Steuerentlastungsgesetz 2022 vom Bundestag verabschiedet

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum Jahresbeginn steigen die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Dafür – und zusätzlich für Kinderbonus und Energiepauschale – hat der Bundestag grünes Licht gegeben.

Die steigenden Preise, vor allem im Energiebereich, treffen viele Menschen hart. Der Koalitionsausschuss hat sich deshalb Ende Februar auf ein umfassendes Entlastungspaket mit einem Gesamtvolumen von mehr als 15 Milliarden Euro verständigt. Das Paket umfasst Entlastungen bei der Stromrechnung, Einmalzahlungen für Beziehende existenzsichernder Leistungen und Steuererleichterungen. Vor allem Bürgerinnen und Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren davon.

Um die vereinbarten steuerlichen Verbesserungen umzusetzen, hat die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat es nun beschlossen. Es setzt folgende Erleichterungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 um:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht.

Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als urspünglich geplant. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem hat der Deutsche Bundestag mit dem Steuerentlastungsgesetz bereits weitere wichtige Hilfen für Bürgerinnen und Bürger gebilligt, die Teil des Zweiten Entlastungspakets sind.

  • Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
  • Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.

Die Bundesregierung hat sich außerdem auf weitere Entlastungen verständigt. Mehr Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.05.2022

Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 30.03.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 Ca 1848/21 vom 30.03.2022 (nrkr)

EU-Kommission kündigt Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung an

Im Herbst will die EU-Kommission einen Legislativvorschlag zur Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung der steuerberatenden Berufe veröffentlichen. Dies kündigte sie während einer Anhörung im EU-Parlament an. Eine solche EU-Initiative könnte einen Eingriff in das Berufsrecht darstellen und die Mandantenberatung erschweren.

Als Pandora Papers wird das größte Leak über Steueroasen bezeichnet, die das Internationale Netzwerk investigativer Journalisten (ICIJ) im vergangenen Jahr publik gemacht hat. Im Nachgang zu den Enthüllungen fand im Unterausschuss für Steuerangelegenheiten (FISC) des EU-Parlaments eine Anhörung statt. Die EU-Abgeordneten befragten dabei Experten darüber, wie die steuerberatenden Berufe künftig reguliert werden könnten, damit ein gerechtes Steuersystem entstünde. Im Verlauf dieser Befragungen kündigte die EU-Kommission an, gegen missbräuchliche Steuerberatung vorgehen zu wollen. Dabei wolle sie die „faulen Äpfel“ der Branche ins Visier nehmen. Zwar plane sie nicht, den Berufsstand allgemein zu regulieren. Sie wolle aber allgemeine Standards zur Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung einführen. Laut der EU-Kommission soll dabei definiert werden, welche Beratung zukünftig zulässig ist, und welche nicht. Werden die Grenzen zulässiger Beratung überschritten, sollen nach dem Willen der EU-Behörde Sanktionen gegen die Verursacher verhängt werden.

Ein solcher Vorschlag der EU-Kommission könnte sowohl in das Berufsrecht der beratenden als auch der prüfenden Berufe eingreifen und dürfte ein weiterer Schritt hin zur Europäisierung des Berufstands bedeuten.

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) müsste im Falle eines solchen Regelungsvorschlags insbesondere geklärt werden, in welchen Fällen eine missbräuchliche Steuergestaltung vorliegt. Ansonsten drohen erhebliche Rechtsunsicherheit und eine unzumutbare Gratwanderung im Spannungsfeld zwischen den Pflichten gegenüber Mandanten und Steuer-Compliance.

Insbesondere wäre der mutmaßliche, aber nicht kodifizierte Wille des Gesetzgebers, wie etwa in Britannien diskutiert, kein ausreichendes Kriterium, um die Zulässigkeit von Steuerberatung festzulegen. Die Zulässigkeit muss sich nach der festen Überzeugung des DStV an den bestehenden Steuergesetzen ausrichten. Die Einführung weitergehender, auf ethischen Werten basierten Compliance-Regeln mag in der Theorie verlockend klingen. In der Praxis dürften sie sich aber als schwer umsetzbar erweisen.

Andererseits könnte ein solider, praxistauglicher und verhältnismäßiger Vorschlag die Chance bieten, die bestehenden großen Unterschiede bei der Regulierung des Berufstands in den Mitgliedstaaten abzubauen und dessen Ansehen in der öffentlichen Wahrnehmung zu verbessern. Schließlich regulieren zu viele Mitgliedstaaten den Beruf derzeit in nicht ausreichendem Maße. Dies führt nicht allein zu einem Wettbewerb um die niedrigste Vergütung, sondern drängt auch Berufskollegen und Berufskolleginnen dazu, die Grenzen zulässiger Beratung zu überschreiten. Gleichzeitig würde ein solcher Vorschlag nach Ansicht des DStV die bisherige Deregulierungsstrategie der EU-Kommission generell in Frage stellen.

Die EU-Kommission kündigte im weiteren Verlauf der Anhörung an, dass sie den Interessenvertretern vom 12.05.2022 bis zum 20.07.2022 die Möglichkeit einräumen wolle, sich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zum Thema einzubringen. Die öffentliche Konsultation eröffnet das Gesetzgebungsverfahren. Bei Druckbeginn war die Konsultation noch nicht veröffentlicht. Der Vorschlag dürfte sich also mindestens verzögern.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.05.2022

Geplanter Hinweisgeberschutz: DStV warnt vor Zwei-Klassen-Steuerberatung

Der aktuelle Entwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Hinweisgeberschutz will das Berufsgeheimnis schützen und nimmt neben Ärzten auch Rechtsanwälte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme R 03/22, auch Steuerberater in diesen Kreis einzubeziehen. Ansonsten drohe eine Zwei-Klassen-Steuerberatung.

Die Gründe liegen nach Ansicht des DStV auf der Hand: Steuerberater haben berufsrechtlich in Deutschland eine besondere gesetzliche Stellung als Organ der Steuerrechtspflege inne und stehen damit gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege wie z. B. den Rechtsanwälten. Eine Ungleichbehandlung der Berufsgruppen im Kontext des Hinweisgeberschutzes könne daher bereits mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz nicht gerechtfertigt erscheinen. Dies müsse umso mehr gelten, da nach § 3 Nr. 1 StBerG beide Berufsgruppen in gleicher Weise zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Der Schutz des Mandatsgeheimnisses und die damit einhergehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit dürfe im Ergebnis nicht allein von der Frage abhängen, ob die Beratung zufälligerweise durch einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt erfolge. Bereits deshalb seine eine Gleichstellung der Rechtsanwälte und Steuerberater auch beim Hinweisgeberschutz zwingend. Der DStV wird über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 12.05.2022

EuGH zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts

Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen, und zwar insbesondere bei Kindern geringen Alters.

Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben.

Frau A. P. und Herr W. J. sind polnische Staatsangehörige, die sich seit mindestens 2012 im Vereinigten Königreich aufhielten. Ihre Kinder L. J. und J. J. sind im Juni 2015 bzw. im Mai 2017 im Vereinigten Königreich zur Welt gekommen. Beide Kinder haben sowohl die polnische als auch die britische Staatsangehörigkeit. 2017 reiste Frau A. P. nach Polen und nahm ihre Kinder mit. Sie teilte W.J. mit, dass sie beabsichtige, mit L. J. und J. J. dauerhaft in Polen zu bleiben. W.J. sprach sich dagegen aus.

Am 7. November 2018 verklagte Frau A. P. vor einem polnischen Gericht Herrn W. J. namens ihrer Kinder auf monatliche Unterhaltszahlungen. Die Zuständigkeit dieses Gerichts wurde von Herrn W. J. nicht gerügt, und es verurteilte ihn, einem jeden der Kinder nach polnischem Recht monatlich Unterhalt zu zahlen. Herr W. J. legte gegen dieses Urteil vor dem Bezirksgericht Poznań (Polen) Berufung ein. Mittlerweile hat dieses Gericht mit Beschluss vom 24. Mai 2019 Frau A. P. angewiesen, bis spätestens 26. Juni 2019 die Kinder an Herrn W. J. zurückzugeben, denn sie seien widerrechtlich in Polen zurückgehalten worden, und ihr gewöhnlicher Aufenthalt habe sich unmittelbar zuvor im Vereinigten Königreich befunden. Frau A. P. kam dieser Weisung innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht nach.

Im Nachgang zu diesem Beschluss wirft das Bezirksgericht Poznań, das mit der Berufung von Herrn W. J. gegen seine Verurteilung zur monatlichen Kindesunterhaltszahlung befasst ist, die Frage auf, nach welchem Recht sich die in Rede stehende Unterhaltspflicht beurteilt. Nach dem Haager Protokoll1 ist für Unterhaltsansprüche das Recht des Staates zur Anwendung berufen, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Bezirksgericht Poznań möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob ein Kind als Unterhaltsberechtigter, soweit es darum geht, nach welchem Recht sich sein Anspruch auf Unterhalt bestimmt, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat begründen kann, in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, wenn ein Gericht seine Rückkehr in den Staat angeordnet hat, in dem es unmittelbar vor dem widerrechtlichen Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Während das Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig war, ist der Beschluss vom 24. Mai 2019 teilweise vom polnischen Obersten Gericht (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) aufgehoben worden.

Mit Urteil vom 12. Mai 2022 äußert sich der Gerichtshof zu der Frage, welches Recht auf den Unterhaltsanspruch eines Kindes anwendbar ist, das von einem seiner Elternteile in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht worden ist, und stellt hierzu fest, dass der Umstand, dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Rückkehr dieses Kindes in den Staat angeordnet hat, in dem es vor seinem Verbringen mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es noch nicht ausschließt, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats begründen kann.

Bei der Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Unterhaltsberechtigten prüft der Gerichtshof, ob nicht der Umstand, dass dieser Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten wird, der Verlagerung seines gewöhnlichen Aufenthalts in diesen Mitgliedstaat entgegensteht.

Für den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Unterhaltsberechtigten findet sich im Haager Protokoll keine Definition. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sich dem Adjektiv „gewöhnlich“ entnehmen lässt, dass der fragliche Aufenthalt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweisen muss, was vorübergehende oder gelegentliche Aufenthalte ausschließt. Sodann betont er, dass grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, offenbar den engsten Bezug zu seiner Situation aufweist, weil Bestehen und Höhe der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen des sozialen Umfelds desjenigen Landes bestimmt werden müssen, in dem der Berechtigte lebt und in dem er hauptsächlich seine Tätigkeiten ausübt.

Folglich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten dort zu verorten, wo dieser tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Dabei sind das familiäre und soziale Umfeld des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, und zwar insbesondere bei Kindern geringen Alters. Das Kindeswohl muss nämlich gebührend Berücksichtigung finden, was es unter anderem erfordert, sich dessen zu vergewissern, dass das Kind im Hinblick auf das familiäre und soziale Umfeld, in dem es sein Leben verbringt, über ausreichende Mittel verfügt.

Der Gerichtshof erläutert, dass es sich bei der konkreten Feststellung, in welchem Staat der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, um eine Tatsachenwürdigung handelt. Mithin ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen zu bestimmen. Um das auf den beantragten Unterhalt anwendbare Recht im vorliegenden Fall zu ermitteln, hat das genannte Gericht bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten konkret auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem über die Klage auf Unterhalt zu entscheiden ist.

Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, liefe es nach Auffassung des Gerichtshofs dem zu berücksichtigenden Kindeswohl zuwider, wenn das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats, mit der die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes festgestellt wird, es dem Grundsatz nach verhindert, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegangen werden kann. Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass sich in Ermangelung einer entsprechenden Regelung kein Grund erkennen lässt, weswegen das Haager Protokoll im Licht von oder in Anlehnung an Art. 10 der Brüssel-IIa-Verordnung2 auszulegen sei.

Nach der letztgenannten Vorschrift, die die elterliche Verantwortung betrifft, kommt es entgegen dem Grundsatz zu keiner Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit in den Mitgliedstaat, in dem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt infolge eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens gehabt hätte, und die Zuständigkeit verbleibt in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts kann somit das angerufene nationale Gericht lediglich im Zusammenhang mit einer Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls dazu veranlasst sein, zu berücksichtigen, dass das Kind womöglich rechtswidrig verbracht wurde oder zurückgehalten wird.

Daher muss das vorlegende Gericht prüfen, ob in Anbetracht sämtlicher für die Situation des Kindes einschlägiger Umstände und im Hinblick auf dessen familiäres und soziales Umfeld der Aufenthalt des Kindes in dem Mitgliedstaat, in den es verbracht worden ist, von Stabilität geprägt ist.

Fußnoten

1 Art. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 331, S. 17) im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde.
2 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil C-644/20 vom 12.05.2022

EuGH zur Leiharbeitnehmern gezahlten Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und entsprechendem Urlaubsgeld

Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld muss mindestens der entsprechen, die sie erhalten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären

Im Oktober 2017 schlossen zwei Arbeitnehmer mit Luso Temp Leiharbeitsverträge, auf deren Grundlage sie dann einem entleihenden Unternehmen überlassen wurden. Die Überlassung endete zwei Jahre später. Die Arbeitnehmer erhoben gegen Luso Temp Klage auf Zahlung der für die Zeit, in der sie bei dieser Gesellschaft beschäftigt waren, als bezahlter Jahresurlaub und Urlaubsgeld geschuldeten, aber nicht gezahlten Beträge. Sie meinen, dass sich der bezahlte Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld nach der allgemeinen Regelung für bezahlten Jahresurlaub richteten. Luso Temp vertritt hingegen die Auffassung, dass insoweit die für Leiharbeitnehmer geltende Spezialregelung für bezahlten Urlaub maßgeblich sei. Danach hätten die Arbeitnehmer Anspruch auf weniger bezahlten Urlaub und Urlaubsgeld als wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für denselben Zeitraum und den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.

Das Bezirksgericht Braga, Arbeitsgericht Barcelos (Portugal), fragt sich, ob diese Spezialregelung mit der Richtlinie über Leiharbeit1 vereinbar ist. Es weist insoweit darauf hin, dass die Spezialregelung zwischen Leiharbeitnehmern, die einem entleihenden Unternehmen für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Monaten oder für einen Zeitraum, der im Laufe eines Kalenderjahres beginne und erst zwei oder mehr Kalenderjahre später ende, überlassen würden, und den Arbeitnehmern, die von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar eingestellt worden seien, insoweit eine Ungleichbehandlung einführe, als sich der Anspruch der Leiharbeitnehmer auf bezahlten Urlaub und das entsprechende Urlaubsgeld stets anteilig nach der Dauer ihrer Beschäftigung richte, während die Arbeitnehmer, die von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden sind, unter sonst gleichen Bedingungen in den Genuss der günstigeren allgemeinen Regelung kommen könnten. Zu einer solchen Ungleichbehandlung komme es allerdings nicht, wenn die Dauer der Beschäftigung unter zwölf Monaten liege oder wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beginne und im Laufe des folgenden Kalenderjahres ende.

Die portugiesische Regierung macht geltend, dass die Spezialregelung weder die Modalitäten und spezifischen Regeln für die Berechnung des Urlaubs der Leiharbeitnehmer noch die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch regele. Deshalb komme die allgemeine Regelung zum Tragen, die unabhängig von der Art des Vertragsverhältnisses Anwendung finde, auch auf Leiharbeitnehmer, und hinsichtlich der Berechnung des bezahlten Urlaubs und der Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch besondere Fälle vorsehe.

In seinem Urteil vom 12.05.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld, auf die Leiharbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem entleihenden Unternehmen Anspruch haben, geringer ist als die Abgeltung, auf die sie in einer solchen Situation aus demselben Grund Anspruch hätten, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Begriff „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne der Richtlinie eine Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses zu zahlen hat, umfasst.

Zur Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass für Leiharbeitnehmer nach der Richtlinie während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen zumindest die gleichen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten müssen wie diejenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem betreffenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.

Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob dieser Grundsatz eingehalten wird. Bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltung, auf die betreffenden Arbeitnehmer Anspruch haben, wird es in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall – wie die portugiesische Regierung geltend macht – die allgemeine Urlaubsregelung anwendbar ist, da der Ausdruck „anteilig nach der Dauer ihrer Beschäftigung“ in Verbindung mit den übrigen Vorschriften der allgemeinen Urlaubsregelung zu sehen ist. Wäre dies der Fall, wäre nämlich kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen.

Fußnote

1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil C-426/20 vom 12.05.2022

Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes aus einer Teilerbauseinandersetzung

Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der Nachweisführung eines gemeinen Wertes auseinanderzusetzen:

Nach dem Ableben der Erblasserin wurden deren Bruder zu 60 % und der Kläger zu 40 % Erben des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks. Der Kläger stand mit der Erblasserin in keinem Verwandtschaftsverhältnis. Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erwarb der Kläger den auf den Bruder entfallenden Anteil zu einem Kaufpreis in Höhe von 48.000 Euro. Diesen Kaufpreis hätte der Kläger anhand des Wertes für ein ähnliches, vermietungsfähiges Einfamilienhaus ermittelt, welches in der Umgebung angeboten worden wäre. Daraus ergebe sich aus seiner Sicht ein Verkehrswert in Höhe von 80.000 Euro, wovon 60 % (dies entspricht 48.000 Euro) auf den Bruder entfielen.

Demgegenüber stellte das beklagte Finanzamt im Vergleichswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert in Höhe von 137.592 Euro fest. Es vertrat die Ansicht, dass kein Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorläge, da der auf den Bruder entfallende Grundstücksanteil nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich nur dem Kläger, angeboten worden sei.

Der Kläger trug dagegen vor, dass es sich schon deshalb um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handele, da zwischen Kläger und dem Bruder der Erblasserin kein Näheverhältnis bestanden habe.

Der 11. Senat sah in seinem Urteil einen niedrigeren Verkehrswert nicht durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nachgewiesen. Die Teilerbauseinandersetzung habe sich nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollzogen; zudem habe sie nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit betroffen. Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert würden. Gleiches gelte nach Auffassung des Senats erst recht im Fall einer Teilerbauseinandersetzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigentumsanteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, dass Kläger und der Veräußerer vorliegend keine nahe stehenden Personen gewesen seien. Überdies sei der Grundstücksanteil auch nur dem Kläger und keinen anderen Personen angeboten worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision ist unter dem Az. II R 8/21 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil 11 K 2359/19 BG vom 03.09.2020 (nrkr – BFH-Az. II R 8/21)

Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages – Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte

Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte, zur Anwendung des Verhältnisses der Arbeitslöhne als Regelzerlegungsmaßstab und zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung sowie zur Änderung nach § 173 Abs. 1 AO

Der 3. Senat des FG Düsseldorf hatte die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages zu beurteilen:

Die Klägerin betrieb eine Rohrleitung zum Transport von Gütern. Die Geschäftsleitung und die Verwaltung der Klägerin befanden sich zunächst in der Stadt F, im Streitjahr sodann in A-Stadt. Dort beschäftigte die Klägerin neben dem Geschäftsführer weitere Mitarbeiter, die teilweise auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen betreuten. In weiteren Städten befanden sich Absperrarmaturen bzw. Stationen zur Einspeicherung und Abgabe der Güter.

Zwischen der Klägerin, der Stadt F und den weiteren Städten bestand eine gemeinsame Vereinbarung aus dem Jahr 1992, nach welcher der Gewerbesteuermessbetrag zwischen ihnen quotal zerlegt werden sollte. In der Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr nahm die Klägerin die Zerlegung auf der Grundlage dieser Vereinbarung vor, führte wegen der Sitzverlegung allerdings anstelle der Stadt F nunmehr die Stadt A an. Mit darauffolgendem Bescheid, der keinen Vorbehalt der Nachprüfung enthielt, zerlegte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend der von der Klägerin eingereichten Erklärung.

Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung erkannte das beklagte Finanzamt – zwischen den Beteiligten unstreitig -, dass die Stadt A der oben genannten Vereinbarung nie zugestimmt hatte und auch nicht als Rechtsnachfolgerin der Stadt F angesehen werden konnte. Im darauffolgenden auf § 129 i. V. m. § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid rechnete das Finanzamt der Stadt A deshalb 100 % des Gewerbesteuermessbetrages zu.

Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass die Verwaltungszentrale in A-Stadt und die Rohrleitungen in den übrigen Städten als einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte anzusehen sei; infolgedessen sei eine Zerlegung auf die involvierten Gemeinden unter Berücksichtigung erwachsener Gemeindelasten vorzunehmen.

Der 3. Senat befand in seinem Urteil, dass der Stadt A der gesamte Steuermessbetrag zustehe, weil sich in A-Stadt die einzige Betriebsstätte befunden habe, in der Arbeitslöhne gezahlt worden seien. Demgegenüber handele es sich mangels räumlicher Verbindung zur Rohrleitung gerade nicht um eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte. Die Rechtsprechung zu Elektrizitätsunternehmen, nach welcher eine fehlende räumliche Verbindung zum Leitungsnetz kompensiert werden könnte, hielt der 3. Senat auf den Streitfall für nicht übertragbar. Darüber hinaus würde die fehlende räumliche Verbindung im Streitfall auch tatsächlich nichso durch eine besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung aufgewogen, da die in der Betriebsstätte in A-Stadt tätigen Mitarbeiter zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen gegenüber Drittunternehmen erbracht hätten.

Hinsichtlich der Änderungsbefugnis des Finanzamts erkannte der Senat die unterlassene Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in die ursprünglichen Zerlegungsbescheide nicht als mechanisches Versehen des zuständigen Sachbearbeiters und damit nicht als offenbare Unrichtigkeit. Der Umstand, dass die Stadt A der Vereinbarung aus dem Jahr 1992 nie zugestimmt hatte und das Finanzamt davon erstmals im Rahmen der Betriebsprüfung erfuhr, wertete das Finanzgericht als nachträglich bekannt gewordene Tatsache, wobei es bei sinngemäßer Anwendung des § 173 AO auf Zerlegungsfälle auf Fragen des Verschuldens nicht ankomme. Das Finanzamt sei auch berechtigt gewesen, im Rahmen der Anordnung der Außenprüfung die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung anzuordnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 22/21 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 K 2050/17 vom 19.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/21)

Anleger können mit 320 Millionen Euro Entlastung rechnen

Durch die im Koalitionsvertrag vorgesehene Anhebung des Sparerpauschbetrages von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) auf 1.000 bzw. 2.000 Euro werden rund 4,7 Millionen Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften entlastet. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/1482) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1265) mit, die sich nach steuerpolitischen Maßnahmen während der Legislaturperiode erkundigt hatte. Das Entlastungsvolumen durch diese Maßnahme insgesamt wird mit 320 Millionen Euro angegeben. Außer dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Erhöhung hinaus sei keine weitere Anhebung des Sparerpauschbetrages in den kommenden Jahren geplant. Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien seien auch keine Steuererhöhungen vorgesehen, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.05.2022

Unternehmensbesteuerung: Kommission schlägt Steueranreize für Eigenkapital vor, um das Wachstum von Unternehmen zu unterstützen und sie stärker und widerstandsfähiger zu machen

Die Europäische Kommission hat am 11.05.2022 einen Freibetrag zur Reduzierung von Verschuldungsanreizen (DEBRA) vorgeschlagen, um Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern und ihre Widerstandsfähigkeit zu fördern. Durch die Einführung eines Freibetrags soll Eigenkapital steuerlich genauso behandelt werden wie Fremdkapital. Der Vorschlag sieht vor, dass Erhöhungen des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen von einem Steuerjahr zum nächsten von seiner Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig sind, ebenso wie Fremdkapital.

Diese Initiative ist Teil der EU-Strategie für Unternehmensbesteuerung, die auf ein faires und effizientes EU-weites Steuersystem abzielt, und leistete einen Beitrag zur Kapitalmarktunion, indem der Zugang der EU-Unternehmen zu Finanzmitteln erleichtert und die Integration der nationalen Kapitalmärkte in einen echten Binnenmarkt gefördert werden.

Die derzeitigen steuerrechtlichen Anreize für die Fremdkapitalfinanzierung, die es den Unternehmen ermöglichen, Zinsen für eine Fremdkapitalfinanzierung abzusetzen, nicht jedoch die mit der Eigenkapitalfinanzierung verbundenen Kosten, können Unternehmen dazu veranlassen, für die Finanzierung ihres Wachstums eher auf Fremd- als auf Eigenkapital zuzugreifen. Eine übermäßige Verschuldung macht Unternehmen anfällig für unvorhergesehene Veränderungen im Unternehmensumfeld. Die Gesamtverschuldung nicht finanzieller Kapitalgesellschaften in der EU belief sich im Jahr 2020 auf annähernd 14,9 Bio. Euro bzw. 111 % des BIP. Vor diesem Hintergrund muss betont werden, dass Unternehmen mit einer soliden Kapitalstruktur weniger anfällig für Schocks und investitions- und innovationsfreudiger sein dürften. Die Verringerung der übermäßigen Fremdfinanzierung und die Unterstützung für die Neuausrichtung der Kapitalstruktur der Unternehmen kann positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum haben. Die Kombination eines Freibetrags für Eigenkapital mit einer begrenzten Zinsabzugsfähigkeit könnte einen Investitionszuwachs von 0,26 % des BIP bzw. des BIP um 0,018 % bewirken.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte:

„Die europäischen Unternehmen sollten sich für die Finanzierungsquelle entscheiden können, die für ihr Wachstum und ihr Geschäftsmodell am besten geeignet ist. Dadurch, dass neues Eigenkapital steuerlich abzugsfähig wird, wie dies bei Fremdkapital bereits der Fall ist, wird mit diesem Vorschlag der Anreiz verringert, sich weiter zu verschulden, und die Unternehmen werden in die Lage versetzt, ihre Finanzierungsentscheidungen allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen zu treffen. Als Teil der Agenda der EU für ein faires und effizientes Steuersystem wird der Zugang der EU-Unternehmen, vor allem Start-ups und KMU, zu Finanzmitteln erleichtert und die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Kapital gefördert. Dies ist sehr wichtig für den grünen und den digitalen Wandel, die neue Investitionen in innovative Technologien erfordern, die wiederum mit mehr Eigenkapital finanziert werden könnten.“

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni fügte hinzu:

„In diesen schwierigen und unsicheren Zeiten müssen wir nicht nur unseren Unternehmen helfen, die unmittelbaren Herausforderungen zu bewältigen, sondern auch ihre künftige Entwicklung unterstützen. Heute ergreifen wir Maßnahmen, damit Eigenkapital für Unternehmen, die eine Kapitalerhöhung vornehmen wollen, steuerlich genauso vorteilhaft ist wie Fremdkapital. Wir wollen ein wirksames Instrument für innovative Start-ups und KMU in der ganzen EU schaffen. Diese harmonisierte Lösung zur Reduzierung von steuerbedingten Verschuldungsanreizen wird Europas Unternehmensumfeld vorhersehbarer und wettbewerbsfähiger machen und die Entwicklung unserer Kapitalmarktunion ankurbeln. Unser Vorschlag wird den Unternehmen helfen, eine solide Kapitalstruktur aufzubauen, weniger anfällig zu werden und Investitionen zu wagen. Das sind gute Aussichten für Beschäftigung und Wachstum in Europa.“

Der grüne und der digitale Wandel erfordern neue Investitionen in innovative Technologien. Die Besteuerung spielt eine wichtige Rolle dabei, die Unternehmen zu ermutigen und in die Lage zu versetzen, sich nachhaltig zu entwickeln und nachhaltig zu wachsen. Ein Freibetrag für die Eigenkapitalfinanzierung kann – insbesondere Start-ups und KMU – erhebliche Investitionen in Spitzentechnologien erleichtern. Eigenkapital ist vor allem für schnell wachsende innovative Unternehmen in frühen Entwicklungsphasen und Scale-ups, die in weltweiten Wettbewerb treten wollen, von großer Bedeutung.

Hintergrund

DEBRA ist eine Folgemaßnahme zu der Mitteilung über eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert, in der eine langfristige Vision für ein faires und nachhaltiges Unternehmensumfeld und EU-Steuersystem sowie gezielte Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen und des Unternehmertums und zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung dargelegt werden. Der Vorschlag unterstützt außerdem den EU-Aktionsplan zur Kapitalmarktunion, der Unternehmen vor allem in der Zeit nach der Pandemie bei der Kapitalbeschaffung helfen soll. Mit der Kapitalmarktunion werden Anreize für langfristige Investitionen geschaffen, um den nachhaltigen und den digitalen Wandel der EU-Wirtschaft zu fördern.

Quelle: EEU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin