BFH: Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Riester-Darlehen auch nach Umwidmung möglich

📄 BFH, Urteil X R 24/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 entschieden:
Ein ursprünglich für ein anderes Objekt aufgenommenes Darlehen kann auch dann „unmittelbar“ im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG verwendet worden sein, wenn es später umgewidmet und zur Finanzierung eines Zweitobjekts eingesetzt wird – z. B. beim Kauf oder Bau einer neuen selbstgenutzten Immobilie.


Hintergrund: Wohn-Riester und die „unmittelbare“ Verwendung

Im Rahmen der sog. Wohn-Riester-Förderung (§ 92a EStG) kann Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie steuerunschädlich entnommen werden – etwa zur Tilgung eines Darlehens. Voraussetzung ist eine „unmittelbare wohnungswirtschaftliche Verwendung“.

Bisher war umstritten, ob diese Unmittelbarkeit auch dann noch vorliegt, wenn:

  • das Darlehen ursprünglich für ein Erstobjekt verwendet wurde,
  • dieses Objekt nicht realisiert oder veräußert wurde,
  • und das Darlehen später für ein anderes (Zweit-)Objekt genutzt wurde.

Der Streitfall

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommen. Später wurde dieses Darlehen umgewidmet und zur Anschaffung eines anderen, ebenfalls selbstgenutzten Objekts verwendet.

Das Finanzamt stellte die steuerliche Unmittelbarkeit infrage – mit der Folge, dass die Verwendung des Riester-Vermögens nachträglich steuerpflichtig werden sollte.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen:

Auch bei einer späteren Umwidmung des Darlehens liegt eine unmittelbare wohnungswirtschaftliche Verwendung vor – vorausgesetzt, das Darlehen wird tatsächlich zur Anschaffung oder Herstellung der neuen selbstgenutzten Wohnung eingesetzt.

Damit wird der wirtschaftliche Zusammenhang zur geförderten Immobiliennutzung in den Vordergrund gestellt – nicht der ursprüngliche Finanzierungszweck.


Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Wohn-Riester-Förderung:

✅ Auch nach einer Umwidmung bleibt die Förderung grundsätzlich erhalten.
✅ Steuerpflichtige können flexibler auf Veränderungen in der Lebensplanung oder beim Immobilienkauf reagieren.
✅ Wichtig bleibt: Die neue Immobilie muss selbst genutzt werden, damit die steuerlichen Vorteile erhalten bleiben.

BFH: Keine Nachweispflicht zur finanziellen Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalt

📄 BFH, Urteil VI R 12/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.04.2025 klargestellt:
Wer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Hauptwohnsitz allein lebt, muss keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen.

Damit stärkt das Gericht die Rechtsposition von Steuerpflichtigen mit Ein-Personen-Haushalt am Lebensmittelpunkt.


Hintergrund: Doppelte Haushaltsführung und Nachweispflichten

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhält, kann die dadurch entstehenden Mehraufwendungen steuerlich geltend machen – z. B. Miete, Heimfahrten oder Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Voraussetzung ist u. a., dass am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand besteht und dieser finanziell mitgetragen wird – das gilt bisher insbesondere dann, wenn Steuerpflichtige z. B. bei den Eltern wohnen oder sich den Hausstand mit anderen teilen.


BFH: Kein Nachweis bei Alleinlebenden erforderlich

Im entschiedenen Fall unterhielt der Kläger am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung und hatte am Lebensmittelpunkt einen eigenen Haushalt, in dem er allein lebte.

Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an, da es keinen Nachweis für eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz sah.

Der BFH widerspricht dieser Auffassung:

Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung nicht, weil der Steuerpflichtige ohnehin alleiniger Träger aller Kosten ist.

Ein zusätzlicher Nachweis sei in solchen Fällen nicht erforderlich, solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird.


Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil bringt eine erhebliche Erleichterung für viele Arbeitnehmer, die:

  • allein in ihrer Hauptwohnung leben (z. B. in der eigenen Wohnung oder gemieteten Wohnung),
  • aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten,
  • die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen möchten.

✅ Der bisher in der Praxis oft geforderte formelle Nachweis einer Kostenbeteiligung entfällt bei Ein-Personen-Haushalten.
✅ Damit reduziert sich der bürokratische Aufwand bei der Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung deutlich.

BFH: Zweifache Grunderwerbsteuer bei Anteilserwerb? – Zweifel an Doppelbesteuerung bei Auseinanderfallen von Signing und Closing

📄 BFH, Beschluss II B 13/25 (AdV)
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Beschluss vom 09.07.2025 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kritisch zur Praxis der zweifachen Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Unternehmensanteilserwerben geäußert, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen.

Im Raum steht die Frage, ob bei einem solchen Erwerbsvorgang sowohl nach § 1 Abs. 2b und nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG jeweils gesondert Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf, obwohl der Vorgang wirtschaftlich zusammenhängt.


Hintergrund: Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen

Die Grunderwerbsteuer fällt nicht nur bei klassischen Immobilienkäufen an, sondern auch beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen, wenn dadurch mittelbar auf ein Grundstück zugegriffen wird.

Dabei greifen insbesondere zwei Vorschriften:

  • § 1 Abs. 2b GrEStG: Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb von Anteilen, durch die mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen.
  • § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG: Steuerpflicht, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden.

Das Problem: Doppelbesteuerung bei zeitlicher Trennung von Signing und Closing

Im vorliegenden Fall wurden die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH veräußert – das sogenannte Signing (Abschluss des Kaufvertrags) und das spätere Closing (tatsächliche Übertragung der Anteile) lagen zeitlich auseinander.

Das Finanzamt setzte zweimal Grunderwerbsteuer fest:

  1. Einmal auf Grundlage des schuldrechtlichen Vertrags (Signing, § 1 Abs. 2b GrEStG),
  2. und später nochmals auf Grundlage der tatsächlichen Anteilsübertragung (Closing, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).

BFH: Rechtliche Zweifel an doppelter Besteuerung

Der BFH äußert in seinem Beschluss ernsthafte Zweifel, ob diese doppelte Festsetzung zulässig ist – insbesondere dann, wenn dem Finanzamt bei Erlass des zweiten Bescheids bereits bekannt war, dass das Closing erfolgt ist.

Die Richter stellten klar:

Es sei fraglich, ob ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang zwei separate Steuerfestsetzungen rechtfertigen könne. Insbesondere sei zu prüfen, ob die spätere Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG noch zulässig sei, wenn das Closing bereits bekannt war.


Bedeutung für die Praxis

Dieser Beschluss ist insbesondere für Gesellschaftstransaktionen mit Immobilienbezug von großer Bedeutung:

✅ Bei strukturierten Anteilskäufen (Share Deals) sollten steuerliche Risiken einer möglichen Doppelbelastung im Blick behalten werden.
✅ Die Praxis der Finanzverwaltung, beide Vorschriften kumulativ anzuwenden, steht nun auf dem Prüfstand.
✅ Unternehmen sollten bei geplanten Transaktionen rechtzeitig prüfen (lassen), wie der Ablauf von Signing und Closing steuerlich strukturiert werden kann, um unnötige Mehrbelastungen zu vermeiden.


📄 Hinweis:
Der vollständige Beschluss ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verfügbar.
www.bundesfinanzhof.de

BFH: Übertragung auf Einzelrichter auch nach Teilurteil zulässig

📅 20. März 2025
📄 BFH, Urteil III R 19/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Kernaussage des Urteils

Mit Urteil vom 20.03.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter auch dann zulässig ist, wenn zuvor ein Teilurteil ergangen ist – vorausgesetzt, der noch nicht entscheidungsreife Teil des Streitgegenstands wurde in der mündlichen Verhandlung zuvor wirksam abgetrennt.


Was war der Hintergrund?

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der BFH eine Konstellation zu bewerten, bei der das Finanzgericht zunächst den noch nicht entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt hatte. Über den verbleibenden Teil wurde anschließend im Wege eines Vollurteils entschieden. Im abgetrennten Verfahren wurde der verbliebene Streitgegenstand dann auf einen Einzelrichter übertragen.

Streitpunkt war, ob diese Übertragung zulässig ist – insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der grundsätzlich eine Übertragung auf den Einzelrichter nach Erlass eines Teilurteils ausschließt.


Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn über einen Teil des Streitgegenstands explizit per Teilurteil entschieden wurde und dieser Teil noch mit dem übrigen Verfahren verbunden ist.

Wenn jedoch – wie im Streitfall – ein nicht entscheidungsreifer Teil zuvor abgetrennt wurde und anschließend über den restlichen Streitgegenstand vollständig entschieden wurde, liegt kein Teilurteil im Sinne der Sperrvorschrift des § 6 Abs. 2 FGO vor.

Damit steht die Regelung einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht entgegen.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bringt Klarheit für die Verfahrensführung in finanzgerichtlichen Verfahren:

✅ Eine sachgerechte Verfahrensaufteilung und spätere Übertragung des abgetrennten Teils auf den Einzelrichter bleibt möglich, auch wenn im übrigen Verfahren bereits ein Urteil ergangen ist.
✅ Die Flexibilität der Gerichte bei der Verfahrenssteuerung wird gestärkt.
✅ Für Prozessbeteiligte bedeutet das: Auch nach einem „Teilurteil“ kann sich die Spruchkörperbesetzung in Folgeabschnitten ändern – sofern formal korrekt abgetrennt wurde.

BFH: Entstrickungsbesteuerung bei Auslandsverlagerung von Wirtschaftsgütern verfassungsgemäß

📅 26. März 2025
📄 BFH, Urteil I R 5/24 (früher: I R 99/15)
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof


Worum geht es?

Mit Urteil vom 26.03.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die rückwirkende Anwendung der Entstrickungsregelungen des Jahressteuergesetzes 2010 auf Wirtschaftsjahre vor dem 01.01.2006 nicht gegen das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgebot verstößt – jedenfalls dann nicht, wenn es um die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte geht, deren Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Deutschland freigestellt sind.


Hintergrund: Was ist Entstrickung?

Als Entstrickung bezeichnet man die steuerliche Reaktion auf die Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus dem inländischen in den ausländischen Besteuerungsbereich. Nach deutschem Steuerrecht wird dabei eine Entnahme fingiert (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG), wodurch stille Reserven sofort aufgedeckt und versteuert werden müssen – auch wenn es zu keinem tatsächlichen Verkauf gekommen ist.


Der Streitfall im Überblick

Ein Wirtschaftsgut, das zuvor einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet war, wurde in eine ausländische Betriebsstätte eines Unternehmens überführt. Die Finanzverwaltung behandelte dies als steuerpflichtige Entstrickung, obwohl das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2006 endete – also vor dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010.

Die Kläger wandten sich gegen diese rückwirkende Anwendung des Gesetzes und beriefen sich auf verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung:

Die durch das JStG 2010 eingeführte echte Rückwirkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgebot, wenn eine Überführung in eine ausländische Betriebsstätte mit Freistellung der Einkünfte vorliegt.

Zusätzlich stellte der BFH klar:

  • Die Verwaltungspraxis der sog. Merkpostenlösung – also der Versteuerung stiller Reserven über 10 Jahre – verstößt nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (unter Verweis auf das EuGH-Urteil Verder LabTec vom 21.05.2015, C-657/13).

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung des BFH schafft mehr Rechtssicherheit – aber auch klare Anforderungen:

Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland bleibt ein steuerlich relevanter Vorgang, selbst wenn der Gewinn im Ausland später nicht besteuert wird (Freistellung nach DBA).
✅ Unternehmen können nicht auf Bestandsschutz bei rückwirkend geänderten steuerlichen Bewertungsregeln hoffen, wenn sie in den Anwendungsbereich der Norm fallen.
✅ Die Merkpostenregelung bleibt unionsrechtlich zulässig.


🔎 Praxis-Tipp für grenzüberschreitend tätige Unternehmen

  • Vor der Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland sollte stets eine steuerliche Prüfung erfolgen.
  • Prüfen Sie frühzeitig die Auswirkungen einer möglichen Entstrickungsbesteuerung.
  • Dokumentieren Sie alle Verlagerungsvorgänge und Buchwerte sorgfältig.
  • Ziehen Sie bei Umstrukturierungen ins Ausland einen international steuerlich erfahrenen Berater hinzu.

BFH: EuGH soll über Gutglaubensschutz im Steuerfestsetzungsverfahren entscheiden

📅 31. Juli 2025
📄 BFH, Pressemitteilung Nr. 51/25 zum Beschluss XI R 23/24 vom 19.02.2025


Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. XI R 23/24) eine unionsrechtlich brisante Frage vorgelegt:
Darf der Schutz des gutgläubigen Steuerpflichtigen erst im Billigkeitsverfahren geprüft werden – oder muss dieser Schutz bereits im Steuerfestsetzungsverfahren greifen?

Die Antwort des EuGH könnte weitreichende Auswirkungen auf das gesamte Umsatzsteuerrecht haben.


Der Fall im Überblick

Die Klägerin betreibt u. a. Handel mit hochwertigen Uhren. Für bestimmte Umsätze wandte sie die sogenannte Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG an. Diese erlaubt es Wiederverkäufern, nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen – vorausgesetzt, auch der Vorlieferant ist ein Wiederverkäufer.

Die Klägerin verließ sich hierbei auf entsprechende Angaben ihrer Vorlieferanten in den Rechnungen. Später stellte das Finanzamt fest, dass einige dieser Angaben unzutreffend waren. Es setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest – ohne Rücksicht auf den angeblichen guten Glauben der Klägerin.


Rechtslage: Kein Schutz im Steuerbescheidverfahren?

Das Finanzgericht bestätigte die Sichtweise des Finanzamts:
Der gute Glaube sei nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern nur im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens (z. B. Erlassantrag) zu prüfen.

Der Steuerpflichtige müsste also zwei Verfahren führen:

  1. Klage gegen die Steuerfestsetzung
  2. Separates Verfahren zum Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen

BFH sieht Unionsrecht möglicherweise verletzt

Der BFH hält diese Praxis für unionsrechtlich zweifelhaft:

„Es erscheint nicht verhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen ein zusätzliches Verfahren mit erheblichem Zeit-, Kosten- und Risikoaufwand aufzubürden.“

Besonders kritisch sieht der XI. Senat:

  • die Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer
  • das doppelte Kostenrisiko
  • die Komplexität eines nachgelagerten Billigkeitsverfahrens

EuGH soll Klarheit schaffen

Der BFH hatte bereits in zwei früheren Fällen (u. a. zum Vorsteuerabzug) ähnliche Fragen an den EuGH gerichtet. Damals blieb eine Entscheidung aus, weil sich die Fälle anderweitig erledigten. Nun unternimmt der BFH einen dritten Anlauf, diesmal am Beispiel der Differenzbesteuerung.

Die Entscheidung des EuGH könnte jedoch über diesen Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen – für viele Fallkonstellationen im Umsatzsteuerrecht, in denen der gute Glaube des Steuerpflichtigen eine Rolle spielt.


🔎 Praxis-Tipp für Unternehmer und Berater

Bis zur Klärung durch den EuGH gilt besondere Vorsicht:

  • Vertrauen Sie nicht blind auf Angaben in Lieferantenrechnungen.
  • Prüfen Sie sorgfältig, ob Voraussetzungen für Sonderregelungen (z. B. Differenzbesteuerung) wirklich erfüllt sind.
  • Dokumentieren Sie Ihre Prüfungen nachvollziehbar.
  • Im Zweifelsfall: Rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.

📄 Zum Beschluss:
Der vollständige Beschluss ist auf der Website des Bundesfinanzhofs verfügbar.
www.bundesfinanzhof.de

BFH: Umsatzsteuerfreiheit gilt auch bei vertretungsweisem Notfalldienst durch Ärzte

Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (XI R 24/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung für selbstständige Ärztinnen und Ärzte getroffen: Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt ist umsatzsteuerfrei, sofern sie dem Zweck der Heilbehandlung dient.

Diese Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit – vor allem in Regionen, in denen Notfalldienste flexibel zwischen Ärztinnen und Ärzten untereinander vertreten werden.


⚖️ Worum ging es konkret?

Ein selbstständiger Arzt hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe eine Vereinbarung zur freiwilligen Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst geschlossen. Zwischen 2012 und 2016 übernahm er regelmäßig Notfalldienste (Sitz- und Fahrdienste) für andere niedergelassene Ärzte – gegen Abrechnung eines Stundenlohns (20–40 €).

Das Finanzamt (und zunächst auch das Finanzgericht) bewertete diese Leistungen nicht als Heilbehandlung, sondern als umsatzsteuerpflichtige Vertretungstätigkeit – mit der Folge: Umsatzsteuer auf alle erhaltenen Entgelte.


BFH sieht das anders – und gibt dem Arzt Recht

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch: Die Tätigkeit des Arztes diente der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Notfallpatienten und stellt damit eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG dar – unabhängig davon, ob der Dienst im eigenen Namen oder für einen Kollegen übernommen wurde.

Die Argumentation:

  • Der Vertreter entlastet den eingeteilten Arzt nur dadurch, dass er selbst ärztlich tätig wird.
  • Der Notfalldienst sei Teil der medizinischen Grundversorgung – auch an Wochenenden oder außerhalb regulärer Sprechzeiten.
  • Die Leistung gegenüber dem Patienten ist entscheidend – nicht das Innenverhältnis zwischen Arzt und Arzt.
  • Es kommt nicht darauf an, ob und wie viele Patienten tatsächlich versorgt wurden – entscheidend ist die Bereitschaft zur Heilbehandlung.

🔍 Was bedeutet das für die Praxis?

SituationUSt-Folgen nach dem BFH-Urteil
Ein Arzt übernimmt gegen Entgelt den Notfalldienst eines Kollegen (z. B. Wochenende)umsatzsteuerfrei, da ärztliche Heilbehandlung
Abrechnung erfolgt auf Stundenbasisunerheblich für die Steuerfreiheit, wenn ärztliche Tätigkeit erbracht wird
Notfalldienst wird nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Kollegen geleistetAuch dann umsatzsteuerfrei, wenn eigenverantwortliche medizinische Leistung erbracht wird

Wichtig: Die Entscheidung basiert auf der tätigkeitsbezogenen Betrachtung – nicht auf formellen Abrechnungsverhältnissen. Entscheidend ist die tatsächliche medizinische Versorgung von Patienten im Rahmen des Notfalldienstes.


📌 Praxistipp für Ärztinnen und Ärzte

  • Verzicht auf Umsatzsteuer ist zulässig, wenn Sie vertretungsweise medizinische Notfalldienste übernehmen.
  • Dokumentieren Sie die Tätigkeit klar als Heilbehandlung (z. B. Einsatzzeiten, Dienstinhalte).
  • Weisen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Abrechnungen aus – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Klären Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung, ob die Tätigkeit wirklich unter die Steuerbefreiung fällt.

💬 Unser Fazit

Der BFH stellt klar: Medizinische Leistungen bleiben medizinisch – auch wenn sie im Vertretungsfall erbracht werden.
Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für freiberufliche Ärztinnen und Ärzte, insbesondere bei kooperativen Notfalldienstmodellen. Für die Praxis bedeutet das: Weniger Bürokratie, mehr Klarheit – und keine unnötige Umsatzsteuerbelastung.


Sie sind Ärztin oder Arzt und unsicher, ob Ihre Tätigkeit steuerfrei ist?
Wir helfen Ihnen gerne weiter – mit klarer Einordnung, individuellen Lösungen und steuerrechtlicher Sicherheit.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 47/25 vom 24.07.2025 zum Urteil XI R 24/23

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung: Mehr Klarheit, weniger Bürokratie

Am 24. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) veröffentlicht. Ziel der Neuregelung ist es, die bestehenden technischen Vorgaben praxisnäher zu gestalten, Rechtssicherheit zu schaffen und gleichzeitig Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen.

Wir fassen die wichtigsten geplanten Änderungen für Sie zusammen:


✅ 1. E-Rechnung ersetzt Papierbeleg nach § 146a AO

Eine besonders praxisrelevante Erleichterung:
Die künftig mögliche Einbindung der Daten nach § 6 KassenSichV direkt in eine E-Rechnung ersetzt die bisher erforderliche Erstellung eines gesonderten Belegs nach § 146a Absatz 2 AO.

👉 Das bedeutet: Kein zusätzlicher Papier- oder Ausdruckbeleg mehr, wenn die E-Rechnung alle notwendigen TSE-Daten enthält. Das spart Aufwand – vor allem in digitalen Kassenumgebungen.


📱 2. App-basierte Kassensysteme werden ausdrücklich erfasst

Klarstellung für digitale Anwendungen:
App-gestützte Kassensysteme (z. B. auf Tablets oder Smartphones) fallen nun eindeutig unter den Anwendungsbereich der KassenSichV. Auch wenn sie technisch schon heute häufig verwendet werden, fehlte bislang eine eindeutige Regelung.

Mit der Änderung wird deutlich: Auch App-Kassen unterliegen der TSE-Pflicht und müssen entsprechend abgesichert und protokolliert werden.


🚗 3. Wegstreckenzähler: Erweiterung des Anwendungsbereichs

Ein weiterer Schwerpunkt der Neuregelung betrifft Wegstreckenzähler, etwa im Taxi- oder Mietwagensektor:

  • Die bislang nur in einem BMF-Schreiben geregelte Anwendungspflicht wird nun gesetzlich in der Verordnung verankert.
  • Neu: Auch vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle fallen ab 2026 in den Anwendungsbereich.

Damit wird die technische Aufrüstungspflicht für viele Unternehmen in der Personenbeförderung konkret – und Betriebe sollten rechtzeitig planen.


🔐 4. Zertifizierungsverfahren und EU-Vorgaben

Die Verordnung enthält außerdem Anpassungen beim Zertifizierungsverfahren für Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE). Grund ist die Notwendigkeit einer Übergangsregelung, um neue EU-Vorgaben zu integrieren und einheitlich umzusetzen.

Das betrifft sowohl Hersteller als auch Anwender – insbesondere bei der Auswahl und Einführung neuer Kassensysteme oder TSE-Komponenten.


⚖️ Fazit: Weniger Unsicherheit, aber neue Pflichten

Die geplante zweite Änderungsverordnung bringt Klarstellungen und Vereinfachungen für viele Betriebe – insbesondere durch die Integration der TSE-Daten in E-Rechnungen und die rechtliche Absicherung app-basierter Kassensysteme.

Gleichzeitig weitet sie den Anwendungsbereich technischer Sicherungspflichten aus, insbesondere im Mobilitätssektor. Unternehmen sollten daher jetzt prüfen:

  • Erfüllt mein Kassensystem die neuen Anforderungen?
  • Sind alle App-basierten Kassenlösungen GoBD- und KassenSichV-konform?
  • Besteht Handlungsbedarf bei Wegstreckenzählern?
  • Ist meine E-Rechnung TSE-fähig?

💬 Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kassenlösung alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt?
Wir beraten Sie gern zu technischen Anforderungen, rechtssicherer Dokumentation und der GoBD-konformen Umsetzung in Ihrem Unternehmen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 24.07.2025
Zum Referentenentwurf

Verfahrensdokumentation nach GoBD – Pflicht oder Kür für die GmbH?

Die Verfahrensdokumentation ist mehr als nur ein bürokratischer Anhang zur Buchhaltung – sie ist ein zentrales Element der ordnungsgemäßen digitalen Belegverarbeitung. Gerade für kleine und mittlere GmbHs stellt sich häufig die Frage: Brauchen wir das wirklich?

Die Antwort ist eindeutig: Ja.


🔍 Warum ist eine Verfahrensdokumentation so wichtig?

Seit dem BMF-Schreiben zu den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form, 28.11.2019) ist klar geregelt:
Wer Belege digital verarbeitet, archiviert oder weiterleitet – etwa über DATEV Unternehmen online, Cloudsysteme, Scanlösungen oder digitale Rechnungseingänge – muss den gesamten Prozess nachvollziehbar dokumentieren.

Fehlt diese Dokumentation, kann die Buchführung bei einer Betriebsprüfung als nicht ordnungsgemäß eingestuft werden. Die Folge: Hinzugeschätzte Umsätze, Steuernachzahlungen und Zinsen – auch wenn inhaltlich alles korrekt war.


🏢 Beispiel aus der Praxis: Die „Muster GmbH“

Nehmen wir eine typische kleine GmbH mit drei Mitarbeitern, die ihre Buchhaltung digital in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater erledigt:

  • Eingangsrechnungen kommen per E-Mail oder Post.
  • Papierrechnungen werden direkt eingescannt und digital archiviert.
  • Über DATEV Unternehmen online werden die Belege erfasst, freigegeben und weiterverarbeitet.
  • Die Originalbelege werden nach dem Scannen vernichtet („ersetzendes Scannen“).
  • Die Archivierung erfolgt revisionssicher in der Cloud.

Was einfach klingt, muss dokumentiert werden – und zwar in einer sogenannten Verfahrensdokumentation, die z. B. folgende Fragen beantwortet:

  • Wer scannt?
  • Mit welchem Gerät und welcher Software?
  • Wie ist der Freigabeprozess geregelt?
  • Wo und wie werden Belege archiviert?
  • Welche Sicherheitsmaßnahmen gibt es?

📂 Was gehört in die Verfahrensdokumentation?

Eine praxisnahe Verfahrensdokumentation enthält in der Regel:

  1. Allgemeine Beschreibung des Unternehmens und der IT-Umgebung
  2. Anwenderdokumentation zur genutzten Software und den Zugriffsrechten
  3. Technische Dokumentation zur Archivierung, Datensicherung und Infrastruktur
  4. Interne Kontrollprozesse, z. B. wer prüft und freigibt
  5. Ablaufbeschreibungen für Prozesse wie Rechnungseingang, Scannen, Archivieren

⚠️ Was passiert, wenn die Dokumentation fehlt?

Fehlt die Verfahrensdokumentation bei einer Prüfung, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen übergehen (§ 162 AO). Auch ein formeller Mangel reicht dafür aus – unabhängig davon, ob alle Belege tatsächlich vorhanden sind.

Gerade GmbHs trifft das hart: Neben möglichen Steuernachforderungen drohen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung (§ 69 AO), wenn die fehlende Dokumentation als Pflichtverletzung gewertet wird.


✅ Unser Tipp: So kommen Sie der Pflicht einfach nach

Die gute Nachricht: Eine Verfahrensdokumentation muss nicht kompliziert sein. Mit einer praxisgerechten Vorlage lässt sich das Verfahren strukturiert und prüfungssicher abbilden – individuell auf Ihre Prozesse abgestimmt.


Fazit:
Wer digital arbeitet, muss auch digital dokumentieren. Die Verfahrensdokumentation ist Pflicht – und gleichzeitig ein Schutzschild bei jeder Betriebsprüfung. Gerade für GmbHs lohnt sich die überschaubare Mühe – zur Absicherung, zur Haftungsvermeidung und zur Einhaltung der GoBD.


💬 Sie möchten wissen, ob Ihre GmbH eine Verfahrensdokumentation braucht – oder ob Ihre bestehende ausreicht?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung, Prüfung oder Aktualisierung. Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch ein individuelles Muster zur Verfügung.

Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt 2026 auf 4,9 Prozent

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) veröffentlicht. Eine gute Nachricht für Unternehmen, die kreative Leistungen einkaufen: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2026 von derzeit 5,0 % auf 4,9 %.

1. Hintergrund: Stabilisierung trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten

Trotz einer insgesamt schwächelnden Konjunktur konnte der Abgabesatz gesenkt werden. Grund hierfür ist die stabilere Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche, als im Vorjahr erwartet wurde. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont in diesem Zusammenhang das Ziel, den Satz auch langfristig stabil zu halten – insbesondere angesichts der zunehmenden digitalen Nutzung kreativer Inhalte.

„Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke.“
– Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

2. Was ist die Künstlersozialversicherung?

Die Künstlersozialversicherung (KSV) sichert derzeit über 190.000 selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizistinnen und Publizisten in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. Anders als andere Selbstständige müssen sie nicht den vollen Beitrag allein tragen, sondern zahlen – wie Arbeitnehmer – nur die Hälfte.

Die andere Hälfte wird durch:

  • einen Bundeszuschuss (ca. 20 %) und
  • die Künstlersozialabgabe (ca. 30 %) finanziert.

Letztere wird von Unternehmen gezahlt, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten – z. B. Verlage, Theater, Werbeagenturen, Galerien, oder auch Unternehmen mit regelmäßigem Einsatz von selbstständigen Kreativen (z. B. Webdesign, PR-Texte, Fotos, Musikproduktionen).

3. Wie funktioniert die Künstlersozialabgabe?

Die Abgabe wird als Umlage erhoben und jährlich neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die Unternehmen im betreffenden Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler bzw. Publizistinnen und Publizisten zahlen. Die Abgabe ist auch dann fällig, wenn das Unternehmen selbst nicht zur KSK gehört – entscheidend ist allein die Nutzung kreativer Leistungen.

Beispiel:
Zahlt ein Unternehmen im Jahr 2026 insgesamt 20.000 € an selbstständige Grafiker, Fotografen oder Texter, wären darauf 4,9 % Abgabe, also 980 €, zu entrichten.


4. Was sollten Unternehmen beachten?

  • Prüfen Sie regelmäßig, ob Leistungen von selbstständigen Kreativen unter die Künstlersozialabgabe fallen.
  • Dokumentieren Sie die gezahlten Entgelte sorgfältig – sie sind Grundlage für die Abgabe.
  • Melden Sie sich ggf. bei der Künstlersozialkasse (KSK) an, wenn Sie abgabepflichtig sind.
  • Die KSK führt stichprobenartig Prüfungen durch – auch im Rahmen von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit: Abgabesatz sinkt leicht – Pflichten bleiben

Die Senkung auf 4,9 % ist ein kleiner finanzieller Vorteil für abgabepflichtige Unternehmen. Gleichzeitig bleibt es aber wichtig, die rechtlichen Anforderungen und Meldepflichten rund um die Künstlersozialabgabe ernst zu nehmen. Fehler können teuer werden – auch rückwirkend.

Sie sind sich unsicher, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist?
Wir beraten Sie gern zur Einstufung, zur richtigen Meldung und zu Optimierungsmöglichkeiten.


Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Website https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kuenstlersozialkasse.html

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin