfang des Jahres abgeschlossen wurden, sowie auf die Zukunft des Zolls im Rahmen der Vorausschau der EU bis 2040.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.07.2022

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen – Übergangsregelung gem. Artikel 97 § 15 Abs. 16 EGAO

Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO

Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.

Das BMF geht in dem Schreiben auf folgende Punkte näher ein:

  • Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Einspruchsfälle
  • Rechtshängige Fälle
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO

Das Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.09.2021 (BStBl I S. 1759), geändert durch das BMF-Schreiben vom 03.12.2021 (BStBl I S. 2227).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :007 vom 22.07.2022

„Lost Places“ – verfallene Burg darf als „Lost Place“ bezeichnet werden

Mit Urteil vom 09.04.2021 wies das Amtsgericht München die Klage einer US-amerikanischen Gesellschaft auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ab.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Thüringen gelegenen historischen Schlosses. Das Schloss wurde im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde es nach einem Brand wiederhergestellt.

Der Beklagte betreibt eine Internetseite. Auf dieser veröffentlichte er 2018 in der Rubrik „Lost Places“ diverse Fotografien der Burg, die diese unter Anderem von innen zeigen. Die Klägerin behauptet, das Gebäude sei urheberrechtlich geschützt und sie sei Inhaberin der Urheberrechte. Die ungenehmigte Anfertigung der Bilder und das rechtswidrige Eindringen stellten eine Verletzung des „ausländischen Copyrights“ der Klägerin dar. Als Schadenersatz verlangte sie 3.000 Euro. Dies entspräche dem Pauschalpreis, den sie einer Film-Crew bis zu vier Personen für die Lizenz berechne. Die Verbreitung der Fotos verletze den „foreign copyright claim“ und moralische Rechte. Die Bezeichnung der Burg als „Lost Place“ sei unwahr. Die Burg sei weder verloren noch verlassen. Der Schadensersatz hierfür betrage 1.500 Euro.

Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass sich der Zustand des Gebäudes einer Ruine ohne jeglichen materiellen oder immateriellen Wert annähere. In diesem Zustand komme der Burg kein Urheberrechtschutz zu. Zudem sei das Grundstück frei zugänglich, Nachteile oder ein Schaden könnten der Klägerin daher durch das Anfertigen von Fotografien nicht entstanden sein.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus: „Urheberrechtlicher Schutz nach § 11 Satz 1 UrhG kann der Klägerin (…) von Vornherein nicht zukommen, da sie entgegen ihrer auch insoweit unschlüssigen Behauptung nicht Urheberin der (…)burg ist. Urheber können zum einen nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen sein (Begr. BT-Drs. IV/270, 41; BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 7 Rn. 7). Zum anderen ist nicht dargelegt, dass die Klägerin die (…)burg errichtet hat, was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen dürfte. Zu abgeleiteten Schutzrechten ist ebenso nichts vorgetragen, ein Entstehen solcher ist angesichts der lange zurückliegenden Errichtung ebenfalls völlig abwegig.

Soweit die Klägerin ihren Antrag (…) (auch) darauf stützen will, dass der Beklagte die Immobilie der Klägerin auf seiner Internetseite als „Lost Place“ bezeichnet hat, scheiden Schadensersatzansprüche ebenfalls aus. Insbesondere kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung nach §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in Betracht.

Die Klägerin verlangt insoweit offenbar Geldentschädigung für immaterielle Schäden (“Verletzung moralischer Rechte“). Eine solche kann zum einen nur natürlichen Personen zustehen und kommt zum anderen nur in Betracht, wenn eine schwere Beeinträchtigung vorliegt, die nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu i. E. Palandt-Sprau, 79. Aufl., § 823 BGB Rn. 130 m. w. N.). Die erstgenannte Voraussetzung ist offenkundig nicht erfüllt, auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die Äußerung des Beklagten ist nicht annähernd ausreichend dargetan oder ersichtlich. Überdies scheidet auch insoweit eine Verletzungshandlung offensichtlich aus. Aus den von der Klägerin selbst (…) vorgelegten Lichtbildern ergibt sich unzweifelhaft, dass das Objekt leer steht, nach der Außenansicht zu urteilen ist es zudem tatsächlich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand, sodass zumindest der Verfall droht. Wenn der Beklagte eine derartige Immobilie als „Lost Place“ bezeichnet handelt es sich daher um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 22.07.2022 zum Urteil 142 C 14251/20 vom 09.04.2021 (rkr)

Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und das EGAO vom 12. Juli 2022, BGBl. I S. 1142

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) wurden unter anderem die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Im Vordergrund steht dabei die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303, geforderte rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend zum AEAO zu § 233a ab sofort das neue Schreiben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Änderung des § 233 AO Rn. 1 – 2
  2. Änderung des § 233a AO Rn. 3 – 12
    2.1 Bestimmung der maßgebenden Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 Satz 2 AO) Rn. 3 – 4

    2.2 Reihenfolge der bei Berechnung von Erstattungszinsen maßgeblichen Zahlungen (§ 233a Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 AO) Rn. 5 – 6

    2.3 Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen (§ 233a Absatz 8 AO) Rn. 7 – 12
  3. Änderung des § 238 AO Rn. 13 – 25
    3.1 Zinssatz für die Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 (§ 238 Absatz 1a AO) Rn. 13 – 14

    3.2 Zinsberechnung bei unterschiedlichen Zinssätzen (§ 238 Absatz 1b AO) Rn. 15 – 17

    3.3 Evaluierung (§ 238 Absatz 1c AO) Rn. 18

    3.4 Anwendungsregelung zu § 238 Absatz 1a bis 1c AO Rn. 19 – 23

    3.5 Übergangsregelung (Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO) Rn. 24 – 25
  4. Änderung des § 239 AO Rn. 26 – 31
    4.1 Dauer der Zinsfestsetzungsfrist (§ 239 Absatz 1 Satz 1 AO) Rn. 26 – 27

    4.2 Beginn der Zinsfestsetzungsfrist (§ 239 Absatz 1 Satz 2 AO) Rn. 28 – 29

    4.3 Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf andere Zinsen (§ 239 Absatz 5 AO) Rn. 30 – 31

(…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-1910 / 22 / 10040 :010 vom 22.07.2022

Steuergestaltung und Professional Enablers

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Sondierung sowie eine öffentliche Konsultation zu ihrer Initiative gegen die Aktivitäten sog. Enablers im Bereich Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung durch. Beide Befragungen enden am 12. Oktober 2022.

Bei sog. Professional Enablers handelt es sich demzufolge um Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter insbesondere auch Anwältinnen und Anwälte, welche ihre spezifischen Fachkenntnisse bzw. ihre Gatekeeper-Stellung dazu nutzen, Straftaten zu begehen, zu fördern oder rechtliche Graubereiche im Sinne ihrer Mandantschaft auf eine Weise auszunutzen, welche dem „Geist“ der Gesetze widerspricht. Die BRAK hält diese Verwässerung der Trennlinie zwischen legal und illegal für äußerst kritisch, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, Lücken im gesetzlichen Rahmen zu schließen.

Die Initiative bezweckt nun, im Bereich grenzüberschreitende Steuergestaltung gegen solches Handeln vorzugehen. Thematisiert werden u. a. die Einführung neuer Meldepflichten oder eines Verhaltenskodexes auch für Anwältinnen und Anwälte. Die Initiative steht in Zusammenhang mit den bislang nicht hinreichend wirksamen ATAD- und DAC-6-Richtlinien sowie mit der Ende letzten Jahres veröffentlichten Initiative gegen Briefkastenfirmen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin