Einbrecher in Juweliergeschäft kommen mit Beute davon: Keine Haftung des Alarmanlagenverkäufers

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen. Dies hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Fall entschieden.

Eine Juwelierin aus Baden-Württemberg hatte für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp 2,5 Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro. Die etwa 9 Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen.

Die Ladeninhaberin verlangte von dem Verkäufer der Alarmanlage nun Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Ihr Argument: Obwohl die Alarmanlage den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden bemerkt und ein erstes Foto gemacht hatte, meldete sie den Einbruch der Leitzentrale erst etwa 1,5 Minuten später.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Verkäufer nach Ansicht der 9. Zivilkammer seine Verkäuferpflichten vollständig erfüllt hat. Das Gericht konnte weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation feststellen. Nach dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, so der Gutachter, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Die Systeme seien häufig so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werden soll. Besonders geschickten Einbrechern könne es daher gelingen, durch bestimmte Maßnahmen ein Auslösen des Systems hinauszuzögern oder zu umgehen. Dem Verkäufer und/oder Installateur der Anlage könne deswegen jedoch kein fachlicher Vorwurf gemacht werden. Dieser sachverständigen Wertung schloss sich die Kammer an.

Die Juwelierin ging auch deshalb leer aus, weil selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt hätte, so das Gericht. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage (Fotos mit Blitzlicht) nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei 2 Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter dort nicht mehr angetroffen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 9 O 3/21 vom 20.06.2022 (nrkr)

Rotlichtverstoß mit einem SUV rechtfertigt höheres Bußgeld

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei Rotlichtverstößen mit einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein kann (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main (Kreuzung Friedrich-Ebert-Anlage) mit seinem Fahrzeug, einem so genannten Sport Utility Vehicle der Marke BMW (kurz SUV), das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.

Das Amtsgericht, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst.

Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 vom 03.06.2022 (nrkr)

Verlustabzug nach Unternehmensübertragung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen. Darin geht es um die Unternehmenssteuerreform 2008, nach welcher ein steuerlicher Abzug von Verlusten entfiel, wenn eine Unternehmensbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erwerb weiterübertragen wurde.

Dem Verfahren liegt ein Vorlagebeschluss des FG Hamburg aus dem Jahr 2017 zugrunde. In dem dortigen Fall hatte eine Gesellschaft (C GmbH) eine ursprünglich als Vorratsgesellschaft gegründete GmbH (A GmbH) zu 100 % im Jahr 2005 übernommen. Ein Jahr später übertrug sie einen Teilgeschäftsanteil auf eine andere Gesellschaft (D AG). Ihren verbliebenen Geschäftsanteil übertrug die C GmbH im Jahr 2008 auf die E AG. In der Folgezeit wurde die A GmbH auf die E AG verschmolzen. Nachdem die A GmbH zunächst keinen aktiven Geschäftsbetrieb führte, erwirtschaftete sie in den Jahren 2006 und 2007 Verluste, die gesondert festgestellt wurden; ab 2008 erzielte sie Überschüsse.

Mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008 hatte die A die Berücksichtigung des festgestellten Verlustvortrages begehrt. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die schädliche Anteilsveräußerung i. S. v. § 8c S. 2 KStG a. F. (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) ab und setzte die Körperschaftsteuer fest; zugleich setzte es den Verlustvortrag für 2008 auf Null fest. Der Einspruch gegen diesen Verlustfeststellungsbescheid blieb erfolglos.

Hiergegen wandte sich die A mit ihrer Klage. Das Verfahren ruhte zunächst mit Blick auf ein beim BFH anhängiges Verfahren zu § 8c KStG a.F. (I R 14/11). Das Finanzamt erließ sodann wegen des in dieser Sache ergangenen Urteils des BFH Änderungsbescheide. Das Verfahren wurde danach wegen der noch streitigen Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c S. 2 KStG a. F. wieder aufgenommen. Das FG Hamburg hält § 8c S. 2 KStG a. F. für verfassungswidrig, weil bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 % Prozent (im Streitfall 80 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum Erwerb nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind.

Die BRAK schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg an, wonach die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c S. 2 KStG a. F. gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gem. Art. 3 I GG verstößt. Zudem sieht sie auch einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 I GG). Nach Ansicht der BRAK ist es eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, wenn die Verluste einer Kapitalgesellschaft aufgrund eines Anteilswechsels von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren untergehen, dagegen aber bei einer Kapitalgesellschaft ohne Anteilswechsel in den Folgejahren durch Verrechnung mit Gewinnen steuermindernd genutzt werden können. Mit dieser und weiteren verfassungsrechtlichen Fragen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.06.2022

Amtsgerichte: Zuständigkeitsstreitwert soll überprüft werden

Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien prüft im Auftrag der Justizministerkonferenz, ob der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden soll. Das hätte auch Auswirkungen auf die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien unter Federführung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz prüft, ob der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind (§ 23 Nr. 1 GVG) erhöht werden soll. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hatte in ihrer Sitzung im November 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Arbeitsgruppe hat nunmehr ihre Arbeit aufgenommen.

Überprüft werden sollen neben dem Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte in Zivilsachen auch weitere Zuständigkeitsstreitwerte, insbesondere die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO, die Berufungswertgrenzen des § 511 II Nr. 1 ZPO und des § 64 II lit. b ArbGG sowie die Wertgrenzen für verschiedene Beschwerdeverfahren (etwa nach § 567 II ZPO, §§ 66 II 1, 68 I 1 GKG, § 81 II 1 GNotKG, § 33 III 1 RVG). Die Arbeitsgruppe soll bei ihrer Prüfung auch die personalwirtschaftlichen und gerichtsorganisatorischen Folgen berücksichtigen.

Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte wurde zuletzt im Jahr 1993 erhöht. Die Justizministerkonferenz sieht die Möglichkeit von inflationsbedingten Verschiebungen im Geschäftsanfall zwischen Amts- und Landgerichten. Diese Entwicklung kann sich in den kommenden Jahren fortsetzen, zumal infolge der seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erhöhten Inflation.

Eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte hätte spürbare Auswirkungen für die Anwaltschaft. Denn für zivilrechtliche Streitigkeiten vor den Amtsgerichten ist die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt nicht vorgeschrieben. Erst für Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ist eine anwaltliche Vertretung nach § 78 ZPO erforderlich.

Die Anwaltschaft soll nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz zu gegebener Zeit einbezogen werden. Die BRAK wird die Überlegungen kritisch begleiten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.06.2022

Leitfaden: Einheitliche Umsetzung der EU-Produktvorschriften

Medizinprodukte, Spielzeug, Messinstrumente, Funkanlagen und Düngemittel – für all das gelten EU-Produktvorschriften im europäischen Binnenmarkt, die richtig umgesetzt werden müssen. Wie das geht, erläutert der überarbeitete, sog. „Blaue Leitfaden“ der EU-Kommission.

Damit sollen die Produktvorschriften einheitlich im ganzen Binnenmarkt umgesetzt werden. Der „Blaue Leitfaden“ enthält außerdem Erläuterungen und Ratschläge zum europäischen System der Konformitätsbewertung, zur Akkreditierung von Laboratorien, zur CE-Kennzeichnung und zur Marktüberwachung. Die aktuelle Überarbeitung berücksichtigt die Entwicklungen seit 2016. Er wurde erstmals im Jahr 2000 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.06.2022

Vereinsrecht: digitale Mitgliederversammlungen sollen über Pandemie hinaus möglich sein

Vereine sollen künftig auch unabhängig von der Corona-Pandemie ihre Mitgliederversammlungen digital abhalten können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesrats vor.

Mit dem Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht möchte der Bundesrat auch über die Corona-Pandemie hinaus Vereinen die Möglichkeit geben, ihre Mitgliederversammlungen als Videokonferenzen abzuhalten. Den Entwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.6.2022 beschlossen.

Derzeit finden Mitgliederversammlungen von Vereinen grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Mitgliederversammlungen per Videokonferenz sind nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde im Jahr 2020 eine Sonderregelung in § 5 II Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) geschaffen. Diese Regelung ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen. Sie gilt nach § 5 IIIa COVMG für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane entsprechend. Wie andere pandemiebedingte Sonderregelungen gilt auch § 5 II Nr. 1 COVMG nur befristet, und zwar bis zum 31.08.2022.

Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung hält der Bundesrat die Regelung des § 5 II Nr. 1 und IIIa COVMG auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll. Sie stärke die Mitgliedschaftsrechte und fördere das ehrenamtliche Engagement. Um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen, soll sie in das BGB integriert werden.

Auch im Bereich des Gesellschaftsrechts ist vorgesehen, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene Möglichkeit digitaler Hauptversammlungen zu verstetigen. Einen Gesetzentwurf hierzu hatte die Bundesregierung im April vorgelegt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.06.20222

Gesellschaftsregister kommt zum 01.01.2024

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Das ändert sich zum 01.01.2024. Wie das neue Register ausgestaltet wird, soll eine Verordnung des Bundesjustizministeriums regeln.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der das zum 01.01.2024 eingeführte Gesellschaftsregister ausgestaltet werden soll. Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein Register. Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.

Das im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht deshalb die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.

Der Entwurf der Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV-E verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV-E nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters. Insbesondere betreffen sie abweichende Terminologie (z. B. trägt die GbR einen Namen statt einer Firma), aber auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten (z. B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.06.2022

Keine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder

Die Klägerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, beschäftigt. Im Zuge der zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt.

Bereits im Jahre 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgeführt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung für die gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt: „Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9“. Außerdem war – mündlich – vereinbart worden, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Rahmen der zweiten Personalanpassung im Jahre 2019 hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat im Interessenausgleich vom 10.12.2019 vereinbart, dass der bereits bestehende Sozialplan vom 06.12.2017 auch hierfür Anwendung findet. Auf der Grundlage einer weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung sollten die Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangt die Klägerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie im Jahre 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Am 23.09.2019 habe zudem die Geschäftsführerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über diese Vereinbarung informiert und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe dazu geschwiegen. Die Beklagte bestreitet mit Nachdruck eine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder zugesagt zu haben.

Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder haben selbst auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung. Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 haben sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der für Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BetrVG) kann die von der Beklagten bestrittene Zusage zu keinen Rechtsansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen. In der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung liegt keine die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigende Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Daran fehlt es. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liegt keine Willenserklärung. Es ist nicht erkennbar, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben hat. Sie hat in der Betriebsversammlung nur eigene Erklärungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Auch die Voraussetzungen einer Vollmacht sind nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat heute in sieben weiteren verbundenen Sachen die Klagen abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 1 Sa 991/21 vom 29.06.2022

Unvollständige Grundlagenermittlung eines Architekten führt nicht zur Schadensersatzpflicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen

Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört eres dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollständiger Grundlagenermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.06.2022 veröffentlichter Entscheidung die Berufung der Bauherren zurückgewiesen.

Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Dieser klagte vor dem Landgericht ausstehendes Honorar ein. Die Bauherren beriefen sich dagegen u. a. auf Schadensersatzansprüche gegen den Architekten, da fälschlich erklärt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Tatsächlich hätten sie bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung (§ 7h EStG) fördern lassen können. Ihnen sei wegen der unrichtigen Aufklärung damit ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000 Euro entstanden.

Das Landgericht hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den Schadensersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuervergünstigungen abgewiesen. Die Berufung der Bauherren hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt, begründet das OLG seine Entscheidung. Auch im Rahmen der hier beauftragten Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung müsse ein Architekt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.

Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden. Grundsätzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung nur für die Schäden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten gerade verhindert werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liegt hier nicht vor. Die ordnungsgemäße Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens; insbesondere solle sie den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden kann. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu, die Realisierungschancen einschätzen zu können. „Sie zielt – jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen“, betont das OLG. Solche Vergünstigungen seien vielmehr allein ein „Reflex der Genehmigung“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 29 U 185/20 vom 25.04.2022

Inflationsrate im Juni 2022 voraussichtlich +7,6 %

Verbraucherpreisindex, Juni 2022:
+7,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2022:
+8,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2022 voraussichtlich +7,6 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im Mai 2022 hatte die Inflationsrate noch bei +7,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2022 voraussichtlich um 0,1 %.

Seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich angestiegen und beeinflussen die hohe Inflationsrate erheblich. So stiegen die Energiepreise im Juni 2022 um 38,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat und damit in einem ähnlichen Ausmaß wie in den Vormonaten. Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen mit +12,7 % überdurchschnittlich. Deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen wirken sich dabei preiserhöhend aus. Hinzu kommen die preistreibenden Effekte unterbrochener Lieferketten infolge der Corona-Pandemie. Sondereffekte wie die Auswirkungen des 9-Euro-Tickets und des Tankrabatts sind in den Ergebnissen enthalten. In welchem Ausmaß sie sich genau ausgewirkt haben, lässt sich mit den vorläufigen Ergebnissen noch nicht darstellen. Auf diese Effekte wird das Statistische Bundesamt mit der Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse am 13. Juli 2022 eingehen.

Die endgültigen Ergebnisse für Juni 2022 werden am 13. Juli 2022 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.06.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin