BFH: Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

Leitsatz

  1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

Quelle: BFH, Urteil VI R 40/19 vom 02.12.2021

BFH zum Ergänzungsbilanzgewinn als selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage – § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

Leitsatz

  1. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist.
  2. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Kläger geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verknüpft.
  3. Es ist zweifelhaft, ob aus § 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann.
  4. In dem Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb ist nicht mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, ob dort die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erst nach dem 31.12.2001 erfolgt und deshalb die gesellschafterbezogene Betrachtung des § 6b EStG anzuwenden ist.

Quelle: BFH, Urteil IV R 7/19 vom 16.12.2021

BFH zum Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters

Leitsatz

  1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters.
  2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.

Quelle: BFH, Urteil II R 13/19 vom 25.06.2021

BFH: Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

Leitsatz

  1. Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt.
  2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.
  3. Bei Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse obliegt es dem Empfänger, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe.

Quelle: BFH, Urteil II R 31/19 vom 25.06.2021

BFH: Erbfall nach italienischem Recht

Leitsatz

Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.

Erbschaftsteuer beim Erbfall nach italienischem Recht

Quelle: BFH, Urteil II R 39/19 vom 17.11.2021

BGH zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden.

Sachverhalt

Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen Abteilungsleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieser war im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den Parteien streitig.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren Erbin von der Beklagten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (§ 7 UrhG). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) genutzt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen. Ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG a. F./§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n. F. vorliegen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie „sein Auto, sein Entwurf“ gewesen sei. Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern konnte. Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil I ZR 222/20 vom 07.04.2022

Gewerbemiete trotz Corona-Schließung?

Während des Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Es gibt ein neues Gesetz, nach dem ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können (Art. 240 § 7 EGBGB).

Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus in Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück gab der Betreiberfirma recht: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden.

Der 2. Senat des Oberlandesgerichts sah dies nun anders: Es bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzlich Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die neue Gesetzesregelung (Art. 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 2 U 234/21 vom 29.03.2022

Online-Beglaubigungen: BRAK begrüßt geplante Ausweitung

Mit einer Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline sollen Online-Beglaubigungen für Anmeldungen im Handelsregister künftig für alle Rechtsträger und auch in weiteren Registern möglich sein.

Die EU-Digitalisierungsrichtlinie (RL EU 2019/1151) zielt darauf, mittels digitaler Instrumente die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Dazu sieht sie unter anderem die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH und zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen vor. Die Richtlinie ist bis zum 01.08.2022 in nationales Recht umzusetzen.

Entsprechende Änderungen beinhaltet das im Sommer 2021 verabschiedete und zum 01.08.2022 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der Digitalsierungsrichtlinie (DiRUG). Die BRAK hatte sich im Gesetzgebungsverfahren positiv dazu geäußert, dass zukünftig ermöglicht werden soll, Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einzureichen. Die Erfüllung von Publizitäts- und Veröffentlichungspflichten werde mit den beabsichtigten Neuregelungen für Beglaubigungen spürbar erleichtert.

Mit den nunmehr vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen soll die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH auch auf Sachgründungen erweitert werden. Zudem sollen Online-Beglaubigungen zum Handelsregister nicht mehr nur für bestimmte, sondern für alle Rechtsträger und darüber hinaus auch für Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister möglich sein.

Die vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen befürwortet die BRAK ebenfalls. Für besonders begrüßenswert hält sie, dass die Möglichkeit zur Beglaubigung im Wege des Online-Verfahrens auf sämtliche Registeranmeldungen erstreckt werden soll. Sie begrüßt zudem, dass die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Gründungsvollmacht künftig mittels Videokommunikation erfolgen kann; das erleichtere insbesondere die in der Praxis wichtigen Vollzugsvollmachten für notarielles Personal.

Dass bei Sachgründungen von GmbHs bestimmte Gegenstände vom Online-Verfahren ausgeschlossen sein sollen, die nach anderen Vorschriften beurkundungspflichtig sind, etwa Immobilien oder GmbH-Anteile. Gerade diese stünden besonders im Fokus der Geldwäschebekämpfung; die Bemühungen der Notarinnen und Notare in diesem Bereich dürften nicht durch eine Ermöglichung von Online-Einbringungen solcher Gegenstände konterkariert werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Güterrechtsregister: BRAK befürwortet geplante Abschaffung

Die BRAK hat sich in einer aktuellen Stellungnahme positiv zu den Plänen des Bundesjustizministeriums geäußert, die Güterrechtsregister abzuschaffen.

In die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister werden auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen. Von dem mit einer solchen Eintragung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird jedoch in der Praxis nur noch selten Gebrauch gemacht. Der Aufwand für die zumeist noch nicht elektronisch geführten Register steht aus Sicht des Bundesjustizministeriums in keinem Verhältnis deren Bedeutung. Bei einer Beibehaltung des Güterrechtsregisters wäre eine Zentralisierung und Digitalisierung unabdingbar, aber sehr aufwändig, da es sehr umfangreiche, lang aufzubewahrende Altaktenbestände auf Papier gibt. Im Interesse des Bürokratieabbaus soll das Güterrechtsregister angesichts des nur noch begrenzten praktischen Bedürfnisses abgeschafft werden.

In ihrer Stellungnahme spricht die BRAK sich für die Abschaffung des Güterrechtsregisters aus. Das in der Praxis annähernd bedeutungslose, bei den Amtsgerichten dezentral geführte Register sei nicht mehr zeitgemäß; eine Umstellung auf eine elektronische Form – wie noch in der Stellungahme Nr. 23/2017 im Mai 2017 angeregt – sei mit Blick auf den Zeit-, Kosten- und Personalaufwand nicht tragbar. Hinzu komme, dass die Eintragungszahlen ausweislich des Gesetzentwurfs jährlich zurückgingen (2014: 1.099 Einträge; 2016: 431 Einträge; 2019: 287 Einträge). Die Bundesnotarkammer habe darauf verwiesen, dass eine kostendeckende Führung eines neuen elektronischen Güterrechtsregisters bei ihr allenfalls bei einer signifikanten Steigerung der Eintragungszahlen (auf ca. 11.000 Eintragungen jährlich) oder bei einer deutlichen Erhöhung der Eintragungsgebühr möglich wäre.

Die geplante Änderung von § 1412 BGB dahingehend, dass der Schutz des Rechtsverkehrs dem Schutz der Ehegatten voreinander vorrangig ist, befürwortet die BRAK ebenfalls.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Änderungen von BORA und FAO treten in Kraft

Die in der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen von Berufsordnung und Fachanwaltsordnung treten zum 01.06.2022 bzw. 01.08.2022 in Kraft.

In ihrer Sitzung am 06.12.2021 hatte die Satzungsversammlung Änderungen u. a. der Regelung des Verbots widerstreitender Interessen in § 3 BORA sowie Anpassungen der Fachanwaltsordnung bei der künftig so bezeichneten Fachanwaltschaft für Insolvenz- und Sanierungsrecht und der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht beschlossen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden durch das dem Bundesministerium für Justiz geprüft (§ 191e BRAO). Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 06.12.2021 zur Änderung der BORA und der FAO keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 25.03.2022 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.06.2022 in Kraft treten; die Änderung des § 3 BORA wird am 01.08.2022 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin