Zu tief gelegt – keine Haftung der Verbandsgemeinde für Schäden an serienmäßig tiefergelegtem Ferrari infolge von Fahrbahnunebenheiten

Wird ein serienmäßig tiefergelegtes Fahrzeug infolge einer erkennbaren Fahrbahnunebenheit beschädigt, hat die Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast hierfür nicht einzustehen. Hierauf hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich gefassten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 7. Dezember 2021, Aktenzeichen 12 U 1012/21) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Im August 2019 befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin die beklagte Verbandsgemeinde ist. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 Euro. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein.

Die Klägerin als Kaskoversicherung hat die beklagte Verbandsgemeinde auf Schadensersatz in Höhe von rund 62.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Fahrer des tiefer gelegten Ferrari habe die Fahrbahnunebenheiten erkennen können und seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen. Dies hat die Klägerin anders gesehen und Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und ebenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen seien regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könnten. Werde eine Gefährdung – wie hier – durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-)begründet, müsse der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweise, müsse eine Haftung des Straßenbaulastträgers aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-)Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befahre. Die Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari gefahrlos nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sei. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhalte gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten.

Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Beschluss 12 U 1012/21 vom 07.12.2021

Fischer zieht sich Blase am Fuß zu – nachfolgende Teilamputation des Fußes ist keine Unfallfolge

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Fischer, der sich bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Blase am rechten Fuß zuzog, eine später erforderlich werdende Teilamputation dieses Fußes nicht mehr auf diese Blase zurückführen kann (Az. L 3 U 58/20, Urteil vom 16. März 2022).

Der als Flussfischer tätige Kläger kontrollierte im März 2009 Netze und Reusen auf der Dahme, nahm den Fischfang mit an Bord und reinigte die Netze von Ästen und Laub. Dabei trug er Gummistiefel und watete durch das vier bis fünf Grad kühle Wasser. Am Abend bemerkte er an seinem rechten Fuß eine Blase, öffnete sie und klebte zur Wundversorgung ein Pflaster auf. In den folgenden Wochen entzündete sich die Hautläsion am Fuß so stark, dass der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort wurde eine Diabetes-Erkrankung diagnostiziert, die sich bis dahin noch nicht klinisch manifestiert hatte. In der Folge weiteten sich die Entzündungen am Fuß aus und der Mann entwickelte das Vollbild eines sog. Charcot-Fußes, einer besonders schweren Form des diabetischen Fußes. Ein Teil des Fußes musste schließlich amputiert werden.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall mit all seinen Folgen zunächst als Arbeitsunfall an und gewährte dem Fischer eine Verletztenrente. Nachdem der Mann einige Jahre später vorgetragen hatte, die Folgen des Unfalls hätten sich verschlimmert und seine Rente sei zu erhöhen, ließ die Berufsgenossenschaft ihn erneut ärztlich untersuchen. Der medizinische Gutachter vertrat die Auffassung, die Blase am Fuß sei lediglich der (austauschbare) Auslöser der schwerwiegenden Folgen gewesen, unter denen der Fischer in der Folge litt. Eine ähnliche, alltäglich vorkommende Verletzung am Fuß hätte in Anbetracht der Diabetes-Erkrankung zu einem vergleichbaren Verlauf geführt.

Daraufhin entzog die Berufsgenossenschaft dem Mann die gewährte Verletztenrente. Unfallfolgen, die zum Bezug einer Verletztenrente berechtigen könnten, lägen nicht vor.

Die hiergegen gerichtete Klage des Fischers vor dem Sozialgericht Cottbus blieb ohne Erfolg.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus nunmehr bestätigt. Zwar habe die auf Antrag des Klägers als Sachverständige gehörte, ihn behandelnde Ärztin die Auffassung vertreten, die Diabetes-Erkrankung sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht weit fortgeschritten gewesen, sodass sie nicht wesentliche Ursache der schwerwiegenden Entzündungen und der weiteren Folgen habe sein können. Nach den Feststellungen der beiden weiteren gehörten Sachverständigen führe eine Blase für sich genommen aber nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion. Ursächlich hierfür und für die weitere Folge des Charcot-Fußes sei vielmehr die Diabetes-Erkrankung, auch wenn diese sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht klinisch manifestiert gehabt habe. Eine Blase komme mit großer Häufigkeit in der Allgemeinbevölkerung vor und heile in fast 100 % der Fälle innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Komme es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen, liege die wesentliche Ursache hierfür in einer anderen Schadensanlage, hier der Diabetes-Erkrankung.

Zum Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidet sich, ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, danach, ob das Unfallereignis selbst für den Eintritt des Gesundheitsschadens wesentlich war und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil L 3 U 58/20 vom 16.03.2022

Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 22. März 2022 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Einvernehmliche Kündigung der Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 zum 30. Juni 2022

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarung finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :004 vom 25.03.2022

Handy auf Reisen – Mobilfunkbetreiber muss auch Unternehmer auf erhöhte Auslandsgebühren hinweisen

Das Amtsgericht München verurteilte am 14.05.2021 einen Münchner Verein zur Zahlung von Mobilfunkkosten in Höhe von 552,59 Euro. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Der Beklagte hatte bei einem großen Mobilfunkbetreiber einen Flatrate-Handy-Vertrag abgeschlossen. Die Kosten lagen bei monatlich 50,17 Euro. Das Mobiltelefon wurde dem Vorstand zur Nutzung überlassen. Dieser begab sich mit dem Mobiltelefon auf eine Fernreise nach Kanada. Das Handy wählte sich dort in das ausländische Netz ein und verursachte so im Zeitraum eines Monats Roaming-Kosten in Höhe von insgesamt 2.464,39 Euro.

Hiervon zahlte der Beklagte nur einen Teil, einen weiteren Teil in Höhe von 400 Euro erließ der Mobilfunkbetreiber im Rahmen einer Kulanzgutschrift. Das Inkassounternehmen, das sich die Forderung des Mobilfunkbetreibers abtreten ließ, klagte sodann auf Zahlung von 1.961,11 Euro.

Der Beklagte trug vor, der Mobilfunkbetreiber hätte ihn auf die stark ansteigenden Kosten hinweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er seinerseits Schadensersatzansprüche gegen den Mobilfunkbetreiber, welche er der Forderung entgegenhalte.

Die Klägerin war der Ansicht, eine Informationspflicht seitens des Mobilfunkbetreibers habe nicht bestanden. Entsprechende Informationspflichten gäbe es nur gegenüber Verbrauchern und nicht in Bezug auf Unternehmer, wie den Beklagten.

Der zuständige Richter gab dem Beklagten in weiten Teilen recht. Der Beklagte muss lediglich einen Teil der verursachten Kosten tragen:

„Die Zedentin hat im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.961,11 Euro als Entgelt für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem unstreitig geschlossenen Mobilfunkvertrag im streitgegenständlichen Zeitraum durch den Beklagten erworben. Dieses Entgelt überschritt aufgrund des Zugriffs auf den ausländischen Roaming-Dienst den monatlichen Basistarif in Höhe von 50,17 Euro.

Dem somit entstandenen Anspruch steht aber die Einrede unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Höhe von 1.408,72 Euro entgegen, da der Beklagte einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe aus §§ 611, 280 Abs. 1, 3, 282 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB gegen die Zedentin hat.

Konkret verletzte die Zedentin ihre Nebenpflicht, den Beklagten auf stark über dem vereinbarten Basistarif entstehende Kosten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 – III ZR 190/11; LG Saarbrücken, Urt. v. 09.03.2012 – 10 S 12/12). Diese Pflicht ergibt sich aus der überlegenen Sachkunde der Zedentin in Ansehung der entstehenden Kosten. Dem Beklagten war es bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar, erhöhte Kosten zu verursachen und er konnte daher auch keine weiteren Vorkehrungen treffen, diese zu verhindern. Im Gegensatz dazu hatte die Zedentin jederzeit Einblick in die Höhe und Ursache der Kosten, weshalb ein eklatantes Informationsgefälle zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestand. Es war der Zedentin auch problemlos möglich, entsprechende Hinweise zu geben, etwa durch automatisierte Benachrichtigungen via SMS oder E-Mail.

Weiterhin war ein Interesse des Beklagten an Geringhaltung der Kosten für die Zedentin nicht nur ersichtlich, sondern auch mittelbar Vertragsgegenstand geworden, da der geschlossene Mobilfunkvertrag einen Flatrate-Tarif hatte. Ein solcher wird üblicherweise vereinbart, um eine gleichbleibende, berechenbare Kostengrundlage zu gewährleisten. Demnach besteht bei Flatrate-Tarifen eine noch erhöhte Veranlassung der die überlegende Sachkunde innehabenden Vertragspartei, die andere Partei über stark ansteigende Kosten zu informieren.

Eine solche Informationspflicht ist – wenn auch im vorliegenden Fall mangels Verbrauchereigenschaft des Beklagten nicht anwendbar – in Art. 15 Abs. 3 EU Roaming-VO festgelegt. Dieser Rechtsgedanke ist jedoch verallgemeinerbar auch auf Parteien anwendbar, die keine Verbraucher sind, da lediglich die fehlende Verbrauchereigenschaft der anderen Vertragspartei nicht das Ausnutzen überlegener Sachkunde rechtfertigt. Lediglich der Schwellenwert, ab dem eine Informationspflicht besteht, muss bei unternehmerischen Vertragspartnern höher angesetzt werden, um insofern einer gewissen Erfahrung im Geschäftsverkehr und damit üblicherweise geringeren Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. (…) Als Schwellenwert erscheint hier unter Berücksichtigung der geringeren Schutzbedürftigkeit von Unternehmern gegenüber Verbrauchern ein Betrag in zehnfacher Höhe des Basistarifs geeignet, welcher im vorliegenden Fall 501,70 Euro beträgt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 113 C 23543/20 vom 14.05.2021 (rkr)

Kündigungen eines Kapitäns und eines Co-Piloten wegen Flottenreduzierung rechtsunwirksam

Der Kläger des Verfahrens 13 Sa 998/21 war seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, als Kapitän beschäftigt. Der Kläger des Verfahrens 13 Sa 1003/21 war seit dem 03.09.2018 als Co-Pilot tätig. Bei der Beklagten waren aufgrund tariflicher Regelungen Personalvertretungen für das Cockpit (PV Cockpit) und für die Kabine (PV Kabine) gebildet. Es existierte weiterhin eine Gesamtvertretung Bordpersonal (GV Bord).

Am 05.03.2021 schlossen die Beklagte und die GV Bord einen Interessenausgleich. Zu der geplanten Betriebsänderung hieß es dort, dass die Beklagte ihre Flotte auf 22 Flugzeuge reduzieren und sechs ihrer derzeit unterhaltenden Stationen vollständig und dauerhaft schließen werde. Weiter hieß es, dadurch sei im Bereich des Cockpit- und Kabinenpersonals die Beschäftigtenzahl anzupassen. Dabei dürfte die tariflich vereinbarte Zahl von 370 Cockpitmitarbeitenden nicht unterschritten werden. Der tatsächliche Bedarf an Cockpitpersonal liege – so der Vortrag der Beklagten – aufgrund der Betriebsänderung sogar nur noch bei 340. Mit Schreiben vom 11.03.2021 leitete die Beklagte gegenüber der GV Bord das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ein. Sie übersandte dabei den Text eines Sozialplans, der eine Auswahlrichtlinie beinhaltete. Diese sah u. a. ein Punkteschema für die Gewichtung der Kriterien der sozialen Auswahl (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) vor. Zugleich war vorgesehen, dass Mitarbeitenden mit Sonderkündigungsschutz (z. B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) nach Einholung der behördlichen Zustimmung gekündigt werde. Am 19.03.2021 fand ein abschließender Beratungstermin mit der GV Bord statt. Mit Schreiben vom 27.03.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Kapitäns außerordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021 und das Arbeitsverhältnis des Co-Piloten ordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021.

Mit ihren Kündigungsschutzklagen wenden sich der Kapitän und der Co-Pilot gegen die betriebsbedingten Kündigungen. Das noch vorhandene Cockpitpersonal sei nicht in der Lage, ohne überobligatorische Arbeit das verbliebene Flugaufkommen zu bedienen. Alle Mitarbeitenden müssten Mehrflugstunden leisten. Die Kläger rügen außerdem u. a. die ordnungsgemäße Anhörung der PV Cockpit sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens. Die Beklagte erachtet die Kündigungen für wirksam. Der Beschäftigungsbedarf für die Kläger sei entfallen. Die Beteiligung der Gremien sei ordnungsgemäß erfolgt.

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat heute die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf den beiden Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Beide Kündigungen sind jedenfalls aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Konsultation der GV Bord rechtsunwirksam. Abweichend von dem der GV Bord in den Beratungen mitgeteilten Informationsstand hatte die Beklagte den ca. 80 Beschäftigten des Cockpitpersonals mit Sonderkündigungsschutz unabhängig von dem Punkteschema weder gekündigt noch hierzu eine behördliche Zustimmung eingeholt. Gemäß § 17 Abs. 2 KSchG musste die Beklagte der GV Bord die zweckdienlichen Auskünfte erteilen und sie dabei über die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichten. Dies ist hier fehlerhaft erfolgt, weil sich nach dem Abschluss der Beratungen durch den Verzicht auf den Ausspruch von Kündigungen gegenüber ca. 80 Personen des Cockpitpersonals eine wesentliche Änderung in den zuvor mitgeteilten Kriterien der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ergeben hatte. Hierüber hätte die Beklagte die GV Bord vor Ausspruch der Kündigungen ergänzend unterrichten müssen. Dieser Fehler im Konsultationsverfahren führte zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf sind derzeit noch weitere zehn weitgehend parallel gelagerte Verfahren anhängig.

Hinweis zur Rechtslage

„Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 17 Anzeigepflicht

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,

Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.“

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zu den Urteilen 13 Sa 998/21 und 13 Sa 1003/21 vom 24.03.2022

Ein Drittel des Mittelstands sieht mittlere bis große Risiken für Geschäfte durch Ukraine-Konflikt

  • Sorge im Verarbeitenden Gewerbe und Handel am größten
  • Steigende Energiepreise sind wesentlicher Faktor
  • Aktuelle repräsentative Befragung von KfW Research

Der Krieg in der Ukraine, die Gefahr einer weiteren Eskalation sowie die Folgen der als Reaktion darauf verhängten Sanktionen bereiten einem guten Drittel der 3,8 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland Sorgen. Dies zeigen die Ergebnisse einer aktuellen Sondererhebung zum KfW-Mittelstandspanel, für die mehr als 2.200 Mittelständler mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro repräsentativ befragt wurden (Befragungszeitraum: 7.-14. März 2022). Etwa 14 % der Unternehmen sehen in dem Konflikt ein hohes Risiko für ihre Geschäftsentwicklung in den kommenden zwölf Monaten. Weitere 22 % stufen den Krieg als ein mittleres Risiko ein. Im Umkehrschluss heißt das jedoch auch: Die überwiegende Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen erwartet derzeit durch den Krieg keine negativen Auswirkungen auf das eigene Geschäft oder sieht nur geringe Risiken.

Besorgt zeigen sich insbesondere Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Hier liegen die Anteile der Unternehmen, die den Ukraine-Konflikt als ein hohes Risiko wahrnehmen, über dem Durchschnitt (17 % bzw. 22 %). Im Dienstleistungssektor und auch im Bau liegt der Anteil dagegen nur bei jeweils 12 %.

In den Befragungsergebnissen zeigt sich, dass vor allem solche Mittelständler negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Entwicklung befürchten, die auch steigende Energiepreise als hohes Risiko für ihre Geschäftsentwicklung einstufen. Störungen in den Lieferketten dürften ein weiterer Grund für die Besorgnis sein. Denn auch wenn nur 2,6 % aller kleinen und mittleren Unternehmen Rohstoffe und/oder Vorprodukte aus Russland beziehen, so liegt dieser Anteil bei den kleinen und mittleren Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes mit 11 % deutlich höher.

Für einige Mittelständler dürfte auch das Wegbrechen Russlands als Absatzmarkt ein Risiko darstellen. Allerdings sind die Verflechtungen des Mittelstands mit Russland auch auf der Exportseite eher gering. Im Jahr 2015 erzielten knapp 11 % aller auslandsaktiven Mittelständler Umsätze in Russland – das sind kaum mehr als 2 % aller Mittelständler. Der Anteil dürfte seither tendenziell noch zurückgegangen sein.

„Gut jedes dritte mittelständische Unternehmen sieht im Ukraine-Krieg und den Sanktionen gegen Russland aktuell ein bedeutsames Risiko fürs eigene Geschäft,“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Von Relevanz für den Mittelstand in der Breite und gleichzeitig schwer abzuschätzen sind auch die konjunkturellen Folgen des Konflikts für Deutschland. Unter der hohen Unsicherheit dürfte die Investitionsbereitschaft des Mittelstands weiter leiden. Umso wichtiger ist es, das Ziel einer digitalen und klimaneutralen Wirtschaft für Deutschlands Zukunftsfestigkeit fest im Blick zu behalten.“

Quelle: KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 24.03.2022

Staatliche Entschädigung für Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch kranken Richter

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 24. März 2022 entschieden (Az. B 10 ÜG 2/20 R).

Der Staat schuldet Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehören personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten. Diese müssen insbesondere eine wirksame Vertretung und falls erforderlich eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögert sich das Verfahren trotzdem wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, können Betroffene Entschädigung verlangen, soweit deren sonstige Voraussetzungen vorliegen.

Das Bundessozialgericht hat dem Kläger deshalb weitere 300 Euro Entschädigung zugesprochen. Das Landessozialgericht als Vorinstanz hatte drei Monate der krankheitsbedingten Verzögerung pauschal als Fall höherer Gewalt angesehen und insoweit eine Entschädigung abgelehnt. Aufgrund des von ihm erstrebten Revisionsurteils erhält der Kläger jetzt insgesamt 2.800 Euro Entschädigung für seinen immateriellen Schaden.

Der Kläger hatte 4.700 Euro Entschädigung verlangt, weil sein Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte. Die lange Verfahrensdauer beruhte unter anderem auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil B 10 ÜG 2/20 R vom 24.03.2022

Zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von Schmutzfangmatten

Die Stolperfalle

Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Die Klägerin hatte in der Filiale der Beklagten zunächst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. Beim Überqueren einer Schmutzfangmatte blieb sie mit dem Fuß hängen und stolperte. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, sodass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.

Vor Gericht verlangte die Klägerin nun Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Daran sei die Klägerin mit ihrem Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen sei.

Die Beklagte verwies darauf, dass die Matten für den gewerblichen Bereich zugelassen seien und wöchentlich gewechselt würden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch würden die Mitarbeiter der Beklagten die Matten ständig im Auge behalten und wenn nötig sofort wieder richten. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Klägerin zurückzuführen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag.

In seiner Entscheidung wies das Gericht einmal mehr darauf hin, dass zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern hat. Dabei müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich hält. Allerdings kann dabei nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht zu erreichen. Im Fall der Klägerin war das Gericht der Auffassung, dass sie die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst hätte erkennen können. Sie hatte von den Matten gewusst und hätte die ausgelegten Matten auch sehen können. In solchen Situationen kann gerade auch von älteren Menschen mit unsicherem Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu überspannen. Bei der Klägerin kam noch hinzu, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch früher bereits aufgefordert worden war, die „Füße vom Boden“ zu heben. Gerade auch deshalb hätte sie besonders umsichtig sein müssen.

Der Fall wäre möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Gerade diesen Nachweis konnte die Klägerin aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorfälle zu den behaupteten früheren Stürzen an den Matten der Beklagten benannte die Klägerin nicht. Die Beklagte war daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet.

Die Klage wurde deshalb insgesamt abgewiesen.

Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 14 O 503/20 vom 29.03.2021 (rkr)

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten: Schnelle und spürbare Entlastungen

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise schnelle und spürbare Entlastungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen umfassende steuerliche Entlastungen sowie weitere unterstützende Maßnahmen.

Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit einem ersten Entlastungspaket rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Angesichts der weiter massiv steigenden Energiepreise haben sich die die Bundesregierung tragenden Parteien auf weitergehende Entlastung und Unterstützung verständigt.

Der Koalitionsausschuss einigte sich bei seinem Treffen vom 23. März 2022 im Grundsatz auf ein weiteres Entlastungspaket, das nun umgesetzt werden soll. Es beinhaltet weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere:

  • Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden. Der Benzinpreis sinkt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter.
  • Einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro.
  • Vergünstigte Tickets für den ÖPNV.
  • Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Weitere Einmalzahlungen für Empfangende von Sozialleistungen.

Bereits von der Bundesregierung beschlossen wurden umfangreiche Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket. Dazu zählt das Steuerentlastungsgesetz 2022, das am 16. März 2022 vom Kabinett auf den Weg gebracht wurde. Damit gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent.

Weitere steuerliche Entlastungen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, auf das sich das Kabinett am 16. Februar 2022 verständigt hat:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

Zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei den Stromkosten entfällt zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage. Die sich daraus ergebende Entlastung von insgesamt rund 6,6 Mrd. Euro sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben.

Weitere Maßnahmen zur sozialen Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern:

  • 100 Euro Coronazuschuss für Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung.
  • 20 Euro pro Monat Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    • 270 Euro für Beziehende von Wohngeld (bei Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, pro weiterem Familienmitglied 70 Euro),
    • 230 Euro für Auszubildende und Studierende im Bafög-Bezug.

Das Maßnahmenpaket des Bundes finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.03.2022

Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Eilbeschlüssen vom 24.03.2022 entschieden (Az. 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21).

Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren über die Duldung von Spielhallen in Pulheim – davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen -, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.06.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Antragstellerin hat keinen Duldungsanspruch. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ‑ über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus ‑ etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 01.07.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder ist eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch sind die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.

In einem Verfahren (Az. 4 B 1520/21) steht der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird. Von der Einhaltung des Mindestabstandes kann auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 01.12.2012 baulich verändert worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (Az. 4 B 1522/21) sind die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedarf es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Beschlüssen 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21 vom 24.03.2022tfalen

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