Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung i. S. d. § 17 EStG

Der 10. Senat hatte sich mit dem Zeitpunkt der Verlustrealisierung beim Anteilsverkauf auseinanderzusetzen:

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 Euro sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.

Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen in Höhe von 16.000 Euro erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte in Höhe von 44.000 Euro für die Insolvenzmasse frei.

Im Verfahren begehrte die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 Euro. Infolge der Insolvenzeröffnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des der GmbH gewährten Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.

Der Beklagte lehnte eine Verlustberücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2014 ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das von der Klägerin gewährte Darlehen hätte bereits keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.

Mit Urteil vom 12.04.2022 hat der 10. Senat die Klage abgewiesen. Im Streitjahr sei kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterlägen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil 10 K 1175/19 E vom 12.04.2022 (rkr)

Horizontale Verlustausgleichsbeschränkung – Progressionsvorbehalt

Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG („Progressionsvorbehalts“) vor

Der 8. Senat des FG Düsseldorf hatte die Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu beurteilen.

Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von -20.542 Euro als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.

Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes hindere.

In seinem Urteil vom 14.04.2022 befand der 8. Senat, dass die Einkommensteuer im Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden sei. Für nach DBA steuerfreie Einkünfte sei der Anwendungsbereich des § 32b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpfe allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und habe auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.

Bereits als unzulässig beurteilte das Gericht die mit der Klage verbundene selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Insofern fehle es an einer Klagebefugnis, denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen) Verlusts sei der Kläger nicht beschwert. Der Feststellungsbescheid habe insbesondere keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres, denn die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes würde im Einkommensteuerbescheid selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts getroffen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil 8 K 1836/18 vom 14.04.2022 (rkr)

Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden

Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 13.07.2022 in einem Eilverfahren entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Lehrerin abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Lehrerin habe wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie habe nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert. Hierdurch bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Beschluss 2 L 490/22 vom 13.07.2022

Geschäftsaufgaben im Mittelstand: Rund 266.000 geplante Stilllegungen bis Ende 2025

  • Nachfolgermangel, Rentenalter und mangelnde wirtschaftliche Attraktivität entscheidende Faktoren
  • Immer weniger Interesse von Familienangehörigen zur Geschäftsübernahme
  • Fast durchweg Kleinstunternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten betroffen
  • Weiteren 199.000 Unternehmen droht die unfreiwillige Stilllegung

Rund 266.000 mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer planen, ihre Unternehmen bis zum Ende des Jahres 2025 stillzulegen, anstatt den Weg einer Nachfolge zu beschreiten. Dies entspricht etwa 7 % des Mittelstands. Dabei handelt es sich fast durchweg (97 %) um Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten. Laut dem jüngsten KfW-Nachfolge-Monitoring Mittelstand wünschen sich weitere rund 199.000 Unternehmerinnen und Unternehmer eine Nachfolgelösung, müssen aber aufgrund unzureichender Planung vermutlich mit einem Scheitern rechnen. Damit ist insgesamt von ca. 465.000 Unternehmen im Mittelstand auszugehen, die teils geplant, teils ungeplant bis Ende des Jahres 2025 ihre Geschäftstätigkeiten einstellen werden. Die Anzahl der Stilllegungen übersteigt damit die Anzahl der wahrscheinlich umgesetzten Nachfolgelösungen von etwa 400.000 im gleichen Zeitraum.

Erstmalig konnten im Rahmen des KfW-Nachfolge-Monitorings auch die Gründe für geplante Stilllegungen im Mittelstand näher beleuchtet werden. Danach sind das fehlende Interesse von Familienangehörigen an einer Übernahme sowie das nahende Rentenalter der Inhabenden bei rund der Hälfte aller geplanten Stilllegungen ausschlaggebende Faktoren. In der Untersuchung berichten Inhaberinnen und Inhaber immer häufiger von der Schwierigkeit, die Nachfolge innerhalb der Familie zu organisieren. Die generell sinkende Anzahl an Kindern pro Familie sowie sich wandelnde Berufswege dürften hierfür wichtige Gründe sein.

Wenig überraschend rangiert auch der Faktor Rentenalter weit oben in der Rangliste der Hauptursachen von Stilllegungen im Mittelstand. Die Zahl der Unternehmen mit älteren Inhabenden steigt seit geraumer Zeit kontinuierlich. Gegenwärtig sind 28 % der Unternehmerschaft 60 Jahre oder älter (was einer Anzahl von deutlich über einer Million entspricht), vor 20 Jahren waren es lediglich 12 %. Die u. a. durch die Corona-Pandemie erschwerte Geschäftssituation verhindert häufig eine Übergabe. Rund 28 % aller Inhabenden führen diesen Grund ins Feld.

Dabei zeigt sich, dass die wirtschaftliche Attraktivität der vor einer Stilllegung stehenden Unternehmen in aller Regel unterdurchschnittlich ist: Jahresumsatz und Jahresgewinn liegen bei den KMU mit Stilllegungsabsicht fünf bis sechsmal niedriger gegenüber Nachfolgeplanern. Die Umsatzrendite liegt niedriger, KMU mit Stilllegungsabsicht verzeichnen rund dreimal häufiger Verluste, und ihre durchschnittliche Eigenkapitalquote liegt mehr als zehn Prozentpunkte (19 %) unter dem Gesamtdurchschnitt (30 %). In der Folge verhindert die gegenwärtige Geschäftssituation häufig einen Verkauf und führt zur Stilllegung.

Die Chefvolkswirtin der KfW, Dr. Fritzi Köhler-Geib, sagt: „Jedes Jahr werden rund 120.000 Unternehmen an die nächste Generation übergeben – und das ist elementar für die Produktivität der Volkswirtschaft. Doch jeder geglückten Nachfolge stehen auch Geschäftsaufgaben gegenüber. Dass aber auch die Aufgabe von Unternehmen zur natürlichen Erneuerung einer Wirtschaft zählt, gerät häufig aus dem Blick. Im Mittelstand kommen ein schwindendes Interesse in den Familien an einer Übernahme, die demografische Entwicklung und – auch das gehört zur Wahrheit – eine oftmals geringe wirtschaftliche Attraktivität zum Tragen. Viele Inhaberinnen und Inhaber entscheiden sich dann bewusst für eine Geschäftsaufgabe. Ein echter Verlust für die Wirtschaft sind Geschäftsaufgaben von erfolgreichen Unternehmen, die ihren Nachfolgewunsch trotz wirtschaftlicher Attraktivität mangels geeigneter Kandidaten aufgeben. Davon wird es angesichts der demografischen Entwicklung immer mehr geben. Welche Folgen ein etwaiges Wiederaufflammen der Corona-Krise oder die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine haben wird, ist derzeit noch mit hoher Unsicherheit behaftet.“

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 13.07.2022

Sonderregelung des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 kann im Einzelfall zu geringem Kinderzuschlag führen

Sächsisches Landessozialgericht sieht keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Grundgesetz

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 23. Juni 2022 entschieden (Az. L 3 BK 10/21), dass für die Bemessung des Kinderzuschlags nicht – wie bisher – der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 8 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz), sondern nur das Einkommen aus dem letzten Monat (Sonderregelung in § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG), das heißt hier im August 2020, maßgeblich ist.

Die Klägerin, Mutter von sechs Kindern, bezog bis August 2020 monatlich 703 Euro Kinderzuschlag. Ihr Ehemann wechselte zum 1. August 2020 zu einem neuen Arbeitgeber. Im August 2020 erhielt er vom alten Arbeitgeber den Lohn für Juli 2020 sowie vom neuen Arbeitgeber den für August 2020. Auf ihren Antrag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 auf der Grundlage des hohen Einkommens im August 2020 lediglich einen Kinderzuschlag in Höhe von 144 Euro monatlich.

Die Einführung der Sonderregelung des § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG, die vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 galt, verfolgte das Ziel, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit Anspruchsberechtigte während der Corona-Pandemie schneller Kinderzuschlag beziehen konnten. Der Gesetzgeber hatte zwar unter anderem die Fälle vor Augen, in denen Eltern in den Pandemiezeiten Kurzarbeitergeld beziehen oder sonst Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Ihm war allerdings auch bewusst, dass die neue Regelung im Einzelfall auch dazu führen konnte, dass sich ein geringerer Kinderzuschlag oder gar kein Kinderzuschlag ergeben kann. Eine Einzelfall- oder eine Härtefallprüfung sah der Gesetzgeber nicht vor. Anders als zur früheren Rechtslage waren Schwankungen in den Einkommens- oder Bedarfsverhältnissen oder sonstige Änderungen nicht relevant.

Quelle: LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil L 3 BK 10/21 vom 23.06.2022

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und alleinerziehende Mütter und Väter bei ihrem Start in eine selbstbestimmte Zukunft unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfes ist, junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Pflegefamilie leben, sowie alleinerziehende Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, finanziell zu entlasten.

Bisher mussten jungen Menschen sowie alleinerziehende Mütter und Väter bis zu 25 Prozent ihres Einkommens aus Ausbildung oder anderen Tätigkeiten an das Jugendamt abgeben. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung sollen diese jungen Menschen stärker motiviert werden, Ausbildungen oder andere Jobs zu beginnen.

„Gerade junge Menschen, die nicht bei ihrer eigenen Familie, sondern in Pflegefamilien oder Einrichtungenaufwachsen, brauchen unsere Unterstützung auf dem Weg in die Selbständigkeit. Sie haben besondere Herausforderungen zu meistern. Mit dem Gesetz möchten wir ihre Chancen verbessern, unabhängig zu werden und sich eine eigene selbstbestimmte Zukunft aufzubauen. Auch alleinerziehende Mütter und Väter, die Unterstützung für das Leben mit ihrem Kind benötigen, möchte ich mit dem Gesetzentwurf entlasten. Alleine die Verantwortung für sich und ein Kind zu tragen, kann in schwierigen Lebenssituationen sehr herausfordernd sein. Haben diese Mütter und Väter trotzdem die Kraft, einem Job nachzugehen, sollten sie das Einkommen für sich und ihr Kind verwenden können, um mit der Zeit selbständig und unabhängig zu werden.“

Bundesfamilienministerin Lisa Paus

Die Befassung von Bundesrat und Bundestag ist für den Herbst/Winter 2022 geplant. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 13.07.2022

Regierung will elektronische Gesetzesverkündung ermöglichen

Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Bundesgesetzblattes soll nach dem Willen der Bundesregierung abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Bundes ermöglicht werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetz-Artikels 82 (20/2729) vorgelegt.

Danach sieht die Verfassung aktuell vor, dass Gesetze ausnahmslos und Rechtsverordnungen vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, bedarf die Umstellung auf eine ausschließlich elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach herrschender Ansicht einer Änderung von Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes, der bisher vorsieht, dass Gesetze „im Bundesgesetzblatte“ zu verkünden sind.

Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm bedeute dies eine Festlegung auf ein papiergebundenes Verkündungsorgan, heißt es in der Vorlage weiter. Lediglich für die Verkündung von Rechtsverordnungen bestehe bereits ein Vorbehalt einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, die auch eine andere Form der Verkündung erlaubt. Um künftig auch bei Gesetzen eine elektronische Verkündung zu ermöglichen, soll die genannte Verfassungspassage um einen Gesetzesvorbehalt ergänzt werden, der alle Fragen der Verkündung sowie die Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen umfasst.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.07.2022

Anderkonten: BRAK zum aktuellen Stand

Zu Jahresbeginn kündigten zahlreiche Banken die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten. Die BRAK setzt sich bei Ministerien, BaFin und Banken für eine Lösung ein. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul berichtet den aktuellen Stand der Dinge.

Ausgangspunkt der Kündigungen war eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für den Bankensektor. Diese führte zu einer geänderten Risikoeinschätzung anwaltlicher Sammelanderkonten in Bezug auf Geldwäscherisiken durch die Banken. Die Kündigungen stellten zahlreiche Anwältinnen und Anwälte vor Probleme, da sie berufsrechtlich zur Separierung von Fremdgeldern verpflichtet sind.

Die BRAK hatte sich umgehend in Gesprächen und Schreiben mit dem Bundesfinanzministerium, dem Bundesjustizministerium, der BaFin sowie der Bankwirtschaft in Verbindung gesetzt. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Sammelanderkonten mit praktisch handhabbarem Aufwand für die Geldwäscheprüfung geführt werden können.

Im Interview erläutert BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul die Hintergründe der Kündigungen und berichtet, welche konkreten Schritte von Seiten der Ministerien, der BaFin, aber auch der BRAK geplant sind, um die problematische Situation aufzulösen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 13.07.2022

Güterrechtsregister sollen abgeschafft werden

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister sollen abgeschafft werden. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, begründet die Bundesregierung einen von ihr dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/2730). Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stünde in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, führt die Bundesregierung weiter aus. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.

Zur Umsetzung sollen laut Entwurf die Paragrafen 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben werden. „Mit Blick auf den Vertrauensschutz der Eingetragenen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgesehen, in der für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach dem geltenden § 1412 BGB in geänderter Fassung weiter gilt“, führt die Bundesregierung aus.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. Juli 2022 beschlossen, keine Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.07.2022

Hilfen für Landwirte beschlossen

Agrarbetriebe in Deutschland, die von den Folgen des Ukrainekrieges stark betroffen sind, will die Bundesregierung finanziell unterstützen. Dafür stehen 180 Millionen Euro bereit. Die Hilfe soll unbürokratisch und zeitnah ausgezahlt werden. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Die Bundesregierung will Landwirtinnen und Landwirte in Agrarsektoren, die von den Folgen des Ukrainekrieges am stärksten betroffen sind, finanziell entlasten. Insgesamt 180 Millionen Euro stehen für entsprechende Beihilfen bereit. Davon sind 60 Millionen Euro EU-Mittel, weitere 120 Millionen Euro kommen aus dem Bundeshaushalt.

Es sind zwei Hilfsmaßnahmen geplant: eine Anpassungsbeihilfe, die jetzt im Bundeskabinett beschlossen wurde, und eine Kleinbeihilfe, die noch in Arbeit ist. Die Förderung soll sich auf die besonders belastete Nahrungsmittelproduktion konzentrieren und somit auch einen Beitrag zu Ernährungssicherheit leisten.

Die EU-Kommission stellte am 23. März 2022 eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für den Agrarsektor in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung, um die Auswirkungen des Ukrainekrieges abzumildern. Auf Deutschland entfällt ein Anteil in Höhe von rund 60 Millionen Euro.

Zielgerichtete und unbürokratische Hilfe

Mit den insgesamt 180 Millionen Euro sollen Betriebe in den Sektoren der Nahrungsmittelproduktion unterstützt werden, in denen Gewinneinbußen infolge des Ukrainekrieges zu erwarten sind.

Nach Berechnungen des Thünen-Instituts sind das folgende Sektoren:

energieintensive Gartenbaubetriebe mit geschützter Produktion (unter Folie, Glas, Vlies), der Freilandgartenbau, Obstbau, Weinbau, die Hühner- und Putenmast, Schweinemast und Betriebe mit Sauenhaltung. Wegen vergleichbarer Betroffenheit werden zudem Betriebe mit Hopfenanbau, Entenmast, Gänsemast und Ferkelaufzucht berücksichtigt.

Die Höhe der Beihilfe je Sektor ist unterschiedlich – je nach Ausmaß der Marktstörung. Sie soll zielgerichtet und unbürokratisch fließen und ist pro Betrieb auf 15.000 Euro begrenzt.

Anpassungsbeihilfe an Greening-Prämie gebunden

Mit der jetzt beschlossenen Anpassungsbeihilfe werden Betriebe unterstützt, die sich entsprechend EU-Recht einer klima- und umweltfördernden Bewirtschaftung verpflichtet haben. Zum Nachweis dieses Nachhaltigkeitskriteriums wird der Erhalt der sog. Greening-Prämie herangezogen. Beihilfeberechtigt sind also diejenigen Unternehmen, die die Greening-Prämie erhalten oder die Sonderregelungen erfüllen, die als Nachhaltigkeitsleistung gelten. Ebenso Betriebe, die die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft einhalten.

Der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) liegen die entsprechenden Daten vor, der Kreis der berechtigten Betriebe kann somit unkompliziert bestimmt werden. Die Gelder werden von der SVLFG ohne Antragsverfahren ausgezahlt. Die individuelle Beihilfe richtet sich nach den Anbauflächen- und Tierzahlen. Die Auszahlung soll bis spätestens 30. September 2022 erfolgen.

Kleinbeihilfe in Vorbereitung

Betriebe, die ebenfalls zu den betroffenen Agrarsektoren gehören, aber keine Greening-Prämie erhalten, sollen mit einem Kleinbeihilfe-Programm unterstützt werden. Dieses wird vom Bundeslandwirtschaftsministerium derzeit erarbeitet.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 13.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin