BFH-Urteil zur Erbschaftsteuer: Wenn das Gesetz die Zeit zurückdreht

Können Gesetze nachträglich für die Vergangenheit geändert werden? Im Steuerrecht ist das eigentlich die Ausnahme, denn jeder Bürger muss sich darauf verlassen können, dass heute gilt, was heute im Gesetz steht (Vertrauensschutz).

Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 26. März 2026 klargestellt: Bei der Erbschaftsteuer-Reform 2016 war die Rückwirkung rechtens. Wer im Sommer 2016 Vermögen übertragen hat, muss die strengeren Regeln der Neuregelung akzeptieren.


Der historische Hintergrund: Ein Gesetz im Zeitverzug

Um das Urteil zu verstehen, muss man zehn Jahre zurückblicken:

  1. Dezember 2014: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Begünstigungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber bekommt eine Frist bis zum 30.06.2016, um nachzubessern.
  2. Sommer 2016: Die Frist verstreicht. Erst im November 2016 wird das neue Gesetz verkündet, soll aber rückwirkend ab dem 01.07.2016 gelten.
  3. Der Streitfall: Eine Schenkung erfolgte am 24.07.2016 – also in der „Vakuum-Zeit“, nachdem die Frist abgelaufen war, aber bevor das neue Gesetz offiziell im Bundesgesetzblatt stand.

Warum ist die Rückwirkung zulässig?

Die Klägerin argumentierte, dass eine „echte Rückwirkung“ verfassungswidrig sei. Der BFH (Az. II R 7/23) widersprach jedoch deutlich.

Das Argument des Vertrauensschutzes

Ein rückwirkendes Gesetz ist dann zulässig, wenn die Betroffenen nicht mehr auf den Fortbestand der alten Regelung vertrauen durften.

  • Da der Bundestag bereits am 24.06.2016 die Reform beschlossen hatte, war klar: Das alte Recht wird abgelöst.
  • Jeder, der nach dem 30.06.2016 eine Schenkung vornahm, musste damit rechnen, dass die Neuregelung kommt – auch wenn sich das Verfahren im Vermittlungsausschuss noch bis November hinzog.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Rechtssicherheit im Steuerrecht:

  • Keine „steuerfreien Lücken“: Der BFH stellt klar, dass der Gesetzgeber bei großen Reformen Zeiträume rückwirkend erfassen darf, wenn die politische Entscheidung bereits öffentlich gefallen war.
  • Risiko bei Übergangsphasen: Wer in Zeiten laufender Gesetzgebungsverfahren Fakten schafft (z.B. Schenkungen vollzieht), trägt das Risiko, dass das neue Recht ihn „einholt“.
  • Bestätigung der Erbschaftsteuer-Praxis: Viele Bescheide aus dem Jahr 2016 wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Diese werden nun auf Basis des Urteils endgültig bestandskräftig werden.

Fazit: Beratung ist bei Gesetzesänderungen Pflicht

Das Urteil zeigt einmal mehr: Steuerplanung braucht Weitblick. Wer darauf spekuliert, in einer Phase politischer Uneinigkeit steuerliche Vorteile durch „Schnellschüsse“ zu erzielen, zieht vor Gericht oft den Kürzeren.

Planen Sie eine größere Vermögensübertragung oder haben Sie noch offene Steuerverfahren aus dem Jahr 2016?

Wir analysieren für Sie, welche Auswirkungen die aktuelle Rechtsprechung auf Ihre persönliche Situation hat und wie wir Ihre Nachfolgeplanung rechtssicher gestalten können.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 17/26 vom 26.03.2026 zum Urteil II R 7/23.

Steuerstreit bei Auslandseinkünften: Warum „Recht haben“ nicht immer „Zahlung stoppen“ bedeutet

Wer Einkünfte im Ausland erzielt, bewegt sich steuerlich oft auf dünnem Eis. Besonders der § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ist eine Vorschrift, die in der Fachwelt heftig umstritten ist. Sie regelt unter anderem, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird (oder eben nicht), wenn es Konflikte bei der Einordnung von Einkünften zwischen Deutschland und anderen Staaten gibt.

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. März 2026 verdeutlicht nun: Selbst wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob das Finanzamt eine Vorschrift korrekt angewendet hat, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die geforderte Steuer vorerst nicht zahlen müssen.


Worum geht es bei der „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV)?

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, müssen Sie die festgesetzte Steuer normalerweise trotzdem erst einmal bezahlen. Nur wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht die „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) gewährt, darf die Zahlung bis zur endgültigen Klärung aufgeschoben werden.

Voraussetzung hierfür sind in der Regel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Der aktuelle Fall: Zweifel ja, Zahlungsstopp nein

In dem Verfahren vor dem BFH (Az. VI B 44/25) ging es um die Anwendung einer speziellen Missbrauchsvermeidungsvorschrift bei Auslandseinkünften. Der BFH stellte in seinem Beschluss zwei Dinge klar:

  1. Ernstliche Zweifel: Das Gericht räumte ein, dass durchaus Unklarheiten darüber bestehen, ob der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG in diesem Fall überhaupt eröffnet war.
  2. Die „Saldierung“ als Hindernis: Trotz dieser Zweifel wurde die AdV abgelehnt. Der Grund: Eine sogenannte Saldierung zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Was bedeutet das für Sie?

Einfach ausgedrückt: Wenn das Finanzamt zwar an einer Stelle einen Fehler gemacht hat (der zu Ihren Gunsten wäre), aber im selben Bescheid an einer anderen Stelle ein Fehler vorliegt, der Sie eigentlich höher belasten müsste, werden diese Fehler „saldiert“.

Wenn unter dem Strich die Steuerfestsetzung im Ergebnis (wenn auch mit falscher Begründung) nicht zu hoch erscheint, sieht das Gericht keinen Grund, die Vollziehung auszusetzen.


Was bedeutet das für die Praxis?

Dieser Beschluss ist ein wichtiges Signal für alle Mandanten, die sich in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befinden:

  • Keine voreilige Hoffnung auf Zahlungsaufschub: Nur weil eine Norm wie § 50d EStG rechtlich umstritten ist, gibt es kein „Abonnement“ auf eine Aussetzung der Vollziehung. Die Liquiditätsplanung muss die Steuerzahlung vorerst einplanen.
  • Gesamtbetrachtung des Bescheids: Wir müssen als Ihre Berater nicht nur den strittigen Punkt prüfen, sondern das gesamte Zahlenwerk. Nur wenn der Bescheid in der Summe fehlerhaft ist, haben wir Aussicht auf einen Zahlungsstopp.
  • Komplexität im internationalen Steuerrecht: Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden immer komplizierter. Eine frühzeitige Strukturierung Ihrer Auslandsaktivitäten ist der beste Schutz vor langwierigen Verfahren.

Fazit

Der BFH zeigt sich hier streng formal. „Recht haben“ im Detail führt nicht zwingend zum vorläufigen Erfolg beim Geldbeutel. Das internationale Steuerrecht bleibt ein Feld für Experten.

Haben Sie Einkünfte im Ausland oder planen Sie eine Expansion über die Grenzen hinweg? Wir prüfen Ihre Steuerbescheide auf Herz und Nieren und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung – mit Blick auf das rechtliche Detail und Ihre Liquidität.


Quelle: BFH, Beschluss VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026.

Die BWA: Warum Ihre monatlichen Zahlen mehr sind als nur Papier für die Bank

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum wir Ihnen jeden Monat diesen Stapel Papier – die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) – zusenden? Viele Unternehmer legen sie direkt im Ordner „Erledigt“ ab oder betrachten sie als bloße Bestätigung dafür, was das Finanzamt wissen will.

Doch damit verschenken Sie wertvolles Potenzial. In einer Zeit, in der sich Märkte und Kosten rasant verändern, ist die BWA Ihr wichtigstes Navigationssystem. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, wie wir gemeinsam aus einem vermeintlichen „Zahlenfriedhof“ ein echtes Instrument für Ihren Erfolg machen.


1. Alles beginnt mit einer sauberen Datenbasis

Damit Ihre BWA wirklich die Realität widerspiegelt, ist eine präzise Finanzbuchhaltung das A und O. Je zeitnaher und genauer Sie uns Ihre Belege liefern, desto schärfer ist das Bild, das wir für Sie zeichnen können. Eine exakte Fibu ist das Fundament für das Vertrauen Ihrer Bank in Ihre Kreditwürdigkeit.

2. Den Aufbau verstehen: Mehr als nur „Umsatz minus Kosten“

Eine BWA zeigt Ihnen die kurzfristige Erfolgsrechnung Ihres Unternehmens. Wir analysieren mit Ihnen gemeinsam nicht nur die nackten Zahlen, sondern die Struktur dahinter:

  • Rohertrag: Was bleibt nach dem Wareneinsatz wirklich übrig?
  • Betriebsergebnis: Ist Ihr Kerngeschäft gesund?
  • Neutrales Ergebnis: Welche Sondereffekte verzerren das Bild?

3. Fokus auf das Wesentliche

Wir helfen Ihnen dabei, die wichtigsten Informationen aus der Flut an Daten zu filtern. Wir identifizieren die Stellschrauben, die Sie operativ beeinflussen können, damit Sie sich nicht im Kleinklein verlieren.

4. Kennzahlen: Ihr Unternehmen in Zahlen-Häppchen

Zahlen werden erst im Verhältnis zueinander aussagekräftig. Wir berechnen für Sie einfache, aber mächtige Kennzahlen:

  • Personalquote: Stehen Ihre Personalkosten im gesunden Verhältnis zum Umsatz?
  • Materialquote: Kaufen Sie effizient ein?
  • Umsatz pro Mitarbeiter: Wie produktiv ist Ihr Team wirklich?

5. Chancen und Risiken erkennen (bevor es zu spät ist)

Die BWA ist Ihr Frühwarnsystem. Wenn die Margen sinken oder die Fixkosten schneller wachsen als die Erträge, sehen wir das sofort. So können Sie gegensteuern, bevor aus einer kleinen Abweichung eine Krise wird.

6. Tiefenschärfe durch Zusatzauswertungen

Eine Standard-BWA ist gut, ein Vergleich ist besser. Wir ergänzen Ihre Auswertung durch:

  • Vorjahresvergleiche: Wo standen Sie letztes Jahr um diese Zeit?
  • Soll-Ist-Vergleiche: Erreichen wir die Ziele, die wir uns im Businessplan gesetzt haben?

7. Ihre BWA – so individuell wie Ihr Unternehmen

Ein Handwerksbetrieb braucht andere Informationen als ein Online-Händler. Wir passen das Auswertungsschema individuell an Ihre Branche und Ihre spezifischen Bedürfnisse an, damit Sie genau die Antworten erhalten, die Sie für Ihre Entscheidungen brauchen.

8. Zahlen, die man sieht: Mandantengerechte Präsentation

Wir wissen, dass endlose Listen anstrengend sind. Deshalb bereiten wir Ihre Daten auf Wunsch grafisch auf. Trends, Kurven und Ampelsysteme zeigen Ihnen auf einen Blick, ob Sie auf Kurs sind.

9. Konkrete Maßnahmen für Ihren Betrieb

Die reine Analyse ist nur der erste Schritt. Wir nutzen die BWA, um mit Ihnen über konkrete Verbesserungen zu sprechen:

  • Umsatzsteigerung: Wo sind Ihre profitabelsten Kunden?
  • Kostensenkung: Welche Ausgabenposten sind überproportional gestiegen?
  • Liquidität: Wie verbessern wir den Cashflow und Ihr Mahnwesen?

10. Das persönliche Beratungsgespräch

Die monatliche BWA ist die perfekte Grundlage für unseren Austausch. Wir lesen Ihnen nicht die Zahlen vor – das können Sie selbst. Wir sprechen über die Strategie. Wir analysieren die Abweichungen und planen die nächsten Schritte.


Fazit: Betrachten Sie Ihre BWA nicht als lästige Pflicht, sondern als wertvolle Beratungsleistung, die wir für Sie erbringen. Nutzen Sie uns als Sparringspartner für Ihre Unternehmenssteuerung.

Haben Sie Fragen zu Ihrer aktuellen Auswertung? Lassen Sie uns beim nächsten Termin tiefer in Ihre Zahlen eintauchen!

Meilenstein für die Rente: Das neue Altersvorsorgedepot ist beschlossen!

Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag eine der bedeutendsten Reformen der privaten Altersvorsorge der letzten Jahrzehnte verabschiedet. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz reagiert der Gesetzgeber auf die anhaltende Kritik an renditeschwachen Produkten wie der klassischen Riester-Rente.

Für Sie als Anleger und Steuerzahler ergeben sich dadurch völlig neue Möglichkeiten, staatlich gefördert und eigenverantwortlich für das Alter vorzusorgen.


Was ist das Altersvorsorgedepot?

Das Kernstück der Reform ist das sogenannte Altersvorsorgedepot. Im Gegensatz zu früheren Modellen verzichtet dieses Produkt auf teure Beitragsgarantien, die in der Vergangenheit oft die Rendite geschluckt haben.

  • Investition in den Kapitalmarkt: Sie können künftig in Fonds, ETFs und andere geeignete Anlageklassen investieren.
  • Ohne Garantiezwang: Durch den Verzicht auf garantierte Kapitalerhalte zu Beginn der Auszahlungsphase können die Zinseszinseffekte am Aktienmarkt voll genutzt werden.
  • Zertifizierte Sicherheit: Trotz der höheren Freiheiten müssen die Depots zertifiziert sein, um die staatliche Förderung zu erhalten.

Die steuerliche Förderung: Das ändert sich für Sie

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die private Vorsorge für breite Bevölkerungsschichten attraktiv zu machen. Das Gesetz sieht vor, dass die Beiträge zum Altersvorsorgedepot steuerlich begünstigt werden – ähnlich wie Sie es von bisherigen Vorsorgemodellen kennen, aber voraussichtlich flexibler und renditestärker.

Die Vorteile auf einen Blick:

  1. Steuerabzug: Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was Ihre aktuelle Steuerlast senkt.
  2. Zulagenmodell: Insbesondere für Familien und Geringverdiener soll es weiterhin attraktive staatliche Zulagen geben, die direkt in das Depot fließen.
  3. Nachgelagerte Besteuerung: Die Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei. Erst wenn Sie im Alter die Auszahlungen erhalten, werden diese mit Ihrem dann meist niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert.

Wahlfreiheit: Garantie oder Rendite?

Nicht jeder möchte das volle Marktrisiko tragen. Deshalb sieht das Gesetz zwei Wege vor:

  • Das Altersvorsorgedepot: Maximale Renditechancen durch Investitionen am Kapitalmarkt ohne Garantien.
  • Sicherheitsorientierte Produkte: Für vorsichtige Anleger bleiben zertifizierte Produkte mit Beitragsgarantie (Kapitalerhalt zum Auszahlungsbeginn) weiterhin förderfähig.

Was bedeutet das für Ihre bestehenden Verträge?

Sollten Sie bereits Riester- oder Basisrenten-Verträge (Rürup) besitzen, besteht kein Grund zur Eile, aber Anlass zur Prüfung. Das Gesetz sieht Wechselmöglichkeiten und Bestandsschutzregelungen vor. Es könnte sich lohnen, zu prüfen, ob ein Wechsel in ein renditestärkeres Altersvorsorgedepot für Ihre langfristige Planung sinnvoll ist.


Fazit: Zeit für einen Strategiecheck

Die Verabschiedung des Altersvorsorgereformgesetzes im März 2026 markiert das Ende der Ära „Sicherheit um jeden Preis“ und den Beginn einer modernen, aktienbasierten Altersvorsorge in Deutschland.

Unsere Empfehlung: Warten Sie nicht ab, bis Sie in Rente gehen. Die steuerlichen Weichenstellungen für das Altersvorsorgedepot bieten enorme Chancen für Ihren Vermögensaufbau.

Möchten Sie wissen, wie Sie die neuen Fördermöglichkeiten optimal in Ihre Steuererklärung integrieren? Sprechen Sie uns an – wir analysieren Ihre Situation und planen gemeinsam Ihre steueroptimierte Altersvorsorge!


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.03.2026 zum Altersvorsorgereformgesetz.

Steuer-Update: Das Ende der „grauen Zonen“ auf digitalen Plattformen – Internationaler Datenaustausch wird Realität

Wer über eBay, Airbnb, Vinted oder ähnliche Portale Umsätze erzielt, steht schon länger unter Beobachtung des Fiskus. Doch nun geht die Finanzverwaltung den nächsten großen Schritt: Mit dem neuen Gesetzentwurf zum DPI MCAA (Digital Platforms Information Multilateral Competent Authority Agreement) wird der Datenaustausch über Plattform-Einkünfte weltweit ausgeweitet.

Was das für Sie als Plattform-Nutzer bedeutet und warum „Abwarten“ keine Strategie mehr ist, erfahren Sie hier.


Der Hintergrund: Vom PStTG zum weltweiten Austausch

Bereits seit 2023 sind Plattformbetreiber durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet, Daten über die Anbieter und deren Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Bisher betraf dies vor allem den Austausch innerhalb der EU (DAC7).

Mit der aktuellen Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. März 2026 wird nun der Weg frei gemacht, diese Informationen auch mit Drittstaaten (also Ländern außerhalb der EU, wie z.B. den USA oder Großbritannien) automatisch auszutauschen.

Was genau wird gemeldet?

Plattformen müssen jährlich Informationen über Verkäufer melden, die:

  • Waren verkaufen (z.B. Amazon, eBay, Etsy),
  • Dienstleistungen erbringen (z.B. Handwerkerportale, Fiverr),
  • Verkehrsmittel vermieten (z.B. Getaround) oder
  • Immobilien/Wohnraum vermieten (z.B. Airbnb, Booking).

Warum betrifft Sie das als Mandanten?

Viele Nutzer digitaler Plattformen unterschätzen die Grenze zwischen „privatem Gelegenheitsverkauf“ und „gewerblichem Handeln“. Durch den automatischen Datenaustausch erhält das Finanzamt ein scharfes Bild Ihrer Aktivitäten – auch wenn diese über ausländische Plattformen abgewickelt werden.

Die kritischen Schwellenwerte

Zur Erinnerung: Eine Meldung erfolgt in der Regel, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres auf einer Plattform:

  1. Mehr als 30 Verkäufe tätigen ODER
  2. Mehr als 2.000 Euro Gesamtumsatz erzielen.

Wichtig: Das Erreichen dieser Werte bedeutet nicht automatisch, dass Sie Steuern zahlen müssen. Es bedeutet jedoch, dass das Finanzamt Ihre Daten erhält und prüfen wird, ob eine Steuerpflicht vorliegt.


Unsere Einschätzung: Transparenz als Chance nutzen

Die Zeiten, in denen Einkünfte auf digitalen Plattformen „unter dem Radar“ liefen, sind endgültig vorbei. Die zunehmende Vernetzung der Finanzbehörden weltweit sorgt für eine lückenlose Transparenz.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Dokumentation: Führen Sie Buch über Ihre Verkäufe und Vermietungen, auch wenn Sie glauben, noch im privaten Bereich zu sein.
  • Statusprüfung: Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Ihre Tätigkeit bereits als gewerblich oder als steuerpflichtige Vermietung eingestuft werden könnte.
  • Proaktive Meldung: Es ist immer besser, Einkünfte korrekt in der Steuererklärung anzugeben, als nach einer automatischen Kontrollmitteilung des BZSt eine Nachfrage oder gar ein Steuerstrafverfahren zu riskieren.

Fazit

Der neue Gesetzentwurf unterstreicht den Willen der Regierung, die Digitalwirtschaft steuerlich voll zu erfassen. Als Ihre Berater unterstützen wir Sie dabei, Ihre digitalen Aktivitäten rechtssicher zu gestalten, damit Sie keine bösen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung oder Steuerfestsetzung erleben.

Haben Sie Umsätze über digitale Plattformen erzielt und sind unsicher, wie diese steuerlich zu behandeln sind? Sprechen Sie uns an – wir bringen Licht ins Dunkel der digitalen Meldepflichten!


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 24.03.2026 zum DPI MCAA.

Erbschaftsteuer 2026: Warum „Wilde Ehen“ steuerlich weiterhin benachteiligt bleiben

Das Thema Erben und Vererben ist nicht nur emotional besetzt, sondern auch ein steuerliches Minenfeld – besonders für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Eine aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung (März 2026) macht nun deutlich: An der strengen steuerlichen Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wird sich vorerst nichts ändern.

Aktuelle Entwicklung: Keine Besserung für unverheiratete Partner

In einer aktuellen Mitteilung hat der Deutsche Bundestag klargestellt, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin nicht in die günstige Steuerklasse I eingestuft werden. Die Regierung sieht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, unverheiratete Paare den Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gleichzustellen.

Für die Praxis bedeutet das: Während Ehegatten von hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen profitieren, werden Lebensgefährten vom Fiskus wie „Fremde“ behandelt.


Die steuerliche Realität im Überblick

Um die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen, muss man sich die Unterschiede in der Erbschaftsteuer verdeutlichen:

1. Die Freibeträge – Eine klaffende Lücke

  • Ehegatten & eingetragene Lebenspartner: Genießen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €.
  • Nichteheliche Lebenspartner: Erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 €.

Alles, was über diesen geringen Betrag hinausgeht, muss versteuert werden. Bei einer gemeinsam bewohnten Immobilie führt dies ohne Vorsorge oft dazu, dass der überlebende Partner das Haus verkaufen muss, um die Steuerlast zu begleichen.

2. Die Steuerklassen und Tarife

Nicht nur der Freibetrag ist schlechter, auch der Steuersatz ist deutlich höher. Unverheiratete Partner fallen in die Steuerklasse III.

Erwerb bis …Steuerklasse I (Ehegatten)Steuerklasse III (Unverheiratete)
75.000 €7 %30 %
300.000 €11 %30 %
600.000 €15 %30 %

Ein Rechenbeispiel: Erbt ein unverheirateter Partner ein Vermögen von 200.000 €, bleiben nach Abzug des Freibetrags (20.000 €) noch 180.000 € zu versteuern. Bei 30 % Steuersatz verlangt das Finanzamt 54.000 €. Ein Ehegatte würde in diesem Fall 0 € Steuern zahlen.


Gestaltungsmöglichkeiten: Was Sie jetzt tun können

Da der Gesetzgeber keine Anpassung plant, ist Eigeninitiative gefragt. Es gibt Wege, die steuerliche Last zu mindern:

  • Rechtzeitige Schenkungen: Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Wer frühzeitig Vermögen überträgt, nutzt den Freibetrag mehrfach.
  • Versicherungslösungen: Eine „Über-Kreuz-Versicherung“ (Lebensversicherung) kann Liquidität schaffen, ohne dass die Versicherungssumme selbst der Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Wohnrechte und Nießbrauch: Durch geschickte vertragliche Gestaltung kann der Wert einer Immobilie bei der Übertragung gemindert werden, während die Absicherung des Partners bestehen bleibt.
  • Heirat als steuerliche Option: So unromantisch es klingt – aus rein steuerlicher Sicht bleibt die Ehe das effektivste Instrument zur Vermögenssicherung über den Tod hinaus.

Fazit: Warten Sie nicht auf den Gesetzgeber

Die Hoffnung auf eine baldige Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat sich mit der aktuellen Stellungnahme der Regierung zerschlagen. Umso wichtiger ist eine individuelle Nachfolgeplanung.

Möchten Sie wissen, wie hoch die Steuerlast in Ihrem konkreten Fall wäre und welche Strategien für Sie sinnvoll sind?

Als Ihre Experten für Erbschaft- und Schenkungsteuer unterstützen wir Sie dabei, Ihr Vermögen zu schützen und Ihre Liebsten abzusichern. Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch!


Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 234/2026 / Mitteilung vom 25.03.2026.

Kirchensteuer und Wiedereintritt: BFH verpflichtet Finanzgerichte zur Ermittlung des innerkirchlichen Rechts

Wer ist Mitglied einer Kirche – und damit kirchensteuerpflichtig? Diese Frage können Finanzgerichte nicht nach eigenen rechtlichen Vorstellungen beantworten. Sie müssen das innerkirchliche Recht so anwenden, wie es die zuständigen kirchlichen Stellen tun. Der BFH hebt ein Urteil des FG München auf, das diese Grenze nicht ausreichend beachtet hat.

Der Sachverhalt: Austritt 1973, angeblicher Wiedereintritt 1985

1973

Kläger tritt nachweislich aus der evangelischen Kirche aus

1985 – streitiger Zeitpunkt

Kirchensteueramt nimmt Wiedereintritt an – gestützt auf eine alte Karteikarte und jahrelange Kirchensteuerzahlungen durch den Kläger

2012–2018

Kirchensteueramt setzt Kirchensteuer für diese Jahre fest

FG München

Bejaht Wiedereintritt und weist Klage ab – ohne ausreichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts

BFH, 30.10.2025

Urteil des FG aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Kirchenautonomie und staatliche Bindung

Kirchenmitgliedschaft ist Sache der Kirche – nicht des Finanzgerichts

Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV ordnen und verwalten die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dazu gehört auch das Mitgliedschaftsrecht: Wer Mitglied einer Kirche ist und wer nicht, bestimmt die Kirche selbst durch ihre eigenen Regelungen. Staatliche Gerichte – einschließlich der Finanzgerichte – müssen diese innerkirchlichen Normen anwenden, dürfen sie aber nicht nach eigenen rechtlichen Maßstäben auslegen oder überschreiben.

Was das FG München falsch gemacht hat

Unzureichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts

Das FG München hatte den Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 bejaht – im Wesentlichen auf Basis einer alten Karteikarte und der Tatsache, dass der Kläger jahrelang Kirchensteuern gezahlt hatte. Der BFH beanstandet: Das FG hat nicht ausreichend ermittelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die evangelische Kirche nach dem innerkirchlichen Recht der evangelischen Landeskirche möglich war – und insbesondere, ob ein solcher Wiedereintritt gegenüber einem bayerischen Pfarrer wirksam erklärt werden konnte, wenn der Kläger seinen Hauptwohnsitz damals in Baden-Württemberg hatte.

Zahlung von Kirchensteuer allein begründet keine Mitgliedschaft

Der BFH macht deutlich: Die jahrelange Zahlung von Kirchensteuer ist kein hinreichendes Indiz für eine Mitgliedschaft. Kirchensteuerpflicht setzt Kirchenmitgliedschaft voraus – nicht umgekehrt. Wer Kirchensteuer zahlt, weil das Kirchensteueramt eine Mitgliedschaft (zu Unrecht) annimmt, wird dadurch nicht zum Kirchenmitglied. Die Karteikarte und die Steuerzahlungen können den Wiedereintritt allenfalls indizieren, ersetzen aber nicht die Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen eines Wiedereintritts nach innerkirchlichem Recht erfüllt sind.

Die offene Frage im zweiten Rechtsgang

Was das FG München nun klären muss

Das FG München muss im zweiten Rechtsgang ermitteln, welche innerkirchlichen Regelungen 1985 für den Wiedereintritt eines ehemaligen evangelischen Kirchenmitglieds galten, das seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte. Konkret: Konnte ein solcher Wiedereintritt wirksam gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklärt werden – oder war dafür die zuständige Kirchenstelle in Baden-Württemberg maßgeblich? Das ist eine Frage des innerkirchlichen Rechts der evangelischen Landeskirchen, die das FG durch entsprechende Sachverhaltsermittlung (ggf. durch Einholung von Auskünften der zuständigen Kirchenbehörden) klären muss.

Bedeutung für die Praxis

Kirchensteuerstreitigkeiten: Mitgliedschaft sorgfältig prüfen

Das Urteil ist für alle Fälle relevant, in denen die Kirchensteuerpflicht eines Mandanten auf einer strittigen Mitgliedschaft beruht – insbesondere bei behaupteten Wiedereintritten, die der Steuerpflichtige nicht erinnert oder nicht bestätigt. Die Beweislast für das Bestehen der Mitgliedschaft liegt beim Kirchensteueramt; das Finanzgericht muss die innerkirchlichen Voraussetzungen positiv feststellen und darf sich nicht allein auf Indizien wie Steuerzahlungen oder Verwaltungskarteien stützen.

Zuständige Kirchenstelle und Wohnsitz

Der Streitfall verdeutlicht eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage: Bei länderübergreifenden Sachverhalten – Wohnsitz in einem Bundesland, Erklärung gegenüber einer Kirchenstelle in einem anderen – können Zuständigkeitsfragen nach innerkirchlichem Recht entscheidend sein. Berater sollten bei Mandanten, die in solchen Konstellationen Kirchensteuer zahlen, frühzeitig prüfen, ob die Mitgliedschaft dem Grunde nach ordnungsgemäß begründet wurde.

Verfahrensrechtliche Leitlinie: Ermittlungspflicht der Finanzgerichte

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung als verfahrensrechtliche Leitlinie: Wenn Kirchensteuerpflicht von einer strittigen Kirchenmitgliedschaft abhängt, sind die Finanzgerichte verpflichtet, das maßgebliche innerkirchliche Recht vollständig zu ermitteln – gegebenenfalls durch Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Kirchenbehörden. Eine eigene Auslegung des innerkirchlichen Rechts nach staatlich-rechtlichen Maßstäben ist verfassungsrechtlich unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig (soweit der BFH entschieden hat); die Sache wurde für den zweiten Rechtsgang an das FG München zurückverwiesen. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955020 abrufbar.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18/26 vom 26.03.2026 · Urteil X R 28/22 vom 30.10.2025 

AEAO zu § 146a AO aktualisiert: Anpassung an die zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 17. März 2026 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a mit sofortiger Wirkung geändert. Anlass ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), aus der an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf im AEAO entstanden ist.

Hintergrund: § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung

§ 146a AO enthält die gesetzlichen Grundanforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme – insbesondere die Pflicht zur Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassensystemen. Die technischen Einzelheiten regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Vorschriften zielen darauf ab, Kassenmanipulationen zu verhindern und eine lückenlose digitale Protokollierung aller Geschäftsvorfälle zu gewährleisten.

Die KassenSichV wurde nun durch eine zweite Änderungsverordnung angepasst. Die damit verbundenen inhaltlichen Änderungen machen entsprechende Anpassungen im AEAO zu § 146a erforderlich, um die Verwaltungsauslegung mit der neuen Verordnungslage in Einklang zu bringen.

Regelungsgegenstand der AEAO-Änderung

Änderung mit sofortiger Wirkung

Das BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft – eine Übergangsregelung oder ein zeitlich verzögertes Anwendungsdatum gibt es nicht. Unternehmen, die elektronische Kassensysteme betreiben, sowie deren Berater sollten die aktualisierten Verwaltungsanweisungen daher unmittelbar berücksichtigen. Der vollständige Text der AEAO-Änderung zu § 146a ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

Anlass: Zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Die AEAO-Änderung ist eine Folgereaktion auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung. Da die Pressemitteilung des BMF keine konkreten Einzelheiten der inhaltlichen Änderungen nennt, empfiehlt sich für eine vollständige Beurteilung die Lektüre des auf der BMF-Homepage veröffentlichten Volltext-Schreibens sowie der geänderten KassenSichV.

Einordnung in den Entwicklungsprozess des Kassensicherungsrechts

2016 / 2017

§ 146a AO und KassenSichV eingeführt: Pflicht zur TSE-gesicherten Kasse; Belegausgabepflicht

2020 ff.

Sukzessive Einführung der TSE-Pflicht; erste AEAO-Anpassungen; Übergangsregelungen für die Kassenpflicht

31. Januar 2014 / laufende Änderungen

AEAO in der Grundfassung; seitdem zahlreiche Anpassungen, zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. Februar 2026

17. März 2026 – Aktuelle Änderung

AEAO zu § 146a mit sofortiger Wirkung geändert – Anpassung an Zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Bedeutung für die Praxis

Betreiber elektronischer Kassensysteme

Für Unternehmen, die kassenpflichtige Umsätze über elektronische Aufzeichnungssysteme erfassen – insbesondere im Einzelhandel, der Gastronomie und vergleichbaren Branchen –, können Änderungen im AEAO zu § 146a unmittelbare Auswirkungen auf die Compliance-Anforderungen haben. Da die Änderung mit sofortiger Wirkung gilt, sollte der Volltext unverzüglich geprüft werden. Insbesondere ist zu klären, ob sich Anforderungen an die TSE-Einbindung, die Belegausgabe oder die Datenspeicherung geändert haben.

Steuerberater mit kassenpflichtigen Mandanten

Die AEAO-Änderung zu § 146a ist für die Prüfung kassenmäßiger Aufzeichnungen in der laufenden Beratung und in Betriebsprüfungen relevant. Da der AEAO die Auslegung der Finanzverwaltung verbindlich festlegt, sollten Berater den aktualisierten Wortlaut als Grundlage für die Mandantenberatung und die Begleitung von Außenprüfungen verwenden.

Volltext auf BMF-Homepage abrufbar

Da die BMF-Mitteilung keine Detailangaben zu den konkreten inhaltlichen Änderungen im AEAO zu § 146a enthält, ist für eine vollständige Beurteilung der Abruf des Volltexts auf der BMF-Homepage unerlässlich. Das Schreiben wird zudem im BStBl Teil I veröffentlicht. Erst mit Kenntnis der konkreten Textänderungen lässt sich beurteilen, welche praktischen Konsequenzen die Anpassung im Einzelfall hat.

Das BMF-Schreiben gilt mit sofortiger Wirkung ab dem 17.03.2026 und wird im BStBl Teil I veröffentlicht. Der vollständige Text ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Für eine abschließende Beurteilung der Änderungen empfiehlt sich die Lektüre des Volltexts zusammen mit der Zweiten KassenSichV-Änderungsverordnung.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0316-a/00027/008/020 vom 17.03.2026 · Volltext auf BMF-Homepage

BpO 2000 wird zur ApO: Das Betriebsprüfungsrecht bekommt eine neue Verwaltungsvorschrift

Das BMF hat den Entwurf einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – kurz: Außenprüfungsordnung (ApO) – vorgelegt. Sie löst die seit dem Jahr 2000 geltende Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ab. Ziel ist eine modernisierte, beschleunigte Außenprüfung unter Einbeziehung der seit 2022 geänderten gesetzlichen Grundlagen.

Warum eine neue Verwaltungsvorschrift?

Die Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000 war lange der organisatorische Rahmen für steuerliche Außenprüfungen in Deutschland. Durch das DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurden die Vorschriften zur Außenprüfung in der Abgabenordnung teilweise erheblich verändert – mit dem erklärten Ziel, Betriebsprüfungen zu beschleunigen. Die bisherige BpO 2000 war auf diese Änderungen nur punktuell angepasst worden und bedurfte einer Gesamtüberarbeitung.

Das Ergebnis ist keine bloße Fortschreibung der BpO 2000, sondern eine vollständige Neugliederung und Neufassung – verbunden mit einer Umbenennung, die den erweiterten Anwendungsbereich widerspiegelt: Aus der „Betriebsprüfungsordnung“ wird die „Außenprüfungsordnung“.

Die drei Reformziele

  • Beschleunigung der Außenprüfungen durch Umsetzung der gesetzlichen Änderungen seit 2022
  • Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem BZSt
  • Neugliederung und Modernisierung der Verwaltungsvorschrift insgesamt

Hintergrund: Die AO-Änderungen durch das DAC7-Umsetzungsgesetz 2022

Gesetzliche Beschleunigungsmaßnahmen seit 2022

Das DAC7-Umsetzungsgesetz 2022 hat mehrere AO-Vorschriften zur Außenprüfung neu gefasst oder ergänzt. Im Kern geht es um eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (§ 200a AO), neue Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen und – bei deren Nichterfüllung – um die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Hinzu kommen Regelungen zur zeitnahen Betriebsprüfung. Diese gesetzlichen Instrumente sollen nun in der ApO verwaltungsintern konkretisiert und für die Prüfer handhabbar gemacht werden.

Was sich inhaltlich ändert

Der genaue Inhalt der ApO ergibt sich aus dem Entwurf, der auf der BMF-Homepage abrufbar ist. Auf Basis der Mitteilung lassen sich folgende Schwerpunkte identifizieren:

Neue Struktur und Terminologie

Die bisherige BpO 2000 war auf den Begriff „Betriebsprüfung“ zugeschnitten. Die ApO verwendet den gesetzlichen Begriff „Außenprüfung“ (§§ 193 ff. AO) und spiegelt damit die Systematik der AO wider. Die Neugliederung soll die Handhabbarkeit für die Außenprüfungsstellen verbessern und eine klarere Zuordnung der Regelungen zu den gesetzlichen Grundlagen ermöglichen.

Koordination zwischen Länder-Prüfungsstellen und BZSt

Ein ausdrückliches Ziel der ApO ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das ist insbesondere relevant für grenzüberschreitende Prüfungen und die zunehmend bedeutsamen internationalen Austauschverfahren (z. B. im Rahmen von DAC-Amtshilfe oder gemeinsamen Prüfungen). Die ApO soll hier klare organisatorische Zuständigkeiten und Abstimmungsverfahren festlegen.

Umsetzung der Beschleunigungsinstrumente

Die seit 2022 geltenden gesetzlichen Beschleunigungsinstrumente – insbesondere das qualifizierte Mitwirkungsverlangen und das Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO – werden in der ApO verwaltungsintern ausgestaltet. Damit erhalten die Prüfer erstmals konkrete Handlungsanweisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren diese Instrumente einzusetzen sind.

Verfahrensstand und Zeitplan

15. März 2000

Inkrafttreten der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – bislang geltende Verwaltungsvorschrift

20. Dezember 2022

DAC7-Umsetzungsgesetz: Änderung der AO-Vorschriften zur Außenprüfung, insbesondere Einführung von § 200a AO (Mitwirkungsverzögerungsgeld)

23. März 2026 – Aktueller Stand

BMF veröffentlicht Entwurf der Außenprüfungsordnung (ApO). Entwurf auf BMF-Homepage abrufbar. Parlamentarisches Zustimmungsverfahren (Bundesrat) noch ausstehend.

Bedeutung für die Praxis

Betriebsprüfungsbegleitung: Neue Spielregeln kennen

Mit der ApO erhalten die Außenprüfer eine neue, umfassend überarbeitete interne Handlungsanleitung. Steuerberater, die Mandanten in Betriebsprüfungen begleiten, sollten die ApO nach ihrem Inkrafttreten sorgfältig studieren – insbesondere die Regelungen zu Mitwirkungsverlangen, Fristen und dem Einsatz des Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Die Kenntnis der internen Prüferanweisungen ist ein wichtiger Beratungsvorteil.

Mitwirkungsverzögerungsgeld: Prüfer erhalten Handlungsanleitung

Das seit 2023 gesetzlich mögliche Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO wurde bisher in der Praxis zurückhaltend eingesetzt, u. a. weil klare Verwaltungsanweisungen fehlten. Die ApO wird dies ändern: Prüfer erhalten mit der neuen Verwaltungsvorschrift konkrete Vorgaben, wann und wie das Instrument einzusetzen ist. Mandanten sollten auf eine fristgerechte Mitwirkung in Außenprüfungen noch stärker als bisher geachtet werden.

Grenzüberschreitende Prüfungen und BZSt-Koordination

Die verbesserte Koordination zwischen Länder-Prüfungsstellen und BZSt ist für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten relevant. Gemeinsame Prüfungen mit ausländischen Steuerbehörden (Joint Audits), DAC-Amtshilfe und internationale Betriebsprüfungskooperation gewinnen an Bedeutung – die ApO schafft hierfür einen klaren organisatorischen Rahmen.

Die ApO befindet sich noch im Entwurfsstadium. Als Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung bedarf sie der Zustimmung des Bundesrats. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Das Inkrafttreten und der genaue Zeitpunkt der Ablösung der BpO 2000 stehen noch nicht fest.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.03.2026 · Entwurf ApO auf BMF-Homepage · BpO 2000 vom 15.03.2000 · DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)

Jährliche Positivliste der BMF-Schreiben: Verwaltungsvorschriften mit Stand 19. März 2026 aktualisiert

Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 20. März 2026 die jährliche Positivliste der weiterhin gültigen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse aktualisiert. Nur die in der Positivliste aufgeführten Verwaltungsvorschriften gelten für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände. Alle übrigen werden – mit deklaratorischer Wirkung – aufgehoben.

Was die Positivliste ist und warum sie jährlich erscheint

BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind Verwaltungsvorschriften, die die einheitliche Rechtsanwendung im Steuerrecht sichern. Sie sind für die Finanzverwaltung verbindlich, entfalten aber keine unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte. Da im Laufe der Zeit viele Schreiben durch neue Verwaltungsvorschriften, Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung überholt wurden, ohne formal aufgehoben worden zu sein, bereinigt das BMF alljährlich durch ein Konsolidierungsschreiben den Stand der geltenden Verwaltungsanweisungen.

Das aktuelle BMF-Schreiben vom 20. März 2026 legt fest, welche der bis zum 19. März 2026 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse für Steuertatbestände ab dem 1. Januar 2025 weiterhin anzuwenden sind.

Das Grundprinzip: Positivliste statt Negativliste

In der Positivliste (Anlage 1)

Weiterhin anwendbar für nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbestände. Explizit gelistete BMF-Schreiben gelten fort.

Nicht in der Positivliste

Für nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für Alttatbestände (vor 1.1.2025) bleibt die Anwendbarkeit unberührt, soweit nicht durch neuere Schreiben überholt.

Die drei Anlagen im Überblick

Anlage 1Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Stand 19.03.2026. Nur diese Schreiben gelten für neue Steuertatbestände.

Anlage 2Nachrichtliche Liste der Schreiben, die in der Positivliste vom 14. März 2025 noch enthalten waren, jetzt aber herausgefallen sind – d. h. neu aufgehobene BMF-Schreiben gegenüber dem Vorjahr.

Wichtige Klarstellungen des BMF

Aufhebung hat deklaratorischen Charakter

Die Nichtaufnahme in die Positivliste bedeutet keine inhaltliche Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Soweit ein BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfaltet – etwa weil es durch spätere Schreiben überholt, durch Gesetzesänderungen gegenstandslos oder durch Rechtsprechung widerlegt wurde –, hat die Aufhebung lediglich klarstellenden, deklaratorischen Charakter. Es handelt sich um eine Bereinigung der Weisungslage, nicht um eine inhaltliche Kehrtwende.

Alttatbestände: Aufgehobene Schreiben bleiben anwendbar

Für Steuertatbestände, die vor dem 1. Januar 2025 verwirklicht wurden, bleiben die nicht mehr in der Positivliste geführten BMF-Schreiben grundsätzlich weiterhin anwendbar – es sei denn, sie sind bereits durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt. Bei der Bearbeitung von Altjahren ist daher stets zu prüfen, welche Verwaltungsvorschriften im betreffenden Veranlagungszeitraum galten.

Koordinierter Ländererlass: Einheitliche Anwendung bundesweit

Das BMF-Schreiben ergeht als koordinierter Ländererlass – d. h. es wird gleichzeitig mit entsprechenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Damit gilt die Positivliste nicht nur für Bundessteuern, sondern bundesweit einheitlich auch für Landes- und Auftragsverwaltungssteuern.

Bedeutung für die Praxis

Praxishinweis: Regelmäßige Positivlisten-Prüfung

Für die Beratungspraxis gilt: Wer sich auf ein BMF-Schreiben oder einen gleich lautenden Ländererlass beruft, sollte zunächst prüfen, ob dieses in der aktuellen Positivliste enthalten ist. Schreiben, die nicht mehr gelistet sind, gelten für neue Steuertatbestände nicht mehr – auch wenn sie inhaltlich nicht ausdrücklich widerrufen wurden. Die Positivliste (Anlage 1) ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

Altjahre und laufende Betriebsprüfungen

Bei der Bearbeitung von Altjahren – insbesondere in Betriebsprüfungen für Veranlagungszeiträume vor 2025 – ist zu beachten, dass aufgehobene BMF-Schreiben weiterhin anwendbar bleiben, soweit sie im Prüfungszeitraum galten und nicht durch neuere Schreiben überholt sind. Die Anlage 2 gibt einen Überblick darüber, welche Schreiben gegenüber dem Vorjahr neu herausgefallen sind.

Achtung bei Gestaltungsberatung

In der Gestaltungsberatung kann es vorkommen, dass Mandanten sich auf eine günstige Verwaltungsauffassung aus einem älteren BMF-Schreiben berufen möchten, das in der aktuellen Positivliste nicht mehr geführt wird. Da die Aufhebung deklaratorisch ist und keine inhaltliche Kehrtwende bedeutet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Finanzverwaltung an der Rechtsauffassung aus dem aufgehobenen Schreiben festhalten wird – oder ob sie das Schreiben aus gutem Grund nicht mehr gelistet hat, weil sich ihre Auffassung geändert hat.

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht. Positivliste (Anlage 1) und Negativliste der herausgefallenen Schreiben (Anlage 2) sind auf der Homepage des BMF abrufbar. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden unter demselben Datum veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O 2000/00079/006/001 vom 20.03.2026 · Vorjahresschreiben: BMF vom 14.03.2025 (BStBl I S. 755)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin