Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer durch Pflegemaßnahmen auf einer stillgelegten Ackerfläche?

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass Personen, die ausschließlich ökologische Maßnahmen auf stillgelegten Ackerflächen zur Umwandlung in Grünland vornehmen, nicht landwirtschaftliche Unternehmer (im Sinne des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989) sind und damit nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterliegen.

Der Kläger führte auf einer Fläche von fast 11 Hektar, die die Eigentümerin zuvor durch Eintragung in ein sog. Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet hatte, ökologische Maßnahmen durch. Der Boden, auf dem zuvor intensive Landwirtschaft betrieben worden war, sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die dafür in einem ersten Schritt geplante Aushagerung führte der Kläger durch die Aussaat von Luzerne aus. Die Flächen wurden von Dritten gemäht; dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger allerdings Prämien vom Landwirtschaftsamt.

Aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stellte die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse dessen Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Die Berufung der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 6. Mai 2021 zurückgewiesen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig war. Die von ihm durchgeführten Arbeiten sind keine Bodenbewirtschaftung im Sinne der hier einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Sie waren darauf ausgerichtet, auf den Flächen gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben, sondern sie aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillzulegen. Eine ausdrückliche Regelung über die Versicherungspflicht bei den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienender Landschaftspflege hat der Gesetzgeber im Unterschied zu anderen Bereichen gerade nicht getroffen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Urteil vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen L 2 KR 1548/17).

Quelle: LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 21.07.2021 zum Urteil L 2 KR 1548/17 vom 06.05.2021