„Osterpaket“: Bundesrat billigt Wind-an-Land-Gesetz

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land gebilligt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Es flankiert die erhöhten Ausbauziele für Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien der EEG-Novelle 2023, die ebenfalls erfolgreich Bundestag und Bundesrat passierte. Damit können alle Teile des „Osterpakets“ der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

2 Prozent Landesflächen für Windenergie

Bis spätestens 31. Dezember 2032 müssen 2 Prozent der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen – dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche, die aktuell 0,8 Prozent der Bundesfläche beträgt. Tatsächlich verfügbar sind nach Angaben der Bundesregierung lediglich 0,5 Prozent.

Verbindliche Flächenziele für die Bundesländer

Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele vor – sog. Flächenbeitragswerte: Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten bis 2027 bzw. 2032 fest. Er berücksichtigt die bereits vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windkraftanlagen in den einzelnen Ländern. Die Staffelung reicht von 0,5 Prozent für Stadtstaaten bis zu 2,2 Prozent für einige Flächenländer.

Einschränkung der Länderöffnungsklausel

Die bisherige Länderöffnungsklausel, die es den Ländern bislang erlaubt, Mindestabstände der Windräder von bis zu einem Kilometer zu Wohngebieten festzulegen, bleibt zwar bestehen. Die Landesregeln greifen jedoch nur dann, wenn die im Verteilerschlüssel festgelegten Flächenziele in den jeweiligen Ländern erreicht sind.

Privileg für Repowering bestehender Standorte

Das Gesetz erleichtert das sog. Repowering von älteren Windkraftanlagen, bei denen neue, leistungsstärkere Elemente am alten Standort eingesetzt werden können.

Weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle zu vereinfachen, die Planung zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Hierzu erfolgen Änderungen unter anderem im Baugesetzbuch.

Inkrafttreten in einigen Monaten

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im siebten Monat nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Bundesrat billigt Ausweitung der Online-Beglaubigung

Am 8. Juli 2022 haben die Länder ergänzende Regeln zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 beschlossenen hatte.

GmbH-Gründung vereinfacht

Das Gesetz weitet vor allem die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen aus. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften entfällt. Zudem erstreckt es das Verfahren auch auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Es sieht vor, dass das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten angewendet werden kann.

EU-Digitalisierungsrichtlinie

Das eigentliche Umsetzungsgesetz zur europäischen Digitalisierungsrichtlinie hatte das parlamentarische Verfahren bereits im vergangenen Jahr durchlaufen, der Bundesrat hatte es am 25. Juni 2021 gebilligt. Es tritt größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft. Das jetzt vorliegende Gesetz geht über die europäischen Vorgaben hinaus.

Weitere Regelungen

Das Gesetz sieht auch eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beurkundung mittels Videokommunikation in der Bundesnotarordnung vor.

Gestaffeltes Inkrafttreten

Das Gesetz kann jetzt teilweise am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, zu großen Teilen am 1. August 2022 und teilweise erst am 1. August 2023 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

„Osterpaket“: Bundesrat billigt Maßnahmen zum Stromnetzausbau

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des sog. Osterpakets verabschiedet hatte. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärkten Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbietern und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Beschleunigter Ausbau von Stromnetzen und E-Ladesäulen

Das Gesetz verankert das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz. Es strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse bei Stromleitungen, ergänzt die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes und richtet Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung aus, die auch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das Gesetz ermöglicht auch eine höhere Auslastung bestehender Netzinfrastrukturen, um kurzfristig die Transportkapazitäten auszuweiten.

Mehr Verbraucherschutz für Haushaltskunden

Ziel des Gesetzes ist zudem, rechtliche Unklarheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Kündigung eines Vertrags durch Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu beseitigen. Es grenzt die Ersatzversorgung von der Grundversorgung mit Strom und Gas ab, beendet die preisliche Kopplung beider Instrumente im Segment der Haushaltskunden und verpflichtet die Anbieter zu mehr Transparenz gegenüber Kunden und Bundesnetzagentur. So müssen diese künftig drei Monate vorher ankündigen, wenn sie die Belieferung für Haushaltskunden einstellen wollen – kurzfristige Kündigungen sind dadurch erschwert.

Stärkere Beobachtung der Kraftstoffpreise

Zudem ermöglicht das Gesetz eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Sie erhält künftig unter anderem auch Daten zu den im Tagesverlauf an den Tankstellen verkauften Mengen.

Ausweitung auf alle Energieträger

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung des Netzausbaus leistet und auf ein Klimaneutralitätsnetz ausgerichtet ist.

Der Bundesrat betont, dass nicht nur für den Bereich Strom, sondern auch für alle Infrastrukturen die Planung auf die Klimaziele ausgerichtet und mit konkreten Zeitplänen und Maßnahmen hinterlegt werden muss. Um Infrastruktur-übergreifend planen zu können und Ineffizienzen zu vermeiden, ist aus Sicht des Bundesrates eine deutlich integriertere Betrachtung über die Energieträger Strom, Gas, Wasserstoff nötig. Er bittet daher die Bundesregierung, hierzu Vorschläge zu erarbeiten und mit den Ländern zu erörtern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. Juli 2022 entschieden.

Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bezogen auf die Notwendigkeit der Beteiligung des Integrationsamtes zur Begründung insbesondere ausgeführt: Das innerstaatliche Recht schreibt die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vor. Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017, C-406/15, Milkova) zwingt aber auch das Unionsrecht nicht dazu, Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte begründete Schutzniveau bleibt jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück. Bei Arbeitnehmern dient das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes dazu, die Ausübung des Kündigungsrechts durch den privaten Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Überprüfung zu unterziehen. Ziel ist der Ausgleich der regelmäßig geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt. Dieser Aspekt ist für die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit nicht von Bedeutung. Denn besteht ein Restleistungsvermögen, verbleibt der Beamte typischerweise im aktiven Beamtenverhältnis und wird nicht zur Ruhe gesetzt. Zudem wird durch die Zurruhesetzung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis begründet, aufgrund dessen der Dienstherr dem Beamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet ist, insbesondere durch die Möglichkeit der Reaktivierung im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.

Fußnote

§ 168 SGB IX Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil 2 A 4.21 vom 07.07.2022

Stellungnahme zur OECD-Reform der Besteuerung multinationaler Unternehmen

Stellungnahme des unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats „OECD-Reform der Besteuerung multinationaler Unternehmen – Besteuerung in Marktländern und globale Mindeststeuer auf dem Prüfstand“

Im Rahmen des OECD/G20-Projekts zur Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung (BEPS) wurde vereinbart, die Regeln der Besteuerung multinationaler Unternehmen zu reformieren. Im Oktober 2021 hatten 137 Länder der globalen Vereinbarung zugestimmt. Der Beirat analysiert die zu erwartenden ökonomischen und fiskalischen Auswirkungen und diskutiert offene Fragen zur Umsetzung der internationalen Einigung.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 07.07.2022

Virtuelle Hauptversammlungen künftig dauerhaft möglich – Bundestag stimmt zu

Der Bundestag hat am 07.07.2022 einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (20/1738) mit der breiten Mehrheit der Koalitionsfraktionen, der Union und der Linksfraktion angenommen. Demnach sollen die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in Zukunft dauerhaft möglich sein. Ein wortgleicher Entwurf der Bundesregierung (20/2246) wurde mithin für erledigt erklärt. Zuvor hatte der Rechtsausschuss noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/2653). Einen von der AfD-Fraktion eingebrachter Änderungsantrag (20/2663) wies das Parlament mit demselben Mehrheitsverhältnis zurück.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.07.2022

Wie soll neues Zwangslizenz-System für Patente aussehen?

Die EU-Kommission ist dabei, ein effizienteres und koordiniertes Zwangslizenzsystem in der EU aufzubauen, und bittet Interessensvertreter um ihre Meinung. Zwangslizenzen für Patente ermöglichen es einer Regierung, eine patentierte Erfindung ohne die Zustimmung des Patentinhabers zur Nutzung freizugeben. Ziel des neuen Lizenzsystems ist ein einheitliches System und eine gestärkte Widerstandsfähigkeit Europas. Das ist insbesondere in Zeiten der COVID-19-Pandemie von großer Bedeutung.

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation geht es um eine verbesserte Harmonisierung und Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission. Zudem holt sie Meinungen ein zu dem Verfahren für Zwangslizenzen für Arzneimitteln, die für den Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind.

Zwangslizenzen sind bisher nicht einheitlich geregelt

Zwangslizenzen spielen eine wichtige Rolle bei der Bewältigung von Krisen, weil sie den Zugang zu wichtigen Produkten und Technologien erleichtern können. Sie ist ein letztes Mittel, falls freiwillige Vereinbarungen scheitern. Abgesehen von der Verordnung 816/2006 sind die Rechtsvorschriften über Zwangslizenzen für Patente derzeit uneinheitlich: Die EU-Länder regeln ihre eigenen Zwangslizenzsysteme, obwohl viele Wertschöpfungsketten EU-weit operieren.

Die Konsultation läuft bis zum 29. September 2022.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.07.2022

BFH: Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen (I)

Leitsatz

  1. Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
  2. Ist in diesem Fall die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalgesellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft, kann die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren vGA führen, wenn es sich beim Gesellschafter der anteilseignenden Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen handelt.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 29/18 vom 14.02.2022

BFH: Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen (II)

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil VIII R 29/18 vom 14.02.2022

Leitsatz

  1. Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
  2. Ist in diesem Fall die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalgesellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft, kann die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren vGA führen, wenn es sich beim Gesellschafter der anteilseignenden Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen handelt.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 30/18 vom 14.02.2022

BFH: Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20 – entschieden.  

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das FG hat deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 28/22 vom 07.07.2022 zum Urteil II R 18/20 vom 01.12.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin