Förderung für energieeffiziente Gebäude der KfW vorläufig gestoppt

Bundesregierung ordnet Förderung und gesetzliche Standards für Neubau neu

Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wird mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hat die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm daher heute mit sofortiger Wirkung stoppen.

Im Einzelnen

Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die Förderung für Sanierungen wird vorläufig gestoppt und wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme in der Bundesregierung zügig entschieden. Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus. Um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte auf Seiten der Antragsteller entstehen zu lassen, prüfen Bundesregierung und KfW ein Darlehensprogramm, das Kredite für alle Antragsteller anbietet, deren Anträge nicht bewilligt wurden. Damit soll auch auf etwaige Härtefälle bei privaten Bauherren nach Ende der Förderung reagiert werden.

Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (u.a. Heizungstausch, etc.).

Die neue Bundesregierung hat angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Damit wird konsequent das gesetzlich geregelt, was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss.

Genauso wichtig ist es den drei zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen, möglichst schnell die Förderung für die energetische Gebäudesanierung wieder aufzunehmen und eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

Weitergehende Fragen und Antworten (FAQ-Liste)

1. Was genau wird gestoppt und was passiert mit eingegangen Anträgen?

Ab dem 24. Januar 2022 können zunächst keine neuen Anträge für Fördermittel für die KfW-Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Dies gilt für alle drei KfW-Programmbereiche: Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung. Die BEG-Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen wird wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

Die Förderung für Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55) wird endgültig eingestellt, d. h. das bisher für den 31.01.2022 vorgesehene Auslaufen des Programms wird auf den 24.01.2022 vorgezogen. Es werden keine neuen Anträge mehr angenommen.

Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme durch die Bundesregierung zügig entschieden.

Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten KfW-Mittel nicht aus. Gegebenenfalls kann für diese eingegangenen Anträge ein Angebot zinsverbilligter Kredite der KfW zur Verfügung gestellt werden, das wird jetzt geprüft.

2. Wann wird die Förderung für Sanierungen und die EH 40 wieder aufgenommen?

Die drei Ministerien BMWK, BMWSB und BMF arbeiten mit Hochdruck daran, möglichst schnell die Förderung für die energetische Gebäudesanierung wieder aufzunehmen und eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

3. Warum wurde die Möglichkeit zur Antragstellung in der BEG jetzt so kurzfristig gestoppt? Warum hat man diese Ankündigung nicht früher gemacht?

Mit dem vorläufigen Programmstopp für die BEG-Förderung und der Überführung des EH55-Standards zum gesetzlichen Mindeststandard reagieren die KfW und die neue Bundesregierung auf eine klimapolitische Fehlsteuerung der letzten Jahre. Notwendige Anpassungen wurden in den vergangenen Jahren versäumt.

Obwohl bekannt war, dass der EH55-Standard sich im Neubau als Standard durchgesetzt hat, wurde das Ende der EH55-Förderung erst im November 2021 mit Wirkung für Ende Januar 2022 verkündet. So wurden in 2021 6 Milliarden Euro Steuergelder – und damit rund ein Drittel der 2021 insgesamt für die Gebäudeeffizienzförderung verfügbaren Mittel – für einen Baustandard zugesagt, der sich längst am Markt durchgesetzt hatte.

Das dann im November 2021 angekündigte nahende Ende der EH55-Neubauförderung hat zu einem „Run“ auf die Förderung geführt. Dieser extreme Anstieg von Förderanträgen für EH55-Neubauten allein im Januar 2022 hat dazu geführt, dass die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für die „Bundesförderung effiziente Gebäude“ der KfW zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 5 Mrd. Euro bereits jetzt ausgeschöpft sind.

Daher musste die KfW die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit sofortiger Wirkung mit einem Programmstopp belegen.

Quelle: BMWK, Mitteilung vom 24.01.2022

Zwei Jahre Pandemie: Corona kostete bisher 350 Mrd. Euro Wertschöpfung

Seit zwei Jahren leidet die deutsche Wirtschaft unter den Folgen der Corona-Pandemie. Zum Jahrestag zieht eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Bilanz: 350 Milliarden Euro an Wirtschaftsleistung sind bisher verloren gegangen. Im ersten Quartal dieses Jahres kostet Corona möglicherweise weitere 50 Milliarden Euro. Die Erholung wird Jahre dauern.

Die Ausfälle der Wirtschaft belaufen sich seit Anfang der Pandemie auf rund 350 Milliarden Euro, wie neue IW-Berechnungen zeigen. In den vergangenen zwei Jahren gaben die Deutschen 270 Milliarden Euro weniger für ihren Konsum aus – das sind rund 3.000 Euro pro Kopf. Außerdem investierten Unternehmen rund 60 Milliarden Euro weniger. Staatsausgaben und Exporte fingen die Wirtschaft im zweiten Jahr zumindest teilweise auf.

Ein Auf und Ab

Zu Beginn der Pandemie führten die Lockdown-Maßnahmen zu Problemen bei Produktionsprozessen und störten Lieferungen im In- und Ausland. Hinzu kamen Kosten durch eingeschränkte Konsummöglichkeiten und vorsichtige Kunden. Im zweiten Quartal 2020 sackte das reale BIP verglichen mit dem Vorjahr um elf Prozent ab. Im weiteren Verlauf der Pandemie sorgten zwischenzeitlich gesunkene Infektionszahlen immer wieder für Hoffnung auf eine dauerhafte Erholung. Die wurde jedoch durch erneute Infektionswellen getrübt. Im zweiten Corona-Jahr waren Probleme bei Lieferketten entscheidend: Fehlende Bauteile machten besonders der Automobilindustrie zu schaffen, die Produktionslücke in der gesamten Industrie wuchs wieder auf siebeneinhalb Prozent an.

Kräftiges Wachstum benötigt

Obwohl Staatsausgaben und die Erholung im Außenhandel die Verluste abschwächten, wird es voraussichtlich auch in den kommenden Monaten zu Einbußen kommen. Allein im ersten Quartal 2022 könnte sich die Corona-Bilanz um weitere 50 Milliarden Euro verschlechtern. Die neue Omikron-Variante gibt allerdings auch Grund zur Hoffnung, meint IW-Ökonom Michael Grömling: „Sollten wir in diesem Jahr in die endemische Phase eintreten, dürfte es wieder bergauf gehen. In den nächsten Jahren braucht es ein kräftiges Wachstum, um die bislang aufgelaufenen Einbußen wieder wettzumachen.“

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 23.01.2022

Inflation: Familien und Paare mit mittlerem Einkommen derzeit am stärksten betroffen

Familien mit Kindern und mittlerem Einkommen sowie kinderlose Paare mit mittlerem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung: Gemessen an einem für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkorb sind die Preise im Dezember 2021 um 5,5 Prozent gestiegen. Dagegen wiesen Alleinstehende mit niedrigem Einkommen die im Vergleich geringste haushaltsspezifische Teuerungsrate mit 4,4 Prozent auf. Auch für Singles mit hohen und mittleren Einkommen lagen die Raten mit 4,7 bzw. 5,0 Prozent im Dezember etwas unter der allgemeinen Preissteigerung von 5,3 Prozent. Bei Familienhaushalten mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen waren es 5,3, bei Familien mit höherem Einkommen 5,4 Prozent. Schaut man auf die Inflationsraten für das gesamte Jahr 2021, zeigt sich ein ähnliches Muster auf deutlich niedrigerem Niveau: Während im deutschen Durchschnitt der Verbraucherpreisindex um 3,1 Prozent stieg, reichten die haushaltsspezifischen Raten von 2,6 Prozent bei Singles mit niedrigem Einkommen bis zu jeweils 3,3 Prozent bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem beziehungsweise mittlerem Einkommen. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Die neue Auswertung liefert künftig monatlich die spezifischen Teuerungsraten für acht repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Personenzahl und Einkommen unterscheiden.

„In den vergangenen Monaten ist die Inflation hochgeschnellt. Viele aktuell preistreibende Faktoren beruhen dabei auf Corona-bedingten Sondereffekten, wie auch die Preisentwicklung für das Jahr 2021 insgesamt zeigt, die mit 3,1 Prozent deutlich niedriger ist als die Monatszahlen zum Jahresende. Wir rechnen damit, dass sich die Inflation im laufenden Jahr wieder spürbar abschwächt. Trotzdem belastet die Teuerung die Haushalte in Deutschland. Und grundsätzlich haben Haushalte mit niedrigem Einkommen ein besonderes Problem, weil sie vor allem unverzichtbare Alltagsgüter kaufen und kaum Spielräume besitzen, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten“, sagt Dr. Silke Tober. Die IMK-Expertin für Geldpolitik hat den monatlichen Monitor konzipiert.

Auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts ermittelt Tober die für unterschiedliche Haushalte typischen Konsummuster. So lässt sich gewichten, wer für zahlreiche verschiedene Güter und Dienstleistungen – von Lebensmitteln über Mieten, Energie und Kleidung bis hin zu Kulturveranstaltungen und Pauschalreisen – wie viel ausgibt und daraus die haushaltsspezifische Preisentwicklung errechnen. Die Daten zu den Haushaltseinkommen stammen ebenfalls aus der EVS. Im neuen IMK Inflationsmonitor werden acht repräsentative Haushaltstypen betrachtet: Paarhaushalte mit zwei Kindern und niedrigem (2.000-2.600 Euro), mittlerem (3.600-5.000 Euro), höherem (mehr als 5.000 Euro) monatlichem Haushaltsnettoeinkommen; Singlehaushalte mit niedrigem (unter 900 Euro), mittlerem (1.500-2.000 Euro), höherem (2.000-2.600 Euro) und hohem (mehr als 5.000 Euro) Haushaltsnettoeinkommen sowie Paarhaushalte ohne Kinder mit mittlerem Haushaltsnettoeinkommen zwischen 3.600 und 5.000 Euro monatlich.

„Grob zusammengefasst lässt sich schlussfolgern, dass die Inflation gegenwärtig nicht überproportional Haushalte mit geringeren Einkommen trifft“, fasst Tober das aktuell beobachtete Muster zusammen. Allerdings erweist sich etwa die vergleichsweise niedrigere Inflationsrate bei Alleinstehenden mit geringem Einkommen als zweischneidig – auch über das Problem fehlender Rücklagen hinaus. Denn diese Haushalte sind stark von den erheblichen Preisanstiegen bei Lebensmitteln und insbesondere Haushaltsenergie betroffen – Güter des Grundbedarfs, deren Konsum sie kaum reduzieren können. Dass ihre haushaltsspezifische Inflation derzeit unterdurchschnittlich ausfällt, liegt vor allem schlicht daran, dass sie sich andere Waren und Dienstleistungen, deren Preise ebenfalls stark zugelegt haben, ohnehin nicht leisten können. Das gilt vor allem für Benzin und andere Ausgaben fürs Auto sowie beispielsweise für Reisen.

Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen, die mit 5,3 Prozent im Dezember eine durchschnittliche Monatsrate aufweisen, spielen die deutlich gestiegenen Preise für Lebensmittel, Heizung und Strom ebenfalls eine wichtige Rolle für die haushaltsspezifische Preisentwicklung. Zudem schlagen in ihrem Fall auch die im Vorjahresvergleich stark erhöhten Kraftstoffpreise zu Buche. Das gilt in noch etwas höherem Maße für Haushalte mit Kindern und mittlerem sowie für Paare mit mittlerem Einkommen, weshalb die beiden letztgenannten Gruppen aktuell mit jeweils 5,5, Prozent die höchste Inflationsbelastung tragen. Dagegen spielen solche alltäglichen Güter im Gesamt-Warenkorb von Alleinstehenden mit sehr hohen Einkommen eine etwas kleinere Rolle. Daher ist ihre haushaltsspezifische Inflationsrate mit 4,7 Prozent im Dezember unterdurchschnittlich.

Welche hohe Bedeutung aktuell insbesondere die Preise für Heizöl und Auto-Kraftstoffe haben, verdeutlicht Tober am Beispiel dreier Paarhaushalte mit mittlerem Einkommen. Heizt eines dieser Paare mit Öl und fährt ein Auto mit Verbrennermotor, liegt seine Inflationsrate bei 5,9 statt 5,5 Prozent. Dagegen hat Paar 2 eine Haushalts-Teuerungsrate von 5,2 Prozent, weil es mit Gas heizt. Für Paar 3, das Gasheizung hat und auch noch statt des Autos öffentliche Verkehrsmittel nutzt, stiegen die Preise im Dezember um 3,8 Prozent.

Auch wenn das IMK in diesem Jahr einen weiteren deutlichen Anstieg der Energiepreise eher für unwahrscheinlich hält, rät Inflationsexpertin Tober der Politik, die Entwicklung genau im Blick zu behalten und über Hilfen für Haushalte mit niedrigen Einkommen nachzudenken: „Gerade für Menschen mit geringem Einkommen stellen die aktuell hohen Energiepreise eine große Belastung dar. Das gilt selbst für Menschen in der Hartz-IV-Grundsicherung, da hier zwar die üblichen Heizkosten, nicht aber die Stromkosten vom Staat übernommen werden“, sagt die Ökonomin. „Ein Zuschuss für Geringverdienende, insbesondere jene mit Kindern, ist daher in der aktuellen Situation eine sinnvolle verteilungspolitische Maßnahme.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.01.2022

Mehrwertsteuer in der digitalen Wirtschaft – Kommission startet Konsultation

Die Digitalisierung der Wirtschaft führt zu Herausforderungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer. Die Europäische Kommission plant, ein Legislativpaket vorzulegen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Dafür fordert sie am 21.01.2022 Unternehmen, Wissenschaftler, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, Ihre Meinungen zum Thema im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abzugeben.

Die Mehrwertsteuer ist nach wie vor eine Haupteinnahmequelle für die Mitgliedstaaten, während die Anstrengungen zur wirtschaftlichen Erholung nach der Coronavirus-Pandemie fortgesetzt werden. Das derzeitige Mehrwertsteuersystem ist jedoch unzureichend ausgestattet, um der neuen digitalen Realität gerecht zu werden. Es ist für die Unternehmen übermäßig komplex und anfällig für Betrug. Gleichzeitig eröffnen der Aufschwung der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle neue Herausforderungen, aber auch neue Chancen.

In ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung für den Aufschwung von 2020 kündigte die Kommission an, dass sie daher eine Reihe von Maßnahmen vorlegen werde, um die Lage zu verbessern. Die in diesem Jahr erwarteten Vorschläge werden die digitalen Meldepflichten für Unternehmen in der gesamten EU, neue Vorschriften für die Plattformwirtschaft und eine einheitliche Registrierung für Unternehmen in der EU abdecken. Diese Maßnahmen werden die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern und gleichzeitig zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen. Die öffentliche Konsultation läuft 12 Wochen. Beiträge können online eingereicht werden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.01.2022

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 – Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :003 vom 20.01.2022

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2022 werden die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Mehrwertsteuer in der digitalen Wirtschaft – Kommission startet Konsultation

Die Digitalisierung der Wirtschaft führt zu Herausforderungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer. Die Europäische Kommission plant, ein Legislativpaket vorzulegen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Dafür fordert sie am 21.01.2022 Unternehmen, Wissenschaftler, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, Ihre Meinungen zum Thema im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abzugeben.

Die Mehrwertsteuer ist nach wie vor eine Haupteinnahmequelle für die Mitgliedstaaten, während die Anstrengungen zur wirtschaftlichen Erholung nach der Coronavirus-Pandemie fortgesetzt werden. Das derzeitige Mehrwertsteuersystem ist jedoch unzureichend ausgestattet, um der neuen digitalen Realität gerecht zu werden. Es ist für die Unternehmen übermäßig komplex und anfällig für Betrug. Gleichzeitig eröffnen der Aufschwung der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle neue Herausforderungen, aber auch neue Chancen.

In ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung für den Aufschwung von 2020 kündigte die Kommission an, dass sie daher eine Reihe von Maßnahmen vorlegen werde, um die Lage zu verbessern. Die in diesem Jahr erwarteten Vorschläge werden die digitalen Meldepflichten für Unternehmen in der gesamten EU, neue Vorschriften für die Plattformwirtschaft und eine einheitliche Registrierung für Unternehmen in der EU abdecken. Diese Maßnahmen werden die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern und gleichzeitig zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen. Die öffentliche Konsultation läuft 12 Wochen. Beiträge können online eingereicht werden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.01.2022

Ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX sind nicht umsatzsteuerbefreit

Erbringt eine Klägerin ausschließlich Leistungen, welche von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 736/19).

Geklagt hatte eine Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX (Sozialgesetzbuch Teil 9) der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.

Der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, seien nicht erfüllt. Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX seien insoweit nicht mit einzuberechnen. Dies sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Klägerin habe ihren Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hatten.

Gegen das Urteil vom 21.10.2021 ist die Revision beim Bundesfinanzhof (V R 1/22) anhängig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 21.01.2022 zum Urteil 1 K 736/19 vom 21.10.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 1/22)

KMU-Fonds zum Schutze der Rechte des geistigen Eigentums

Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit dem EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Fonds eingerichtet, welcher kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der EU dabei unterstützen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Der Fonds ist mit 47 Mio. Euro ausgestattet.

  • Die Gelder können im gesamten Zeitraum 2022-2024 beantragt werden.
  • Konkret können 90 % der von Mitgliedstaaten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums, sog. IP-Scan-Dienste, erhobenen Gebühren erstattet werden.
  • Außerdem können 75 % der von Ämtern für geistiges Eigentum für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern erhobenen Gebühren sowie 50 % der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum für die Erlangung des Marken- und Geschmacksmusterschutzes erhobenen Gebühren erstattet werden.
  • Ersetzt werden können ferner 50 % der von nationalen Patentämtern für die Eintragung von Patenten im laufenden Jahr erhobenen Gebühren.
  • Ab 2023 soll es ferner möglich sein, die Kosten weiterer Dienstleistungen wie die Neuheitsrecherche in Bezug auf Patente erstattet zu bekommen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.01.2022

DStV zum Koalitionsvertrag: Reverse-Charge-Verfahren

Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzusetzen. In diesem Zusammenhang fällt auch das Stichwort „Reverse-Charge“. Der DStV begrüßt die Idee der generellen Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Die Anzahl der Paragrafen zur Umsatzbesteuerung sind im Vergleich zur Ertragsbesteuerung überschaubar. Noch dazu ist die Umsatzsteuer – zumindest im Grundsatz – europäisch harmonisiert. Das klingt erstmal sehr vorteilhaft. Dennoch hat die Steuer ein großes Manko: Sie ist betrugsanfällig. Häufig angeführter Grund: Das System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.

System der Umsatzsteuer bietet mehrere Problemfronten

Das Zusammenspiel von Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungen führt gleich zu zwei Gefahrenherden. Zum einen, dass geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt wird, und zum anderen, dass Vorsteuerbeträge zu Unrecht vergütet werden. Gerade grenzüberschreitende Sachverhalte laden so Betrüger zu sog. Karussellgeschäften ein, die im Ergebnis dazu führen, dass Vorsteuer erstattet wird, obwohl fällige Umsatzsteuer durch sog. Missing Trader nicht abgeführt wurde.

Reverse-Charge-Verfahren zur Betrugseindämmung

Die EU-Kommission arbeitet seit geraumer Zeit an Vorschlägen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, welches die derzeitige Aufteilung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im B2B-Bereich ablösen soll. Stattdessen sollen solche Lieferungen als einheitliche steuerpflichtige Lieferung gelten, die nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden soll.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gab bereits in der Vergangenheit zu bedenken, dass eine solche Systemumstellung mit gravierenden Folgen für Unternehmen und ihre Berater einherginge. Die Berufskolleginnen und Berufskollegen müssten grenzüberschreitend tätige Mandanten hinsichtlich sämtlicher Mehrwertsteuersätze der EU-Länder beraten. Die Beratung in diesem Bereich wäre dadurch erschwert, dass die Regelungen der Mehrwertsteuersätze innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedstaaten stark variieren. Die erst kürzliche Einigung der EU-Finanzministerinnen und -minister für noch mehr Flexibilität der Mehrwertsteuersätze dürfte die Situation weiter verschärfen (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission v. 07.12.2021). Gerade kleinere Kanzleien ohne grenzüberschreitendes Beratungsnetzwerk dürften Leidtragende bei der von der EU‑Kommission angedachten Systemumstellung werden.

Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte das Reverse-Charge-Verfahren bieten. Durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Wege dieses Verfahrens kämen für die Besteuerung des Leistungsempfängers schließlich die ihm vertrauten nationalen Regelungen zur Anwendung. Die insbesondere kleine Kanzleien treffende Herausforderung von unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen in anderen EU-Mitgliedstaaten würde so abgemildert.

Insofern begrüßt der DStV, dass die Koalitionspartner die Idee des Reverse-Charge-Verfahrens im endgültigen Mehrwertsteuersystem ins Feld führen. DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont: „Das Reverse-Charge-Verfahren ist geeignet, umsatzsteuerlichen Karussellbetrug zu bekämpfen. Dadurch, dass beim Reverse-Charge-Verfahren Warenempfänger sowohl Schuldner der Mehrwertsteuer als auch Vorsteuerabzugsberechtigte sind, sinkt das Betrugsrisiko für Karussellgeschäfte.“ In diesem Zusammenhang sprach sich der DStV bereits in der Vergangenheit für die Einführung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens aus (vgl. DStV-Stellungnahme S 01/2018).

Lüth betont: „Wichtig ist, dass nicht nur einzelne Warengruppen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen – wie aktuell etwa geltend für Goldlieferungen mit einem bestimmten Feingehalt. Andernfalls ändern Betrüger ihre Geschäftsfelder oder es kommt zu innereuropäischen Verlagerungstendenzen. In beiden Fällen wäre man kaum einen Schritt weiter. Letztlich ist ein Reverse-Charge-Verfahren nur effektiv, wenn alle Waren und Dienstleitungen unter ein solches System fallen.“

Neue Problemfelder im Blick behalten

Zugegeben: Es wäre illusorisch zu glauben, die Einführung des Reverse‑Charge‑Verfahrens allein würde sämtlichen Umsatzbetrügereien den Gar ausmachen. Privatpersonen, die sich als Unternehmer ausgeben, könnten etwa gleichfalls Umsatzsteuerausfälle verursachen. Insofern müsste dringend sichergestellt sein, dass der Leistungsempfänger auch wirklich Unternehmer ist.

Nichtsdestotrotz erachtet der DStV das Reverse-Charge-Verfahren als sinnvollen Schritt, dem Umsatzsteuerkarussellbetrug entgegenzuwirken. In einem ersten Schritt wird jedoch abzuwarten sein, ob sich die EU-Mitgliedstaaten überhaupt (einstimmig) auf eine solch grundlegende Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie einigen können.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.01.2022

Schutz der Verbraucher vor irreführenden Bewertungen: 55 Prozent der überprüften Websites verstoßen gegen EU-Recht

Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben am 20.01.2022 die Ergebnisse eines EU-weiten Website-Screenings von Online-Kundenbewertungen („Sweep“) veröffentlicht. Fast zwei Drittel der analysierten Online-Shops, Marktplätze, Buchungswebsites, Suchmaschinen und Preisvergleichsdienste ließen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bewertungen aufkommen. „Die Verbraucherinnen und Verbraucher verlassen sich bei Einkäufen oder Buchungen im Internet sehr häufig auf Online-Bewertungen. Ich möchte nicht, dass sie getäuscht werden, sondern dass sie in einem vertrauenswürdigen Umfeld interagieren können“, erklärte EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Insbesondere müssen Online-Unternehmen ihren Kunden klare und erkennbare Informationen über die Zuverlässigkeit solcher Bewertungen zur Verfügung stellen. Die heutigen Ergebnisse sind ein klarer Aufruf zum Handeln. Wir werden dafür sorgen, dass das EU-Recht eingehalten wird.“

Unter der Koordinierung der Kommission wurden 223 wichtige Websites durch Behörden von 26 Mitgliedstaaten, Island und Norwegen auf irreführende Kundenbewertungen hin überprüft. Bei 144 der 223 überprüften Websites konnten die Behörden nicht bestätigen, dass diese Händler mit ausreichenden Maßnahmen die Authentizität der Bewertungen sicherstellen (d. h. dass sie von Verbrauchern eingestellt wurden, die das Produkt oder die Dienstleistung, das bzw. die sie bewerten, tatsächlich genutzt haben).

Weitere Ergebnisse des Website-Screenings von Online-Bewertungen:

  • 104 der 223 untersuchten Websites informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht darüber, wie Bewertungen gesammelt und verarbeitet werden. Nur 84 Websites machen diese Informationen auf der Bewertungsseite selbst zugänglich, während die übrigen diese Informationen in „Kleindruck“, z. B. in ihren Geschäftsbedingungen, erwähnen.
  • 118 Websites enthielten keine Informationen darüber, wie gefälschte Bewertungen verhindert werden. In diesen Fällen haben die Kunden keine Möglichkeit zu überprüfen, ob Bewertungen von Verbrauchern verfasst wurden, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben.
  • In 176 Websites wird nicht erwähnt, dass Anreize für Bewertungen (z. B. finanzieller Art) aufgrund interner Regelungen verboten sind oder wie andernfalls sichergestellt wird, dass Bewertungen entsprechend gekennzeichnet werden.

Die Verbraucherschutzbehörden kamen zu dem Schluss, dass mindestens 55 Prozent der überprüften Websites möglicherweise gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen, gemäß der den Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrheitsgemäße Informationen vorgelegt werden müssen, damit sie eine fundierte Wahl treffen können. Die Behörden hatten auch Zweifel bei weiteren 18 Prozent.

Nächste Schritte

Die nationalen Behörden werden sich mit den betreffenden Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites korrigieren, und erforderlichenfalls nationale Durchsetzungsmaßnahmen einleiten. Die Kommission wird in dieser wichtigen Frage weiterhin mit dem CPC-Netz zusammenarbeiten und die nationalen Behörden bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen unterstützen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin