Kabinett beschließt Rentenversicherungsbericht 2021

Rentenversicherung kommt gut durch die Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 24.11.2021 den Rentenversicherungsbericht 2021 beschlossen. Gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung informiert die Bundesregierung mit dem Rentenversicherungsbericht jedes Jahr im November über die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. 

Die Rentenversicherung kommt gut durch die Pandemie. Trotz der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie bleibt der Beitragssatz im nächsten und im übernächsten Jahr stabil. Eine wichtige Rolle spielt dabei der konsequente Einsatz der Kurzarbeit, denn auf Kurzarbeitergeld werden auch Beiträge zur Rente gezahlt. Das sichert die Rentenansprüche der Kurzarbeitenden und stabilisiert die Rentenfinanzen. Nachdem die Rentnerinnen und Rentner in diesem Jahr eine Nullrunde hinnehmen mussten, können sie den Modellrechnungen zufolge im kommenden Jahr wieder mit einer deutlichen Rentenanpassung rechnen. Erfreulich ist auch, dass die Nachhaltigkeitsrücklage stabil bleibt und sogar leicht um rund 100 Millionen Euro auf 37,2 Milliarden steigt. Der Beitragssatz bleibt bis zum Jahr 2023 unverändert bei 18,6 Prozent und das Sicherungsniveau bleibt stabil oberhalb der Haltelinie von 48 Prozent. Das sind gute Nachrichten für die Versicherten und alle Rentnerinnen und Rentner.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die wichtigsten Ergebnisse des Rentenversicherungsberichts 2021 im Überblick:

  • Für Ende 2021 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von 37,2 Mrd. Euro geschätzt. Damit bleibt die Rücklage stabil bzw. steigt sogar leicht um rund 100 Mio. Euro.
  • Der Beitragssatz bleibt in den beiden kommenden Jahren konstant bei 18,6 Prozent. Den Modellrechnungen zufolge steigt der Beitragssatz im Jahr 2024 auf 19,5 Prozent und im Jahr 2025 auf 19,7 Prozent. Er bleibt damit unterhalb der bis 2025 geltenden Haltelinie von 20 Prozent. 
  • Nachdem die Rentnerinnen und Rentner in diesem Jahr eine Nullrunde hinnehmen mussten, können sie den Modellrechnungen zufolge im kommenden Jahr wieder mit einer deutlichen Rentenanpassung rechnen. Die tatsächliche Höhe der Rentenanpassungen wird allerdings erst im jeweiligen März feststehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen. 
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt derzeit 49,4 Prozent, steigt in den Folgejahren zunächst an und beträgt im Jahr 2025 49,2 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die statistische Erfassung der beitragspflichtigen Entgelte revidiert hat, wodurch das Sicherungsniveau rechnerisch höher ausfällt. Aber auch ohne Berücksichtigung des Revisionseffekts bleibt das Sicherungsniveau 2025 mit 48,2 Prozent oberhalb der Haltelinie von 48 Prozent. 
  • Auch längerfristig bewegen sich Beitragssatz und Sicherungsniveau im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte.

Quelle: BMAS

Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern

Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert

Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett heute beschlossen.

Kurzarbeit zeigt sich als wirksames Instrument zur Sicherung von Millionen Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie. Aktuell steigen die Infektionszahlen in Deutschland so stark wie nie zuvor in dieser Pandemie. Einzelne Bundesländer haben bereits sogenannte 2G-Regelungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens eingeführt und es ist nicht auszuschließen, dass weitere verschärfte Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit deutlichen Auswirkungen auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und den gesamten Dienstleistungsbereich. Außerdem belasten pandemiebedingte Lieferschwierigkeiten die Produktion im verarbeitenden Gewerbe. Für viele Betriebe ist nicht absehbar, wann sie das Vorkrisenniveau wieder erreichen können. Mit der Kurzarbeitergeld­verlängerungsverordnung bauen wir den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und geben ihnen damit Planungssicherheit.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 24.11.2021

Versorgungsempfänger hat Anspruch auf Beihilfe für eine Brille

Ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigefügt wurde, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskräftig über den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtete die beklagte Pfälzische Pensionsanstalt, dem Kläger Beihilfe für seine Brille zu gewähren.

Der Kläger ist Versorgungsempfänger einer Verbandsgemeinde. Im März 2020 verordnete ihm sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung wurde zusätzlich verordnet, dass die Brillengläser aus Kunstsoff und entspiegelt sein sollen. Im Juni 2020 beantragte der Kläger bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455 Euro, ohne die ärztliche Verordnung beizulegen. Wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe ab. Im Oktober 2020 beantragte der Kläger erneut Beihilfe für seine Brille und legte diesmal die ärztliche Verordnung vor. Die Beklagte versagte die Beihilfe erneut unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beklagten 455 Euro.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Dem Anspruch auf Beihilfe, so die Koblenzer Richter, stehe nicht entgegen, dass der Kläger den ersten Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden ließ. Zwar könne es im Einzelfall an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Antrags ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage geändert. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden. Allerdings seien die Aufwendungen des Klägers für seine Brille nur in Höhe von 145,60 Euro zu erstatten. Nach den einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung mit einem Höchstbetrag von 72 Euro je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21 Euro je Kunststoffglas sowie 11 Euro je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208 Euro für die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Klägers 70 % erstattungsfähig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Urteil 5 K 360/21.KO vom 16.11.2021

Herabsetzung der Erwerbsminderung rechtswidrig

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Klage eines ehemaligen Polizeibeamten, der sich gegen die Herabsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von 100 v. H. auf 80 v. H. durch das beklagte Land Rheinland-Pfalz wendet, stattgegeben.

Der Kläger hat im März 1990 in Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter einen Verkehrsunfall erlitten, woraufhin in der Folgezeit eine hundertprozentige Erwerbsminderung für ihn festgestellt wurde. Im Oktober 2019 hat das beklagte Land nach Einholung eines aktuellen Gutachtens den MdE auf 80 v. H. herabgesetzt, da sich der Gesundheitszustand des Klägers im Bereich eines Knies und eines Handgelenks verbessert habe.

Die hiergegen im März 2021 erhobene Klage hat mangels ausreichender Begründung der Herabsetzungsentscheidung Erfolg. Die Richter der 1. Kammer kamen zu dem Schluss, dass sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers, die eine Herabsetzung des Grades der MdE von 100 v. H. auf 80 v. H. rechtfertigen würde, den hierzu getroffenen Feststellungen im eingeholten Gutachten nicht entnehmen lasse. Dabei fehle zum einen überhaupt eine Begründung, wieso aufgrund der – angesichts der Vielzahl der bestehenden Beeinträchtigungen des Klägers – geringfügigen Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers eine nicht unerhebliche Gesamtverbesserung der – MdE – um 20 v. H. gerechtfertigt sei. Zum anderen fehlten sämtliche Ausführungen zu der Auswirkung dieser geringfügigen Verbesserung auf die Gesamtfunktionalität und insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 22.11.2021 zum Urteil 1 K 1467/21.TR vom 19.10.2021

Aufbau gewerblicher Ladeinfrastruktur startet am 23.11.2021

Scheuer: Wir unterstützen jetzt auch den Aufbau von Lademöglichkeiten an Mitarbeiterparkplätzen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert künftig den Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen, für Elektrofahrzeuge betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie für Dienstfahrzeuge. Die neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ wurde am 22.11.2021 veröffentlicht. Damit ergänzt das BMVI die Elektromobilitätsförderung um einen wichtigen Baustein.

Wir wollen Unternehmen und Kommunen den Umstieg auf eine klimafreundliche Flotte erleichtern. Deshalb sorgen wir jetzt für komfortable Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz. Einfach laden, immer und überall: Diesem Ziel sind wir wieder ein ganzes Stück nähergekommen.

Andreas Scheuer, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Schätzungsweise 60-85 Prozent aller Ladevorgänge finden zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Deswegen muss Ladeinfrastruktur überall dort entstehen, wo die Autos ohnehin über längere Zeit parken. Hinzu kommt: Etwa zwei Drittel aller PKW-Neuzulassungen sind Dienstfahrzeuge. Mit der Förderung von Ladeinfrastruktur auf den Parkplätzen von Unternehmen und Kommunen stärken wir daher gleich zwei wichtige und stark nachgefragte Anwendungsfälle.

Johannes Pallasch, Sprecher des Leitungsteams der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur

Anträge können ab dem 23. November 2021 über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden.

Zur Förderung

Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind.

Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 Euro pro Ladepunkt. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert.

Hersteller von Ladevorrichtungen können die Förderfähigkeit ihrer Produkte überprüfen lassen. Sofern alle technischen Anforderungen erfüllt sind, werden die Produkte in die Liste der förderfähigen Ladevorrichtungen aufgenommen. Nutzen Sie dazu diesen Link.

Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Einheiten, d. h. Unternehmen, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie als De-minimis-Beihilfe.

KfW Zuschussprogramm

Quelle: BMVI, Pressemitteilung vom 17.11.2021

OLG Düsseldorf: Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers als Masseverbindlichkeit

Nach dem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Düsseldorf vom 25. März 2021 – 5 U 91/20 – stellt die Vergütungsforderung eines noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO dar, wenn die Prüfung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist. Dies gilt auch für die Vergütung von Leistungen, die der Abschlussprüfer vor Verfahrenseröffnung erbracht hat.

Das OLG Düsseldorf begründet seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO geregelt, dass diese auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht erfolgt. Dies gilt auch für noch nicht geprüfte Jahresabschlüsse, die sich auf Geschäftsjahre vor Insolvenzeröffnung beziehen. In diesem Fall stellt die entstehende Vergütungsforderung des Abschlussprüfers unstreitig eine Masseverbindlichkeit dar.

Kein sachlicher Grund zur Schlechterstellung

Im Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, nach dem die Wirksamkeit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung unberührt bleibt, könne im Ergebnis nichts anderes gelten, auch und insbesondere für die bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachten Prüfungsleistungen. Es bestehe kein sachlicher Grund, den noch vor Verfahrenseröffnung durch die Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfer hinsichtlich seiner Vergütung schlechter zu stellen als den nach Verfahrenseröffnung durch das Gericht zu bestellenden Abschlussprüfer desselben Geschäftsjahres.

OLG Frankfurt am Main zur Teilbarkeit von Vergütungsansprüchen

Das OLG Frankfurt am Main hatte in einem späteren Urteil, über das an dieser Stelle bereits berichtet wurde, die Auffassung vertreten, dass Leistungen des Abschlussprüfers, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten begründen, wenn die betreffende Prüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20, „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021, WPK Magazin 3/2021, Seite 66).

Revisionsentscheidung bleibt abzuwarten

Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main hat auch das OLG Düsseldorf wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, die in beiden Fällen eingelegt wurde.

Es bleibt nun abzuwarten, welcher Auffassung der BGH sich anschließen wird.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 19.11.2021

Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar

Mit am 24.11.2021 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit.

Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Eigentümer mehrerer Grundstücke in Rheinland-Pfalz ist, wendet sich gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Straße. In den Jahren 1985/1986 wurde die an die Grundstücke des Klägers angrenzende Straße vierspurig mit einer Länge von knapp 200 Metern gebaut. 1991 zog die Stadt den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Die zunächst vorgesehene vierspurige Fortführung der Straße wurde 1999 endgültig aufgegeben. Die Straße wurde stattdessen in den Jahren 2003/2004 zweispurig weitergebaut und in ihrer vollen Länge 2007 als Gemeindestraße gewidmet. Die Stadt setzte daraufhin für die hier maßgeblichen Flurstücke Erschließungsbeiträge fest. Dabei brachte sie die vom Kläger gezahlten Vorausleistungen in Abzug. Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst zwei Bescheide aufhob, setzte die Stadt die beanstandeten Beitragsbescheide 2011 neu fest und erhob für ein einzelnes Flurstück einen Nacherhebungsbeitrag. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht überwiegend erfolglos. Die Beitragspflicht sei erst mit Widmung der Straße im Jahr 2007 entstanden. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei somit erst am 31. Dezember 2011 abgelaufen, also nach Erlass der angefochtenen Bescheide. Sie sei auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Auf die Revision des Klägers setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar sei, soweit er die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt. Es ist der Überzeugung, dass die Regelungen keine hinreichende Berücksichtigung des Interesses des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme gewährleisteten. Im konkreten Verfahren sei die Vorteilslage im Ausgangsverfahren nicht erst mit der Widmung der Straße im Jahre 2007, sondern spätestens mit der endgültigen Aufgabe ihrer durchgehend vierspurigen Herstellung im Jahre 1999 eingetreten. Sei die Beitragserhebung danach mehr als zehn Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erfolgt, so sei angesichts der in anderen Bundesländern geltenden Höchstfristen nicht von vornherein auszuschließen, dass eine vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber noch zu erlassende Regelung die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen hindere und somit seine Beitragspflicht dem Grunde nach entfallen lasse.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP ist insoweit mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, soweit danach die Möglichkeit besteht, dass nach dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage unbefristet Beiträge erhoben werden.

1. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Es erstreckt sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich und gilt in allen Fällen, in denen die abzugeltende tatsächliche Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können.

2. Das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss daher für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts auch erkennbar sein. Der Begriff der Vorteilslage muss somit an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor lassen.

3. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Erschließungsbeitragsrecht für die abzugeltende Vorteilslage allein auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an. Eine derartige Vorteilslage ist anzunehmen, wenn eine beitragsfähige Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspricht und dies für den Beitragspflichtigen erkennbar ist. Diese fachgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.

4. Danach verstößt es gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP die zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ermöglicht.

a) § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP gestattet in Fällen, in denen die mit Erschließungsbeiträgen abzugeltende tatsächliche Vorteilslage eingetreten ist, aber noch nicht alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben sind, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ohne zeitliche Begrenzung. Denn der Beginn der Festsetzungsfrist hängt von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ab, obwohl die tatsächliche Vorteilslage schon im Falle einer zulässigen tatsächlichen Nutzbarkeit der Erschließungsanlage und damit bereits vor dem Vorliegen sämtlicher Beitragsentstehungsvoraussetzungen eintreten kann. Die Regelung verschiebt auf diese Weise den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten. Dies wird den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit nicht gerecht.

b) Auch aus sonstigen Regelungen ergeben sich keine zeitlichen Grenzen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen, die allein an den Zeitpunkt der Erlangung des tatsächlichen Vorteils anknüpfen. Eine absolute Ausschlussfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 53 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder dessen analoger Anwendung. Auch ist der Grundsatz von Treu und Glauben von vornherein nicht geeignet, um dem Beitragspflichtigen Klarheit über Beginn und Dauer der Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen zu verschaffen.

5. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Ob dabei die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze adäquat bemessen ist, stellt eine primär dem Gesetzgeber überantwortete Frage dar. Jedenfalls genügte eine dreißigjährige Ausschlussfrist losgelöst von den Besonderheiten der Wiedervereinigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Beschluss 1 BvL 1/19 vom 03.11.2021

COVID-19: EU-Kommission verlängert den befristeten Rahmen für staatlichen Beihilfen

Die EU-Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen“ bis zum 30.06.2022 verlängert, der ursprünglich am 31.12.2021 auslaufen sollte. Ziel ist es hierbei die wirtschaftliche Erholung während der Corona-Pandemie aktiv zu unterstützen und Unternehmen, die nach wie vor stark von der Pandemie betroffen sind, eine Hilfestellung zu geben. Die EU-Mitgliedstaaten sind hierdurch in der Lage ihre Beihilferegelungen zu verlängern.

Da für die europäische Union eine starke wirtschaftliche Erholung prognostiziert ist, ist es möglich, die Krisenhilfen nach der befristeten Verlängerung schrittweise und koordiniert auslaufen zu lassen.

Zusätzlich hat die EU-Kommission zwei neue Instrumente eingeführt, die für einen befristeten Zeitraum direkte Anreize für private Investitionen in Zukunftstechnologien und Solvenzhilfen bieten. Insgesamt sollen diese beiden Instrumente den wirtschaftlichen Wiederaufbau schneller, grüner und digitaler gestalten.

  • Das Instrument zur Investitionsförderung hat das Ziel, die während der Pandemie entstandene Investitionslücken zu schließen und soll für die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2022 verfügbar sein. Die EU-Mitgliedstaaten können Anreize für Investitionen schaffen, um den digitalen und grünen Wandel zu fördern, ohne dabei den Wettbewerb zu verfälschen. So soll u. a. ein großer Kreis von Unternehmen für die Beihilfen in Betracht kommen und die gewährten Beihilfen begrenzt sein.
  • Das Instrument für befristete Solvenzhilfen dient der Mobilisierung von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (inkl. Start-Ups) sowie kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit privaten Intermediären (z. B. BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH) Garantien zu gewähren. Dies schafft Anreize für Investitionen in diese Unternehmensklassen, die sonst häufig nur schwer Zugang zu Beteiligungsfinanzierungen haben. Insbesondere aufgrund der krisenbedingten höheren Unternehmensverschuldung ist dieses Instrument von besonderer Bedeutung. Es ist für die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 verfügbar.

Darüber hinaus wurden von der EU-Kommission folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Möglichkeit für Mitgliedstaaten rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien) in andere Beihilfeformen (z. B. direkte Zuschüsse) umzuwandeln, wurde bis 30.06.2023 verlängert.
  • Es fand eine Anpassung der Beihilfehöchstbeträge bei bestimmten Beihilfearten im Verhältnis zur verlängerten Laufzeit statt.
  • Die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit nicht marktfähigen Risiken wurde im Rahmen der kurzfristigen Exportkreditversicherung bis zum 31.03.2022 verlängert.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.11.2021

Reisewarnung wegen Corona-Pandemie – Kein Kündigungsrecht für Yacht-Charter-Vertrag

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat eine Klage auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Charter (d. h. Vergütung) für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen in Höhe von 16.340 Euro abgewiesen. Der Kläger begehrte die Rückzahlung, nachdem aufgrund der Corona-Pandemie das Auswärtige Amt für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Reisewarnung für das Festland Spanien und die Balearen ausgesprochen hatte.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zustand. Insbesondere habe der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können, dass die streitgegenständliche Yacht zu Beginn des Chartervertrages nicht zur Nutzung bereitgestanden habe.

Bereits am 06.02.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten per E-Mail einen Yacht-Charter-Vertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für den Zeitraum vom 29.08.2020 bis zum 05.09.2020 zum Preis von 16.340 Euro für insgesamt 6 Personen. Das Auswärtige Amt sprach sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-19 Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesundheitsminister Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Der Kläger stornierte daher mit E-Mail vom 15.08.2020 die Reise.

Der Kläger begründete seine Klage u. a. damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option, da der Kläger sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtete die Klage als nicht begründet.

Vorliegend sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es „der Kläger selbst“ gewesen, „der den Vertrag nicht durchführen wollte“. Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als bspw. Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um ein in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen. Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen.

Das Urteil vom 07.05.2021 ist nunmehr rechtskräftig (Az. 15 O 13263/20).

Ergänzender Hinweis

Für die Ansprüche auf Rückzahlung geltend die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.

Die Vorschriften des Pauschalreiserechts, §§ 651a ff BGB, fanden vorliegend keine Anwendung, da keine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen gebucht worden ist.

§ 651a Abs. 1 und Abs. 2 BGB lautet:

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 23.11.2021 zum Urteil 15 O 13263/20 vom 07.05.2021 (rkr)

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen – wie im neuen BMF-Schreiben dargestellt – aufzuteilen.

(…)

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuer-bescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 18. August 2021 [BStBl I Seite 1079]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 20 / 10002 :003 vom 19.11.2021

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