BFH: Keine Einsicht in die Grundlagen der Richtsatzsammlung – Vertraulichkeit geht vor

📆 BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 1/24
📢 Pressemitteilung Nr. 43/25 vom 10.07.2025


Worum geht es?

Die sogenannte amtliche Richtsatzsammlung ist ein wichtiges Instrument für die Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Doch wie genau entstehen diese Richtsätze – und wer darf Einblick in die zugrunde liegenden Daten verlangen?

Ein Steuerpflichtiger versuchte genau das herauszufinden – und ist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gescheitert. Das höchste deutsche Steuergericht hat mit Urteil vom 09.05.2025 (Az. IX R 1/24) entschieden: Ein Anspruch auf Offenlegung der internen Datenbasis besteht nicht.


Was ist die Richtsatzsammlung?

Die Richtsatzsammlung wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Sie enthält branchenübliche Umsatz- und Gewinnspannen, die zur Schätzung und Verprobung von Betriebsergebnissen im Rahmen von Außenprüfungen genutzt werden – insbesondere bei Bargeschäften und kleineren Betrieben ohne detaillierte Buchführung.


Was wollte der Kläger wissen?

Ein Antragsteller berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und forderte unter anderem:

  • Angaben zur Anzahl der geprüften Betriebe, deren Daten in die Richtsatzsammlung eingeflossen sind
  • Kriterien zur Auswahl der Betriebe
  • Einsicht in Prüfungsauswertungen und Protokolle

Das zuständige Finanzministerium gab allgemeine Informationen preis, verweigerte aber die Herausgabe konkreter Unterlagen – mit Hinweis auf die Vertraulichkeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die die Richtsätze erarbeitet.


Was hat der BFH entschieden?

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ablehnung und stellte klar:

Kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Offenlegung der Entstehungsunterlagen der Richtsatzsammlung
Sitzungen und Arbeitsunterlagen der beteiligten Gremien sind gemäß § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG vertraulich
✅ Der Gesetzgeber schützt bewusst den freien, sachbezogenen Austausch innerhalb der Finanzverwaltung
✅ Informationsfreiheitsgesetze der Länder gelten nicht, wenn spezielle bundesgesetzliche Regelungen (wie hier das FVG) eine Vertraulichkeit vorschreiben


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer oder Berater?

Die Richtsatzsammlung bleibt ein wirkungsvoller Maßstab der Finanzverwaltung, dessen genaue Entstehung für Außenstehende nicht überprüfbar ist.

Das Urteil stärkt die Position der Finanzverwaltung, schränkt aber zugleich die Transparenz für Steuerpflichtige deutlich ein. Dies hat vor allem praktische Relevanz in Fällen, in denen:

  • Schätzungen auf Basis der Richtsätze vorgenommen werden
  • Mandanten gegen solche Schätzungen argumentieren wollen
  • die Herleitung der Zahlen nachvollzogen werden soll

Unser Praxistipp

▶️ Wenn Richtsätze zur Schätzung herangezogen werden, lohnt es sich, Betriebsindividuelle Besonderheiten frühzeitig zu dokumentieren
▶️ Widerspruch gegen Schätzungen sollte immer gut begründet erfolgen – etwa durch betriebswirtschaftliche Auswertungen, Wareneinsatzanalysen oder Vergleichszahlen aus der Branche
▶️ Lassen Sie sich nicht auf allgemeine Diskussionen über die Richtsatzsammlung ein, sondern argumentieren Sie konkret am Einzelfall


Fazit

Das BFH-Urteil zeigt: Die amtliche Richtsatzsammlung bleibt für Steuerpflichtige eine „Black Box“. Einblick in die Datengrundlage oder Methodik gibt es nicht – auch nicht über das Informationsfreiheitsgesetz. Damit wird der Fokus noch stärker auf eine sorgfältige und plausible Betriebsdokumentation gelegt, um Schätzungen wirksam entgegentreten zu können.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 43/25 vom 10.07.2025


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BFH: Keine Umsatzsteuerkorrektur bei Insolvenz der Zahlstelle – Unternehmer trägt das Risiko

📆 Urteil vom 30.04.2025 – XI R 15/22
📌 Relevanz für: Unternehmen mit Zahlungsabwicklung über Dritte (Zahlstellen)


Worum geht es?

Viele Unternehmen bedienen sich zur Abwicklung von Zahlungen sogenannter „Zahlstellen“ – also Dritter, über die Kundenzahlungen eingesammelt und dann weitergeleitet werden. Doch was passiert umsatzsteuerlich, wenn diese Zahlstelle insolvent wird und das Geld nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Die Umsatzsteuer bleibt trotzdem geschuldet.


Was hat der BFH entschieden?

Mit Urteil vom 30.04.2025 (XI R 15/22) hat der BFH folgende Leitsätze aufgestellt:

🔹 Entgelt vereinnahmt – trotz Nichtauszahlung durch Zahlstelle

Sobald der Zahlungspflichtige (z. B. ein Kunde) den Betrag an die Zahlstelle überweist, gilt das Entgelt beim Unternehmer als vereinnahmt – und damit als umsatzsteuerpflichtig (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Ist-Versteuerung).

🔹 Keine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Ausfall

Kommt es nicht zur Weiterleitung der Zahlung (etwa wegen Insolvenz der Zahlstelle), kann der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht korrigieren. Der Ausfall stellt keinen Fall für eine Berichtigung nach § 17 UStG dar.

🔁 Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 24.02.2021 – XI R 15/19), die bereits ähnliche Fälle behandelt hat.


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Wenn Sie Ihre Zahlungseinzüge an Dritte delegieren, tragen Sie das volle Risiko, dass diese das Geld nicht weiterleiten – aus steuerlicher Sicht haben Sie das Geld dennoch „erhalten“.

Folge:
Sie müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, auch wenn Ihnen wirtschaftlich kein Geld zugeflossen ist.


Unser Praxistipp

▶️ Vermeiden Sie unnötige Zahlungsrisiken durch Dritte.
▶️ Prüfen Sie regelmäßig die Bonität Ihrer Zahlstelle.
▶️ Vertraglich absichern, dass Kundenzahlungen treuhänderisch behandelt werden.
▶️ Wenn möglich: Verzicht auf Zwischenstellen – direkte Zahlung an Ihr Unternehmen bevorzugen.


Fazit

Das BFH-Urteil stellt klar: Zahlungseingänge bei einer „Zahlstelle“ sind umsatzsteuerlich wie eigene Zahlungseingänge zu behandeln. Eine spätere Insolvenz der Zahlstelle ändert daran nichts. Unternehmer sollten das Umsatzsteuer-Risiko bei der Auslagerung von Zahlungsprozessen sehr genau prüfen.


📌 Quelle: Bundesfinanzhof


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Gewerbesteuer bei Anteilsverkäufen in komplexen Gesellschaftsstrukturen: Was der BFH jetzt entschieden hat

📆 BFH-Urteil vom 08.05.2025 – IV R 9/23
💡 Relevanz für: Mitunternehmerschaften, atypisch stille Beteiligungen, Holdingstrukturen


Worum geht es?

Viele Unternehmen nutzen Beteiligungsstrukturen mit mehreren Ebenen – zum Beispiel eine Personengesellschaft, die selbst wiederum an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist. In der Steuerwelt spricht man dann von einer „doppelstöckigen Personengesellschaft“. Wird ein Anteil an der oberen Gesellschaft verkauft, stellt sich die Frage: Wie ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich zu behandeln?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.05.2025 dazu wichtige Klarstellungen getroffen – mit spürbaren Folgen für Ihre Steuerlast.


Was hat der BFH entschieden?

Die wichtigsten Aussagen des Urteils (Az. IV R 9/23) im Überblick:

🔹 Ein Veräußerungsvorgang – keine Aufteilung auf „Ober-“ und „Untergesellschaft“

Wenn Sie Ihren Anteil an der Obergesellschaft verkaufen, dann zählt der gesamte Gewinn auf dieser Ebene – selbst wenn ein Teil davon auf stille Reserven in der Untergesellschaft entfällt. Es erfolgt keine steuerliche Aufteilung auf die verschiedenen Beteiligungsebenen.

🔹 Keine Kürzung der Gewerbesteuer

Obwohl in der Untergesellschaft möglicherweise begünstigte Vermögenswerte (z. B. Betriebsvermögen) enthalten sind, darf der Veräußerungsgewinn nicht nach § 9 GewStG gekürzt werden. Das bedeutet: Die Gewerbesteuer fällt auf den gesamten Gewinn an.

🔹 Ausnahme für Schifffahrt greift nicht

Selbst wenn die Untergesellschaft Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreibt, greift auch die spezielle Kürzungsvorschrift (§ 9 Nr. 3 GewStG) nicht – da sich die Kürzung nur auf die veräußernde Obergesellschaft bezieht.

🔹 Besonderheit bei atypisch stillen Beteiligungen

Ist ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, wird eine zusätzliche Mitunternehmerschaft begründet. Wird diese unterjährig beendet, gilt das gewerbesteuerlich als zwei verschiedene Betriebsphasen – und es sind zwei getrennte Gewerbesteuermessbeträge festzusetzen.


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Wenn Sie Beteiligungen an Personengesellschaften halten – ob direkt oder über „doppelstöckige“ Strukturen – sollten Sie bei geplanten Verkäufen Folgendes beachten:

Gewerbesteuer fällt auf den Gesamtgewinn an, selbst wenn Anteile an „unteren“ Gesellschaften betroffen sind.
Gestaltungen zur Kürzung der Gewerbesteuer sind stark eingeschränkt.
Bei atypisch stillen Beteiligungen ist besondere Vorsicht bei unterjähriger Beendigung geboten – hier drohen sonst ungeplante Nachzahlungen.


Unser Praxistipp

Strukturen mit Ober- und Untergesellschaften bieten unternehmerische Vorteile – steuerlich sind sie jedoch anspruchsvoll. Eine vorausschauende Planung bei Ein- und Ausstiegen (z. B. durch Verkauf oder Umstrukturierung) ist unerlässlich, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Wir beraten Sie gerne zu:

  • Gestaltungen rund um Mitunternehmerschaften und stille Beteiligungen
  • Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit Blick auf die Gewerbesteuer
  • Optimierung Ihrer Gesellschaftsstruktur

🧭 Sie planen den Verkauf oder die Umstrukturierung einer Beteiligung?
Sprechen Sie uns frühzeitig an – wir helfen Ihnen, steuerlich optimal vorzugehen.

BFH-Urteil zur Gewerbesteuer bei doppelstöckigen Personengesellschaften: Keine Aufteilung des Veräußerungsgewinns

BFH, Urteil vom 08.05.2025 – IV R 40/22


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. IV R 40/22) eine wichtige Entscheidung zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung von Anteilsveräußerungen bei doppelstöckigen Personengesellschaftsstrukturen getroffen. Im Fokus steht die Frage, wie ein Veräußerungsgewinn einer Oberpersonengesellschaft steuerlich zu behandeln ist, wenn deren Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft stille Reserven enthält.

Kernaussagen des Urteils

Der BFH stellt in seinem Urteil klar:

  • Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft unterfällt dem Tatbestand des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG.
  • Eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf stille Reserven der Ober- und Unterpersonengesellschaft ist nicht vorzunehmen. Es handelt sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang, der ausschließlich der Obergesellschaft zuzurechnen ist.
  • Auch soweit der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt, ist keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG möglich.
  • Darüber hinaus ist § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nicht anwendbar, wenn eine Oberpersonengesellschaft ihre Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft veräußert, selbst wenn deren Erträge teilweise von der Gewerbesteuer befreit wären.

Hintergrund: Doppelstöckige Personengesellschaften im Gewerbesteuerrecht

Doppelstöckige Personengesellschaften – also Beteiligungsverhältnisse, bei denen eine Personengesellschaft Anteile an einer weiteren Personengesellschaft hält – sind in der steuerlichen Praxis weit verbreitet. Insbesondere im Mittelstand und bei Familienunternehmen kommen solche Strukturen häufig vor. Die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen in diesen Konstellationen war bislang nicht eindeutig geregelt – insbesondere, wenn stille Reserven sowohl auf der Ebene der Ober- als auch der Untergesellschaft vorhanden waren.

Praxisfolgen der Entscheidung

Das Urteil bringt wichtige Klarheit, aber auch neue Herausforderungen:

  • Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Obergesellschaften sind in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen – auch wenn ein Teil der Wertsteigerung faktisch auf die Untergesellschaft zurückzuführen ist.
  • Die bisher vertretene Ansicht, dass anteilige Kürzungen oder Steuerbefreiungen möglich seien (insbesondere bei befreiten Tätigkeiten der Untergesellschaft), ist mit dieser Entscheidung hinfällig.
  • Gestaltungen, die auf eine steuerliche Entlastung über § 9 Nr. 2 oder § 3 Nr. 20 GewStG zielten, müssen kritisch hinterfragt und gegebenenfalls neu bewertet werden.

Fazit

Der BFH stellt mit seiner Entscheidung ein weiteres Mal klar, dass die gewerbesteuerliche Behandlung von Veräußerungsvorgängen streng formalistisch zu beurteilen ist. Für steuerliche Berater und Unternehmensverantwortliche bedeutet dies: Sorgfältige Prüfung bestehender Strukturen und eine vorausschauende Gestaltung sind unerlässlich, um steuerliche Risiken bei Anteilsveräußerungen zu vermeiden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.05.2025 – IV R 40/22

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Steuerfalle bei Wegzug ins Ausland

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ist seit einigen Jahren verstärkt in den Fokus der steuerlichen Beratung gerückt. Der Grund: Eine Kombination aus zunehmender internationaler Mobilität und erheblichen gesetzlichen Verschärfungen. Wer als Anteilseigner mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft ins Ausland verzieht, sieht sich plötzlich mit einer Steuerlast auf fiktive – also tatsächlich nicht realisierte – Gewinne konfrontiert.

Verschärfungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 hat der Gesetzgeber das Regime der Wegzugsbesteuerung nochmals deutlich verschärft. Die wohl gravierendste Änderung: Die Möglichkeit einer dauerhaften zinslosen Stundung bei Wegzügen in EU-/EWR-Staaten ist entfallen. Zudem können nachträgliche Wertverluste der betroffenen Anteile steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden – ein massiver Eingriff in die Besteuerungssystematik, der hohe Praxisrelevanz hat.

Ausweitung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das Konzept der Wegzugsbesteuerung über das AStG hinaus ausgedehnt. Nunmehr unterliegen auch „gewichtige“ Beteiligungen an Investmentanteilen im Privatvermögen (§ 19 Abs. 3 InvStG) sowie bestimmte Spezial-Investmentanteile (§ 49 Abs. 5 InvStG) einem fiktiven Besteuerungstatbestand beim Wegzug.

Diese Entwicklung wird flankiert von mehreren bedeutenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Auslegung der Wegzugsbesteuerung sowie durch ausführliche Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen im Anwendungserlass zum AStG vom 22. Dezember 2023.

Beratungsangebot: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – Analyse, Gestaltung, Vermeidung

Die Wegzugsbesteuerung stellt für viele Unternehmer, Gesellschafter und Investoren eine erhebliche steuerliche Herausforderung dar – insbesondere bei einem geplanten Wohnsitzwechsel ins Ausland. Im Rahmen unseres Beratungsangebots analysieren wir gemeinsam mit Ihnen die individuelle Ausgangssituation, erläutern die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und zeigen praxistaugliche Gestaltungsansätze auf.

Sie profitieren von fundiertem Fachwissen, aktueller Rechtsprechung und einem strukturierten Überblick über:

  • Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
  • Rechtsfolgen eines Wegzugs – auch bei Investmentanteilen
  • Möglichkeiten zur Vermeidung oder Gestaltung
  • Konkrete Umsetzung anhand von erprobten Praxisfällen

Unsere Beratung bietet Ihnen eine verständliche und praxisnahe Aufarbeitung dieses komplexen Themas – inklusive individueller Handlungsempfehlungen und konkreter Maßnahmen zur Reduzierung steuerlicher Risiken.

Zielgruppe:
Unternehmer, Anteilseigner, Investoren, vermögende Privatpersonen und steuerliche Berater

Leistungsumfang:

  • Individuelle Erstberatung
  • Analyse der Beteiligungsverhältnisse und Wegzugskonstellation
  • Prüfung von Stundungsoptionen und Rückkehrregelung
  • Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung oder Optimierung der Wegzugsbesteuerung
  • Unterstützung bei der Umsetzung, ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater

Jetzt Beratungstermin vereinbaren
Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Vorgespräch zur Verfügung. Gemeinsam finden wir die passende Strategie für Ihre persönliche oder unternehmerische Situation.


Fazit:
Die Wegzugsbesteuerung ist kein rein theoretisches Konstrukt – sie trifft in der Praxis häufig Unternehmer, Investoren und zunehmend auch Privatpersonen. Eine frühzeitige steuerliche Beratung und strategische Planung sind unerlässlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung – BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgestellt. Ziel ist es, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) strukturell und digital besser aufzustellen, um illegale Beschäftigung, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsbetrug noch effektiver zu bekämpfen.

📎 Der Gesetzentwurf befindet sich noch im Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung und ist damit nicht endgültig beschlossen. Änderungen sind möglich.


🧾 Hintergrund: Warum ein neues Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung?

Bereits in der letzten Legislaturperiode (20. Wahlperiode) wurde mit dem damaligen Entwurf (BT-Drucksache 20/13956) ein umfassendes Gesetzesvorhaben eingebracht, das allerdings der Diskontinuität zum Opfer fiel.
Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist die Stärkung der FKS explizit verankert – insbesondere in den Randziffern 524 ff., 1519 ff. und 1693. Der neue Referentenentwurf greift diese Punkte auf, modernisiert bestehende Regelungen und bereitet sie technisch auf die Herausforderungen der digitalen Arbeitswelt vor.


⚖️ Zielsetzung des neuen Gesetzes

Das Gesetz verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  1. Digitalisierung der Prüfverfahren der FKS und effizienterer Datenaustausch mit anderen Behörden
  2. Modernisierung der Rechtsgrundlagen, z. B. durch aktualisierte Meldepflichten und automatisierte Prüfzugriffe
  3. Ausbau der Kontrollkompetenzen, insbesondere bei neuen digitalen Beschäftigungsformen (z. B. Plattformarbeit, Gig Economy)
  4. Rechtssicherheit für Arbeitgeber, indem Meldepflichten und Dokumentationsanforderungen klarer gefasst werden
  5. Stärkung der Abschreckungswirkung durch gezieltere Kontrollen und höhere Transparenz im Vollzug

🛠️ Was könnte sich für Unternehmen ändern?

Auch wenn sich der Referentenentwurf noch im Entwurfsstadium befindet, zeichnen sich bereits konkrete Auswirkungen für Arbeitgeber und Steuerberater ab:

1. Mehr digitale Schnittstellen zur FKS

  • Elektronische Meldesysteme sollen ausgebaut und mit bestehenden IT-Lösungen (z. B. ELStAM, DEÜV) verknüpft werden
  • Automatisierte Prüfzugriffe auf Sozialversicherungsdaten und Steuerdaten sind geplant

2. Erweiterte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

  • Arbeitgeber in bestimmten Branchen (z. B. Bau, Pflege, Logistik) müssen Beschäftigungsverhältnisse digital dokumentieren
  • Auch kurzfristige Beschäftigungen und Einsatzzeiten sollen minutengenau erfasst werden können

3. Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Dritten

  • Plattformanbieter oder Vermittlungsdienste könnten zu Meldepflichten für vermitteltes Personal verpflichtet werden

4. Rechtsfolgen bei Verstößen werden geschärft

  • Erhöhung von Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen bei systematischer Schwarzarbeit
  • Erleichterung der Beweisführung durch technische Auswertungsverfahren

📌 Bedeutung für Steuerberatung & Lohnbüros

Für Steuerberater, Lohnbuchhalter und HR-Verantwortliche bedeutet der Gesetzentwurf eine mögliche Ausweitung der Melde- und Prüfpflichten. Es empfiehlt sich:

  • Frühzeitige Vorbereitung auf mögliche neue Anforderungen an Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Überprüfung bestehender Systeme und Prozesse, insbesondere in Branchen mit hohem Prüfaufkommen
  • Beratung von Mandanten zur Einhaltung von Aufzeichnungspflichten und zur Absicherung gegen unbeabsichtigte Verstöße

🗓️ Wie geht es weiter?

Derzeit liegt der Entwurf zur internen Abstimmung in den Ressorts der Bundesregierung. Eine Kabinettsbefassung und ggf. Einbringung in den Bundestag ist voraussichtlich für Herbst 2025 vorgesehen.

Wir halten Sie über den weiteren Gesetzgebungsprozess und konkrete Änderungen auf dem Laufenden – insbesondere, sobald ein Regierungsentwurf oder erste Stellungnahmen vorliegen.


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Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei:

✅ Prüfung Ihrer Prozesse auf Schwarzarbeitsrisiken
✅ Digitalisierung der Lohn- und Meldeprozesse
✅ Vorbereitung auf neue Prüfanforderungen der FKS


Quellen:

  • BMF, Mitteilung vom 07.07.2025
  • Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an: Änderungen durch Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. Juli 2025 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht und deren Umsetzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthält. Grundlage dafür sind das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024).

📌 Ziel der Neuregelungen

Die Anpassungen sollen:

  • Bürokratie abbauen,
  • steuerliche Verfahren vereinfachen,
  • und Rechtssicherheit bei Umsatzsteuerfragen schaffen.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Änderungen verständlich für Sie zusammen – und erläutern, was Sie als Unternehmer oder Freiberufler beachten sollten.


I. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick

1. Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

  • Anhebung der Kleinbetragsgrenze für Voranmeldungen:
    Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

2. Änderungen durch das BEG IV

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen:
    Die Frist wurde von 10 auf 8 Jahre reduziert (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Anhebung der Grenze für monatliche Voranmeldungen:
    Statt ab 7.500 €, müssen Unternehmen nur noch ab 9.000 € Umsatzsteuerzahllast monatlich Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 und 2a UStG).
  • Erhöhung des Grenzbetrags für Differenzbesteuerung:
    Der Betrag in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG wurde von 500 € auf 750 € angehoben.

3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

  • Ausweitung des § 14c UStG auf Gutschriften an Nichtunternehmer:
    Auch unberechtigte Umsatzsteuer in Gutschriften an Privatpersonen oder Nicht-Leistende kann nun zu einer Steuerschuld führen.
  • Redaktionelle Klarstellungen bei elektronischer Übermittlung von Erklärungen in der AO.

II. Verwaltungsauffassung und Anwendung im Detail

1. Verkürzte Aufbewahrungsfristen: Was gilt konkret?

  • Die neuen Fristen gelten für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
  • Beispiel: Rechnungen von vor dem 01.01.2017 (mit Fristbeginn 31.12.2015/2016) müssen nicht mehr aufbewahrt werden.
  • Ausnahme: Bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten gelten verkürzte Fristen erst ab 01.01.2026.

Wichtig: Steuerlich relevante Unterlagen müssen weiterhin länger aufbewahrt werden, wenn Festsetzungsfristen noch laufen (z. B. bei Grundstücken nach § 15a UStG).

⚠️ Die Aufbewahrungspflichten für andere umsatzsteuerliche Unterlagen, z. B. nach § 22 UStG oder § 22f UStG, bleiben unverändert bei 10 Jahren.

2. § 14c UStG: Neue Rechtslage bei Gutschriften

  • Künftig haftet der Aussteller auch dann für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn:
    • der Empfänger kein Unternehmer ist, oder
    • die Leistung nicht tatsächlich ausgeführt wurde.
  • Wird eine Gutschrift mit Steuerausweis erstellt und nicht unverzüglich widersprochen, entsteht eine Steuerschuld – selbst bei fehlender Leistung.

Diese Neuregelung überschreibt die bisherige BFH-Rechtsprechung (V R 23/19) und gilt ab dem 6. Dezember 2024.


III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Der UStAE wurde in mehreren Punkten angepasst, um die neuen gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen:

  • Anpassung der Randnummern zu Aufbewahrungsfristen und Ordnungsvorschriften
  • Ergänzungen zu § 14c UStG hinsichtlich unberechtigtem Steuerausweis in Gutschriften

Die Details dazu finden Sie im vollständigen BMF-Schreiben vom 08.07.2025, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.


📅 Ab wann gelten die neuen Regelungen?

  • Allgemeine Anwendungsregel: Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2025.
  • Sonderregelung für § 14c UStG: Nur anwendbar auf Sachverhalte, die ab dem 06.12.2024 verwirklicht wurden (Tag nach Verkündung des JStG 2024).

🧾 Fazit: Was bedeutet das für Unternehmen?

Die gesetzlichen Änderungen und Verwaltungsanweisungen bringen Erleichterungen bei den Aufbewahrungs- und Erklärungspflichten, aber auch neue Risiken – insbesondere bei der Erstellung von Gutschriften und der Umsatzsteuerpflicht bei irrtümlichem Steuerausweis.

Unsere Empfehlung:

Prüfen Sie Ihre Rechnungs- und Aufbewahrungsprozesse
Passen Sie interne Abläufe für Gutschriften und Voranmeldungen an
Sichern Sie sich rechtzeitig steuerliche Beratung, um keine Steuerschulden zu riskieren


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Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vorgaben – praxisnah, rechtssicher und mit Fokus auf Effizienz.

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Quellenangabe:
Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 08.07.2025 (III C 2 – S 7295/00005/003/080)
Weitere Informationen finden Sie auf www.bundesfinanzministerium.de

Lexware Office: So gelingt die digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant

Digitalisierung in der Buchhaltung: Warum Lexware Office für Steuerberater und Unternehmen immer wichtiger wird


In Zeiten digitaler Transformation erwarten Mandanten von ihrem Steuerberater mehr als Pendelordner und Papierbelege. Wer heute professionell arbeiten will, braucht digitale Lösungen – einfach, sicher und GoBD-konform. Genau hier setzt Lexware Office an. Die cloudbasierte Software ermöglicht eine nahtlose und effiziente Zusammenarbeit zwischen Steuerkanzlei und Mandant – und spart dabei Zeit, Papier und Nerven.


✅ Was ist Lexware Office?

Lexware Office ist eine moderne Cloudlösung für Selbstständige, kleine Unternehmen und Steuerberater. Sie kombiniert Funktionen für:

  • digitale Buchhaltung,
  • Rechnungsstellung,
  • Online-Banking,
  • Lohnabrechnung,
  • Belegarchivierung
  • und die direkte Kommunikation mit der Steuerkanzlei.

Mandanten arbeiten im Browser oder per App, Steuerberater greifen über das Lexware Steuerberater-Cockpit direkt auf die Daten zu – alles DSGVO-konform und GoBD-sicher.


💼 Vorteile für Steuerberater

1. Direkter Zugriff auf Mandantendaten

Steuerberater sehen Buchungsvorschläge, Belege und Bewegungen in Echtzeit – ohne Dateiimporte oder Rückfragen. Das beschleunigt die Finanzbuchhaltung und vereinfacht den Jahresabschluss.

2. Automatisierte Schnittstellen zu DATEV

Die Daten aus Lexware Office lassen sich problemlos exportieren und in bestehende Kanzleisoftware wie DATEV übernehmen. Auch der Export von ZUGFeRD- oder XRechnungen ist möglich.

3. Weniger Abstimmungsaufwand

Durch digitale Belegerfassung, automatische Vorkontierung und Zahlungsvorschläge reduziert sich die Zahl der Rückfragen deutlich. Die Kanzlei hat jederzeit Zugriff auf alle Buchungsbelege.


📲 Vorteile für Mandanten

1. Einfache Belegerfassung

Belege können per App fotografiert, per E-Mail weitergeleitet oder direkt im Browser hochgeladen werden. Die integrierte Texterkennung (OCR) bereitet alles automatisch auf.

2. GoBD-konforme Buchführung

Mandanten können ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder den Jahresabschluss vorbereiten, inklusive digitalem Kassenbuch, Anlagenverwaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen.

3. Rechnungen & Mahnwesen

Rechnungen erstellen, Zahlungseingänge überwachen, Mahnungen verschicken – das geht mit wenigen Klicks. Auch E-Rechnungen im ZUGFeRD- oder XRechnungsformat lassen sich einfach erzeugen – ein Muss ab 2025.


🔗 Lexware Office + Steuerkanzlei = Zeitersparnis & Effizienz

Die enge Integration zwischen Lexware Office und Steuerberater ermöglicht eine neue Qualität der Zusammenarbeit. Fehler durch Medienbrüche oder verspätete Belegübergabe gehören der Vergangenheit an. Stattdessen:

  • Automatisierter Datenfluss
  • Tagesaktuelle Einblicke
  • Reibungslose E-Rechnungspflicht-Umsetzung
  • Digitale Belegarchivierung
  • Schnelle Beratung auf Basis aktueller Zahlen

🔍 Fazit: Lexware Office ist die ideale Lösung für die digitale Buchhaltung

Für moderne Unternehmen und digitale Kanzleien ist Lexware Office eine zukunftssichere Plattform, um rechtssicher, effizient und mandantennah zu arbeiten.


🔧 Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Einrichtung

Wir helfen Ihnen und Ihren Mandanten gerne bei:

  • Auswahl und Einrichtung von Lexware Office
  • Schulung zur Belegerfassung, Rechnungserstellung und Lohnabrechnung
  • Integration mit Ihrer Kanzleisoftware
  • Sicherer GoBD-konformer Prozessgestaltung

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Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Buchhaltung-online.html#Steuerberater-Lexoffice

Kostendeckelung bei Firmenwagen: So vermeiden Sie eine überhöhte Besteuerung der Privatnutzung


Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt und den geldwerten Vorteil pauschal nach der 1 %-Methode versteuert, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Kostendeckelung profitieren. Diese Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung verhindert eine steuerliche Überbelastung, wenn die pauschale Versteuerung den tatsächlichen Aufwand für das Fahrzeug übersteigt.

1. Was ist die Kostendeckelung?

Die Kostendeckelung beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und wurde durch das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 eingeführt. Sie ist eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO. Ziel ist es, Härten durch die pauschale Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge zu vermeiden.

In der Praxis bedeutet das:
👉 Der pauschale Nutzungswert (z. B. aus der 1 %-Regelung) darf die tatsächlichen Fahrzeugkosten nicht übersteigen.

2. Wann kommt die Regelung zur Anwendung?

Die Kostendeckelung greift nur auf Antrag und nur dann, wenn:

  • der nach der 1 %-Methode berechnete Privatanteil höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten für das Jahr,
  • und diese Gesamtkosten vollständig und korrekt dokumentiert werden.

Zu den Gesamtkosten zählen z. B.:

  • Abschreibungen bei Eigentumsfahrzeugen,
  • Leasingraten und Sonderzahlungen (zeitanteilig),
  • Kfz-Versicherung, Steuer, Reparaturen, Kraftstoff,
  • Zinsen (bei Finanzierung),
  • Werkstatt- und Wartungskosten.

3. Leasingsonderzahlungen richtig behandeln

Ein kritischer Punkt ist die Verteilung von Leasingsonderzahlungen:
Diese sind nicht vollständig im Jahr der Zahlung anzusetzen, sondern zeitanteilig über die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen – das haben der BFH (u. a. VIII R 26/20) und die Fachliteratur mehrfach bestätigt.

💡 Beispiel: Eine Leasingsonderzahlung von 12.000 € bei einer Vertragslaufzeit von 4 Jahren darf nur mit 3.000 € pro Jahr in die Gesamtkosten einfließen.

4. Was sagen Gerichte und Literatur?

Die Anwendung der Kostendeckelung ist nicht unumstritten. Einige Kritikpunkte:

  • Die Regelung ist eine Billigkeitsmaßnahme – also kein gesetzlicher Anspruch.
  • Die Verfassungsmäßigkeit wird in Fachkreisen teilweise hinterfragt, insbesondere in Hinblick auf das Übermaßverbot.
  • Es ist unklar, wie außergewöhnliche Kosten (z. B. Unfallreparaturen) in die Gesamtkosten einzubeziehen sind. Eine Verteilung über mehrere Jahre wird diskutiert.

5. Praxistipps für Mandanten

Wenn Sie von der Kostendeckelung profitieren möchten, sollten Sie Folgendes beachten:

Sorgfältige Dokumentation aller Fahrzeugkosten inklusive Belege, Buchungskonten und ggf. Fahrtenbuch.
Periodengerechte Aufteilung von Leasingsonderzahlungen – idealerweise bereits bei Vertragsabschluss berücksichtigen.
Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO stellen.
Steuerbescheid vorläufig halten lassen, um spätere Anpassungen (z. B. nach Gerichtsentscheidungen) zu ermöglichen.


Fazit: Gerechtigkeit durch Genauigkeit

Die Kostendeckelung ist ein sinnvolles Korrektiv zur 1 %-Regelung, setzt jedoch sorgfältige Berechnungen und Nachweise voraus. Gerade bei Leasingfahrzeugen mit Sonderzahlungen lohnt sich ein genauer Blick – denn hier wird häufig zu viel versteuert.

📞 Sie nutzen einen Firmenwagen privat und vermuten, dass die 1 %-Versteuerung zu hoch ist?
Sprechen Sie uns an – wir prüfen, ob die Kostendeckelung für Sie in Frage kommt und begleiten Sie bei der Antragstellung.


Quellen u. a.: BMF-Schreiben v. 18.11.2009; BFH-Urteile vom 17.05.2022 (VIII R 26/20, R 21/20, R 11/20); Fachliteratur PFB, AStW, DStZ 2022.

Neue Konsultationsvereinbarung zum Schiedsverfahren im DBA Japan veröffentlicht
Einheitliche Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren zwischen Deutschland und Japan konkretisiert


Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (Az. IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Konsultationsvereinbarung zur Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 des DBA Japan bekannt gegeben.

Die Vereinbarung wurde zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Japans am 4. Juni 2025 getroffen und legt verbindlich fest, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vorgesehene Schiedsverfahren praktisch umzusetzen ist.

Hintergrund: Artikel 24 DBA-Japan – Verständigungs- und Schiedsverfahren

Das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen Deutschland und Japan regelt u. a. die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Einkünften. Artikel 24 ermöglicht betroffenen Steuerpflichtigen die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Besteuerung nicht dem DBA entspricht.

Absatz 5 dieses Artikels sieht zudem vor, dass ungelöste Fälle nach Ablauf einer bestimmten Frist in ein verbindliches Schiedsverfahren übergehen können – eine wichtige Schutzklausel zur Rechts- und Planungssicherheit bei internationalen Sachverhalten.

Inhalt der neuen Konsultationsvereinbarung

Die nun veröffentlichte Absprache konkretisiert unter anderem:

  • Ablauf und Zeitrahmen für die Einleitung eines Schiedsverfahrens
  • die Zusammensetzung und Ernennung der Schiedspersonen
  • Grundsätze zur Vertraulichkeit und Entscheidungsfindung
  • die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staaten „nach Treu und Glauben“

Ziel ist eine effiziente, transparente und rechtssichere Umsetzung grenzüberschreitender Verständigungs- und Schiedsverfahren.

Die Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das vollständige Schreiben ist auf der Website des BMF abrufbar.


Bedeutung für international tätige Mandanten

Für Unternehmen und natürliche Personen mit Einkünften in Deutschland und Japan ist diese Vereinbarung von hoher Relevanz. Sie stärkt:

  • die Verfahrenssicherheit bei Besteuerungskonflikten,
  • die Verlässlichkeit grenzüberschreitender Steuerregelungen
  • und bietet im Streitfall eine verbindliche Lösung durch ein neutrales Schiedsgericht.

📌 Unser Tipp:
Unternehmen mit Betriebsstätten, Lizenzbeziehungen oder Lieferbeziehungen nach Japan sollten prüfen, ob bestehende oder potenzielle Doppelbesteuerungsrisiken durch die neuen Regelungen abgedeckt werden. Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung und strategischen Begleitung im Verständigungs- oder Schiedsverfahren.


Quelle: BMF, Schreiben vom 01.07.2025, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I
Weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de


Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin