Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt

Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des ALG II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10 % des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (B 7/14 AS 75/20 R).

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil B 7/14 AS 75/20 R vom 13.07.2022

Zweite Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer

Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Berufssatzung WP/vBP) ist nach ihrer Neufassung im Jahr 2016 durch Beschluss des Beirates vom 3. Juni 2022 zum zweiten Mal geändert worden. Nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, § 57 Abs. 3b Satz 1 WPO) sind die Änderungen am 29. Juni 2022 in Kraft getreten („Neu auf WPK.de“ vom 28. Juni 2022).

Motivation der Änderungen

Änderungsbedarf für die Berufssatzung ergab sich aus Änderungen des nationalen Gesetzesrechts, in erster Linie durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, in Kraft getreten am 1. Juli 2021), daneben durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (in Kraft getreten am 1. August 2021) sowie durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (in Kraft getreten am 1. Oktober 2021).

Änderungen im Einzelnen

§ 2 BS WP/vBP (Unabhängigkeit)

Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde § 55a WPO zu Erfolgshonoraren bei Steuerrechtshilfe geändert. In § 55a Abs. 2 WPO wurden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen und damit das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Bereich der Steuerrechtshilfe weiter gelockert. Diese Änderung wurde im gleichlautenden § 2 Abs. 2 Nr. 2 BS WP/vBP durch eine entsprechende Streichung nachvollzogen.

§ 31 BS WP/vBP (Bedeutung absoluter Ausschlussgründe im Sinne des §§ 319 ff. HGB)

§ 31 Abs. 4 BS WP/vBP a. F. hatte die Tatbestände des § 319a HGB a. F. in das Berufsrecht übernommen und in Konkretisierung der Generalklausel des § 49 Alt. 2 WPO (Versagung der Tätigkeit) ein gleichlaufendes berufsrechtliches Tätigkeitsverbot für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse normiert.

§ 319a HGB ist durch das FISG aufgehoben worden. Da der gesetzliche Anknüpfungspunkt für § 31 Abs. 4 BS WP/vBP damit entfallen ist, musste die zuletzt genannte Vorschrift ebenfalls aufgehoben werden.

§ 33 BS WP/vBP (Selbstprüfung)

Die Absätze 7 und 8 Sätze 1 und 2 des § 33 BS WP/vBP a. F. enthielten Regelungen zum Selbstprüfungsverbot bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die inhaltlich § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB a. F. entsprachen. Aufgrund der Aufhebung des § 319a HGB durch das FISG waren auch diese Regelungen zu streichen.

§§ 48, 60 BS WP/vBP (Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung)

Die Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse wurde durch das FISG von § 319a HGB in einen neuen § 316a Satz 2 HGB verschoben. Da in §§ 48 Abs. 4, 60 Abs. 2 BS WP/vBP a. F. die alte Legaldefinition verwendet wurde („Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB“ bzw. „Unternehmen nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB“), mussten die genannten Vorschriften redaktionell angepasst werden.

§ 65 BS WP/vBP a. F. (Veröffentlichung)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 57 Abs. 3b WPO ein neuer Satz 5 angefügt. Dieser sieht eine Veröffentlichung der Berufssatzung und deren Änderungen auf der Internetseite der WPK vor.

Die hiervon abweichende Vorschrift des § 65 BS WP/vBP a. F., wonach die Berufssatzung sowie deren Änderungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind, war daher aufzuheben.

§ 66 BS WP/vBP a. F. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 66 Satz 1 BS WP/vBP a. F. zum Inkrafttreten der neu gefassten Berufssatzung vom 21. Juni 2016 gab lediglich den Wortlaut des zwischenzeitlich aufgehobenen § 57 Abs. 3 Satz 2 WPO a. F. wieder. Die Vorschrift hatte demzufolge keinen eigenen Regelungsgehalt und war zudem inhaltlich überholt, sodass sie ebenfalls aufgehoben werden konnte.

Auch § 66 Satz 2 BS WP/vBP a. F. zum Außerkrafttreten der Berufssatzung vom 11. Juni 1996 konnte aufgehoben werden, da die Vorschrift ihren Zweck mit Inkrafttreten der neu gefassten Berufssatzung am 23. September 2016 erfüllt hatte.

Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO?

Nach § 57 Abs. 3a WPO hat die WPK neue oder zu ändernde Vorschriften der Berufssatzung anhand der in Art. 5 bis 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/958) festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind dem BMWK die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ergeben. Insbesondere sind die Gründe aufzuführen, auf deren Basis der Beirat der WPK die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat (§ 57 Abs. 3b WPO).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt einen Eingriff in Freiheitsrechte der Mitglieder voraus. Nur ein solcher kann mit Blick auf das durch die neue oder geänderte Regelung verfolgte Ziel auf seine Verhältnismäßigkeit untersucht werden. Die vom Beirat beschlossenen Satzungsänderungen beschränken sich jedoch auf die zwingende Übernahme von Gesetzesänderungen und damit verbundene Streichungen (§§ 2, 31, 33 BS WP/vBP), redaktionelle Anpassungen (§§ 48, 60 BS WP/vBP) sowie sonstige Streichungen (§§ 65, 66 BS WP/vBP a. F.). Sie sind daher insgesamt nicht als Eingriffe zu qualifizieren. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO war daher auch nach Meinung des BMWK nicht durchzuführen.

Exkurs: Kritische Grundhaltung (§ 37 BS WP/vBP)

Auch hinsichtlich § 37 BS WP/vBP besteht Anpassungsbedarf, da die wesentlichen Elemente der kritischen Grundhaltung mit dem FISG in § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WPO verortet wurden. Die neue Nummer 2 des § 43 Abs. 4 Satz 2 WPO übernimmt die Formulierung in Art. 21 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie. Eine vergleichbare Regelung ist in § 37 Satz 3 BS WP/vBP enthalten. Den neuen § 43 Abs. 4 Satz 3 WPO, der konkrete Tatbestände regelt, bei denen die kritische Grundhaltung eine besondere Rolle spielt, hat der Gesetzgeben wortgleich Art. 21 Abs. 2 UnterAbs. 2 AP-RiLi entnommen.

Der Vorstand hatte dem Beirat vorgeschlagen, § 37 BS WP/vBP zu kürzen, soweit es ansonsten zu Doppelregelungen mit der ergänzten gesetzlichen Regelung kommt. Im Übrigen sollte im Satzungstext auf die nunmehr in der WPO enthaltenen Detailregelungen verwiesen werden. Im beizubehaltenden Satz betreffend die kritische Hinterfragung der erlangten Prüfungsnachweise sollte der Begriff der „Glaubwürdigkeit“ durch den stärkeren und sachangemessenen Begriff der „Überzeugungskraft“ sowie der Begriff der „Angemessenheit“ durch den der „Geeignetheit“ ersetzt werden. Ziel dieser Änderungsvorschläge war es auch, die im Rahmen des § 37 BS WP/vBP verwendeten Begrifflichkeiten an den Sprachgebrauch der vom IDW ins Deutsche übersetzten Internationalen Prüfungsstandards („ISA-DE“) anzupassen, wo im Zusammenhang mit der Einholung ausreichender Prüfungsnachweise der Begriff „angemessen“ nicht mehr verwendet wird, dafür aber von „geeigneten“ Prüfungsnachweisen die Rede ist, die „überzeugend“ sein müssen. An dem Begriff der „Verlässlichkeit“ sollte hingegen festgehalten werden, da er auch in den Prüfungsstandards weiterhin Anwendung findet. Mit dem Dreiklang dieser Begriffe („Überzeugungskraft, Geeignetheit, Verlässlichkeit“) sollte den Mitgliedern weiterführende Hilfestellung, wie Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen sind, gegeben und damit § 43 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WPO konkretisiert werden.

Der Beirat hat die vom Vorstand vorgeschlagene Änderung des § 37 BS WP/vBP in seiner Sitzung am 3. Juni 2022 gleichwohl nicht beschlossen, da die erforderliche Zweidrittelmehrheit insoweit nicht erreicht wurde (siehe hierzu Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 3. Juni 2022, „Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2022). Die Anpassung der Vorschrift an den durch das FISG geänderten § 43 Abs. 4 WPO steht daher noch aus.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.07.2022

Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern

Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig i. S. des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (Az. B 7/14 KG 1/21 R).

Die Klägerin – Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder – und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren – anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt – nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Hieraus folgt, dass sie auch nicht hilfebedürftig i. S. der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II erfüllte, hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Bundeskindergeldgesetz

§ 6a Abs. 1 BKGG – Kinderzuschlag – (i. d. F. bis zum 31.12.2019)

(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

  1. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.

§ 6a Abs. 1 BKGG – Kinderzuschlag – (i. d. F. ab dem 01.01.2020)

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

  1. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, …

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil B 7/14 KG 1/21 R vom 13.07.2022

Betrug beim Online-Banking („Pharming“)

Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an.

Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 Euro an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die irritierte Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster. Die Klägerin kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 Euro von dem Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte.

Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sog. Pharming – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, sodass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten.

Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

  1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
  2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

  1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
  2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
    a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
    b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

Quelle: LG Koblenz, Mitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil 3 O 378/21 vom 01.06.2022 (nrkr)

Gesetz zur Umsetzung der DAC 7

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 vom 25.03.2021) (Amtshilferichtlinie). Mit der sechsten Änderung der Amtshilferichtlinie wurden die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. Die Anpassungen verfolgen den Zweck, die Kooperation der Behörden zu intensiveren und ihre Effizienz zu steigern. Dies ist notwendig, um die gesetzmäßige Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leistet damit einen wichtigen Beitrag zu einer sozialen und gerechten Besteuerung und verhindert die Erosion des Steueraufkommens.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 12.07.2022

Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1259) wurden die Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz an die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasst und neu strukturiert. In diesem Zusammenhang wurden die Bestimmungen zur Funktionsverlagerung konkretisiert und in einen neuen Absatz 3b in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) überführt. Regelungen zum Transferpaket aus der bisherigen FVerlV werden nun im Gesetz definiert. Dadurch verweisen die entsprechenden Regelungen der bisherigen FVerlV nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes und wurden dort durch die Aufnahme ins Gesetz obsolet. Nach § 1 Abs. 6 AStG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Einzelheiten zur einheitlichen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes i. S. d. § 1 Abs. 3b AStG geregelt werden. Die Rechtsverordnung ist für die rechtssichere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Funktionsverlagerungen maßgeblich. Die seit 2008 existierende FVerlV ist mit Blick auf die oben angesprochenen gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten und Anwendungsprobleme der bisherigen Fassung beseitigt werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 05.07.2022

BMWK und BMWSB legen Sofortprogramm mit Klimaschutzmaßnahmen für den Gebäudesektor vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben am 13.07.2022 ein Sofortprogramm für den Gebäudesektor vorgelegt. Ziel des Programms ist es, den Gebäudesektor klimapolitisch auf Kurs zu bringen, sodass die nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Jahresemissionsmengen künftig eingehalten werden können und Deutschland sein nächstes Klimaziel – bis 2030 den Treibhausgasausstoß um 65 Prozent gegenüber 1990 zu mindern – erreicht.

Das Sofortprogramm war notwendig geworden, weil die Emissionen des Gebäudesektors im Jahr 2021 die zulässige Jahresemissionsmenge um zwei Mio. Tonnen CO2-Äquivalente überschritten hatten (115 Mt. CO2-Äq. statt 113 Mt. CO2-Äq.). Die Überschreitung hatte das Umweltbundesamt am 15. März 2022 festgestellt. Der unabhängige Expertenrat für Klimafragen hatte die Zahlen am 13. April 2022 bestätigt. Nach § 8 Bundes-Klimaschutzgesetz sind daher BMWK und BMWSB verpflichtet ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen in den folgenden Jahren sicherstellt.

Bei dem Gebäude-Sofortprogramm handelt es sich um einen gemeinsamen Vorschlag von BMWK und BMWSB. Das Programm wird nun dem Expertenrat für Klimafragen zur Stellungnahme zugeleitet. Anschließend berät die Bundesregierung über die zu ergreifenden Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. Da gerade innerhalb der Bundesregierung ein umfassendes Klimaschutz-Sofortprogramm abgestimmt wird, ist geplant, die im Programm enthaltenen Maßnahmenvorschläge in das Gesamtprogramm zu integrieren.

Das Sofortprogramm für den Gebäudesektor finden Sie hier:

Die Maßnahmen im Detail:

  1. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
    Mit der GEG-Novelle soll u. a. gesetzlich festgeschrieben werden, dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Der Neubaustandard soll gemäß Koalitionsvertrag ab 2025 an den EH40-Standard angeglichen werden. Auf EU-Ebene wird der Vorschlag der EU-Kommission vom 15.12.2021 zu den Mindestenergieeffizienzstandards (MEPS) im Rahmen der Gebäude-Richtlinie unterstützt. Die konkrete Ausgestaltung ist aufgrund der laufenden Verhandlungen noch zu definieren. Die Regelungen sollen nach Beschluss der EU-Gebäuderichtlinie noch in dieser Legislaturperiode in deutsches Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass technische Machbarkeit und Sozialverträglichkeit angemessene Berücksichtigung finden.
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
    Die BEG wird die neuen Vorgaben des GEG flankieren und insbesondere bis zu deren Inkrafttreten die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf die ab 2024 neu geltenden EE-Wärmeanforderungen (65 Prozent EE-Wärme) an neue Heizungen effektiv vorbereiten. Richtschnur für die Neuausrichtung der BEG ist die Sicherstellung der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands ab 2045. Die derzeit existierende Sanierungsdynamik soll aufrechterhalten werden.
  3. Richtlinie für die Förderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen (Bundesförderung Serielle Sanierung)
    Bereits am 7. Mai 2021 startete das BMWK-Programm zur Förderung der Seriellen Sanierung. Die Serielle Sanierung ist eine innovative Methode zur Gebäudesanierung: Mit vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen einschließlich damit verbundener Anlagentechnik sollen Gebäude schnell und hochwertig energetisch saniert werden. Die Maßnahme umfasst die Weiterführung des Förderprogramms.
  4. Initiative öffentliche Gebäude
    Mittels einer neuen Maßnahme zur Erhöhung der Sanierungsrate bei allen öffentlichen Gebäuden soll ein vergleichbares Ambitionsniveau wie das der „Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/ Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes“ erreicht werden.
  5. Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur
    Mit dem BMWSB-Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ sollen künftig kommunale Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungen an den Klimawandel gefördert werden. Dabei geht es bspw. um die energieeffiziente Sanierung von Schwimmbädern, was mit einer gleichzeitigen Reduktion von Treibhausgasen verbunden ist.
  6. Zukunft Bau – Modellvorhaben für Innovation im Gebäudebereich
    Mit dem Förderprogramm Zukunft Bau – Modellvorhaben für Innovation im Gebäudebereich des BMWSB sollen Vorhaben gefördert werden, die vielversprechende Lösungen der Forschung und Entwicklung praktisch erproben.
  7. Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
    Die BEW setzt Anreize zur Umstellung von vorwiegend fossilen Wärmenetzen auf erneuerbare Energien und Abwärme sowie den Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75 Prozent an Einspeisung aus erneuerbarer Wärme und Abwärme. Ergänzend werden Einzelmaßnahmen gefördert. Um die Klimaziele zu erreichen, müssen das System der bisherigen netzgebundenen Wärmeversorgung umgebaut und vorhandene Wärmenetze auf die Nutzung erneuerbarer Wärme und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden.
  8. Gesetz für kommunale Wärmeplanung
    Um die kommunale Wärmeplanung (KWP) mit Blick auf die Klimaziele rechtzeitig und effektiv flächendeckend einzuführen, ist eine gesetzliche Bundesregelung notwendig. Die genaue Ausgestaltung der bundesgesetzlichen Regelung zur KWP ist derzeit noch offen.
  9. Aufbauprogramm und Qualifikationsoffensive Wärmepumpe
    Wärmepumpen sind durch ihren hohen Effizienzgrad und potenzielle Treibhausgas-Neutralität eine Schlüsseltechnologie im Wärmebereich. Das Aufbauprogramm soll zunächst drei Komponenten umfassen: 1. Weiterbildungen zur Planung und zum Einbau von Wärmepumpen in Wohngebäuden; 2. Schulungen im Bereich natürliche Kältemittel für Wärmepumpen zur Sachkundezertifizierung; 3. Schulungen speziell für den Wärmepumpeneinbau im Bestand mit Blick auf Niedertemperaturfähigkeit und unter Berücksichtigung der Peripherie inkl. qualitativer Beurteilung der Heizverteilung, Heizkörper und Heizlastberechnung.
  10. Optimierung bestehender Heizungssysteme
    Aktuell werden verschiedene – auch ordnungsrechtliche – Umsetzungsoptionen jenseits von Förderung erarbeitet und diskutiert. Ziel ist es, zeitnah eine Optimierung bestehender Heizungssysteme zu initiieren.
  11. Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
    Mit dem Energieeffizienzgesetz wird erstmals ein sektorübergreifender rechtlicher Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen und das Ambitionsniveau des Klimaschutzgesetzes für die Energieeffizienz festgeschrieben. Gleichzeitig werden mit dem EnEfG wichtige Anforderungen aus der laufenden EU-EED-Novelle (Energy Efficiency Directive) national umgesetzt. Die daraus resultierenden Maßnahmen werden u.a. zu erheblichen Treibhausgasminderungen im Gebäudesektor führen.

Weitere Informationen

Das jetzt vorgeschlagene Sofort-Programm richtet die Klimapolitik im Gebäudesektor ambitioniert neu aus und schließt die Lücke bis 2030.
Die Wirkungsabschätzung der Maßnahmen zeigt, dass die Jahresemissionsmengen in den Jahren 2022 bis 2026 voraussichtlich zunächst nicht eingehalten werden, in der Summe aber ab 2028 bis 2030 eine Übererfüllung zur Einhaltung der zulässigen Emissionsmenge für den Gesamtzeitraum (2022-2030) führt.

Der Treibhausgasausstoß im Gebäudebereich betrug 2021 115 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (Ziel laut BKG: 113 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente). Bis 2030 muss der Ausstoß auf 67 Mio. t CO2-Äquivalente (festgelegte Emissionsmenge 2030 lt. BKG) sinken.
Die Emissionslücke zw. 2022 und 2030 beträgt ca. 152 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente (aufsummierte jährliche Werte lt. Projektionsbericht der Bundesregierung, ohne dieses Sofortprogramm). Mit dem Sofortprogramm lässt sich der Treibhausgasausstoß im Gebäudesektor zw. 2022 und 2030 in Summe um etwa 156 bis 161 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente absenken und die bestehende Emissionslücke schließen.

Quelle: BMWK

Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes

Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 16. Mai 2022 (Az. 2 K 2067/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt.

Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld, die zum 1. Mai 2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben. In der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Ihr Sohn kam im April 2017 als Frühgeburt zur Welt.

Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.

Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).

Das FG gab der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt, weil der Kläger für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind habe. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29. Dezember 2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Daher sei die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden bestehe grundsätzlich unbefristet. Bei einem Arbeitssuchenden, der – wie die Tochter des Klägers – keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i. S. v. § 309 Sozialgesetzbuch (SGB) III nicht nachgekommen sei.

Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil 2 K 2067/20 vom 16.05.2022 (rkr)

Inflationsrate im Juni 2022 leicht abgeschwächt bei +7,6 %

Inflationsrate geht auch infolge des 9-Euro-Tickets und des Tankrabatts leicht zurück

Verbraucherpreisindex, Juni 2022

  • +7,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2022

  • +8,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2022 bei +7,6 %. Die Inflationsrate hat sich damit leicht abgeschwächt, verweilt aber weiterhin auf hohem Niveau deutlich oberhalb von 7 %. Im Mai 2022 hatte die Inflationsrate noch bei +7,9 % gelegen. „Hauptursachen für die hohe Inflation sind nach wie vor Preiserhöhungen bei den Energieprodukten. Leicht dämpfend wirkten sich im Juni 2022 das 9-Euro-Ticket und der Tankrabatt auf die Gesamtteuerung aus“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Juni 2022 gegenüber Mai 2022 um 0,1 %.

Entlastungsmaßnahmen dämpfen den Preisauftrieb infolge der Kriegs- und Krisensituation nur leicht

Die auf drei Monate befristete Einführung des 9-Euro-Tickets zum 1. Juni 2022 wirkte sich preissenkend auf den öffentlichen Regional- und Personennahverkehr aus. Zudem dämpfte die Senkung der Mineralölsteuer („Tankrabatt“) die Kraftstoffpreise. Die Teuerung im Vergleich zum Vorjahresmonat hat sich dadurch im Bereich Verkehr abgeschwächt (+8,3 %). Im Mai 2022 hatte die Teuerung noch bei +16,3 % gelegen. Aufgrund der schwankenden Rohölpreise lässt sich die Auswirkung des Tankrabatts auf die Inflationsrate nicht exakt beziffern. Wären jedoch – ohne Entlastungsmaßnahmen – die Preise für Kraftstoffe und für den öffentlichen Personenverkehr im Juni 2022 unverändert gegenüber Mai 2022 geblieben, hätte sich der Verbraucherpreisindex insgesamt rein rechnerisch um 8,6 % gegenüber Juni 2021 erhöht.

Die Inflationsrate wird jedoch nach wie vor erheblich vom Anstieg der Preise für alle Energieprodukte infolge der Kriegs- und Krisensituation bestimmt. Hinzu kommen weiterhin Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten, auch aufgrund der Corona-Pandemie, sowie deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Dadurch verteuerten sich nicht nur die Energieprodukte, sondern auch andere Waren und Dienstleistungen, insbesondere erneut viele Nahrungsmittel.

Energieprodukte binnen Jahresfrist um 38,0 % teurer, Kraftstoffe um 33,2 % trotz Tankrabatt

Die Preise für Energieprodukte lagen im Juni 2022 um 38,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, nach +38,3 % im Mai 2022. Mit dem Inkrafttreten der gesunkenen Mineralölsteuer im Juni 2022 wurde der Preisauftrieb für Kraftstoffe abgeschwächt: Die Teuerung lag hier im Juni 2022 bei +33,2 %, im Mai 2022 noch bei +41,0 %. Der Preisanstieg für die Haushaltsenergie zog im Juni 2022 hingegen erneut an und betrug +40,7 % (Mai 2022: +36,8 %). Insbesondere haben sich Preise für leichtes Heizöl mit +108,5 % mehr als verdoppelt. Auch die anderen Energieprodukte wie zum Beispiel Erdgas (+60,7 %), feste Brennstoffe (+36,5 %) und Strom (+22,0 %) verteuerten sich merklich binnen Jahresfrist. Die Preiserhöhung für Energieprodukte lag somit trotz der Entlastungsmaßnahme deutlich über der Gesamtteuerung, da sie von mehreren Faktoren beeinflusst wird (internationale Einkaufspreise, CO2-Abgabe, EEG-Umlage, etc.).

Nahrungsmittel verteuern sich binnen Jahresfrist um 12,7 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juni 2022 für die privaten Haushalte um 12,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit hat sich der Preisauftrieb erneut verstärkt (Mai: +11,1 %, April 2022: +8,6 %). Bei allen Nahrungsmittelgruppen wurden im Juni 2022 Preiserhöhungen beobachtet. Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+43,1 %). Ebenso wurden für Fleisch und Fleischwaren (+18,9 %), Molkereiprodukte und Eier (+15,3 %) sowie Brot und Getreideerzeugnisse (+12,5 %) Teuerungsraten im zweistelligen Bereich ermittelt.

Waren verteuerten sich gegenüber Juni 2021 um 14,0 %

Die Preise für Waren insgesamt, die unter anderem Energieprodukte und Nahrungsmittel umfassen, erhöhten sich im Juni 2022 gegenüber dem Vorjahr erheblich (+ 14,0 %, davon Verbrauchsgüter: +18,6 %; Gebrauchsgüter: +5,5 %).

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +3,2 %

Im Juni 2022 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +4,2 %. Wie stark aktuell zudem die Nahrungsmittelpreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln: Sie lag bei +3,2 % und damit nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtinflationsrate.

Dienstleistungen verteuern sich binnen Jahresfrist um 2,1 %, dämpfender Effekt des 9-Euro-Tickets

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juni 2022 um 2,1 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Im Mai 2022 hatte die Teuerung noch bei +2,9 % gelegen. Ein wesentlicher Grund für den Rückgang der Teuerung war die Einführung des 9-Euro-Tickets im Juni 2022. Dieses führte zu deutlichen Preisentlastungen im öffentlichen Personenverkehr: Die Preise für die Bahntickets im Nahverkehr verbilligten sich binnen Jahresfrist um 43,9 %. Der Preisrückgang für den Kauf eines kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches betrug im Bundesdurchschnitt 62,6 %. Wie bereits in den vergangenen Monaten waren zudem die Leistungen sozialer Einrichtungen (-2,7 %) sowie für Telekommunikation (-0,9 %) günstiger als ein Jahr zuvor. Hingegen verteuerten sich die Nettokaltmieten um 1,7 %. Einige Dienstleistungspreise erhöhten sich hingegen deutlich, unter anderem die Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+12,4 %) sowie von Fahrzeugen (+6,4 %).

Binnen Monatsfrist deutlicher Preisrückgang im Verkehr, aber steigende Preise für Nahrungsmittel und Haushaltsenergie

Im Vergleich zum Mai 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2022 nur geringfügig um 0,1 %. Insbesondere erhöhten sich die Preise für Pauschalreisen um 16,5 %. Teurer als im Vormonat waren erneut die Nahrungsmittel insgesamt mit +1,0 %. Hier gab es neben vielen Preissteigerungen auch saisonbedingte Preisrückgänge bei Gemüse (-3,8 %). Zudem stiegen die Energiepreise insgesamt um 0,6 %, wobei die Preise für Kraftstoffe um 3,9 % sanken. Von diesen Preisrückgängen, die im Zusammenhang mit dem Tankrabatt stehen, profitieren die privaten Haushalte mit Benzinfahrzeugen (-5,0 %) stärker als mit Dieselfahrzeugen (-0,9 %). Preisentspannung gegenüber Mai 2022 gab es vor allem im öffentlichen Personenverkehr: Deutlich günstiger waren Verbundfahrkarten (-63,3 %) und die Preise für Bahnfahrten im Nahverkehr sanken um 45,1 % infolge der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.07.2022

NDR darf von Kraftfahrzeughersteller Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings erheben

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. Juli 2022 die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. März 2019 (Az. 4 A 89/17) zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings eines Kraftfahrzeugherstellers festgesetzt werden (Az. 8 LB 2/22).

Der klagende Kraftfahrzeughersteller stellt seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei werden die Fahrzeuge auf den Kraftfahrzeughersteller zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselbständigtes Tochterunternehmen. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge fordert. Der Kraftfahrzeughersteller wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung, weil er der Ansicht ist, dass Rundfunkbeiträge im Rahmen seines Leasingmodells nicht geschuldet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.

Der Senat hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der Kraftfahrzeughersteller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge erhalte, die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und einen Werbeeffekt erziele. Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgen, auch ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom Bundesverfassungsgericht geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, sodass es ausreichend sei, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hinzutreten müsse.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.07.2022 zum Urteil 8 LB 2/22 vom 07.07.2022

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