Geplanter Hinweisgeberschutz: DStV warnt vor Zwei-Klassen-Steuerberatung

Der aktuelle Entwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Hinweisgeberschutz will das Berufsgeheimnis schützen und nimmt neben Ärzten auch Rechtsanwälte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme R 03/22, auch Steuerberater in diesen Kreis einzubeziehen. Ansonsten drohe eine Zwei-Klassen-Steuerberatung.

Die Gründe liegen nach Ansicht des DStV auf der Hand: Steuerberater haben berufsrechtlich in Deutschland eine besondere gesetzliche Stellung als Organ der Steuerrechtspflege inne und stehen damit gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege wie z. B. den Rechtsanwälten. Eine Ungleichbehandlung der Berufsgruppen im Kontext des Hinweisgeberschutzes könne daher bereits mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz nicht gerechtfertigt erscheinen. Dies müsse umso mehr gelten, da nach § 3 Nr. 1 StBerG beide Berufsgruppen in gleicher Weise zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Der Schutz des Mandatsgeheimnisses und die damit einhergehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit dürfe im Ergebnis nicht allein von der Frage abhängen, ob die Beratung zufälligerweise durch einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt erfolge. Bereits deshalb seine eine Gleichstellung der Rechtsanwälte und Steuerberater auch beim Hinweisgeberschutz zwingend. Der DStV wird über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 12.05.2022