Fitnessstudio verschwieg Kund:innen im Lockdown Recht auf Beitragserstattung

vzbv klagt erfolgreich gegen irrführende Online-Mitteilung eines Studiobetreibers

  • Kund:innen durften für die Zeit der Schließung nur zwischen Spende, Laufzeitverlängerung und Trainings-Gutschein wählen.
  • LG Berlin: Irreführende Mitteilung konnte Mitglieder davon abhalten, auf ihren Erstattungsanspruch zu bestehen.
  • Anmeldung zur Musterfeststellungsklage möglich: vzbv lässt Anspruch auf Beitragserstattung für coronabedingte Schließzeiten feststellen.

Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kund:innen nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen. Das entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH, die unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt. In einem weiteren Verfahren gegen SuperFit Sportstudios lässt der vzbv über eine Musterfeststellungsklage klären, ob Mitgliedsbeitrage während der Lockdown-Zeit gezahlt werden müssen. Verbraucher:innen können sich dieser Klage jetzt anschließen.

„Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden.“

Recht auf Beitragserstattung verschwiegen

Während des zweiten Lockdowns hatte das Unternehmen die Mitgliedsbeiträge trotz geschlossener Studios weiter eingezogen. Auf der Internetseite verkündete der Anbieter, dass Mitglieder drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: Sie könnten das Geld ihrem Studio schenken, ihren Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training erhalten. Der vzbv sah darin eine Täuschung der Kund:innen über ihre Rechte. Der Betreiber hätte in der Mitteilung praktisch ausgeschlossen, dass sich Verbraucher:innen die gezahlten Beiträge während der Schließungszeit ohne Gegenleistung auch erstatten lassen können.

Online-Mitteilung war irreführend

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Die Mitglieder würden sie ganz überwiegend so verstehen, dass sie lediglich zwischen den drei angegebenen Möglichkeiten auswählen könnten. Das sei nicht wahr und würde die Mitglieder davon abhalten, ihr Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die vom Betreiber angebotenen Online-Programme kein zumutbarer Ersatz für die Studionutzung waren.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 52 O 158/21 des LG Berlin vom 09.12.2021 (nrkr)

Mieterpaar erhält aufgrund der Mietpreisbremse Geld zurück

Das Amtsgericht München verurteilte am 23.06.2021 zwei Vermieter aus dem Landkreis Starnberg, ihren beiden Mietern 3.295,44 Euro überbezahlten Mietzins wieder zurückzuzahlen. Zudem stellte es fest, dass die vereinbarte Miete in Zukunft nur 896,25 Euro betragen darf.

Die beiden Kläger mieteten Ende des Jahres 2019 eine Drei-Zimmer Wohnung in Neuhausen-Nymphenburg. Die 69 qm große Wohnung befindet sich in einem Anfang des 20. Jahrhunderts erbauten Wohnblock. Sie verfügt über ein modernisiertes Bad und einen Parkettboden. Einen Balkon oder eine Terrasse gibt es nicht. Als Miete wurde im Mietvertrag 1.171 Euro vereinbart, zuzüglich Abschlagszahlungen für Heizung, Warmwasser und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 Euro.

Die Kläger meinen, dass die vereinbarte Miete erheblich über dem Mietspiegel der Stadt München liege und daher gegen die sog. Mietpreisbremse verstoße. Sie forderten die Vermieter daher mehrfach dazu auf, die Miete zu verringern und überbezahlte Miete zu erstatten.

Die Beklagten hielten die Miete für angemessen. Sie trugen unter anderem vor, dass der Vormieter bereits 2016 einen Vertrag mit einer Kaltmiete von 1.105 Euro unterzeichnet habe. Der Münchner Mietspiegel habe „nichts mit der Realität der Münchner Mieten zu tun“. Dies zeige sich auch in den Unterschieden zwischen den Preisen im Mietspiegel und im Wohnungsmarktbarometer der Landeshauptstadt München. Sie beantragten Klageabweisung.

Der zuständige Richter gab den Mietern recht:

„Die mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Mietzins in Höhe von 1.171 Euro erweist sich (…) in Höhe von 274,62 Euro als unwirksam. Die streitgegenständliche Wohnung befindet sich in einem Verordnungsgebiet nach § 556d Abs. 2 BGB. Die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete darf daher die ortsübliche Vergleichsmiete (…) um höchstens 10 % übersteigen. (…) Die durchschnittliche ortsübliche Miete nach dem Mietspiegel für München 2019 liegt (…) bei 11,81 Euro pro Quadratmeter (…).“

Das Gericht verdeutlichte, dass die Angaben im Mietspiegel nicht pauschal übernommen werden können, sondern immer im Einzelfall der Zustand des konkreten Mietobjekts zur Ermittlung der ortsüblichen Miete beurteilt werden muss.

„Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels des Mietspiegels ist zwar zu beachten, dass diese kein feststehender Betrag ist, sondern sich in einem Spannenbereich mit oberer und unterer Grenze bewegt. Für vollständig identische Wohnungen werden nicht identische Mietpreise vereinbart. Neben objektiven Kriterien spielen bei der Mietpreisvereinbarung auch subjektive Gesichtspunkte, wie z. B. besonderes Verhandlungsgeschick, eine Rolle. Darüber hinaus unterscheiden sich die vereinbarten Mieten für identische Wohnungen auch nach der Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses. Aus diesem Grund bewegt sich die ortsübliche Vergleichsmiete immer in einem Spannenbereich.“

Darüber hinaus legte das Gericht fest, dass auch die in der Zukunft zu zahlende Miete verringert werden muss.

Als vollständig unterlegene Partei müssen die Vermieter nun neben den Verfahrenskosten auch die Anwaltskosten der Kläger tragen.

Die Berufung gegen das Urteil verwarf das LG München I mit Beschluss vom 23.12.2021, Az. 14 S 10254/21.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 453 C 22593/20 vom 23.06.2021

Inflationsrate im Januar 2022 bei +4,9 %

Inflationsrate bleibt auch nach dem Wegfall von Basiseffekten auf hohem Stand

Verbraucherpreisindex, Januar 2022

  • +4,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2022

  • +5,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Januar 2022 bei +4,9 %. Im Dezember 2021 hatte sie bei +5,3 % gelegen. „Die Inflationsrate hat sich im Januar etwas abgeschwächt, nachdem sie im Dezember den höchsten Wert seit fast 30 Jahren erreicht hatte. Sie bleibt aber auf einem hohen Stand“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Dezember 2021 um 0,4 %.

Krisenbedingte Effekte beeinflussen Inflationsrate

Obwohl die auf die Inflationsraten des Jahres 2021 wirkenden preissteigernden Basiseffekte infolge der temporären Mehrwertsteuersenkung und dem Preisverfall der Mineralölprodukte im Jahr 2020 ab Januar 2022 entfallen, bleibt die Inflationsrate auf einem hohen Niveau. Einen Einfluss auf die aktuelle Inflationsrate haben weiterhin krisenbedingte Effekte, wie Lieferengpässe und deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen sowie bei den Energieprodukten.

Energiepreise zogen binnen Jahresfrist um 20,5 % an

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Januar 2021 bis Januar 2022 um 7,2 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +20,5 % deutlich über der Gesamtteuerung (Dezember 2021: +18,3 %). Binnen Jahresfrist erhöhten sich die Kraftstoffpreise um 24,8% und die Preise für Haushaltsenergie um 18,3 %. Unter den Produkten für die Haushaltsenergie verteuerten sich vor allem leichtes Heizöl (+51,9 %), Erdgas (+32,2 %) und Strom (+11,1 %). Der Preisauftrieb der Energieprodukte wurde von mehreren Faktoren beeinflusst: Neben den krisenbedingten Effekten wirkten sich die zu Jahresbeginn von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2 gestiegene CO2-Abgabe sowie gestiegene Netzentgelte beim Strom aus. Die von 6,5 Cent auf 3,7 Cent pro Kilowattstunde Strom gesunkene EEG-Umlage konnte den Preisanstieg nur leicht abfedern.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 5,0 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Januar 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um 5,0 % (Dezember 2021: +6,0 %). Spürbar teurer für die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden insbesondere frisches Gemüse (+8,3 %) sowie Molkereiprodukte und Butter (+6,3 %). Insgesamt verteuerten sich die Verbrauchsgüter, zu denen neben den Nahrungsmitteln auch Energie sowie weitere Güter des täglichen Bedarfs gehören, gegenüber Januar 2021 um 9,6 %.

Inflationsrate ohne Energie bei +3,2 %

Die Preiserhöhungen bei Energie gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich massiv auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energie hätte die Inflationsrate im Januar 2022 bei +3,2 % gelegen, ohne Energie und Nahrungsmittel bei +2,9 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Januar 2022 um 2,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 % und dämpften somit die Gesamtteuerung. Zudem gingen die Preise für Telekommunikation (-1,0 %) sowie für Leistungen sozialer Einrichtungen (-1,3 %) zurück, letzteres infolge der Umsetzung der im Juni 2021 beschlossenen Pflegereform. Dagegen erhöhten sich einige Dienstleistungspreise deutlich, etwa die Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+9,4 %) sowie von Fahrzeugen (+4,9 %).

Preisanstieg zum Vormonat um 0,4 % infolge gestiegener Energiepreise

Im Vergleich zum Dezember 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Januar 2022 um 0,4 %. Im Januar 2022 zogen vor allem die Preise für Energieprodukte um 7,3 % an. So stiegen die Preise sowohl für Kraftstoffe (+3,2 %) als auch für Haushaltsenergie (+9,7 %, darunter Erdgas: +22,8 %; Strom: +9,0 %). Hinzu kamen weitere Preisanstiege zu Jahresbeginn, beispielsweise Briefdienstleistungen (+4,6 %) und Versicherungen für Gesundheit (+2,7 %). Günstiger angeboten wurden dagegen saisonbedingt Bekleidungsartikel (-5,2 %) und Pauschalreisen (-25,1 %). Nennenswert ist zudem der Preisrückgang bei Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (-4,6 %) infolge der Umsetzung der Pflegereform für die stationären Pflegedienstleistungen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.02.2022

Zum Umfang der Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf

Das „Horrorhaus“

Die Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung blieb ohne Erfolg. Die Verkäuferin hatte die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sich im verkauften Wohnanwesen mehr als 20 Jahre zuvor ein Verbrechen ereignet hatte.

Im Jahr 2018 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Wohnanwesen zur eigenen Benutzung. In diesem Haus hatte im Jahr 1998 ein Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind stattgefunden. Als die jetzt beklagte Verkäuferin ihrerseits das Anwesen im Jahr 2004 erwarb, wusste sie von dem Verbrechen selbst nichts, sondern erfuhr erst einige Jahre später davon.

Nachdem die Klägerin von dem Verbrechen erfahren hatte, erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und wollte den Kauf rückgängig machen. Sie meinte, die Beklagte hätte auch ohne ausdrückliche Nachfrage auf den Doppelmord aus früheren Zeiten hinweisen müssen. Sie habe die Klägerin arglistig getäuscht. Das Haus sei schwer veräußerbar und sein Wert gemindert.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sah es dabei aus zweierlei Gründen nicht als gegeben an.

Zum einen bestand schon keine Hinweispflicht der Klägerin. Eine solche ungefragte Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise einen entsprechenden Hinweis erwarten darf. Eine allgemeine Pflicht, Umstände zu offenbaren, die für den Vertragsschluss des anderen bedeutsam sein können, gibt es aber nicht. Eine Pflicht, beim Verkauf eines Hauses ungefragt auf ein dort verübtes Verbrechen hinzuweisen, kann deshalb zwar durchaus bestehen. Dies gilt nach der Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, weil die Bedeutung dieses Ereignisses für eine Kaufentscheidung im Lauf der Zeit erfahrungsgemäß immer weniger wird. Hier lagen zwischen dem Doppelmord und dem Verkauf des Hauses an die Klägerin mehr als 20 Jahre, sodass die Beklagte schon deshalb nicht mehr zur ungefragten Offenbarung des Verbrechens verpflichtet war.

Zum anderen konnte die Klägerin auch ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht nachweisen. Diese erfuhr selbst erst von den Morden, nachdem sie das Haus im Jahr 2004 erworben hatte. Nach eigenen Angaben machte das der Beklagten auch nichts aus. Vielmehr wohnte sie noch mehr als 10 Jahre in dem Anwesen, ohne sich über dessen Vergangenheit groß Gedanken zu machen. Dementsprechend spielte der Doppelmord beim Verkauf des Hauses für die Beklagte auch keine entscheidende Rolle. Das Gericht war deshalb gerade nicht davon überzeugt, dass die Beklagte beim Verkauf an die Klägerin davon ausgegangen war, dass diese das Anwesen in Kenntnis des Verbrechens nicht ebenso erworben hätte. Das wäre aber Voraussetzung für ein arglistiges Vorgehen der Beklagten gewesen. Zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kam es deshalb nicht.

Die gegen das Urteil des Landgerichts Coburg gerichtete Berufung nahm die Klägerin nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Bamberg zurück.

Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 11 O 92/20 vom 06.10.2020 (rkr)

DStV unterbreitet Reformvorschläge zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Bis Ende Juli 2022 muss sie stehen – die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019. Ein paar Monate bleiben noch – aber die Uhr tickt. Der DStV regt in seiner Stellungnahme eine bürokratiearme Lösung an.

Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts war eindeutig: In Folge der Finanzkrise 2008 habe sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt. Insofern sei ein monatlicher Zins von 0,5 % evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen (vgl. Beschluss v. 08.07.2021, 1 BvR 2237/14).

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 02/22 eine möglichst bürokratiearme Lösung an. Unter anderem schlug er Folgendes vor:

Anknüpfen an Basiszinssatz

Aus Sicht des DStV sollte die neue Zinsregelung transparent langfristige Zinsentwicklungen abbilden und einer gewissen Kontinuität unterliegen. Vor diesem Hintergrund sprach er sich für ein Anknüpfen der Neuregelung an einen variablen Zinssatz aus. Konkret regte der DStV an, die Verzinsung zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen.

Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes darf jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.

Änderungskorridor für erhöhte Planungssicherheit

Eine gewisse Beständigkeit und damit Planungssicherheit für die Praxis muss sein. Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV daher erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 01.07. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein.

Zeitliche Begrenzung des Zinslaufs

Gerade Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belasten kleine und mittlere Unternehmen mitunter sehr. Steuerpflichtige bzw. ihre Beraterinnen und Berater können die zu erwartende Zahllast spätestens mit der Schlussbesprechung hinreichend bestimmen. Bis die endgültigen Steuerbescheide eintreffen, müssen sie sich jedoch mitunter gedulden. Und das, während der Zinslauf läuft und läuft und läuft und die Zinslast entsprechend steigt. Daher regt der DStV an, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen.

Ungeachtet dessen spricht er sich für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Frühere Planungs- und Rechtssicherheit sowie Bürokratieabbau wären die Folge und ein positiver Nebeneffekt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.02.2022

Zur Anerkennung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Der 14. Senat hatte über die Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu urteilen.

Der Kläger war mit 50 % am Stammkapital einer, zusammen mit seinem Bruder gegründeten, GmbH beteiligt. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen der Kläger und sein Bruder mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.

Der Kläger behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dagegen argumentierte das beklagte Finanzamt, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 11.11.2021 teilweise stattgegeben.

Dabei berücksichtige der 14. Senat als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen seien zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom Bundesfinanzhof getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar. Allerdings habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.

Daneben hätten die Leistungen des Klägers auf Grund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen aber jeweils zu (Regress)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dabei griff der Senat die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum endgültigen Ausfall privater Darlehensforderungen und der diesbezüglich (widerlegbaren) Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht auf. Schlussendlich greife für die zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen keine Verlustausgleichs- oder Abzugsbeschränkung, weil der Kläger mit mehr als 10 % an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 2/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.02.2022 zum Urteil 14 K 2330/19 vom 11.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 2/22)

EuGH zur gerichtliche Zuständigkeit für Scheidungsverfahren

Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung zu begründen, darf sich nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers richten.

Da der Besitz der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats dazu beiträgt, dass eine tatsächliche Beziehung zu diesem besteht, ist es nicht offensichtlich unangemessen, in einem solchen Fall nur einen mindestens sechsmonatigen (statt einjährigen) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu verlangen.

Ein italienischer Staatsangehöriger, der seit etwas mehr als sechs Monaten in Österreich lebt, hat bei einem österreichischen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Ehe mit seiner deutschen Ehegattin gestellt, mit der er in Irland gelebt hatte.

In den ersten beiden Instanzen wurde sein Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesen.

Die sog. Brüssel-IIa-Verordnung über die Zuständigkeit in Ehesachen1 verlangt in einem solchen Fall nämlich, dass sich der Antragsteller seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Der Antragsteller ist jedoch der Ansicht, dass die erforderliche Aufenthaltsdauer nur mindestens sechs Monate betragen dürfe, wie dies in der Verordnung für den Fall vorgesehen sei, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitze. Es stelle eine verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, wenn von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ein längerer Mindestaufenthalt verlangt würde.

Der vom Antragsteller angerufene Oberste Gerichtshof (Österreich) teilt diese Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der sich aus der Verordnung ergebenden Ungleichbehandlung mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Er hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dieser Ungleichbehandlung nicht entgegensteht.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verordnung sicherstellen soll, dass eine tatsächliche Beziehung zu dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung wahrnehmen.

Unter diesem Blickwinkel befindet sich ein Antragsteller, der Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist und wegen einer ehelichen Krise den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehepaars verlässt und beschließt, in sein Herkunftsland zurückzukehren, grundsätzlich nicht in einer Situation, die mit der eines Antragstellers vergleichbar wäre, der nicht die Angehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und infolge einer Ehekrise dorthin umzieht.

Denn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats unterhält zu diesem zwangsläufig institutionelle und rechtliche sowie in der Regel kulturelle, sprachliche, soziale, familiäre oder das Vermögen betreffende Bindungen. Solche Bindungen können folglich bereits zur Feststellung der tatsächlichen Beziehung beitragen, die zu dem Mitgliedstaat bestehen muss. Damit wird außerdem für den anderen Ehegatten eine gewisse Vorhersehbarkeit gewährleistet, da dieser damit rechnen kann, dass möglicherweise bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.

Der Gerichtshof hält es daher nicht für offensichtlich unangemessen, dass diese Bindungen vom Unionsgesetzgeber bei der Bestimmung der erforderlichen Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wurden.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zum Urteil C-522/20 vom 10.02.2022

Bundesgerichtshof verneint einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig verhandelten „Dieselverfahren“ betreffend die Volkswagen AG, denen jeweils der Erwerb eines Gebrauchtwagens zugrunde lag, entschieden, dass nach Eintritt der Verjährung des gegen den Hersteller gerichteten Schadensersatzanspruchs des Erwerbers aus § 826 BGB kein Anspruch des Erwerbers gegen den Hersteller gemäß § 852 Satz 1 BGB besteht.

In den fünf Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Die von den Klageparteien jeweils gebraucht bei einem Autohändler bzw. einem Dritten erworbenen Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189 (EU 5) ausgestattet. Diese verfügten zum Zeitpunkt des Kaufs über eine Software, welche erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Die Klageparteien verlangen jeweils im Wesentlichen – unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung – die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hat jeweils die Einrede der Verjährung erhoben.

Zu den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 396/21

Sachverhalt

Der Kläger im Verfahren VII ZR 365/21 erwarb im September 2015 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Sharan TDI zum Preis von 24.400 Euro. Er hat im Juni 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 396/21 erwarb im August 2011 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan TDI zum Preis von 25.150 Euro. Er hat im Dezember 2019 Klage eingereicht, die im Februar 2020 zugestellt wurde.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Stuttgart) hat angenommen, dem Anspruch der Kläger aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und daher mit Ablauf des Jahres 2018, also jeweils vor Klageerhebung, geendet. Den Klägern stehe auch kein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB zu, da sie die Fahrzeuge als Gebrauchtwagen erworben hätten und die Beklagte nichts auf ihre Kosten erlangt habe.

Zu den Verfahren VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21

Sachverhalt

Die Klägerin im Verfahren VII ZR 679/21 erwarb im April 2014 einen gebrauchten, von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten Pkw Audi A1 Ambition 1,6 l TDI zum Preis von 19.800 Euro. Sie hat im Juli 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 692/21 erwarb im Februar 2015 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan Sport & Style zum Preis von 19.400 Euro. Er hat im September 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 717/21 erwarb im März 2015 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Passat zum Preis von 13.000 Euro. Er hat im September 2020 Klage eingereicht.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hatte den Klagen jeweils überwiegend stattgegeben, das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Koblenz) hat sie abgewiesen. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB mit dem Schluss der Jahre 2015 bzw. 2016 zu laufen begonnen und daher mit Ablauf der Jahre 2018 bzw. 2019, also jeweils vor Klageerhebung, geendet. Die von der Beklagten jeweils in erster Instanz „fallen gelassene“ und in zweiter Instanz erneut erhobene Einrede der Verjährung sei zu beachten. Die Klageparteien hätten gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 852 Satz 1 BGB, da sie die Fahrzeuge als Gebrauchtwagen erworben hätten und die von ihnen entrichteten Kaufpreise der Beklagten nicht zugutegekommen seien.

Mit ihren in allen fünf Verfahren jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen haben die Klageparteien ihre Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VII. Zivilsenat hat in vier Verfahren die Revisionen zurückgewiesen; im fünften Verfahren (VII ZR 396/21) führte die Revision des dortigen Klägers zur Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Schadensersatzansprüchen der Klageparteien gemäß § 826 BGB stand in den Verfahren VII ZR 365/221, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen, weil die insoweit maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB jeweils vor Klageerhebung abgelaufen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 212/20 Rn. 14; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 294/20 Rn. 6; Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 20 ff.).

Dass die jeweilige Klagepartei allgemeine Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal hatte, war in den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 679/21 unstreitig; in den drei übrigen Verfahren hatten die Berufungsgerichte dies aufgrund der gebotenen tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt.

In den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 717/21 konnte auf sich beruhen, ob den dortigen Klägern infolge grober Fahrlässigkeit die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal im Jahr 2015 unbekannt geblieben war. Denn die Klageparteien hatten jedenfalls im Jahr 2016 aufgrund eines Kundenanschreibens der Beklagten, aus dem sich die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge ergab, positive Kenntnis hiervon. Da ihnen die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar war, konnte die erst 2020 eingereichte Klage die schon mit Ende des Jahres 2019 abgelaufene dreijährige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht mehr hemmen.

In den Verfahren VII ZR 679/21 und VII ZR 692/21 ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klageparteien, die im Jahr 2015 allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal erlangt und die sich bis Ende 2016 keine Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs verschafft hatten, obwohl dies anhand öffentlich zugänglicher Informationsquellen wie der von der Beklagten gestellten Online-Plattform leicht möglich gewesen wäre, der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von dieser Betroffenheit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB trifft und den Parteien die Klageerhebung noch im Jahr 2016 auch zumutbar war. Daher lief die dreijährige Verjährungsfrist auch hier jeweils Ende des Jahres 2019 ab.

Soweit im Verfahren VII ZR 396/21 das Berufungsgericht von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des dortigen Klägers schon im Jahre 2015 ausgegangen ist, erwies sich dies als rechtsfehlerhaft. Selbst wenn es dem Kläger noch in dem verbleibenden – kurzen – Zeitraum seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und der Freischaltung der betreffenden Online-Plattform im Oktober 2015 bis zum Jahresende möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, liegt darin, dass er in dem genannten Zeitraum hiervon keinen Gebrauch machte, kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten des Klägers zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB sei verjährt, konnte daher keinen Bestand haben.

Soweit – mit Ausnahme des Verfahrens VII ZR 396/21 – die jeweils mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klageparteien aus § 826 BGB verjährt waren, haben die Berufungsgerichte einen Anspruch der Klageparteien gemäß § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben. Die dem Anspruch zugrundeliegende Vermögensverschiebung kann auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht. Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat.

Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang indes zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der – wie hier – zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB aus.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. […]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zu den Urteilen VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 vom 10.02.2022

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.

Durch § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (GesRua-COVBekG), erhalten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen, das heißt, ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre abzuhalten. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, deren Erlass aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich war, um den Gesellschaften angesichts der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die Abhaltung ihrer Versammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form zu ermöglichen. Das GesRuaCOVBekG tritt nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde von der Praxis gut angenommen und hat sich im Großen und Ganzen bewährt. So konnten etwa steigende Präsenzraten in den Versammlungen beobachtet werden. Die Möglichkeit, das Fragerecht in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern, hat zu einer Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen beigetragen. Dennoch ermöglicht das GesRuaCOVBekG aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist.

Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 09.02.2022

EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung

Ein Arbeitnehmer mit Behinderung – und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert -, der für ungeeignet erklärt wird, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, kann einen Anspruch auf Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz haben, für den er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist.

Eine solche Maßnahme darf den Arbeitgeber jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

HR Rail ist die einzige Arbeitgeberin der Bediensteten der belgischen Eisenbahn. Im November 2016 stellte sie einen Facharbeiter für die Wartung und Instandhaltung der Schienenwege ein, der seine Probezeit bei der für den Betrieb der Infrastruktur der belgischen Eisenbahn zuständigen Gesellschaft Infrabel begann. Im Dezember 2017 wurde bei diesem Bediensteten in der Probezeit ein Herzproblem diagnostiziert, das das Einsetzen eines Herzschrittmachers erforderlich machte. Dabei handelt es sich um ein Gerät, das sensibel auf elektromagnetische Felder reagiert, die u. a. in Gleisanlagen auftreten. Aus diesem Grund anerkannte der belgische Service public fédéral Sécurité sociale (Föderaler öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit) eine Behinderung des Klägers.

Im Juni 2018 erklärte das mit der Beurteilung der medizinischen Eignung von statutarischen Bediensteten der belgischen Eisenbahn betraute Centre régional de la médecine de l’administration (Regionales Zentrum für Verwaltungsmedizin, Belgien) den Bediensteten für ungeeignet, die Funktionen, für die er eingestellt worden war, zu erfüllen. Er wurde daraufhin innerhalb desselben Unternehmens als Lagerist eingesetzt.

Am 26. September 2018 informierte der Leitende Berater von HR Rail den Bediensteten über seine Entlassung zum 30. September 2018, und zwar mit einem für die Dauer von fünf Jahren geltenden Verbot einer Wiedereinstellung in der Besoldungsgruppe, in der er eingestellt worden war. Einen Monat später teilte der Generaldirektor von HR Rail dem Bediensteten mit, dass seine Probezeit beendet worden sei, da es ihm endgültig völlig unmöglich sei, die Aufgaben, für die er eingestellt worden sei, zu erfüllen. Anders als für statutarische Bedienstete sei für Bedienstete in der Probezeit, bei denen eine Behinderung anerkannt werde und die daher nicht mehr in der Lage seien, ihre Tätigkeit auszuüben, gemäß der Satzung und der für die Bediensteten der belgischen Eisenbahn geltenden Regelung keine Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens vorgesehen.

Der Bedienstete beantragte beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien), die Entscheidung über seine Entlassung für nichtig zu erklären. Der Staatsrat hat den Gerichtshof um Erläuterungen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1, insbesondere zum Begriff „angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ ersucht.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Begriff impliziert, dass ein Arbeitnehmer – und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert -, der aufgrund seiner Behinderung für ungeeignet erklärt wurde, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, auf einer anderen Stelle einzusetzen ist, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist, sofern der Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2000/78 einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen bietet, wozu auch die Behinderung zählt.

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung gilt. Die Bestimmung ist weit genug gefasst, um auf den Fall eines Arbeitnehmers anwendbar zu sein, der nach der Einstellung durch seinen Arbeitgeber zu Ausbildungszwecken eine Probezeit absolviert. Folglich führt der Umstand, dass der HR Rail-Bedienstete zum Zeitpunkt seiner Entlassung kein endgültig eingestellter Bediensteter war, nicht dazu, dass seine berufliche Situation vom Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 ausgenommen ist.

Der Gerichtshof erinnert sodann daran, dass gemäß dieser Richtlinie „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen sind, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat also die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden ihn unverhältnismäßig belasten.

Zu den geeigneten Maßnahmen zählen gemäß der Richtlinie „wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen“. Der Gerichtshof führt aus, dass es sich dabei um eine nicht abschließende Aufzählung geeigneter Maßnahmen handelt, die die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und/oder die Aus- und Fortbildung betreffen können. Die Richtlinie enthält eine weite Definition des Begriffs „angemessene Vorkehrungen“.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann es im Rahmen „angemessener Vorkehrungen“ eine geeignete Maßnahme darstellen, einen Arbeitnehmer, der wegen des Entstehens einer Behinderung für seinen Arbeitsplatz endgültig ungeeignet geworden ist, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden. Eine solche Auslegung ist mit diesem Begriff vereinbar, der dahin zu verstehen ist, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasst, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern.

Allerdings weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2000/78 den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten kann, Maßnahmen zu ergreifen, die ihn „unverhältnismäßig belasten“. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, jedenfalls voraussetzt, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann.

Fußnote

1 Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zum Urteil C-485/20 vom 10.02.2022

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