Baden-Württemberg: Steuerliche Erleichterungen für Hilfen an Flutopfer

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Land können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Opfer der Flut in den betroffenen Bundesländern unterstützen. Das Finanzministerium hat verfügt, dass die länderbezogenen Katastrophenerlasse auch in Baden-Württemberg gelten.

„Die Opfer der Flutkatastrophe brauchen jede Unterstützung. Baden-Württemberg erleichtert deshalb seinen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen die Unterstützung der Opfer in den betroffenen Ländern. In der Stunde der Not darf es da keine bürokratischen Hindernisse geben.“

Finanzminister Dr. Bayaz

Die steuerlichen Maßnahmen vereinfachen u. a. den Spendennachweis und die Mittelverwendung durch gemeinnützige Körperschaften.

Nachweis von Spenden

Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen brauchen zum Nachweis von Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten. Unabhängig vom Betrag genügt in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das sind beispielsweise Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Online-Banking.

Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen, die sie nach ihrer Satzung fördern. Ausnahmsweise dürfen gemeinnützige Körperschaften Mittel, die sie im Rahmen einer Spendensonderaktion erhalten haben sowie ihre sonstigen nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigten Mittel, für die Unterstützung der von den Hochwasser-Katastrophen Geschädigten verwenden, auch wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist, z. B. weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet.

Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung Geschädigter durch die gemeinnützige Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen.

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten.

Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.

Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Gewährt ein Unternehmen seinen Beschäftigten eine Geldleistung als Hilfszahlung zur Unterstützung in der Notlage, kann es dies bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei tun. Dabei gehört auch der 600 Euro übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann bei den Opfern der Flutkatastrophe ausgegangen werden. Auch die erstmals nach der Hochwasser-Katastrophe gewährten Sachzuwendung in der Form der unentgeltlichen Überlassung eines Pkw oder einer Wohnung oder Unterkunft durch ein Unternehmen an dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um die Flutschäden abzumildern, ist unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Geld- und Sachleistungen reicht dabei bis zur Höhe des Schadens.

Außerdem sind sog. Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich. Dabei verzichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns. Insoweit wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung erfolgt dann keine Spendenbescheinigung.

Unterstützung von Unternehmen: Vorliegen von Betriebsausgaben

Unterstützungsleistungen von Unternehmen für die Opfer der Hochwasserflut, z. B. das Bereitstellen von Räumfahrzeugen und Personal für Aufräumarbeiten, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Unterstützungsleistungen an geschädigte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne eine Gegenleistung helfen. So wird bei der Nutzung unternehmerischer Gegenstände, wie beispielweise Baumaschinen, auf die Besteuerung einer sog. Wertabgabe bis zum 31. Oktober 2021 verzichtet. Auch werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn durch die Flutkatastrophe obdachlos gewordene Personen unentgeltlich beherbergt werden. Das gleiche gilt, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs kostenlos zur Verfügung stellen, um die betroffenen Menschen in der Anfangszeit zu unterstützen.

Betroffene Unternehmen selbst können zudem durch die Herabsetzung ihrer Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null eine gewisse Liquidität erhalten, um die Folgen der Flut zumindest etwas abzumildern. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotzdem bestehen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.07.2021

Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Dies hat das Hessische Finanzgericht rechtskräftig entschieden (Az. 10 K 1597/20).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. Sprinterklausel vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1a Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 27.07.2021 zum Urteil 10 K 1597/20 vom 31.05.2021 (rkr)

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung der Technischen Richtlinie des BSI

„BSI TR-03153-2 Regelung zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen, Version 1.0.0“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einer Technischen Richtlinie die technischen Anforderungen zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen erstellt.

Diese Technische Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03153/tr03153_node.html

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :002 vom 26.07.2021

DRSC: Briefing Paper zu Berichtspflichten der EU-Taxonomie-Verordnung

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat ein Briefing Paper zu Berichtspflichten über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Erläutert werden die berichtspflichtigen Taxonomie-Quoten sowie Vorgaben zu deren Ermittlung.

Die EU-Taxonomie-Verordnung betrifft Unternehmen, die bereits nach der Non-Financial Reporting Directive (Richtlinie 2014/95/EU) berichten müssen. Diese Unternehmen müssen ab 2022 den ökologisch nachhaltigen Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitions- (CapEx) und ihrer Betriebsausgaben (OpEx) offenlegen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 26.07.2021

Steueraufkommen aus Aktien und anderen Anlagen

Um das Steueraufkommen aus Aktien und anderen Kapitalanlagen geht es in einer Antwort (19/31555) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31289). Darin führt sie unter anderem auf, wie viele Steuerzahler in ihrer Steuererklärung jährlich Gewinne aus Aktien sowie aus anderen Kapitalanlagen angeben. Zugleich weist sie darauf hin, dass die Statistik nur zwischen dem Aufkommen aus der Abgeltungsteuer bzw. der nicht veranlagten Steuer unterscheide, nicht jedoch nach Arten von Kapitaleinkommen.

Hintergrund der FDP-Anfrage ist ein Rechtsstreit über die geltende Regelung, dass Steuerzahler Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen können, nicht jedoch mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen. Ohne es beziffern zu können, geht die Bundesregierung ihren Angaben zufolge davon aus, dass einer Verrechnung von Aktienverlusten mit anderen Gewinnen zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen würde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.07.2021

Änderungen im Juli und August: Diese neuen Gesetze und Regelungen treten in Kraft

Familien mit geringem Einkommen erhalten im August einen Kinderfreizeitbonus. Die Corona-Einreiseverordnung wird verlängert und außerdem gibt es Änderungen für die Künstlersozialversicherung, den Verfassungsschutz, beim Ausländerzentralregister und im Energiebereich. Die gesetzlichen Neuregelungen im Überblick.

Familien

Unterstützung für Familien: Kinderfreizeitbonus wird ab August ausgezahlt

Kinder und Jugendliche mussten in der Corona-Pandemie besonders zurückstecken und haben viel verpasst – nicht nur in der Schule. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einmalig einen Kinderfreizeitbonus von 100 Euro für jedes Kind ausgezahlt. Das Geld kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.

Arbeit und Soziales

„Corona-Sonderregelung“ in der Künstlersozialversicherung

Vielen Kulturschaffenden sind in der Corona-Pandemie die Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen weggebrochen. Bis Ende 2021 können sie durch die „Corona-Sonderregelung“ monatlich bis zu 1.300 Euro zusätzlich durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten hinzuverdienen. Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge der Covid-19-Pandemie verloren geht.

Gesundheit

Corona-Einreiseverordnung verlängert

Weltweit ist die Infektionslage nach wie vor sehr dynamisch. Angesichts des starken Reise- und Grenzverkehrs werden die Quarantäne-Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung verlängert und angepasst. Die Verordnung tritt zum 28. Juli in Kraft.

Energie und Umwelt

Neue Verordnung konkretisiert weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien

Seit dem 20. Juli 2021 gilt die „Erneuerbare-Energien-Verordnung“. Sie enthält konkrete Regelungen, mit denen das Erneuerbare-Energie-Gesetz 2021 umgesetzt werden soll. Beispielsweise wird die Wasserstoff-Herstellung von der EEG-Umlage befreit und der Ersatz alter Windräder durch neue effiziente Anlagen erleichtert.

Mehr Geld für Agrarumweltprogramme

Wie auch in den vergangenen Jahren wird 2022 eine Umschichtung von EU-Agrarmitteln vorgenommen. Acht Prozent der sog. Direktzahlungen (1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP) werden gezielt in Programme zur Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der ländlichen Räume (2. Säule der GAP) umgeschichtet. Das Gesetz ist am 17. Juli 2021 in Kraft getreten.

Inneres

Neue Regeln erhöhen die Qualität

Das Ausländerzentralregister wird weiterentwickelt. Die ersten Regelungen sind in Kraft getreten, weitere folgen. Ziel ist ein zentrales Register für alle ausländerrechtlichen Dokumente. Das vermeidet die Doppelspeicherung von Daten und beschleunigt Fachverfahren, da alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen.

Wehrhafte Demokratie braucht wirksamen Verfassungsschutz

Das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts sieht Ergänzungen im Recht der Nachrichtendienste vor, um schwere Bedrohungen für unseren demokratischen Rechtsstaat und die freiheitliche Grundordnung besser aufzuklären. Dazu werden die Befugnisse von Nachrichtendiensten zur sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung erweitert. Zudem wird der Informationsverbund zwischen Verfassungsschutz und Militärischem Abschirmdienst verbessert.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 26.07.2021

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Über den Anspruch auf Kinderkrankengeld informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31591) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31336). Danach erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von ihrer Krankenkasse Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann.

Der Anspruch auf Krankengeld bestehe für jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für längstens zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden für längstens 20 Arbeitstage. Insgesamt sei der Anspruch auf 25 Arbeitstage – bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage – im Kalenderjahr begrenzt.

Wie die Bundesregierung mit Verweis auf die andauernde Corona-Pandemie weiter ausführt, können gesetzlich krankenversicherte Eltern im Kalenderjahr 2021 für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind für bis zu 30 Arbeitstage (alleinerziehende Versicherte für bis zu 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld erhalten. Bei mehreren Kindern bestehe der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Im Jahr 2021 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld den Angaben zufolge auch in den Fällen, in denen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorübergehend geschlossen werden.

Ferner bestehe der Anspruch auch, wenn zum Beispiel von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Auch wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, könne ein Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend gemacht werden. Anträge auf Kinderkrankengeld können laut Vorlage bei der Krankenkasse gestellt werden

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, haben alle berufstätigen und selbstständigen Eltern einen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn sie ihre Kinder wegen pandemiebedingt behördlich geschlossener Einrichtungen zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Die Antragsbearbeitung, Bescheidung und Auszahlung liege nicht in der Verantwortung des Bundes und werde auf Landesebene durchgeführt. Dabei unterscheiden sich laut Bundesregierung die für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörden je nach Land.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.07.2021

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    April 2021: 1.160 Euro
    April 2022: 1.181 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    ab 1. April 2021: 870 Euro
    ab 1. April 2022: 886 Euro.

    b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    ab 1. April 2021: 580 Euro
    ab 1. April 2022: 590 Euro.
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    ab 1. April 2021: 174 Euro
    ab 1. April 2022: 177 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :001; DOK: 2020/0504692 (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle:

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

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BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022 vom 21.07.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    April 2021: 1.160 Euro
    April 2022: 1.181 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    ab 1. April 2021: 870 Euro
    ab 1. April 2022: 886 Euro.

    b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    ab 1. April 2021: 580 Euro
    ab 1. April 2022: 590 Euro.
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    ab 1. April 2021: 174 Euro
    ab 1. April 2022: 177 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :001; DOK: 2020/0504692 (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022 vom 21.07.2021

Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG) – Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und Gepäck (sog. Fluggastkontrollen)

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 – III C 2 – S-7104 / 19 / 10001 :003 (2021/0761949) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7 und Abs. 8“ ersetzt.
  2. Abschnitt 8.2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.

    b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

    (7) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
    1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;
    2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;
    3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;
    4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2);
    5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von Flugzeugen;
    6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und
    7. 1die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG in Verbindung mit § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). 2Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.“

    c) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 8.

    d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind insbesondere die folgenden sonstigen Leistungen:
    1. 1die Vermittlung von befreiten Umsätzen. 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3);
    2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen;
    3. die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z. B. die Reinigung des Flughafens), soweit sie nicht nach Absatz 7 Nr. 7 begünstigt sind;
    4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges;
    5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z. B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück;
    6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und
    7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z. B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem Ausweichflughafen.“

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt werden, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155-a / 20 / 10002 :003 vom 22.07.2021

Überbrückungshilfe III Plus kann beantragt werden

Unternehmen können seit dem 23. Juli 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die zentralen Corona-Hilfsprogramme als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Die Überbrückungshilfe III ist von mehr als 326.000 Unternehmen und die Neustarthilfe von 220.000 Betroffenen in Anspruch genommen worden.

„Auch wenn die Wirtschaft in den meisten Bereichen wieder loslegen konnte, haben immer noch Unternehmen mit Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu kämpfen. Diesen Unternehmen stehen wir weiter zur Seite. Sie können seit heute die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September beantragen. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus folgen weitgehend dem bewährten Muster der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich erleichtern wir mit der neuen Restart-Prämie den Neustart und geben einen Anreiz, den Personalbestand und das Geschäft wieder hochzufahren.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist.

  • Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Es können – wie auch schon in der Neustarthilfe – neben Soloselbständigen auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Direktanträge können seit Ende letzter Woche über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die FAQ sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 23.07.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin