Verlässliche Finanzierungsbedingungen für Unternehmen

Die Betriebe in Deutschland stehen vor großen Herausforderungen – von der Transformation hin zur klimaneutralen Produktion über die Digitalisierung bis zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. In vielen Märkten wird zudem der internationale Wettbewerb intensiver. Dabei half bislang, dass Deutschland vergleichsweise gut aufgestellt war bei den Finanzierungsbedingungen für die Betriebe. Doch auch hier zeichnen sich starke Veränderungen ab.

Dem Mittelstand die Finanzierungspartner vor Ort erhalten

Die deutsche Wirtschaft, insbesondere der Mittelstand, setzt in der Unternehmensfinanzierung vor allem auf die drei Säulen der Kreditwirtschaft: Sparkassen, Genossenschaftsinstitute und private Geschäftsbanken. Die Finanzierungspartner konnten den Unternehmen über Branchen und Unternehmensgrößen hinweg Angebote zur Fremdkapitalfinanzierung machen und sie auch während finanzieller Durststrecken unterstützen. Dies hat erheblich zur Resilienz der deutschen Wirtschaft in vielen Bereichen beigetragen. An diesem hierzulande typischen Modell wird allerdings seit geraumer Zeit gerüttelt. Denn seit der Finanz- und Staatsschuldenkrise vor rund zehn Jahren hat die Regulierung der Finanzmärkte stetig zugenommen. Für die Kreditwirtschaft bringt das höhere Fixkosten mit sich. Gleichzeitig müssen Risiken des Kreditgeschäfts mit tendenziell mehr Eigenmitteln unterlegt werden. Die Finanzierungspartner müssen sich dadurch betriebswirtschaftlich zusehends die Frage stellen, ob sie es sich leisten können, den Mittelständlern vor Ort in der bisherigen Form weiterhin zur Seite zu stehen.

Finanzplatz Deutschland muss runderneuert werden

In den Programmen der Parteien zur Bundestagswahl spielt dieses Thema kaum eine Rolle. Im Hinblick darauf, wie sich die deutsche Wirtschaft in der neuen Legislaturperiode auf- und umstellen kann, ist es aber hoch relevant. Für die Unternehmen kommt es vor allem auf folgende Punkte an:

  • Insbesondere die im Zuge der Corona-Pandemie geschwächte Eigenkapitalposition in zahlreichen Unternehmen machen weitere Eigenkapitalfinanzierungen notwendig. Ähnliches gilt im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen vor dem Hintergrund des demografischen Wandels. Gut ist daher, dass Mittelständische Beteiligungsgesellschaften ihr Finanzierungsangebot für den kleineren Mittelstand zuletzt verstärken und vielen Betrieben effektiv helfen konnten. Auch schlankere Prozesse in Verbindung mit großzügigeren Haftungsfreistellungen in der Unternehmensförderung zählen zu den positiven Erfahrungen der Krise. Für den größeren Mittelstand sollten neue Möglichkeiten geschaffen werden, außerbörsliches Eigenkapital beziehungsweise Beteiligungskapital aufzunehmen. Junge, technologieintensive Wachstumsunternehmen haben einen besonderen Kapitalbedarf. Im Vergleich zu anderen, ausländischen Börsen erschwert das deutsche Aktienrecht diesen Unternehmen eher hinreichend viele zusätzliche Investoren am hiesigen Standort erreichen zu können.
  • Derzeit vollzieht sich auf europäischer Ebene eine Entwicklung in Richtung einer stärker kapitalmarktbasierten Unternehmensfinanzierung. Das bietet auch der deutschen gewerblichen Wirtschaft gute neue Finanzierungsoptionen, wenn eine Vernetzung mit der hiesigen eher bankbasierten Unternehmensfinanzierung gelingt. Die Transformation hin zur klimaneutralen Produktion erfordert Finanzierungsvolumina im Mittelstand, die vermutlich nur durch eine kluge Vernetzung der bankbasierten Unternehmensfinanzierung mit institutionellen Anlegern generiert werden können.
  • Die nächste Bundesregierung sollte sich in Brüssel dafür einsetzen, dass bei der aufsichtsrechtlichen Praxis der Finanzmarktregulierung die Größe von Instituten stärker berücksichtigt wird. Nach jetzigem Stand würde der EU-Regulierungsrahmen die Spielräume für bankbasierte Unternehmensfinanzierungen weiter verengen. Regionale Kreditinstitute – und hier ist insbesondere das Gros des kleineren Mittelstands einschließlich Familienunternehmen engagiert – benötigen aber nicht die gleiche komplexe Regulierung wie international agierende Häuser. Eine solche komplexe Regulierung gefährdet vielmehr eine angemessene Langfristfinanzierung von Investitionen im Mittelstand. Nur mit einer flexiblen Betriebsmittelfinanzierung können sich diese Unternehmen aber weiterhin im internationalen Wettbewerb behaupten.

Diese skizzierten Maßnahmen können die Grundvoraussetzungen dafür schaffen, dass gerade den mittelständischen Betrieben auch zukünftig verlässliche Finanzierungspartner zur Seite stehen. Denn unternehmerische Ideen müssen auch umgesetzt werden können – in Deutschland wird das auch in Zukunft größtenteils nur mit Unterstützung der drei Säulen der Kreditwirtschaft möglich sein.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 24.09.2021

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor will die Bundesregierung Verbraucher besser schützen. Dabei geht es um Energielieferverträge sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. Informationen zu dem neuen Gesetz, das in Teilen zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, finden Sie hier.

Wieso war ein Gesetz für faire Verbraucherverträge notwendig?

Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare Belästigung dar. Sie führt aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Wie sehen die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?

Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten.

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.

Was gilt bei einer automatischen Vertragsverlängerung?

Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter gebunden. Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Zum Schutz der Verbraucher werden daher auch strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit getroffen. Kunden können in einem solchen Fall ab März 2022 monatlich kündigen.

Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?

Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders groß. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig „in Textform“, also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

Firmen müssen zudem die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Wie sind online abgeschlossene Verträge kündbar?

Ab dem 1. Juli 2022 wird für dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt. Dauerschuldverhältnisse erweisen sich oftmals als Kostenfallen für Verbraucher. Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen – oftmals genügt dafür ein Klick. Den Vertrag wieder zu kündigen ist meistens wesentlich schwieriger. Nicht selten muss man sich durch mehrere Seiten klicken und am Ende womöglich noch per Brief oder Fax kündigen. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im Online-Bereich schafft Abhilfe.

Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Was wird noch geregelt?

Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2021

OLG legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vor

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat dem EuGH mit am 24.09.2021 veröffentlichtem Beschluss Fragen zum Bestehen eines Verbraucher-Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrages vorgelegt. Der EuGH wird um Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (RL 2002/65/EG) ersucht.

Der Kläger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate. Es war kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Der Kläger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Die Beklagte räumte ihm eine Kaufoption zum regulären Vertragsende ein. Es bestand keine Abnahmeverpflichtung des Klägers. Der Vertrag enthielt eine Regelung über die Laufleistung während der Leasingzeit, wobei für Minderkilometer seitens der Beklagten ein Ausgleich gezahlt werden sollte, während bei Mehrkilometern seitens der Kläger eine Vergütung zahlen sollte. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende trug die Beklagte. Der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (sog. Fernabsatzvertrag).

Der Kläger hat seine Vertragserklärung widerrufen und verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Leasingvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Senat hat nunmehr das Berufungsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 1, Abs. 2 AEUV dem EuGH Fragen zum Ausschluss und der Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der BGH habe das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 506 BGB verneint, begründet der Senat die Vorlage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien derartige Verträge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen, da in ihnen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstandes vorgesehen sei und die Richtlinie 2008/48/EG (Zweite Verbraucherkreditverträge-Richtlinie) derartige Vertragsgestaltungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnehme (Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20).

Damit hänge, so der Senat, der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustehe. Die Richtlinie 2011/83/EU, die insoweit mit § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, nehme Dienstleistungen im Bereich Mietwagen (Kraftfahrzeugvermietung) zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum aus dem Anwendungsbereich des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts heraus. Es stelle sich damit die Frage, ob in den Bereich der Mietwagen auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen, nachdem bei diesen Verträgen die Gebrauchsüberlassung wie bei der reinen Miete im Vordergrund stehe und der EuGH zur Vorgängernorm entschieden habe, dass Automietverträge als Dienstleistungen im Bereich „Beförderung“ anzusehen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2005 – C-336/03). Die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei uneinheitlich.

Sollte der EuGH die vorgenannte Frage verneinen, sei zu klären, ob für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. Von diesem Ausschlusstatbestand habe § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB ausdrücklich Verträge über Finanzdienstleistungen ausgenommen. Finanzdienstleistungen würden in der Richtlinie 2002/65/EG als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung definiert. Nachdem bei der vorliegenden Art des Leasingvertrages der Finanzierungscharakter der Dienstleistung nicht im Vordergrund stehe, erwäge der Senat, das Vorliegen einer Finanzdienstleistung zu verneinen. Da die Frage nicht eindeutig zu beantworten sei, sei auch insoweit eine Vorlage an den EuGH veranlasst.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.09.2021 zum Beschluss 17 U 42/20 vom 22.09.2021

Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG – Abhängigkeit des Förderzeitraums vom Zeitpunkt des Bauantrags bzw. der Bauanzeige

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623) wie folgt geändert:

9 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag oder – wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – die Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des in Satz 1 genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden.“

Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623) in der Rz. 9 getroffenen Aussagen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2197 / 19 / 10009 :009 vom 21.09.2021

Fitnessstudio darf Vertrag nicht wegen Corona-Schließung verlängern

vzbv klagt erfolgreich gegen irrführende E-Mail-Anschreiben eines Studiobetreibers

Das Landgericht Würzburg hat einem Betreiber von Fitnessstudios untersagt, seinen Mitgliedern mitzuteilen, dass sich ihr Vertrag um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängert. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der E-Mail-Anschreiben der VK Bodyfit GmbH als irreführend kritisiert hatte.

„Das Urteil ist für Verbraucher:innen ein positives Signal,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht sieht weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung.“

Vertrag verlängerte sich angeblich um Schließungszeit

Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31. Oktober 2020 gekündigt. Später teilte ihm der Betreiber per E-Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängere. Nach Widerspruch des Kunden behauptete der Betreiber, bereits mehrere Gerichte hätten so entschieden.

Irreführung über Verbraucherrechte

Das Landgericht Würzburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen in den entscheidenden Passagen irreführend waren. Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig. Verbraucher:innen, die beispielsweise wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung.

Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung war nach Überzeugung des Gerichts irreführend. In beiden Gerichtsurteilen, die der Betreiber anführte, ging es gar nicht um pandemiebedingte Schließungen.

Rechtsprechung nicht einheitlich

Mit dem Urteil widersprach die Zivilkammer des LG Würzburg ausdrücklich einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts. Diese hatte im vergangenen Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen. Der beklagte Studiobetreiber hatte seinen Mitgliedern über Facebook mitgeteilt, dass sich ihre Verträge um die behördliche Schließungszeit beitragsfrei verlängern. Das Gericht der Handelskammer sah darin die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht, die nicht im Wettbewerbsprozess zwischen dem vzbv und dem Studiobetreiber überprüft werden könne. Außerdem habe die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ geführt, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Die folgende Vertragsverlängerung sei für die Kunden zumutbar.

Die zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil zog der vzbv nach einem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zurück.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 24.09.2021 zum Urteil des LG Würzburg Az. 11 O 684/21 vom 24.08.2021

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt – Verfassungsgerichtshof hebt Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf auf

Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat der Verfassungsgerichtshof NRW der Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin aus Neuss gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf stattgegeben und festgestellt, dass sie durch das amtsgerichtliche Urteil in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Die Rechtsanwältin hatte vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine Schadensersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Aus abgetretenem Recht einer Mandantin verlangte sie vom beklagten Land Ersatz für eine anwaltliche Gebührenforderung, die durch ihre außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen einer Verkehrsunfallsache entstanden war: Ein Polizeifahrzeug des Landes hatte den Pkw der Mandantin beschädigt, die daraufhin die Rechtsanwältin beauftragte, den Schaden gegenüber dem Land geltend zu machen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ohne ein Wort zu einer Kernargumentation der Rechtsanwältin zu verlieren, auf die sie sich auch im Wege einer Anhörungsrüge berufen hatte. Danach sei das Land aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19) zum Ersatz der im Zuge der Schadensabwicklung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet, weil der Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge jedenfalls hinsichtlich der Schadenshöhe keinen einfach gelagerten Schadensfall darstelle, in dem der Geschädigte den Schaden ohne anwaltliche Hilfe selbst geltend machen könne.

Der Verfassungsgerichtshof sah hierin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen die daraus folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, sei festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuteten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Nach Aufhebung des Urteils muss das Amtsgericht nun erneut über den Rechtsstreit entscheiden.

Quelle: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.09.2021 zum Beschluss 137/20.VB-2 vom 14.09.2021

EuGH zum Einbau einer integrierten Software in Fahrzeuge zur Veränderung von Schadstoffemissionen

Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software, mit der entsprechend der Außentemperatur und der Höhenlage die Höhe der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs verändert wird, unionsrechtswidrig und ein solches Fahrzeug nicht vertragsmäßig im Sinne der Richtlinie 1999/44.

Eine solche Einrichtung kann nicht mit dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs gerechtfertigt werden, wenn diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.

Das geschärfte Bewusstsein für die Bedeutung des Umweltschutzes in der Europäischen Union kommt u. a. in dem Bestreben zum Ausdruck, die Emission von Schadstoffen zu begrenzen. In diesem Sinne wurden Kraftfahrzeuge immer strengeren Vorschriften unterworfen, namentlich mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/20071 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen.

Die drei vorliegenden Rechtssachen betreffen Automobile, die mit einer Software ausgestattet waren, welche unter bestimmten Außentemperaturbedingungen und ab einer bestimmten Höhenlage die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt.

So wird bei dem in der ersten Rechtssache (C-128/20) in Rede stehenden Fahrzeug die Abgasreinigung infolge des Updates der in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software bei einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und bei einer Außentemperatur von über 33 Grad Celsius sowie bei einer Höhe des Fahrbetriebs von mehr als 1.000 Metern ausgeschaltet (im Folgenden: Thermofenster). Außerhalb dieses Thermofensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1.000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern wird die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert, wodurch es zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt.

Die in der zweiten (C-134/20) und dritten (C-145/20) Rechtssache in Rede stehenden Fahrzeuge enthielten ebenfalls eine Software, die das Abgasrückführungssystem gemäß dem Thermofenster regelte.

Vor diesem Hintergrund haben das Landesgericht Klagenfurt (Österreich), das Landesgericht Eisenstadt (Österreich) und der Oberste Gerichtshof (Österreich) beschlossen, den Gerichtshof im Wesentlichen zu fragen, ob eine Software dieser Art eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt, und wenn ja, ob diese Software auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot solcher Einrichtungen zulässig ist.

In seinen Schlussanträgen vom 23.09.2021 weist Generalanwalt Rantos zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof sich mit seinem Urteil vom 17. Dezember 20202 erstmalig zur Auslegung der fraglichen Bestimmung geäußert habe. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging es um Kraftfahrzeuge, die über eine Software verfügten, mit der die Ergebnisse der Tests von Schadstoffemissionen, insbesondere von NOx, verfälscht werden sollten. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann.

Um festzustellen, ob es sich bei der fraglichen Software um eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 handelt, prüft der Generalanwalt, wie sie unter „normalem Betrieb“ der betroffenen Fahrzeuge funktioniert. Mit diesem Betrieb sind seiner Auffassung nach nicht die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern die Bedingungen des realen Fahrbetriebs gemeint.

In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Thermofenster für die tatsächlichen Fahrbedingungen nicht repräsentativ sei, da amtliche Statistiken zeigten, dass die Durchschnittstemperaturen der Jahre 2017 bis 2019 in Österreich und Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten deutlich unter 15 Grad Celsius gelegen hätten. Aufgrund der Topografie Österreichs und Deutschlands führen die Kraftfahrzeuge außerdem vielfach in Höhen von mehr als 1.000 Metern.

Er schließt daraus, dass die in Rede stehende Software bei normalen Nutzungsbedingungen und normalem Fahrzeugbetrieb die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere, so dass sie eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 darstelle.

Der Generalanwalt weist sodann darauf hin, dass diese Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen vorsieht, insbesondere, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang unterstreicht er, dass der Unionsgesetzgeber klar zwischen dem Motor, auf den sich die betreffende Ausnahme beziehe, und dem Emissionsminderungssystem, zu dem das Abgasrückführungssystem (AGR-System) gehöre, unterschieden habe. Nach Ansicht des Generalanwalts fällt eine Abschalteinrichtung, die vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient, nicht unter die Verbotsausnahme, da das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors berühre.

Im Übrigen hängt die Zulässigkeit einer solchen Einrichtung nicht davon ab, ob sie bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachträglich installiert wurde.

Im Rahmen der EG-Typgenehmigung müssen die Fahrzeuge zudem den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere denjenigen in Bezug auf Abschalteinrichtungen. Ist dies nicht der Fall, verfügen diese Fahrzeuge nicht über eine ordnungsgemäße, vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung, und ein Verkauf oder eine Zulassung sind nicht erlaubt.

Da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher erwarten darf, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, ist das betreffende Fahrzeug aus Sicht des Generalanwalts, selbst wenn es keine spezifischen Vertragsklauseln gibt, nicht im Sinne der Richtlinie 1999/443 dem Kaufvertrag gemäß. Wenn keine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, stimmt das betreffende Fahrzeug nämlich nicht im Sinne der Richtlinie 1999/44 „mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung“ überein, es eignet sich weder „für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck“ noch „für die Zwecke …, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden“, selbst wenn dieses Fahrzeug über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt.

Schließlich kann eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass das betreffende Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, selbst dann nicht als „geringfügig“ angesehen werden, wenn der Verbraucher das Fahrzeug selbst bei Kenntnis des Vorhandenseins dieser Einrichtung und ihrer Wirkungsweise erworben hätte. Unter diesen Umständen wird dem Verbraucher nicht das Recht genommen, gemäß der Richtlinie 1999/44 die Vertragsauflösung zu verlangen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
2 Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren), C-693/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 170/20).
3 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.09.2021 zu den Schlussanträgen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 vom 23.09.2021

BFH: Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums für Zwecke des Kindergelds

Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil III R 40/19 vom 07.07.2021 entschieden hat, beginnt ein solches Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2016 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.

Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Danach kommt es für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Denn dies ermöglicht dem Kind regelmäßig noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Auch die häufig von entsprechenden Anträgen des Studierenden abhängige Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eignen sich kaum, um das Ende eines Studiums festzulegen. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus. Denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst als im April 2017 Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 33/21 vom 23.09.2021 zum Urteil III R 40/19 vom 07.07.2021

Bericht zeigt: Kurzarbeitsprogramm SURE hat sich bewährt

Ein am 22.09.2021 von der EU-Kommission vorgestellter Bericht bestätigt den Erfolg des SURE-Instruments beim Schutz von Arbeitsplätzen. Die durch das SURE unterstützten nationalen Arbeitsmarktmaßnahmen dürften dafür gesorgt haben, dass im Jahr 2020 knapp 1,5 Millionen Menschen nicht arbeitslos geworden sind. Das SURE-Instrument hat im Jahr 2020 rund 31 Millionen Menschen unterstützt, davon 22,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 8,5 Millionen Selbstständige. Dies entspricht mehr als einem Viertel aller Beschäftigten in den 19 begünstigten Mitgliedstaaten. Zudem haben rund 2,5 Millionen Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, von den über das SURE-Instrument bereitgestellten Mitteln profitiert und konnten dadurch Beschäftigte halten. Dank der starken Kreditwürdigkeit der EU konnten die begünstigten Mitgliedstaaten Zinszahlungen von schätzungsweise 8,2 Mrd. Euro einsparen.

Der zweite Bericht zur Wirkung von SURE zeigt, dass das mit 100 Mrd. Euro ausgestattete Instrument in der COVID-19-Pandemie dem Schutz von Arbeitsplätzen und Einkommen dient. Es hat dazu beigetragen, den Anstieg der Arbeitslosigkeit in den begünstigten Mitgliedstaaten während der Krise wirksam einzudämmen. So sind die Arbeitslosenzahlen dank des Instruments und anderer Unterstützungsmaßnahmen deutlich geringer angestiegen als während der weltweiten Finanzkrise, trotz des ungleich stärkeren Rückgangs des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

SURE ist ein wichtiges Element der umfassenden Strategie der EU zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und zur Abfederung der negativen Folgen der COVID-19-Pandemie. Es bietet den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Form von zu günstigen Bedingungen gewährten Darlehen der EU, damit nationale Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, mit denen Arbeitsplätze erhalten und Einkommen unterstützt werden sollen, insbesondere zugunsten von Selbständigen, sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen finanziert werden.

Bislang wurde 19 Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt 94,3 Mrd. Euro bereitgestellt. Über das SURE-Instrument kann von den Mitgliedstaaten weiterhin finanzielle Unterstützung im Umfang von knapp 6 Mrd. Euro abgerufen werden.

Seit dem ersten Bericht vom März 2021 hat die Kommission im Rahmen von drei Emissionen weitere 36 Mrd. Euro aufgenommen. Diese Emissionen waren 6- bis 9-fach überzeichnet. Alle Emissionen erfolgten in Form von Sozialanleihen, wodurch die Anleger darauf vertrauen können, dass die mobilisierten Mittel tatsächlich in soziale Zwecke fließen. Die EU wird damit zum weltweit größten Emittenten von Sozialanleihen.

Am 4. März 2021 legte die Kommission ihre Empfehlung zur wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise vor. Darin wird ein strategischer Ansatz dargelegt, um schrittweise von den während der Pandemie ergriffenen Sofortmaßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen zu neuen Maßnahmen überzugehen, die für eine beschäftigungsintensive Erholung erforderlich sind. In der EASE-Empfehlung spricht sich die Kommission dafür aus, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Beschäftigungsübergänge, auch im digitalen und im grünen Sektor, zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren EU-Mittel zu nutzen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten. Es richtet sich insbesondere auch an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister. Die Nutzung setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. eBO ermöglicht – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer:innen.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich wird dies der 01.01.2022 sein, zu dem auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft eintritt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 22.09.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin