Vorläufige Anwendung des EU-Einheitspatents beginnt

Das Einheitspatent kann in Europa vorläufig angewandt werden, nachdem eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten die Rechtsinstrumente ratifiziert hat. „Das Einheitspatent wird ab jetzt Realität“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton am 19. Januar 2022 in Brüssel. „Der Weg dorthin war lang und schwierig: Die Gespräche dauerten fast 50 Jahre und seit der über das Einheitspatent erzielten Einigung ist ein Jahrzehnt verstrichen.“ Der Weg für die vollständige Einführung des Einheitspatents in den kommenden 12 Monaten sei nun geebnet. Österreich hat am 18. Januar als letztes teilnehmendes Land seine Ratifizierungsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung beim Rat der EU hinterlegt. Damit hat die Frist für die vorläufige Anwendung begonnen.

„Aus Europa kommen einige der bahnbrechenden Innovationen. Wenn wir diesen Weg weiter beschreiten wollen, müssen wir den europäischen Unternehmen und insbesondere den KMU die richtigen Instrumente an die Hand geben, mit denen sie ihre Erfindungen schützen und Nutzen aus ihrem geistigen Eigentum ziehen können“, so Kommissar Breton.

Er betonte weiter: „Mit dem neuen einheitlichen Patentsystem wird genau dieses Ziel erreicht. Es wird nämlich für eine zentrale Anlaufstelle für die Eintragung von Patenten in Europa sorgen und die Kosten für den Patentschutz senken. Zudem wird die Rechtssicherheit erhöht, indem die zentralisierte Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erleichtert wird.

Davon werden alle Unternehmen, insbesondere KMU, profitieren. So werden beispielsweise die Gebühren, die für die Verlängerung eines in bis zu 25 Mitgliedstaaten geltenden Einheitspatents für einen Zeitraum von 10 Jahren anfallen, weniger als 5.000 Euro anstatt wie bisher etwa 29.000 Euro betragen. Durch das Einheitspatent wird auch die Diskrepanz verringert, die bei den Kosten des Patentschutzes zwischen Europa und den USA, Japan und anderen Drittländern besteht.

Patenten kommt als den wirksamsten Instrumenten im Bereich des geistigen Eigentums eine besondere strategische Bedeutung in einer wissensbasierten Wirtschaft zu. Heute ist jedoch eine Verschiebung auf dem Gebiet der Patentierungstätigkeit zu beobachten: Immer mehr Patente stammen aus Nicht-EU-Ländern.

Das Einheitspatent ist ein entscheidender Schritt, mit dem Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der EU in wichtigen strategischen Bereichen gestärkt und der ökologische und digitale Wandel in der EU unterstützt werden. Wir stellen damit sicher, dass unsere immateriellen Vermögenswerte – d. h. unsere Ideen und Erfindungen – geschützt werden und greifbare Fortschritte bringen.“

Während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit wird das einheitliche Patentgericht die notwendigen Maßnahmen abschließen, um den operativen Start des neuen Systems zu gewährleisten.

Die operative Einführung des einheitlichen Patentsystems wird am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten erforderlichen Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens über eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit beginnen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2022

EuGH zur Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlichen Vergünstigungen Österreichs

Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht.

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, müssen in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer.

Seit dem 1. Januar 2019 passt Österreich für Arbeitnehmer, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat1 aufhalten, den Pauschalbetrag der Familienbeihilfe sowie der verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen2 nach oben oder unten3 entsprechend dem allgemeinen Preisniveau des betreffenden Mitgliedstaats an.4

Da diese Anpassung und die unterschiedliche Behandlung, die sich daraus in erster Linie für Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen ergibt, nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht verstoßen, erhob diese5 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich6.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Jean Richard de La Tour dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Anpassung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrags, des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen Unionsrecht verstößt.

Das Unionsrecht7 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass die Familienangehörigen des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen nach dem Wohnsitz der Familienangehörigen stellt eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts dar, das den Unionsbürgern verliehen wird.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist es daher nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat in seine Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz der strikten Gleichwertigkeit der Höhe der Familienleistungen einführt, indem er davon ausgeht, dass dieses Erfordernis in Übereinstimmung mit dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel, nämlich dem Ausgleich von Familienlasten, nur wertmäßig erfüllt werden kann.

In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass das auf Unionsebene geschaffene System in Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass ein Wanderarbeitnehmer, wenn er in einem Mitgliedstaat Sozialabgaben und Steuern entrichtet, die gleichen Leistungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten können muss.

Er führt außerdem aus, dass die fraglichen Beträge im gesamten österreichischen Staatsgebiet ohne Berücksichtigung der Schwankungen im Zusammenhang mit dem Preisniveau in Österreich einheitlich sind8 und die tatsächlichen Ausgaben für konkrete Bedürfnisse des Kindes nicht berücksichtigt werden.

Zudem stellt der Generalanwalt in Bezug auf alle in Rede stehenden Vergünstigungen und Beihilfen fest, dass die in der österreichischen Regelung vorgenommene Unterscheidung nach dem Wohnort der Kinder die Wanderarbeitnehmer stärker betrifft und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

Österreich hat aber keinen Grund anführt, der diese mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnte, so dass sie mit dem Unionsrecht9 unvereinbar ist.

Der Generalanwalt führt insbesondere aus, dass in einem Bericht des österreichischen Rechnungshofs angegeben wird, dass der Grund, der das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährden könnte, nicht in der ungefähr 6 % der Ausgaben für Familienleistungen betragenden Gewährung von Leistungen an Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb Österreichs wohnen, liegt, sondern im Fehlen einer angemessenen Kontrolle in Bezug auf die Gewährung dieser Leistungen.

Fußnoten

1 Oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
2 Es handelt sich um den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.
3 Nach den Angaben der Kommission beträgt der Anpassungsfaktor für die Tschechische Republik 0,619, für Deutschland 0,974, für Italien 0,948, für Ungarn 0,562, für Slowenien 0,79 und für die Slowakei 0,641. Lediglich gegenüber der Schweiz und Liechtenstein ist eine Anpassung nach oben vorzunehmen oder der gleiche Pauschalbetrag wie in Österreich auszuzahlen.
4 § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (FLAG) und § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (EStG).
5 Unterstützt von der Tschechischen Republik, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und der EFTA-Überwachungsbehörde.
6 Unterstützt von Dänemark und Norwegen.
7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1 und im ABl. 2015, L 213, S. 65).
8 Nach den Angaben der Kommission.
9 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Schlussantrag C-328/20 vom 20.01.2022

Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2022

Hiermit übersendet das BMF eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Durch das am 7. Juni 2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen.

Von deutscher Seite wurden die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation durch das MÜ benannt: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn.

Das MÜ wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (BGBl. 2020 II S. 946) im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2021 in Kraft. Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ wird die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrer des MÜ wirksam werden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit der:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. II 1992 S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. II 1997 S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl. II 2011 S. 748) und
  • Montenegro (BGBl. II 2011 S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der:

  • Republik Moldau (BGBl. II 1996 S. 768).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. II 1993 S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. I 2012 S. 2079; BStBl I 2013 S. 20). Das Abkommen ist nach seinem Inkrafttreten (BGBl. I 2012 S. 2461; BStBl I 2013 S. 33) ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. II 2011 S. 538, BStBl I 2011 S. 942) vom 1. Juli 2010 ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301 / 21 / 10048 :001 vom 19.01.2022

Solarenergie, Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Strombezugsverträge: Konsultationen

Um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu unterstützen und die Emissionen in Europa bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken, hat die Europäische Kommission am 18.01.2022 zwei öffentliche Konsultationen im Energiesektor gestartet. Die Konsultationen betreffen die Solarenergie in der EU und die Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie die Erleichterung von Strombezugsverträgen für diese Energien. Sie sollen gemeinsam dazu beitragen, dass bis 2030 ein Anteil von 40 Prozent erneuerbarer Energien am EU-Energiemix erreicht wird. Alle interessierten Kreise können sich bis zum 12. April 2022 äußern.

Die Kommission wird 2022 eine Strategie für Solarenergie veröffentlichen. Die Konsultation hierzu bittet um Beiträge zu Möglichkeiten der Steigerung von Solarenergiekapazitäten. Bei dieser Konsultation geht es insbesondere um Beiträge zu den wichtigsten Engpässen und Investitionshindernissen im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Die zweite gestern eingeleitete Konsultation dient der Vorbereitung eines Leitfadens der Kommission über bewährte Verfahren zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und des Ausbaus der erneuerbaren Energien, der im Sommer veröffentlicht werden soll. Diese Konsultation betrifft ebenfalls Stromabnahmeverträge für erneuerbare Energien, bei denen es sich um direkte Verträge zwischen Unternehmen und Stromversorgern über die Lieferung erneuerbarer Energie handelt. Die Kommission arbeitet an Leitlinien zur Verringerung der Dauer und Komplexität solcher Vereinbarungen, die dazu beitragen, Investoren bei Projekten für erneuerbare Energien Stabilität und Vorhersehbarkeit zu bieten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.01.2022

Mitnahme des Bürostuhls ins Homeoffice: Kündigung unwirksam

Klage gegen das Erzbistum Köln

Das Arbeitsgericht Köln hat in dem Kammertermin am 18.01.2022 über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden. Es hat unter anderem die gegenüber der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“ auch nicht in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter anderem durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.07.2021. Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Schließlich verlangt die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro unter anderem wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr gegenüber nicht hinreichend nachgekommen.

Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.

Auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.07.2021 sei unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, sei nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen.

Der Klägerin stehe von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil 16 Ca 4198/21 vom 18.01.2022

Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u. a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG* verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG* erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 22 Abs. 1 MiLoG

1Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.2Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

3Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zum Urteil 5 AZR 217/21 vom 19.01.2022

Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin

Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 19.01.2022 in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts haben in der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.

Die schriftlichen Gründe der heute verkündeten Urteile (zu Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) werden in den nächsten Wochen vorgelegt werden. Mit ihren Urteilen ist die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main einer bereits am 05.11.2021 ergangenen Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 98/21) gefolgt. Die 8. Zivilkammer hatte eine Klage eines Anlegers von Wirecard-Aktien gegen die BaFin ebenfalls abgewiesen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung der 8. Zivilkammer ist Berufung eingelegt worden. Die Urteile der 4. Zivilkammer können ebenfalls mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte ursprünglich vorgesehen, heute über rund weitere 60 Verfahren von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin zu verhandeln. Die Kanzlei, welche diese weiteren Anleger vertritt, hat jüngst einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Ihm wurde nicht stattgegeben. Daraufhin haben diese Anwälte der Anleger einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer gestellt.

Zur Erläuterung

§ 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsgesetz lautet: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zu den Urteilen 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 vom 19.01.2022

Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA

Mit Urteilen vom 16.12.2021 (Az. 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-Musterabkommens (OECD-MA) anzusehen sind.

Die in Deutschland ansässige Klägerin wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben und ist über Zweigniederlassungen weltweit tätig. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen zeitlichen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen z. B. zu Schulungen oder Projektarbeiten zum Stammhaus nach Deutschland. Diese Inlandsdienstreisen nahmen sie im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die anfallenden Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.

Das beklagte Finanzamt nahm bei der Klägerin als inländischer Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt, dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Zur Überzeugung des Finanzgerichts ist die Klägerin – und nicht die jeweilige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) – als Arbeitgeberin i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA anzusehen. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Der Regelungsbereich des Buchst. c wäre ausgehöhlt, wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeber-Begriff des Buchst. b zu fassen wäre. Überdies verknüpfe der Wortlaut des Buchst. b den Arbeitgeber-Begriff und die Ansässigkeit miteinander. Daraus folge, dass ein Arbeitgeber ansässig sein könne. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.01.1986, I R 109/85, bereits zutreffend ausgeführt habe, könne eine Betriebsstätte nicht in einem Vertragsstaat ansässig sein.

Zudem handele es sich im Streitfall um unselbstständige Zweigniederlassungen, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig seien. Auch vor diesem Hintergrund könnten sie zivilrechtlich nicht Vertragspartner und damit Arbeitgeber sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte wirtschaftliche Arbeitgeber-Begriff stelle auf eine „rechtlich selbstständige Person“ ab. Nach Art. 5 OECD-MA bleibe die Betriebsstätte als solche aber unselbstständig und werde allein zum Zwecke der Gewinnzuordnung nach Art. 7 OECD-MA fiktiv verselbstständigt.

Darüber hinaus konnte der erkennende Senat im Streitfall keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Niederlassungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.01.2022 zu den Urteilen 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20 vom 16.12.2021

Inflationsrate 2021: +3,1 % gegenüber dem Vorjahr

Inflationsrate erreichte im Dezember mit +5,3 % den höchsten Stand 2021

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2021

  • +5,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +3,1 % im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2021

  • +5,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +3,2 % im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2021 um 3,1 % gegenüber 2020 erhöht. Ausschlaggebend waren vor allem die hohen monatlichen Inflationsraten im 2. Halbjahr 2021. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte die Inflationsrate im Vorjahr noch bei +0,5 % gelegen. Eine höhere Jahresteuerungsrate als im Jahr 2021 wurde zuletzt vor fast 30 Jahren ermittelt (1993: +4,5 %).

Im Dezember 2021 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +5,3 %. Sie erreichte damit am Jahresende den höchsten Stand im Jahr 2021.

Hohe Inflationsrate 2021 gegenüber 2020 hat verschiedene Ursachen

Verantwortlich für die Jahresrate sind vor allem die hohen monatlichen Inflationsraten im 2. Halbjahr 2021. „Die Preisentwicklung 2021 hat verschiedene Ursachen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Hier wirkten sich insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 sowie der Preisverfall der Mineralölprodukte im Vorjahr erhöhend auf die aktuelle Gesamtteuerung aus“, sagte Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. „Neben den temporären Basiseffekten aus der Vergangenheit wirken zunehmend krisenbedingte Effekte, wie Lieferengpässe und die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Diese schlagen sich teilweise im Verbraucherpreisindex nieder“.

Im Jahresdurchschnitt 2021 verteuerten sich vor allem die Energieprodukte

Die Energieprodukte verteuerten sich 2021 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 10,4 %, nach einem Rückgang um 4,8 % im Jahr 2020. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbare Preiserhöhungen gab es 2021 bei leichtem Heizöl (+41,8 %) und bei Kraftstoffen (+22,6 %). Auch die Preise für andere Haushaltsenergie wie Erdgas (+4,7 %) und Strom (+1,4 %) erhöhten sich. Neben den Basiseffekten durch die sehr niedrigen Preise im Jahr 2020 wirkte sich die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe hier preiserhöhend aus. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2021 bei +2,3 % gelegen.

Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2021 gegenüber 2020 um 3,2 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2021 gegenüber 2020 um 3,2 %. Im 2. Halbjahr 2021 hat sich der Preisauftrieb durch den Basiseffekt aufgrund der Senkung der Mehrwertsteuersätze sprunghaft verstärkt. Dabei waren alle Nahrungsmittelgruppen 2021 deutlich teurer, insbesondere Speiseöle und Speisefette (+5,3 %) sowie Gemüse (+3,9 %).

Waren erhöhten sich 2021 gegenüber 2020 um 4,3 %, Dienstleistungen nur um 2,1 %

Waren insgesamt verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 um 4,3 %, insbesondere Verbrauchsgüter mit einem Anstieg von 5,4 %. Die Preise für Gebrauchsgüter erhöhten sich um 2,4 %, darunter zum Beispiel für Fahrzeuge (+ 4,5 %) sowie Möbel und Leuchten (+3,2 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 2,1 %. Preisdämpfend wirkten hier die Nettokaltmieten mit +1,3 %. Bei einigen Dienstleistungen stiegen die Preise deutlich stärker, unter anderem für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,4 %),für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,4 %) sowie für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+4,0 %). Die Preise für die Telekommunikation blieben nahezu unverändert (+ 0,1 %), etwas günstiger wurden bespielweise Bahnfahrten im Fernverkehr (-1,8 %).

Inflationsrate im Dezember 2021 bei +5,3 %, vor allem aufgrund der gestiegenen Energiepreise

Die Verbraucherpreise lagen im Dezember 2021 insgesamt um 5,3 % höher als im Dezember 2020. Damit haben sich die monatlichen Inflationsraten vor allem im 2. Halbjahr 2021 immer weiter erhöht. Verantwortlich für die hohe Inflationsrate im Dezember 2021 waren neben dem Basiseffekt durch die temporäre Mehrwertsteuersatzsenkung erneut die Preise für Energieprodukte. Die Energiepreise lagen 18,3 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Hier wirkten sich zusätzlich die CO2-Bepreisung und die Rohstoffpreisentwicklung aus. Binnen Jahresfrist verteuerten sich vor allem leichtes Heizöl (+61,0 %) und Kraftstoffe (+33,8 %). Die Nahrungsmittelpreise erhöhten sich im gleichen Zeitraum überdurchschnittlich um 6,0 % (November 2021: +4,5 %). Teurer wurde vor allem Gemüse (+9,9 %). Ohne Berücksichtigung der Preise für Nahrungsmittel und Energie hätte die Inflationsrate Dezember 2021 bei +3,7 % gelegen, ohne Energie bei +3,8 %.

Die Preise für die Waren insgesamt stiegen im Dezember 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 7,8 %. Teurer für die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden neben Energie und Nahrungsmitteln auch Bekleidung und Schuhe (+5,5 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich hingegen im gleichen Zeitraum um 3,1 %. Darunter verteuerten sich neben den Nettokaltmieten (+1,5 %) auch einige andere Dienstleistungen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von Fahrzeugen: +6,0 %; Dienstleistungen sozialer Einrichtungen: +4,6 %).

Steigende Preise beispielweise für Bahn und Nahrungsmittel im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum November 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2021 um 0,5 %. So zogen unter anderem die Preise für Bahnfahrkarten im Zuge der jährlichen Tarifänderungen im Dezember an (+2,3 %) an. Zudem erhöhten sich die Nahrungsmittelpreise (+1,1 %, darunter Gemüse: +3,7 %). Hingegen gingen die Energiepreise am Jahresende gegenüber dem Vormonat zurück, insbesondere für Heizöl (-6,0 %) und für Kraftstoffe (-4,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.01.2022

EuGH zur Anwendung der HOAI

Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen.

Dies gilt jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung dieser Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen der Möglichkeit der durch die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, gegebenenfalls Schadensersatz vom deutschen Staat zu verlangen.

2016 schlossen Thelen, eine Immobiliengesellschaft, und MN, ein Ingenieur, einen Ingenieurvertrag, in dessen Rahmen MN sich gegen die Zahlung eines Pauschalhonorars in Höhe von 55.025 Euro verpflichtete, bestimmte Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013 zu erbringen.

Ein Jahr später kündigte MN diesen Vertrag und rechnete seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung ab. Unter Berufung auf eine Bestimmung der HOAI1, nach der der Dienstleistungserbringer für die von ihm erbrachte Leistung Anspruch auf eine Vergütung hat, die mindestens dem im nationalen Recht festgesetzten Mindestsatz entspricht, und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erhob MN Klage, um die Zahlung des geschuldeten Restbetrags in Höhe von 102.934,59 Euro geltend zu machen, d. h. eines höheren Betrags als des von den Vertragsparteien vereinbarten.

Thelen, die in erster und zweiter Instanz teilweise unterlegen war, legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Revision ein. Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens weist dieses Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung der HOAI mit der Bestimmung der Richtlinie 2006/123 festgestellt habe2, die es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen verbiete, Anforderungen beizubehalten, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machten, es sei denn diese Anforderungen erfüllten die kumulativen Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit3. Das vorlegende Gericht beschloss daher, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage eines Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen die einer Richtlinie, hier der Dienstleistungsrichtlinie, widersprechende Bestimmung des nationalen Rechts, auf die die Klage gestützt wird, unangewendet lassen muss. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass eine mit der Dienstleistungsrichtlinie konforme Auslegung der HOAI im vorliegenden Fall nicht möglich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. G und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.

Zwar verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union volle Wirksamkeit zu verschaffen. Zudem verlangt dieser Grundsatz, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Allerdings ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat. Gleichwohl kann davon unbeschadet dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen.

Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie nach seiner eigenen Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, da diese Bestimmung hinreichend genau, klar und unbedingt ist. Diese Bestimmung als solche wird jedoch im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden nationalen Regelung auszuschließen. Konkret würde die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie im Ausgangsrechtsstreit MN sein Recht nehmen, ein Honorar in der Höhe einzufordern, die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedoch aus, dass dieser Bestimmung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt werden kann.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellt, dieser Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, wobei die zuständigen nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden ihrerseits verpflichtet sind, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern, und dabei erforderlichenfalls eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Gleichwohl haben die Urteile, mit denen solche Verstöße festgestellt werden, vor allem die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand, und nicht die Verleihung von Rechten an Einzelne. Daher sind diese Gerichte oder Behörden nicht allein aufgrund solcher Urteile verpflichtet, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen.

Dagegen könnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, um gegebenenfalls Ersatz eines durch diese Unvereinbarkeit entstandenen Schadens zu erlangen. Nach dieser Rechtsprechung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist.

Der Gerichtshof hebt insoweit hervor, dass, nachdem er bereits festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ihre Beibehaltung daher eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik Deutschland darstellt, dieser Verstoß gegen das Unionsrecht als offenkundig qualifiziert im Sinne seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht anzusehen ist.

Fußnoten

1 Nach § 7 dieser Verordnung sind die in der Honorarordnung dieses Paragrafen statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich und eine mit Architekten oder Ingenieuren geschlossene, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam.
2 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17), und Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht).
3 Es handelt sich um Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie). Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen vorsehen, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machen, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil C-261/20 vom 18.01.2022

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