Digitale Dienste: EU setzt Maßstäbe für offene und sicherere Online-Umgebung

Das neue Regelwerk der EU legt beispiellose Anforderungen an die Rechenschaftspflicht von Online-Unternehmen in einem offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Markt fest.

Am 05.07.2022 fand im Parlament die Schlussabstimmung über das neue Gesetz über digitale Dienste (DSA) und das Gesetz über digitale Märkte (DMA) statt. Parlament und Rat hatten sich am 24. März und 23. April entsprechend geeinigt. Die beiden Gesetze sollen bei der Wirkung der Technologiebranche auf Gesellschaft und Wirtschaft ansetzen. So sollen klare Normen für Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen von Technologieunternehmen festgelegt werden, die mit den Grundrechten und Werten der EU im Einklang stehen.

Das Gesetz über digitale Dienste wurde mit 539 zu 54 Stimmen bei 30 Enthaltungen angenommen. Das Gesetz über digitale Märkte wurde mit 588 zu 11 Stimmen bei 31 Enthaltungen angenommen.

Was außerhalb des Internets verboten ist, sollte auch im Internet verboten sein

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verpflichtet Anbieter digitaler Dienste wie soziale Medien oder Marktplätze eindeutig dazu, gegen die Verbreitung illegaler Inhalte, Desinformation und andere Gefahren für die Gesellschaft vorzugehen. Die Anforderungen an die Plattformen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und den Gefahren, die von ihnen für die Gesellschaft ausgehen.

Die neuen Verpflichtungen umfassen

  • neue Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte und die Verpflichtung der Plattformen zu schnellen Reaktionen, wobei die Grundrechte, z. B. das Recht auf freie Meinungsäußerung, und der Datenschutz gewahrt werden müssen,
  • mehr Rückverfolgbarkeit und Kontrollen von Händlern auf Online-Marktplätzen, um dafür zu sorgen, dass Produkte und Dienstleistungen sicher sind, z. B. mithilfe von Stichproben, die ermitteln, ob illegale Inhalte wieder auftauchen,
  • mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht der Plattformen, z. B. indem sie klarere Informationen über die Moderation von Inhalten oder die Nutzung von Algorithmen bereitstellen, mit denen bestimmte Inhalte empfohlen werden, sog. Empfehlungssysteme, wodurch Nutzerinnen und Nutzer Entscheidungen über die Moderation von Inhalten anfechten können,
  • das Verbot irreführender Praktiken und bestimmter Arten gezielter Werbung, etwa Werbung für Kinder und Werbung auf der Grundlage sensibler Daten. Verboten werden auch die sogenannten Dark Patterns und irreführende Praktiken, die Betrügern dazu dienen, Entscheidungen der Nutzerinnen und Nutzer zu manipulieren.

Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen, die im Monat von mehr als 45 Millionen Menschen genutzt werden und von denen die größte Gefahr ausgeht, müssen von nun an strengere Auflagen erfüllen, die die Kommission durchsetzt. Sie müssen Systemrisiken eindämmen. Dazu gehören die Verbreitung illegaler Inhalte und nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte, Wahlprozesse, geschlechtsspezifische Gewalt oder psychische Gesundheit. Außerdem müssen sie sich von unabhängiger Seite prüfen lassen. Die Plattformen müssen ferner dafür sorgen, dass Nutzerinnen und Nutzer Empfehlungen ablehnen können, die auf der Erstellung von Profilen beruhen. Auch müssen sie Behörden und zugelassenen Forscherinnen und Forschern Zugang zu ihren Daten und Algorithmen gewähren.

Was Gatekeeper tun bzw. nicht tun dürfen

Das Gesetz über digitale Märkte (DMA) legt Verpflichtungen für große Online-Plattformen fest, die als sogenannte Gatekeeper auf dem digitalen Markt tätig sind. Bei ihnen handelt es sich um Plattformen, die über den Marktzugang entscheiden und daher für Verbraucherinnen und Verbraucher kaum zu umgehen sind. Das Gesetz soll ein faireres Geschäftsumfeld und mehr Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bewirken.

Um unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern, müssen die als Gatekeeper eingestuften Plattformen für Folgendes sorgen:

  • Ihre Dienste müssen mit denen Dritter kompatibel sein. Somit können kleinere Plattformen von marktbeherrschenden Messaging-Plattformen verlangen, dass sie ihren Nutzerinnen und Nutzern den Austausch von Nachrichten, Sprachnachrichten oder Dateien über Messaging-Apps ermöglichen. Dadurch haben Nutzerinnen und Nutzer mehr Auswahl. Außerdem wird so verhindert, dass es zu Anbieterabhängigkeit kommt, d. h., dass sie nur eine bestimmte App oder Plattform nutzen können.
  • Geschäftliche Nutzer müssen Zugriff auf ihre Daten auf der Plattform des Gatekeepers haben, ihre eigenen Angebote bewerben und Verträge mit ihrer Kundschaft außerhalb der Plattform des Gatekeepers abschließen können.

Gatekeepern ist es nicht mehr möglich,

  • ihre eigenen Dienste oder Produkte auf ihren Plattformen besser zu bewerten als die Dritter und damit das eigene Unternehmen zu bevorzugen,
  • Nutzerinnen und Nutzer daran zu hindern, vorinstallierte Software oder Apps problemlos zu deinstallieren oder Anwendungen und App-Stores Dritter zu nutzen,
  • personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern für gezielte Werbung zu nutzen, es sei denn, sie stimmen dem ausdrücklich zu.

Sanktionen

Die Kommission kann Marktuntersuchungen durchführen, um dafür zu sorgen, dass die neuen Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden und mit der Dynamik des digitalen Bereichs Schritt halten können. Verstößt ein Gatekeeper gegen die Vorschriften, kann die Kommission künftig Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 % des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Bei wiederholten Verstößen können die Strafen bis zu 20 % des Umsatzes betragen.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 05.07.2022

Ist die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin verfassungsgemäß?

Ja – so entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Mai 2022 (Az. 10 K 1693/21). Das FG Baden-Württemberg wies die zulässige Klage der Kläger als unbegründet ab. Die eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 9/22 anhängig.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts sei die Klage zulässig, obwohl hinsichtlich der Frage, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß sei, die Festsetzung vorläufig ergangen sei. Die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren (Az. 2 BvR 1505/20, 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19) könnten nach Auffassung des FG Baden-Württemberg unzulässig sein bzw. unterschieden sich vom Streitfall. Das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 richte sich unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung des Solidaritätszuschlags. Der Rechtsweg sei im Gegensatz zum Streitfall nicht ausgeschöpft worden. Die Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 beträfen weder Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (RückfSolZG) ab Veranlagungszeitraum 2021. Diese eröffne im Vergleich zu den vorherigen Gesetzesfassungen neue Streitfragen.

Der 10. Senat des FG Baden-Württemberg war nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags überzeugt und wies die Klage als unbegründet ab. Er berücksichtigte die Gesetzesbegründung zur Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe (Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (verfassungsgemäße Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund der fiskalischen Ausnahmensituation infolge der Wiedervereinigung), das Auslaufen des Solidarpakts II mit Auswirkungen auf den Finanzausgleich seit 2020 sowie den Sinn und Zweck einer Ergänzungsabgabe (subsidiäres Finanzmittel zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes), deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zustehe. Die Ergänzungsabgabe beschränke sich auf Mehrbelastungen des Bundes. Die Gestaltungsfreiheit ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden. Die kassenmäßigen Steuereinnahmen sowie die Höhe des Solidaritätszuschlags belegten jedoch ein angemessenes Verhältnis.

Entgegen den Ausführungen der Kläger müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Dies gelte im Streitfall auch, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden könne, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend änderten. Denn der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, z. B. im Bereich der Rentenversicherung, bestehe fort. Außerdem habe der Gesetzgeber „die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar“ gemacht. Eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben in der Gesetzesbegründung, d. h. die Angabe einer detaillierten Zweckbestimmung, sei nicht erforderlich. Neue Aufgaben könnten hinzukommen, so z. B. die Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Ausnahmesituation infolge des Ukraine-Konflikts. Dieser besondere Finanzbedarf könne zu berücksichtigen sein. Im Haushaltsplan könnte eine entsprechende Feststellung erfolgen.

Auch die konkrete Ausgestaltung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021 sei verfassungsgemäß. Freigrenzen und eine sog. Milderungszone seien unter Beachtung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und der zulässigen Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszwecken aus sozialen Gründen zulässig. Diese Maßnahmen mit stärkerer Besteuerung höherer Einkommen entsprächen dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Sie stellten nach der Gesetzesbegründung „zudem eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, Kaufkraft und Binnenkonjunktur dar. Bürgerinnen und Bürger mit mittleren und niedrigeren Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, d. h. sie seien typischerweise gezwungen, deutlich mehr von ihrem Einkommen für Güter und Dienstleistungen auszugeben“. Im Übrigen sei bereits der Spitzensteuersatz gesenkt und ein Ausgleich geschaffen worden. In Bezug auf die Besteuerung von Kapitalerträgen gebe es eine sog. Günstigerprüfung, sodass diese Einkünfte entweder mit dem Abgeltungssteuersatz mit Festsetzung eines Solidaritätszuschlags in voller Höhe auf die Kapitalertragsteuer oder mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz berechnet werden können. Außerdem sei die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die geplante Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen Tarifstruktur zulässig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Urteil 10 K 1693/21 vom 16.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: IX R 9/22).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung wegen Aberkennung der Tariffähigkeit durch die Arbeitsgerichte

Mit am 05.07.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger Länder die Tariffähigkeit aberkannt worden war.

Sachverhalt

Die zunächst für Kaufmannsgehilfen gegründete Arbeitnehmervereinigung beanspruchte zuletzt eine Tarifzuständigkeit in unterschiedlichen Branchen und Berufen, darunter Banken, Einzelhandel, gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie, IT-Dienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Anwaltschaft und Reiseveranstaltung. Nach eigenen Angaben hatte sie Anfang des Jahres 2020 in einem Bereich, in dem etwa 6,3 Millionen Beschäftigte organisiert sind, selbst 66.826 Mitglieder.

Die Arbeitsgerichte entschieden auf Antrag mehrerer konkurrierender Gewerkschaften sowie der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung die Tariffähigkeit abzuerkennen. Sie besitze nicht mehr die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit, um sie als Tarifpartei anzuerkennen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte verletzten ihr Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie missachteten zudem die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, denn höchstrichterliche Rechtsprechung sei kein Ersatzgesetzgeber.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. So fehlt die hinreichend substantiierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht nur befugt, sondern sogar gehalten sind, die Tariffähigkeit im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu fassen, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft nicht regelt. Nach den Darlegungen ist auch nicht erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht über das verfassungsrechtlich zulässige Maß der Rechtsfortbildung hinausgegangen wäre.

2. Auch in der Sache verletzen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Die Einwände gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung greifen nicht durch. Insbesondere beurteilt das Bundesarbeitsgericht die Organisationsstärke im Wege einer grundrechtsfreundlichen Gesamtwürdigung. Es verzichtet auf starre Schemata, wie etwa prozentuale Schwellenwerte, um den sich stetig verändernden Wirtschafts- und Beschäftigungsstrukturen gerecht werden zu können. Zudem geht es davon aus, dass nicht in jedem Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft ein signifikanter Organisationsgrad vorliegen muss, sondern nur in einem nicht unwesentlichen Teil. Dabei berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht die große Zahl sehr unterschiedlich zusammengesetzter, ökonomisch unterschiedlich situierter und rechtlich unterschiedlich verfasster Gegenspieler. Zudem könnten in einem nennenswerten Umfang mit einer gewissen Kontinuität erreichte Tarifabschlüsse die für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungskraft belegen. Dabei sinkt die Indizwirkung, je geringer der Organisationsgrad im beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist, und verliert jede Aussagekraft, wenn die Gewerkschaft selbst ihre Zuständigkeit umfassend ändert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht damit davon ausgeht, dass die Tariffähigkeit nicht durch Tarifabschlüsse entsteht, sondern eine Voraussetzung für diese ist.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 1 BvR 2387/21 vom 31.05.2022

Finale Staatenaustauschliste zum 30.09.2022 (FKAustG)

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG; Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2022 i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2022

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2022 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.03.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Mit seinem Schreiben gibt das BMF die Staaten i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 04.05.2022 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.09.2022 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2022 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2022).

Für den Datenaustausch zum 30.09.2023 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :044 vom 04.07.2022

Phishing: Gefälschte BMF-Newsletter im Umlauf

Aktuell sind Phishing-E-Mails im Umlauf, die vorgeben, Newsletter des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu sein. Insbesondere BMF-Schreiben werden unrechtmäßig kopiert, verfälscht und versendet.

Das BMF verschickt Newsletter-E-Mails ausschließlich mit dieser Absenderadresse: newsletter@news.bundesfinanzministerium.de.

Sollten Sie eine E-Mail erhalten haben, die wie ein BMF-Newsletter aussieht, aber nicht von der Absenderadresse newsletter@news.bundesfinanzministerium.de verschickt wurde, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Klicken Sie nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links.
  • Laden Sie keine Dateien aus unbekannter Quelle herunter.
  • Löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt Ihnen weitere Informationen bereit, wie Sie Phishing-E-Mails erkennen und wie Sie sich vor Phishing schützen können.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 04.07.2022

Vorläufige Einigung über EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

EU-Rat und EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. Damit rücken Nachhaltigkeitsfragen verstärkt in den Fokus der beratenden und prüfenden Berufe.

Es ist gewiss nicht immer leicht in den Medien Aufmerksamkeit zu erhaschen und manch einer schießt dabei über das Ziel der eigentlichen Botschaft hinaus. So etwa Frankreichs Wirtschaftsminister Bruno Le Maire, der nach der vorläufigen Einigung zur EU-Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vollmundig erklärte, dass Greenwashing von nun an Geschichte sei („Greenwashing, c’est terminé“).

Als Greenwashing gilt jedoch jede PR-Kampagne, einschließlich des Marketings, die Unternehmen ein verantwortungsvolles und umweltfreundliches Image verleihen sollen. Da stellen nichtfinanzielle Informationspflichten von Unternehmen einen vergleichsweise kleinen Bereich des Greenwashings dar.

Das Ziel der neuen EU-Richtlinie ist auch nicht das Greenwashing an sich zu beenden oder Unternehmen unmittelbar nachhaltiger zu machen. Das Ziel ist vielmehr ein besserer Anlegerschutz durch bessere Unternehmensinformationen im nichtfinanziellen Bereich.

Anwendungsbereich

Mit der neuen EU-Richtlinie werden große und an geregelten Märkten notierte Unternehmen künftig verpflichtet, eben jene Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen.

Vom Anwendungsbereich sind zudem nichteuropäische Unternehmen umfasst, soweit diese den Schwellenwert von 150 Millionen Euro Nettoumsatz erreichen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Prüfer

Die Nachhaltigkeitsprüfungen werden von Abschlussprüfern durchgeführt. Nach der jetzigen Vereinbarung wurde die Streitfrage, ob ein Abschlussprüfer neben den finanziellen Prüfungen auch zeitgleich die Nachhaltigkeitsprüfung für ein Unternehmen ausführen darf, den Mitgliedstaaten überlassen. Diese müssen die EU-Richtlinie nun innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU umsetzen.

Dabei bleibt es auch im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie den Beruf des unabhängigen Dienstleisters für Nachhaltigkeitsprüfungen, also eines Abschlussprüfers, der ausschließlich Nachhaltigkeitsprüfungen durchführt, zulassen wollen.

Während der Verhandlungen hat die EU-Kommission zudem angekündigt, die Qualität der Prüfungen weiter steigern zu wollen und zugleich einen offeneren und diversifizierten Prüfungsmarkt zu schaffen.

KMU

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bleibt die Anwendung von erleichterten KMU-Standards der Nachhaltigkeitsprüfung grundsätzlich freiwillig. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zudem Maßnahmen erwägen, die KMU im Falle einer Einführung unterstützen sollen.

Allerdings werden KMU in der Wertschöpfungskette dazu verpflichtet, Großunternehmen die entsprechenden Informationen für deren Nachhaltigkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen. Daher kommen auf KMU in der Wertschöpfungskette künftig erhebliche Informationspflichten zu. Zur Absenkung des bürokratischen Aufwands sollen die Standards in Wertschöpfungsketten nach der jetzigen Vereinbarung zumindest im Verhältnis zur Komplexität der Leistung und den Kapazitäten des jeweiligen Unternehmens stehen. Dabei soll insbesondere auf KMU Rücksicht genommen werden.

Zudem erhalten Großunternehmen im Anwendungsbereich eine dreijährige Übergangsfrist, in der sie, im Falle von Lücken in der Wertschöpfungskette, erklären können, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um diese Lücken zu schließen.

Neu in den Prüfungsbereich aufgenommen werden zudem die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten einschließlich des Zahlungsverzugs gegenüber KMU. Dadurch soll der Zahlungsverzug weiter eingedämmt werden.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Anwendung der EU-Richtlinie wurde im Wege der Verhandlungen zeitlich nach hinten verschoben.

Ab dem 01.01.2024 gelten sie für alle Unternehmen, die bereits heute Angaben nichtfinanzieller Informationen leisten müssen (Unternehmen von öffentlichem Interesse).

Ab dem 01.01.2025 gelten die Reglungen dann für Großunternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen.

Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen schließlich für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Nächste Schritte

Die bisherige vorläufige Einigung muss noch vom EU-Rat und vom EU-Parlament gebilligt werden. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU Gruppe im EU-Parlament, MdEP Markus Pieper, bezeichnete die vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie auf Twitter als bürokratische Auflage ohne Mehrwert. Die Einigung wäre im EU-Parlament deshalb noch nicht durch. Allgemeinhin gilt ein Scheitern im EU-Parlament allerdings als unwahrscheinlich.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.07.2022

Teilnahme am betrieblichen Sommerfest einer Klinik nur mit 2G+ und negativem Test

Eine Klinik hat für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort ausgerichtet. Als Zugangsregelungen legte die Klinik fest, es sei eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Ein im Geschäftsbereich der IT eingesetzter Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verlangt, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Berlin, abgelehnt und die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich. Ansprüche ergäben sich schon deshalb nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), weil dieses gemäß § 3 Abs. 1 LADG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könnten sich keine Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe. Ferner sei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich, das heißt, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile ergäben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil 6 Ta 673/22 vom 01.07.2022

Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit nur bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld, nicht bei vorausgehender Urlaubsabgeltung des Arbeitgebers

Sächsisches Landessozialgericht schließt sich Urteil des Bundessozialgerichts an

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 9. Juni 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nur besteht, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war (Az. L 3 AL 151/19). Hat der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber geruht, besteht kein Anspruch. Damit schließt sich das Sächsische Landessozialgericht einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Februar 2002 – B 1 AL 59/01 R) an.

Die Klägerin hatte nach dem durch arbeitgeberseitige Kündigung beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Urlaubsabgeltung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Unmittelbar danach wurde sie ärztlich arbeitsunfähig geschrieben. Während dieser Zeit hat sie, so das Landessozialgericht, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach der gesetzlichen Norm (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III) verliert, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, dadurch zwar grundsätzlich nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht nicht, wenn unmittelbar nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Urlaubsabgeltung des letzten Arbeitgebers gezahlt wurde. Denn während des Bezugs von Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Amts wegen.

Quelle: LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil L 3 AL 151/19 vom 09.06.2022

Keine Änderung der Umsatzsteuersätze geplant

Es existiert keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten Umsatzsteuersätze initiiert werden soll, heißt es in einer Antwort (20/2458) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/2165) der AfD-Fraktion. Die Fraktion hatte gefragt, ob es die Bundesregierung in Erwägung ziehe, die Mehrwertsteuer für bestimmte Grundnahrungsmittel nach dem Gesichtspunkt der „Klimaverträglichkeit“ zu senken oder zu erhöhen. Damit ist gemeint, dass beispielsweise heimische Obst- und Gemüsesorten weniger stark besteuert werden als solche, die einen langen Transportweg aus tropischen Anbaugebieten haben.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 04.07.2022

Folgen bei Wegfall des Solidaritätszuschlags

Wenn der Solidaritätszuschlag wegfallen würde, müsste nach Schätzung der Bundesregierung der Höchststeuersatz auf 55,5 Prozent angehoben werden, um den Aufkommenswegfall bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer zu kompensieren. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2408) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1874) mit. Daraus geht weiter hervor, dass das Kassenaufkommen am Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer und zur veranlagten Einkommensteuer im Mai 2022 rund 495 Millionen Euro betragen hat.

Auf Fragen der Fraktion Die Linke teilt die Bundesregierung mit, dass sich das Realeinkommen je Einwohner im Zeitraum von 1991 bis 2021 in Deutschland von 12.566 Euro auf 14.528 Euro erhöht habe. Dies sei eine Gesamtsteigerung von 15,6 Prozent bzw. eine jahresdurchschnittliche Erhöhung um knapp 0,5 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin