Hauptsachanträge gegen infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns vom Frühjahr 2020 erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2022 Normenkontrollanträge dreier Unternehmen gegen die Betriebsschließungen vom Frühjahr 2020 abgelehnt.

Die seinerzeitigen Corona-Verordnungen der Landesregierung waren – so der 1. Senat des VGH in diesen ersten Hauptsacheentscheidungen zum ersten Lockdown – zwar zwischenzeitlich formell rechtswidrig, da im Zeitpunkt ihrer Notverkündung im Internet die aus rechtsstaatlichen Gründen notwendige Ausfertigung der jeweiligen Verordnung nicht vorlag. Dieser Mangel wurde jedoch jeweils mit der Verkündung im Gesetzblatt geheilt. Materiell-rechtlich waren die Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 rechtmäßig. Insbesondere beruhten sie auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und verletzten die Inhaber der geschlossenen Betriebe nicht in ihren Grundrechten.

Verfahrensgegenstand

Mitte März 2020 wurden durch die Corona-Verordnung der Landesregierung zahlreiche Geschäfte und Einrichtungen geschlossen. Dagegen gerichtete Eilanträge wies der VGH im April 2020 zurück und führte zur Begründung damals u. a. aus, es sei offen, ob das Infektionsschutzgesetz im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die landesweite Schließung bestimmter Arten von Betrieben sei. Von dieser offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage abgesehen, sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Betrieben und Verkaufsstellen wegen der hohen Bedeutung des Schutzes vor dem Coronavirus voraussichtlich zumutbar (siehe Pressemitteilungen vom 9. April 2020, 24. April 2020 und 29. April 2020).

In drei Hauptsacheverfahren klagten ein Fitnessstudio (Az. 1 S 926/20), ein Inhaber von drei Restaurants (Az. 1 S 1067/20) und ein Betreiber von Parfümerien (Az. 1 S 1079/20) auf Feststellung, dass die Schließung ihrer Betriebe im ersten Lockdown rechtswidrig war. Fitnessstudios blieben bis zum 1. Juni 2020 geschlossen, Gaststätten bis zum 17. Mai 2020. Nicht grundversorgungsrelevante Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern – zu denen die Parfümerien der Antragstellerin im Verfahren 1 S 1079/20 gehörten – konnten ab dem 20. April 2020 öffnen. Die Eilanträge der drei Antragstellerinnen gegen die Schließungen blieben im Frühjahr 2020 erfolglos.

Die Corona-Verordnungen des ersten Lockdowns, die Betriebsschließungen anordneten, sind außer Kraft getreten. Daher klagen die Antragstellerinnen auf nachträgliche Feststellung, dass die Vorschriften zur Schließung ihrer Betriebe unwirksam waren, und machen geltend, im Hinblick auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu haben.

Urteile des 1. Senats und Bedeutung der Verfahren

Der 1. Senat des VGH hat in umfangreich begründeten Urteilen die Feststellungsanträge als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgelehnt. Die Urteile haben eine über die drei Einzelfälle hinaushegende Bedeutung, da es sich um die ersten Hauptsacheentscheidungen zum Lockdown des Frühjahrs 2020 in Baden-Württemberg handelt und bundesweit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des ersten Lockdowns noch nicht vorliegen.

Formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen

Der 1. Senat des VGH führt in den Urteilsgründen zur formellen Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 aus: Die Landesregierung (Antragsgegner) hat vor Erlass der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und nachfolgender Änderungsverordnungen die Kommunalen Landesverbände rechtzeitig gemäß Art. 71 Abs. 4 Landesverfassung (LV) angehört und auch das Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV beachtet.

Die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und nachfolgende Änderungsverordnungen waren jedoch zwischenzeitlich formell rechtswidrig. Das Verfahren zu ihrem Erlass – in der Reihenfolge: Beschlussfassung im Kabinett im schriftlichen Umlaufverfahren, Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Kabinettsbeschlusses und Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Chef der Staatskanzlei, telefonische Unterrichtung des Ministerpräsidenten durch den Chef der Staatskanzlei, Prüfung und telefonische Freigabe zur Notverkündung durch den Ministerpräsidenten, Notverkündung der Verordnung auf den Internetseiten des Landes, Unterschrift des Ministerpräsidenten und der Minister auf der Urschrift der Verordnungen, Verkündung im Gesetzblatt – genügte im Zeitpunkt der Notverkündung im Internet nicht den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung. Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung gemäß Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV ist die Herstellung der Originalurkunde der Rechtsverordnung, mit der die Authentizität des Norminhalts bestätigt und der Verkündungsbefehl erteilt wird. Sie setzt voraus, dass die erlassende Stelle die Originalurkunde unterzeichnet. Für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV reicht dabei die Unterschrift des Ministerpräsidenten aus.

Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung muss vor der Verkündung erfolgen. Dies gilt auch im Fall einer Notverkündung nach § 4 VerkG. Die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen des ersten Lockdowns genügten dem Erfordernis, dass die Ausfertigung der Verordnung vor der Verkündung erfolgen muss, im Zeitpunkt der Notverkündung jeweils nicht. Eine ausgefertigte Originalurkunde lag allerdings jeweils wenige Tage später vor der anschließenden regulären Verkündung der Verordnungen im Gesetzblatt vor. Damit wurde der formell-rechtliche Fehler jeweils mit Wirkung ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetzblatt geheilt. Die Verordnungen erlangten daher jeweils am Folgetag der Verkündung im Gesetzblatt Wirksamkeit. Eine rückwirkende Heilung des Mangels trat hingegen nicht ein.

Ermächtigungsgrundlage und Parlamentsvorbehalt

Der 1. Senat des VGH führt in den Urteilsgründen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 aus: Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel war materiell rechtmäßig. Für sie kam als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage einzig § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in Betracht. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigt auch zu Maßnahmen der Gefahrenvorsorge, die tatbestandlich bereits weit im Vorfeld einer konkreten oder abstrakten Gefahr ansetzen. Sie eröffnet die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, ohne dass hierfür die strengen Anforderungen der gefahrenabwehrrechtlichen Nichtstörerinanspruchnahme erfüllt sein müssen. Auf die Frage, ob es in den Betrieben der Antragstellerinnen zu Infektionen mit dem Coronavirus kam, kommt es daher nicht an.

§ 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war für die Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns eine dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage. Generalklauseln des Gefahrenabwehrrechts wie § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermöglichen es den zuständigen Behörden, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichen es zugleich dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungslücken zu schließen. Der Infektionsschutz zählt zur Regelungsmaterie der Gefahrenabwehr und ist in besonderem Maße durch sich in tatsächlicher Hinsicht ständig wandelnde Umstände geprägt. Denn es treten immer wieder Krankheitserreger auf, deren Ansteckungsrisiken und gesundheitlichen Folgen zunächst nicht oder nicht vollständig bekannt sind. Es liegt in der Natur übertragbarer – insbesondere neu auftretender – Krankheiten, dass sich die Art der Schutzmaßnahmen, die sich im konkreten Fall als notwendig erweisen, nicht von vornherein vorhersehen lassen. Daher sind Generalklauseln wie § 28 Abs. 1 IfSG für einen Beobachtungs- oder Übergangszeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Jedoch können Maßnahmen, die – wie die Betriebsuntersagungen des sog. ersten Lockdowns – eine hohe Eingriffsintensität aufweisen und daher „wesentliche“ Fragen betreffen, nicht auf Dauer auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Der dem Gesetzgeber nach dem Auftreten neuer Gefahren – hier neuer übertragbarer Krankheiten – verbleibende sog. Beobachtungs- oder Übergangszeitraum lief in der Corona-Pandemie in Bezug auf die Entscheidung, ob die Exekutive weiterhin zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Gestalt von landesweiten Betriebsschließungen ermächtigt sein sollte, vor dem Beginn der sog. zweiten Welle im Herbst 2020 – wobei viel für den 30. September 2020 als Enddatum spricht – ab. Im Zeitraum der Betriebsuntersagungen des Lockdowns vom Frühjahr 2020 war der dem Gesetzgeber zustehende Beobachtungs- und Überprüfungszeitraum jedoch noch nicht abgelaufen.

Berufsfreiheit

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verstieß nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. In der Gesamtschau durfte der Antragsgegner bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnungen ex ante aufgrund der regelmäßig von ihm ausgewerteten Daten des Robert Koch-Instituts und des Landesgesundheitsamts ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass bei weiterem Ansteigen der Infektionszahlen eine Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten zu befürchten war. Denn sowohl die Modellierungen der wissenschaftlichen Berater des Antragsgegners als auch das tatsächliche Anwachsen der Patientenzahlen stellten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die befürchteten Engpässe bei der Gesundheitsversorgung dar. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern wie Italien und Frankreich durfte der Antragsgegner bei seinen Maßnahmen zugrunde legen, dass eine Vielzahl krankenhauspflichtiger Infizierter, die zusammen mit den Patienten der seinerzeit noch laufenden Grippewelle und erwartbarer Krankheitsausfälle beim Krankenhauspersonal zu einer Überforderung des Gesundheitswesens führen würden, zumal neben der Versorgung von COVID 19-Patienten auch die sonstige Krankenhausversorgung für akute Fälle aufrechterhalten werden musste.

Der durch die Betriebsuntersagung bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen war zumutbar. Der Eingriff hatte aufgrund der Dauer der Schließungen erhebliches Gewicht. Viele Betriebe erlitten gravierende wirtschaftliche Einbußen. Auf der anderen Seite bestand durch die exponentielle Weiterverbreitung des Coronavirus und die befürchtete Überlastung des Gesundheitswesens das Erfordernis, weitreichende kontaktbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen abzubremsen, dadurch Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu schützen und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands sicherzustellen. Abgemildert wurde der Eingriff durch verschiedene und umfangreiche staatliche Hilfsmaßnahmen für die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen.

Eigentumsfreiheit

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verletzte nicht das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar handelte es sich bei einer mehrwöchigen Betriebsuntersagung um eine Maßnahme mit sehr erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Betriebe. Diese Auswirkungen betrafen jedoch lediglich die durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten Umsatz- und Gewinnerwartungen und erreichten typischerweise nicht ein die Substanz des Betriebes angreifendes und daher ein Schutzgut i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG tangierendes Ausmaß. Vielmehr bewegten sie sich trotz des erheblichen Schließungszeitraums im Rahmen derjenigen Risiken unternehmerischer Tätigkeit, die – wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinander­setzungen, Wegbrechen von Märkten, Unterbrechung von Lieferbeziehungen, grundlegender technologischer Wandel – grundsätzlich jederzeit eintreten können und in diesem Umfang, auch wenn sie staatlicherseits veranlasst sind, ohne verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sind. Daher ist bereits der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nicht berührt.

Selbst wenn – gedanklich unterstellt – ein Eingriff in das Eigentumsrecht vorläge, würde dieser nicht die Pflicht des Gesetzgebers begründen, zugunsten der von den Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns betroffenen Betriebe Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche zu normieren. Denn es bestanden hier aufgrund der außerordentlichen gesamtstaatlichen Auswirkungen der Pandemie allenfalls objektiv-rechtliche Pflichten des Staates zu Ausgleichsmaßnahmen wegen der Betriebsuntersagungen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verstieß auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Antragsgegner in Bezug auf die zu Beginn der Pandemie normierten Betriebsschließungen Differenzierungen zwischen verschiedenen Betrieben vorgenommen hat, begegnet dies keinen durchgreifenden gleichheitsrechtlichen Bedenken. Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes begründete insbesondere die Grundentscheidung des Antragsgegners, Einzelhandelsbetriebe und Märkte, die der Grundversorgung dienen, keinen Schließungen zu unterwerfen. Denn die Privilegierung des Grundversorgungshandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

In allen drei Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden (Az. 1 S 926/20, 1 S 1067/20, 1 S 1079/20).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zu den Urteilen 1 S 926/20, 1 S 1067/20, 1 S 1079/20 vom 02.06.2022

Berliner Mobilitätsgesetz: BVG darf Falschparker umsetzen

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, der in den frühen Morgenstunden des 25. Oktober 2020 weniger als 15 m entfernt von einer Bushaltestelle in Berlin-Weißensee geparkt war. Ein Mitarbeiter der BVG stellte dies fest und veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs. Der Kläger wandte sich gegen den darauf ergangenen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro mit der Begründung, auch wenn er im Haltestellenbereich geparkt habe, habe er niemanden behindert. Damit sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Dabei hatte sich das Gericht erstmals mit der durch das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) geschaffenen Befugnis zu befassen, wonach die BVG Umsetzungen von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen veranlassen darf. Diese Aufgabenübertragung im MobG Bln stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die BVG nehme als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungsaufgaben wahr. Nach dem MobG Bln dürfe die BVG unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren überwachen, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des ÖPNV ausgingen. Der Kläger habe gegen das Verbot verstoßen, in einem Abstand von 15 m vor und hinter einem Haltestellenschild zu parken. Eine konkrete Behinderung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil dem reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs ein hoher Stellenwert zukomme.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil 11 K 298/21 vom 30.05.2022

Geschäftsklima für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen gestiegen

Das Geschäftsklima für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige hat sich verbessert. Das sind die Ergebnisse des aktuellen Indexes für dieses Segment („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“). Er stieg im Juni auf minus 1,1 Punkte (nicht saisonbereinigt), nach minus 2,5 im Mai. „Die Geschäfte laufen merklich besser“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Jedoch bleiben große Sorgenfalten mit Blick auf das zweite Halbjahr.“

Die Unternehmen waren deutlich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Der Lageindikator stieg auf den höchsten bisher gemessenen Wert. Diese Entwicklung wird vor allem durch den Dienstleistungssektor getragen. Die Erwartungen fielen jedoch etwas pessimistischer aus. Hier sticht insbesondere der Einzelhandel negativ heraus.

Preiserhöhungen bleiben auf der Agenda. Etwa jedes zweite Unternehmen hat entsprechende Pläne.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor. Der Index basiert auf einer Zusammenarbeit mit Jimdo, einem Anbieter von Online-Tools speziell für Soloselbstständige und kleine Unternehmen, und hat das Ziel die Sichtbarkeit der Kleinstunternehmen zu erhöhen. Neben Jimdo trägt auch der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschlands (VGSD e.V.) zur Gewinnung neuer Teilnehmer bei.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.07.2022

Europäisches Regelwerk für Kryptowährungen beschlossen

Kryptowährungen werden zukünftig in der EU einem weltweit beispielgebenden Rechtsrahmen unterworfen. Das Europäische Parlament und der Rat einigten sich auf zwei Vorschläge der Kommission: die Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCA“) und Änderungen an der Verordnung über Mittelübertragungen.

Risiken für Verbraucher und Finanzinstitute senken

Finanzmarktkommissarin Mairead McGuiness erklärte dazu: „Ich begrüße nachdrücklich die beiden politischen Einigungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über MiCA und die Neufassung der Mittelübertragung. Zusammen werden diese Vorschläge die Kryptomärkte in den regulierten Raum bringen und Risiken im Zusammenhang mit Verbraucherschutz, Marktintegrität, Finanzstabilität und Finanzkriminalität angehen. Gleichzeitig wird MiCA Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer schaffen und Innovationen im Binnenmarkt mit einem neuen EU-Pass für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen fördern. Die EU ist die erste Gerichtsbarkeit, die einen so umfassenden Rahmen für Kryptowerte geschaffen hat. Ich hoffe, dass andere Länder und Gebiete folgen werden und dass die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich fortgesetzt wird.“

MiCA wird die Verbraucher, die Marktintegrität und die Finanzstabilität schützen. Die Verordnung wird einen klaren Rechtsrahmen in der EU schaffen, der weitere Innovationen auf einer sicheren und soliden Grundlage ermöglicht. Der MiCA-Rahmen gilt für Kryptowerte, die nicht bereits durch andere EU-Finanzvorschriften geregelt sind. Für „Stablecoins“ enthält die Vereinbarung strenge Anforderungen an die Einrichtung, Zulassung und Verwaltung von Reserven, einschließlich der EU-Aufsicht für signifikante „Stablecoins“, die systemrelevant sind. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen ebenfalls in der EU zugelassen werden und können daher ihre Dienstleistungen in der gesamten Union unter Verwendung des EU-Passes erbringen.

Geldwäschebekämpfung durch Transparenz

Am 29. Juni hatten sich die beiden gesetzgebenden Organe über den Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung über Mittelübertragungen geeinigt. Die Vereinbarung sieht vor, dass alle an Kryptotransfers beteiligten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sind, Daten über die Originatoren und Begünstigten der von ihnen durchgeführten Übertragungen von Kryptowerten zu erheben und sie den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Diese neuen Vorschriften werden die Überwachung und Rückverfolgbarkeit von Kryptoanlagen erheblich verbessern.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2022

EU-Verbraucherrecht: Amazon Prime-Kündigung wird unkomplizierter

Die Kündigung eines Amazon Prime-Abos soll künftig mit nur zwei Klicks möglich sein. Bisher mussten sich Verbraucher, die ihre Mitgliedschaft beenden wollten, durch komplizierte Navigationsmenüs scrollen. Die EU-Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden hatten im Gespräch mit Amazon auf eine Änderung des Kündigungsverfahren gedrungen. Amazon sagte daraufhin eine Anpassung an die EU-Verbraucherschutzvorschriften zu.

Abmelden muss so einfach sein wie Anmelden

EU-Justizkommissar Didier Reynders erklärte dazu: „Ein Online-Abonnement abzuschließen, kann eine praktische Sache sein, da man sich oft sehr einfach anmelden kann. Die Abmeldung sollte aber genauso einfach sein. Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte keinem Druck durch die Plattformen ausgesetzt sein. Eine Sache ist jedenfalls klar: Manipulatives Design und „Dark Patterns“ gehören verboten. Ich begrüße die Zusage von Amazon, seine Verfahren zu vereinfachen, damit sich die Verbraucherinnen und Verbraucher frei entscheiden und auf einfachem Wege abmelden können.“

Beschwerde des Europäischen Verbraucherverbands

Nach einer Beschwerde des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC), des norwegischen Verbraucherrats und des Transatlantischen Verbraucherdialogs wurde die Kommission im April 2021 in Zusammenarbeit mit nationalen Verbraucherschutzbehörden tätig. Das gemeldete Verfahren war so gestaltet, dass bei der Abmeldung zahlreiche Hindernisse überwunden werden mussten, darunter komplizierte Navigationsmenüs, unklare Formulierungen, verwirrende Wahlmöglichkeiten und wiederholte Verleitungstechniken („Nudging“). Amazon hat sich nun verpflichtet, sein Abmeldeverfahren zu verbessern, und wird die Änderungen ab sofort umsetzen.

Nächste Schritte

Die Kommission und die nationalen Behörden werden weiterhin genau beobachten, ob Amazon seine Zusagen zur Angleichung an das EU-Verbraucherrecht erfüllt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2022

EU-Kommission befreit lebensrettende Güter für Ukrainerinnen und Ukrainer von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

Die Europäische Kommission hat am 1. Juli 2022 einen Beschluss angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainerinnen und Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme, um die die Mitgliedstaaten ersucht hatten, gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022.

Nach dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriff Russlands auf die Ukraine wurden Schätzungen zufolge mehr als 14 Millionen Menschen vertrieben, also 30 % der Bevölkerung der Ukraine. Mehr als 6,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer fanden Zuflucht in der EU, während fast 8 Millionen Menschen, die ihre Häuser verlassen mussten, innerhalb der Ukraine flohen. Dadurch geraten die Mitgliedstaaten stark unter Druck, die einer großen Zahl von Menschen, die vor dem Krieg fliehen, humanitäre Hilfe leisten und gleichzeitig Binnenvertriebene, die von Hunger und Krankheit bedroht sind, unterstützen müssen.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni erklärte dazu: „Der Krieg gegen die Ukraine hat zu unbeschreiblichem Leid geführt, aber auch gezeigt, wie ausgeprägt die Solidarität der EU ist. Die nun beschlossene Maßnahme wird den Mitgliedstaaten helfen, Ukrainerinnen und Ukrainern sowohl in der EU als auch in ihrem Heimatland dadurch Hilfe zu leisten, dass die Lieferung lebensrettender humanitärer Güter erleichtert wird. Genau das müssen wir jetzt tun.“

Die Befreiung von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer gilt für Waren, die eingeführt werden von:

  • staatlichen Organisationen (öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich Krankenhäusern, Regierungsorganisationen, Regionalregierungen, Gemeinden/Städten usw.) und
  • Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

Der Beschluss vom 01.07.2022 ergänzt die im April verabschiedeten neuen MwSt-Vorschriften, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die einschlägige Steuerbefreiung auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, einschließlich Spenden, zugunsten von Katastrophenopfern auszuweiten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2022

Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein

Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 05.05.2022 (Az. 5 K 1753/20 U) entschieden.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und u.a. Träger von knapp 20 unselbstständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden. Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbstständige Stiftung dadurch von einer rechtsfähigen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Vermögen durch einen Stifter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe, das übertragene Vermögen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat, handelt. Der Stiftungsträger wird so zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die selbstgeschaffenen unselbstständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings bei dem Kläger mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stiftung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer „Beitragsordnung“ berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.

Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbstständigen Stiftungen an.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch im Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen Vermögen des Klägers als Stiftungsträger. Hinsichtlich der Beiträge liege auch kein Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kläger als Stiftungsträger vor. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung und Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung endgültig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger übergegangen, der dieses letztlich als eigenes Vermögen im eigenen Interesse und nicht „im entgeltlichen Auftrag“ für den Schenker bzw. Stifter verwalte.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 1753/20 vom 05.05.2022

Rentenanpassung 2022: Renten steigen deutlich

Am 1. Juli erhöhen sich die Renten – im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Außerdem werden zwei Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag zur Rente umgesetzt – der sog. Nachholfaktor wird wieder eingesetzt und Verbesserungen für die Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten werden auf den Weg gebracht.

Rentenanpassung

Zum 1. Juli steigen die Renten in Westdeutschland um 5,35 Prozent und in Ostdeutschland um 6,12 Prozent. Somit erhöht sich der Rentenwert im Westen von bisher 34,19 Euro auf 36,02 Euro, im Osten von bisher 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Der Rentenwert Ost steigt damit auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts West. So kommt die Rentenangleichung einen weiteren Schritt voran – sie wird spätestens zum 1. Juli 2024 vollständig abgeschlossen sein. Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind dabei die Angleichungsschritte relevant, die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegt wurden.

Wiedereinführung des Nachholfaktors

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird der Nachholfaktor bei der Rentenanpassung wieder eingesetzt. Das heißt, die unterbliebene Rentenminderung aus dem Jahr 2021 wird mit der Rentenanpassung zum 1. Juli verrechnet. Dabei wird die Haltelinie von 48 Prozent für das Sicherungsniveau beachtet.

Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrenten werden ab 1. Juli 2024 für diejenigen erhöht, die schon seit längerer Zeit eine Erwerbsminderungsrente beziehen – etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren davon.

Denn für Neurentner wurden die Erwerbsminderungsrenten in den vergangenen Jahren durch mehrere gesetzliche Verbesserungen für Neurentner deutlich erhöht. Das heißt Personen, die zum Einführungszeitpunkt bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden nicht oder nur teilweise erfasst.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2022 finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.07.2022

BFH: Zuordnung eines in Bauplänen mit „Arbeiten“ bezeichneten Zimmers zum Unternehmen

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil XI R 29/21 (XI R 7/19) vom 04.05.2022

Leitsatz

  1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014 S. 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
  2. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Quelle: BFH, Urteil XI R 28/21 (XI R 3/19) vom 04.05.2022

BFH: Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage – volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines Einspeisevertrags

Leitsatz

  1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014 S. 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
  2. Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

Quelle: BFH, Urteil XI R 29/21 (XI R 7/19) vom 04.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin