Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.12.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 bestätigt.

Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Am 27.11.2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung die Absonderung bzw. häusliche Isolierung der Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes. Nach ihrer Behauptung lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht. Die Quarantäneanordnung endete mit dem 07.12.2020. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Bonn eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Köln nunmehr zurück.

Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit liegen danach nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide ebenfalls aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 2 Sa 488/21 vom 13.12.2021 (nrkr)

DBA Frankreich: Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.05.2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Sechste Verlängerung – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 09.12.2021

vzbv verklagt drei Sparkassen wegen falscher Zinsberechnung

Musterfeststellungsklagen gegen drei regionale Sparkassen eingereicht

  • Die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal haben die Zinsen ihrer Kund:innen jahrelang falsch berechnet.
  • Musterfeststellungsklagen sollen Verjährung der Ansprüche verhindern.
  • Betroffene können mit tausenden von Euro Nachzahlungen rechnen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat drei Musterfeststellungsklagen wegen fehlerhafter Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen eingereicht: gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz sowie die Kreissparkasse Stendal vor dem Oberlandesgericht Naumburg. Die rechtzeitige Klagerhebung sichert die Ansprüche ab, die ansonsten zu verjähren drohen. Bei Nachberechnungen von Zinsen können aus Sicht des vzbv Betroffene häufig mit Nachzahlungen im vierstelligen Bereich auf ihre Guthaben rechnen.

„Wenn’s um Geld geht – Sparkasse. Diesen Slogan setzten die Sparkassen nicht immer im Sinne der Verbraucher:innen um. So haben die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal ihren Kundinnen über viele Jahre zu wenig Zinsen gutgeschrieben,“ sagt Patrick Langer, Referent beim vzbv. „Als Verbraucherschützer wollen wir dafür sorgen, dass sich jahrzehntelanges Sparen für zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher auszahlt und sie die Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.“

Offene Fragen nach BGH-Urteil zu Zinsberechnungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vom 06.10.2021 geklärt, dass die Sparkasse die Zinsen in den Verträgen falsch angepasst hatte. Einige Fragen bleiben weiter offen, etwa wie die Zinsen konkret neu zu berechnen sind. Für Betroffene kann das einige tausend Euro mehr bedeuten.

Die betroffenen Kund:innen der Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal können nicht warten, bis die offenen Fragen endgültig geklärt sind. Teilweise droht zum Ende des Jahres 2021 die Verjährung, die nur durch die Musterfeststellungsklagen hemmen können.

Die drei Verfahren des vzbv gegen die Sparkassen laufen unabhängig voneinander, da es sich um verschiedene Beklagte mit unterschiedlichem Sitz handelt.

Ausblick auf das weitere Vorgehen

Die Oberlandesgerichte entscheiden im nächsten Schritt über die Eröffnung der jeweiligen Klageregister. Das Bundesamt für Justiz eröffnet dann die Klageregister. Erst danach ist die Anmeldung und Teilnahme an den Klagen für Verbraucher:innen möglich.

Neben den drei neuen Klagen laufen aktuell zwölf weitere Musterfeststellungsklagen zu fehlerhaften Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen. Diese führen der vzbv, die Verbraucherzentrale Brandenburg und die Verbraucherzentrale Sachsen.

Weitere Informationen sowie zu den Möglichkeiten zur Teilnahme an den Klagen finden Verbraucher:innen auf den Webseiten der Musterfeststellungsklagen: www.musterfeststellungsklagen.de/praemiensparen

In den drei Klagen gegen die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld Südharz und Stendal vertritt die Kanzlei Baum Reiter & Collegen aus Düsseldorf den vzbv.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 16.12.2021

Umsatzsteuer: Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2022

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2022 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 3. November 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2021 Nr. C 446 S. 14) veröffentlicht.

Am 15. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission zudem eine Berichtigung der deutschen Sprachfassung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2021 Nr. C 505 S. 16) veröffentlicht. Zur Information übersendet das BMF in der Anlage einen Abdruck dieser Liste sowie einen Abdruck der Berichtigung der deutschen Sprachfassung.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :003 vom 15.12.2021

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (IV C 4 – S 0174/19/10002 :008) und vom 18. Dezember 2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :006)

Die Situation der COVID-19-Pandemie bedingt, die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 auch im Jahr 2022 zur Anwendung zu bringen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) sowie vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57) über den 31. Dezember 2021 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 (III C 2 – S 7030/20/10004 :004) verwiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :003)

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006 vom 15.12.2021

APAS: Verlautbarung Nr. 15 zu Art. 17 Abs. 3 AP-VO und dessen Verhältnis zu Art. 41 AP-VO (Rotation)

Am 13. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 15 zu Art. 17 Abs. 3 AP-VO und dessen Verhältnis zu Art. 41 AP-VO (Rotation) veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung Nr. 15 nimmt die APAS Stellung zum Fall einer gezielten Unterbrechung der Kette von Abschlussprüfungsaufträgen vor Ablauf der Höchstlaufzeit nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 AP-VO (in der Regel zehn Jahre) für einen Zeitraum von weniger als vier Jahren (Art. 17 Abs. 1 AP-VO), um danach die Höchstlaufzeit erneut beginnen zu lassen.

Eine solche gezielte Unterbrechung stellt nach Auffassung der APAS eine unzulässige Gesetzesumgehung dar, die unter anderem berufsaufsichtliche Maßnahmen und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die APAS nach sich ziehen könnte.

Auslöser dieser Verlautbarung waren einzelne Fragestellungen zu den die Rotation betreffenden Vorschriften der AP-VO.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.12.2021

APAS: Verlautbarung Nr. 14 zur Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind

Am 13. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 14 zur Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind, veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung legt die APAS ihre Rechtsauffassung dahingehend dar, dass diejenigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, die nach Art. 4 oder Art. 7 der sog. Solvency II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG) aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Außerdem sind diejenigen VVaG keine Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in Art. 9 Nr. 1 oder 2 oder Art. 10 Nr. 1 der Solvency II-Richtlinie aufgeführt sind.

Hintergrund dieser Klarstellung waren Unsicherheiten, in welchen Fällen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht unter die Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse fallen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.12.2021

APAS: Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung der Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer nach dem Inkrafttreten des FISG

Am 10. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung der Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer nach dem Inkrafttreten des FISG veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung stellt die APAS klar, dass die Erbringung einer Steuerberatungsleistung bis zur Erteilung des Testats nur dann zulässig ist, wenn sich diese Leistung eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr bezieht. Im Übrigen ist die Erbringung von Steuerberatungsleistungen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen von Geschäftsjahren, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ausgeschlossen.

Hintergrund dieser Klarstellung ist der Verzicht des deutschen Gesetzgebers auf die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 („AP-VO“) infolge des Inkrafttretens des FISG. Zuvor war die Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer durch die Ausübung des in Art. 5 Abs. 3 AP-VO verankerten Mitgliedstaatenwahlrechts auf nationaler Ebene nach § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB a. F. zulässig.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.12.2021

Anspruch auf Herausgabe von Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgerätes im standardisierten Messverfahren

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.

Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. Nachdem seine Verteidigerin Einsicht in die Bußgeldakte erhalten hatte, beantragte sie im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, die Überlassung weiterer Dokumente. Gefordert wurde unter anderem die Vorlage der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 Euro. Sein bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er machte unter anderem geltend, die Nichtüberlassung der Wartungs- und Instand­setzungsunterlagen des Messgeräts sowie bestimmter Messdaten – weiter gefordert wurden die Falldatensätze der gesamten Messreihe einschließlich der Statistikdatei und Case-List – verstoße gegen Grundrechte der Landesverfassung.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbin­dung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Aus dieser Gewährleistung, die sich mit den entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes decke, folge im Grund­satz das Recht des Betroffenen, in tatsächlich vorhandene Unterlagen über Messgerät und Geschwindigkeitsmessung Einsicht zu nehmen. Auf diese Weise werde dem auch von dem Bundesverfassungsgericht in jüngerer Zeit betonten Gedanken der „Waffen­gleichheit“ zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit eröffnet, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen. Allerdings bestehe ein Informationsanspruch nicht unbegrenzt. Er setze zum einen voraus, dass der Betroffene die begehrten Informatio­nen hinreichend konkret benenne. Zum anderen sei erforderlich, dass die Dokumente überhaupt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ord­nungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufwie­sen. Zudem dürften dem Anspruch keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schüt­zenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Im Falle der vom Beschwerdeführer begehrten Einsicht in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts seien die Voraussetzungen eines Einsichtsrechts erfüllt.

Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der verweigerten Einsichtnahme in die genannten Unterlagen erfolgreich war, könne die vom Beschwerdeführer weiter auf­geworfene Frage dahinstehen, ob das Messergebnis wegen der vom Messgerät nicht gespeicherten sog. Rohmessdaten verwertbar gewesen sei.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 15.12.2021 zum Beschluss VGH B 46/21 vom 13.12.2021

Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021, BStBl I Seite 102.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2138 / 19 / 10002 :003 vom 15.12.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin