Scheinselbstständigkeit eines Kurierfahrers: Transportdienstleister muss für Sozialversicherung zahlen

Der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt war. Das Transportunternehmen hat mithin die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen.

Der Kurierfahrer führte in den Jahren 2016 und 2017 Transportaufträge durch, die das Unternehmen ihm über ein Funksystem vermittelte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags und unter Hinweis auf „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ in einem Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern, nachdem ihm entsprechende Aufträge von der Unternehmenszentrale über Funk vermittelt worden waren. Der Kurierfahrer hatte hierzu selbst ein entsprechendes Gewerbe angemeldet, führte die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug durch, hatte seinerseits aber weder eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb. Ihm gegenüber erstellte das Unternehmen monatliche Abrechnungen auf der Grundlage der ermittelten Transportkilometer und zog von der Vergütung eine Verwaltungspauschale ab.

Nach einer Würdigung der Gesamtumstände der Tätigkeit des Kurierfahrers ging das Landessozialgericht von einer abhängigen Beschäftigung aus. Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Habe er den jeweiligen Einzelauftrag angenommen bzw. habe das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben, sei er fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume – beispielsweise im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route – fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.

Keine wesentliche Bedeutung komme schließlich dem Umstand zu, dass dem Kurierfahrer auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages die für einen Arbeitnehmer typische soziale Absicherung nicht gewährt wurde. Dieser Umstand könne allenfalls ein Indiz darstellen, dessen Gewicht sich wegen eines Ungleichgewichts in den Verhandlungspositionen beider Seiten allerdings erheblich abschwäche. Hier sei nicht erkennbar, dass beide Vertragspartner in gleicher Weise Einfluss auf die Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status hätten nehmen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das unterlegene Transportunternehmen kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV): „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil L 28 BA 23/19 vom 29.06.2022 (nrkr)

Ungarn blockiert globales Steuerabkommen: EU-Parlament kritisiert nationale Vetos

Die Abgeordneten des EU-Parlaments kritisieren, dass Länder ihr Vetorecht in Steuerfragen missbrauchen und fordern eine Wiederaufnahme der Debatte zur schrittweisen Einführung von Mehrheitsentscheidungen.

Die Entschließung, die am 06.07.2022 mit 450 Stimmen gegen 132 und 55 Enthaltungen angenommen wurde, rundet die Debatte ab, die während der Plenartagung im Juni stattfand.

Darin heißt es, dass die von Ungarn vorgebrachten Forderungen, seine Blockade des internationalen Abkommens über einen globalen Mindeststeuersatz für multinationale Unternehmen aufzuheben, „in dem internationalen Abkommen bereits weitgehend berücksichtigt wurden“, und fordert Ungarn auf, „seine Blockade unverzüglich aufzugeben“. Die Resolution fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, „keine politischen Verhandlungen mit Mitgliedstaaten zu führen“ und „von der Billigung des ungarischen nationalen Aufbau- und Resilienzplans abzusehen, bis Ungarn alle in der Verordnung festgelegten Kriterien vollständig erfüllt hat“. Sollte Ungarn auf seinem Veto beharren, sollten alternative Optionen geprüft werden, um die Verpflichtungen der EU zu erfüllen, einschließlich des möglichen Einsatzes einer „verstärkten Zusammenarbeit“, so die Abgeordneten.

In der Entschließung heißt es weiter, dass die bestehenden internationalen Steuervorschriften „weitgehend veraltet und nicht geeignet sind, um der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft gerecht zu werden und Steuerhinterziehung und ‑vermeidung wirksam einzudämmen“ und zu „nicht hinnehmbaren“ Wettbewerbsvorteilen für multinationale Unternehmen gegenüber KMU führen und den EU-Binnenmarkt verzerren.

Die Abgeordneten weisen die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die einstimmige Beschlussfassung, wie in den Verträgen verankert, „mit einem sehr hohen Maß an Verantwortung einhergehen und im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ stehen muss. Langfristig sollten die Mitgliedstaaten den Mehrwert des Übergangs zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Betracht ziehen, und die Kommission sollte die Idee der schrittweisen Einführung von Mehrheitsentscheidungen in Steuerangelegenheiten wieder aufgreifen.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 06.07.2022

Praxishinweis: Abschlussprüfung

Zur Verbesserung der Prüfungsqualität führt die WPK eine stichprobenweise Durchsicht der von den prüfungspflichtigen Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahres- und Konzernabschlüssen durch. Basierend auf den dabei getroffenen Feststellungen hat die WPK im Jahr 2018 einen Praxishinweis herausgegeben.

Mit der jetzt vorliegenden Aktualisierung unseres Praxishinweises zur Abschlussprüfung berücksichtigen wir Änderungen in den zugrunde liegenden Rechnungslegungsnormen für Jahres- und Konzernabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Eingegangen wird auf die folgenden Bereiche:

  • Einzelangaben des Anhangs,
  • Ausweis von Abzinsungs- und Fremdwährungseffekten,
  • Prognoseberichterstattung im Lagebericht,
  • Kapitalflussrechnung sowie
  • Steuerüberleitungsrechnung.

Einzelangaben des Anhangs

Altersvorsorgeverpflichtungen

In einer Reihe von Abschlüssen waren die vorgeschriebenen Angaben zu Altersvorsorgeverpflichtungen nicht oder nur unvollständig enthalten. Dies umfasst folgende Sachverhalte:

  1. Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB,
  2. Ansatz von Pensionsrückstellungen,
  3. Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 HGB beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen.

Hinweise zu 1.

Im Falle der Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge anzugeben (§§ 285 Nr. 25, 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB). Zudem folgt aus dem Verweis auf §§ 285 Nr. 20 a), 314 Abs. 1 Nr. 12 a) HGB, dass, soweit sich der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens nicht unmittelbar als Preis auf einem aktiven Markt bestimmen lässt, die grundlegenden Annahmen anzuführen sind, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden (vgl. IDW RS HFA 30 n. F. Tz. 67; Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13. Aufl., § 285 HGB, Rn. 754).

Soweit der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, abzüglich der hierfür gebildeten latenten Steuern, deren Anschaffungskosten übersteigt, entsteht in diesem Umfang eine Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB). Der ausschüttungsgesperrte Betrag ist ebenfalls im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 28 HGB).

Hinweise zu 2.

Nach §§ 285 Nr. 24, 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB sind zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Verfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln, anzugeben. Zu den anzugebenden Sterbetafeln gehören beispielsweise die „Heubeck Richttafeln 2018 G“.

Angaben zu Pensionsrückstellungen gemäß §§ 285 Nr. 24, 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB sind auch dann erforderlich, wenn aufgrund des Saldierungsgebots nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB die verrechneten Pensionsrückstellungen in der Bilanz oder Konzernbilanz nicht mehr unter den entsprechenden Bilanzposten ausgewiesen werden. Es handelt sich insoweit um Erläuterungen zum Erfüllungsbetrag vor Saldierung, welcher im Anhang oder Konzernanhang gemäß §§ 285 Nr. 25, 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB anzugeben ist (vgl. WP Handbuch 2021, Kap. F, Tz. 1198; Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13. Aufl., § 285 HGB, Rn. 730).

Hinweise zu 3.

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB), ggf. unter der Berücksichtigung des Wahlrechts nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der danach angesetzten Rückstellungen und dem (fiktiven) Rückstellungsbetrag, welcher sich bei der Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre ergeben würde, ist in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln (§ 253 Abs. 6 Satz 1 HGB) und im Anhang darzustellen (§ 253 Abs. 6 Satz 3 HGB). Zu beachten ist ferner, dass dieser Unterschiedsbetrag im Jahresabschluss einer Ausschüttungssperre unterliegt (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB).

Durch die Bezugnahme in § 298 Abs. 1 HGB gilt die Angabepflicht zum Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB entsprechend auch für den Konzernabschluss (vgl. IDW RS HFA 30 n. F. Tz. 105).

Ökonomische Sicherungsbeziehungen

Gehen Unternehmen oder Konzerne ökonomische Sicherungsbeziehungen ein, so sind Angaben hierüber im Anhang oder Konzernanhang erforderlich. Im Rahmen der Abschlussdurchsicht wurde festgestellt, dass relativ häufig entsprechende Angaben hierzu nicht oder nur unzureichend vorhanden waren.

Derartige Sicherungsbeziehungen können entweder

  1. unter den Voraussetzungen des § 254 HGB als Bewertungseinheit bilanziell abgebildet oder
  2. als „eigenständige“ Derivate behandelt werden, die als Grundgeschäfte oder Sicherungsinstrumente nicht Gegenstand einer Bewertungseinheit sind.

Hinweise zu 1.

Liegen Bewertungseinheiten vor, so sind hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß §§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB Angaben darüber zu machen, wie das Wahlrecht des § 254 HGB zur Bildung von Bewertungseinheiten ausgeübt und welche Methode (Einfrierungs- oder Durchbuchungsmethode) zur bilanziellen Abbildung der wirksamen Teile der Bewertungseinheiten angewandt wurde (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem BilMoG, Abschnitt H, Rn. 98 f.; IDW RS HFA 35, Tz. 93).

Die Vorschriften der § 285 Nr. 23 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB konkretisieren die Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zur nicht erkennbaren Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft außerhalb der Bilanz. Danach ist anzugeben

  1. mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
  2. für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung,
  3. eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden.

Gemäß Buchstabe a. ist zunächst der Betrag pro Art des Grundgeschäfts und pro Art des Sicherungsinstruments, also jeweils in bis zu vier Teilbeträge aufgegliedert, anzugeben. Sachgerecht ist es bei Vermögensgegenständen und Schulden deren abgesicherten Buchwert (ggf. also nur den anteiligen Buchwert) und bei schwebenden Geschäften und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen den abgesicherten kontrahierten bzw. geplanten Umfang des Geschäfts als Betrag anzugeben (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem BilMoG, Abschnitt O, Rn. 175; Grottel, in Beck-BilKomm., 13. Aufl., § 285 HGB Rn. 705).

Des Weiteren sind nach Buchstabe a) Angaben zu abgesicherten Risiken und zur Art der Bewertungseinheit erforderlich. Zu den anzugebenden Risiken zählen Risikoarten wie Zinsrisiken, Währungsrisiken, Ausfallrisiken oder Preisänderungsrisiken (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 16/10067, Seite 73; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/12407, Seite 88). Als angabepflichtige Arten von Bewertungseinheiten kommen Micro-, Macro- oder Portfolio-Hedges infrage (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem BilMoG, Abschnitt O, Rn. 181; Grottel, in Beck-BilKomm., 13. Aufl., § 285 HGB Rn. 705).

Die anzugebende Höhe der abgesicherten Risiken ergibt sich aus der unterlassenen Abwertung von Vermögensgegenständen und unterlassenen Höherbewertung von Schulden bzw. der unterlassenen Bildung einer Drohverlustrückstellung (vgl. Grottel, in Beck-BilKomm., 13.  Aufl., § 285 HGB Rn. 708; WP-Handbuch 2021, Kap. F, Tz. 1191).

Nach Buchstabe b. sind für die jeweils abgesicherten Risiken Angaben zu den Gründen, warum die Risiken bei Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten vergleichbar sind, zum Umfang und zum Zeitraum des Ausgleichs der gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromänderungen sowie zur Methode der Ermittlung der Wirksamkeit der Bewertungseinheit zu machen (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem BilMoG, Abschnitt O, Rn. 184 ff.; Grottel, in Beck-BilKomm., 13. Aufl., § 285 HGB Rn. 710 ff.). Eine in der Praxis häufig angewandte Methode zur Effektivitätsmessung ist beispielsweise die Critical Term Match-Methode, bei der die Übereinstimmung der Bedingungen und Parameter von Grund- und Sicherungsgeschäft ermittelt wird (zu einer Übersicht über mögliche Methoden vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz, Rn. H 64 ff.)

Soweit Angaben nach § 285 Nr. 23 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB in den Lagebericht oder Konzernlagebericht aufgenommen werden, dürfen sie im Anhang bzw. Konzernanhang unterbleiben. In diesem Fall ist jedoch ein entsprechender Querverweis im Anhang bzw. Konzernanhang auf die Darstellungen im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht notwendig (vgl. IDW RS HFA 35, Tz. 100).

Hinweise zu 2.

In Bezug auf nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte derivative Finanzinstrumente, die nicht in Bewertungseinheiten im Sinne von § 254 HGB einbezogen werden, sind die Angaben nach §§ 285 Nr. 19, 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB zu machen. Danach ist für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente anzugeben:

  1. deren Art und Umfang,
  2. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 HGB verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
  3. deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie
  4. die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann.

Grundsätzlich sind Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB), sondern imparitätisch nach dem Anschaffungskostenprinzip zu bewerten. Wie oben beschrieben, ergeben sich Ausnahmen hiervon, wenn Derivate bei Einbeziehung in Bewertungseinheiten nach der sog. Durchbuchungsmethode, unter Berücksichtigung der sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des Grundgeschäfts als auch des Sicherungsinstruments, bilanziert werden, oder als Deckungsvermögen zum beizulegenden Zeitwert nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB bewertet werden (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem BilMoG, Abschnitt O, Rn. 94).

Daneben gibt es auch die Kategorie der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten (derivativen) Finanzinstrumente mit den korrespondierenden Angaben nach §§ 285 Nr. 20, 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB. Unter diese Angabepflicht fallen ausschließlich Finanzinstrumente, für die sich der Bewertungsmaßstab „beizulegender Zeitwert“ ausdrücklich aus dem HGB ergibt (vgl. IDW RH HFA 1.005, Tz. 36b).

Im Falle drohender Verluste aus nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Derivaten ist eine Drohverlustrückstellung nach § 249 HGB zu bilden. Dabei entspricht der Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um den aus dem schwebenden Geschäft drohenden Verlust zu antizipieren, grundsätzlich dem negativen beizulegenden Zeitwert des betreffenden derivativen Finanzinstruments am Bilanzstichtag, ggf. abzüglich einer passivierten Optionsprämie (vgl. IDW RS HFA 4, Tz. 44).

Haftungsverhältnisse

Bezüglich der Angabe von Haftungsverhältnissen im Sinne von § 268 Abs. 7 HGB i. V. m. § 251 HGB führte die Abschlussdurchsicht mehrfach zu der Feststellung, dass eine Begründung für die Risikoeinschätzung zu einer etwaigen Inanspruchnahme nicht gegeben oder lediglich erklärt wurde, dass mit einer Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen nicht zu rechnen sei.

Hinweise

Im Anhang ist die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme nach § 285 Nr. 27 HGB zu begründen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, die am Abschlussstichtag vertraglich begründeten Risiken in vollem Umfang im Jahresabschluss zu zeigen und die Transparenz des Jahresabschlusses für die Adressaten zu erhöhen (Begr. RegE BilMoG, BT-Drs. 16/10067, Seite 75). Nicht ausreichend ist die bloße Erklärung, dass mit einer Inanspruchnahme des Unternehmens nicht zu rechnen ist. Vielmehr sind die Erwägungen darzustellen, die der Risikoeinschätzung zugrunde liegen. Dabei kann sich die Einschätzung und Beurteilung des Risikos auf vergangene Entwicklungen genauso wie auf eine Prognose möglicher Inanspruchnahmen stützen (vgl. Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13. Aufl., § 285 HGB, Rn. 792). Für den Konzernanhang gilt die entsprechende Anforderung nach § 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB.

Ausweis von Abzinsungs- und Fremdwährungseffekten

In einer Reihe von Fällen war festzustellen, dass erfolgswirksame Abzinsungs- und Fremdwährungseffekte in den Abschlüssen nicht ausgewiesen wurden.

Hinweise

Erträge aus der Abzinsung bzw. Aufwendungen aus der Aufzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ oder „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ gesondert auszuweisen (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB). Der Anforderung an einen gesonderten Ausweis kann entweder durch einen Davon-Vermerk oder einen Vorspaltenausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung oder durch eine Angabe im Anhang Rechnung getragen werden (vgl. IDW RS HFA 34, Tz. 50).

§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB gibt einen gesonderten Ausweis von Erträgen oder Aufwendungen aus der Währungsumrechnung unter den Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ oder „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ in der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die Höhe der hier auszuweisenden Beträge bestimmt sich nach § 256a HGB. In den gesonderten Ausweis sind nicht nur die unrealisierten, sondern auch die im Geschäftsjahr realisierten Wechselkursgewinne und -verluste einzubeziehen (vgl. DRS 25, Tz. 36; zur Ausstrahlungswirkung auf den Jahresabschluss vgl. WPK-Magazin 3/2020, S. 40). In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die unrealisierten Währungskursgewinne bzw. -verluste aus der Anwendung des § 256a Satz 2 HGB gesondert anzugeben (vgl. DRS 25, Tz. 37).

Neben einem Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung kommt – wie zuvor beschrieben – auch eine Anhangangabe in Betracht.

Prognoseberichterstattung im Lagebericht

Als Ergebnis der durchgesehenen Lageberichte bzw. Konzernlageberichte ist insbesondere eine unzureichende Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns, einschließlich der Prognosegenauigkeit, hervorzuheben.

Allgemeine Hinweise

Gemäß §§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB ist im Lagebericht oder im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; die zugrunde liegenden Annahmen sind anzugeben. Für den Konzernlagebericht werden die gesetzlichen Anforderungen in DRS 20 konkretisiert. Ob dieser Standard auch Bedeutung für die Prognoseberichterstattung im Lagebericht von Unternehmen hat, ist nicht ganz unstreitig. Für die Berichterstattung mittelgroßer Unternehmen ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders Rechnung zu tragen (siehe unten).

DRS 20, Tz. 126 verlangt für den Konzernlagebericht, dass im Prognosebericht über Prognosen zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren zu berichten ist. Die Berichterstattung über die bedeutsamsten finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Leistungsindikatoren stellt einen elementaren Bestandteil des Lageberichts dar und sollte sich wie ein „roter Faden“ durch die einzelnen Abschnitte des Lageberichts ziehen (vgl. WP-Handbuch 2021, Kap. F, Tz. 1387). Zur Erfüllung der Anforderungen müssen die Prognosen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber dem entsprechenden Ist-Wert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen (vgl. DRS 20, Tz. 128 bis 130). Zu den relevanten finanziellen Leistungsindikatoren (z. B. Umsatz, Jahresüberschuss, EBITDA, EBIT o. ä.) sind demnach Prognosen zumindest in Form einer qualifiziert-komparativen Prognose abzugeben (z. B. „leicht steigend“). Des Weiteren sind Punkt- oder Intervallprognosen möglich. Nicht zulässig sind hingegen ausschließlich komparative (z. B. „steigend“) oder qualitative (z. B. „zufriedenstellend“) Prognosen (vgl. Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13. Aufl., § 315 HGB, Rn. 187 ff.).

Wenn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit des Unternehmens wesentlich beeinträchtigt ist, sind im Konzernlagebericht komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der verwendeten Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen ausreichend. In diesem Fall sind unter anderem die Auswirkungen dieser besonderen Umstände auf die Prognosefähigkeit darzustellen (vgl. DRS 20, Tz. 133 Satz 2 und Tz. B37). Die Ausbreitung der COVID 19-Pandemie oder die Auswirkungen des Ukrainekrieges dürften eine solche außergewöhnliche Situation für die davon betroffenen Unternehmen begründen.

Verhältnismäßige Anwendung auf Lageberichte mittelgroßer Unternehmen

Auch die Lageberichte von prüfungspflichtigen Unternehmen mit geringem Umfang und/oder geringer Komplexität der Geschäftstätigkeit – dies sind i. d. R. mittelgroße Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 2 HGB – müssen nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB und unabhängig von den Anforderungen des DRS 20 eine aussagekräftige Beurteilung und Erläuterung der von der Geschäftsleitung erwarteten voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens enthalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind insoweit jedoch nur Mindestanforderungen zu erfüllen.

Dies bedeutet, dass es – neben der Darstellung und Erläuterung der wesentlichen Chancen und Risiken, die die zukünftige Entwicklung des Unternehmens beeinflussen – für ein typisches gewinnorientiertes Industrie- oder Handelsunternehmen mittelständischer Prägung im Regelfall ausreichend ist, zum erwarteten Umsatz oder Rohergebnis (falls nur dieses in der Gewinn- und Verlustrechnung angegeben wird, vgl. § 276 Satz 1 HGB) sowie zum erwarteten Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder zum Ergebnis vor Steuern eine hinreichend konkrete Aussage zu treffen. Zahlen müssen dabei nicht genannt werden.

Folgende Kernaussagen zur voraussichtlichen Entwicklung eines wenig komplexen Unternehmens würden diese Mindestanforderungen beispielsweise erfüllen (nach einer zuvor erfolgten Darstellung/Erläuterung der wesentlichen Chancen und Risiken):

„Aufgrund der weiterhin guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der geplanten Maßnahmen zur Kosteneinsparung erwarten wir für das kommende Geschäftsjahr einen gleichbleibend hohen Umsatz und einen deutlichen Anstieg des Ergebnisses (vor Steuern).“

Liegen besondere Umstände wie die COVID 19-Pandemie vor, sind die Auswirkungen dieser besonderen Umstände auf die Prognosefähigkeit darzustellen, um die daraus ggf. resultierende höhere Unsicherheit zu verdeutlichen. Unter diesen Voraussetzungen sind ausnahmsweise Prognosen zulässig, die lediglich komparative Aussagen enthalten, also nur die Richtung und nicht auch die Intensität der Veränderung angeben. Eine entsprechende Formulierung könnte z. B. lauten:

„Bei realistischer Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung unter den negativen Einflüssen der Corona-Pandemie im aktuellen Geschäftsjahr sowie unter Berücksichtigung des Wegfalls eines Industriegroßkunden rechnet die Gesellschaft mit einem verminderten Rohergebnis und erstmals mit einem Jahresfehlbetrag.“

Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung oder lediglich qualitative Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung (z. B. „zufriedenstellendes“ Ergebnis) sind dagegen auch unter diesen besonderen Umständen nicht ausreichend.

Kapitalflussrechnung

Bei der Abschlussdurchsicht wurde festgestellt, dass die Anforderungen des DRS 21 in den Konzernabschlüssen nicht durchgängig beachtet wurden. Insbesondere bei der Zusammensetzung des Finanzmittelfonds und bei den Darstellungen zu direkt ermittelten Zahlungsströmen in der Kapitalflussrechnung ergaben sich Unklarheiten.

Hinweise

Werden Finanzmitteläquivalente in den Finanzmittelfonds einbezogen, so muss es sich um kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel handeln, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Sie dürfen daher im Erwerbszeitpunkt höchstens eine Restlaufzeit von drei Monaten haben (vgl. DRS 21, Tz. 9).

Nach den Anforderungen von DRS 21, Tz. 34 sind jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, in den Finanzmittelfonds der Kapitalflussrechnung einzubeziehen und offen abzusetzen. Das noch in DRS 2 diesbezüglich bestehende Wahlrecht wurde mit Inkrafttreten des DRS 21 zur Pflicht.

Soweit der Finanzmittelfonds nicht mit dem Bilanzposten des § 266 Abs. 2 B. IV HGB „Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten“ übereinstimmt, ist nach DRS 21, Tz. 52b) ergänzend eine rechnerische Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten aufzunehmen.

Bei den Cashflows aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Finanzierungstätigkeit sind die einzelnen Einzahlungs- und Auszahlungsposten grundsätzlich unsaldiert auszuweisen (vgl. DRS 21, Tz. 26).

Steuerüberleitungsrechnung

Die Pflicht zur Erstellung einer Steuerüberleitungsrechnung nach den Anforderungen von DRS 18, Tz. 67 wurde mit dem Änderungsstandard des DRSC Nr. 11 (DRÄS 11) aufgehoben. Die Änderung ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr zu beachten. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die WPK wird es daher nicht mehr aufgreifen, wenn in einem Konzernanhang keine Steuerüberleitungsrechnung enthalten sein sollte.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.07.2022

Ergebnisse der Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat ihre Zusammenfassung der Antworten (im Folgenden „die Befragten“) auf die öffentliche Konsultation zur Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Die WPK hatte am 2. Februar 2022 Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 3. Februar 2022).

Übergreifende Aspekte

  • Von den Komponenten des Ökosystems halten die Befragten die Corporate Governance für den schwächsten Bereich in Bezug auf die allgemeine Effektivität und Effizienz. Die Befragten sind auch der Ansicht, dass die Unternehmensführung und -berichterstattung sowie die damit verbundene Aufsicht die Bereiche sind, die am stärksten verbessert werden müssen.
  • Die Befragten halten den EU-Rahmen für die Abschlussprüfung insgesamt für wirksam, aber nicht unbedingt für effizient und kohärent. Die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern/Abschlussprüfungsgesellschaften durch staatliche Stellen, einschließlich der Untersuchungs- und Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten, wird von den Befragten als recht wirksam, effizient und kohärent angesehen. Hingegen sind in Bezug auf die Abschlussprüfung und die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von PIEs etwa zwei Drittel der Befragten neutral oder stimmten eher zu, dass diese Säulen verbesserungsbedürftig sind.

Corporate Governance, einschließlich ihrer Beaufsichtigung

  • Die Effektivität, Effizienz und Kohärenz der Verantwortung und Haftung der Leitungsorgane schätzt die Mehrheit der Befragten als niedrig oder mittel ein. Die Befragten sprechen sich dafür aus, diesen Bereich zu stärken, indem die Zuständigkeiten der Leitungsorgane geklärt und harmonisiert werden, ein wirksames Risikomanagement und interne Kontrollen gewährleistet werden und für eine angemessene Sachkenntnis der Mitglieder der Leitungsorgane gesorgt wird.
  • Prüfungsausschüsse: Rund 80 % der Befragten stufen die Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der Aktivitäten der Prüfungsausschüsse als mittel, hoch oder sehr hoch ein. Die Ansichten über die Anforderungen an die Einrichtung, Zusammensetzung etc. von Prüfungsausschüssen sind unterschiedlich.
  • Die überwiegende Mehrheit der Befragten ist nicht der Ansicht, dass wesentliche Abweichungen von den IFRS auf Mängel des EU-Rahmens für die Corporate Governance oder die damit zusammenhängende Beaufsichtigung zurückgeführt werden könnten. Viele äußerten keine Ansicht.
  • Durchsetzung und Beaufsichtigung: Die Befragten befürworten einen verstärkten Informationsaustausch, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, klarere Unabhängigkeitsregeln und Transparenz.

Abschlussprüfung und ihre Beaufsichtigung

  • Über 82 % der Befragten stimmen zu, dass Abschlussprüfungen zur Qualität und Zuverlässigkeit der Unternehmensberichterstattung von PIEs beitragen. Sie sind auch der Meinung, dass die Arbeit der Abschlussprüfer zuverlässig ist und sind mit der Rolle der Abschlussprüfer von PIEs zufrieden.
  • Harmonisierung allgemein: Viele Befragte weisen auf die mangelnde Harmonisierung der Vorschriften für die Abschlussprüfung in der EU hin und fordern eine Harmonisierung durch Abschaffung/Reduzierung der Mitgliedstaatenwahlrechte.
  • Grenzüberschreitende Abschlussprüfungen: Viele Befragte sprechen sich dafür aus, die Mitgliedstaatenwahlrechte einzuschränken, um die Einheitlichkeit in der EU zu gewährleisten und Anreize für grenzüberschreitende Abschlussprüfungen zu schaffen. Die Befragten sprechen sich nachdrücklich für eine kohärentere Beaufsichtigung von grenzüberschreitenden Netzwerken aus.
  • Verbesserung der Prüfungsqualität: Die Befragten haben unterschiedliche Ansichten zu den in der Konsultation vorgeschlagenen Maßnahmen zu Verbesserung der Prüfungsqualität. Besonders geteilt sind die Meinungen in Bezug auf die Aussage, dass Joint Audits zur Qualität der Abschlussprüfung beitragen (ca. 34 % stimmen überhaupt nicht zu und 31 % stimmen voll zu).
  • Wechsel des Abschlussprüfers: Die Befragten sprechen sich insgesamt eher für eine weitere Harmonisierung der Rotationsvorschriften aus.
  • Nicht-Prüfungsleistungen: 48 % der Befragten sind der Ansicht, dass eine Begrenzung der Erbringung prüfungsfremder Leistungen wirksam wäre, während die Meinungen hinsichtlich der Effizienz geteilt sind.
  • Aufsicht: Die Befragten sprechen sich dafür aus, dass es auf europäischer Ebene Rechtsinstrumente zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz bei der Abschlussprüfung von PIEs gibt.

Weitere gemeinsame Punkte

Die Mehrheit der Befragten stimmt zu, dass spezifische Indikatoren nützlich wären, um die Qualität der Unternehmensberichterstattung, der Abschlussprüfung und der Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu messen. Gleichzeitig sind die Befragten jedoch generell skeptisch, ob solche Indikatoren entwickelt werden können.

Nächste Schritte

Die nächsten Schritte bleiben offen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse dieser Konsultation bei jeder künftigen EU-Initiative berücksichtigt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.07.2022

Konsultation über Steuerhinterziehung gestartet

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation über Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung veröffentlicht. Damit holt sie Meinungen zur Rolle von Mittelsmännern ein, die den Aufbau von Strukturen in Nicht-EU-Ländern unterstützen, mit denen die Steuerbasis der Mitgliedstaaten durch Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung ausgehöhlt wird. Bei solchen Strukturen werden Unternehmen „ohne minimale Substanz“ verwendet, um Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen oder Steuerabkommen auszunutzen. Die Konsultation läuft bis zum 12. Oktober.

Die Initiative der EU-Kommission zielt darauf ab, den Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verstärken. Dafür befasst sich die Kommission mit der Rolle derjenigen, die diese komplexen und intransparenten Strukturen schaffen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.07.2022

Regierungspläne zur Aufteilung von CO2-Kosten – Bundesrat nimmt Stellung

Die Länder schlagen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem diese die Kohlendioxidkosten zwischen den Mietparteien aufteilen will. Am 8. Juli 2022 äußerten sie sich dazu in einer Stellungnahme, die nun an die Bundesregierung geht.

Prüfung verbrauchsunabhängiger Berechnungsgrundlage

Der Bundesrat regt an, zu prüfen, ob eine verbrauchsunabhängige Grundlage für die Einordnung in das Stufenmodell zu einer faireren Aufteilung der CO2-Kosten führen könnte. Er bittet die Bundesregierung, die Vorgaben für Energieausweise so weiterzuentwickeln, dass zukünftig der Energieverbrauch gemäß Energiebedarfsausweis für die Aufteilung der Kosten zwischen den Mietparteien zugrunde gelegt werden kann. Eine Abstufung auf der Grundlage des energetischen Standards des vermieteten Gebäudes hätte nach Auffassung des Bundesrates eine deutlich größer Steuerungswirkung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und für eine faire Kostenaufteilung.

Mehr Zeit für den Erstattungsanspruch

Außerdem fordert der Bundesrat, Mieterinnen und Mietern zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs 12 statt – wie von der Bundesregierung vorgesehen – nur sechs Monate zur Verfügung zu stellen.

Was die Regierung vorhat: Anreiz zum Energiesparen und Sanieren

Der Entwurf sieht vor, den aus dem Kohlendioxidpreis herrührenden Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes zu verteilen. Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter- und Mieterseite abgestuft getragen werden.

Hintergrund: Emissionshandelssystem

Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit 2021 einen Kohlendioxidpreis. Dieser wird bis 2025 kontinuierlich steigen. Das Instrument soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren.

Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden.

Geltende Rechtslage: Mieter tragen meist die Kosten

Vermieter können nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten i. d. R. zwingend auf die Nutzer zu verteilen und damit auch auf Mieter.

Stufenmodell

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verteilt die Kohlendioxidkosten abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten Kohlendioxidausstoß der Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche. So sollen Mieter bei besonders energieeffizienten Gebäuden auf der ersten von zehn Stufen (Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr von unter 12 Kg) die Kosten zu 100 Prozent tragen. Der Anteil verringert sich auf jeder weiteren Stufe um 10 Prozent, so dass bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 100 Prozent der Vermieterseite zur Last fallen. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten vorgesehen.

Bundestag am Zug

Als Nächstes befasst sich die Bundesregierung mit der Stellungnahme, anschließend der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Verabschiedet er diesen, so wird die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen das Gesetz noch einmal abschließend beraten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Bundesrat billigt BAföG-Reform

Umfassende Verbesserungen beim BAföG: Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Höhere Bedarfssätze, Freibeträge und Altersgrenzen

Zum 1. August 2022 erhöhen sich die Bedarfsätze um 5,75 Prozent, die Freibeträge um 20,75 Prozent. Damit sollen die steigenden Lebenshaltungskosten abgefedert werden.

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Erlass der Darlehensrestschuld

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Nächste Änderung bereits auf dem Weg

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Keine Mehrheit für Länderinitiative zur Übergewinnsteuer

Die Initiative von Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen zur Besteuerung sog. Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges wurde am 8. Juli 2022 im Bundesrat debattiert. Bei der Abstimmung erhielt sie jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen – ist daher abgelehnt.

Was die vier Länder gefordert hatten

Mit ihrem Entschließungsantrag wollten die Länder die Bundesregierung über den Bundesrat auffordern, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, um krisenbedingte Übergewinne vor allem im Energiesektor mit einer Steuer bzw. Abgabe zu belegen. Diese sollte zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dienen.

Belastung für Bevölkerung, Unternehmen und öffentliche Hand

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führe – neben der verheerenden Lage der Bevölkerung in der Ukraine – zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindere die private Kaufkraft und treffe vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, heißt es in der Antragsbegründung.

Bund und Länder verfolgten das Ziel, die damit verbundenen Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belaste die öffentlichen Haushalte zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind, in einem hohen Maße.

Verwerfungen auf den Märkten

Zugleich sei zu beobachten, dass einzelne Branchen in einem hohen Maß ihre Gewinne auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern konnten. Dabei seien diese Gewinnsteigerungen nicht Resultat verstärkten wirtschaftlichen Handelns oder von Investitionen, sondern resultierten allein aus den marktlichen Verwerfungen in Folge der Krise. Daher sei es gerechtfertigt, einen Teil der so erzielten Einnahmen zur Finanzierung staatlicher Stützungs- und Entlastungsmaßnahmen zu leisten.

Internationale Beispiele

Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verwiesen in ihrem Entschließungsantrag auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Bundesrat stimmt neuem Zinssatz für Steuernachzahlungen zu

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann damit nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten verkündet werden – es soll noch im Juli in Kraft treten.

1,8 statt 6 Prozent

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat – also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Umsetzung höchstrichterlicher Forderungen

Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 Prozent ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.

Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Mitteilungspflichten der europäischen Steuerbehörden

Zusätzlich passt der Gesetzesbeschluss einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben an.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

„Osterpaket“: Bundesrat macht Weg frei für EEG-Novelle 2023

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt. Es kann daher – ebenso wie die anderen Teile des sog. Osterpakets der Bundesregierung – dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Grundlegende Überarbeitung des EEG

Die Novelle richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Ausbauziele 2030

Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Höhere Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen

Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor – im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland erreicht sein.

Endgültiges Aus für EEG-Umlage

Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war.

Beschleunigte Genehmigungsverfahren

Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien – auch die Wasserkraft – im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Gesplittetes Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin