Europäische langfristige Investmentfonds: Rat legt Standpunkt fest

Die EU macht weitere Fortschritte bei der Kapitalmarktunion, einem Plan zur Schaffung eines Binnenmarkts für Kapital, dessen Ziel es ist, den Fluss von Investitionen und Ersparnissen in der gesamten EU in Gang zu bringen, was Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Investoren zugutekommen soll. Der Rat hat am 24.05.2022 seinen Standpunkt zu einer vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) festgelegt, mit der diese Investmentfonds attraktiver werden sollen.

Der Rechtsrahmen für ELTIF enthält detaillierte Vertragsbedingungen über zulässige Vermögenswerte und Investitionen, die Diversifizierung und Portfoliozusammensetzung, die Obergrenzen für Hebelfinanzierung und den Vertrieb. ELTIF sind die einzige Art von Fonds, die für langfristige Investitionen bestimmt sind und grenzüberschreitend sowohl an professionelle Anleger als auch an Kleinanleger vertrieben werden können. Seit der Annahme der Verordnung im Jahr 2015 wurden jedoch aufgrund erheblicher Einschränkungen im Vertriebsprozess (Nachfrageseite) sowie strenger Vorschriften für die Portfoliozusammensetzung (Angebotsseite) nur wenige ELTIF aufgelegt. Folglich ist die ELTIF-Branche relativ klein und beschränkt sich auf nur vier Mitgliedstaaten. Es bestehen ungenutzte Möglichkeiten zur Schaffung eines zusätzlichen Kanals zur Mobilisierung von Kapital für die Finanzierung langfristiger Projekte.

Da ELTIF dafür ausgelegt sind, langfristige Investitionen zu lenken, sind sie gut geeignet, einen Beitrag zur Finanzierung des grünen und des digitalen Wandels zu leisten. Sie können eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, Finanzmittel an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und in langfristige Projekte wie Verkehrsinfrastruktur, soziale Infrastruktur, nachhaltige Energieerzeugung oder -verteilung zu leiten.

Mit dem Vorschlag sollen eine Reihe von Einschränkungen auf der Angebots- und der Nachfrageseite überwunden werden. Die vorgeschlagene Überprüfung betrifft den Umfang der zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen an die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung, die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen, die Anforderungen für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von ELTIF. Für Kleinanleger wird es leichter werden, in ELTIF zu investieren, insbesondere indem das Erfordernis einer anfänglichen Mindestinvestition von 10.000 Euro aufgehoben und gleichzeitig ein starker Anlegerschutz gewährleistet wird.

In seinem Standpunkt hebt der Rat drei Prioritäten hervor:

  • mehr Finanzmittel für KMU und langfristige Projekte bereitstellen, u. a. indem bestehende Einschränkungen für die Portfoliozusammensetzung von ELTIF aufgehoben werden und eine neue Kategorie von „professionellen Anlegern vorbehaltenen ELTIF“ geschaffen wird;
  • die Rolle von Kleinanlegern stärken, indem ELTIF für diese Anleger attraktiver gemacht und eine Reihe bestehender Einschränkungen überprüft werden;
  • dennoch hohe Standards für den Anlegerschutz wahren.

Hintergrund

Die Kommission hat ihr Paket zur Kapitalmarktunion, das auch den ELTIF-Vorschlag umfasst, am 25. November 2021 vorgelegt.

Nachdem der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, ist er nun bereit, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, sobald auch dieses seinen Standpunkt festgelegt hat, um eine Einigung über die endgültige Fassung des Textes zu erzielen.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 24.05.2022

Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail

Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Home-Office nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die dienstlichen E-Mail-Adressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.

Der Kläger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Arbeitnehmervereinigung. Der Arbeitgeber gewährt den bei ihm vertretenen Arbeitnehmervereinigungen die Möglichkeit, im Intranet Informationen zu veröffentlichen und auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Aufgrund der coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Home-Office möchte der Kläger den Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, dass dieser E-Mails mit einem von dem Kläger gestalteten Inhalt an alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer versendet.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2022 abgewiesen. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung gestalteten Inhalt an alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.

Grundsätzlich schützt Art. 9 Abs. 3 GG die Betätigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung und hierüber u. a. auch die Mitgliederwerbung und Information über ihre Aktivitäten. Soweit jedoch die Arbeitnehmervereinigung für ihre Betätigung auf die Inanspruchnahme von Betriebsmitteln angewiesen ist, bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse der Arbeitnehmervereinigung an einer möglichst umfassenden Information der Arbeitnehmer zu ihren Aufgaben und Leistungen zwecks Mitgliederwerbung einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Vermeidung der übermäßigen Inanspruchnahme seiner Ressourcen andererseits.

Bei dieser Abwägung ist eine Gewerkschaft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes berechtigt, selbst E-Mails – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers – an die ihr bekannten dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder zu versenden. Nach der Wertung der Kammer geht das Begehren des Klägers hierüber jedoch weit hinaus, da dem Arbeitgeber eine aktive Handlungspflicht auferlegt würde. Zudem wäre der Arbeitgeber zu der Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen, da er u. a. den E-Mail-Versand organisieren müsste und die Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung sind – die E-Mails während ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen würden. Da der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung vorliegend über das Intranet bereits Zugangsmöglichkeiten zu allen im Home-Office beschäftigten Arbeitnehmer verschafft hat, ist ein Versand von E-Mails mit Informationen über die Arbeitnehmervereinigung durch den Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht erforderlich. Hierdurch würde das Recht des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf übermäßig beeinträchtigt.

Quelle: ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 2 Ca 93/22 vom 11.05.2022

Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung rentenversicherungspflichtig

Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Urteil vom 09.02.2022 entschieden (Az. L 3 R 662/21).

Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung. Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Das SG Köln wies seine Klage ab.

Das LSG hat nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Gesamtschau sei er genau der Franchisenehmer (FN), der als sog. kleiner Selbstständiger über die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle. Maßstab sei das nach den Regelungen des Franchisevertrags (FV) verbleibende Ausmaß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums. Nach dem Inhalt des (auch von den Vertragsparteien so gelebten) FV habe der Kläger als FN weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können. Die Anmietung der Unterrichtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers (FG) ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Räume richte sich nach den Vorgaben des FG. Es sei dem FN untersagt, die Räume zu anderen (z. B. unternehmerischen) Zwecken zu nutzen. Die Erbringung konkurrierender Dienstleistungen sei ihm nicht erlaubt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung seines Angebots sei der FN verpflichtet, die Kurse auf der Grundlage des vom FG überlassenen Knowhows anzubieten, durchzuführen und dabei dessen Konzept zu übernehmen. Der FG sei zu Kontrollbesuchen und Einsicht in die Betriebsunterlagen berechtigt. Der Kläger müsse schließlich weit mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertragslaufzeit von 10 Jahren gebunden, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.05.2022 zum Urteil L 3 R 662/21 vom 09.02.2022

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 24. Mai 2022 (Az. 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18) Normenkontrollanträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.

Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 % auf 22 % des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber (Az. 9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller (Az. 9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.

Der 9. Senat hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse) als wirksam angesehen. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere habe der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber unterlägen – keine erdrosselnde Wirkung und verstoße damit nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies ergebe sich bereits aus der Bestandsentwicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spielgeräteaufsteller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet, die nach Inkrafttreten der 2. Nachtragssatzung weitgehend konstant geblieben sei. Aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Situation der jeweiligen Antragsteller gehe eine erdrosselnde Wirkung nicht hervor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 24.05.2022 zu den Urteilen 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18 vom 24.05.2022

Stellungnahme zur IESBA Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung

Die WPK hat am 24. Mai 2022 zu den vorgeschlagenen Änderungen des Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung eine Stellungnahme abgegeben (“Proposed Revisions to the Code Relating to the Defintion of Engagement Team and Group Audits“).

In der Stellungnahme wird vor allem auf folgende Sachverhalte kritisch hingewiesen:

  • Die bereits mit ISA 600 (Revised) absehbaren Marktkonzentrationen werden durch die vorliegenden Vorschläge weiter verschärft. Hintergrund sind die gestiegenen Anforderungen zur Einhaltung der Unabhängigkeit bei Teilbereichsprüfern außerhalb des Netzwerks des Konzernabschlussprüfers. Entsprechend wurde ein Verweis auf die Stellungnahme zum ISA 600 (Revised) der WPK vorgenommen („Neu auf WPK.de“ vom 3. Juli 2020).
  • Eine detaillierte Analyse des Kosten- vs. Nutzen-Verhältnisses ist nicht erkennbar und sollte vor Verabschiedung durchgeführt werden.
  • Vor Verabschiedung sollten die vorgeschlagenen Regelungen einem Feldtest unterzogen werden, um die praktische Umsetzbarkeit zu erproben.
  • Die vorgeschlagenen Definitionen sind teilweise schwer verständlich, was den betroffenen Individuen die Beurteilung erschwert, ob sie den Unabhängigkeitsanforderungen unterliegen oder nicht.
  • Die Verwendung des mehrfach verwendeten Begriffs „directly influencing the outcome“ ist unklar und sollte näher erläutert werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 24.05.2022

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 (aktualisierte Fassung)

Das BMF hat das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 aktualisiert.

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Merkblatt erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).

Quelle: BMF

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt das neue Schreiben.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig

Mit am 24.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Bewilligung von Beratungshilfe wurde vom zuständigen Amtsgericht in mehreren Entscheidungen wegen Mutwilligkeit abgelehnt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden aus dem April 2021 wurde die Leistungsbewilligung des Beschwerdeführers für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 endgültig festgesetzt und daneben eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Grund für die Erstattungsforderung war unter anderem eine vom Jobcenter festgestellte Überzahlung aufgrund eines Betriebskostenguthabens aus dem Jahr 2019, welches vom Jobcenter in dem Zeitraum Juni bis November 2020 anteilig leistungsmindernd berücksichtigt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht die Bewilligung von Beratungshilfe. Er zweifelte an der Richtigkeit der Bescheide und wollte für die Gestaltung des Widerspruchs anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er nannte der Rechtspflegerin einige Punkte, aufgrund derer die Bescheide nicht richtig sein könnten; unter anderem die leistungsmindernde Verrechnung des Betriebskostenguthabens über einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den Antrag wegen Mutwilligkeit zurück. Ein eventueller Widerspruch sei ohne anwaltliche Hilfe zu fertigen. Es lägen keine Anzeichen für eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung vor.

Der Beschwerdeführer legte Erinnerung ein. Die Anrechnung der Betriebskosten und die Errechnung des Erstattungsbetrags seien komplexe Sachverhalte. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts half der Erinnerung nicht ab. Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschluss wegen Mutwilligkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer wünsche Beratungshilfe, um Leistungsbescheide des Jobcenters pauschal auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Er sei der Ansicht, dass es in den Bescheiden zu Fehlern gekommen sei, könne aber nicht konkret darlegen, um welche Fehler es sich handele. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er sich selbst schriftlich oder durch Vorsprache beim Jobcenter um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe.

Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit.

Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Dabei kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrundeliegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde.

Indem das Amtsgericht das Beratungshilfebegehren des Beschwerdeführers nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Beratungshilfegesetz als mutwillig erachtet hat, hat es Bedeutung und Reichweite der Rechtswahrnehmungsgleichheit verkannt.

Der Beschwerdeführer hatte keine besonderen Rechtskenntnisse, und der zugrunde liegende Sachverhalt warf schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf. Das gilt jedenfalls für die vom Beschwerdeführer angezweifelte Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf den Leistungsanspruch und dessen Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Zur Klärung dieser Frage durfte der Beschwerdeführer auch nicht an das Jobcenter verwiesen werden, weil dieses den angegriffenen Bescheid selbst erlassen hatte.

Die Einschätzung des Amtsgerichts, die vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsverfolgung sei mutwillig, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte nicht pauschal die Überprüfung eines Leistungsbescheids begehrt, sondern bereits konkret aufgezeigt, auf welche Punkte sich seine Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide bezogen. Insbesondere hat er die Richtigkeit der ‒ mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich nicht vereinbaren ‒ Anrechnung eines Betriebskostenguthabens über sechs Monate hinweg angezweifelt. Nähere Erläuterungen zu der nicht einfach gelagerten Frage, ob diese Aufteilung zulässig ist oder nicht, konnten von ihm bei der Beantragung von Beratungshilfe schlechterdings nicht erwartet werden.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 24.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 1370/21 vom 04.04.2022

Umtauschprogramm startet – ab 24. Mai 2022 können Hryvnia-Banknoten in Euro getauscht werden

Flüchtlinge, die vor den Kriegshandlungen aus der Ukraine geflohen sind, können vom 24. Mai 2022 an in Deutschland ihre Hryvnia-Banknoten in Euro tauschen. Darauf haben sich das Bundesministerium der Finanzen, die Deutsche Bundesbank und die Deutsche Kreditwirtschaft sowie die Nationalbank der Ukraine verständigt.

  • Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank haben eine Vereinbarung mit der Nationalbank der Ukraine über ein Umtauschvolumen von zunächst 1,5 Mrd. Hryvnia unterzeichnet. Die Vereinbarung ist eine wichtige Voraussetzung für den Umtausch. Der Rahmen für den Umtausch wurde mit der Deutschen Kreditwirtschaft besprochen. Die Deutsche Kreditwirtschaft will die Geflüchteten unterstützen und wird mit ihren teilnehmenden Banken und Sparkassen das Umtauschprogramm umsetzen.
  • Flüchtlinge können einen Betrag von insgesamt bis zu 10.000 Hryvnia bei den teilnehmenden deutschen Banken und Sparkassen in Euro umtauschen. Der Umtausch kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen und soll gebührenfrei sein. Es werden Banknoten zu 100, 200, 500 und 1.000 Hryvnia der derzeit gültigen Banknotenserien der Nationalbank der Ukraine akzeptiert. Der Umtausch in Euro erfolgt zu dem auf der Webseite der Bundesbank bekanntgegebenen Wechselkurs. Der Umtausch wird in einer von der Europäischen Zentralbank bereitgestellten Online-Anwendung erfasst, um sicherzustellen, dass die individuelle maximale Umtauschsumme nicht überschritten wird. Dabei wird die Identität jeder volljährigen geflüchteten Person, die am Umtausch teilnehmen möchte, erfasst und überprüft. Es werden die Dokumente akzeptiert, die auch für die Eröffnung eines Basiskontos durch Flüchtlinge aus dem ukrainischen Kriegsgebiet akzeptiert werden. Die Vorgaben des Datenschutzes werden dabei eingehalten. Der Umtausch ist zunächst für drei Monate möglich.
  • Etwaige Verluste, die sich aus dem Umtausch ergeben, trägt der Bundeshaushalt. Die operative Umsetzung des Banknotenumtauschs mit den Banken und Sparkassen sowie die Rückführung der Banknoten an die Nationalbank der Ukraine erfolgt durch die Deutsche Bundesbank.
  • Weitere Informationen stellen alle am Umtauschprogramm teilnehmenden Banken und Sparkassen zur Verfügung.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.05.2022

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab dem 1. Juni 2022)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 – Anlage 1 – und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom xx.xx.xxxx (BGBl. I Seite xxxx). Weitere Änderungen gegenüber den am 5. November 2021 (BStBl I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden.

Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am 5. November 2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (siehe BT-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :005 vom 20.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin