Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und
  • dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und
  • dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13.12.1976, BStBl I 1977, 33).

Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das Schreiben vom 20. Juni 2011 – IV B 5 – O 1000/09/10507-04 – (BStBl I S. 674) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 5 – O-1000 / 19 / 10202 :002 vom 23.05.2022

Verwaltungsgericht beanstandet Straßenreinigungsgebühr der Stadt Göttingen für 2018

Mit Urteil vom 18.05.2022 gab die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einer Klägerin Recht, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Sommerdienst) durch die Stadt Göttingen gewehrt hatte (Az. 3 A 116/18).

Die Stadt Göttingen erhebt für die Straßenreinigung von den Anliegern Gebühren. Diese unterteilen sich nach Sommerdienst und Winterdienst. Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Satzung der Stadt Göttingen für das Jahr 2018 war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Das OVG erklärte die Erhebung der Winterdienstgebühr für nichtig, sah bei der Erhebung der Sommerdienstgebühr jedoch keine Rechtsfehler. Zwar sei die Kalkulation auch der Sommerdienstgebühr nicht rechtsfehlerfrei. Die Fehler zulasten der Gebührenzahler würden jedoch durch einen summenmäßig viel höheren Fehler, den die Stadt zugunsten der Gebührenschuldner begangen habe, ausgeglichen. Die Stadt habe nämlich Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014 nicht mehr ausgleichen müssen. Diese Verpflichtung habe nur drei Jahre rückwirkend von 2018 an bestanden. Soweit die Nichtigkeit der Satzung festgestellt wurde, ist die Entscheidung allgemeinverbindlich. Infolgedessen wurde auch der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Winterdienstgebühr aufgehoben. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühr hielt die Stadt an der Erhebung von 580 Euro Gebühren fest.

Unabhängig von diesem Normenkontrollverfahren hatten zahlreiche Straßenanlieger Klage gegen die an sie gerichteten Gebührenbescheide erhoben. Über ein solches Verfahren hatte das Verwaltungsgericht nun zu entscheiden. Die Klägerin dieses Verfahrens machte im Wesentlichen geltend, dass die Stadt Überdeckungen ihrer Straßenreinigungsaufwendungen aus vergangenen Jahren nicht ordnungsgemäß in ihre Kalkulation für das Jahr 2018 eingestellt habe. Dem trat die Stadt unter Hinweis auf das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Das OVG habe geurteilt, dass Überdeckungen nur aus den letzten drei Jahren vor der Kalkulationsperiode ausgeglichen werden müssten.

Mit dem aktuellen Urteil stellt sich das Verwaltungsgericht gegen die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts. Allgemeinverbindlichkeit besitze das Normenkontrollurteil nur soweit, wie die Nichtigkeit der Winterdienstgebühr festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühren sei man nicht an die Entscheidung gebunden. Die Entscheidung überzeuge die 1. Instanz nicht. Die Überdeckungen ab dem Jahr 2006 seien dadurch verursacht worden, dass die Stadt Göttingen rechtswidriger Weise keine Trennung ihrer Aufwendungen für Sommerdienst einerseits und Winterdienst andererseits vorgenommen habe. Dies sei auch die Auffassung des OVG. Infolgedessen müssten die Gebühren für die vergangenen Jahre neu kalkuliert werden. Dies habe die Stadt Göttingen auch getan und habe insgesamt Überdeckungen im Sommerdienst von ca. 3,3 Mio Euro ermittelt. Dies war im Übrigen auch der Grund, warum für das Jahr 2017 überhaupt keine Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst erhoben worden seien. Auf diese Neukalkulation seien die vom OVG angewandten Vorschriften jedoch nicht anwendbar. Sie beträfen lediglich die Fälle, in denen die bei der Kalkulation angestellten Prognosen mit der Folge von Überdeckungen aus unerwarteten Gründen nicht eingetreten seien. Für methodisch rechtswidrige Kalkulationen fänden sie dagegen keine Anwendung. Solche Überdeckungen müssten ohne zeitliche Begrenzung ausgeglichen werden.

Da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts abweicht, hat die Kammer die Berufung zugelassen, welche innerhalb eines Monats eingelegt werden kann.

Quelle: VG Göttingen

Abfallgebühren 2019 von der Stadt Göttingen zu Unrecht erhoben

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 18. Mai 2022 einen Abfallgebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019 aufgehoben (Az. 3 A 67/19).

Die Kläger, zur Zahlung von Abfallgebühren in Höhe von 156,43 Euro herangezogene Grundstückseigentümer, wandten sich mit ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019. Insbesondere machten sie geltend, die für die Stadt handelnden Göttinger Entsorgungsbetriebe hätten zu Unrecht Kosten für die Umlegung eines Baches an einer alten stillgelegten Abfalldeponie in Geismar in die Kalkulation der Gebühren eingestellt. Die Stadt Göttingen trat dem mit dem Argument entgegen, die Altdeponie werde nach Forderung der zuständigen Überwachungsbehörde, dem Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, nur dann aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde.

Zum Hintergrund

Ende der 1960er Jahre wollte die Stadt Göttingen die alte Müllkippe der früher selbstständigen Gemeinde Geismar erweitern und künftig als Bau- und Bodenschuttdeponie nutzen. Die Erweiterung hätte ein Gewässer, den Bruchweggraben, zugeschüttet, was unzulässig gewesen wäre. Deshalb beantragte die Stadt Göttingen als Unterhaltungspflichtige für diesen Graben bei dem damals zuständigen Landkreis Göttingen eine wasserrechtliche Genehmigung für die Verrohrung des Grabens auf ca. 350 Metern Länge, um diese Verrohrung mit Bau- und Bodenschutt zu überfüllen. Der Landkreis erteilte die Genehmigung unter der Auflage, dass die Stadt als für das Gewässer Verantwortliche das Rohr regelmäßig untersucht, reinigt und ggf. ausbessert. Die Rohre waren technisch für eine Überfüllung mit Material in einer Dicke von 7-10 Metern ausgelegt. Spätere Untersuchungen ergaben Überfüllungen mit eine Dicke zwischen 23 und 30 Metern. Ob regelmäßige Kontrollen des Rohres stattgefunden haben, ließ sich nicht feststellen, jedenfalls fanden keine Ausbesserungen schadhafter Stellen statt. So kamen chemische Untersuchen schon Anfang der 1980’er Jahre zu dem Ergebnis, dass chemisch belastetes Sickerwasser aus dem Deponiekörper in das Rohr eindrang. Dieses Rohr entwässerte über einen offenen Graben in die Leine. Schlussfolgerungen wurden aus diesem Befund bis zum Jahr 2015 nicht gezogen. In diesem Jahr wollte die Stadt Göttingen als (ehemalige) Betreiberin der Altdeponie Geismar aus der für alte Abfalldeponien vorgesehenen Nachsorge entlassen werden. Das Gewerbeaufsichtsamt machte dies davon abhängig, dass kein Wasser mehr über den Bruchweggraben unter der Deponie entlanggeführt werde. Daraufhin führte die Stadt Göttingen ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel durch, den Bruchweggraben um den alten Deponiekörper herumzuleiten und den Durchfluss unter der Deponie zu verschließen. Von den kalkulierten Baukosten in Höhe von ca. 1 Million Euro stellte die Beklagte für das Jahr 2019 ca. 500.000 Euro in die Kalkulation der Restabfallgebühren ein.

Das Gericht folgte in seinem Urteil, das nach einem Ortstermin auf der ehemaligen Mulldeponie erging, der Argumentation der Kläger. Zwar sei es richtig, dass Nachsorgekosten, die für stillgelegte Deponien entstünden, in die Kalkulation der Abfallgebühren eingerechnet werden dürften. Die hier streitigen Kosten seien jedoch durch eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht seitens der Stadt Göttingen entstanden. Das offensichtlich schadhafte Rohr sei entgegen der Errichtungsgenehmigung nicht ausgebessert worden. Derartige, durch schuldhaftes Handeln entstehende Kosten seien keine der Nachsorge und könnten deshalb nicht der Gemeinschaft der Abfallgebührenschuldner auferlegt werden. Sie seien aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Da der Gebührensatz infolgedessen zu hoch sei, sei der Bescheid aufzuheben.

Das Urteil hat nicht nur Auswirkung für die Kläger selbst, die die gegen sie festgesetzten Abfallgebühren nicht zu zahlen brauchen. Wenn es rechtskräftig wird, müssen die durch die Einstellung der Kosten für die Umlegung des Bruchweggrabens in die Kalkulation erzielten Überdeckungen zugunsten aller Abfallgebührenschuldner in künftigen Jahren ausgeglichen werden.

Gegen die Entscheidung kann die Stadt Göttingen innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Göttingen, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 3 A 67/19 vom 18.05.2022

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern.

Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden.

Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.

Darüber hinaus beobachtet das Bundeministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 20.05.2022

Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine

Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufzeichnungspflicht (§ 21 StBerG) und zur Geschäftsprüfung (§ 22 StBerG) der Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht.

Nach § 22 Abs. 1 und 7 StBerG haben Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vorzunehmen. Der Geschäftsprüfer oder die Geschäftsprüferin hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.

Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf folgende Punkte näher ein:

  • Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts
  • Geschäftsprüfer/Geschäftsprüferin
  • Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen

Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.05.1990 (BStBl I S. 253).

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – S-0838-1 / 26 vom 13.05.2022

BFH: Beherbergungsumsätze – Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufgrund des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens Az. C-516/21 ernstlich zweifelhaft

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 – V R 22/20, BFHE 273, 351).

Quelle: BFH, Beschluss XI B 2/21 vom 07.03.2022

BFH zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Leitsatz

  1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat.
  2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 31/19 vom 14.12.2021

BFH: Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen

Leitsatz

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.

Quelle: BFH, Urteil II R 21/20 vom 17.11.2021

Bundesrat stimmt Steuerentlastungsgesetz 2022 zu

In seiner Plenarsitzung am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat die Erwartung, dass für den im Gesetz vorgesehenen Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020 und 2021 erfolgt. Auch die Belastungen durch die Energiepreispauschale müsse der Bund vollständig ausgleichen.

Energiepreispauschale

Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.

Kinderbonus

Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der sog. Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. Hierdurch sollen laut Gesetzesbegründung gezielt und kurzfristig die insbesondere in Mehrkindfamilien mit geringem bis mittlerem Einkommen spürbaren Mehrbelastungen abgedämpft werden.

Höherer Pauschbetrag

Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Anhebung des Grundfreibetrages

Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung soll eine Entlastung aller Steuerpflichtigen bewirken, die bei Beziehern niedriger Einkommen allerdings relativ stärker ausfällt.

Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale

Schließlich wird zur zielgerichteten Entlastung besonders von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Umgehendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Gewerbeuntersagung für Kanalreinigungsfirma ist rechtens

Eilantrag erfolglos

Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag einer im Landkreis Gießen ansässigen Kanal- und Rohrreinigungsfirma auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine vom Regierungspräsidium Gießen ausgesprochene Gewerbeuntersagung abgelehnt.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass besagte Firma nicht die Gewähr bietet, das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben.

Das Regierungspräsidium Gießen hatte der Firma, wie auch deren Geschäftsführer, mit Bescheiden vom 30. März 2022 die weitere Ausübung des Gewerbes Kanal- und Rohrreinigung untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidungen angeordnet. Hintergrund hierfür waren u. a. zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Firma im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit und der Rechnungsstellung hierfür gegenüber Privatkunden. So lagen allein 51 Strafanzeigen ab dem Zeitraum April 2019 bis zuletzt Februar 2022 vor und vom Amtsgericht Kaufbeuren war der Geschäftsführer bereits zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 Euro wegen Wuchers in einem besonders schweren Fall verurteilt worden.

Die Antragstellerin vertrat im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, die Straftatbestände des Betruges oder des Wuchers seien nicht erfüllt und ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter und Monteure sei ihr nicht zuzurechnen. Diese Auffassung hat das Gericht nicht geteilt. In seiner Entscheidung führt es aus, dass selbst wenn Straftatbestände nicht erfüllt seien und es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen sollte, die aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Verhaltensweisen der Monteure der Antragstellerin genügten, um ein rücksichtsloses und schädliches Handeln der Firma gegenüber Dritten zu belegen, indem sie eine Notfallsituation der Kunden ausnutze und überzogene Preise erhebe. Zudem träten

Mitarbeiter gegenüber den Kunden mitunter auch bedrohend auf. Trotz der zahlreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten sich die beanstandeten Verhaltensweisen bis zuletzt fortgesetzt.

Der Beschluss (Az. 8 L 845/22) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Beschluss 8 L 845/22 vom 16.05.2022 (nrkr)

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) – Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Mit BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, BStBl I S. 1038, wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf die Änderungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2451) angepasst. Im Nachgang zur Veröffentlichung hat sich Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zu beantworten.

I. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022 – III C 3 – S 7279/19/10006 :004 (2022/0461507) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.1.2 geändert.

(…)

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7140 / 19 / 10002 :011 vom 20.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin