Die deutsche Seeschifffahrt profitiert von speziellen steuerlichen Regelungen, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Eine zentrale Rolle spielt dabei die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG.
Lange Zeit war strittig, ob diese Begünstigung auch dann greift, wenn ein Unternehmen keine eigenen Schiffe besitzt, sondern Kapazitäten auf fremden Schiffen anmietet. Mit seinem Urteil vom 12. Februar 2026 (Az. IV R 30/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für Klarheit gesorgt – und zwar zugunsten der Steuerpflichtigen.
Der Kern des Streits: Eigenbesitz vs. Charter
Normalerweise sieht das Gewerbesteuergesetz vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gekürzt werden, um die Steuerlast zu senken. Die Finanzverwaltung war bisher oft der Ansicht, dass dies nur für „echte“ Reedereien gilt, die die Schiffe selbst betreiben oder per Zeitcharter kontrollieren.
Im aktuellen Fall ging es um Erträge aus:
- Reisecharter: Anmietung eines Schiffes für eine bestimmte Reise.
- Slotcharter: Anmietung einzelner Stellplätze (Slots) auf einem Containerschiff.
Die Entscheidung des BFH: Der Zweck heiligt die Mittel
Der BFH hat entschieden, dass die Kürzungsvorschrift weit auszulegen ist.
1. Einbeziehung von Reise- und Slotcharter
Die Richter stellten klar, dass § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG auch dann anzuwenden ist, wenn Schiffe lediglich im Wege der Reise- oder Slotcharter eingechartert werden. Entscheidend ist nicht das rechtliche Eigentum oder die umfassende Kontrolle über das Schiff, sondern dass der Gewinn aus dem internationalen Seeschiffsverkehr stammt.
2. Kein Verstoß gegen EU-Beihilferecht
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils: Die Richter prüften, ob diese steuerliche Begünstigung eine verbotene staatliche Beihilfe nach EU-Recht darstellt. Der BFH verneinte dies. Die Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar, was für die Branche Planungssicherheit bedeutet.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Dieses Urteil bietet erhebliche steuerliche Chancen für Unternehmen in der maritimen Logistik:
- Erweiterter Anwendungsbereich: Nicht nur Reeder, sondern auch Befrachtungsunternehmen oder Logistiker, die Kapazitäten im internationalen Verkehr anmieten und weitervermarkten, können die gewerbesteuerliche Kürzung prüfen.
- Liquiditätsvorteil: Durch die Kürzung des Gewerbeertrags sinkt die effektive Steuerbelastung für Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr deutlich.
- Rückwirkung für offene Fälle: Da der BFH die Rechtslage klargestellt hat, können Unternehmen in allen noch offenen Steuerfällen unter Berufung auf dieses Urteil die Kürzung geltend machen.
Unser Fazit: Maritimes Steuerrecht ist Detailarbeit
Das Urteil des BFH ist ein wichtiges Signal zur Stärkung des Schifffahrtsstandortes Deutschland. Es zeigt jedoch auch, wie komplex die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Erträgen sein kann.
Sind Sie im Bereich der internationalen Schifffahrt tätig oder nutzen Sie Charterkapazitäten für Ihre Transporte? Wir prüfen für Sie, ob Ihre Erträge unter die neue BFH-Rechtsprechung fallen und wie Sie Ihre Gewerbesteuerlast rechtssicher minimieren können. Sprechen Sie uns an!
Quelle: BFH, Urteil IV R 30/23 vom 12.02.2026.