Regierungskommission DCGK: Neuer Kodex in Kraft getreten – besonderes Gewicht auf nachhaltiger Unternehmensführung

Am 27. Juni 2022 ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner neuesten Fassung in Kraft getreten, nachdem das Bundesjustizministerium die überarbeitete Version vom 28. April 2022 im Bundesanzeiger bekanntgemacht hatte.

Der neue Kodex enthält aktualisierte Grundsätze sowie erweiterte Empfehlungen für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen.

Besonderes Gewicht wird auf die nachhaltige Unternehmensführung gelegt. Der Vorstand soll die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Chancen und Risiken für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten und in der Unternehmensstrategie und -planung auch ökologische und soziale Ziele berücksichtigen.

Sachverstand aus Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Hinsichtlich der Ausschüsse des Aufsichtsrats stellt der Kodex klar, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen muss.

Der Kodex 2022, die Begründung sowie eine Fassung zur Darstellung der Änderungen gegenüber Fassung 2020 stehen auf der Internetseite der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.06.2022

Maßnahmen zur Modernisierung des Kapitalmarkts und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU

Der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, und der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, stellen heute (29.06.2022) die Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Regelungen im Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht vor. Deutschland steht vor der gewaltigen Aufgabe, den digitalen Wandel und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu gestalten. Dies kann nur gelingen, wenn neben den umfangreichen öffentlichen Mitteln, die der Staat bereitstellt, auch ausreichend privates Kapital mobilisiert werden kann. Unser Ziel ist es daher, den Kapitalmarkt noch leistungsfähiger aufzustellen und den deutschen Finanzstandort attraktiver zu gestalten. Durch verschiedene steuerrechtliche, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen soll die Finanzierung von Zukunftsinvestitionen verbessert werden und der Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMUs erleichtert werden.

„Wir wollen Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstumsunternehmen machen. Deshalb verbessern wir den Zugang zum Kapitalmarkt und erleichtern die Aufnahme von Eigenkapital. Hiervon werden auch kleinere und mittlere Unternehmen profitieren. Wir verfolgen einen umfassenden Ansatz: Wir schaffen finanzmarktrechtliche Erleichterungen, entwickeln das Gesellschaftsrecht fort und verbessern die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Im Steuerrecht setzen wir wichtige Impulse, um die Aktienkultur zu stärken. Wir wollen einen Freibetrag schaffen für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Aktienfonds im Privatvermögen. Enge Verlustverrechnungsbegrenzungen heben wir auf und vereinfachen zugleich die Veranlagung.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Die Digitalisierung am Kapitalmarkt ist ein besonders wichtiges Zukunftsthema. Wir werden das, was wir schon im Handels- und Gesellschaftsrecht etwa mit der Einführung der virtuellen Hauptversammlung, der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen oder der Online-Gründung einer GmbH begonnen haben, konsequent auch für die Kapitalmärkte anwenden. Das digitale Zeitalter werden wir künftig auch für Aktien anbrechen lassen. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere soll daher auch auf Aktien erweitert werden. Außerdem steigern wir die Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen.“

Bundesjustizminister Marco Buschmann

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz umfasst u. a. folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Erleichterter Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbesondere auch für Startups, Wachstumsunternehmen und KMU: Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro und Prüfung weiterer Vereinfachungen bei den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang.
  • Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Finanzinstrumenten und Transaktionen gerade im Hinblick auf die Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU: Geprüft werden auch eine Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren und bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen (SPACs).
  • Digitalisierung des Kapitalmarkts, etwa durch die Schaffung der Möglichkeit von Aktienemissionen als elektronische Wertpapiere – möglicherweise auch aufgrund der Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien. Geprüft wird auch eine verbesserte Übertragbarkeit von Kryptowerten. Bisher gibt es im deutschen Recht nur Regelungen für die Übertragung ausgewählter Kryptowerte.
  • Verbesserte Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Ermöglichung von dual class shares (Mehrstimmrechtsaktien).
  • Stärkung einer technisch zeitgemäßen Aufsicht durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen für eine englischsprachige Kommunikation mit der BaFin.
  • Stärkung der steuerlichen Attraktivität von Aktien- und Vermögensanlage, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen, darunter u.a. durch einen höheren Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, sowie Verbesserungen bei den Regelungen zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften.
  • Signifikante Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung und stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens: hierzu zählen die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 5.000 Euro (§ 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz – EStG), eine Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EStG, sowie eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen.
  • Einsatz für die Fortführung des INVEST-Programms über das Jahr 2022 hinaus.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll noch in der ersten Hälfte der Legislatur in Kraft treten, damit die Maßnahmen sowohl der Wirtschaft, den Mitarbeitern als auch den Sparerinnen und Sparern zügig zu Gute kommen können.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.06.2022

Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:

Die mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450 (BStBl I 2021 S. 301) – für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633 (BStBl 2021 I S. 1005) – bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021, aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen.

Die im BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 festgesetzten Voraussetzungen können auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 1. Juli 2023 zufließen. Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 1. Juli 2023 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 9. Juni 2021) bis zum 30. Juni 2023 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :009 vom 29.06.2022

Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert

Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden (Az. B 2 U 20/20 R).

Der volljährige Kläger hielt sich am 18.01.2018 in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil B 2 U 20/20 R vom 28.06.2022

EU-Regeln zur Barrierefreiheit sind ab 28.06.2022 in Kraft

Für Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen ist ein weiterer Meilenstein der Inklusion erreicht: Am 28.06.2022 läuft die Frist für die Mitgliedstaaten ab, den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in nationales Recht umzusetzen. Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen, ist ein europäisches Ziel. Ein wichtiger Schritt dorthin ist die Barrierefreiheit. Der Kommissarin für Gleichstellung, Helena Dalli, zufolge erleichtert die neue Regelung das Leben von mindestens 87 Millionen Menschen in Europa.

Die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit und die Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest. Auf diese Weise unterstützt sie die Mitgliedstaaten dabei, ihre Gesetzgebungen aufeinander abzustimmen und aneinander anzugleichen. Konkret macht sie unter anderem den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Bankdienstleistungen, Computern, Fernsehern, E-Books und Online-Shops einfacher. Um die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen, können beispielsweise Geldautomaten mit optischen und akustischen Signalen ausgestattet werden, die anzeigen, wo man seine Bankkarte einführen muss oder wo das Geld herauskommt.

Die Unternehmen haben nun drei Jahre Zeit, um ihre Dienstleistungen und Produkte an die gemeinsamen EU-Anforderungen an die Barrierefreiheit anzupassen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2022

Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen

Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden und damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen (Az. B 12 R 4/20 R).

Bei Rechtsanwaltsgesellschaften kommt es – wie allgemein bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – für die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob sie über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfügen, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Etwas anderes gilt nicht für Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind. Ganz allgemein schließt die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Anstellungsverhältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. Dies gilt auch in einer Rechtsanwaltsgesellschaft, denn die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung gewährleisten lediglich die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Als Geschäftsführer können sie in das Unternehmen eingegliedert sein und Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger verfügte als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 vom Hundert, später 25 vom Hundert nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthalten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

§ 1 BRAO Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 46 BRAO Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) 1Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). (…)

§ 59c Abs. 1 BRAO Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

§ 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO Gesellschafter

Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe sein.

§ 59f BRAO Geschäftsführung

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
(…)
(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil B 12 R 4/20 R vom 28.06.2022

Unbeobachteter tödlicher Sturz eines Lkw-Fahrers als Arbeitsunfall anerkannt

Der 1957 geborene Stuttgarter Lkw-Fahrer war im April 2018 mit schweren Kopfverletzungen an seinem Lkw liegend aufgefunden worden, als er bei einem Unternehmen im Landkreis Ludwigsburg auf die Beladung wartete. Niemand hatte den Unfall gesehen. Bei Aufnahme in das Krankenhaus Marbach gab der Versicherte noch an, plötzlich unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. Für den konkreten Unfallhergang bestand Amnesie. Er verstarb Anfang Mai 2018 im Klinikum Ludwigsburg an einem Hirninfarkt auf Grund schweren Schädel-Hirn-Traumas.

Die beiden 1999 und 2001 geborenen Söhne, die zusammen mit ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Versicherten, im Landkreis Esslingen wohnen, beantragten Halbwaisenrenten. Diese Anträge lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab: Ein Arbeitsunfall stehe nicht fest. Ein Sturz aus der Fahrerkabine sei nicht bewiesen. Weiterhin sprächen die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus, er habe Kopfschmerzen und Schwindel verspürt, für eine innere Ursache. Ein Sturz zu ebener Erde aus innerer Ursache sei aber nicht versichert.

Nachdem das Stuttgarter Sozialgericht diese Ansicht bestätigt hatte, holte das Landessozialgericht im Berufungsverfahren ein pathologisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Der Sachverständige schloss aus dem Ausmaß und dem Muster der Schädelverletzungen auf einen Sturz aus größerer Höhe. In den Ermittlungsakten fand sich die Aussage der erstbehandelnden Ärztin in Ludwigsburg, die unmittelbar nach dem Unfall auf Grund der Verletzungen ebenfalls einen Sturz aus größerer Höhe oder aber eine gewalttätige Einwirkung angenommen – und deshalb die Polizei informiert – hatte. Eine Verursachung durch einen Dritten hatte die Staatsanwaltschaft dann aber ausgeschlossen. Letztlich ergab sich aus Angaben der Kollegen, dass der Versicherte neben – und nicht etwa vor – seinem Lkw, also unterhalb der Fahrertür, aufgefunden worden war. Auf der Grundlage dieser Indizien konnte sich der 1. Senat von einem Sturz aus der Fahrerkabine und damit von einem Arbeitsunfall überzeugen. Die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus sprächen nicht ausschlaggebend gegen diese Annahme, weil sie wegen der schweren Verletzungen und der Amnesie nicht unbedingt richtig waren und ohnehin unklar ließen, ob der Versicherte vor oder nach dem Sturz Kopfschmerzen und Schwindel verspürt hatte.

Hinweis zur Rechtslage

§ 63 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – Leistungen bei Tod -:

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf (…) 3. Hinterbliebenenrenten (…).

Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil L 1 U 377/21 vom 27.06.2022

Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexuell übergriffigen Verhaltens rechtmäßig

Mit Urteil vom 03.06.2022 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter entschieden, dass der Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis eines Göttinger Fahrlehrers rechtmäßig erfolgt ist (1 A 245/19).

Die beklagte Stadt Göttingen hatte dem Fahrlehrer die Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2019 entzogen, nachdem sie von zwei Anzeigen ehemaliger Fahrschülerinnen aus dem Jahre 2017 erfahren hatte. Diese warfen ihrem ehemaligen Fahrlehrer vor, im Rahmen des praktischen Unterrichts immer wieder auf ihren Oberschenkel gefasst zu haben, wobei er mit seiner Hand teilweise so nahe an die Hüfte gelangt sei, dass er den Intimbereich der Fahrschülerinnen berührt habe. Auch habe er ihre Hand geküsst und unangebrachte und distanzlose Komplimente gemacht. Daneben argumentierte die Stadt, dass es bereits um das Jahr 2012 Hinweise auf ähnliches Verhalten des Klägers gegebenen habe. Das Verhalten des Klägers führe aus Sicht der Stadt zu dessen Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer, sodass ihm die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen sei. Zwar seien die Strafverfahren gegen den Kläger jeweils (teils gegen Auflage) eingestellt worden, dies sei aber für die gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung nach dem Fahrlehrergesetz unerheblich.

Der Kläger bestritt die Angaben der Zeuginnen und rügte insbesondere, dass die Beklagte die Vorwürfe als wahr unterstelle, obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der zwei ehemaligen Fahrschülerinnen des Klägers und einer informatorischen Befragung des Klägers selbst, kam das Verwaltungsgericht nun zu der Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe wie von den Zeuginnen geschildert begangen habe.

Dies führe zwingend zur Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer. Aus den Schilderungen der ehemaligen Fahrschülerinnen ergebe sich ein in sich stimmiges Bild eines für den Kläger offenbar typischen Verhaltensmusters, wonach er in verschiedenen Situationen Verhaltensweisen offenbart habe, die geeignet gewesen seien, das sexuelle Ehrgefühl der Fahrschülerinnen grob zu verletzen. Auch wenn es sein möge, dass der Kläger mit den Zeuginnen (jedenfalls aus seiner Sicht) einen freundschaftlichen Umgang etabliert und einzelne Äußerungen und Handlungen nicht sexuell verstanden habe, so ändere dies nichts daran, dass Berührungen der Oberschenkel samt des (durch die Hose bedeckten) Intimbereichs und das Küssen der Hand der Zeuginnen unter keinem denkbaren Umstand gerechtfertigt werden könnten. Außerdem sei es angesichts der Stellung als Ausbilder und der damit zusammenhängenden Autoritäts- und Machtposition ohnehin die Aufgabe des Klägers gewesen, einen sexuell interessierten Eindruck stets zu vermeiden. Wer – wie der Kläger – das stark beengte Innere eines Fahrzeuges für ein völlig distanzloses und sexuell übergriffiges Verhalten nutze, welches von der Fahrschülerin – und im Übrigen auch von einem objektiven Dritten – als sexueller Annäherungsversuch verstanden werden müsse, sei nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Göttingen, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil 1 A 245/19 vom 03.06.2022

DStV gegen Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung bei Berufsausübungsgesellschaften

Der DStV hat sich in seiner Stellungnahme R04/2022 gegen eine Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung bei Berufsausübungsgesellschaften im Steuerberatungsgesetz (StBerG) ausgesprochen. Nach einem aktuellen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sollen dort künftig Steuerberater nicht mehr zwingend Teil der Geschäftsführung sein müssen. Sie soll stattdessen auch allein Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern obliegen können.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage, die zum 01.08.2022 in Kraft tritt, müssen in der Geschäftsführung einer Berufsausübungsgesellschaft stets Steuerberater in solcher Zahl vertreten sein, dass etwa bei einer satzungsmäßigen Einzel- oder Alleinvertretungsbefugnis mindestens ein Steuerberater der Geschäftsführung angehört. Auch bei einer gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis muss stets sichergestellt sein, dass die Gesellschaft durch einen Steuerberater vertreten werden kann. Davon abweichend soll es nach dem Willen des BMJ künftig allgemein ausreichen, dass die Geschäftsführung einer Person obliegt, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

Nach Ansicht des DStV ist es für Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG essenziell, dass stets mindestens ein Steuerberater als Berufsangehöriger zugleich auch Mitglied der Geschäftsführung ist. Die prinzipielle Möglichkeit eines Ausschlusses von Steuerberatern liefe diesem Leitgedanken zuwider. Denn nach dem geltenden Berufsrecht soll die Berufsausübungsgesellschaft ausdrücklich der Ausübung des Steuerberaterberufs dienen. Der DStV wird sich weiter für den Erhalt der geltenden Rechtslage stark machen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 28.06.2022

Freiburg: Eilantrag gegen Bewohnerparkgebühren erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 24. Juni 2022 den Eilantrag eines Freiburger Bürgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau (Antragsgegnerin) über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung) vom 14. Dezember 2021 abgelehnt.

Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro jährlich auf in der Regel 360 Euro im Jahr angehoben, wobei die Gebühr nach der Länge der Fahrzeuge gestaffelt ist. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.

Gegen diese Neuregelungen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er ist Bewohner eines städtischen Quartiers, das als Bewohnerparkgebiet ausgewiesen ist, und Halter eines Kraftfahrzeugs, das er in Ermangelung eines privaten Stellplatzes regelmäßig auf parkraumbewirtschafteten öffentlichen Verkehrsflächen im Quartier parkt.

Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin verfolge mit der Gebührenbemessung in rechtswidriger Weise umwelt- und sozialpolitische Ziele. Die Erhöhung der Gebühr um das Acht- bis Sechzehnfache sei geeignet, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs kostspieliger und damit gegenüber der Nutzung des ÖPNV unattraktiv zu machen. Die Gebührenerhöhung verstoße gegen das gebührenrechtliche Übermaßverbot (Äquivalenzprinzip). Eine Begründung für die konkrete Festlegung der Fahrzeuglängen und der jeweiligen Gebührenhöhe sei nicht erkennbar. Die Gebührenermäßigung und -befreiung aus sozialen Gründen verstoße gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Dieser verbiete eine über die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hinausgehende Bevorzugung bestimmter Personengruppen.

Der 2. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

Die Gebührenbemessung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Unerheblich sei deshalb, dass die Bewohnerparkgebühren mit der streitgegenständlichen Satzung im Vergleich zu der vorher erhobenen Gebühr von 30 Euro im Jahr um das Acht- bis 16-fache erhöht worden seien. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe. Dabei dürfte es hier am ehesten naheliegen, einen Vergleich der Bewohnerparkgebühren mit den monatlichen Mietkosten für private Dauerstellplätze – etwa in Parkhäusern – anzustellen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass dem Kunden in Parkhäusern ein bestimmter ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren; sie schütze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppmaßnahmen. Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, dürften die Mietkosten für einen Stellplatz im Parkhaus dennoch greifbare Anhaltspunkte bieten. Diese Mietkosten beliefen sich in Freiburg – je nach Lage – auf bis zu 2.280 Euro im Jahr. Angesichts der Höhe dieser Kosten spreche jedenfalls viel dafür, dass ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorzüge eines Parkplatzes im Parkhaus ausgeschlossen werden könne.

Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage von statistischen Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt. Die Gebührenhöhe sei auf der Grundlage eines Modells festgelegt worden, das nach grober Ermittlung der monatlichen Bewirtschaftungs- und Personalkosten einen für alle Gruppen geltenden festen Sockelbetrag und darüber hinaus ausgehend von einem monatlichen Betrag von 4 Euro eine Erhöhung der Gebühr auf jeder Stufe um je 10 Euro vorsah.

Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei – auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) – von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Die satzungsrechtliche Regelung von Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personengruppen berühre nicht den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit, da hiermit nicht der Umfang der Berechtigung zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums, sondern – bei gleicher Nutzungsberechtigung – allein die Gebührenpflicht geregelt werde.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 2 S 809/22).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Beschluss 2 S 809/22 vom 24.06.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin