Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen

  1. Die vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht ermessensfehlerfrei aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt werden nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.
  2. Eine auf Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen gerichtete Klage ist nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen kann (so aber FG Münster, Urteil vom 14. September 2006, 3 K 4376/04 Erb, EFG 2007, 83), denn der Kläger ist bereits durch die sich aus der Vorläufigkeit ergebende Rechtsunsicherheit beschwert.
  3. Die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat war ermessensfehlerhaft, weil bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung feststand, dass eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausschied.

Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2017 vom 20.09.2019 waren Erstattungszinsen festgesetzt worden, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat versehen waren. Gegen diesen Vorläufigkeitsvermerk richtete sich die Klage. Während des Klageverfahren erging am 18.07.2021 der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem der Zinssatz nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig, aber erst ab 2019 eine Neuregelung eingefordert wurde mit Frist bis 31.07.2022. Daraufhin änderte der Beklagte den angegriffenen Zinsbescheid in der Weise, dass er die Zinsfestsetzung aufhob und „teilweise“ für Verzinsungszeiträume ab 2019 nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO aussetzte; ausgenommen waren vor der Veröffentlichung der Entscheidung festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

Das Gericht hat die Klage trotz der Aussetzung des Zinsbescheides als zulässig angesehen, weil sich dadurch das klägerische Begehren nicht erledigt, sondern sogar verschlechtert habe. Statt einer vorläufigen Zinsfestsetzung in bezifferter Höhe, die eine Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO habe auslösen können, würden die Kläger nun ohne jegliche Zinsfestsetzung auf eine künftige Neuregelung verwiesen. Auch in der Sache haben die Kläger in voller Linie Recht bekommen. Mit der Aufhebung des Zinsbescheides und der Aussetzung der Zinsfestsetzung habe der Beklagte seine Ermessengrenzen überschritten und die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17.09.2021 zum Umgang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts missachtet.

Darüber hinaus durfte die Festsetzung der Zinsen nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden. Der diesbezügliche Klageantrag sei – entgegen der abweichenden Annahme des FG Münster (Urteil vom 14.09.2006, 3 K 4376/04 Erb) – zulässig, weil von dem Vorläufigkeitsvermerk eine beschwerende Rechtsunsicherheit ausgehe, und habe auch in der Sache Erfolg. Bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung habe festgestanden, dass eine spätere Änderung wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschieden sei.

Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Revision eingelegt, Az. des BFH VIII R 12/22).

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 1 K 126/20 vom 14.04.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 12/22)

Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland

  1. Fasst der Steuerpflichtige den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten.
  2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in diesem Fall in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt.
  3. Der Tag des Umzugs ins Ausland zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.
  4. Bei einer Nettolohnvereinbarung fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges grundsätzlich auch der Lohn in Form der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer zu.

Streitig war die Haftung des Klägers für eine seinem Arbeitnehmer A gewährte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die in drei Tranchen zu begleichen war, und zwar die erste bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrages und die weiteren in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf dieses Monats geschlossen. Nachdem A sich am 08.02.2003 bei seinem künftigen Arbeitgeber in China vorgestellt, einen Anstellungsvertrag unterschrieben und ein Haus ausgesucht hatte, kehrte er zunächst nach Hamburg zurück und flog am 20.02.2003 mit seiner Ehefrau und seinen Haustieren um 14.35 h von Hamburg über Frankfurt (Abflug 17.40 h) nach China und nahm dort seine Tätigkeit auf. Die streitige erste Abfindungsrate wurde seinem Konto am 20.02.2003 um 15.00 h gutgeschrieben.

Das Finanzamt nahm den Kläger für die auf diese Zahlung entfallende Lohnsteuer in Haftung, weil A am 20.02.2003 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Inland gehabt habe. Dem ist das Gericht gefolgt. A habe mit dem Verlassen seiner Wohnung am Morgen dieses Tages seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, sondern erst mit Ablauf dieses Tages; der Tag des Umzugs in das Ausland zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Jedenfalls habe A zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch körperlich im Inland aufgehalten habe.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 141/18 vom 12.05.2022 (nrkr)

BGH zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG Bln (Grenzüberschreitende Wärmedämmung von Bestandsgebäuden)

Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem am 01.07.2022 verkündeten Urteil mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbG Bln), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Gebäude ist ca. 7,5 m niedriger als das Gebäude der Klägerin. Diese will m Rahmen einer Fassadensanierung den seit 1906 nicht mehr sanierten grenzständigen Giebel ihres Gebäudes mit einer 16 cm starken mineralischen Dämmung versehen und in diesem Umfang über die Grenze zum Grundstück der Beklagten hinüberbauen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Überbauung ihres Grundstücks zum Zwecke der Wärmedämmung der grenzständigen Giebelwand des klägerischen Gebäudes zu dulden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte keinen Erfolg.

1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbG Bln auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, entlang der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

2. Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG Bln bejaht und seine Entscheidung auf diese Norm gestützt hat. Der Senat hatte keinen Anlass, seinerseits das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil er von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt ist.

a) Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG Bln bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin gegeben. Der Senat hat bereits in seinem zu § 23a Abs. 1 NachbG NW ergangenen Urteil vom 12. November 2021 (Az. V ZR 115/20) entschieden, dass Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verpflichten, aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EGBGB von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst sind (siehe hierzu die Pressemitteilung Nr. 210/21).

b) Der Senat hat allerdings Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG, namentlich an der Vereinbarkeit der Norm mit Art. 14 Abs. 1 GG. In den Regelungen anderer Bundesländer wird der Duldungsanspruch durchweg von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, etwa davon, dass der Überbau die Benutzung oder beabsichtigte Benutzung des Grundstücks des Nachbarn nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise (etwa durch eine Innendämmung) mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Der Berliner Gesetzgeber hat auf solche Regelungen bewusst verzichtet, um die Handhabung der Vorschrift möglichst einfach zu gestalten und nicht durch den möglichen Streit über weitere Voraussetzungen, insbesondere über unbestimmte Rechtsbegriffe, zu belasten. Im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und den eindeutigen Wortlaut von § 16a NachbG Bln können Voraussetzungen und Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten (vgl. etwa 5 23a Abs. 1 NachbG NW), der Norm auch nicht unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.

c) Eine Vorlage von § 16a NachbG Bln kam gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern – vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung – von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Dies ist nicht der Fall.

§ 16a NachbG Bln zielt auf Energieeinsparungen bei bestehenden Wohngebäuden ab und der Senat hat keine Zweifel, dass die Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist.

Fraglich erscheint allerdings, ob die Norm im engeren Sinne verhältnismäßig ist, namentlich ob sie die Interessen des duldungspflichtigen Nachbarn noch in einer Weise berücksichtigt, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eingehalten ist. Da § 16a NachbG Bln keine Einschränkungen des Duldungsanspruchs im Hinblick auf den Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn und die Zumutbarkeit der Überbauung für diesen vorsieht, ist dem Tatrichter eine Einzelfallbetrachtung selbst besonders gelagerten Ausnahmefällen verwehrt. So wäre der Duldungsanspruch etwa auch dann gegeben, wenn die grenzüberschreitende Dämmung dazu führt, dass der Platz auf dem Nachbargrundstück- nicht mehr ausreicht, um Mülltonnen oder Fahrräder abzustellen oder über einen Weg zwischen den Häusern zur Straße zu bringen.

Allerdings werden die Interessen des von der Überbauung betroffenen Nachbarn in § 16a NachbG Bln zumindest in einem gewissen Umfang berücksichtigt. So ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen Will, auch wird dem Begünstigten des Wärmeschutzüberbaus auferlegt, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und die wärmegedämmte Grenzwand zu. unterhalten und schließlich ist das Recht so zügig und schonend wie möglich auszuüben und darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Zudem ist der duldungspflichtige Nachbar für die Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine Geldrente zu entschädigen.

In der Gesamtschau erscheint es dem Senat durchaus möglich, dass § 16a NachbG Bln noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung aus Sicht des Gesetzgebers nicht allein das Verhältnis zweier Grundstückseigentümer untereinander, betrifft deren Individualinteressen zum Ausgleich zu bringen sind, sondern vor allem dem Klimaschutz und damit einemanerkannten Gemeinwohlbelang dient, dem über das aus Art. 20a GG abgeleitete Klimaschutzgebot Verfassungsrang zukommt (vgl. hierzu BVerfGE 157, 30). Das Wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers an der Einsparung von Energie durch eine grenzüberschreitende Dämmung seines Bestandsgebäudes wird nicht als solches, sondern deswegen höher gewichtet als das entgegenstehende Interesse des Nachbarn an der vollständigen Nutzung seines Grundstücks‚ weil es sich mit dem – Interesse der Allgemeinheit an der möglichst raschen Dämmung von Bestandsgebäuden deckt. Zwar erscheint dem Senat bedenklich, dass individuelle Interessen des Nachbarn selbst dann keine Berücksichtigung finden, wenn im Einzelfall die Annahme einer Unzumutbarkeit der Duldungsverpflichtung naheläge. Es ist aber nicht zu verkennen, dass der Streit zwischen den Nachbarn über die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bei jeder einzelnen Maßnahme zu einer unter Umständen Jahre währenden Verzögerung oder sogar dazu führen kann, dass der Grundstückseigentümer von der Dämmung seines Gebäudes ganz absieht. Der Senat hält es daher für nicht ausgeschlossen, dass der generalisierende Ansatz des Berliner Landesgesetzgebers, den Duldungsanspruch klar und einfach zu regeln, um auf das Ganze gesehen die Durchführung möglichst vieler und rascher Dämmmaßnahmen zu erreichen, noch zulässig ist, auch wenn damit für den jeweiligen Nachbarn im Einzelfall gewisse – unter Umständen auch erhebliche – Härten verbunden sein mögen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 16a NachbG Bln Wärmeschutzüberbau der Grenzwand

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

(2) Im Falle des Wärmeschutzüberbaus ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt,-die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.

(4) § 17 Absatz3 gilt entsprechend.

(5) § 912 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

§ 912 BGB Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Art. 124 EGBGB Nachbarschaftsrecht

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften. welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil V ZR 23/21 vom 01.07.2022

EEG-Umlage entfällt ab 01.07.2022 vollständig

Ab 01.07.2022 fällt die EEG-Umlage im Strompreis vollständig weg. Die EEG-Umlage beträgt aktuell 3,72 Cent je Kilowattstunde und wird ab 01.07.2022 auf null abgesenkt.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck: „Ab heute sinkt die EEG-Umlage auf null. Das ist in der aktuellen Hochpreisphase wichtiger denn je und kann den Druck für Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher zumindest etwas mindern. Bereits seit Monaten ist der Druck auf die Energiepreise enorm, daher ist der Wegfall der EEG-Umlage eine wichtige Nachricht für Verbraucher und Unternehmen. Wir haben außerdem die gesetzlichen Regelungen angepasst, damit die Absenkung auch beim Endkunden ankommt. Die Anbieter sind gesetzlich klar verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben.“

Die Absenkung der EEG-Umlage auf null wurde bereits am 20. Mai 2022 final vom Bundesrat beschlossen. Gleichzeitig wurde im Energiewirtschaftsrecht sichergestellt, dass die Umlageabsenkung im zweiten Halbjahr 2022 auch beim Endkunden ankommt. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.

Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh zahlte 2021 noch 227,50 Euro für die EEG-Umlage. 2022 werden es wegen der Absenkung zum 1. Juli über das Jahr gerechnet nur noch 65 Euro sein. 2023 wird die Absenkung auf null dann voll wirksam.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 01.07.2022

Landessozialgericht entscheidet zu Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat über vier Klagen gegen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) „zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V“ vom 19. April 2018 entschieden.

Nach dem gesetzlichen Auftrag in § 136c Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hat der GBA ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu beschließen. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung Mindestvorgaben – insbesondere zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen – differenziert festzulegen, vgl. hierzu die Pressemitteilung des GBA vom 19. April 2018 Pressemitteilungen und Meldungen – Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de).

Der Beschluss des GBA vom 19. April 2018 ist abrufbar unter Beschluss (g-ba.de).

Gegen den Beschluss des GBA hat eine Vielzahl kleinerer deutscher Kliniken, darunter viele Belegkliniken, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage erhoben. Sämtliche Klägerinnen sind nach dem Beschluss des GBA nicht (mehr) an der Notfallversorgung beteiligt, weil sie nicht die Qualitätsanforderungen der sog. Basisnotfallversorgung erfüllen (u.a. Vorhalten von Fachabteilungen für Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin, Verfügbarkeit bestimmten Fachpersonals in einer zentralen Notaufnahme, Intensivstation mit mindestens sechs Betten, Schockraum). Die Klägerinnen haben deshalb auch Abschlagszahlungen in Kauf zu nehmen, während die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser unterschiedlich hoch bezuschusst werden.

Der 9. Senat des Landessozialgerichts hat am 22. Juni 2022 die Klagen von vier Kliniken abgewiesen. Er sah die Regelungen des GBA als rechtlich beanstandungsfrei an. Mit seinem Beschluss bewege der GBA sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das gestufte System der Notfallversorgung seien mit dem Krankenhausstrukturgesetz vom 10. Dezember 2015 unmittelbar vom Gesetzgeber angestoßen worden.

Der Senat hat in der mündlichen Urteilsbegründung betont, dass der GBA selbst nicht für die von den Klägerinnen zu erhebenden Abschläge „verantwortlich“ sei. Deren Höhe sei überdies wiederum auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrages vom GKV Spitzenverband, vom Verband der Privaten Krankenversicherung und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart worden und könne dem GBA nicht angelastet werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Klägerinnen können bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zu den Urteilen L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL vom 22.06.2022 (nrkr)

Novum und Krisensituation – Alarmstufe des Notfallplans Gas aktiviert

Bereits das Ausrufen der Frühwarnstufe des Notfallplans Gas am 30. März war ein Novum in der deutschen Geschichte. Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 23. Juni die sog. Alarmstufe aktiviert, die zweite und vorletzte Stufe der Eskalationskaskade. Damit setzt die Bundesregierung ein deutliches Zeichen zum Ernst der Lage.

Auch wenn die Versorgung momentan noch gesichert ist, zeichnen die neuesten Berechnungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) in nahezu allen Szenarien ein düsteres Bild für die Gasversorgung im kommenden Winter.

Versorgungssituation sehr kritisch

Die deutlich reduzierten russischen Gaslieferungen lassen das Erreichen der erst kürzlich gesetzlich normierten Speicherfüllstände in weite Ferne rücken. Ob die Liefermengen wieder steigen oder nach der geplanten Revision der Ostsee-Pipeline Nord Stream 1 im Juli gar völlig versiegen, liegt voraussichtlich allein im politischen Kalkül Moskaus. Begrenzte zusätzliche Lieferkapazitäten aus Norwegen und den Niederlanden, ein weltweiter Wettbewerb um Flüssiggas (LNG) und entsprechend knappe Tanker-Kapazitäten verschärfen die Lage.

Zudem verfügt Deutschland bisher über keine eigenen LNG-Terminals. Ob die ersten beiden schwimmenden Terminals in Wilhelmshafen und Brunsbüttel wie geplant zum Ende des Jahres vor Anker gehen, muss sich noch zeigen. Auch dann werden die dort umschlagbaren Mengen die bisherigen russischen Gaslieferungen bei Weitem nicht ersetzen können. Angesichts der kritischen Situation auf der Versorgungsseite rückt auch die Verbraucherseite immer stärker in den Fokus.

Einsparungen dringend notwendig

Die fehlenden Lieferungen werden nur durch eine deutliche Senkung des deutschen Gasverbrauchs auszugleichen sein. Sonst käme es zu einer ernsthaften Mangellage, die gravierende Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft hätte. Dieses Signal hat das BMWK mit der Alarmstufe nochmal eindringlich gesendet.

Flankiert wird die Alarmstufe durch eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen, mit denen das BMWK die Vorsorgesituation weiter stärken will. Dazu gehören gesetzliche Grundlagen für den verstärkten Einsatz von Kohlekraftwerken in der Stromproduktion, dazu zählt aber auch ein Auktionsmodell, mit dem Industriekunden gegen eine arbeitspreisbasierte Vergütung ihren Verbrauch reduzieren sollen, sowie zusätzliche KfW-Kreditlinien für die Speicherbefüllung.

Auf die Möglichkeit zur Weitergabe der höheren Beschaffungskosten an die Endkunden innerhalb bestehender Verträge (§ 24 Energiesicherungsgesetz) wurde hingegen vorerst verzichtet. Daher bringt die Alarmstufe zunächst keine direkten Änderungen für die Unternehmen mit sich. Spätestens in der Notfallstufe wären aber Markteingriffe durch die BNetzA, beispielweise Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas oder sogar ein Ausschluss vom Gasbezug die Folge.

Unternehmen sollten sich vorbereiten

Gewerbliche Gaskunden wären als „ungeschützte Kunden“ als erstes von Kürzungen oder Abschaltungen betroffen. Umso wichtiger ist es jetzt, sich intensiv mit seinen betrieblichen Energieverbräuchen auseinanderzusetzen. Kurzfristige Einspar- und Substitutionsmöglichkeiten beim Gasverbrauch sollten geprüft und interne Abschaltszenarien entwickelt werden.

Gegebenenfalls lohnt sich auch der Kontakt zum Netzbetreiber beziehungsweise Versorger, um die betriebliche Situation zu klären, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Befragung der größten Gasverbraucher durch die BNetzA im Mai geschehen ist. Für den Energieträgerwechsel weg vom Gas sollte mit den für den Immissionsschutz zuständigen Behörden gesprochen werden. Ob es hier zu gesetzlichen Erleichterungen bei den Genehmigungen kommt, ist noch offen.

Immerhin ist zur Abfederung des hohen Preisniveaus ein Entlastungsprogramm in Vorbereitung, das einen befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschuss ohne Rückzahlungspflichten für besonders von Erdgas- und Strompreisanstiegen betroffene Unternehmen ermöglicht. Nach der in Kürze erwarteten beihilferechtlichen Genehmigung ist mit dem Start der Antragstellung in den kommenden Wochen zu rechnen.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 30.06.2022

Zehn weitere Jahre Roaming ohne zusätzliche Kosten

Am 1. Juli tritt die neue verbesserte Roaming-Verordnung in Kraft. Sie verlängert das „Roaming zu Inlandspreisen“ bis zum Jahr 2032. Damit können Reisende in der EU und im EWR weiterhin ohne zusätzliche Gebühren aus dem Ausland anrufen, SMS schreiben und im Internet surfen. Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, betonte die Vorzüge der Verordnung: „Wir können auf Reisen in der EU ohne zusätzliche Kosten telefonieren, SMS verschicken und im Internet surfen. Das ist ein sehr spürbarer Vorteil unseres europäischen Binnenmarkts. Durch die Verlängerung dieser Vorschriften werden die Roaming-Entgelte zwischen den Betreibern wettbewerbsfähig bleiben und können die Verbraucherinnen und Verbraucher für die nächsten zehn Jahre weiterhin aufschlagsfreie Roaming-Dienste in Anspruch nehmen.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Erinnern Sie sich daran, wie wir auf Reisen in Europa die mobile Datennutzung abschalten mussten, um zu vermeiden, dass eine riesige Roaming-Rechnung aufläuft? Das gehört der Vergangenheit an. Und wir wollen, dass das zumindest auch für die nächsten zehn Jahren so bleibt.“

Die neuen Vorschriften bringen auch Vorteile für Unternehmen sowie für Bürger in der EU mit sich, die im Ausland die gleiche Qualität von Mobilfunkdiensten wie zu Hause bekommen werden. Die Roaming-Verordnung verbessert außerdem den Zugang zu Notrufen in der gesamten EU und gewährleistet klare Informationen über Dienste, für die möglicherweise zusätzliche Gebühren anfallen.

Bessere Mobilfunk-Datengeschwindigkeit auf Reisen

Die Verbraucher haben nun Anspruch darauf, dass das mobile Internet im Ausland die gleiche Qualität hat wie zu Hause. Betreiber, die Mobilfunkdienste anbieten, sollten sicherstellen, dass die Verbraucher Zugang zu 4G- oder fortschrittlicheren 5G-Netzen haben – sofern diese am Zielort verfügbar sind. Die Verbraucher sollten in ihren Mobilfunkverträgen und auf den Webseiten der Betreiber Informationen über die Netzverfügbarkeit finden können.

Vermeidung versteckter Kosten

Auf Flug- oder Schiffsreisen verbinden sich die Mobiltelefone der Verbraucher möglicherweise automatisch mit einem über Satelliten bereitgestellten Bordnetz. Wenn mobile Anschlussdienste genutzt werden, die über nicht-terrestrische Netze erbracht werden, können sehr hohe Aufschläge anfallen. Die neuen Roaming-Vorschriften verpflichten die Betreiber, ihre Verbraucher zu schützen und sie zu informieren, wenn ihre Smartphones in ein nicht-terrestrisches Netz wechseln. Darüber hinaus sollten die Betreiber die Verbindung automatisch unterbrechen, wenn über solche Mobilfunkdienste Kosten in Höhe von 50 Euro oder eine andere vordefinierte Grenze erreichen. Zudem können die Betreiber weitere Dienste wie das Blockieren des Roamings in Flugzeugen und auf Schiffen anbieten.

Mehr Informationen für eine bessere Wahl

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher informiert entscheiden können, ob sie Dienste nutzen wollen, die möglicherweise zusätzliche Kosten verursachen. Bei Reisen ins Ausland können Kundendienste und SMS zur Teilnahme an Wettbewerben oder Veranstaltungen teurer sein als zu Hause. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Verbraucher über die Arten von Telefonnummern informiert werden, die zusätzliche Kosten aus dem Ausland verursachen können. Die Betreiber sollten die Verbraucher in den Mobilfunkverträgen und mithilfe automatischer SMS informieren, die beim Überschreiten der Grenze in ein anderes EU-Land versandt werden.

112 – Notrufe auf Reisen

Die neuen Roaming-Vorschriften gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger die einheitliche EU-Notrufnummer 112 kennen. Sie können die Nummer überall in der EU nutzen, um Notdienste zu erreichen. Bis Juni 2023 sollten Betreiber ihren Kunden bei Auslandsreisen automatisch Nachrichten übermitteln, die sie über die alternativen Möglichkeiten zum Erreichen der Notdienste informieren, z. B. über Echtzeit-SMS oder über Apps. Bürgerinnen und Bürger, die nicht anrufen können, können diese alternativen Möglichkeiten nutzen.

Geringere Roaming-Entgelte zwischen Betreibern, bessere Bedingungen für Verbraucher

In der neuen Roaming-Verordnung werden niedrigere Vorleistungsentgelte festgesetzt, d. h. Kosten, die Betreibern in Rechnung gestellt werden, wenn ihre Kunden Netze im Ausland nutzen. Die Obergrenzen auf der Vorleistungsebene werden so festgesetzt, dass es für die Betreiber dauerhaft rentabel bleibt, Roaming-Dienste zu Inlandspreisen für Verbraucher zu erbringen.

  • Für Datendienste werden in der neuen Verordnung auf der Vorleistungsebene folgende Entgeltobergrenzen festgesetzt: 2 Euro/Gigabyte im Jahr 2022, 1,8 Euro/GB im Jahr 2023, 1,55 Euro/GB im Jahr 2024, 1,3 Euro/GB im Jahr 2025, 1,1 Euro/GB im Jahr 2026 und 1 Euro/GB ab 2027.
  • Für Anrufe: 0,022 Euro/min im Zeitraum 2022–2024 und 0,019 Euro/min ab 2025.
  • Für SMS: 0,004 Euro/SMS im Zeitraum 2022–2024 und 0,003 Euro/SMS ab 2025.

Niedrigere Vorleistungsentgelte kommen den Verbrauchern zugute. weil sie sicherstellen sollten, dass alle Betreiber wettbewerbsfähige Roamingtarife nach dem Grundsatz des „Roamings zu Inlandspreisen“ anbieten können.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2022

Germanwings-Absturz: Lufthansa haftet den Hinterbliebenen nicht auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 30.06.2022 entschieden, dass Angehörige der Insassen des am 24.03.2015 abgestürzten Germanwings-Flugzeugs jedenfalls von der Lufthansa kein Schmerzensgeld verlangen können.

Am Vormittag des 24.03.2015 verursachte der Co-Pilot einer Germanwings-Maschine auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf bewusst einen Absturz, indem er nach Erreichen der Reiseflughöhe das Cockpit von innen verriegelte, den Sinkflug einleitete und zugleich die Geschwindigkeit erhöhte. Das Flugzeug zerschellte in den französischen Alpen. Alle 150 Insassen starben.

Später wurde bekannt, dass der Co-Pilot an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte. Das Luftfahrtbundesamt hatte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglichkeitszeugnisse erteilt. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird.

Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben Hinterbliebene gegen die Lufthansa als Konzernmutter von Germanwings auf Schmerzensgeld geklagt: Die Kläger haben jeweils 40.000 Euro für die von ihnen selbst erlittenen Beeinträchtigungen begehrt, teilweise unter Abzug bereits gezahlter 10.000 Euro. Darüber hinaus haben sie als Erben pro Todesfall 25.000 Euro verlangt für die in den Minuten vor dem Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen. Nach Auffassung der Kläger hätte dem Co-Piloten keine Flugtauglichkeit attestiert werden dürfen. Das medizinische Überwachungssystem habe, so die Kläger, unter schweren organisatorischen Mängeln gelitten. Die Lufthansa sei Teil dieses Systems gewesen.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen heute abgewiesen. „Die flugmedizinischen Sachverständigen handelten bei ihren Tauglichkeitsuntersuchungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, denn ihre Tätigkeit war durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt und Bedingung für die Lizenzierung. Deswegen kann nur der Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen. Das ist jedenfalls nicht die Lufthansa“, erklärte der Vorsitzende in der Urteilsverkündung. „Die fliegerärztlichen Untersuchungen sind Kernbestandteil der Flugsicherheit. Die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten ist eine staatliche Aufgabe, die durch das Luftfahrtbundesamt wahrgenommen wird.“ Die Lufthansa habe hingegen keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen. Die Fliegerärzte seien unabhängig und nicht an Weisungen der Lufthansa gebunden. Es habe kein Überwachungssystem der Lufthansa bestanden. Ihr könne daher auch kein Organisationsversagen vorgehalten werden.

Da die Klagen bereits an eine falsche Beklagte gerichtet waren und die Richter keine organisatorischen Mängel der beklagten Lufthansa erkannten, mussten sie in ihrem heutigen Urteil keine Entscheidung darüber treffen, wie hoch ein Schmerzensgeld der Hinterbliebenen bzw. ihrer verunglückten Angehörigen zu bemessen wäre.

Die rechtliche Beurteilung im heutigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 109/19) befindet sich auf der Linie eines vorangegangenen Urteils des Landgerichts Essen vom 01.07.2020 (Az. 16 O 11/18) bzw. des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.09.2021 (Az. 27 U 84/20).

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 2-24 O 109/19 vom 30.06.2022 (nrkr)

Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen

In seinem Urteil vom 2. März 2022 (Az. 4 K 114/17) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sich mit der Frage der Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen befasst.

Die Klägerin erzielte Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Verköstigung der auf dem Reiterhof aufgenommenen Kinder und Jugendlichen (u. a. Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten). Die Zielausrichtung der in diesem Rahmen angebotenen Kurse waren je nach Altersklasse unterschiedlich. Die Kurse der älteren Kursteilnehmer waren auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet, die Kurse der jüngeren Kursteilnehmer und der Klassenfahrten u. a. auf das altersgerechte Erlenen des Umgangs mit Ponys. Die Leistungsabzeichen bildeten in den Streitjahren die Voraussetzung für den Einstieg in den Turniersport. Das Tagesprogramm im Rahmen der Klassenfahrten wurde ausschließlich vom Personal der Klägerin gestaltet, welches auch die Aufsicht über die Kinder ausübte. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bescheinigte der Klägerin für den Streitzeitraum, dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten, Ponykursen, Lehrgängen für Reiterabzeichen […] Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorbereiten.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die von ihr mit den Reitkursen und der Beherbergung sowie Verköstigung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 23 UStG sowie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien. Bei dem Reiterhof handele es sich um eine berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausrichtung ausgerichtet gewesen sei und damit der Berufsausbildung gedient habe. Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistung anzusehen, da sie als Mittel dafür erbracht worden seien, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ferner handele es sich bei dem Reitunterricht um Schulunterricht – jedenfalls soweit dieser im Rahmen von Klassenfahrten erteilt worden sei. Die Erteilung des Reitunterrichts sei zudem als Erziehung von Kindern und Jugendlichen i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL anzusehen. Ferner seien Jugendliche für die Erteilung von Reitsportunterricht in Theorie und Praxis zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken aufgenommen worden und damit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG erfüllt. Der Beklagte trat dieser Auffassung entgegen.

Der 4. Senat hat hierzu zunächst erkannt, dass Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen jeweils eigene, selbstständige Leistungen darstellten, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten seien. Dabei könnten die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn die Kurse darauf ausgerichtet seien, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. In diesen Fällen erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a. F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a. F. von der Umsatzsteuer befreit sein könnten. Demgegenüber erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a. F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt werde und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden könne.

Der 4. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 9/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 114/17 vom 02.03.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI R 9/22)

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei steuerfreier Veräußerung eines mit Option zur Umsatzsteuer erworbenen Grundstücks

Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 und 15a Abs. 2 UStG – Tatbestand einer berichtigungsneutralen Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG

Mit Urteil vom 2. März 2022 (Az. 4 K 38/19) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erkannt, dass die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes ist, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reiche dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspreche.

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 ein unbebautes innerstädtisches Grundstück erworben, auf welchem sie ein Stadtquartier projektierte. Nach langjährigen Planungen und Verhandlungen gelang ihr für das Projekt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit näher definierten Vorgaben für die Erteilung der Baugenehmigungen. Noch vor dem Beginn der Bauarbeiten veräußerte die Klägerin das Grundstück nebst Planungsleistungen und bereits vorab geschlossener Gewerberaummietverträge für einen Supermarkt und einen Drogeriemarkt. Die Veräußerung erfolgte mit insgesamt drei Verträgen, die aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Erteilung der Baugenehmigung erst in 2016 wirksam wurden. Bei Grundstückserwerb hatte die Klägerin zur Umsatzsteuer optiert und Vorsteuern in entsprechender Höhe gezogen. Sie machte geltend, das Grundstück nach dessen Bebauung für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung nutzen zu wollen. Entgegen dieser Absicht veräußerte die Klägerin das baureife Grundstück in 2016 nebst Planungsleistungen und mit den beiden vorgenannten Mietverträgen in unbebautem Zustand und umsatzsteuerfrei an eine KG.

Das Finanzamt ging mit Blick auf die von der ursprünglichen Absicht abweichende Verwendung des Grundstücks von einer Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dem trat die Klägerin mit der Erwägung entgegen, sie habe lediglich eine steuerfreie und berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung im Ganzen realisiert. Die ursprüngliche Absicht der Bebauung und steuerpflichtigen Vermietung des Grundstücks für eigene Rechnung habe nicht realisiert werden können, weil ihr Alleingesellschafter infolge seiner Inhaftierung in 2006 und der damit verbundenen Rufschädigung seine Kreditfähigkeit verloren habe. Die Klägerin habe sich deshalb und aufgrund eines günstigen Kaufangebots entschieden, ihr bereits im Aufbau befindliches Vermietungsunternehmen im Ganzen an die KG zu veräußern. Unabhängig davon bestehe auch deshalb keine Berichtigungspflicht, weil der 10-jährige Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG in 2016 bereits abgelaufen gewesen sei und die sachlichen Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG nicht vorlägen. Das Grundstück sei kein Handelsobjekt. Es sei als Anlagevermögen bilanziert worden und auch bereits während der Planungsphase zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze, nämlich aus der entgeltlichen Gestattung zur Aufstellung von Werbemedien, genutzt worden.

Der 4. Senat hat die Klage abgewiesen, er ging von einer Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dabei bewertete er die Grundstücksveräußerung als ersten Verwendungsumsatz des Wirtschaftsguts Grundstück. Die aus der Zwischennutzung des Grundstücks als Aufstellfläche für Werbemedien erzielten Umsätze ordnete das Gericht als für die Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 und Abs. 2 UStG unmaßgebliche Hilfsumsätze ein. Da für § 15a Abs. 2 UStG kein Berichtigungszeitraum und keine Korrektur pro rata temporis gelte, sei die Vorsteuerberichtigung im Jahr der Grundstücksveräußerung in voller Höhe vorzunehmen. Den Einwand einer berichtigungsneutralen Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG wies das Gericht zurück. Dabei stellte es in Abgrenzung zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH maßgeblich darauf ab, dass die Klägerin nach den objektiv zutage getretenen Verhältnissen wie ein Grundstückshändler, Grundstücksentwickler bzw. Bauträger aufgetreten sei. Einen auf nachhaltige Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang habe sie im Veräußerungszeitpunkt noch nicht geschaffen, sodass der Veräußerungsgegenstand nicht als von der Erwerberin fortgeführtes Vermietungsunternehmen zu qualifizieren sei.

Der 4. Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 10/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 38/19 vom 02.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 10/22)

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