BFH: Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit

Einstellung des „bisherigen“ (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem „neuen“ (vermögensverwaltenden) Betrieb

Leitsatz

  1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind.
  2. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb steht der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegen. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung).

Quelle: BFH, Urteil IV R 6/19 vom 10.02.2022

BFH: Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

Leitsatz

  1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt A vom 03.02.2022 – C-515/20, EU:C:2022:73 – Änderung der Rechtsprechung).
  2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

Quelle: BFH, Urteil V R 2/22 (V R 6/18) vom 21.04.2022

BFH: Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ in Einbringungsfällen

Leitsatz

  1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
  2. § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.

Quelle: BFH, Beschluss VIII R 35/19 vom 12.04.2022

BFH zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen

Leitsatz

  1. Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. von § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung).
  2. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.
  3. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

Quelle: BFH, Urteil VI R 2/20 vom 12.04.2022

BFH: Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

Leitsatz

  1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft.
  2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen.
  3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

Quelle: BFH, Urteil II R 9/20 vom 27.04.2022

EuGH-Vorlage zur Reichweite des sog. Reemtsma-Anspruchs

Ist es unionsrechtlich geboten, dass einem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Finanzbehörde zusteht, auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die Finanzbehörde durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann möglicherweise keinen Rückgriff mehr beim Kläger nehmen kann? Diese Frage hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 27. Juni 2022 (Az. 15 K 2327/20 AO) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger lieferte Holz, das er von seinen Vorlieferanten mit 19 % Umsatzsteuer erworben hatte, an seine Kunden zum ermäßigten Steuersatz von 7 % weiter. In einem gegen das Finanzamt geführten Rechtsstreit bestätigte das Finanzgericht Münster, dass der Kläger seine Holzlieferungen zurecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hatte, führte aber zugleich aus, dass auch die Eingangsleistungen seiner Lieferanten lediglich mit 7 % zu besteuern seien. Dem folgend kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Klägers und forderte die Differenzbeträge von ihm zurück. Der Kläger trat an seine Vorlieferanten mit der Bitte heran, ihre Rechnungen zu berichtigen und ihm die Differenz auszuzahlen. Diese machten jedoch die zivilrechtliche Einrede der Verjährung geltend.

Daraufhin stellte der Kläger beim Finanzamt den Antrag, die Differenzbeträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen und berief sich hierzu auf das „Reemtsma-Urteil“ des EuGH (vom 15. März 2007 Rs. C-35/05). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, weil der Kläger selbst für die Situation verantwortlich sei, denn er habe die Ware nicht mit einem veränderten Steuersatz weiterveräußern dürfen.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat das daraufhin vom Kläger angestrengte Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umständen des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt in Betracht kommt.

Grundsätzlich sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer der leistende Unternehmer einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde hat und der Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen wird. Nach dem „Reemtsma-Urteil“ (und weiteren Folgeentscheidungen des EuGH) bestehe aber wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzbehörde, wenn die Erstattung „unmöglich oder übermäßig erschwert wird“. Im deutschen Recht könne dieser Anspruch im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) geltend gemacht werden.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat Zweifel, ob die EuGH-Rechtsprechung, die stets Fälle der Zahlungsunfähigkeit der jeweils leistenden Unternehmer betroffen habe, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Zwar sei es dem Kläger aufgrund der Einrede der Verjährung zivilrechtlich nicht mehr möglich, seine Ansprüche gegen seine Vorlieferanten durchzusetzen. Diese hätten allerdings zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, ihre Rechnungen nach § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen und von der Finanzbehörde die zu viel gezahlten Umsatzsteuerbeträge erstattet zu bekommen. Gestehe man dem Kläger einen Direktanspruch zu, müsse das Finanzamt in diesem Fall von ihm eine Rückzahlung verlangen, was z. B. bei zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu einer doppelten Erstattung führen könne. Nach Auffassung des Senats habe der Kläger vielmehr Vorkehrungen zur Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, z. B. durch rechtzeitige Einholung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung, treffen müssen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2022 zum Beschluss 15 K 2327/20 vom 27.06.2022

BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal

Zum Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB gegen die Volkswagen AG bezüglich eines von ihr hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hatte erneut über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zu entscheiden sowie über einen gegen die Volkswagen AG geltend gemachten Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB bezüglich eines von dieser hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die beklagte Volkswagen AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug Audi Q5 2.0 TDI, das im Dezember 2011 bei einem Autohändler als Neuwagen zum Preis von 54.000 € erworben worden war, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb („Umschaltlogik“).

Am 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 im Gesamtvolumen von weltweit elf Millionen Stück auffällig seien. In der Folge wurde über die Thematik in den Medien umfangreich berichtet und diese allgemein als „Abgas-“ beziehungsweise „Dieselskandal“ bezeichnet. Auch über die Betroffenheit anderer Konzernmarken wie Audi wurde von Anfang an berichtet. Am 25. September 2015 gab die Beklagte öffentlich bekannt, dass an einer technischen Lösung gearbeitet werde. Am 29. September 2015 informierte sie darüber, dass sie einen Aktionsplan erarbeitet habe, nach dem den Behörden Maßnahmen vorgeschlagen, Kunden informiert und eine Webseite zur individuellen Überprüfung erstellt würden. Anfang Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet war. Hierüber informierte die Beklagte mit Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015, worüber in den Medien berichtet wurde. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch oder schriftlich bei der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Im Dezember 2015 gab die Beklagte das Ziel aus, die Erfüllung der Abgasnormen ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistungen zu erreichen. Kunden wurden gebeten, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten.

Mit ihrer im Jahr 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. Sie hat behauptet, erst durch ein Schreiben der AUDI AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Abgasskandal erfahren zu haben. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in den Vorinstanzen weitgehend Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei nicht verjährt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist verjährt. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB erst im Jahr 2017 erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs lag vielmehr schon bis Ende 2016 vor. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann daher mit Schluss des Jahres 2016 und konnte durch die im Jahr 2020 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.

Ausgehend von ihrer – außer Streit stehenden – allgemeinen Kenntnis vom sog. Dieselskandal hatte die Klägerin spätestens bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs zu ermitteln. An den diesbezüglichen Grundsätzen seiner Rechtsprechung (Pressemitteilung Nr. 18/2022 vom 10. Februar 2022) hat der VII. Zivilsenat festgehalten. Dass die Klägerin nach einer allgemeinen Ankündigung der Beklagten, die Kunden zu informieren, kein Anschreiben im Jahr 2016 bekommen haben will, und Kunden Ende 2015 noch gebeten wurden, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten, begründete kein zeitlich unbegrenztes berechtigtes Vertrauen der Klägerin darauf, ihr Fahrzeug sei nicht betroffen. Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin spätestens bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig.

Das Berufungsurteil erwies sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Soweit die Klägerin in der Revisionsverhandlung auf hilfsweises Vorbringen betreffend einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB Bezug genommen hat, folgt auch hieraus keine Haftung der Beklagten.

Wie der VII. Zivilsenat ebenfalls schon entschieden hat (Pressemitteilung Nr. 18/2022 vom 10. Februar 2022), setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls voraus, dass die Beklagte im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat. Eine solche Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB ist im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu verneinen. In der vorliegenden Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat. Denn in diesen Fällen hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde. Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits beruhen gerade nicht auf derselben – auch nicht nur mittelbaren – Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB voraussetzt. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Vermögensschaden des geschädigten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu.

Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Einschätzung liegt in den zu Gebrauchtwagen ergangenen Urteilen des VII. Zivilsenats vom 10. Februar 2022 (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 18/2022) verwendeten Begriffen eines „etwaigen“ Vorteils beziehungsweise „etwaigen“ Verkäufergewinns keine Abweichung von der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 852 Satz 1 BGB auf Neuwagenfälle, die der VII. Zivilsenat vielmehr inhaltlich teilt. Die betreffenden sprachlichen Einschränkungen sind, wie sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Entscheidungsgründe ohne Weiteres erschließt, ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass das tatsächliche Vorhandensein eines „Gewinns“ oder „Vorteils“ mangels Entscheidungserheblichkeit jeweils dahinstehen kann beziehungsweise konnte.

Dass im Ausgangspunkt auch eine deliktische Haftung des Motorherstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber in Betracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird, steht nicht entgegen. Denn die deliktische Haftung knüpft in diesen Fällen daran an, dass der Motorhersteller sich bereits bei der dem Fahrzeugerwerb vorgelagerten Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob der Schädiger durch die unerlaubte Handlung selbst etwas im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Geschädigten erlangt hat.

Auch der Umstand, dass die beklagte Motorherstellerin als Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft. Dass nach dem Vortrag der Klägerin zwischen der Beklagten und der Fahrzeugherstellerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, ist ebenfalls unerheblich. Denn insoweit hat die Beklagte allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit einem etwaigen Gesamtgewinn der Fahrzeugherstellerin im Geschäftsjahr 2011 erzielt, nicht jedoch – worauf es im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB entscheidend ankommt – konkret im Zusammenhang mit dem – im Streitfall an den Fahrzeughändler – gezahlten Kaufpreis.

Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die jedenfalls Ende 2016 vorliegende grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs oder die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 852 Satz 1 BGB bedeutsam sein könnten, weder erforderlich noch zu erwarten waren.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. […]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil VII ZR 422/21 vom 14.07.2022

Wirtschaftsprognose Sommer 2022: Russlands Krieg trübt konjunkturelle Aussichten ein

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine wirkt sich weiter negativ auf die EU-Wirtschaft aus, beeinträchtigt das Wachstum und führt zu höherer Inflation als in der Frühjahrsprognose erwartet. In der Wirtschafts(zwischen)prognose Sommer 2022 wird davon ausgegangen, dass die Wirtschaft in der EU 2022 um 2,7 % und 2023 um 1,5 % wachsen wird. Für das Euro-Währungsgebiet steht ein Wachstum von 2,6 % im Jahr 2022 zu erwarten, das im Jahr 2023 auf 1,4 % zurückgehen dürfte. Den Projektionen zufolge wird die jährliche durchschnittliche Inflationsrate im Jahr 2022 auf einen historischen Höchststand von 7,6 % im Euro-Währungsgebiet und 8,3 % in der EU klettern, bevor sie 2023 auf 4,0 % bzw. 4,6 % sinkt.

Durch den Krieg ausgelöste Schocks belasten das Wachstum

Viele der Abwärtsrisiken, mit denen die Frühjahrsprognose 2022 behaftet war, sind eingetreten. Russlands Invasion in die Ukraine hat zusätzlichen Aufwärtsdruck auf die Energie- und Nahrungsmittelpreise verursacht. Infolgedessen baut sich global weiterer Inflationsdruck auf, die Kaufkraft der privaten Haushalte wird geschmälert, und die geldpolitische Reaktion erfolgt schneller als erwartet. Die anhaltende Wachstumsverlangsamung in den USA verstärkt die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der von China verfolgten strikten Null-COVID-Politik.

Aufgrund ihrer großen Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland ist die EU-Wirtschaft nach wie vor besonders anfällig für Entwicklungen an den Energiemärkten, und durch das weltweit schwächelnde Wachstum wird die Auslandsnachfrage in Mitleidenschaft gezogen. Die Jahreswachstumsrate für 2022 dürfte durch den Konjunkturaufschwung des vergangenen Jahres und ein etwas besser als erwartet ausgefallenes erstes Quartal gestützt werden. Wenngleich sich die Sommersaison für den Tourismus vielversprechend anlässt, steht zu erwarten, dass die Konjunktur sich im restlichen Jahresverlauf verhalten entwickeln wird. Im Jahr 2023 dürfte das vierteljährliche Wirtschaftswachstum – getragen von einem resilienten Arbeitsmarkt, einer eingedämmten Inflation, der Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und den nach wie vor hohen überschüssigen Ersparnissen – an Dynamik gewinnen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die EU-Wirtschaft weiter expandieren wird, allerdings deutlich langsamer als in der Frühjahrsprognose 2022 erwartet.

Rekordinflation soll im Jahr 2023 zurückgehen

Die Gesamtinflation hat bis Juni Rekordhöhen erreicht, da die Energie- und Nahrungsmittelpreise weiter anstiegen und der Preisdruck auch Dienstleistungen und andere Waren erfasste. Im Euro-Währungsgebiet stieg die Teuerungsrate im zweiten Quartal 2022 kräftig an, und zwar von 7,4 % im März (im Vorjahresvergleich) auf einen neuen historischen Höchststand von 8,6 % im Juni. In der EU insgesamt war der Anstieg sogar noch ausgeprägter: Die Inflation legte von 7,8 % im März auf 8,8 % im Mai zu und stieg somit um einen vollen Prozentpunkt.

Die Inflationsprognose wurde gegenüber der Frühjahrsprognose erheblich nach oben korrigiert. Zusätzlich zum starken Preisanstieg im zweiten Quartal dürfte ein weiterer Anstieg der europäischen Gaspreise auch über die Strompreise an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Inflation im dritten Quartal 2022 im Euro-Währungsgebiet ihren Höchststand von 8,4 % (im Vorjahresvergleich) erreichen wird, danach stetig nachgibt und im Schlussquartal 2023 sowohl im Euro-Währungsgebiet als auch in der EU unter die 3 %-Marke sinkt, wenn der durch Angebotsengpässe und Rohstoffpreise verursachte Druck nachlässt.

Risiken bleiben hoch und sind vom Krieg abhängig

Die Risiken, mit denen die Konjunktur- und Inflationsprognose behaftet ist, sind in hohem Maße von der Entwicklung des Krieges und insbesondere von dessen Auswirkungen auf die Gaslieferungen nach Europa abhängig. Ein erneuter Anstieg der Gaspreise könnte die Inflation weiter nach oben treiben und das Wachstum bremsen. Zweitrundeneffekte könnten wiederum die Inflation weiter verstärken und eine deutlichere Verschärfung der Finanzierungsbedingungen nach sich ziehen, was nicht nur das Wachstum belasten, sondern auch erhöhte Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die wiederaufflammende Pandemie in der EU zu erneuten Störungen der Wirtschaft führen könnte.

Gleichzeitig könnten sich die jüngsten Abwärtstrends bei den Öl- und sonstigen Rohstoffpreisen beschleunigen, was einen rascheren Inflationsrückgang als derzeit erwartet zur Folge hätte. Zudem könnte sich der private Verbrauch angesichts eines starken Arbeitsmarktes als widerstandsfähiger gegenüber steigenden Preisen erweisen, sofern die privaten Haushalte vermehrt auf ihre Ersparnisse zurückgreifen.

Stimmen aus dem Kommissionskollegium

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte:

„Russlands Krieg gegen die Ukraine wirft weiter lange Schatten auf Europa und unsere Wirtschaft. Wir stehen an mehreren Fronten vor Herausforderungen – von steigenden Energie- und Lebensmittelpreisen bis hin zu äußerst unsicheren globalen Aussichten. Wir können uns glücklich schätzen, dass wir aus einer Position der Stärke heraus handeln und nach der vorangegangenen Krise wieder solides Wachstum erreicht haben. Das Wirtschaftswachstum wird sich in der zweiten Jahreshälfte deutlich verlangsamen, 2023 aber an Dynamik gewinnen. Angesichts der hohen Inflation und der verschärften Finanzierungsbedingungen wird es wichtig sein, das richtige Gleichgewicht zwischen dem Übergang zu einem umsichtigeren finanzpolitischen Kurs und dem Schutz der Schwächsten zu finden. Wir sollten außerdem unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland verringern.“

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni fügte hinzu:

„Die unprovozierte Invasion Russlands in die Ukraine sendet weiter Schockwellen durch die Weltwirtschaft. Moskaus Maßnahmen stören die Energie- und Getreideversorgung, treiben die Preise nach oben und schwächen das Vertrauen. In Europa dürfte die Wiederbelebung unserer Volkswirtschaften 2022 das jährliche Wachstum stützen, doch für 2023 haben wir unsere Prognose deutlich nach unten korrigiert. Es wird nun erwartet, dass die Rekordinflation im weiteren Verlauf dieses Jahres ihren Höchststand erreicht und 2023 allmählich sinken wird. Angesichts des Kriegsverlaufs und der ungewissen Zuverlässigkeit der Gaslieferungen ist diese Prognose mit hoher Unsicherheit und Abwärtsrisiken behaftet. Um in diesem schwierigen Fahrwasser Kurs zu halten, muss Europa eine Führungsrolle übernehmen, mit drei Worten, die unsere Politik definieren: Solidarität, Nachhaltigkeit und Sicherheit.“

Hintergrund

Mit der Sommerprognose 2022 wird die Frühjahrsprognose 2022 vom Mai 2022 zur BIP- und Inflationsentwicklung in allen EU-Mitgliedstaaten auf den neuesten Stand gebracht.

Die Prognose basiert auf einer Reihe technischer Annahmen in Bezug auf Wechselkurse, Zinssätze und Rohstoffpreise mit Stichtag 30. Juni. Bei allen anderen herangezogenen Daten, auch den Annahmen zu staatlichen Maßnahmen, wurden Informationen bis einschließlich 5. Juli berücksichtigt.

Die Europäische Kommission veröffentlicht jedes Jahr zwei umfassende Prognosen (im Frühjahr und im Herbst) und zwei Zwischenprognosen (im Winter und im Sommer). Die Zwischenprognosen enthalten jährliche und vierteljährliche BIP- und Inflationszahlen für das laufende und das folgende Jahr für alle Mitgliedstaaten sowie die aggregierten Zahlen für die EU insgesamt und für das Euro-Währungsgebiet.

Als nächste Prognose wird die Europäische Kommission voraussichtlich im November 2022 ihre Herbstprognose 2022 vorlegen.

Weitere Informationen

Vollständiges Dokument: Wirtschafts(zwischen)prognose Sommer 2022

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.07.2022

VW-Abschaltsoftware kann Auflösung des Fahrzeug-Kaufvertrags rechtfertigen

Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Da eine solche Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs nicht geringfügig ist, ist die Auflösung des Vertrags über den Fahrzeugkauf nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Käufer von Fahrzeugen der Marke Volkswagen mit einer Software, durch die die Abgasrückführung des Fahrzeugs nach Maßgabe insbesondere der ermittelten Temperatur verringert wird, klagen vor österreichischen Gerichten auf Aufhebung ihrer zwischen 2011 und 2013 geschlossenen Kaufverträge.

Nach den Angaben dieser Gerichte gewährleistet diese Software die Einhaltung der auf Unionsebene festgelegten Grenzwerte für Stickstoffoxid(NOx)-Emissionen nur, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt (im Folgenden: Thermofenster). Außerhalb dieses Fensters wird die Abgasrückführungsquote linear auf 0 gesenkt, was zu einer Überschreitung der Grenzwerte führt.

Dieses Thermofenster resultiert aus einem Update der Software der fraglichen Fahrzeuge, das von Volkswagen zum Austausch einer unionsrechtswidrigen Software vorgenommen wurde. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt hatte eine Genehmigung für dieses Update erteilt, nachdem es zum Ergebnis gekommen war, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte.

Der österreichische Oberste Gerichtshof, das Landesgericht Eisenstadt und das Landesgericht Klagenfurt haben dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Zulässigkeit eines solchen Thermofensters und zu etwaigen Ansprüchen der Kläger vorgelegt, soweit es sich nach der europäischen Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen Zeitpunkt galt, um Verbraucher handelt.

Mit seinen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung darstellt1.

Der Gerichtshof weist insoweit zum einen darauf hin, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 Grad Celsius im Unionsgebiet üblich sind. Zum anderen sind die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 Grad Celsius liegen. Daher schränkt eine Software wie die in Rede stehende die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei normalen Nutzungsbedingungen ein.

Der alleinige Umstand, dass diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie Abgasrückführventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, die vom Motor getrennt sind, macht sie deshalb noch nicht zulässig.

Anders könnten die Dinge stehen, wenn nachgewiesen wäre, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine solche Abschalteinrichtung ist nur dann „notwendig“, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung solche Risiken abwenden kann. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte zu prüfen, ob dies auf die Abschalteinrichtung, mit der die fraglichen Fahrzeuge ausgestattet sind, zutrifft. Der Gerichtshof weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausstattung mit einer Abschalteinrichtung nicht allein deswegen notwendig sein kann, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen2.

Selbst wenn die oben beschriebene Notwendigkeit bestünde, ist eine Abschalteinrichtung, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, jedenfalls unzulässig. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, könnte das dazu führen, dass diese Ausnahme öfter anwendbar wäre als das Verbot, und brächte somit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxidemissionen von Fahrzeugen mit sich.

Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass der Umstand, dass eine Abschalteinrichtung nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eingebaut wurde, für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung dieser Einrichtung unzulässig ist, unerheblich ist.

In Bezug auf die Ansprüche der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gekauften Verbrauchsgutes sah die europäische Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen Zeitpunkt galt, nämlich die Richtlinie 1999/443, vor, dass der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine Ersatzlieferung verlangen kann, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Nur wenn der Verbraucher weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, kann der Verbraucher eine angemessene Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen. Die Vertragsauflösung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes geringfügig ist.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass ein Fahrzeug nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und somit vertragswidrig ist, wenn dieses Fahrzeug, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Zudem kann eine solche Vertragswidrigkeit nicht als „geringfügig“ eingestuft werden, selbst wenn dieser Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. Folglich ist die Vertragsauflösung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
2 Vgl. Insoweit das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren), C-693/18 (vgl. PM Nr. 170/20).
3 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zu den Urteilen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 vom 14.07.2022

Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor EuG und EuGH vertreten

Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem Gericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union vertreten.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er Koordinator und Teamleiter des streitgegenständlichen Projekts ist Die Universität Bremen (Deutschland) ist Koordinatorin eines Forschungskonsortiums, das mehrere europäische Universitäten umfasst und rechtsvergleichende interdisziplinäre Forschung im Bereich des Wohnungsrechts und der Wohnungspolitik in der gesamten Union betreibt.

Um eine Finanzierung der Union für diese Forschung zu erhalten, reichte die Universität Bremen bei der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) einen Projektvorschlag ein. Gegen die Ablehnung dieses Vorschlags erhob die Universität Klage beim Gericht der Europäischen Union.

Das Gericht wies die Klage als offensichtlich unzulässig ab. Die Klageschrift sei nämlich von einem Hochschullehrer unterzeichnet worden, der an der Universität Bremen nicht nur lehre, sondern auch zum Koordinator und Teamleiter des vorgeschlagenen Projekts bestimmt sei. Daher sei die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit, die auch für Hochschullehrer gelte, die Einzelne vor den Unionsgerichten vertreten dürften, nicht erfüllt.

Auf das Rechtsmittel der Universität hin hebt der Gerichtshof den Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts mit seinem Urteil vom 14.07.2022 auf.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich der Begriff der anwaltlichen „Unabhängigkeit“ im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten in jüngerer Zeit weiterentwickelt hat und dass das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen1.

Entsprechend dem Ziel dieser Vertretungsaufgabe müssen Hochschullehrer dieselben Unabhängigkeitskriterien erfüllen wie Anwälte, so der Gerichtshof.

Diese Kriterien sind sowohl negativ zu definieren, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, als auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, was u. a. bedeutet, dass es keine Verbindung geben darf, die den Anwalt offensichtlich darin beeinträchtigt, seinen Mandanten unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufsregeln durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen zu verteidigen.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass eine vertragliche Verbindung oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen einem Hochschullehrer und der von ihm vertretenen Universität unzureichend ist, um anzunehmen, dass sich der Hochschullehrer in einer Situation befindet, in der er die Interessen dieser Universität nicht verteidigen kann.

Anders als ein Syndikusanwalt ist der betreffende Hochschullehrer nämlich mit der Universität, die er vertritt, durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis verbunden. Durch diese Rechtsstellung ist er – entsprechend den Voraussetzungen und den Vorschriften des nationalen Rechts – nicht nur als Lehrkraft und Forschender, sondern auch als Vertreter von Einzelnen vor den Unionsgerichten unabhängig. Da außerdem die Vertretung vor Gericht nicht zu den Aufgaben gehört, die dieser Hochschullehrer an der Universität als Lehrkraft oder Forschender wahrnimmt, hängt diese Vertretung in keiner Weise mit seiner universitären Tätigkeit zusammen und ist daher nicht weisungsgebunden, auch wenn es sich bei der vertretenen Partei um die betreffende Universität
handeln sollte.

Durch die von dem betreffenden Hochschullehrer im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts wahrgenommenen Aufgaben haben dieser und die Universität Bremen zwar, wie der Gerichtshof feststellt, gemeinsame Interessen. Diese Interessen führen jedoch nicht dazu, dass der Hochschullehrer die ihm übertragene Vertretung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte.

Da im Übrigen kein Gesichtspunkt vorgebracht wurde, aus dem zu schließen wäre, dass diese Interessen der Prozessvertretung der Universität Bremen durch den Hochschullehrer entgegengestanden hätten, hat das Gericht die Klage zu Unrecht aus dem Grund für unzulässig erklärt, dass die Universität nicht ordnungsgemäß vertreten sei.

Damit verweist der Gerichtshof die Sache zur Entscheidung über die von der Universität Bremen erhobene Klage an das Gericht zurück.

Fußnote

1 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C-515/17 P und C 561/17 P (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 11/20). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine bloße zivilrechtliche vertragliche Verbindung zwischen einem Anwalt und der von ihm vertretenen Universität nicht für die Annahme genügt, dass sich der Anwalt in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Wahrung der Unabhängigkeitsvoraussetzung zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil C-110/21 vom 14.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin