Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zulässig

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. April 2022 entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihm war 2008 und 2009 vom Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von 1,4 und 1,48 Promille jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm im Juni 2016 die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 1. September 2017 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die bei ihm entnommene Blutprobe wies eine BAK von 1,04 Promille auf. Der Kläger behauptete später, dass dies auf einem Nachtrunk beruht habe. Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die Bußgeldstelle abgegeben. Ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wie es gegebenenfalls endete, konnte nicht festgestellt werden; der Vorgang wurde bei der Bußgeldstelle aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte der beklagte Landkreis vom Kläger gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis.

Der vom Kläger daraufhin erhobenen Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geändert und die Klage abgewiesen. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig erfolgt. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (… wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss …) rechtfertige die Beibringungsaufforderung allerdings nicht. Für die Anwendung dieser Vorschrift genüge nicht jeder Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift; er müsse straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden sein. Daher könne der Beklagte die Anwendung der genannten Regelung nicht auf den Vorfall vom 1. September 2017 stützen. Stattdessen finde die Aufforderung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, die erforderliche Rechtsgrundlage jedoch im Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV (… sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen …). Solche Tatsachen ergäben sich hier daraus, dass der Kläger im Juli 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 1,48 Promille geführt habe und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Außerdem sei bei ihm nach dem Verkehrsunfall vom 1. September 2017 eine BAK von 1,04 Promille festgestellt worden. Der vom Kläger behauptete Nachtrunk sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung; er habe hierzu keine substanziierten und schlüssigen Angaben gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Tilgungsfristen für geahndete Zuwiderhandlungen bestanden auch gegen die Verwertung der Trunkenheitsfahrt vom 1. September 2017 keine Bedenken.

Fußnote

§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) … sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, …

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil 3 C 9.21 vom 07.04.2022

EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verbraucherfreundlich reformieren

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Novellierungsvorschlag der EU-Kommission

Die Europäische Kommission gibt in ihrem Vorschlag zur Novellierung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) erstmals das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 aus und schlägt etwa die Einführung von verbindlichen Mindest-Effizienzstandards für die energetisch schlechtesten Gebäude vor. Jedoch zeugt der begrenzte Fokus der Treibhausgasreduktion während der Betriebsphase und fehlende Ambition im Hinblick auf die signifikante Senkung des Heizenergiebedarfs durch umfassende energetische Modernisierungen von einer konzeptionellen Schieflage, die Nachbesserungen dringend nötig macht.

Die Europäische Kommission definiert einen neuen Nullemissionsgebäude-Standard, der ab 2027 für Neubauten gelten und das ausgemachte Ziel für den gesamten Gebäudebestand bis 2050 sein soll. Mit der Einführung von „Minimum Energy Performance Standards“ (MEPS) sollen Gebäude der zwei schlechtesten Effizienzklassen, gemäß der überarbeiteten und harmonisierten Gebäude-Energieausweise, bis 2030/2033 mindestens bis auf Klasse E saniert werden. Die Mitgliedsstaaten müssen die Ausgestaltung und Umsetzung zentraler Maßnahmen zur Zielerreichung regelmäßiger und umfassender darlegen und einkommensschwache Haushalte dabei besonders berücksichtigen.

Der vzbv begrüßt unter anderem,

  • die erstmalige Festschreibung des Ziels, bis 2050 in der Europäischen Union einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen,
  • die Einführung von Mindest-Effizienzstandards (MEPS) für die energetisch schlechtesten Gebäude,
  • die geplante Priorisierung einkommensschwacher und von Energiearmut betroffener Verbraucher:innen bei der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen.

Der vzbv fordert unter anderem,

  • die Ziele Netto-Null-Betriebsenergie und Treibhausgasneutralität über den gesamten Lebenszyklus für den Gebäudebestand bis 2050,
  • die Effizienzsteigerung und tiefe Sanierung als Priorität, um den Energiebedarf in der Betriebsphase zu verringern und somit die kostenoptimale Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu ermöglichen,
  • für die MEPS weitere Meilensteine einzuziehen, die Nutzung von Sanierungspässen vorzuschreiben, sowie klare Vorgaben für den Einsatz finanzieller Mittel zur Umsetzung der MEPS primär bei einkommensschwachen Haushalten zu definieren.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 07.04.2022

EU soll globale Maßstäbe bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz setzen

Nach anderthalb Jahren hat der Sonderausschuss für Künstliche Intelligenz des EU-Parlaments (AIDA) seine Arbeit abgeschlossen. Der DStV begrüßt, einen auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen Ansatz für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa zu fördern.

Im September 2020 wurde der Sonderausschuss für Künstliche Intelligenz (KI) des EU-Parlaments (AIDA) eingesetzt. Laut Mandat hat der Ausschuss mehrere Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählt herauszufinden, wie sich die Nutzung von KI auf verschiedene Bereiche der europäischen Wirtschaft auswirkt. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Analyse der KI-Strategien von Drittländern und der Erstellung eines Fahrplans zur Nutzung von KI-Anwendungen in der EU. Im Abschlussbericht des Ausschusses geben die Abgeordneten nun diesbezügliche politische Empfehlungen für das Jahr 2030 ab.

Unter anderem sprechen die Abgeordneten sich dafür aus, die öffentliche Debatte über den Einsatz von KI stärker auf das beachtliche Potenzial der Technologie zur Unterstützung der Menschen und der Wirtschaft zu fokussieren. Außerdem fordern die Abgeordneten in ihrem Bericht die EU-Kommission dazu auf, eigene globale Standards zur Nutzung von KI zu setzen, um die eigene „digitale Wettbewerbsfähigkeit“ zu wahren. Sollten die Standards zur Nutzung von KI in Zukunft dagegen außerhalb Europas gesetzt werden, so droht die EU, nach Ansicht der Mitglieder des Ausschusses, im globalen Wettlauf um die technologische Führungsrolle weiter ins Hintertreffen zu geraten.

Der rumänische Ausschussvorsitzende Dragoş Tudorache der liberalen Fraktion (Renew) betonte, wie wichtig es sei, einem auf den Menschen ausgerichteten Ansatz bei der Nutzung von KI zu folgen. Die Regeln zur Nutzung von KI sollten zudem im Einklang mit europäischen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Grundrechten stehen.

Schließlich weisen die Abgeordneten in ihrem Bericht darauf hin, dass durch die Nutzung von KI komplexe ethische und rechtliche Fragen aufgeworfen werden. Die automatisierte Datenverarbeitung ermögliche es autoritären Staaten etwa, die Freiheit ihrer Bürger und Bürgerinnen weiter einzuschränken und „social scoring“ zu betreiben. Diese Praktiken stellten eine Gefahr für Bürgerrechte dar. Auch die Tatsache, dass große Plattformbetreiber immer mehr Daten über ihre Nutzer und Nutzerinnen sammeln, sei kritisch zu sehen und gehe zulasten des Datenschutzes.

Für die Angehörigen der beratenden und prüfenden Berufe muss beim Einsatz von KI-Systemen erkennbar sein, auf welcher Datenbasis das verwendete KI-System seine Entscheidungen trifft. Dies ist unabdingbar, damit Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen können. Zudem sollte die finale Entscheidung über die Bewertung eines Sachverhalts beim Menschen verbleiben. KI kann den Berufsstand in seiner täglichen Arbeit unterstützen. Sie kann aber keinesfalls das Fachwissen der beratenden und prüfenden Berufsmitglieder ersetzen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, einen auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen Ansatz für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa zu fördern.

Der Bericht des deutschen Berichterstatters Axel Voss (CDU) wurde mit 25 zu 2 Stimmen, bei 6 Enthaltungen, im Sonderausschuss AIDA angenommen. Im Mai soll im Plenum über den Bericht abgestimmt werden. Der Bericht soll die EU-Kommission dazu auffordern, die Position des EU-Parlaments zu KI bei zukünftigen EU-Initiativen entsprechend zu berücksichtigen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.04.2022

DATI für mehr Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft

Mit der Gründung einer Deutschen Agentur für Transfer und Innovation (DATI) will die Ampelkoalition regionale Innovationsökosysteme stärken – und technologische sowie soziale Innovationen deutschlandweit beschleunigen. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) sowie kleine und mittlere Universitäten sollen künftig noch enger mit der Wirtschaft zusammenarbeiten. Dies ist ein notwendiger Schritt, denn die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschenden lässt sich ohne Frage noch weiter ausbauen.

Oftmals sind den Unternehmen weder die Kooperations- und Fördermöglichkeiten noch die speziellen fachlichen Kompetenzen und Ansprechpartner an den Hochschulen bekannt. Es kann realistischerweise nicht Aufgabe kleinerer und mittlerer Unternehmen sein, zeit- und personalintensive Recherchen zu den Hochschulstrukturen durchzuführen. Gleichzeitig wären Kooperationen mit Hochschulen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sinnvoll, da sie nur selten über eigene Forschungsinfrastruktur oder Labore zur Weiterentwicklung ihrer Produkte und Verfahren verfügen können. In die andere Richtung sind Impulse aus der regionalen Wirtschaft gerade für die anwendungsorientierten Hochschulen von zentraler Bedeutung. Wie kann die DATI hier unterstützen?

Wirtschaft vor Ort frühzeitig einbeziehen

Die frühzeitige Beteiligung von regionalen Unternehmen als Ideengeber, Anwender und Gestalter vor Ort ist das A und O bei den geplanten Projekten der DATI. Neben der Wirtschaft spielen weitere Akteure eine Rolle, die nicht zuletzt auch die Kontakte zwischen Betrieben und Wissenschaft herstellen können. Hier kann etwa die IHK-Organisation unterstützen. Ob bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, beim Organisieren von Netzwerken oder bei Patentsprechtagen: Mit über 13.000 Innovationsberatungs-Gesprächen und jährlich mehr als 1.500 Veranstaltungen für Unternehmen bietet die IHK-Organisation eine hilfreiche Anlaufstelle für interessierte Unternehmen – vielleicht auch bald für die DATI.

Transfer flächendeckend ankurbeln

Damit die neue Agentur in der Lage ist, den Transfer in der Breite voranzubringen, sollte sie einen themen- und akteursoffenen Ansatz verfolgen. Das eröffnet auch die Möglichkeit, neuartige Themenfelder oder Lösungsansätze zu verfolgen, die bislang nicht im Fokus der Politik gestanden haben. Ebenso können spezifische regionale Kompetenzen weitentwickelt werden. Was die Akteure im Innovationsgeschehen betrifft, arbeiten nicht nur HAWs und kleine und mittlere Universitäten mit der Wirtschaft zusammen, sondern zum Beispiel auch größere Universitäten oder öffentliche und private Forschungseinrichtungen. Diese wissenschaftliche Vielfalt sollte sich auch in der DATI niederschlagen. Gleichwohl wäre wichtig, dass die für KMU oftmals relevanten HAWs einen angemessenen Zugang zu Fördermitteln erhalten.

Doppelstrukturen vermeiden

Die DATI kann einen wichtigen Beitrag zum Transfergeschehen leisten, wenn sie in Ergänzung zu bestehenden erfolgreichen Innovationsförderprogrammen wie etwa dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) aufgesetzt wird. Zudem sollte eine klare Arbeitsteilung mit anderen Institutionen wie beispielweise der Agentur für Sprunginnovationen oder bestehenden regionalen Allianzen festgelegt werden. Ein agiles und flexibles Agieren der Agentur gelingt nur mit geringeren bürokratischen Anforderungen, mit mehr Digitalisierung im Förderprozess und mit mehr Mut bei den Unterstützungsmöglichkeiten. Denn innovative Formate wie Innovations-Challenges, Reallabore oder Hackathons können bislang ungeahnte Transferpotenziale heben.

In einem Impulspapier hat der DIHK zusammengefasst, was bei der Errichtung der DATI aus Sicht der Wirtschaft beachtet werden sollte. Das Impulspapier finden Sie hier.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 07.04.2022

Gleich lautende Erlasse zu den Folgen der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens

Der BFH hat in einer Reihe von jüngeren Urteilen zu Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, insbesondere zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen, Stellung genommen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630) vom 2. Juli 2012 (BStBl I S. 654) wie folgt geändert:

In Rdnr. 2 wird der bisherige Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Demnach unterbleibt eine Hinzurechnung von Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden. Losgelöst hiervon unterbleibt in Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2020, III R 24/18, BStBl 2022 II S. … und BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, BStBl 2022 II S. …); zu Bauzeit- und Erbbauzinsen vgl. Rdnr. 13. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens stehen, sind aufgrund des Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG stets hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, a.a.O.).“

In Rdnr. 13 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Wegen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter vgl. Rdnr. 2.“

Rdnr. 29b wird wie folgt gefasst:

„Rdnr. 29b Miet- und Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Diese Fiktion muss sich jedoch soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (vgl. BFH vom 20. November 1972, BStBl 1973 II S. 148) und richtet sich nach dem jeweiligen konkreten Geschäftsgegenstand im betreffenden Einzelfall (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016, IV R 24/11, BStBl 2022 II S. …). So unterliegen – vorbehaltlich der Rdnr. 2 – beispielsweise auch die von einem Bauunternehmer für die einmalige Anmietung von Baumaschinen geleisteten Mietaufwendungen grundsätzlich der Hinzurechnung. Dies gilt selbst dann, wenn die Anmietung lediglich stunden- oder tageweise erfolgt. Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzuordnen sind (z. B. Baumontage, Reisedienstleistungen), sind grundsätzlich hinzuzurechnen (vgl. aber Rdnr. 2). Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder bei kurzfristigen Pkw-Mietverträgen eine Hinzurechnung.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung:

Filmhersteller

Gehen angemietete Wirtschaftsgüter wie Filmlocations oder Ausstattungsgegenstände gewissermaßen in das „Produkt“ Film ein, weil sie nur in einem einzelnen Film verwendet werden können, so liegt kein Anlagevermögen vor. Kann das angemietete Wirtschaftsgut demgegenüber jedoch gleich einem Werkzeug für die Herstellung von verschiedenen Filmen verwendet werden, handelt es sich hierbei um fiktives Anlagevermögen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, a.a.O.).

Konzertveranstalter

Die von einem Konzertveranstalter angemieteten Veranstaltungsimmobilien sind seinem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen, da diese Wirtschaftsgüter nach dem Geschäftsgegenstand ständig für den Gebrauch vorzuhalten sind. Hierbei ist es unerheblich, ob mehrmals derselbe oder aber verschiedene mehr oder weniger vergleichbare Gegenstände angemietet werden und ob ein potenzieller Erwerb dieser Mietobjekte wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016, IV R 24/11, a.a.O.).

Messedurchführungsgesellschaft

Wird eine sog. Messedurchführungsgesellschaft entsprechend ihres Geschäftszwecks nur aufgrund auftragsbezogener Weisungen ihres Auftraggebers nach den konkreten vertraglichen Abreden wie ein Mittler zwischen Messeveranstalter und Auftraggeber tätig, liegt kein fiktives Anlagevermögen hinsichtlich der für den jeweiligen Auftrag angemieteten Wirtschaftsgüter vor. Angesichts der Zufälligkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Messedurchführungsgesellschaft entsprechende Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016, I R 57/15, BStBl 2022 II S. …).

Pauschalreiseveranstalter

Die von einem Pauschalreiseveranstalter angemieteten Hotelzimmer und Hoteleinrichtungen stellen nach dessen Geschäftsgegenstand kein fiktives Anlagevermögen dar. Die angemieteten Wirtschaftsgüter werden nicht wie bei einem Hotelier zur dauerhaften Herstellung neuer Produkte (Übernachtung, Verpflegung, Veranstaltung) benötigt, sondern fließen als Teilprodukt in das jeweilige Kundenprodukt „Pauschalreise“ ein und verbrauchen sich mit der Durchführung der Reise (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl 2020 II S. 51).“

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Ländererlass) FM3 – G-422-2 / 114 vom 06.04.2022

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 259 BewG – Baupreisindex zur Anpassung der Normalherstellungskosten aus der Anlage 42 zum BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022

Gemäß § 259 Absatz 3 Satz 4 BewG gebe ich den maßgebenden Baupreisindex zur Anpassung der Normalherstellungskosten aus der Anlage 42, Teil II., zum BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bekannt, der ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2022 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Nichtwohngebäuden; November 2021; 2015 = 100) ermittelt wurde und für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden ist.

Baupreisindex (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
148,6

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3266 / 22 / 10001 :001 vom 11.02.2022

EuGH zur Wirksamkeit von auf elektronischem Wege geschlossenem Vertrag

Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert.

Fuhrmann-2 ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die Eigentümerin des Hotels Goldener Anker in Krummhörn-Greetsiel (Deutschland) ist. Die Zimmer dieses Hotels können u. a. über die Website www.booking.com gemietet werden, eine Plattform, auf der im Internet Unterkünfte reserviert werden können. Am 19. Juli 2018 rief der Verbraucher B. diese Website auf, um nach Hotelzimmern in Krummhörn-Greetsiel für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 2. Juni 2019 zu suchen. Unter den angezeigten Suchergebnissen befanden sich die Zimmer im Hotel Goldener Anker. B. klickte sodann das entsprechende Bild dieses Hotels an, worauf ihm die verfügbaren Zimmer sowie weitere Informationen u. a. zu der Ausstattung und den Preisen dieses Hotels für den gewählten Zeitraum angezeigt wurden. B. beschloss, dort vier Doppelzimmer zu reservieren, und klickte auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“. B. erschien am 28. Mai 2019 nicht im Hotel Goldener Anker.

Fuhrmann-2 stellte B. gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro in Rechnung und setzte ihm eine Frist von fünf Werktagen, um diesen Betrag zu begleichen. B. zahlte den geforderten Betrag nicht. Fuhrmann-2 rief das Amtsgericht Bottrop (Deutschland) an, um diesen Betrag beizutreiben.

Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.

In seinem Urteil vom 07.04.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass gemäß der Richtlinie 2011/831 der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren muss, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht.

Zu letzterer Verpflichtung ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83, dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Zwar wird in der Richtlinie die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ angeführt, aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83 wie diese selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.

Der Gerichtshof ergänzt, dass aus dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83 ebenso klar hervorgeht, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss, sodass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.

Unter diesen Umständen wird das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wird es festzustellen haben, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, sodass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in der Richtlinie 2011/83 entspricht.

Fußnote

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil C-249/21 vom 07.04.2022

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

Das BMF hat sein Schreiben vom 07.06.2010 (BStBl I S. 582) „Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung“ überarbeitet.

Die Grundsätze sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzen das BMF-Schreiben vom 07.06.2010 (BStBl I S. 582).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2285 / 19 / 10003 :001 vom 06.04.2022

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG

Das BMF hat sein Schreiben vom 07.06.2010 (BStBl I S. 588) zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG überarbeitet.

Die Grundsätze gelten für alle offenen Fälle und ersetzen das BMF-Schreiben vom 07.06.2010 (BStBl I S. 588).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2285 / 19 / 10002 :001 vom 06.04.2022

Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2016, 2 BvR 180/16 (vorgehend BFH-Urteil vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151); vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 25. April 2017, VIII R 52/13, BStBl II S. 949); vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17 (vorgehend BFHUrteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) und vom 18. September 2018, 2 BvR 221/17 (vorgehend BFH-Beschluss vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259) sowie
  • der Entscheidungen des BFH vom 2. September 2015, VI R 33/13, juris; vom 21. Februar 2018, VI R 11/16, BStBl II S. 469; vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13 und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder
erhältlich.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Verfügung (Allgemeinverfügung) FM3 – S-0338-2 / 2 vom 07.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin