Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 259 BewG – Baupreisindex zur Anpassung der Normalherstellungskosten aus der Anlage 42 zum BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022

Gemäß § 259 Absatz 3 Satz 4 BewG gebe ich den maßgebenden Baupreisindex zur Anpassung der Normalherstellungskosten aus der Anlage 42, Teil II., zum BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bekannt, der ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2022 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Nichtwohngebäuden; November 2021; 2015 = 100) ermittelt wurde und für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden ist.

Baupreisindex (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
148,6

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3266 / 22 / 10001 :001 vom 11.02.2022