Geänderte Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

Hierzu erläutert das BMF u. a.:

  • Mit Artikel 1 Nr. 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 24 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst.
  • Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
  • Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 das mit o. g. BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003) eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022) bleiben unverändert bestehen.
  • Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003 vom 23.12.2021

Änderung Vordruckmuster der Umsatzsteuererklärung 2022

Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 hat das BMF die folgenden Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2022
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022

Das BMF erläutert hierzu u. a.:

  • Mit Artikel 1 Nr. 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 49 (Kennzahl – Kz – 255/256) und 52 (Kz 345) des Vordruckmusters USt 2 A zu berücksichtigen.
  • Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
  • Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die mit BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003) eingeführten Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2022) und USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022).
  • Die Anlage UN 2022 und Anlage FV 2022 bleiben unverändert bestehen.
  • Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003 vom 23.12.2021

Förderrichtlinie „go-digital“ wird bis 2024 verlängert

Am 27. Dezember 2021 wurde die neue Förderrichtlinie „go-digital“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf ihrer Grundlage fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetriebe zukünftig noch zielgerichteter und passgenauer in der Digitalisierung.

„Neben dem sozialen und ökologischen Umbau ist die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft, insbesondere der kleinen Unternehmen, eines der großen Themen dieser Legislaturperiode. Wir müssen besonders den kleinen und mittleren Unternehmen bei der Digitalisierung helfen, denn wir brauchen sie, um den Wohlstand in Deutschland zu halten. Dabei spielt die Verlängerung von „go-digital“ eine wichtige Rolle“.

Franziska Brantner, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Die neue Richtlinie verbessert das bewährte Förderprogramm an zahlreichen Stellen. Außerdem werden zwei neue Fördervarianten eingeführt:

  • Das neue Modul „Digitalisierungsstrategie“ fördert KMU bei der Entwicklung einer umfassenden individuellen Digitalisierungsstrategie. Damit werden die Grundlagen für eine erfolgreiche Digitalisierung gelegt.
  • Das neue Modul „Datenkompetenz“ („go-data“) fördert KMU bei der aktiven Beteiligung an der sich entwickelnden Datenökonomie. Dieser noch junge Wirtschaftsbereich ist mit großen Potenzialen aber auch Risiken verbunden. Das Modul soll kleine KMU bei den ersten Schritten unterstützen und Hemmnisse abbauen.

Die neue Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung, die am 31. Dezember 2021 auslaufen wird. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024. Insgesamt stellt das BMWi hierfür Fördermittel in Höhe von 72 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2024 zur Verfügung.

Die Antragstellung kann ab dem 1. Januar 2022 erfolgen. Sobald der Bundeshaushalt für 2022 verabschiedet ist, können Anträge bewilligt werden. Die Richtlinie wird auch im kommenden Jahr durch den bisherigen Projektträger EURONORM GmbH umgesetzt.

Mit Start der neuen Förderrichtlinie können auch Anträge auf Autorisierung als Beratungsunternehmen in „go-digital“ gestellt werden. Insbesondere in den neuen Modulen „Digitalisierungsstrategie“ und „Datenkompetenz“ („go-data“) besteht ein großer Bedarf an qualifizierten Beraterinnen und Beratern.

Alle Informationen zur Umsetzung und dem Förderprozess von „go-digital“ finden Sie unter www.innovation-beratung-foerderung.de.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 28.12.2021

Das ändert sich im Januar 2022

Der Mindestlohn steigt, die Pfandpflicht wird ausgeweitet und es wird leichter, alte Elektrogeräte zu entsorgen – im Januar treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Einige Neuregelungen hängen mit der Corona-Pandemie zusammen. Das Wichtigste im Überblick.

Corona-Pandemie

Infektionsschutzgesetz: Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen

Seit dem 12. Dezember gilt die „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Apothekerinnen und Apotheker sowie Tier- oder Zahnärzte dürfen impfen. Die Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Maßnahmen gegen die Pandemie.

Pandemiebedingter Pflege-Schutzschirm verlängert

Am 24. November traten die wesentlichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze in Kraft: Am Arbeitsplatz gilt 3G für Beschäftigte und Arbeitgeber. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- beziehungsweise Fluggäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal. Mit diesem Gesetzespaket werden auch Sonderregelungen wie der Pflege-Schutzschirm und die Ausweitung der Kinderkrankentage bis in den März 2022 verlängert.

Corona-Wirtschaftshilfen auch 2022

Die Überbrückungshilfe III wird bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der großen Unternehmen bei der Bewältigung der Pandemiefolgen helfen soll, läuft weiter bis Ende Juni 2022.

Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, können von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weiter

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie. Die Verordnung tritt am 1. Januar in Kraft.

Höherer Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt werden damit erleichtert. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Personalengpässe durch die COVID-19-Pandemie.

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.

Virtuelle Betriebsversammlungen wieder möglich

Betriebsversammlungen sowie Versammlungen weiterer Ausschüsse und Gremien können wieder virtuell durchgeführt werden. Die entsprechenden pandemiebedingten Sonderregelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

Mindestlohn, Arbeitslosmeldung online

Der Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 9,82 Euro. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Ab 1. Januar können sich Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen online arbeitslos melden. Eine persönliche Arbeitslosmeldung vor Ort bleibt aber möglich.

Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

Für mehr gesellschaftliche Teilhabe

Menschen mit Behinderungen sollen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz werden die Chancen am Arbeitsmarkt erhöht, der Zugang zu einer regulären Ausbildung ermöglicht und der Schutz vor Gewalt verbessert.

Budget für Ausbildung wird ausgeweitet

Ab 1. Januar können auch junge Menschen mit Behinderungen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind, mithilfe des Budget für Ausbildung eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Mit den Einheitlichen Ansprechstellen werden ab 2022 alle Arbeitgeber dabei unterstützt, schwerbehinderte Menschen einzustellen. In den Ansprechstellen wird zu Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen beraten. Die Ansprechpartner unterstützen auch bei der Antragsstellung.

Soziales, Rente und Wohnen

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2022

In der Sozialversicherung werden zum 1. Januar die Beitragsbemessungsgrenzen an die Einkommensentwicklung angepasst.

Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2022 monatlich 270 Euro (West) beziehungsweise 260 Euro (Ost) betragen.

Renteneintrittsalter weiter angehoben

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 beziehungsweise 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten beziehungsweise mit 65 Jahren und elf Monaten.

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird so gestellt, als hätte er über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.

Mehr Wohngeld für 640.000 Haushalte

Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 erstmals automatisch erhöht und danach alle zwei Jahre entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Dadurch können viele einkommensschwache Haushalte weiter Wohngeld beziehen, die sonst aufgrund von Einkommenssteigerungen möglicherweise keinen Anspruch mehr gehabt hätten. Weniger Menschen müssen zu Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wechseln, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Pflege

Entlastung für Pflegekräfte und Pflegebedürftige

Die Pflege in Deutschland wird verbessert – für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und das Pflegepersonal. Wenn Pflegebedürftige im Heim wohnen, zahlt die Pflegeversicherung ab 1. Januar einen Zuschlag. So werden Pflegebedürftige von steigenden Pflegekosten nicht überfordert.

Familie

Kinderzuschlag steigt

Der Kinderzuschlag, den Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld erhalten, steigt um vier Euro. Ab 1. Januar 2022 beträgt der Höchstbetrag 209 Euro monatlich.

Unterhaltsvorschuss erhöht

Der Unterhaltsvorschuss – also die finanzielle Unterstützung vom Staat für Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten – wird analog zum ebenfalls steigenden Mindestunterhalt angehoben. Der Höchstbetrag liegt ab 1. Januar 2022 je nach Alter des Kindes zwischen 177 und 314 Euro.

Steuern

Existenzminimum steuerfrei

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ab 1. Januar 2022 an – um 204 Euro. Ledige zahlen 2022 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.948 Euro im Jahr Einkommensteuer, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag. Damit wird das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt.

Strompreise, Atomausstieg, Heizkosten

Ersparnis beim Strom: EEG-Umlage 2022 sinkt deutlich

Die EEG-Umlage („Ökostrom-Umlage“) sinkt von 6,5 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde. Grund dafür ist, dass die Förderung von erneuerbaren Energien seit 2021 teilweise durch den Bundeshaushalt finanziert wird. Gespeist wird dies durch Erlöse der in 2021 eingeführten CO2-Bepreisung sowie des Konjunkturpakets.

Atomausstieg: Drei weitere Kernkraftwerke gehen vom Netz

Für die drei Kernkraftwerke Brokdorf (Schleswig-Holstein), Grohnde (Niedersachsen) und Gundremmingen, Block C (Bayern) erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb zum 31. Dezember 2021. Ende 2022 folgen die letzten verbleibenden Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.

Neue Heizkostenabrechnungsverordnung: Mehr Transparenz über Energieverbrauch

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Gebäudeeigentümer den Mietern und Wohnungseigentümern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen, beispielsweise Informationen über den Brennstoffmix. Dies gilt für Wohnungen und Gebäude, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind. Es bedarf auch keines Ablesers mehr in der Wohnung oder im Haus. Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden. Die Regelung ist Teil der Heizkostenabrechnungsverordnung, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

Einfacher zahlen an der E-Ladesäule

Das Bezahlen an öffentlich zugänglichen E-Ladesäulen wird einfacher und nutzerfreundlicher. Dafür sorgt die novellierte Ladesäulenverordnung, die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Sie legt fest, dass Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, mindestens das kontaktlose Bezahlen mit gängiger Kredit- und Debitkarte ermöglichen müssen.

EU-Führerschein: Erste Umtauschfrist läuft ab

Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, gegen den neuen EU-Führerschein eingetauscht werden. Das geschieht stufenweise, und die erste Frist endet zum 19. Januar 2022. Sie gilt für die Altersklasse von 1953 bis 1958. Der neue einheitliche und fälschungssichere EU-Führerschein im Scheckkartenformat hat eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren.

Pfand, Plastik, Elektromüll

Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff

Ab dem 1. Januar 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen pfandpflichtig. Eine Übergangsfrist bis 2024 gilt für Plastikflaschen mit Milchgetränken.

Dünne Plastiktüten verboten

Ab 1. Januar 2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Die Änderung im Verpackungsgesetz trägt dazu bei, die Umwelt vor Plastikmüll zu schützen. Weiter erlaubt sind nur leichte „Hemdchenbeutel“, die aus Hygienegründen oder für loses Obst und Gemüse angeboten werden.

Elektromüll: Rücknahme von Altgeräten

Verbraucherinnen und Verbraucher können Elektroaltgeräte auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektroaltgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels. Die Regelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Händler gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Verbraucherschutz, IT-Produkte

IT-Sicherheitskennzeichen

Hersteller und Anbieter können ihre IT-Produkte mit dem IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auszeichnen. Sie sichern damit zu, dass ihre Produkte bestimmte Sicherheitseigenschaften besitzen.

Update-Pflicht für Smartphones

Bei Geräten mit digitalen Elementen wie Tablets oder Smartwatches gilt künftig eine Update-Pflicht. Anbieter sind zur regelmäßigen Aktualisierung ihrer Produkte verpflichtet. Außerdem wird die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Erweiterte Rechte beim Kauf digitaler Produkte

Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Unternehmen sind nun verpflichtet die mangelfreie Leistung zu gewährleisten sowie Updates anzubieten. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Tierwohl und Bio-Produkte

Bisher wurden in Deutschland jedes Jahr rund 45 Millionen männliche Küken der Legehennen-Rassen getötet, weil sie keine Eier legen und sich nicht für die Fleischproduktion eignen. Ab dem 1. Januar 2022 ist das verboten. Damit ist Deutschland das weltweit erste Land, das diese Praxis verbietet.

Neue EU-Öko-Verordnung für Produktion und Kennzeichnung

Ab 1. Januar 2022 tritt die neue EU-Öko-Verordnung in Kraft. Neuheiten im Gesetz sind Änderungen im Kontrollsystem, neue Vorschriften für importierte Bio-Produkte, neue Anforderungen für Erzeuger und eine erweiterte Palette von Produkten, die als Bio-Produkte vermarktet werden können.

Pfändung

Weihnachtsgeld bis 630 Euro geschützt

Mehr Pfändungsschutz ab dem 1. Januar 2022: Bei der Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher wird auch der Bedarf anderer Personen berücksichtigt, die mit Schuldnern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Vorher wurde dafür ausschließlich der Bedarf der Schuldner und deren Familien berücksichtigt. Generell unpfändbar sind ab 2022 Haustiere. Beim Weihnachtsgeld sind zukünftig zunächst 630 Euro geschützt.

Tattoos

Aus für mehr als 4.000 gesundheitsschädliche Substanzen

Tattoofarben werden noch sicherer: Die Verwendung von mehr als 4.000 gefährlichen Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent-Make-up wird ab 4. Januar 2022 EU-weit beschränkt. Grenzwerte hat die EU zum Beispiel für bestimmte Azofarbstoffe, karzinogene aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Metalle und Methanol festgelegt. Tinten für Tattoos oder Permanent-Make-up müssen künftig für diesen Verwendungszweck gekennzeichnet sein.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.12.2021

Digitalisierung des Gesellschaftsrechts

Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2021 eine öffentliche Konsultation zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts begonnen. Interessenträger können sich bis zum 29. März 2022 dazu äußern.

Die Kommission sieht über den Wirkungskreis der Richtlinie 2019/1151/EU (Digitalisierungsrichtlinie) hinaus Handlungsbedarf für eine weitere Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Die Digitalisierungsrichtlinie ermöglicht bereits die online-Unternehmensgründung, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Anmeldung bei Unternehmensregistern. Die Fragen beziehen sich zunächst darauf, ob mehr Transparenz in Bezug auf Unternehmensinformationen gewünscht wird und inwiefern das Business Registers Interconnection System (BRIS) oder „Find a Company“ genutzt wird. Dann thematisiert der Fragebogen die Nutzung von Daten in nationalen Unternehmensregistern in grenzüberschreitenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Schließlich werden die bei einer Expansion in einen anderen Mitgliedstaat entstehenden Probleme und die Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Verfahren sowie neue Entwicklungen der Digitalisierung behandelt. Interessenträger können sich bis zum 29. März 2022 äußern.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 23.112.2021

Schriftliche Urteilsgründe in den „JAMEDA“-Verfahren liegen vor

Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) betreffenden Verfahren die schriftlichen Gründe der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile vorgelegt. Die Urteile sind in der Entscheidungsdatenbank auf der Website des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“, das monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht wird. Sie erstellt dabei für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines „Gold“- oder „Platinpakets“ gegen monatliche Zahlungen von 69 Euro bzw. 139 Euro an, die es ermöglichen, die Profilseiten – etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln – ansprechender zu gestalten.

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Sie verfügen über kein kostenpflichtiges Paket bei der Beklagten; in ihre Aufnahme in das Portal der Beklagten haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von der Beklagten deshalb mit einem Basisprofil geführt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal der Beklagten, zum anderen, es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist. Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl von – im Einzelnen bezeichneten – Unterschieden bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

Prozessverlauf

Das Landgericht Bonn (9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) hat beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln (15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) hinsichtlich der Löschungsanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der – im Revisionsverfahren allein noch relevanten – Unterlassungsanträge hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Beklagten überwiegend abgeändert und die Klagen abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit der Aufnahme der Kläger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen, wonach eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraussetzt, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen. Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung sei von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636) auszugehen. Danach erfülle das von der Beklagten betriebene Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Der Portalbetreiber könne seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe; erforderlich sei hierfür, dass Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und dass den Premiumkunden dadurch ein Vorteil gewährt werde, der schließlich aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, mithin für diesen nicht erkennbar, erfolge. Dies sei nur hinsichtlich eines (geringen) Teils der Unterlassungsanträge der Fall. Mit ihren Revisionen haben die Kläger ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiterverfolgt. Soweit die Beklagte zur Löschung und Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.

Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats

Der VI. Zivilsenat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, trifft im Ergebnis zu.

Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich im Ausgangspunkt nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Anwendung dieser Vorschrift stehen insbesondere nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO und das dort geregelte „Presseprivileg“ entgegen; denn die Beklagte verarbeitet in dem von ihr betriebenen Portal die personenbezogenen Daten der Kläger nicht zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschriften.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSG-GVO sind in den Streitfällen nicht erfüllt. Insbesondere scheitert ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO daran, dass die von den Klägern bekämpfte Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DS-GVO rechtmäßig ist. Denn mit dem Portalbetrieb und der damit verbundenen Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Kläger verfolgt die Beklagte berechtigte, von Art. 11 GRCh (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 16 GRCh (Unternehmerische Freiheit) geschützte Interessen, die Datenverarbeitung geht über das dafür unbedingt Notwendige nicht hinaus und die durchzuführende Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gegenüberstehenden Rechte und Interessen fällt hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente des Portalbetriebs der Beklagten nicht zugunsten der Kläger aus. Vom VI. Zivilsenat besonders hervorgehoben wurde dabei, dass aus dem Umstand, dass im Rahmen der Abwägung – wie der erkennende Senat in einem Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 11 ff.) ausgeführt hatte – auch in den Blick zu nehmen ist, ob die Beklagte als „neutrale Informationsmittlerin“ agiert, kein strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte folgt. Maßgebend ist vielmehr, welche konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ärzte es grundsätzlich hinzunehmen haben, in einem Bewertungsportal geführt und dort bewertet zu werden. Die noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente führten in den Streitfällen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…].

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

[…]

Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

[…]

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, […]

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

[…]

Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; […]. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder […].

[…].

Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […], in Einklang.

(2) Für die Verarbeitung, die zur journalistischen Zwecken […] erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), […] vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

[…]

Artikel 38 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)

(1) Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, […] Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Abs. 2 genannten Rechte zu. […].

[…].

Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 11 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

[…]

Artikel 16 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 23.12.2021 zu den Urteilen VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 vom 12.10.2021

DBA: Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Sechste Verlängerung – Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 9. September 2021 – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 17. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20/ 10004 :001 vom 21.12.2021

DBA: Achte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien

Achte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 23. September 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 17. Dezember 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. März 2022 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 21.12.2021

Preise für Wohnimmobilien im 3. Quartal 2021: +12,0 % zum Vorjahresquartal

Erneut stärkster Anstieg der Wohnimmobilienpreise seit Beginn der Zeitreihe

Preise für Wohnimmobilien, 3. Quartal 2021 (vorläufig)

  • +12,0 % zum Vorjahresquartal
  • +4,2 % zum Vorquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 3. Quartal 2021 um durchschnittlich 12,0 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Dies ist zum zweiten Mal in Folge der größte Preisanstieg bei den Wohnimmobilientransaktionen seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2000, nachdem die Preise bereits im 2. Quartal 2021 um 10,8 % gegenüber dem 2. Quartal 2020 gestiegen waren. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, haben sich Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser gegenüber dem Vorquartal im Schnitt um 4,2 % verteuert.

Ein besonders starker Preisanstieg ließ sich sowohl in den TOP 7 Metropolen (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf) als auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen beobachten. So stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen in den Metropolen jeweils um 14,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Ein noch markanterer Preisanstieg zeigte sich mit +15,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal bei Ein- und Zweifamilienhäusern in dünn besiedelten ländlichen Kreisen. Eigentumswohnungen verteuerten sich dort um 11,2 %. Auch in dichter besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Häuser und Wohnungen deutlich an: Ein- und Zweifamilienhäuser kosteten im Schnitt 12,0 % mehr als im Vorjahresquartal, Eigentumswohnungen 12,3 %.

Mit der aktuellen Veröffentlichung wird das Ergebnis des 2. Quartals 2021 für den bundesweiten Häuserpreisindex um -0,1 Prozentpunkte bezogen auf die Veränderungsrate zum Vorjahresquartal revidiert (vorläufiger Wert: +10,9 %, revidierter Wert: +10,8 %). In einzelnen Fällen, zum Beispiel für Eigentumswohnungen in dichter besiedelten ländlichen Kreisen, liegen die Revisionsdifferenzen deutlich höher. Diese Revisionen werden regelmäßig durchgeführt, um nachträgliche Meldungen von Transaktionsdaten zu berücksichtigen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen möglich

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) auf dem Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich für eine entsprechende unbürokratische Lösung stark gemacht.

Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.12.2021 gelten. Sie stellt klar, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber in gewohnter Weise glaubhaft darzulegen. Dabei muss er angeben, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen wie Verbote touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Weitere Einzelheiten können dem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus entnommen werden. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.03.2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 22.12.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin