Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sog. einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht)

Impfnachweis (COVID-19)

Mit am 19. Mai 2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (sog. einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht).

Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.

Sachverhalt

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, seit Ablauf des 15. März 2022 der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis darüber vorlegen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen zu sein. Ausgenommen sind nur Personen mit einer medizinischen Kontraindikation. Wird kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses kann dann gegenüber den betroffenen Personen nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen.

Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Andernfalls dürfen sie dort weder beschäftigt noch tätig werden. Verschiedene Einzelregelungen des § 20a IfSG sind bußgeldbewehrt (vergleiche § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG). § 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar 2023 außer Kraft.

Für die Definition einer geimpften oder genesenen Person und des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises verwiesen § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 zunächst auf § 2 Nr. 2 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese nahm zur Konkretisierung der Anforderungen ihrerseits auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts Bezug. Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens änderte der Gesetzgeber § 20a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG mit Wirkung zum 19. März 2022 ab. Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises wird nunmehr auf den zeitgleich neu eingefügten § 22a Abs. 1 und 2 IfSG verwiesen. Diese Vorschrift bestimmt insbesondere die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes zu verwendenden Impfstoffe und die hierfür erforderliche Anzahl der Einzelimpfungen sowie die Dauer des Genesenenstatus.

Die Beschwerdeführenden sind überwiegend im Gesundheits- und Pflegebereich tätig. Mehrere Beschwerdeführende wenden sich (auch) in ihrer Eigenschaft als Einrichtung oder Unternehmen des Gesundheitswesens oder der Pflege gegen die hier angegriffenen Vorschriften. Weitere Beschwerdeführende rügen, ihre Behandlung bei nicht geimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern nicht fortsetzen zu können.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden unmittelbar gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG und rügen die Verletzung diverser Grund- und grundrechtsgleicher Rechte.

Wesentliche Erwägungen des Senats

A. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Mehrere Beschwerdeführende haben schon nicht hinreichend dargelegt, durch die angegriffenen Vorschriften möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 wenden, besteht ein Rechtsschutzinteresse nicht fort. Die Regelung entfaltet gegenüber den Beschwerdeführenden insbesondere keine rechtlichen Wirkungen mehr.

B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben worden ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

I. Die in § 20a IfSG geregelte Nachweispflicht greift zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

1. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht, insbesondere eine Impfung nachzuweisen, verkürzt. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Gesetz eine nachteilige Folge an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken.

Danach liegt hier ein zielgerichteter mittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Zwar setzt die COVID-19-Impfung eine vorherige, nach ärztlicher Aufklärung erteilte Einwilligung voraus. Eine Entscheidung gegen die Impfung ist jedoch mit nachteiligen Konsequenzen verbunden, weshalb die an sich selbstbestimmt zu treffende Impfentscheidung von äußeren, faktischen und rechtlichen Zwängen bestimmt wird. Wer ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung und einem bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen rechnen. Alternativ bleibt nur die Aufgabe des ausgeübten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder jedenfalls der bislang ausgeübten Tätigkeit.

2. Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

a) Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. Während für die meisten Menschen eine COVID-19-Erkrankung mild verläuft, besteht für bestimmte Personen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters nicht nur ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf. Gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen besteht auch ein erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weniger gut ansprechen. Die Annahme des Gesetzgebers, es bestehe insoweit eine erhebliche Gefahrenlage für gewichtige Schutzgüter, die gesetzgeberisches Handeln erforderlich mache, beruht auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Gesetzgeber konnte zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von einer sich verschärfenden pandemischen Lage und einer damit einhergehenden besonderen Gefährdung älterer und vorerkrankter Menschen ausgehen. Die Annahme insbesondere einer besonderen Gefährdung dieser vulnerablen Menschen trägt nach wie vor.

b) Die Pflicht zum Nachweis einer COVID-19-Impfung ist im verfassungsrechtlichen Sinne auch geeignet. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vulnerabler Menschen beitragen kann. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und daher das Virus seltener übertragen können. Angenommen wurde auch, dass Geimpfte bei einer Infektion weniger und kürzer als nicht Geimpfte infektiös sind. Die Vertretbarkeit dieser gesetzgeberischen Eignungsprognose wird durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens verbunden mit der Ausbreitung der Omikronvariante des Virus ausweislich der Stellungnahmen der im hiesigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften nicht erschüttert. Diese gehen ganz weitgehend übereinstimmend von einer weiterhin bestehenden, wenn auch gegenüber den Vorvarianten reduzierten, relevanten Impfstoffwirksamkeit aus.

c) Die Nachweispflicht ist zum Schutz vulnerabler Menschen auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Für den Gesetzgeber bestand insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum, denn die Pandemie ist durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt, die Sachlage also komplex. Ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, seiner Verbreitung zu begegnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass keine sicher gleich wirksamen, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkenden Mittel zur Verfügung standen.

d) Die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ist auf der Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes verfügbaren Erkenntnisse auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Danach musste der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die zur Erfüllung der Nachweispflicht erforderliche Impfung einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Zwar ist insoweit unter anderem relativierend zu berücksichtigen, dass § 20a IfSG keinen gegebenenfalls hoheitlich durchsetzbaren Impfzwang begründet, sondern den in den Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen letztlich die Entscheidung überlässt, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Die Regelung stellt die Betroffenen aber de facto vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität einzuwilligen. Insoweit ist regelmäßig auch die Berufsfreiheit der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen betroffen.

Dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen sind jedoch Verfassungsgüter mit überragendem Stellenwert gegenüberzustellen. Es obliegt dem Gesetzgeber, sich in Erfüllung seiner ebenfalls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzverpflichtung schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. Diese den Gesetzgeber treffende Schutzverpflichtung gegenüber vulnerablen Personen verdichtete sich Anfang Dezember 2021. Zu dieser Zeit war die pandemische Lage nach einer kurzzeitigen Entspannung im Rahmen der vierten Infektionswelle erneut durch eine besondere Infektionsdynamik geprägt, mit der eine zunehmend größere Infektionswahrscheinlichkeit einherging. Diese wirkte sich insbesondere zum Nachteil vulnerabler Menschen aus. Neben dem erhöhten Risiko, schwerwiegend oder sogar tödlich an COVID-19 zu erkranken, war die staatliche Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personen auch deshalb in besonderem Maße aktiviert, weil diese nicht oder allenfalls eingeschränkt in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung selbst zu reduzieren.

Es beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung, dass der Gesetzgeber dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung gegeben hat. Trotz der hohen Eingriffsintensität, die § 20a IfSG bewirkt, müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen letztlich zurücktreten. Im Rahmen der Abwägung der hier entgegenstehenden Grundrechtspositionen ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber erkennbar daran orientiert hat, die Eingriffsintensität für die von der Nachweispflicht Betroffenen nicht undifferenziert und unter ausschließlicher Fokussierung auf den Schutz vulnerabler Personen zu vertiefen. Der Gesetzgeber hat die Impfentscheidung für die Betroffenen auch nicht selbst getroffen. Soweit sich die Eingriffstiefe der Nachweispflicht in erster Linie durch Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit von Impfrisiken beurteilt, lag § 20a IfSG eine vertretbare, auf belastbare Tatsachen gestützte gesetzgeberische Entscheidung zur Impfsicherheit zugrunde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht unzumutbare Gesundheitsrisiken, die selbst bei einer akuten Gefährdungslage zu Lasten vulnerabler Personen nicht mehr zu rechtfertigen wären, werden den betroffenen Normadressaten nicht auferlegt. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffs induzierte Immunantwort hinausgehen, sind sehr selten. Sie werden zudem insbesondere vom Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend beobachtet und evaluiert und von der Ständigen Impfkommission zum Anlass für eine Anpassung ihrer Impfempfehlung genommen.

In die Abwägung ist maßgebend aber auch die besondere Schutzbedürftigkeit derjenigen einzustellen, deren Schutz der Gesetzgeber beabsichtigt. Vulnerable Menschen können sich vielfach weder selbst durch eine Impfung wirksam schützen noch den Kontakt zu den im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen vermeiden, da sie auf deren Leistungen typischerweise angewiesen sind. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.

Die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begründet keine abweichende Beurteilung. Es gab keine neuen Entwicklungen oder besseren Erkenntnisse, die geeignet wären, die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers durchgreifend zu erschüttern. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der aktuell vorherrschenden Omikronvariante des Virus bietet. Auch die pandemische Gefährdungslage hat sich nicht in einem Ausmaß entspannt, dass damit eine deutlich verringerte Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen und eine entsprechend zu ihren Ungunsten ausfallende verfassungsrechtliche Güterabwägung einherginge. Es besteht unter den im hiesigen Verfahren angehörten Fachgesellschaften weitgehend Konsens, dass sich unbeschadet eines im Durchschnitt milderen Krankheitsverlaufs unter der Dominanz der Omikronvariante die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung nicht verändert habe.

II. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

1. Soweit die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht als eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz als das höchstpersönliche Rechtsgüter schützende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

2. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG, der zur Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots ermächtigt, begründet zwar einen darüber hinaus gehenden eigenständigen Eingriff in die Berufsfreiheit; dieser ist jedoch zum Schutz vulnerabler Menschen gerechtfertigt.

Die Regelung in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ist insbesondere bei einer Abwägung zwischen ihrem Zweck und der Schwere des Eingriffs angemessen. Die von ihr ausgehenden Belastungswirkungen unterscheiden sich je nach Art der ausgeübten Tätigkeit. Die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots belastet insbesondere diejenigen Personen, die auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels stets vom Erfordernis einer Impfung oder Genesung betroffen wären und sich diesem folglich nur durch Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit entziehen können, wie etwa Pflegefachkräfte, Ärzte, Psychotherapeuten oder medizinische Fachangestellte. Demgegenüber kann etwa Verwaltungs-, Reinigungs- und Küchenpersonal zwar an seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz vom Erfordernis einer Impfung oder Genesung erfasst sein. Diese Personen können jedoch bei einem Arbeitsplatzwechsel ihre gewählte berufliche Tätigkeit als solche weiter ausüben, solange sie nur nicht mehr in von § 20a IfSG erfassten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.

Der Zweck, vulnerable Personen vor einer schwerwiegenden oder sogar tödlich verlaufenden COVID-19-Erkrankung zu schützen, ist ein besonders gewichtiger Belang von Verfassungsrang. Insoweit spiegelt die unterschiedliche Belastungswirkung auch die Bedeutung der Impfung oder Genesung der jeweils Tätigen für die Zweckerreichung wider. Das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen steht aufgrund der Natur seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig in intensivem und engem Kontakt zu vulnerablen Personen, wodurch das durch die fehlende Impfung oder Genesung erhöhte Transmissionsrisiko akut wird und die Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen ungleich steigt. Das betroffene Verwaltungs-, Reinigungs- oder Küchenpersonal hat hingegen regelmäßig keinen oder nur einen kurzen unmittelbaren Kontakt zu vulnerablen Menschen und damit im Regelfall nur mittelbare, durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten oder durch das medizinische und sonstige Pflege- und Betreuungspersonal vermittelte Kontakte mit den zu schützenden Personen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen hat.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 2649/21 vom 27.04.2022

Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

Mit Urteil vom 18. Mai 2022 hat die 2b.-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 2b O 100/21) die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen in einer Kindertageseinrichtung zurückgewiesen.

Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein Corona-positiv-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt Neuss vor. Vor der Amtshaftungkammer des Landgerichts Düsseldorf verlangte das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro, also 250 Euro für 28 Tage, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Düsseldorf wies die Klage mangels Bestehens eines Amtshaftungsanspruchs ab. Die Stadt Neuss habe als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung im Sinne von § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei ansteckungsverdächtig gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer COVID-19-Infektion. Und im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 m befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt Neuss bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung gegen das Urteil einlegen.

Quelle: LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.05.2022 zum Urteil 2b O 100/21 vom 18.05.2022 (nrkr)

DStV jubelt: Durchbruch bei Fristverlängerungen

Der DStV schilderte in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eindringlich den zeitlichen Druck in der Praxis. Der Finanzausschuss gewährt nun mit seiner Entscheidung großzügige Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024.

Sprichwörtlich sind aller guten Dinge drei. Bei den Corona-Steuerhilfegesetzen dürfen es jedoch gerne mehr sein. Überraschend positive Entwicklungen ergaben sich auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes.

Abgabefristen für Steuererklärungen: Weitreichende Entzerrung der Fristen kommt!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sensibilisierte seit letztem Herbst maßgebliche politische Entscheidungsträger in zahlreichen persönlichen Gesprächen beharrlich: Angesichts der Corona-Wirtschaftshilfen und der herausfordernden Umsetzung der Grundsteuerreform seien eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und ein langfristiges Fristenkonzept zwingend notwendig (vgl. u. a. DStV-News 05/2022). Auch in der Anhörung zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz legte er die Nöte der kleinen und mittleren Kanzleien dar (vgl. DStV‑Stellungnahme S 08/22) – mit Erfolg!

Ein zunächst von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachter Antrag zur Entschärfung des Fristendrucks scheiterte zwar. Parallel hob MdB StB Markus Herbrand, finanzpolitischer Sprecher der FDP, aber bereits Ende letzten Jahres hervor: Eine Verlängerung der Fristen werde kommen (vgl. DStV-Information vom 13.01.2022). Er stellte nicht zu viel in Aussicht.

So sah bereits der BMF-Gesetzentwurf erste gute Ansätze vor – wie die Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und die Rückführung der Verlängerung um jeweils zwei Monate pro Veranlagungsjahr. Zudem gab der Bundesrat erfreuliche Signale: In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf forderte er u. a. eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023 (vgl. DStV-Information vom 25.03.2022).

Im parlamentarischen Verfahren solidarisierten sich auch die SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit den kleinen und mittleren Kanzleien. Die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf greifen den Vorstoß des Bundesrats auf (vgl. BT-Drs. 20/1906). Und nicht nur das: On top erweitern sie das Fristenkonzept der Bundesregierung im Sinne der Anregungen des DStV! Das schafft langfristige Planbarkeit und ist insbesondere für die kleinen und mittleren Kanzleien ein sehr starkes Signal. Für beratene Steuerpflichtige ergeben sich künftig folgende Fristen:

VeranlagungszeitraumAbgabefrist für beratene Steuerpflichtige
202031.08.2022
202131.08.2023
202231.07.2024
202331.05.2025
202430.04.2026
Abgabefristen für Steuererklärungen

Corona-Bonuszahlungen: DStV kritisiert Branchenbeschränkung

Der DStV hat seit dem Referentenentwurf kritisiert, dass die geplante Corona-Prämienregelung nur einem eingeschränkten Begünstigtenkreis zugutekommen soll. Auch die Teams in den kleinen und mittleren Kanzleien sind seit Krisenbeginn am Belastungslimit. Der DStV hätte daher eine branchenunabhängige Steuerbefreiung bevorzugt. Alles andere führe zu Spaltungsproblemen innerhalb der Gesellschaft – so der DStV im Hearing. Die Ampelpartner haben den Anwendungsbereich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zwar ausgeweitet. Die Begünstigung ist aber nach wie vor primär auf Angehörige der Pflegegeberufe zugeschnitten.

Weitere DStV-Positionierungen, etwa zur Verlustverrechnung, können Sie in der Aufzeichnung der Anhörung verfolgen. Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Vorhaben wird Mitte Juni erwartet.

Der DStV wurde in der Anhörung durch seine Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 19.05.2022

Doppelbesteuerung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK erneut Stellung zu einer Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs genommen. Dabei geht es ebenfalls um die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Zur Frage, ob ein sog. Treaty Override zulässig ist, publiziert die BRAK hier ein abweichendes Sondervotum.

Gegenstand des Vorlageverfahrens (Az. 2 BvL 21/14) ist – wie auch bei dem Verfahren, zu dem die BRAK bereits Stellung genommen hat (Az. 2 BvL 15/14) – eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss I R 86/13 vom 20.08.2014).

Im hier zugrundeliegenden Verfahren geht es um die Einkünfte eines in Deutschland lebenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft. Für die Behandlung des Arbeitslohns sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland von 1962 vor, dass dieser in Irland besteuert wird und in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegt; Irland verzichtet jedoch auf die Besteuerung von Arbeitseinkommen und behält lediglich eine Quellensteuer ein, die der Steuerpflichtige sich erstatten lassen kann. § 50d IX EStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung sieht in solchen Fällen einen Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland vor; § 50d VIII EStG 2009 schließt in bestimmten Konstellationen diesen Rückfall aus.

Der BFH hält § 50d IX 1 Nr. 2 EStG 2009 für völkerrechtswidrig. Er sieht darin einen sog. Treaty Override, also einen einseitigen Bruch des völkervertragsrechtlich Vereinbarten durch das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Irland, den er (entgegen seiner früheren Spruchpraxis) für verfassungs- und völkerrechtlich unzulässig hält.

Neben der Frage, ob die durch den Steuergesetzgeber veranlasste Rückwirkung verfassungskonform ist, stellt sich in dem Vorlageverfahren also insbesondere das Problem der verfassungs- und völkerrechtlichen Zulässigkeit eines sog. Treaty Override. Diese Frage hat die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem früheren Vorlageverfahren bejaht und hält an dieser Auffassung auch für das vorliegende Verfahren fest. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die dort angesprochenen Aspekte Zulässigkeit des Vorlageverfahrens, der Verfassungswidrigkeit der steuergesetzlich angeordneten echten Rückwirkung und schließlich im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit eines sog. Treaty Override.

In einem Sondervotum äußert der Berichterstatter des Verfassungsrechtsausschusses der BRAK nunmehr eine abweichende Rechtsauffassung und erhebt wesentliche Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Treaty Override. Aufgrund der erheblichen verfassungs- und völkerrechtlichen Bedeutung der Zulässigkeit eines Treaty Override und damit der Vorlageverfahren 2 BvL 15/14 und 2 BvL 21/14 hält die BRAK die Veröffentlichung des abweichenden Sondervotums für geboten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 10/2022

Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll zentralisiert werden

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig nicht mehr bei den Landesjustizverwaltungen, sondern zentral beim Bundesamt für Justiz angesiedelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der zudem umfassende Bußgelder für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen bringt. Außerdem enthält der Entwurf Anpassungen im anwaltlichen Berufsrecht.

Mit dem geplanten „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“, den das Bundesministerium der Justiz Mitte Mai vorlegte, soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Zudem soll eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für geschäftsmäßige unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Nach § 10 RDG müssen sich Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und -berater sowie Personen, die in einem ausländischen Recht beraten wollen, registrieren. In den letzten Jahren haben sich verstärkt Legal Tech-Anbieter als Inkassodienstleister registriert, die sich direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher wenden.

Zuständig für die Aufsicht über Rechtsdienstleister sind bislang die Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf verschiedene Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die nun vorgesehene Zentralisierung der Aufsicht beim Bundesamt für Justiz soll die bislang zersplitterte Rechtspraxis vereinheitlichen.

Die Zentralisierung der Aufsicht war auch bereits Gegenstand eines Entschließungsantrags, den der Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt verabschiedet hatte. Auch die BRAK hat sich für eine Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister ausgesprochen.

Neben der zentralen Aufsicht soll mit dem Gesetz ein umfassender Sanktionsrahmen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen geschaffen werden. Die geltenden Bußgeldvorschriften im RDG sind aus Sicht des Ministeriums in vielen Fällen wertungsmäßig nicht nachvollziehbar. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 I RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 I Nr. 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 StBerG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Mit dem Gesetz sollen außerdem kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe vorgenommen werden:

Nachgebessert wird das ab dem 01.08.2022 geltende Tätigkeitsverbot für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 45 I Nr. 3 BRAO n. F. bei beruflicher Vorbefassung im widerstreitenden Interesse. Es gilt nach §45 II 1 BRAO n. F. auch für Anwältinnen und Anwälte, die ihren Beruf gemeinsam mit der/dem Betroffenen ausüben. Diese Sozietätserstreckung soll künftig für Fälle abgeschafft werden, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte soll eine Parallelregelung geschaffen werden.

Über die Frage, ob das neue Tätigkeitsverbot, das u. a. bei einer Vorbefassung im Rahmen einer Referendarstation greift, auch auf Fälle nebenberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeit in einer Kanzlei ausgedehnt werden soll, hatte die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung im Dezember 2021 intensiv diskutiert, konnte sich aber nicht auf eine Regelung einigen. Das Ministerium griff den von der Satzungsversammlung gegebenen Impuls für eine Klarstellung nun in dem Gesetzentwurf auf.

Weitere im Referentenentwurf vorgesehene Änderungen betreffen die Niederlassung ausländischer Anwältinnen und Anwälte in Deutschland gem. § 206 BRAO n. F. bzw. § 157 PAO n. F., die Gleichstellung von Diplom-Juristen nach dem Recht der früheren DDR sowie kleinere Anpassungen im StBerG.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 18.05.2022

EU-Kommission stellt kurzfristige Soforthilfemaßnahmen zur Bekämpfung hoher Energiepreise vor

Als Reaktion auf mehrere Monate außergewöhnlich hoher und volatiler Energiepreise hat die EU-Kommission am 18.05.2022 weitere kurzfristige Maßnahmen zur Bekämpfung der hohen Energiepreise und zur Bewältigung möglicher Unterbrechungen der Lieferungen aus Russland vorgeschlagen. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin die Energiepreis-Toolbox zu nutzen, die Maßnahmen zur Senkung der Energierechnungen der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher enthält. Darüber hinaus steht den Mitgliedstaaten eine Reihe kurzfristiger Maßnahmen zur Verfügung, die jetzt und in der nächsten Heizperiode genutzt werden können.

Die für Energie zuständige Kommissarin Kadri Simson sagte: „Die EU verfügt über einen gut funktionierenden und vernetzten Energiemarkt, der auch in der heutigen schwierigen Lage weiterhin eine zuverlässige Energieversorgung gewährleistet. Außergewöhnliche Zeiten erfordern jedoch außergewöhnliche Maßnahmen, und wir stellen zusätzliche Schritte vor, mit denen die Mitgliedstaaten die hohen Preise bekämpfen können. Da Russland seinen Krieg in der Ukraine fortsetzt, müssen wir zudem mit Solidaritätsmaßnahmen und möglichen Preisinterventionen für Unterbrechungen der Gasversorgung und deren Auswirkungen vorsorgen. Parallel dazu bringen wir die Arbeiten zur Verbesserung des Strommarktes voran, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen, die Volatilität zu verringern und den grünen Wandel weiter zu unterstützen.“

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2022

BAföG-Reform: Für mehr Chancengerechtigkeit in der Bildung

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die die Bundesregierung Anfang April auf den Weg gebracht hat. Nun hat das Bundeskabinett einen Notfallmechanismus für das BAföG beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schnell und gezielt unterstützt werden können.

Was für ein Notfallmechanismus wird im BAföG ergänzt?

Das Bundeskabinett hat für das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – einen Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können.

Dieser Nothilfemechanismus soll dann greifen, wenn es wegen erheblicher Einbrüche auf dem Arbeitsmarkt für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler keine Nebenjobs mehr gibt, die sie neben ihrer Ausbildung ausüben können. Dies gilt für Krisensituationen – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie.

BAföG als Nothilfeförderung soll dann denjenigen offenstehen, die aus persönlichen Gründen sonst kein BAföG bekommen könnten – zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach spätem Fachrichtungswechsel, wegen fehlender Leistungsnachweise oder bei Personen jenseits der Altersgrenze, in Zweitausbildungen oder in Teilzeit.

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der BAföG-Reform?

Für Studierende, Menschen in Ausbildung und Schülerinnen und Schüler, die mit BAföG gefördert werden, stehen laut Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger erhebliche Verbesserungen an.

Das BAföG wird mit verschiedenen Maßnahmen attraktiver, moderner und flexibler gestaltet. Die Bundesregierung hat dazu Anfang April dieses Jahres eine Reform auf den Weg gebracht.

Ziel ist es, mehr jungen Menschen und Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft oder der finanziellen Situation ihrer Familie beste Bildungschancen zu bieten und Teilhabe und Aufstieg zu ermöglichen.

Die BAföG-Reform ist eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag. Mit der Neuausrichtung des BAföG werden nun die ersten wesentlichen Schritte zur Umsetzung der Ziele aus dem Koalitionsvertrag verwirklicht.

Warum ist die Neuausrichtung des BAföG so wichtig?

Das BAföG ist der wichtigste Grundpfeiler der staatlichen Ausbildungsförderung. Es ermöglicht seit mehr als 50 Jahren vielen Menschen eine qualifizierte Ausbildung und damit einhergehende größere berufliche Chancen.

Zuletzt konnte das BAföG angesichts kontinuierlich sinkender Gefördertenzahlen sein Aufstiegsversprechen aber immer weniger einlösen. Ziel der Bundesregierung ist deshalb, mit der Reform die Zahl der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger wieder deutlich zu erhöhen.

Was sieht die BAföG-Reform vor?

Der Zugang zur Förderung soll für mehr Menschen geöffnet werden. Vorgesehen sind deshalb weitreichende Maßnahmen, darunter:

  • Die Erhöhung der Freibeträge um 20 Prozent, die Anhebung der Bedarfssätze und des Kinderbetreuungszuschlags um 5 Prozent sowie die Anhebung des Wohnzuschlags für Empfängerinnen und Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, auf 360 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts angehoben und vereinheitlicht.
  • Darüber hinaus wird die digitale Beantragung des BAföG vereinfacht. Er soll nach der Umsetzung komplett digital angeboten werden.
  • Künftig sollen einjährige in sich abgeschlossene Auslandsstudiengängen gefördert werden, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden.
  • Außerdem wird die Möglichkeit eines Erlasses der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eingeräumt.

Um bei bundesweiten gravierenden Krisensituationen wie beispielsweise die Corona-Pandemie schneller handeln zu können, kann die Bundesregierung künftig die Förderungsdauer des BAföG bei Bedarf entsprechend angemessen verlängern.

Werden darüber hinaus weitere Maßnahmen folgen?

Die Reform erfüllt den Großteil der im Koalitionsvertrag vereinbarten Modernisierungsvorhaben des BAföG. Der Bundesregierung war es wichtig, dass die Reform zügig erfolgen kann. Die Änderungen sollen überwiegend zum 1. August in Kraft treten und die Wirkung damit für BAföG-Geförderte bereits im kommenden Wintersemester oder Schuljahr spürbar sein. Weitere Maßnahmen, für die umfangreichere Abstimmungen nötig sind, sollen in einem weiteren Schritt umgesetzt und auf den Weg gebracht werden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.05.2022

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2023

Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, BGBl. I S. 882, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das Ziel ausgerichtet, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.

Die zentralen Normen des Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis wurden dazu mit Wirkung ab 1. Januar 2023 grundlegend überarbeitet, um die Vorgaben von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420; UN-Behindertenrechtskonvention) deutlicher im Betreuungsrecht zu verankern. Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz enthält dazu neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO. Aus diesem Grund sind die Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung anzupassen oder zu ergänzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2022 – IV A 3 – S 0062/21/10007 :001 – (BStBl I S. 82) geändert worden ist,

mit Wirkung ab 1. Januar 2023

geändert.

  1. Nach der Regelung zu § 78 AO wird eine neue Regelung „AEAO zu § 79 – Handlungsfähigkeit“ eingefügt.
  2. Die Regelung zu § 122 AO wird geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 22 / 10005 :001 vom 18.05.2022

Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Urteil vom 19.08.2021 (Az. 11 K 133/20) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden sind und damit die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht haben.

Der Kläger wurde jeweils zum Insolvenzverwalter der X-GmbH, ihrer Holding- sowie ihrer Schwestergesellschaft G bestellt. In der Zeit vor Insolvenzeröffnung bezog die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsleistungen. Den Vorsteuerabzug nahm sie in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen vor Insolvenzeröffnung in Anspruch. Die entsprechenden Eingangsrechnungen waren jeweils an sie als Leistungsempfängerin adressiert. Sie wurden jedoch u. a. von der mittlerweile ebenfalls insolventen Holdinggesellschaft sowie ihrer Schwestergesellschaft G bezahlt. Im Rahmen der Insolvenzverfahren dieser beiden Gesellschaften forderte der Kläger als deren Insolvenzverwalter die an die leistenden Unternehmer gezahlten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO als sog. unentgeltliche Leistung zurück. Die leistenden Unternehmer zahlten die entsprechenden Beträge im Jahr 2015 an die Insolvenzmasse der jeweils ursprünglich die Zahlung veranlassten Holdinggesellschaft bzw. der G zurück. Mit der Rückzahlung lebte der Anspruch auf Zahlung des leistenden Unternehmers gegen die GmbH nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auf und konnte von ihm zur Insolvenztabelle der GmbH angemeldet werden.

Das beklagte Finanzamt erließ für das Jahr 2015 unter der vor Insolvenzeröffnung geltenden Umsatzsteuernummer der GmbH eine Steuerberechnung, welche als Grundlage für eine Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle dienen sollte. Darin forderte es die an die GmbH gezahlte Vorsteuer aufgrund der Rückzahlungen der leistenden Unternehmer zurück. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht. Einige Monate später teilte das beklagte Finanzamt dem Kläger die sofortige Aufhebung der Steuerberechnung mit. Gleichzeitig erließ es für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 AO unter der Massesteuernummer einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats durfte das beklagte Finanzamt die zunächst ergangene Steuerberechnung aufheben und mangels entgegenstehender Bestandskraft den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Eine Steuerberechnung stelle lediglich eine formlose Mitteilung an den Insolvenzverwalter dar. Überdies habe das beklagte Finanzamt den Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach zutreffend im Streitjahr berichtigt. Die Vorsteuerberichtigung hänge im Streitfall nicht von einer Vereinnahmung des zurückgezahlten Entgelts des Klägers als Insolvenzverwalter der GmbH ab. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG setze eine derartige Vereinnahmung nicht voraus. Auch der Sinn und Zweck und der im Umsatzsteuerrecht geltende Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sprächen gegen das Erfordernis einer Vereinnahmung des Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe. Die Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG seien bedingungslos und zeitgleich vorzunehmen. Zudem seien die Berichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und hätten daher die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld 2015 erhöht. Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO lägen bereits bei einem sonstigen Bezug zur Insolvenzmasse vor.

Der Kläger hat beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 29/21 Revision eingelegt.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.05.2022 zum Urteil 11 K 133/20 vom 19.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 29/21)

Union will energieeffizienten Neubau stärker fördern

Die Bundesregierung soll nach dem Willen der CDU/CSU-Fraktion den energieeffizienten Neubau stärker fördern und es den Ländern ermöglichen, beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer von 250.000 Euro pro Erwachsenen und 150.000 Euro pro Kind einzuführen. Das fordern die Abgeordneten in einem Antrag (20/1855), über den der Bundestag am 20. Mai 2022 erstmals debattiert.

Die Fraktion spricht sich auch dafür aus, die Bereitstellung des Baukindergeldes für bereits genehmigte Bauvorhaben sicherzustellen, „um Familien nicht eine wesentliche Grundlage der Finanzierung ihres Wohneigentums zu entziehen“. Außerdem soll die Bundesregierung den erstmaligen Erwerb selbstgenutzter Immobilien insbesondere für Familien mit geringen und mittleren Einkommen fördern. Hierzu sollen das KfW-Wohneigentumsprogramm ausgeweitet und staatlich abgesicherte Mietkaufmodelle entwickelt werden. Diese sollen Kriterien wie die Anzahl der Kinder, Einkommensverhältnisse sowie Gestaltungsmerkmale wie flexible Grundrisse und Quadratmeterverbrauch pro Kopf berücksichtigen. Die Unionsfraktion kritisiert, dass die Bundesregierung am 24. Januar 2022 „vorzeitig und ohne Vorwarnung“ die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestoppt habe. Sie entziehe so Bauherren – Familien, Kommunen und Unternehmen – die Finanzierungsgrundlage. Das Angebot, die KfW-Förderung nur für den Standard EH40 mit halbierten Fördersätzen, befristet und in der Höhe gedeckelt, wiederzubeleben, sei nach wenigen Stunden ausgeschöpft gewesen. „Das selbstgesteckte Ziel von 1,6 Millionen neuen Wohnungen in dieser Legislaturperiode rückt so in weite Ferne“, urteilen die Abgeordneten. Zudem konterkariere die Bundesregierung so die gesamtgesellschaftlichen Ziele für Klimaschutz, den Neubau bezahlbaren Wohnraums und die Eigentumsbildung auch für Menschen mit geringen und mittleren Einkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.05.2022

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