Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in eBay-Kleinanzeigen

Bewerbung über das Internetportal reicht aus, um als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu gelten

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „eBay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21. Juni 2022 entschieden (Az. 2 Sa 21/22) und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert, die dem Kläger keinen Bewerberstatus eingeräumt und damit auch keine Entschädigung zugesprochen hatte (Az. 4 Ca 592 a/21, Urteil vom 16. Dezember 2021).

Der in Nordrhein-Westfalen wohnende Kläger hatte sich auf die in eBay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich:

Sekretärin gesucht!

Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.

Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u. a. mit folgenden Worten:

„Hallo, ich habe gerade auf eBay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern.

Ich bewerbe mich hiermit auf ihre Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“

Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend und war damit vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Das Landesarbeitsgericht hält den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in eBay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die eBay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.

Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.700 Euro zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von 7.800 Euro (drei Gehälter à 2.600 Euro) nicht überzogen war.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 2 Sa 21/22 vom 21.06.2022 (nrkr)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland führt zu keiner selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit

Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel am 27. Juni 2022 entschieden (Az. 5 Ca 229 f/22).

Die dreifach geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf Corona getestet und legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese erkannte die Beklagte nicht an und leistete für den ausgewiesenen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Die Klägerin sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen und habe die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin vor Gericht erfolgreich Entgeltfortzahlung geltend.

Das Arbeitsgericht führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig ist, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Im Übrigen lässt die Information der Klägerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die gegen die Klägerin angeordnete Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.

Insbesondere hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Dies setzt einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Dies entspricht nicht der Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstößt der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet geht in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LArbG Kiel, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zur Entscheidung 5 Ca 229 f/22 vom 27.06.2022 (nrkr)

Private Krankenversicherung muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie Kosten einer Alternativtherapie mit dendritischen Zellen tragen

Die dendritische Zelltherapie stellt eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen dar. Führt eine schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer lebenszerstörend und unheilbar an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gewünschten Behandlungserfolg, muss sich die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen. Sie kann vielmehr unmittelbar Übernahme der Kosten einer neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Versicherung gegen die Verpflichtung zur vollständigen Kostenübernahme mit am 20.07.2022 veröffentlichter Entscheidung zurückgewiesen.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Kostenerstattung für die medizinische Behandlung ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes in Anspruch. Nach den in den privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen leistet der Versicherer, „im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen…“.

Beim Ehemann der Klägerin war ein nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert worden, der Anfang 2018 zunächst mit einer Chemotherapie behandelt worden war. Auch nach dieser Behandlung wurde der Tumor als nicht operabel eingestuft. Es erfolgte eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit dendritischen Zellen. Die Beklagte lehnte ihre Erstattungspflicht hierfür ab, übernahm aber freiwillig die Hälfte der Kosten. Das Landgericht hatte die Beklagte auch zur Zahlung der nicht übernommenen Kosten verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Behandlung mit dendritischen Zellen habe die Symptome der Krebserkrankung lindern und den Gesundheitszustand stabilisieren sowie einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. Die spezifische Wirkweise der dendritischen Zellen sei auf die Zerstörung von Tumorzellen ausgerichtet, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe.

Diese Heilbehandlung sei auch medizinisch notwendig gewesen. „Bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet“, stellte der Senat insoweit heraus. Die objektive Vertretbarkeit der Behandlung sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme wahrscheinlich auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinwirke. Ausreichend sei ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise auf das angestrebte Behandlungsziel erklären könne. Eine hinreichende wissenschaftliche Evidenz für die Effektivität sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe hier einen solchen nachvollziehbaren Ansatz bestätigt, der – jedenfalls bei bestimmten Krebsarten – mittlerweile auch Erfolge zeige.

Da hier eine schulmedizinische Erstlinientherapie versucht worden sei, die keinen Behandlungserfolg erbracht habe, habe unmittelbar auf den „neuartige(n) wissenschaftlich fundierte(n) Ansatz der Alternativtherapie zurückgegriffen“ werden dürfen. Es sei nicht zunächst noch der prognostisch zweifelhafte Erfolg einer Zweitlinientherapie abzuwarten. Die in den Versicherungsbedingungen aufgegriffene Formulierung, ob ein bestimmtes schulmedizinisches Arzneimittel „zur Verfügung“ stehe, dürfe der Versicherungsnehmer vielmehr so auffassen, dass er sich nicht auf nahezu aussichtslose schulmedizinische Methoden verweisen lassen müsse. Bei einer schnell fortschreitenden und lebenszerstörenden Erkrankung müsse auch auf neuartige Behandlungsformen zugegriffen werden können, sofern sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Therapie eine gegenüber einem schulmedizinischen Ansatz potenziell bessere Eignung aus einem fundierten wissenschaftlichen Ansatz ergebe, selbst wenn dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die spezifische Krebsart nicht mehr verfolgt werde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 7 U 140/21 vom 29.06.2022 (nrkr)

Festgesetztes Betriebsvermögen bei Schenkungen 2021 mehr als verdoppelt

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2021 um 30 % gestiegen

Im Jahr 2021 wurde mit 26,7 Milliarden Euro erstmals seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wieder mehr geschenktes Betriebsvermögen festgesetzt als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich das festgesetzte geschenkte Betriebsvermögen im Vorjahresvergleich mehr als verdoppelt (+128,8 %). Darunter wurde geschenktes Betriebsvermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro mit insgesamt 19,1 Milliarden Euro festgesetzt. Das ist mehr als eine Verfünffachung des festgesetzten Wertes im Vergleich zum Vorjahr. Das festgesetzte geschenkte Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) stieg im Jahr 2021 auf 14,1 Milliarden Euro (+25,8 %). Das geschenkte übrige Vermögen (zum Beispiel Anteile an Kapitalgesellschaften, Bankguthaben, Wertpapiere) betrug 12,8 Milliarden Euro (+23,1 %).

Durch Schenkungen insgesamt wurden im Jahr 2021 Vermögensübertragungen in Höhe von 54,6 Milliarden Euro festgesetzt. Das waren 59,5 % mehr als im Vorjahr.

Nach einem Höchststand im Jahr 2014 stiegen damit die Vermögensübertragungen durch Schenkungen erstmals wieder seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 an und erreichten das Niveau des Jahres 2017. Seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016, bei der die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen beschränkt wurden, waren insbesondere Schenkungen von Betriebsvermögen rückläufig.

Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 26,2 % gestiegen

Das steuerlich berücksichtigte geerbte Vermögen ist 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 26,2 % auf 63,4 Milliarden Euro gestiegen. Hier wurden insbesondere 23,9 Milliarden Euro (+11,8 %) Grundvermögen und 34,5 Milliarden Euro (+13,1 %) übriges Vermögen übertragen. Auch das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen wuchs nach einem Rückgang im Jahr 2018 im dritten Jahr in Folge. Im Jahr 2021 stieg es im Vergleich zum Vorjahr um 89,2 % auf 7,4 Milliarden Euro. Darunter hat sich das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro von 0,2 Milliarden Euro im Vorjahr auf 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2021 erhöht.

Geerbtes und geschenktes Vermögen um 39,7 % höher als im Vorjahr

Insgesamt haben die Finanzverwaltungen in Deutschland im Jahr 2021 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 118,0 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit um 39,7 % gegenüber dem Vorjahr. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 30,0 % auf 11,1 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 9,0 Milliarden Euro (+32,8 %) und auf die Schenkungsteuer 2,1 Milliarden Euro (+19,0 %).

Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen zum einen auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 34,2 Milliarden Euro (+118,8 %). Darunter hat sich das übertragene Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 22,4 Milliarden Euro fast versechsfacht. Zum anderen wurden im Jahr 2021 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 7,6 Milliarden Euro (+46,5 %) und Grundvermögen von 38,0 Milliarden Euro (+16,6 %) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen erhöhte sich auf 39,7 Milliarden Euro (+11,2 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,6 Milliarden Euro stieg im Vergleich zum Vorjahr um 3,2 % an. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 121,1 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche usw.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 118,0 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.07.2022

Verfassungsbeschwerde über Straßenausbaubeiträge in Aschersleben zurückgewiesen

Urteil des Landesverfassungsgerichts im Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verbundenen Finanzierungsregelungen

Mit am 19. Juli 2022 verkündeten Urteil hat das Landesverfassungsgericht die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben gegen Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 7 und Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15. Dezember 2020 zurückgewiesen. Die angegriffene Norm verletze weder das Konnexitätsprinzip des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung noch das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 und 2, Art. 88 Abs. 1 der Landesverfassung.

Im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge war mit dem angegriffenen Gesetz eine Pauschale zur Kompensation der entfallenen Beiträge zugunsten der Gemeinden in Höhe von insgesamt 15 Mio. Euro jährlich geschaffen worden, die die Beschwerdeführerin als nicht angemessen rügte.

Insbesondere hätte der Gesetzgeber nach Auffassung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Höhe der Pauschale neben den Einnahmen der Vergangenheit den künftigen Ausbaubedarf berücksichtigen müssen. Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Pauschale (allein) auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit zurückgreifen durfte. Bei einer bloßen Änderung einer Kostendeckungsregelung (wie in diesem Fall) läge belastbares Zahlenmaterial für die bisherige Kostendeckung vor, das hinreichende Grundlage für die anzustellende Prognose biete. Im Falle einer späteren Notwendigkeit treffe den Gesetzgeber aber eine Anpassungspflicht.

Auch den Verteilungsschlüssel hielt die Beschwerdeführerin für nicht verfassungsgemäß. Statt der Siedlungsflächen hätten die Flächen der in der Baulast der Gemeinden stehenden Verkehrsflächen zugrunde gelegt werden müssen. Auf diese Rüge hin gab das Landesverfassungsgericht Vorgaben zum Verständnis der Norm. Die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs nach der Siedlungsfläche sei zwar vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, bedürfe jedoch eines verfassungskonformen Gesetzesvollzugs. So sei als Siedlungsfläche die um diejenigen Gebiete zu bereinigende Fläche anzusehen, deren Einbeziehung den Straßenausbauaufwand übermäßig verzerrt darstellten; dies gelte vornehmlich für Halden, Bergbaubetrieb oder Tagebau, die große Gebiete umfassten, jedoch keinerlei Straßenausbau begründeten.

Quelle: LVerfG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Urteil LVG 44/21 vom 19.07.2022

Jobcenter-Leistungen für Prostituierte, die ihr Gewerbe selbst aufgegeben hat – Fortführung der Tätigkeit objektiv unzumutbar

Das Erbringen sexueller Dienstleistungen kann als selbstständige Tätigkeit ein EU-Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Es berührt jedoch in besonderer Weise die Intimsphäre und damit die Menschenwürde der Prostituierten und ist grundsätzlich unzumutbar. Das Aufgeben der Prostitution stellt deshalb keine freiwillige, selbstverschuldete Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften zum EU-Freizügigkeitsrecht dar. Die 32-jährige bulgarische Klägerin behält aus diesem Grunde ihr Aufenthaltsrecht als ehemalige Selbstständige, obwohl sie ihre Tätigkeit bewusst aufgegeben hat. Sie hat damit weiterhin Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“).

Zum Hintergrund

Bürgerinnen und Bürger aus der Europäischen Union dürfen sich zwar zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Sie sind jedoch von Jobcenter-Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht nur auf diese Arbeitsuche stützt.

Wer hingegen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufenthaltsberechtigt ist, kann aufstockend Leistungen beziehen. Das Aufenthaltsrecht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort, sofern die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist bzw. die Beendigung der selbstständigen Tätigkeit auf Umständen beruht, die die selbstständige Person nicht maßgeblich beeinflussen kann und die es ihr unmöglich oder unzumutbar machen, die Tätigkeit fortzuführen.

Vor diesem Hintergrund kommt es vor den Sozialgerichten immer wieder zum Streit zwischen Jobcentern und Personen aus der EU um Umfang und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen und selbstständigen Tätigkeiten und um die Umstände, die zu deren Ende geführt haben.

Zum Fall

Die 1990 geborene bulgarische Klägerin kam 2014 nach Berlin und war hier steuerlich gemeldet auf dem Straßenstrich als selbstständige Prostituierte tätig. Im Juli 2019 gab sie die Tätigkeit auf, da sie mit ihrem zweiten Kind schwanger war und die Tätigkeit für sich als nicht mehr zumutbar empfand. Bis September 2020 bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom beklagten Jobcenter Berlin Lichtenberg. Eine Weiterbewilligung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und sei deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Es fehle insbesondere an einer unfreiwilligen Arbeitsaufgabe, da sie sich bewusst und freiwillig entschieden habe, sich beruflich neu zu orientieren. Hiergegen hat die Klägerin im November 2020 Klage erhoben.

Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hat die 134. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) den Beklagten verurteilt, der Klägerin und ihren beiden 2008 und 2020 geborenen Kindern für Oktober 2020 bis Mai 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Als EU-Bürgerin habe die Klägerin durch ihre selbstständige Tätigkeit als Prostituierte ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben. Dieses habe auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbestanden, da diese unfreiwillig erfolgt sei. Es könne objektiv keinem Menschen zugemutet werden, sich unter den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Bedingungen des Berliner Straßenstrichs zu prostituieren. Doch auch generell sei die willentliche Beendigung der Prostitution keine freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Das Erbringen sexueller Dienstleistungen berühre die Intimsphäre und die Menschenwürde der betroffenen Person in besonderer Weise. Aus der staatlichen Schutzpflicht für die Menschenwürde folge, dass Prostitution als unzumutbar anzusehen sei und von der betroffenen Person nicht ausgeübt werden müsse, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern. Beende ein Unionsbürger seine Tätigkeit in der Prostitution, weil er die Tätigkeit als nicht zumutbar empfindet, beruhe die Aufgabe der Tätigkeit auf der Unzumutbarkeit der Prostitution an sich und damit auf Umständen, die er nicht zu vertreten habe.

Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die betreffende Person die Arbeit zuvor ausgeübt habe. Eine objektiv zumutbare Arbeit, deren Ausübung der Staat von niemandem verlangen kann, werde nicht deshalb zumutbar, weil die Person sie zeitweise ertragen hat.

Wegen des fortwirkenden Aufenthaltsrechts aus ihrer ehemaligen selbstständigen Tätigkeit hat die Klägerin nicht nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche. Sie und ihre Kinder sind deshalb auch nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Beklagten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Urteil S 134 AS 8396/20 vom 15.06.2022 (nrkr)

Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, § 4 Nr. 29 UStG

Gemäß Artikel 12 Nr. 5 Buchst. g und h sowie Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurde zum 1. Januar 2020 in § 4 Nr. 29 UStG eine Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 steuerfreien Umsätze eingeführt. In diesem Zusammenhang ist außerdem gemäß Artikel 12 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Artikel 39 Abs. 2 des JStG 2019 zum 1. Januar 2020 die bisherige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG für Personenzusammenschlüsse im medizinischen Bereich aufgehoben worden.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu das neue Schreiben.

Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals für Umsätze von selbstständigen Personenzusammenschlüssen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Für vor dem 1. Januar 2020 an ihre Mitglieder erbrachte Leistungen können sich selbstständige Personenzusammenschlüsse unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL berufen. Bei der Auslegung dieser Norm der MwStSystRL ist die oben beschriebene Auslegung des § 4 Nr. 29 UStG entsprechend anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7189 / 20 / 10001 :001 vom 19.07.2022

Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen Lohndiskriminierung

Mit am 19.07.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Im Ausgangsverfahren verfolgte die beschwerdeführende Reporterin unter anderem das Ziel, so vergütet zu werden, wie ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war als Reporterin bei einem investigativen Politmagazin des Zweiten Deutschen Fernsehens tätig. Sie erhob vor den Arbeitsgerichten auf der ersten Stufe Klage auf Auskunft über den Verdienst männlicher Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit und auf der zweiten Stufe auf die gleiche Vergütung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Danach trat das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) in Kraft. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht stützte die Beschwerdeführerin ihren Auskunftsanspruch hilfsweise auch auf dieses Gesetz, blieb aber erfolglos. Die Beschwerdeführerin habe keinen ersten Anschein für eine Benachteiligung dargelegt. Dazu genüge es nicht, darzulegen und zu beweisen, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Gehalt zahle als einem männlichen Kollegen und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichte. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus dem neuen § 10 EntgTranspG, weil die Beschwerdeführerin als arbeitnehmerähnliche Person nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Nur zu dieser Rechtsfrage ließ es die Revision zu.

Auf die Revision der Beschwerdeführerin verurteilte das Bundesarbeitsgericht das ZDF teilweise zur Erteilung der Auskunft. Es verwies den Rechtsstreit im Übrigen an das Landesarbeitsgericht zurück, weil das Entgelttransparenzgesetz auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht als unzulässig und wies die dagegen gerichtete Anhörungsrüge als unbegründet zurück.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), weil das Bundesarbeitsgericht die Sache nicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat. Zudem seien die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht mit dem Grundrecht der Gleichheit von Frauen und Männern aus Art. 23 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union (GRCh) zu vereinbaren. Darüber hinaus sei sie in ihrem Recht auf Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich nicht zuverlässig überprüfen, ob die Beschwerdeführerin alle im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens eröffneten Möglichkeiten genutzt hat, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Eine solche Möglichkeit besteht bereits dann, wenn es möglich erscheint, dass die Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten beseitigt wird.

Hier hatte die Revision der Beschwerdeführerin zur Auskunft über das Vergleichsentgelt Erfolg. Erhält sie diese, könnte sie einen Zahlungsanspruch geltend machen, der jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein die eigene Vergütung übersteigendes mitgeteiltes Vergleichsentgelt (Medianentgelt) die Vermutung begründe, es liege eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts vor. Das führt zu der Beweislastumkehr, deren Fehlen vor dem Landesarbeitsgericht die Beschwerdeführerin rügt. Es ist hier nicht erkennbar, dass dem andere Gründe entgegenstünden oder der Median im Fall der Beschwerdeführerin nach ihren Vorstellungen vom durchschnittlichen Gehalt der Vergleichspersonen abweichen würde.

2. Die Rüge lässt keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die fehlende Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erkennen, denn das Bundesarbeitsgericht hat keine Sachentscheidung getroffen. Es erschließt sich nicht, inwieweit die Vorlagepflicht gerade dadurch verletzt worden sein soll, dass die Revision als unzulässig verworfen wurde.

3. Die Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert.

4. Zur Rüge einer Verletzung von Art. 23 Abs. 1 GRCh wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen anhand der Unionsgrundrechte vorlagen.

a) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Die Anwendung innerstaatlichen Rechts prüft das Bundesverfassungsgericht dagegen primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn es der Durchführung des Unionsrechts dient (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, zielt Unionsrecht regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes, sondern lässt Grundrechtsvielfalt zu. Daher greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von dieser Vermutung ist nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.

b) Solche Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Insofern wäre darzulegen, ob in der Auslegung der jeweiligen Grundrechte der Charta und des Grundgesetzes ein ungleiches Schutzniveau erreicht wird. Dabei wäre darauf einzugehen, inwieweit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, die einen wirksamen Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts erforderlich machen, sich auch auf die Beweislast in Verfahren zur Lohngleichheit auswirken. Zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG wird mit Blick auf die Lohngleichheit aber erst über zwölf Monate nach Zustellung der Anhörungsrügeentscheidung und damit verfristet vorgetragen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Beschluss 1 BvR 75/20 vom 01.06.2022

Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 ist gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden und wird hiermit bekannt gemacht.

Die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11. August 2021 gelten weiter.

  • Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen.
  • Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt.
  • Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
  • Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.

Quelle: BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :002 vom 18.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin