BFH: Gemeinnützigkeit eines britischen Colleges

Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.03.2021 (Az. V R 35/18).

Das College (Klägerin) wurde im 16. Jahrhundert mit königlicher Erlaubnis als „immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste“ errichtet. Als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks erzielte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland, die das Finanzamt (FA) der Körperschaftsteuer unterwarf. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang und nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den BFH auch im zweiten Rechtsgang statt.

Die erneute Revision des FA wies der BFH mit der Begründung zurück, dass das College seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer deutschen Stiftung vergleichbar sei und sowohl nach seiner Satzung als auch der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken (Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Religion) diene.

Dem formellen Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht wegen fehlender Satzungsregelungen über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Colleges maß der BFH keine Bedeutung bei, weil sich die Klägerin mit Erfolg auf eine Ausnahmeregelung für staatliche beaufsichtigte Stiftungen berief und das FG festgestellt hatte, dass die Maßnahmen und Befugnisse der englischen Aufsichtsbehörde („Charity Commission“) in ihren wesentlichen Zügen mit der deutschen Stiftungsaufsicht nach jeweiligem Landesrecht vergleichbar seien.

Ohne Erfolg rügte das FA, die Satzung aus dem 16. Jahrhundert enthalte keine nach dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht erforderlichen Bestimmungen, dass das College ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und keine sonstigen (eigennützigen) Ziele verfolgen dürfe. Das FG hatte die Satzung nachvollziehbar dahingehend gedeutet, dass die Aufzählung der vom College verfolgten gemeinnützigen Zwecke bei verständiger historischer Auslegung das Gebot der Ausschließlichkeit in sich selbst trage. Da sich die rechtliche Würdigung des FG auf ausländisches (englisches) Recht bezog, war der BFH daran gehindert, eine eigene Würdigung der Satzung vorzunehmen und insoweit eine andere Entscheidung zu treffen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/21 vom 22.07.2021 zum Beschluss V R 35/18 vom 24.03.2021

BMF-Entwurf zu Kryptowährungen: Ein „Buch“ mit sieben Siegeln?

Mining. Blockchain, Staking oder Airdrop – obgleich die Bedeutung von Kryptowährungen in der Wirtschafts- und Finanzwelt stetig steigt, sind die damit verbundenen Begrifflichkeiten und Möglichkeiten für viele Steuerpflichtige nach wie vor kryptische Botschaften. Auch für viele Finanzbeamte blieb die Welt der virtuellen Währungen bislang verschlossen. Dies will das BMF nun ändern.

Als steuerlicher Schlüssel zu der rätselhaften Welt soll das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geplante Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ dienen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat einen Blick auf das Entwurfsschreiben gewagt und in seiner Stellungnahme S 04/21 einige Differenzierungen, Konkretisierungen und Ergänzungen angeregt.

Das Ziel: Mehr Rechtssicherheit

Bereits seit langem wird das nun auf der Zielgeraden befindliche BMF-Schreiben in der Hoffnung auf mehr Rechtsklarheit in der Praxis erwartet. Dennoch: Die in ihn gesetzten großen Erwartungen kann der gegenwärtige Entwurf an vielen Stellen nicht erfüllen.

Die Umsetzung: Viele Widersprüche

Vielfach widerspricht das dargelegte technische Verständnis der Finanzverwaltung dem tatsächlichen praktischen Geschehen. So dürften beispielsweise die Ausführungen zum Prozess des Staking, aber auch die Einschätzungen in Bezug auf Airdrops unzutreffende steuerliche Beurteilungen seitens der Finanzbehörden nach sich ziehen.

Darüber hinaus geht die Rechtsauffassung im BMF-Entwurf mitunter deutlich über die bisherige Verwaltungsauffassung (vgl. u. a. die FAQ zu Kryptowährungen der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin) hinaus. Dies zeigt u. a. die grundsätzliche Einordnung des Mining als gewerbliche Tätigkeit.

Die Konsequenz: Nachbesserungen und stetige Aktualisierung

Der DStV hält folglich diverse Konkretisierungen und Ergänzungen im BMF-Entwurf für unerlässlich. Erfreulicherweise plant das BMF zudem – in Anbetracht der Dynamik in diesem Bereich – eine sukzessive Fortentwicklung des Anwendungsschreibens nach dessen Veröffentlichung.

Quelle: DDStV, Mitteilung vom 21.07.2021

Hochwasserkatastrophe: Zoll gewährt unbürokratische Hilfe

Informationen für betroffene Bürger*innen und Unternehmen

Unwetter haben viele Regionen in mehreren Bundesländern schwer getroffen. Viele Bürger*innen und Unternehmen stehen buchstäblich vor den Trümmern ihrer Existenz.

Das Bundesfinanzministerium hat deshalb entschieden, dass die Zollverwaltung Geschädigten in den betroffenen Regionen helfen und für die vom Zoll verwalteten Steuern geeignete Erleichterungen zusichern darf.

Betroffene sollen bitte sobald als möglich mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen. Das zutreffende Hauptzollamt ist auf www.zoll.de in der Dienststellensuche zu finden.

Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:

  • Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Quelle: Zoll, Pressemitteilung vom 20.07.2021

Bund beschließt umfangreiches Hilfspaket für Hochwasserregionen – Soforthilfe und Aufbauprogramm

Das Bundeskabinett hat am 21.07.2021 schnelle und unbürokratische Finanzhilfen auf den Weg gebracht, um die vom Hochwasser betroffenen Regionen finanziell zu unterstützen. Neben einer hälftigen Beteiligung an den Soforthilfen der Länder in Höhe von zunächst 200 Mio. Euro sagt der Bund seine finanzielle Beteiligung an einem Aufbauprogramm zu.

Das ist eine Katastrophe von nationalem Ausmaß. Viele Tote und gewaltige Schäden sind zu beklagen. Betroffene stehen vor dem Nichts und sind auf unsere Solidarität angewiesen. Die weiteren Rettungsmaßnahmen, die Trauer und den Wiederaufbau können wir nur gemeinsam stemmen. Deshalb leistet auch der Bund seinen Beitrag. Wir stehen den Betroffenen bei mit schneller, großzügiger und unbürokratischer Hilfe. Mit einem milliardenschweren Aufbauprogramm wollen wir die Verwüstungen zügig beseitigen und die Infrastruktur wiederherstellen. Gleichzeitig ist entscheidend, dass wir wirksame Katastrophenvorsorge treffen, einen intelligenten Wiederaufbau betreiben und den Klimaschutz weiter stärken. Mit diesen Maßnahmen geben wir Bürgerinnen und Bürgern die Zuversicht, dass es schon bald wieder aufwärtsgeht.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Soforthilfen sind eine Hilfe für die Menschen, die ihr ganzes Hab und Gut verloren haben – schnell und unbürokratisch. Am Geld wird die Hilfe nicht scheitern. Dafür zahlen die Leute doch Steuern, damit ihnen in solchen Situationen geholfen wird. Nicht alles ist versicherbar. Für den Einsatz der Kräfte des Bundes werden den Ländern und Kommunen keine Rechnungen gestellt, das war nicht immer so. Darüber hinaus setzen wir einen Staatssekretärsausschuss ein, der für die Länder und Kommunen Ansprechpartner für die Wiederaufbauhilfe ist.

Bundesinnenminister Horst Seehofer

Das Hilfspaket besteht aus folgenden Elementen:

  • Schnelle und unbürokratische Soforthilfe
    Der Bund wird sich zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an Gebäuden und der kommunalen Infrastruktur vor Ort sowie die Überbrückung von Notlagen mit Mitteln in Höhe von zunächst 200 Mio. Euro zur Hälfte an den Soforthilfen der Länder beteiligen. Damit stehen aktuell 400 Mio. Euro Gesamt-Soforthilfen zur Verfügung. Der Bund wird die zur Umsetzung erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern kurzfristig auf den Weg bringen.
  • Umfassendes Aufbauprogramm
    Die betroffenen Länder stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden zu beseitigen und den Wiederaufbau zu organisieren. Der Bund sichert hierfür zu, sich an den geplanten Aufbauhilfen der Länder im erforderlichen Umfang finanziell zu beteiligen – wie bei früheren Hochwasserkatastrophen. Die konkrete Ausgestaltung der Aufbauhilfen wird Gegenstand gemeinsamer Gespräche von Bund und Ländern sein, wenn der aktuelle Gesamtschaden besser abgeschätzt werden kann.
  • Wiederherstellung der bundeseigenen Infrastruktur
    Der Bund wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die bundeseigene Infrastruktur schnellstmöglich wiederherzustellen.
  • Verzicht auf Rettungskosten
    Zudem verzichtet der Bund auf die Erstattung der Auslagen, die THW, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beim Einsatz von Behelfsbrücken im Rahmen der Vor-Ort-Unterstützung entstehen.
  • Unterstützung durch EU-Solidaritätsfonds
    Der Bund wird sich dafür einsetzen, dass zur Bewältigung der Hochwasserschäden auch Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds bereitgestellt werden und hierfür die erforderlichen Anträge stellen.
  • Darüber hinaus ist der Bund zu Gesprächen mit den Ländern, über ein mögliches zukünftiges Absicherungssystem bereit, wenn sich die Gesamtheit der Länder an einer eventuell notwendigen solidarischen Finanzierung beteiligt.

Außerdem hat das Bundesfinanzministerium steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt und im Bereich der vom Zoll verwalteten Steuerarten steuerliche Erleichterungen veranlasst. Näheres dazu hier:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2021/z38_hilfe_hochwasser.htm.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 21.07.2021

Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer durch Pflegemaßnahmen auf einer stillgelegten Ackerfläche?

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass Personen, die ausschließlich ökologische Maßnahmen auf stillgelegten Ackerflächen zur Umwandlung in Grünland vornehmen, nicht landwirtschaftliche Unternehmer (im Sinne des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989) sind und damit nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterliegen.

Der Kläger führte auf einer Fläche von fast 11 Hektar, die die Eigentümerin zuvor durch Eintragung in ein sog. Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet hatte, ökologische Maßnahmen durch. Der Boden, auf dem zuvor intensive Landwirtschaft betrieben worden war, sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die dafür in einem ersten Schritt geplante Aushagerung führte der Kläger durch die Aussaat von Luzerne aus. Die Flächen wurden von Dritten gemäht; dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger allerdings Prämien vom Landwirtschaftsamt.

Aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stellte die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse dessen Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Die Berufung der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 6. Mai 2021 zurückgewiesen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig war. Die von ihm durchgeführten Arbeiten sind keine Bodenbewirtschaftung im Sinne der hier einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Sie waren darauf ausgerichtet, auf den Flächen gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben, sondern sie aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillzulegen. Eine ausdrückliche Regelung über die Versicherungspflicht bei den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienender Landschaftspflege hat der Gesetzgeber im Unterschied zu anderen Bereichen gerade nicht getroffen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Urteil vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen L 2 KR 1548/17).

Quelle: LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 21.07.2021 zum Urteil L 2 KR 1548/17 vom 06.05.2021

Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer – Merkblatt für EU-/EWR-Versicherer

Hiermit wird die Neufassung des Merkblattes für EU-/EWR-Versicherer für die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer bekannt gegeben. Die Neufassung geht im Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).

Das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2014 – IV D 5 – S-6532 / 07 / 10001 :001 – BStBl I 2014 S. 871 wird hiermit aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6356 / 21 / 10001 :001 vom 20.07.2021

Kommission stärkt Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Europäische Kommission hat am 20.07.2021 ein Paket von Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt, mit denen sie die Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken will. Dazu zählt auch ein Vorschlag zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung. Die Kommission schlägt außerdem eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro vor, mit einer Ausnahme für Transaktionen zwischen Privatleuten. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, sagte: „Jeder neue Geldwäscheskandal ist einer zu viel – und zugleich ein Weckruf, dass wir weiter daran arbeiten müssen, die Lücken in unserem Finanzsystem zu schließen.“

Die neuen Maßnahmen sollen die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten erleichtern. Außerdem sollen sie Schlupflöcher schließen, die Kriminelle dazu nutzen, Erträge aus Straftaten über das Finanzsystem zu waschen oder damit terroristische Aktivitäten zu finanzieren. Die Vorschläge passen den bestehenden EU-Rahmen auch an neue Entwicklungen an, aus denen sich neue Risiken ergeben. Hierzu zählen virtuelle Währungen, stärker in den Binnenmarkt integrierte Finanzströme und der globale Charakter terroristischer Organisationen. Die Vorschläge werden zu einem weitaus kohärenteren Rahmen beitragen und all jenen, die den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen – und hier vor allem grenzübergreifend tätigen Akteuren – die Einhaltung dieser Vorschriften erleichtern.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Geldwäsche ist eine klare und reale Bedrohung für Bürger, demokratische Institutionen und das Finanzsystem. Wir dürfen das Ausmaß des Problems nicht unterschätzen und müssen die Schlupflöcher für Kriminelle schließen. Mit dem heute vorgelegten Paket intensivieren wir unsere Bemühungen, das Waschen schmutzigen Geldes über das Finanzsystem zu stoppen. Wir verstärken die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und schaffen eine neue Behörde für die Geldwäschebekämpfung. Diese Maßnahmen werden uns dabei helfen, die Integrität von Finanzsystem und Binnenmarkt zu schützen.“

Das am 20.07.2021 vorgelegte Paket besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:

  • einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften – auch für die Bereiche Kundensorgfaltspflicht und wirtschaftliches Eigentum;
  • der Sechsten Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie 2015/849/EU ersetzen soll und Bestimmungen enthält, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wie die Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten;
  • einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (Verordnung 2015/847), die die Rückverfolgung von Krypto-Transfers ermöglichen soll.

Eine neue EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung (AMLA)

Ein zentraler Bestandteil des heutigen Legislativpakets ist die Schaffung einer neuen Behörde, die die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU verändern und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU) verbessern wird. Die neue EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde wird als Zentralstelle die Arbeiten der nationalen Behörden koordinieren, um sicherzustellen, dass der private Sektor die EU-Vorschriften korrekt und einheitlich anwendet. Darüber hinaus wird sie die zentralen Meldestellen bei der Verbesserung ihrer analytischen Kapazität, was illegale Finanzströme angeht, unterstützen und die zentralen Meldestellen zu einer wesentlichen Informationsquelle für die Strafverfolgungsbehörden machen.

Die neue Behörde wird insbesondere:

  • ein einheitliches integriertes System für die EU-weite Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schaffen, das auf gemeinsamen Aufsichtsmethoden und konvergenten, hohen Aufsichtsstandards beruht;
  • einige der risikoreichsten, in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten tätigen Finanzinstitute direkt beaufsichtigen oder bei unmittelbar drohenden Risiken Sofortmaßnahmen verlangen;
  • die für die anderen Finanzunternehmen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden beobachten und koordinieren und darüber hinaus auch die Koordinierung der für Nicht-Finanzunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden übernehmen;
  • die Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen fördern und diesen Stellen die Koordinierung untereinander sowie gemeinsame Analysen erleichtern, damit auch grenzübergreifende illegale Finanzströme besser aufgedeckt werden können.

Ein einheitliches EU-Regelwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das einheitliche EU-Regelwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird die einschlägigen Vorschriften EU-weit harmonisieren und beispielsweise detailliertere Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum wirtschaftlichen Eigentum und zu den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen enthalten. Bestehende nationale Bankkontenregister sollen miteinander verknüpft werden, um den zentralen Meldestellen einen rascheren Zugriff auf Informationen über Bankkonten und Schließfächer zu ermöglichen. Auch den Strafverfolgungsbehörden will die Kommission Zugang zu diesem System verschaffen und so Ermittlungen bei Finanzstraftaten und die Einziehung illegal erlangter Vermögenswerte in grenzübergreifenden Fällen beschleunigen. Für den Zugriff auf diese Finanzinformationen werden die in der Richtlinie (EU) 2019/1153 für den Austausch von Finanzinformationen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten.

Vollständige Anwendung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den Krypto-Sektor

Derzeit fallen nur bestimmte Kategorien von Krypto-Dienstleistungsanbietern unter die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden. Die heutigen Änderungen werden sicherstellen, dass Transfers von Kryptowerten wie Bitcoin vollends nachverfolgt werden können. Auch werden sie es ermöglichen, deren potenzielle Nutzung für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecke zu verhindern und aufzudecken. Zudem werden anonyme Krypto-„Geldbörsen“ untersagt und damit die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vollumfänglich auf den Krypto-Sektor angewandt.

EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro

Hohe Barzahlungen lassen sich nur schwer aufdecken und stellen für Straftäter somit eine gute Gelegenheit zur Geldwäsche dar. Aus diesem Grund hat die Kommission am 20.07.2021 eine EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro vorgeschlagen. Dieses EU-weite Limit ist hoch genug, um den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel nicht infrage zu stellen und erkennt zugleich die wichtige Rolle des Bargeldes an. Solche Obergrenzen bestehen bereits in etwa zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, doch sind die Beträge unterschiedlich hoch. Nationale Obergrenzen unter 10.000 Euro können beibehalten werden. Eine Begrenzung hoher Barzahlungen erschwert es Straftätern, schmutziges Geld zu waschen. Für Transaktionen zwischen Privatleuten, zum Beispiel beim Gebrauchtwagenkauf, gilt die Obergrenze nicht. Zusätzlich dazu wird die Bereitstellung anonymer Krypto-“Geldbörsen“ untersagt, so wie schon heute bei anonymen Bankkonten der Fall.

Drittländer

Die Geldwäsche ist ein weltweites Phänomen, das intensive Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erfordert. Schon heute arbeitet die Kommission eng mit ihren internationalen Partnern zusammen, um den Umlauf schmutzigen Geldes weltweit zu bekämpfen. Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF), die die weltweite Entwicklung bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beobachtet, gibt Länderempfehlungen aus. Wird ein Land von der FATF geführt, wird diese Einstufung von der EU übernommen. Es wird zwei der FATF-Einstufung entsprechende EU-Listen geben: eine „schwarze“ und eine „graue“. Dieser Einstufung entsprechend wird die EU Maßnahmen treffen, die den Risiken des betreffenden Landes angemessen sind. Darüber hinaus wird die EU auch nicht von der FATF gelistete Länder in ihre Listen aufnehmen können, wenn ihre eigene Bewertung ergibt, dass diese eine Bedrohung für das Finanzsystem der EU darstellen.

Die Kommission und die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde werden auf ein vielfältiges Instrumentarium zurückgreifen können, das es ihnen ermöglicht, mit dem sich rasch wandelnden und komplexen internationalen Umfeld und seinen immer neuen Risiken Schritt zu halten.

Nächste Schritte

Die genannten Gesetzgebungsvorschläge werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Die Kommission hofft auf ein zügiges Gesetzgebungsverfahren. Die künftige Geldwäschebekämpfungsbehörde dürfte 2024 operativ sein und kurz darauf – sobald die Richtlinie umgesetzt ist und der neue Rechtsrahmen wirksam wird – mit der direkten Beaufsichtigung beginnen. (…)

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.07.2021

Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).

Die Erklärungsfristen in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten waren für den Besteuerungszeitraum 2019 bereits mit Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) um sechs bzw. fünf Monate verlängert worden (siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 15. April 2021, BStBl I S. 615).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

1 Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind – vorbehaltlich anderweitiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen – grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO).

2 Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO).

3 Nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 AO (vgl. Rn. 1) an die Stelle des 31. Juli 2021 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 1. November 2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2. November 2021) und
  • in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 2) z. B. an die Stelle des 31. Januar 2022 (vgl. § 4a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG) unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Mai 2022.

4 Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich.

5 Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Absatz 1 AO) bleibt hiervon unberührt.

2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

6 Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO; vgl. Rn. 9 – grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 2) grundsätzlich bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

7 Nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022 und
  • an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober 2022 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1. November 2022).

8 Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.

9 Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Absatz 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt (vgl. hierzu auch Abschnitt II).

10 Eine Verlängerung der (gesetzlich verlängerten) Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Finanzamt über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.) hinaus ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO möglich.

11 Die Fristen zur Einreichung von Steuer- und Feststellungserklärungen in beratenen Fällen können daher nur dann über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.) hinaus verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag auf Fristverlängerung sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das Finanzamt über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.) hinaus rechtfertigen.

II. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

12 Das Finanzamt kann in Fällen, in denen Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 AO durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, unter den Voraussetzungen des § 149 Absatz 4 AO eine vorzeitige Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung vor dem letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) vor dem zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres anordnen (sog. Vorabanforderung).

13 Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 können nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 6 und 7 EGAO abweichend hiervon auch für nach dem 28. Februar 2022 und vor dem 31. Mai 2022 bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO für nach dem 31. Juli 2022 und vor dem 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022) liegende Zeitpunkte vorzeitig angefordert werden.

III. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

14 Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Absatz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Absatz 2 AO steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt gleichermaßen für beratene wie für nicht beratene Fälle.

15 Wurde die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum 2020 zwar nach Ablauf der (gesetzlich und ggf. auch durch das Finanzamt nach § 109 AO verlängerten) Erklärungsfrist und damit verspätet, aber vor Ablauf von 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO vor Ablauf von 22 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt) abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Absatz 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung).

16 Das Finanzamt ist hingegen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gesetzlich verpflichtet, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum 2020 nicht binnen 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nicht binnen 22 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 22 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt) abgegeben wurde. Nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 8 und 9 EGAO ist in diesem Fall ein Verspätungszuschlag festzusetzen (gebundene Entscheidung).

17 Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in den in Rn. 16 genannten Fällen gemäß § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:

  • die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
  • die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
  • die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

IV. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

18 Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf).

19 Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a Absatz 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen (besonderer Zinslauf).

20 Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 10 und 11 EGAO

  • der allgemeine Zinslauf (vgl. Rn. 18) erst am 1. Juli 2022 und
  • der besondere Zinslauf (vgl. Rn. 19) erst am 1. März 2023.

21 Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten (vgl. Rn. 20) gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :014 vom 20.07.2021

Hochwasserschäden in NRW: Katastrophenerlass in Kraft gesetzt – Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt steuerliche Entlastungen

Minister Lienenkämper: „Die unmittelbare Unterstützung für betroffene Bürgerinnen und Bürger steht für uns an erster Stelle.“

Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Todesfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht. Zudem hat es extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur, an der Umwelt und am Hab und Gut der Menschen in Nordrhein-Westfalen angerichtet. Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen dieses Unwetters hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Von den Auswirkungen des Regentiefs betroffene Bürgerinnen und Bürger können damit rasch und ohne bürokratische Hürden unter erleichterten Voraussetzungen steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Damit will die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen helfen, die zum Teil erheblichen finanziellen Belastungen für Menschen in Notlagen zu bewältigen.

„Mit den Maßnahmen aus dem Katastrophenerlass können wir schnell und unbürokratisch dort helfen, wo Hilfe dringend benötigt wird. Die unmittelbare Unterstützung für betroffene Bürgerinnen und Bürger steht für uns an erster Stelle“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.

Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören u. a. Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es großzügige Möglichkeiten für die Abzugsfähigkeit von Spenden. Der Katastrophenerlass und die einzelnen steuerlichen Maßnahmen sind hier abrufbar.

Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.07.2021

  • Katastrophenerlass des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Katastrophenerlass des Landes Rheinland-Pfalz

Hochwasserschäden in Rheinland-Pfalz: Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetter-Katastrophe

Die Unwetter in den letzten Tagen haben insbesondere im Norden von Rheinland-Pfalz zu beträchtlichen Schäden geführt. Hilfen für die Betroffenen sind auch in Form von steuerlichen Entlastungen möglich, wie Finanzministerin Doris Ahnen am 16.07.2021 in Mainz mitteilte.

„Wir lassen die von der Katastrophe betroffenen Bürgerinnen und Bürger in dieser Ausnahmesituation nicht alleine. Bei vielen Steuerpflichtigen wird die Beseitigung der Schäden zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher gelten ab sofort Hilfsmaßnahmen auch im steuerlichen Bereich, um unbillige Härten zu vermeiden und den Geschädigten entgegenzukommen. Die Finanzämter werden einzelfallbezogene Entscheidungen im Sinne der Steuerpflichtigen treffen. So können fällige Steuern gestundet, die Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer angepasst sowie auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen. Dadurch werde gewährleistet, dass die besonderen Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden.

Steuerliche Erleichterungen gibt es auch für Spenden und Spendenaktionen, so genügt u. a. als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

Weitere Informationen

Den Erlass des Ministeriums der Finanzen und weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie hier. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.07.2021

  • Katastrophenerlass des Landes Rheinland-Pfalz
  • Katastrophenerlass des Landes Nordrhein-Westfalen

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