Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

Disquotale Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren jPöR als Gesellschafter

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die bisherige Randnummer 28 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl I S. 1303) durch folgende neue Randnummer 28 und 28a ersetzt:

28 Die gesamten Verluste aus den einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich handelsrechtlich vor Verlustübernahme oder einer anderweitigen Verlustkompensation ergeben, müssen nachweislich von der jPöR als Gesellschafter getragen werden. Dies gilt auch, wenn sich bei der Gesellschaft selbst handelsrechtlich in der Summe kein Verlust ergibt. Für die Tragung der Verluste ist es nicht notwendig, dass die Verluste jährlich seitens der jPöR mittels Einlagen ausgeglichen werden. Es reicht aus, dass sie von der jPöR wirtschaftlich im Ergebnis getragen werden. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls. Sind mehrere jPöR Gesellschafter, so müssen die gesamten Verluste nachweislich von diesen beteiligten jPöR getragen werden. Die jeweilige Verlusttragungspflicht kann sich hierbei sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten.

Beispiel: Die Gemeinden A und B sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH, die in A und B jeweils ein Bad betreibt. Beide Bäder erzielen Dauerverluste. Die beiden Gemeinden haben eine von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung vereinbart. Diese legt fest, dass die (Teil)Verluste nach Maßgabe der im jeweiligen Gemeindegebiet entstehenden Bäderverluste zu tragen sind.

Die vorliegende Verlusttragungsvereinbarung ist anzuerkennen. Damit ist die GmbH eine Eigengesellschaft im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 KStG.“

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706 / 19 / 10007 :001 vom 06.07.2021

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Änderung der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der britischen Streitkräfte

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen wurde zuletzt mit dem Stand vom 1. Januar 2021 durch o. g. BMF-Schreiben vom 2. Februar 2021 neu bekanntgegeben.

In der Zwischenzeit haben sich erhebliche Änderungen bei den amtlichen Beschaffungsstellen der britischen Streitkräfte ergeben. Daher wird Abschnitt B der Anlage zum o. g. BMF-Schreiben mit Stand vom 23. April 2021 neu gefasst.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :003 vom 16.07.2021

Anwendungsregelung zur Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch das AbzStEntModG

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.

§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 02.06.2021 (BGBl. I. S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0310 / 19 / 10001 :004 vom 05.07.2021

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Urteil V R 23/19, V R 62/17 vom 27.11.2019 hat der BFH u. a. entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Der Status des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds nach anderen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben III C 2 – S-7244 / 0 :003 vom 02.07.2021 geändert worden ist, wird nun infolge des Urteils geändert.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7104 / 19 / 10001 :003 vom 08.07.2021

Umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen

Mit Urteil V R 9/18 vom 13.11.2019 (BStBl II 2021 S. XXX) hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kraftfahrzeuge vorliegen kann, sofern die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Der UStAE wird nun infolge des Urteils geändert (Az. III C 2 – S-7244 / 0 :003).

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28.06.2021 – III C 2 – S-7238 / 19 / 10002 :001 (2021/0733379), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, werden in Abschnitt 12.13 Absatz 7 nach Satz 8 folgende Sätze 9 bis 11 angefügt:

9Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. 10Maßgeblich ist, ob die durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen im Sinne von § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 11Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2019, V R 9/18, BStBl 2021 II S. XXX).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7244 / 0 :003 vom 02.07.2021

Anträge auf Neustarthilfe Plus können ab 16.07.2021 gestellt werden

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab 16.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dies bildet den Auftakt für die Antragstellung zu den Wirtschaftshilfen für das dritte Quartal 2021.

Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat Mitte Juni die Verlängerung der zentralen Corona-Hilfsprogramme bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus beschlossen.

Ab 16.07.2021 können Betroffene, die als natürliche Personen selbstständig oder kurzfristig in den Darstellenden Künsten sowie unständig beschäftigt sind, Direktanträge auf Neustarthilfe Plus stellen. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen.

Auch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus zur Fixkostenerstattung im dritten Quartal 2021 startet in Kürze.

Neu im Programm der Neustarthilfe Plus ist:

  • Mit der Fortführung als Neustarthilfe Plus im dritten Quartal erhöht sich die Unterstützung für Soloselbstständige von bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021.
  • Die Bedingungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021) werden in der Neustarthilfe Plus fortgeschrieben. Die dort anzugebenden Umsätze beziehen sich nunmehr auf den dreimonatigen Förderzeitraum Juli bis September 2021.
  • Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, bspw. für Antragstellende in Elternzeit, werden – mit leichten Anpassungen an den kürzeren Förderzeitraum von drei Monaten – fortgeführt.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus, inklusive der heute gestarteten Neustarthilfe Plus, umgesetzt. Inhaltlich sind die Plus-Programme jeweils weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.

  • Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie bei der Überbrückungshilfe III – Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Die Antragstellung startet in Kürze über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de; die FAQ werden zeitgleich veröffentlicht.
  • Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaft) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Die Neustarthilfe Plus wird – wie die Neustarthilfe – als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Direktanträge können ab 16.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden; die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen. Die FAQ sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 16.07.2021

EuGH zum Beitritt zu einem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats

Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.

Das Unionsrecht schreibt jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor.

A, der italienischer Staatsangehöriger und mit einer lettischen Staatsangehörigen verheiratet ist, verließ Italien und zog nach Lettland, um dort mit seiner Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenzuleben.

Kurz nach seiner Ankunft in Lettland beantragte er am 22. Januar 2016 beim Latvijas Nacionālais Veselības dienests (Nationaler Gesundheitsdienst, Lettland), ihn in das öffentliche System der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Februar 2016 abgelehnt, der vom Gesundheitsministerium mit der Begründung bestätigt wurde, dass A zu keiner der Kategorien der Empfänger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung gehöre, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in Lettland sei.

Nachdem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der lettischen Behörden abgewiesen worden war, legte A Berufung bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) ein, die ebenfalls ein Urteil erließ, nach dem er unterlag.

Vor diesem Hintergrund hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) auf ein von A bei diesem Gericht eingelegtes Rechtsmittel hin beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags von A durch die lettischen Behörden mit dem Unionsrecht in den Bereichen der Unionsbürgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar ist.

In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil bestätigt der Gerichtshof das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vorschreibt.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung Nr. 883/2004 auf Leistungen der Gesundheitsversorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist. Er stellt fest, dass staatlich finanzierte Leistungen, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit Personen gewährt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empfängern gehören, „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/20041 sind. Daher fallen diese Leistungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und sind keine Leistungen der „sozialen und medizinischen Fürsorge“, die von deren Geltungsbereich ausgenommen sind2.

In einem zweiten Schritt prüft der Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/383 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und die ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems von Kollisionsnormen4 zur Bestimmung des auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechts wirtschaftlich nicht aktive Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen.

Sodann hebt er hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet sind, das geltende Unionsrecht zu beachten. Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.

Folglich darf ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsbürger, der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004, welcher das anwendbare Recht bestimmt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern.

Schließlich untersucht der Gerichtshof, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b auf den Beitritt zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats haben. Nach der letztgenannten Bestimmung muss ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger während der gesamten Dauer eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, damit er die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss.

Zum Verhältnis zwischen dieser Voraussetzung eines Aufenthalts, der im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 steht, und der sich aus der Verordnung Nr. 883/2004 ergebenden Pflichtmitgliedschaft stellt der Gerichtshof klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers vorsehen kann, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass dieser Unionsbürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt.

Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass der Aufnahmemitgliedstaat das Recht hat, die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abhängig machen, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, sodass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und mithin dafür zu sorgen, dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Diese Bestimmungen verwehren es dagegen nicht, dass der Beitritt solcher Unionsbürger zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass diese Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung (ABl. 2009, L 284, S. 43).
2 Gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004.
3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).
4 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-535/19 vom 15.07.2021

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gem. § 1 AStG

Das BMF hat die Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der DBA bekannt gegeben.

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden (siehe insbesondere Rn. 2.3) und wird inklusive „Anlage 1 OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 19 / 10017 :001 vom 14.07.2021

Quelle: BMF

Keine Streitwertreduzierung bei unechter Eventualklage

Wird bei einem einheitlichen Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschlüssen vom 19. Mai/1. Juni 2021 (Az. 5 Ko 1247/21 GK) entschieden.

Der Erinnerungsführer ist selbstständiger Steuerberater. Er stellte eine Rechnung an einen anderen Steuerberater, in der er Umsatzsteuer i. H. v. 23.750.000 Euro auswies. Mit Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung teilte er mit, dass dieser Umsatzsteuerausweis überhöht sei und die tatsächliche Steuer lediglich 237,50 Euro betrage. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG dennoch in Höhe des ausgewiesenen Betrages fest. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage, deren Hauptantrag lediglich einen Teilbetrag von 5.000 Euro und hilfsweise für den Fall des Obsiegens den Gesamtbetrag umfasste. Ausgehend vom höheren Streitwert setzte die Justizkasse einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 348.944 Euro fest. Hiergegen wandte der Erinnerungsführer ein, dass der Streitwert lediglich 5.000 Euro und die Verfahrensgebühr damit 584 Euro betrage. Ein Hilfsantrag sei erst dann maßgeblich, wenn über ihn entschieden werde.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg. Aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebe sich nicht zwingend – so der für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter des 5. Senats – dass ein Hilfsantrag für die Streitwertbestimmung nur dann erheblich sein könne, wenn über ihn entschieden worden sei. Vielmehr solle für den Streitwert bei demselben Gegenstand von Haupt- und Hilfsantrag derjenige Wert maßgebend sein, der den Gegenstand der Entscheidung bildet. Dies verhindere eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Streitgegenstands. Maßgeblich sei grundsätzlich die tatsächliche finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger. Vorliegend sei die Klage ausgehend vom wirklichen Willen des Erinnerungsführers dahingehend auszulegen, dass eine Verurteilung des Beklagten auf den gesamten im Hilfsantrag genannten Betrag angestrebt werde.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zu den Beschlüssen 5 Ko 1247/21 vom 19.05.2021 und 01.06.2021

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